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Wie gehe ich diskret auf Stellensuche, während ich angestellt bin?

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Kurz gesagt

Solange dir niemand gekündigt hat, hast du keinen Anspruch auf Zeit für die Stellensuche: Art. 329 Abs. 3 OR gibt dir die dafür erforderliche Zeit erst «nach erfolgter Kündigung». Eine diskrete Suche läuft deshalb in deiner Freizeit, auf deinen eigenen Geräten und über deine private Adresse. Alles andere ist Verfahren — prüfen, was im Vertrag wirklich steht, die Sichtbarkeit auf LinkedIn bewusst einstellen, Referenzen erst nach der Zusage freigeben und kündigen, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist, nicht vorher.

Suchen darfst du. Das Gesetz kennt keine Pflicht, dem Arbeitgeber eine Bewerbung zu melden, und die Treuepflicht nach Art. 321a OR verbietet dir nicht, dich anderswo vorzustellen — sie verbietet dir, während des laufenden Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt für einen Dritten zu arbeiten, soweit du dadurch deine Treuepflicht verletzt, insbesondere deinen Arbeitgeber konkurrenzierst (Abs. 3). Zwischen «sich bewerben» und «nebenher für die Konkurrenz arbeiten» liegt genau diese Grenze, und sie ist der einzige Punkt, an dem eine Bewerbung überhaupt vertragswidrig werden kann.

Der praktische Teil ist schwieriger als der rechtliche, weil der Schweizer Arbeitsmarkt kleiner ist, als er von aussen aussieht. In unserem Bestand offener Inserate genügen 25 Ortschaften, um die Hälfte aller Arbeitgeber abzudecken, die gerade irgendwo ausschreiben — und in einem einzelnen Berufsfeld schreiben landesweit oft nur ein paar Dutzend bis wenige Hundert verschiedene Häuser gleichzeitig aus. Diskretion entsteht deshalb nicht durch Distanz und nicht durch Menge, sondern durch die Reihenfolge, in der du Dinge tust.

Diese Anleitung erklärt die Regeln und die üblichen Abläufe. Sie ersetzt keine Rechtsberatung: Konkurrenzverbote, Gesamtarbeitsverträge und öffentlich-rechtliche Anstellungen weichen im Einzelfall ab, und was in deinem Vertrag steht, geht dem hier Beschriebenen vor. Stand: 5. September 2026.

Wie viele Ortschaften die Hälfte aller ausschreibenden Arbeitgeber abdecken
Wie viele Ortschaften die Hälfte aller ausschreibenden Arbeitgeber abdeckenDeutschsprachige Inserate29 OrteItalienischsprachige Inserate10 OrteFranzösischsprachige Inserate9 OrteEnglischsprachige Inserate7 Orte

Offene Schweizer Inserate, 5. September 2026, ohne Lehrstellen und Praktika. Je Ortschaft wird jeder Arbeitgeber einmal gezählt, damit ein einzelner Grossinserent das Bild nicht verzerrt. Gruppiert nach der Sprache, in der das Inserat verfasst ist.

  • Kurz gesagt: Vor einer Kündigung gibt es keine bezahlte Zeit für die Stellensuche. Art. 329 Abs. 3 OR verpflichtet den Arbeitgeber, «die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit» zu gewähren — die zweite Hälfte des Satzes greift erst, wenn gekündigt ist.
  • Kurz gesagt: Bewerben ist erlaubt, nebenher arbeiten oft nicht. Art. 321a Abs. 3 OR verbietet während des Arbeitsverhältnisses bezahlte Arbeit für Dritte, soweit sie die Treuepflicht verletzt, «insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert». Ein Vorstellungsgespräch fällt nicht darunter, ein bezahlter Probeeinsatz beim Mitbewerber schon.
  • Ein Konkurrenzverbot bindet nur unter Bedingungen. Nach Art. 340 Abs. 2 OR ist es nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Art. 340a Abs. 1 verlangt zusätzlich eine angemessene Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand; über drei Jahre nur unter besonderen Umständen.
  • Verhaltensüberwachung am Arbeitsplatz ist untersagt, Unsichtbarkeit ist damit nicht garantiert. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz: «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.» Absatz 2 lässt Systeme zu, die aus anderen Gründen erforderlich sind — Sicherheit und Betrieb sind solche Gründe.
  • Auf LinkedIn entscheidet eine Einstellung, wer deine Suche sieht. Die Hilfeseite von LinkedIn beschreibt «All LinkedIn Members» ausdrücklich als «This also includes recruiters and people at your current company»; für die Variante «Recruiters only» schreibt dieselbe Seite, man ergreife Massnahmen, um Recruiter im eigenen Unternehmen auszuschliessen, «but we can’t guarantee complete privacy».
  • Der Berufsmarkt ist eine kleine Runde. Zählt man je Ortschaft die verschiedenen ausschreibenden Arbeitgeber, decken 25 Ortschaften die Hälfte aller Arbeitgeber-Präsenzen ab; auf Zürich entfallen 11,7 Prozent, auf Bern 6,2, auf Basel 4,6 und auf Genf 4,4 Prozent. Wer breit streut, schreibt einem grossen Teil der eigenen Branche.
  • In deutschsprachigen Inseraten ist der Markt am breitesten, in englischsprachigen am engsten: 29 Ortschaften decken die Hälfte der deutschsprachigen Arbeitgeber-Präsenzen ab, 9 der französischsprachigen, 10 der italienischsprachigen und 7 der englischsprachigen.
  • Der aktuelle Arbeitgeber gehört nicht auf die Referenzliste, sondern unter Vorbehalt — freigegeben erst, wenn eine Zusage vorliegt. Und das Zwischenzeugnis, das du nach Art. 330a Abs. 1 OR jederzeit verlangen kannst, ist rechtlich unauffällig, im Betrieb aber ein Signal: verlange es zu einem Anlass, den es ohnehin gibt.
  • Kündige erst nach der Unterschrift. Wer ohne zugesicherte Stelle selbst kündigt, riskiert Einstelltage bei der Arbeitslosenversicherung — und die Kündigungsfrist des neuen Vertrags beginnt erst zu laufen, wenn beide Seiten unterschrieben haben.

