RAV-Anmeldung: was wirklich zählt, und was teuer wird
Diese Seite kann Fehler enthalten. Sie ist eine Orientierungshilfe, keine amtliche Auskunft — von uns geschrieben, nicht von der Stelle, die über dein Geld entscheidet. Die Praxis unterscheidet sich zudem von Kanton zu Kanton und ändert sich. Verbindlich ist immer, was dein RAV oder deine Arbeitslosenkasse (ALK) sagt — frag dort nach, bevor du etwas entscheidest, das Geld kostet.
Die Anmeldung selbst ist in zwanzig Minuten erledigt. Teuer wird, was davor und danach passiert — und genau das steht auf den amtlichen Seiten in einem Nebensatz.
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RAV-Login und Arbeitsbemühungen eintragen
Job-Room ist die offizielle Plattform der Arbeitslosenversicherung. Dort meldest du dich an, erfasst deine monatlichen Arbeitsbemühungen und lädst Unterlagen hoch. Der Login läuft über AGOV — falls du noch keinen hast, ist er auf agov.admin.ch kostenlos.
Kostenloses Werkzeug
Arbeitsbemühungen-Formular automatisch ausfüllen
Das monatliche Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (ALV 716.007) füllt sich bei uns direkt aus deinem Bewerbungs-Tracker — als offizielles PDF, gratis und ohne Anmeldung.
Formular ausfüllenTeil 1 — Bevor du dich anmeldest
Du hast die Kündigung, arbeitest aber noch. In diesen Wochen entscheidet sich, ob du überhaupt Anspruch hast, wie hoch er ausfällt — und ob du dir Einstelltage einhandelst, bevor du das RAV zum ersten Mal betrittst.
Der teuerste Fehler passiert vor der Anmeldung
Fast alle Ratgeber beginnen bei der Anmeldung. Der Fehler, der am meisten Geld kostet, passiert aber Wochen vorher: du musst dich schon während der Kündigungsfrist um Arbeit bemühen — bevor du arbeitslos bist, und bevor du beim RAV angemeldet bist.
Der Kanton Zürich schreibt es in einem einzigen Satz: «Bitte beachten Sie, dass Sie sich schon während der Kündigungsfrist um Arbeit bemühen müssen.» Wer das überliest — und das ist die Mehrheit — kommt ohne Nachweise zum ersten Termin.
Die Folge sind Einstelltage: Tage, für die kein Taggeld ausbezahlt wird. Die Zahl richtet sich nach der Länge der Kündigungsfrist. Wer gar keine Bewerbungen nachweist: 4 bis 6 Tage bei einmonatiger Kündigungsfrist, 8 bis 12 Tage bei zweimonatiger, 12 bis 18 Tage bei dreimonatiger oder längerer. Wer zu wenige nachweist: 3 bis 4, 6 bis 8, beziehungsweise 9 bis 12 Tage. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist — dem Schweizer Normalfall nach mehreren Dienstjahren — sind das bis zu 18 Tage ohne Taggeld für etwas, das man nicht wusste.
Praktisch heisst das: Am Tag, an dem die Kündigung auf dem Tisch liegt, fängst du an dich zu bewerben und schreibst jede Bewerbung mit Datum, Firma, Stelle und Kanal auf. Nicht, weil das RAV es kontrolliert — sondern weil du es beim ersten Termin vorlegen musst.
Hast du überhaupt Anspruch? Die zwölf Monate, die zählen
Kurz gesagt: Du brauchst zwölf Monate Arbeit mit AHV-Abzug in den letzten zwei Jahren. Hast du die, bekommst du Taggeld. Hast du sie nicht, bekommst du keins — egal wie lange du vorher gearbeitet hast.
Die zwei Jahre zählen rückwärts ab dem Tag, an dem dein Anspruch beginnen würde. Nicht ab der Kündigung (Art. 13 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Dazu musst du in der Schweiz wohnen, arbeitsfähig und bereit sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen, und dich an die Kontrollvorschriften halten (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
Wie lange du Geld bekommst, hängt an denselben Monaten (Art. 27 Abs. 2 AVIG):
- 12 Beitragsmonate → höchstens 260 Taggelder, also gut ein Jahr.
- 18 Beitragsmonate → höchstens 400 Taggelder.
- 22 Beitragsmonate und über 55 → höchstens 520 Taggelder.
- Unter 25 und keine Kinder → höchstens 200 Taggelder.
Wie hoch das Taggeld ist, hängt vor allem an einer Frage: hast du Kinder?
Der Normalfall sind 80 Prozent deines versicherten Verdienstes. Auf 70 Prozent fällst du nur, wenn alle drei Punkte gleichzeitig zutreffen (Art. 22 Abs. 2 AVIG): du unterstützt keine Kinder unter 25, dein volles Taggeld läge über 140 Franken, und du beziehst keine IV-Rente ab 40 Prozent.
Anders herum: wer Kinder unter 25 unterstützt, bleibt bei 80 Prozent — auch bei hohem Lohn. Dazu kommt ein Zuschlag in der Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen, die du als Angestellter bekommen würdest (Art. 22 Abs. 1 AVIG).
Und die ersten Tage sind unbezahlt. Vor dem ersten Taggeld liegen allgemeine Wartetage — fünf im Normalfall, mehr bei höherem Verdienst und weniger, wenn du Kinder unterstützt (Art. 18 Abs. 1 AVIG). Die genaue Staffel steht gleich unten unter «Wie viel Geld». Rechne mit diesem Loch, bevor das erste Geld kommt.
Deine eigene Firma: warum du als Inhaber kein Taggeld bekommst
Kurz gesagt: Solange dir deine Firma gehört oder du in ihrem obersten Gremium sitzt, bekommst du kein Arbeitslosengeld — auch dann nicht, wenn du dort angestellt warst, Lohn bezogen und jeden Monat ALV-Beiträge bezahlt hast.
Der Grund ist eine Missbrauchsregel. Das Gesetz schliesst Personen aus, die «als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können» — und ausdrücklich auch ihre mitarbeitenden Ehegatten (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Im Gesetzestext steht das bei der Kurzarbeit; das Bundesgericht wendet es seit BGE 123 V 234 auch auf die Arbeitslosenentschädigung an.