Lies zuerst den eigenen Vertrag — er entscheidet mehr als das Gesetz

Bevor du eine Bewerbung schreibst, nimm den Arbeitsvertrag hervor und such nach drei Dingen: einem Konkurrenzverbot, einer Nebenbeschäftigungsklausel und der Kündigungsfrist. Das Gesetz verlangt von dir keine Meldung, dass du dich bewirbst, und kennt auch keine Treuepflicht, die dir das Suchen verbietet. Was dich einschränken kann, steht im Vertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag deiner Branche.

Ein Konkurrenzverbot ist weniger absolut, als es klingt. Nach Art. 340 Abs. 2 OR ist es nur verbindlich, wenn dir das Arbeitsverhältnis Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Art. 340a Abs. 1 OR verlangt eine angemessene Begrenzung nach Ort, Zeit und Gegenstand, «so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist»; drei Jahre dürfen nur unter besonderen Umständen überschritten werden. Und Art. 340c Abs. 2 OR lässt das Verbot dahinfallen, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass du ihm dazu begründeten Anlass gegeben hast. Ob dein Verbot diese Hürden nimmt, beurteilt im Streitfall ein Gericht — nicht die Personalabteilung, die es formuliert hat.

Die zweite Klausel betrifft das, was während der Suche passiert, nicht danach. Art. 321a Abs. 3 OR verbietet dir bezahlte Arbeit für Dritte, soweit sie deine Treuepflicht verletzt, insbesondere wenn sie den Arbeitgeber konkurrenziert. Ein Vorstellungsgespräch, ein Assessment, ein unentgeltlicher Schnuppertag sind keine bezahlte Arbeit. Ein bezahlter Probeeinsatz beim Mitbewerber ist es — und das ist der einzige Schritt dieser ganzen Anleitung, der dich in echte Schwierigkeiten bringen kann.

Trenne die Kanäle, bevor du die erste Bewerbung schreibst

Richte vor der ersten Bewerbung eine private Mailadresse mit deinem Namen ein, gib die private Telefonnummer an und erledige alles auf einem Gerät, das nicht dem Arbeitgeber gehört. Keine Bewerbung über das Geschäftsmail, keine Terminbestätigung im Firmenkalender, kein Dossier auf dem Netzlaufwerk, kein Ausdruck auf dem Bürodrucker. Das klingt selbstverständlich und ist trotzdem der häufigste Weg, auf dem eine Suche auffliegt — nicht durch Überwachung, sondern durch eine Datei, die jemand sucht, und einen Kalendereintrag, den jemand sieht.

Rechtlich stehst du dabei besser, als viele annehmen. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ist ausdrücklich: «Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.» Und Art. 328b OR erlaubt dem Arbeitgeber, Daten über dich nur zu bearbeiten, soweit sie deine Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.

Nur ist das keine Zusicherung von Unsichtbarkeit. Absatz 2 desselben Artikels lässt Überwachungs- oder Kontrollsysteme zu, die «aus andern Gründen erforderlich» sind — Betriebssicherheit und Datenschutz gehören dazu —, und ein System, das aus zulässigen Gründen protokolliert, protokolliert auch das, was du an einem Dienstagnachmittag getan hast. Die Regel schützt dich vor systematischer Verhaltenskontrolle. Sie löscht keine Spuren. Wer die Suche auf eigene Geräte verlegt, muss sich auf die Unterscheidung gar nicht erst verlassen.

Stell deine Sichtbarkeit ein, statt sie dem Zufall zu überlassen

Die grösste unfreiwillige Ankündigung ist heute ein Profil, nicht ein Gespräch. Bei LinkedIn steuert die Einstellung «Open to work», wer sieht, dass du suchst — und die Hilfeseite des Anbieters beschreibt die Optionen unmissverständlich. Zu «All LinkedIn Members» heisst es dort: «This also includes recruiters and people at your current company. It also adds the #OpenToWork photo frame.» Der grüne Rahmen ist also nicht eine Deko-Variante, sondern die öffentliche Variante.

Auch die vorsichtige Option ist keine Garantie. Für «Recruiters only» schreibt dieselbe Seite: Man ergreife Massnahmen, um Nutzerinnen und Nutzer von LinkedIn Recruiter im eigenen Unternehmen auszuschliessen, «but we can’t guarantee complete privacy». Diese Ausblendung stützt sich zudem auf die Firma, die in deinem Profil als aktuelle Arbeitgeberin markiert ist — steht dort ein veralteter Eintrag oder eine Tochtergesellschaft, greift der Filter ins Leere. Wer die Funktion nutzt, prüft zuerst diesen einen Eintrag.

Das zweite Leck ist die Chronik. Ein Profil, das über drei Wochen jeden zweiten Tag eine neue Zeile bekommt, ist ein Signal, auch ohne Rahmen und ohne Hashtag. Nimm dir stattdessen einen Abend, bring das Profil in einem Zug auf den Stand, an dem es ohnehin sein sollte, und prüfe vorher in den Einstellungen, ob Profiländerungen an dein Netzwerk gemeldet werden. Dasselbe gilt für plötzliche Kontaktanfragen an Personen, die alle beim selben potenziellen Arbeitgeber arbeiten.

Bewirb dich schmal statt breit — die Branche ist kleiner, als sie wirkt

Der verbreitetste Fehler einer diskreten Suche ist die Menge. Wer dreissig Bewerbungen in vier Wochen streut, erhöht nicht die Chance, sondern die Zahl der Menschen, die davon wissen — und in der Schweiz ist diese Zahl schneller erreicht, als es sich anfühlt. Zählt man in unserem Bestand offener Inserate pro Ortschaft die verschiedenen Arbeitgeber, die dort gerade ausschreiben, decken 25 Ortschaften die Hälfte aller Arbeitgeber-Präsenzen ab. Auf Zürich entfallen 11,7 Prozent, auf Bern 6,2, auf Basel 4,6 und auf Genf 4,4 Prozent.

Innerhalb eines Berufs wird die Runde noch kleiner. Über die ganze Schweiz gerechnet schreiben in der Pflege 138 verschiedene Arbeitgeber gleichzeitig aus, im Verkauf 157, im Bau- und Ausbaugewerbe 156, in der Logistik 166, im Rechnungswesen 136 und in der kaufmännischen Sachbearbeitung 257. Nur die Informatik kommt mit 376 auf ein deutlich breiteres Feld. Wer breit streut, schreibt also nicht «dem Markt», sondern einem erheblichen Teil der eigenen Branche — inklusive der Häuser, die mit deinem Arbeitgeber Personal, Kundschaft und Gerüchte teilen.

Die Konsequenz ist keine Zurückhaltung, sondern Auswahl. Nimm pro Woche zwei bis drei Inserate, die wirklich passen, und schreib für jedes eine eigene Bewerbung, statt dasselbe Dossier zwanzigmal zu versenden. Das ist ohnehin die Fassung, die im Gespräch landet — und sie hinterlässt die kleinere Spur. Ein zusätzlicher Vorteil des Zuschneidens: Du brauchst dein Dossier nicht in einer Datenbank zu hinterlegen, in der es Monate später noch jemand findet.

Regle Referenzen und Zwischenzeugnis, bevor jemand zum Telefon greift

Referenzauskünfte sind der klassische Moment, in dem eine diskrete Suche endet. Der aktuelle Arbeitgeber gehört deshalb nicht auf die Liste, die du im Gespräch übergibst, sondern unter einen ausgesprochenen Vorbehalt: frühere Vorgesetzte, Kundinnen oder Projektpartner jetzt — die aktuelle Vorgesetzte erst, wenn eine Zusage vorliegt. Diese Bedingung laut zu sagen, gehört in der Schweiz zum üblichen Ablauf und wird nicht als Ausflucht gelesen. Wie die Liste aufgebaut wird und was dabei rechtlich passiert, steht in unserer Antwort zu Referenzpersonen.