Die Logik dahinter: Wer die Firma weiterhin steuern kann, könnte sich selbst entlassen, Taggeld beziehen und den Betrieb später wieder hochfahren. Deshalb prüft man nicht, ob du das tust — sondern ob du es könntest.
Es reicht darum nicht, dir selbst zu kündigen. Der Satz, an dem alles hängt, lautet: Du musst «mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren». Bleibst du im Handelsregister eingetragen — als Verwaltungsrat, als Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift oder Prokura — ist die Stellung nicht weg, und der Anspruch entsteht nicht.
Was den Anspruch öffnet, sind laut dem Bundesportal für KMU vier Wege: die Auflösung des Betriebs, der Konkurs, der Verkauf der Firma, oder das Ausscheiden unter endgültigem Verlust dieser Stellung.
Warum der Verkauf der schnellere Weg ist. Eine ordentliche Liquidation dauert: Das Vermögen darf frühestens ein Jahr nach dem Schuldenruf verteilt werden (Art. 745 Abs. 2 OR). Diese Frist heisst Sperrjahr, und sie ist der Grund, warum sich das Schliessen einer AG oder GmbH über ein bis zwei Jahre zieht.
Es geht schneller — aber nicht durch ein Gericht. Nach drei Monaten darf verteilt werden, «wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden» (Art. 745 Abs. 3 OR). Das ist der Punkt, an dem die Firma sauber dastehen muss: bezahlte Schulden, keine offenen Forderungen Dritter. Bestätigt wird das von einem zugelassenen Revisionsexperten, nicht vom Bundesgericht — und über deinen Taggeldanspruch entscheidet ohnehin deine Arbeitslosenkasse.
An wen du verkaufst, ist nicht egal. Der Ehegatte ist im selben Artikel ausdrücklich mitausgeschlossen — ein Verkauf an ihn beseitigt deinen Einfluss also gerade nicht. Bei Eltern, Kindern oder Geschwistern nennt das Gesetz keine feste Regel, aber der Massstab bleibt derselbe: Kannst du die Entscheidungen der Firma weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen? Ein Verkauf, nach dem du faktisch weiterführst, wird als Umgehung behandelt. Verkauf an einen echten Dritten, sauber im Handelsregister nachvollziehbar, ist der Weg, der hält.
Und wenn du zurückgehst, war es das. Der Anspruch setzt das *endgültige* Ausscheiden voraus. Wer nach ein paar Monaten wieder in dieselbe Firma einsteigt, riskiert, dass die bezogenen Taggelder als zu Unrecht bezogen zurückgefordert werden.
Das hier ist der eine Abschnitt dieser Seite, bei dem sich eine Beratung fast immer lohnt, bevor du handelst. Die Reihenfolge — kündigen, austragen, verkaufen, anmelden — entscheidet über Monate ohne Einkommen.
Wie viel Geld — und warum die erste Zahlung kleiner ausfällt
70 oder 80 Prozent. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes, wenn du Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren hast, wenn der versicherte Verdienst höchstens 3'797 Franken beträgt (das entspricht der gesetzlichen Grenze von 140 Franken Taggeld), oder wenn du eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent beziehst. In allen anderen Fällen sind es 70 Prozent (Art. 22 Abs. 2 AVIG).
Der versicherte Verdienst ist der Durchschnitt der letzten sechs oder zwölf Monatslöhne — es gilt der für dich günstigere Wert.
Wartetage — der Punkt, der fast alle überrascht. Bevor das erste Taggeld fliesst, gibt es allgemeine Wartetage, und ihre Zahl hängt vom versicherten Verdienst ab. Bis 3'000 Franken sind es keine. Zwischen 3'001 und 5'000 fünf Tage, bei Unterhaltspflichten keine. Zwischen 5'001 und 7'500 zehn Tage (mit Unterhaltspflichten fünf). Zwischen 7'501 und 10'416 fünfzehn Tage (mit Unterhaltspflichten fünf). Ab 10'417 Franken zwanzig Tage (mit Unterhaltspflichten fünf).
Das ist keine Strafe und hat nichts mit Einstelltagen zu tun — es ist ein Selbstbehalt, der bei höheren Löhnen grösser ist. Wer damit nicht rechnet, plant den ersten Monat falsch. Praktisch heisst das: Bei einem gut bezahlten Job können zwischen letztem Lohn und erster Zahlung sechs bis acht Wochen liegen.
Wie viele Taggelder du bekommst, hängt an der Beitragszeit und am Alter — die vollständige Staffel steht oben unter «Hast du überhaupt Anspruch?». Fünf Taggelder entsprechen einer Woche.
Ferien und Abwesenheiten laufen über kontrollfreie Tage, und die sind knapper und formeller, als die meisten erwarten. Was gilt, steht in Teil 2 unter «Ferien und Ausland».
Bewerbungen ab dem Tag der Kündigung — und wie viele es wirklich sind
Kurz gesagt: Du musst dich schon bewerben, solange du noch arbeitest. Nicht ab dem Tag, an dem du arbeitslos bist — ab dem Tag, an dem du weisst, dass du es wirst.
Das Gesetz verlangt, «alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen» (Art. 17 Abs. 1 AVIG). «Vermeiden» heisst: vorher.
Und das RAV schaut rückwärts. Beim ersten Termin willst du zeigen können, was du in der Kündigungsfrist unternommen hast. Wer sich nicht «genügend um zumutbare Arbeit bemüht», bekommt Einstelltage — Tage ohne Geld (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Das trifft Leute, die ihre Kündigungsfrist zum Durchatmen genutzt haben, und es trifft sie, bevor sie überhaupt ein einziges Taggeld gesehen haben.
Wie viele Bewerbungen pro Monat, steht nicht im Bundesrecht. Die Zahl setzt dein Kanton, und sie unterscheidet sich real:
- Bern: «mindestens acht Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) pro Monat», ausdrücklich schon während der Kündigungsfrist, und mit dem Hinweis, «grundsätzlich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit» zu beginnen.
- St. Gallen: «mindestens 12 schriftliche, gezielte und qualitativ überprüfbare Arbeitsbemühungen» pro Monat, ab Erhalt der Kündigung — bei befristeten Anstellungen drei Monate vor dem Ende.