Das Zwischenzeugnis ist der zweite Punkt, an dem Recht und Wirkung auseinandergehen. Nach Art. 330a Abs. 1 OR kannst du jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht — juristisch brauchst du dafür keinen Grund. Im Betrieb ist die Anfrage trotzdem ein Signal, weil sie meistens vor einem Wechsel gestellt wird.

Praktisch heisst das: Verlang das Zwischenzeugnis zu einem Anlass, den es ohnehin gibt. Ein Wechsel der Vorgesetzten, eine Reorganisation, ein neues Aufgabengebiet, ein rundes Dienstjahr — alle vier sind übliche und unverdächtige Gründe, und alle vier treten häufiger ein, als man denkt. Wer keinen solchen Anlass hat, kommt mit den bestehenden Zeugnissen und einem sauber beschriebenen aktuellen Mandat weiter, als mit einem Papier, das im Betrieb Fragen auslöst.

Organisier die Gesprächszeit, ohne zu lügen

Hier wird die Rechtslage unbequem. Art. 329 Abs. 3 OR verpflichtet den Arbeitgeber, dir «die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit» zu gewähren. Der zweite Teil des Satzes greift erst nach einer Kündigung. Vorher gibt es keinen Anspruch auf freie Zeit für Bewerbungsgespräche — weder bezahlt noch unbezahlt.

Also nimmst du Ferien, gleitest Zeit ab oder legst den Termin an den Rand des Tages. Frag beim ersten Kontakt aktiv nach einem frühen oder späten Zeitfenster und nach einem Videogespräch für die erste Runde; beides ist heute üblich und niemand liest etwas hinein. Was du nicht tust: dich krankmelden. Eine unwahre Krankmeldung ist kein Terminproblem mehr, sondern ein Vertrauensbruch mit arbeitsrechtlichen Folgen — und sie ist völlig unnötig, weil ein halber Ferientag dasselbe leistet.

Die Bitte um Diskretion sprichst du selbst aus, bevor die andere Seite fragt. Ein Satz genügt: Der aktuelle Arbeitgeber weiss nichts von der Bewerbung, deshalb bitte keine Kontaktaufnahme dort vor einer Zusage. Auf der Gegenseite sitzen Leute, die das jede Woche hören. Wie du im Gespräch über den bisherigen Betrieb sprichst, ohne dir zu schaden, behandelt unsere Antwort dazu ausführlich.

Kündige erst nach der Unterschrift — und wisse, wann die Suche öffentlich wird

Die Reihenfolge am Ende ist die wichtigste des ganzen Ablaufs: erst der unterschriebene Vertrag, dann die Kündigung. Eine mündliche Zusage, ein «wir melden uns nächste Woche mit den Papieren», ein Angebot unter Vorbehalt einer Referenzauskunft — nichts davon trägt eine Kündigung. Wer ohne zugesicherte Stelle von sich aus kündigt, muss zudem mit Einstelltagen bei der Arbeitslosenversicherung rechnen, wenn die neue Stelle doch nicht zustande kommt.

Sobald gekündigt ist, kehrt sich die Logik um. Ab diesem Moment gibt dir Art. 329 Abs. 3 OR die für die Stellensuche erforderliche Zeit, die Suche darf im Betrieb bekannt sein — und wenn du dich beim RAV anmeldest, wird sie dokumentiert: Arbeitsbemühungen werden bereits während der Kündigungsfrist verlangt, nicht erst am ersten Tag ohne Stelle. Der Wechsel von «niemand weiss davon» zu «alles wird belegt» passiert an einem einzigen Tag, und es lohnt sich, ihn vorbereitet zu erleben.

Rechne zuletzt mit dem Gegenangebot. Es kommt häufig, es kommt schnell, und es beantwortet fast nie den Grund, aus dem du gesucht hast — weil Lohn der Teil ist, den ein Betrieb kurzfristig ändern kann, und Aufgabe, Führung und Weg zur Arbeit die Teile sind, die er kurzfristig nicht ändern kann. Schreib dir diesen Grund auf, bevor du kündigst. Am Tag danach liest er sich anders.

Marktzahlen aus den offenen Schweizer Inseraten, die wir am 5. September 2026 führen; Lehrstellen, Praktika und Traineeprogramme sind ausgeschlossen. Je Ortschaft wird jeder Arbeitgeber einmal gezählt, damit ein einzelner Grossinserent die Verteilung nicht verzerrt. Als Ort gilt, was im Inserat steht. Rechtstexte aus der geltenden Fassung auf Fedlex, abgerufen am 5. September 2026.

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Quellen

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Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
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13%
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3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
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Français
21%
Italiano
3%

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