- Zürich: in der Regel 10 bis 12 pro Monat.
Wenn du keine Zeit hast, das für deinen Kanton nachzuschlagen: nimm zwölf. Damit liegst du in jedem deutschsprachigen Kanton auf der sicheren Seite, und zu viele nachgewiesene Bewerbungen hat noch nie jemandem geschadet.
Wichtiger als die Zahl ist die Form. Verlangt wird «in der Regel eine ordentliche Bewerbung» (Art. 26 Abs. 1 AVIV) — nicht ein Klick auf «Easy Apply», nicht eine Liste von Firmennamen. Dokumentiere ab der ersten Bewerbung: Datum, Firma, Stelle, Kanal und Ergebnis. Genau diese fünf Felder verlangt das Formular später, und sie aus dem Gedächtnis zu rekonstruieren ist die Arbeit, über die sich alle beklagen.
Wann du dich anmelden musst
Während der Kündigungsfrist, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Der amtliche Wortlaut: «Melden Sie sich noch während der Kündigungsfrist, spätestens aber am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei Ihrem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an.»
Der Grund ist einfach und wird selten deutlich gesagt: Taggeld gibt es frühestens ab dem Anmeldedatum. Rückwirkend wird nichts ausbezahlt. Wer sich zwei Wochen zu spät anmeldet, verliert diese zwei Wochen — nicht als Strafe, sondern weil der Anspruch schlicht später beginnt.
Ein verbreitetes Missverständnis, das man auch von Beratungsstellen hört: Eine verspätete Anmeldung gibt keine Einstelltage. Es ist kein Verschulden, das sanktioniert wird — es ist einfach Geld, das nie entsteht. Der Unterschied ist wichtig, weil Einstelltage später zusätzlich dazukommen können.
Anmelden kannst du dich online über den e-Service auf arbeit.swiss oder direkt bei deinem RAV. Welches RAV zuständig ist, richtet sich nach deinem Wohnort, nicht nach dem Arbeitsort.
RAV und Arbeitslosenkasse — zwei Stellen, nicht eine
Das ist der Punkt, an dem sich die meisten das erste Mal verheddern, und er erklärt hinterher die Hälfte aller Missverständnisse: Das RAV und die Arbeitslosenkasse sind zwei verschiedene Stellen mit zwei verschiedenen Aufgaben.
Das RAV vermittelt und berät. Dort meldest du dich an, dort hast du die Termine, dort gibst du die Arbeitsbemühungen ab, dort werden Kurse und Zuweisungen besprochen. Das RAV zahlt kein Geld aus.
Die Arbeitslosenkasse (ALK) prüft und zahlt. Sie klärt, ob überhaupt ein Anspruch besteht, berechnet Höhe und Dauer der Taggelder und überweist sie monatlich. Der amtliche Wortlaut: «Ihre Arbeitslosenkasse klärt für Sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, berechnet die Höhe und Dauer Ihrer Taggelder und zahlt bei Anspruch monatlich aus.»
Die Kasse wählst du bei der Anmeldung selbst aus — es gibt öffentliche und private, und ein späterer Wechsel ist nur eingeschränkt möglich. Die Anmeldung läuft über das RAV, aber die Kasse ist ab dann dein Gegenüber in allen Geldfragen.
Daraus folgt der Punkt, den fast niemand kennt: Du kannst beim RAV angemeldet sein und trotzdem kein Geld bekommen. Die Anmeldung beim RAV ist eine Meldung, keine Bewilligung. Ob ein Anspruch besteht, entscheidet die Kasse danach — und wenn die Beitragszeit nicht reicht, wenn du dich selbst in die Arbeitslosigkeit gebracht hast oder wenn Wartetage laufen, bist du registriert, hast Termine und Bewerbungspflichten, aber es kommt vorerst nichts an. Das ist kein Fehler im System, das sind zwei Verfahren, die parallel laufen.
Genau deshalb kann man das RAV auch nutzen, ohne Taggeld zu beziehen: die Vermittlung und die Beratung stehen offen, auch wenn kein Anspruch besteht oder man ihn gar nicht geltend macht.
Praktisch heisst das: Frag bei der richtigen Stelle. Alles zu Bewerbungen, Terminen, Kursen und Zuweisungen gehört ans RAV. Alles zu Geld — Höhe, Dauer, Wartetage, warum die Zahlung kleiner ist als erwartet, warum sie noch nicht da ist — gehört an die Arbeitslosenkasse. Wer die Geldfrage dem RAV stellt, bekommt oft eine ungefähre Antwort von jemandem, der sie nicht entscheidet.
Welches RAV ist für dich zuständig?
Dein Wohnort entscheidet, nicht dein Arbeitsort. Wer in Zürich arbeitet und im Aargau wohnt, meldet sich im Aargau. Bei einem Umzug während der Arbeitslosigkeit wechselt die Zuständigkeit mit.
In der Schweiz gibt es rund 120 RAV. Welches deines ist, hängt innerhalb des Kantons meist an der Postleitzahl — die Kantone führen dafür eigene Verzeichnisse, und das SECO pflegt die zentrale Adressliste über alle Kantone.
Wichtig für den Vergleich mit Erfahrungsberichten: Die Regeln sind Bundesrecht und überall dieselben — Taggeldhöhe, Wartetage, die Kriterien der Zumutbarkeit, die Einstelltage. Kantonal unterschiedlich sind Organisation, Kursangebot und der Ermessensspielraum der Beratungsperson. Wenn zwei Leute Gegensätzliches berichten, liegt das fast nie am Kanton und fast immer am Menschen am Tisch.
Die zentrale Adressliste des SECO findest du unter arbeit.swiss; die kantonalen Einstiegsseiten sind unten verlinkt.
- ZHZürich
- BEBern
- NWNidwalden
- ZGZug
- SOSolothurn
- BSBasel-Stadt
- ARAppenzell A.Rh.
- SGSt. Gallen
- AGAargau
- TGThurgau
- VSWallis
- NENeuenburg
Zentrale Adressliste aller RAV (SECO) →
Direktlinks zu den kantonalen Einstiegsseiten, geprüft am 19. August 2026. Für die übrigen Kantone führt die zentrale SECO-Adressliste weiter — kantonale Seiten werden häufig umgebaut, und ein toter Link ist schlechter als ein Verzeichnis, das gepflegt wird.
Teil 2 — Angemeldet und auf Taggeld
Ab jetzt läuft alles im Monatstakt: nachweisen, erscheinen, melden. Die Regeln in diesem Teil sind die, an denen Geld verloren geht, nachdem es einmal bewilligt war.
Was am ersten Termin tatsächlich passiert
Der erste Termin ist ein Beratungsgespräch, kein Verhör. Es geht um deine bisherige Tätigkeit, dein Suchprofil, die Zahl der Arbeitsbemühungen und darum, ob eine Weiterbildung oder ein Programm sinnvoll ist. Mitzubringen sind in der Regel Kündigung, Arbeitszeugnisse, Ausweis, AHV-Nummer und die Nachweise deiner bisherigen Bewerbungen.
Was viele überrascht: Die Beratungsperson hat einen erheblichen Ermessensspielraum — bei der Zahl der Bewerbungen, bei Kursen, bei der Beurteilung einer Zuweisung. Das erklärt, warum Erfahrungsberichte so weit auseinandergehen. Zwei Menschen im selben Kanton können sehr unterschiedliche Erfahrungen machen, ohne dass eine davon falsch ist.
Daraus folgt ein praktischer Rat: Schreib nach dem Gespräch auf, was vereinbart wurde — die Zahl, die Termine, allfällige Zusagen. Wenn später etwas strittig ist, ist das die einzige Notiz, die es gibt.
Und was in keiner Broschüre steht: Der Gang zum RAV ist für viele der unangenehmste Teil der ganzen Sache — nicht wegen der Bürokratie, sondern weil man ihn nicht geplant hat. Das ist normal, es sagt nichts über dich aus, und es geht den meisten so.
Der Fünfte des Monats ist keine Empfehlung
Kurz gesagt: Deine Bewerbungen des Monats müssen bis zum 5. des nächsten Monats eingereicht sein. Einen Tag zu spät, und sie zählen gar nicht.
Ab der Anmeldung läuft dein Leben in Kontrollperioden — ein Kalendermonat pro Periode. Für jede musst du den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen einreichen, «spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag» (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
Und jetzt der Satz, der im selben Absatz steht und den kaum jemand kennt: «Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.» Nicht verspätet gewertet. Gar nicht gewertet.
Das heisst konkret: ein Monat mit zwölf sauber dokumentierten Bewerbungen, zwei Tage zu spät eingereicht, zählt wie ein Monat mit null Bewerbungen. Und ein Monat mit null Bewerbungen ist Art. 30 Abs. 1 lit. c — ungenügende Arbeitsbemühungen, also Einstelltage. Die Frist versäumen und die Bewerbungen nicht machen führen zum selben Ergebnis.
Die zuständige Amtsstelle prüft die Arbeitsbemühungen monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Es gibt keine Sammelabgabe am Quartalsende und kein Nachreichen «beim nächsten Termin».
Einreichen kannst du online im Job-Room — die dort erfassten Bemühungen gehen automatisch an dein RAV — oder auf dem offiziellen SECO-Formular bei deiner Beratungsperson. Der Link steht zuoberst auf dieser Seite.
Wie viele Bewerbungen pro Monat?
Die ehrliche Antwort: Das legt dein RAV fest, individuell, und im Bundesrecht steht keine Zahl. Die kantonalen Vorgaben liegen real zwischen acht (Bern) und zwölf (St. Gallen); Zürich nennt in der Regel zehn bis zwölf. Innerhalb dieses Rahmens hängt die Zahl von Beruf, Region und Arbeitsmarktlage ab — und davon, mit wem du am Tisch sitzt. Die kantonalen Belege stehen weiter oben unter «Bewerbungen ab dem Tag der Kündigung».
Frag beim ersten Termin nach der Zahl und lass sie dir bestätigen. Zwei Personen im selben Kanton bekommen nicht zwingend dieselbe.
Nachgewiesen wird monatlich, auf dem Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen — nicht zum Monatsende, sondern bis zum fünften Tag des Folgemonats (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Was hineingehört: Datum, Firma, Stelle, Art der Bewerbung und das Ergebnis. Spontanbewerbungen und telefonische Anfragen zählen in der Regel mit — sie sind aber genauso zu dokumentieren wie eine schriftliche Bewerbung. Warum die Frist härter ist, als sie aussieht, steht oben unter «Der Fünfte des Monats ist keine Empfehlung».
Ein Punkt, den niemand gern anspricht: Eine Monatszahl erzeugt Bewerbungen, die geschrieben werden, um die Zahl zu erreichen, und nicht, um die Stelle zu bekommen. Das ist verständlich und trotzdem der schlechteste Weg. Zehn Bewerbungen, von denen sechs erkennbar zum Inserat passen, bringen mehr als zwölf identische — und die Beratungsperson sieht den Unterschied ebenfalls.
«Sie müssen jede Stelle annehmen» — das stimmt nicht
Dieser Satz fällt regelmässig, teilweise von Beratungspersonen selbst. Eine Schweizer Laufbahnberaterin schildert öffentlich den Fall einer Kundin, der ihre RAV-Beraterin genau das gesagt hatte. Rechtlich ist es falsch.
Der Grundsatz stimmt: Wer Taggeld bezieht, muss zumutbare Arbeit annehmen. Zumutbar ist aber ein definierter Begriff, und Artikel 16 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zählt auf, wann eine Arbeit nicht zumutbar ist. Unter anderem:
Der Lohn. Nicht zumutbar ist eine Stelle, die weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes einbringt (ausser mit Zwischenverdienst-Kompensation).
Der Arbeitsweg. Nicht zumutbar, wenn Hin- und Rückweg zusammen mehr als zwei Stunden beanspruchen — ausser es besteht eine angemessene Unterkunft und die Betreuungspflichten lassen sich erfüllen.
Alter, persönliche Verhältnisse, Gesundheit. Eine Arbeit, die diesen nicht angemessen Rechnung trägt, ist nicht zumutbar. Ebenso wenig eine, die auf Fähigkeiten und bisherige Tätigkeit keine angemessene Rücksicht nimmt, oder die die Rückkehr in den eigenen Beruf wesentlich erschwert.
Und einige, die kaum jemand kennt: eine Stelle, die dauernde Abrufbereitschaft über die garantierte Beschäftigung hinaus verlangt; eine Stelle in einem Betrieb, der bestreikt wird; oder in einem Betrieb, der Leute entlassen hat, um sie zu wesentlich schlechteren Bedingungen neu einzustellen.
Das heisst nicht, dass man wählerisch sein darf. Es heisst, dass «jede Stelle» keine korrekte Auskunft ist — und dass es sich lohnt, eine Zuweisung an diesen Kriterien zu prüfen, bevor man sie annimmt oder ablehnt. Eine unbegründete Ablehnung einer zumutbaren Stelle ist teuer: dafür werden beim ersten Mal rund 31 bis 45 Einstelltage verfügt.
Ferien und Ausland: kontrollfreie Tage sind die einzige legale Lücke
Kurz gesagt: Ferien musst du anmelden, und du hast weniger davon, als du denkst. In den ersten 60 Tagen Arbeitslosigkeit hast du gar keine.
Die Geschichte, die jeder gehört hat, lautet: «Wenn du die Schweiz verlässt, streichen sie dir das Geld.» Das ist ungefähr richtig und in den Details falsch — und die Details sind hier teuer.
Was das Gesetz verlangt, ist Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG), nicht ununterbrochene Anwesenheit. Was dich tatsächlich einholt, sind zwei andere Dinge: du musst vermittlungsfähig sein — «bereit, in der Lage und berechtigt», eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) — und du musst die Kontrollvorschriften einhalten. Wer in Portugal am Strand liegt, ist an dem Tag beides nicht.
Ferien heissen hier kontrollfreie Tage, und sie sind streng rationiert (Art. 27 AVIV):
- Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entstehen fünf aufeinanderfolgende Tage. In den ersten 60 Tagen deiner Arbeitslosigkeit hast du also keine — das trifft genau die Leute, die direkt nach der Kündigung noch schnell verreisen wollen.
- Du musst den Bezug mindestens 14 Tage im Voraus melden.
- Nur wochenweise beziehbar.
- Meldest du sie an und gehst dann doch nicht, gelten sie ohne entschuldbaren Grund trotzdem als bezogen.
- Sie dürfen nicht unmittelbar vor, während oder nach einer Stellensuche im Ausland bezogen werden.
Dazu kommt die Erreichbarkeit im Alltag. Basel-Stadt formuliert es so direkt, wie es gemeint ist: du musst sicherstellen, dass dich das RAV innerhalb eines Tages per Telefon, E-Mail oder Post erreichen kann, und die Termine beim RAV sind verbindlich.
Die praktische Regel: jede Abwesenheit meldest du, bevor du gehst. Eine Woche weg ohne gemeldete kontrollfreie Tage sind erst einmal Tage ohne Taggeld — und wenn dabei ein Termin oder eine Zuweisung liegt, kommt ein Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. d oder lit. e dazu. Ein verlängertes Wochenende im grenznahen Ausland, an dem du erreichbar bleibst und keinen Termin hast, ist etwas anderes als zwei Wochen Heimatbesuch. Im Zweifel: vorher fragen, schriftlich.
Kurse und Programme: die Einladung ist eine Weisung
Kurz gesagt: Wenn das RAV dich zu einem Kurs aufbietet, ist das keine Einladung. Nicht hingehen kostet Taggeld — und abbrechen oder den Kurs stören genauso.
Ein Kurs, ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, ein Bewerbungsseminar: das kommt als Einladung formuliert und ist rechtlich eine Weisung. Art. 17 Abs. 3 AVIG verpflichtet dich, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, ebenso an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen.
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zieht die Konsequenz — und der Wortlaut ist breiter, als die meisten annehmen. Eingestellt wird, wer eine arbeitsmarktliche Massnahme «ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht». Es reicht also nicht, hinzugehen. Wer den Kurs verweigert, während er körperlich anwesend ist, erfüllt denselben Tatbestand.
Wie lange eingestellt wird, richtet sich nach dem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV): 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 bei mittelschwerem, 31 bis 60 Tagen bei schwerem Verschulden. Als schweres Verschulden ist ausdrücklich definiert, wer ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV).
Und es summiert sich: bei wiederholter Einstellung wird die Dauer «angemessen verlängert», wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Pro Einstellungsgrund sind höchstens 60 Tage möglich (Art. 30 Abs. 3 AVIG) — mehrere Gründe können nebeneinander stehen.
Wenn ein Termin wirklich nicht geht, ist der Weg immer derselbe: vorher melden, Grund nennen, schriftlich. «Entschuldbarer Grund» ist im Gesetz vorgesehen — aber er muss vorgebracht werden, und zwar rechtzeitig.
Wofür es Einstelltage gibt — die vollständige Liste
Einstelltage tauchen in Erfahrungsberichten ständig auf, aber kaum eine Seite sagt, wofür sie überhaupt verfügt werden können. Die Liste ist abschliessend und steht in Artikel 30 Absatz 1 AVIG. Es sind genau sieben Gründe:
a — Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Wer selbst kündigt ohne neue Stelle, oder wer dem Arbeitgeber durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gibt. Der teuerste Punkt der Liste: 31 bis 60 Tage.
b — Verzicht auf Lohnansprüche zulasten der Versicherung. Wer offene Lohn- oder Entschädigungsforderungen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber fallen lässt und die ALV dafür zahlen lässt. Kommt selten vor, ist aber ein eigener Tatbestand — deshalb Vorsicht bei Aufhebungsverträgen.
c — Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen. Der häufigste Grund, und der, der auch die Kündigungsfrist erfasst. Dazu zählt ausdrücklich auch, die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig einzureichen.
d — Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht angenommen. Hier sitzen der verpasste Termin und die abgelehnte Zuweisung im selben Buchstaben — und «zumutbar» ist der Begriff aus Artikel 16, den wir oben aufgeschlüsselt haben.
e — Unwahre oder unvollständige Angaben, oder die Auskunfts- und Meldepflicht anders verletzt. Dazu gehört auch, einen Zwischenverdienst nicht zu melden.
f — Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht. Der Betrugstatbestand.
g — Ein Sonderfall für Taggelder während der Planungsphase eines Projekts nach Artikel 71a, wenn danach ohne Grund keine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird.
Die Dauer richtet sich nach dem Verschulden und beträgt gemäss Artikel 45 AVIV 1 bis 60 Tage, in drei Stufen: leichtes Verschulden 1 bis 15, mittelschweres 16 bis 30, schweres 31 bis 60.
Was auf dieser Liste nicht steht, ist ebenso nützlich: die verspätete Anmeldung. Sie ist kein Einstellungsgrund — sie kostet Geld, weil der Anspruch später beginnt, nicht weil sanktioniert wird.
🇨🇭 Wo die offenen Stellen tatsächlich sind
Anteil der klassifizierten Inserate. Über Stichworte im Inseratstitel zugeordnet, 14'420 von 21'606 Inseraten liessen sich so einordnen (67%). Gemessen über die aktuellen Inserate auf SwissJobs.app, August 2026.
Wenn du monatlich eine feste Zahl an Bewerbungen brauchst, ist die praktische Frage nicht «wie viele», sondern «wo überhaupt». Diese Verteilung ist über die aktuell ausgeschriebenen Stellen gerechnet.
Ein Drittel aller Inserate entfällt auf Gesundheit und Pflege. Das verzerrt jede Statistik über «den» Arbeitsmarkt — und es bedeutet konkret, dass die Lage sehr unterschiedlich ist, je nachdem aus welchem Beruf du kommst. Wer aus dem Detailhandel oder dem Bau kommt, findet ein deutlich grösseres Feld als jemand aus Bildung oder Transport.
Für die Arbeitsbemühungen ist das der nützlichere Blick als jede Empfehlung zur Anzahl: Such dort, wo tatsächlich ausgeschrieben wird, und dokumentier ehrlich, wenn dein Feld klein ist. Ein RAV, das sieht, dass in deinem Beruf im Kanton zwölf Stellen offen sind, erwartet keine zwölf massgeschneiderten Bewerbungen pro Monat.
🇨🇭 Wohin die Bewerbungen gehen — und wer sie liest
Anteil aller offenen Stellen nach der Zahl der Inserate, die derselbe Arbeitgeber ausschreibt. Gemessen über 21'590 Inserate von 3'360 Arbeitgebern auf SwissJobs.app, August 2026.
Wenn du monatlich zehn oder zwölf Bewerbungen nachweisen musst, entscheidet diese Verteilung, wie viel Aufwand sich wo lohnt.
37 Prozent aller offenen Stellen stammen von 57 Arbeitgebern. Dort läuft die Bewerbung durch ein System, oft mit maschineller Vorsortierung. Diese Bewerbungen gehen schnell, sie eignen sich, um eine Monatszahl zu erreichen, und die Trefferquote ist entsprechend.
Am anderen Ende schreiben 1'551 Arbeitgeber genau ein Inserat aus. Dort liest die Inhaberin oder der Betriebsleiter selbst. Kein System, keine Vorauswahl — und eine erkennbar zugeschnittene Bewerbung fällt sofort auf.
Der praktische Schluss für die Arbeitsbemühungen: Mach nicht zehn gleich aufwendige Bewerbungen. Nimm zwei oder drei kleine Arbeitgeber, bei denen sich echte Arbeit lohnt, und füll den Rest mit Stellen, die ohnehin durch ein System laufen. Das erfüllt die Auflage und erhöht trotzdem die Chance — statt zehnmal denselben Brief in dieselbe Maschine zu schicken.
Was Betroffene und Beratende tatsächlich berichten
Für diese Seite haben wir 185 öffentliche LinkedIn-Beiträge zum RAV ausgewertet, 121 davon inhaltlich einschlägig. Drei Muster kommen immer wieder.
Die Beratungsperson macht den Unterschied — mehr als der Kanton. Der grösste Teil der Berichte dreht sich nicht um Regeln, sondern um Menschen: dieselbe Rechtslage, sehr unterschiedliche Erfahrungen. Das ist kein Zufall, sondern eine Folge des Ermessensspielraums bei Bewerbungszahl, Kursen und der Beurteilung einer Zuweisung. Wer eine Auskunft bekommt, die nicht zur Rechtslage passt — das häufigste Beispiel ist «Sie müssen jede Stelle annehmen» —, darf höflich nachfragen und sich auf Artikel 16 AVIG beziehen.
Die Anmeldung selbst ist nicht das Problem, das Davor ist es. «Wer sich beim Arbeitsamt anmeldet, hat meistens keine Ahnung, was ihn erwartet», schreibt jemand, der gerade durchgeht. Genau deshalb steht auf dieser Seite die Kündigungsfrist zuoberst und nicht das Anmeldeformular.
Die Monatszahl verändert das Bewerbungsverhalten. Eine Beraterin fragt ihr Netzwerk offen, ob Leute sich nach der Anmeldung auf deutlich mehr Stellen bewerben oder bei ihrer Strategie bleiben. Die ehrliche Antwort ist meistens: auf mehr, und auf schlechter passende. Das ist die vorhersehbare Folge einer Zahl. Man kann sie nicht wegdiskutieren, aber man kann sie steuern — siehe den Abschnitt oben.
Ein vierter Punkt, der in den Beiträgen häufiger vorkommt als jede Regelfrage: wie es sich anfühlt. Besonders ab fünfzig, und besonders bei längerer Suche. Das gehört nicht in eine Anleitung, aber es gehört gesagt — der administrative Teil ist selten das, was Leute wirklich beschäftigt.
Kostenlos
Der Monatszyklus, ohne den Papierkram am Fünften
Die Pflichten oben sind gesetzt. Die Arbeit daran ist es nicht. Drei Dinge nehmen dir den Teil ab, der sich jeden Monat identisch wiederholt — das Suchen, das Protokollieren und das Zuschneiden.
Die Stellen kommen zu dir
Beruf und Kanton einmal einstellen, danach die neuen Inserate täglich per E-Mail. Wer zwölf Bewerbungen im Monat nachweisen muss, verbringt sonst den grössten Teil der Zeit mit Suchen statt mit Bewerben.
Job-Alert einrichtenJede Bewerbung festhalten, während sie passiert
Datum, Firma, Stelle, Kanal, Ergebnis — genau die Felder, die der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen verlangt. Einmal beim Bewerben erfasst, statt am Fünften aus dem E-Mail-Postfach rekonstruiert.
Bewerbungen trackenAuf jede Stelle zugeschnitten, nicht zwölfmal dasselbe
Eine Monatszahl erzeugt Bewerbungen, die geschrieben werden, um die Zahl zu erreichen. Der CV-Check liest das Inserat und zeigt, welche Anforderungen dein Lebenslauf noch nicht beantwortet — damit die zwölf auch zählen, wenn sie gelesen werden.
CV gegen das Inserat prüfenHäufige Fragen
- Wann muss ich mich beim RAV anmelden?
- Während der Kündigungsfrist, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Taggeld gibt es frühestens ab dem Anmeldedatum, rückwirkend wird nichts ausbezahlt — wer sich zu spät anmeldet, verliert diese Zeit einfach.
- Was ist der Unterschied zwischen RAV und Arbeitslosenkasse?
- Das RAV vermittelt und berät: Anmeldung, Termine, Arbeitsbemühungen, Kurse, Zuweisungen. Die Arbeitslosenkasse prüft den Anspruch, berechnet Höhe und Dauer der Taggelder und zahlt aus. Geldfragen gehören an die Kasse, alles andere ans RAV.
- Kann ich beim RAV angemeldet sein und trotzdem kein Geld bekommen?
- Ja. Die Anmeldung beim RAV ist eine Meldung, keine Bewilligung — über den Anspruch entscheidet danach die Arbeitslosenkasse. Bei zu kurzer Beitragszeit, bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit oder während der Wartetage bist du registriert und hast alle Pflichten, aber es fliesst vorerst nichts.
- Gibt es Einstelltage, wenn ich mich zu spät anmelde?
- Nein. Eine verspätete Anmeldung wird nicht mit Einstelltagen sanktioniert. Der Anspruch beginnt einfach später, das Geld für die Zeit davor entsteht gar nicht. Das wird häufig verwechselt.
- Muss ich mich schon während der Kündigungsfrist bewerben?
- Ja, und das ist der teuerste übersehene Punkt. Die Bewerbungspflicht beginnt mit der Kündigung, nicht mit der Anmeldung. Fehlen die Nachweise ganz, sind es 4 bis 6 Einstelltage bei einmonatiger Kündigungsfrist, 8 bis 12 bei zweimonatiger und 12 bis 18 bei dreimonatiger oder längerer. Bei zu wenigen Bewerbungen 3 bis 4, 6 bis 8 beziehungsweise 9 bis 12 Tage.
- Wie viele Bewerbungen pro Monat verlangt das RAV?
- Das legt dein RAV individuell fest; im Gesetz steht keine Zahl. Häufig genannt werden 10 bis 12 pro Monat, abhängig von Beruf, Region und Arbeitsmarktlage. Lass dir die Zahl beim ersten Termin bestätigen.
- Muss ich wirklich jede Stelle annehmen?
- Nein. Zumutbare Arbeit musst du annehmen, aber Artikel 16 AVIG definiert, wann eine Arbeit nicht zumutbar ist: unter 70 Prozent des versicherten Verdienstes, über zwei Stunden Arbeitsweg hin und zurück, oder wenn sie Alter, Gesundheit, persönlichen Verhältnissen oder deinen Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung trägt.
- Was kostet es, eine zugewiesene Stelle abzulehnen?
- Wenn die Stelle zumutbar war und die Ablehnung nicht begründet ist, werden beim ersten Mal rund 31 bis 45 Einstelltage verfügt, beim zweiten Mal mehr. Deshalb lohnt es sich, eine Zuweisung an den Kriterien von Artikel 16 AVIG zu prüfen, statt sie einfach abzulehnen.
- Zählt eine Spontanbewerbung als Arbeitsbemühung?
- In der Regel ja, ebenso telefonische Anfragen. Sie müssen aber gleich dokumentiert werden wie eine schriftliche Bewerbung: Datum, Firma, Stelle, Art der Bewerbung und Ergebnis.
- Welches RAV ist für mich zuständig?
- Das RAV an deinem Wohnort, nicht an deinem bisherigen Arbeitsort. Anmelden kannst du dich online über den e-Service auf arbeit.swiss oder direkt beim RAV.
- Wie hoch ist das Arbeitslosentaggeld?
- 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, bei einem versicherten Verdienst bis 3'797 Franken oder bei einer IV-Rente ab 40 Prozent Invaliditätsgrad. Sonst 70 Prozent. Der versicherte Verdienst ist der Durchschnitt der letzten sechs oder zwölf Monatslöhne — es gilt der günstigere Wert.
- Was sind Wartetage und wie viele habe ich?
- Allgemeine Wartetage sind ein Selbstbehalt vor der ersten Zahlung und hängen vom versicherten Verdienst ab: bis 3'000 Franken keine, 3'001–5'000 fünf Tage, 5'001–7'500 zehn, 7'501–10'416 fünfzehn, ab 10'417 zwanzig. Mit Unterhaltspflichten sind es höchstens fünf. Sie haben nichts mit Einstelltagen zu tun.
- Wie lange bekomme ich Taggeld?
- Das hängt von Alter, Beitragszeit und Unterhaltspflichten ab. Beispiele: 200 Taggelder bei 12–24 Beitragsmonaten für unter 25-Jährige ohne Unterhaltspflichten, 400 bei 18–24 Beitragsmonaten, 520 ab 55 Jahren mit 22–24 Beitragsmonaten. Fünf Taggelder entsprechen einer Woche.
- Was sind kontrollfreie Tage?
- Nach jeweils 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit entstehen fünf aufeinanderfolgende kontrollfreie Tage (Art. 27 AVIV). In dieser Zeit musst du nicht vermittlungsfähig sein; die übrigen Voraussetzungen gelten weiter. Sie sind mindestens 14 Tage im Voraus zu melden und werden in der Regel wochenweise bezogen.
- Wie lange dauert es bis zur ersten Zahlung?
- Rechne mit mehreren Wochen. Zwischen letztem Lohn, Anmeldung, Bearbeitung und den allgemeinen Wartetagen liegen bei höheren Löhnen schnell sechs bis acht Wochen. Das ist der häufigste Grund für böse Überraschungen im ersten Monat.
- Kann ich mich während der Kündigungsfrist schon anmelden?
- Ja, und es ist der empfohlene Weg. Du kannst die Beratung schon während der Kündigungsfrist nutzen, und du vermeidest das Risiko, den ersten Tag der Arbeitslosigkeit zu verpassen. Taggeld fliesst deswegen nicht früher — der Anspruch beginnt mit der Arbeitslosigkeit.
- Was muss ich zum ersten Termin mitbringen?
- In der Regel Kündigung, Arbeitszeugnisse, Ausweis oder Aufenthaltsbewilligung, AHV-Nummer und vor allem die Nachweise der Bewerbungen, die du während der Kündigungsfrist gemacht hast. Frag dein RAV vorab, was zusätzlich verlangt wird — das unterscheidet sich.
- Wie unterschiedlich sind die Kantone?
- Die Grundlagen sind Bundesrecht und überall gleich: Taggeldhöhe, Wartetage, die Kriterien der Zumutbarkeit. Unterschiedlich sind die Praxis und der Ermessensspielraum — die Zahl der verlangten Bewerbungen, das Kursangebot und die Beurteilung einer Zuweisung. Deshalb gehen Erfahrungsberichte so weit auseinander, ohne dass eine Seite falsch liegt.
- Welches RAV ist für mich zuständig, wenn ich umziehe?
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort und wechselt bei einem Umzug mit. Melde den Wohnortswechsel deinem bisherigen RAV; die Anmeldung läuft nicht neu von vorne, aber die Betreuung geht über.
- Wie viele Bewerbungen pro Monat muss ich nachweisen?
- Das steht nicht im Bundesrecht, sondern setzt dein Kanton. Bern verlangt mindestens acht pro Monat, St. Gallen mindestens zwölf, Zürich in der Regel zehn bis zwölf. Wenn du es für deinen Kanton nicht nachschlagen willst: mit zwölf liegst du überall auf der sicheren Seite.
- Was passiert, wenn ich den Nachweis zu spät einreiche?
- Die Bemühungen werden dann gar nicht mehr berücksichtigt, nicht bloss verspätet gewertet (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Ein Monat mit zwölf Bewerbungen, zwei Tage zu spät eingereicht, zählt wie ein Monat mit null. Frist ist der fünfte Tag des Folgemonats oder der nächste Werktag.
- Darf ich in den Ferien ins Ausland?
- Nur über kontrollfreie Tage, und die sind knapp: fünf aufeinanderfolgende Tage nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit, mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet, nur wochenweise (Art. 27 AVIV). In den ersten 60 Tagen hast du keine. Gemeldete Tage gelten auch als bezogen, wenn du doch nicht gehst.
- Wie viele Taggelder bekomme ich und wie hoch sind sie?
- Höchstens 260 Taggelder bei zwölf Beitragsmonaten, 400 bei achtzehn, 520 ab 22 Monaten und zurückgelegtem 55. Altersjahr (Art. 27 Abs. 2 AVIG). Ein volles Taggeld sind 80 Prozent des versicherten Verdienstes; 70 Prozent nur, wenn du keine Kinder unter 25 unterstützt, über 140 Franken Taggeld hättest und keine IV-Rente ab 40 Prozent beziehst (Art. 22 AVIG).
- Ich bin Inhaber meiner eigenen GmbH — bekomme ich Arbeitslosengeld?
- Nicht, solange du die Firma bestimmen oder massgeblich beeinflussen kannst (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, angewendet auf die Arbeitslosenentschädigung seit BGE 123 V 234). Du musst die arbeitgeberähnliche Stellung mit dem Ausscheiden definitiv verlieren — durch Auflösung, Konkurs, Verkauf an einen echten Dritten oder Austritt mit Löschung im Handelsregister. Ein Verkauf an den Ehegatten genügt nicht, weil dieser im selben Artikel mitausgeschlossen ist.
- Wie lange dauert es, meine Firma zu liquidieren?
- Das Vermögen darf frühestens ein Jahr nach dem Schuldenruf verteilt werden (Art. 745 Abs. 2 OR) — daher die üblichen ein bis zwei Jahre. Auf drei Monate verkürzt es sich nur, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR).
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Wenn du monatlich eine feste Zahl an Bewerbungen nachweisen musst, ist das Finden der Stellen die eigentliche Arbeit. Stell einmal Beruf und Kanton ein und bekomme die neuen Inserate täglich zugeschickt — dann ist der Nachweis bis zum Fünften eine Zusammenfassung statt einer Suche.
Job-Alert einrichtenNoch einmal, weil es wichtig ist: Alles hier ist nach bestem Wissen recherchiert und mit Quellen belegt, aber es kann Fehler enthalten und die Praxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Bei allem, was deinen Anspruch betrifft, frag dein RAV oder deine Arbeitslosenkasse direkt. Ein Anruf kostet nichts, ein falsch verstandener Punkt kann mehrere tausend Franken kosten.
Quellen
- Kanton Zürich — Anmeldung RAV & Arbeitslosenkasse
- Art. 16 AVIG — Zumutbare Arbeit
- Beobachter — RAV-Einstelltage vermeiden
- arbeit.swiss — e-Service Anmeldung
- Kanton Aargau — Arbeitslosenentschädigung (Taggeld, Wartetage, Höchstzahl)
- SECO — Faktenblatt Arbeitslosenversicherung
- SECO — Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung
- Art. 30 AVIG — Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- AVIV (SR 837.02) — Verordnung zum AVIG
- Kanton Bern — FAQ zur Arbeitslosigkeit
- Kanton St. Gallen — Arbeitslos, so geht's weiter
- Kanton Basel-Stadt — Ihre Pflichten beim RAV
- Job-Room — offizielle Plattform der ALV
- KMU-Portal des Bundes — ALV und arbeitgeberähnliche Stellung
- OR (SR 220) — Art. 745, Verteilung des Vermögens