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Bewilligung & Aufenthalt

Welche Arbeitsbewilligung brauche ich für die Schweiz?

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Welche Arbeitsbewilligung brauche ich für die Schweiz?

Übersicht Arbeiten in der Schweiz: Anmeldung binnen 14 Tagen, Ausweis L und B nach der Anstellung, Ausweis G für Grenzgänger.

Kurz gesagt

Die Schweiz unterscheidet drei Grundformen: die Kurzaufenthaltsbewilligung für weniger als ein Jahr, die befristete Aufenthaltsbewilligung und die unbefristete Niederlassungsbewilligung. In Ausweisform sind das vor allem L, B und C, dazu Ci für bestimmte Familienangehörige mit Erwerbstätigkeit und G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Welche für dich in Frage kommt, hängt zuerst von deiner Staatsangehörigkeit ab und erst dann von der Stelle.

Verbindlich sind die kantonale Migrationsbehörde und das Staatssekretariat für Migration. Bewilligungsfragen hängen stark vom Einzelfall ab. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechts- oder Migrationsberatung.

Der praktisch wichtigste Punkt steht aber nicht in der Bewilligungsübersicht. In unserer laufenden Auswertung erwähnt nur etwa ein Inserat von tausend überhaupt eine Bewilligungs- oder Sponsoring-Anforderung — während rund drei von vier Inseraten eine Sprachanforderung nennen. Die Ausschreibungen schweigen zum Thema, sie erlauben es nicht.

Für dich heisst das: Du kannst nicht nach «Stellen mit Bewilligung» filtern, weil die Information in den Inseraten nicht vorhanden ist. Stattdessen musst du deinen Status selbst nennen — im Lebenslauf, in einer Zeile, unaufgefordert.

Was Inserate sagen — und wozu sie schweigen
Was Inserate sagen — und wozu sie schweigenSprachanforderung genannt72.8%Pensum im Stellentitel5.3%Bewilligung oder Sponsoring erwähnt0.1%

Anteil der erfassten Inserate, die den jeweiligen Punkt ausdrücklich nennen. Laufende Auswertung, Stand August 2026.

  • Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L): für Aufenthalte von weniger als einem Jahr.
  • Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B): befristet, der übliche Ausweis für eine reguläre Anstellung.
  • Niederlassungsbewilligung (Ausweis C): unbefristet, nach mehrjährigem Aufenthalt.
  • Grenzgängerbewilligung (Ausweis G): für Personen, die in der Schweiz arbeiten und im Ausland wohnen.
  • Ausweis Ci: Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit, für bestimmte Familienangehörige.
  • Du beantragst die Bewilligung in aller Regel nicht selbst — das tut der Arbeitgeber bei der kantonalen Behörde.

Zuerst die Staatsangehörigkeit, dann die Stelle

Die entscheidende Weiche ist nicht dein Beruf, sondern dein Pass. Für Angehörige von EU- und EFTA-Staaten gilt das Freizügigkeitsabkommen: Der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt ist weitgehend offen, und die Bewilligung folgt in der Regel dem Arbeitsvertrag statt umgekehrt.

Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang deutlich enger. Hier gilt ein Kontingentsystem, und der Arbeitgeber muss die Bewilligung beantragen und begründen — unter anderem damit, dass die Stelle nicht mit einer Person aus der Schweiz oder dem EU- und EFTA-Raum besetzt werden konnte. Zugelassen werden in erster Linie gut qualifizierte Fachkräfte, Spezialistinnen und Führungspersonen.

Daraus folgt die wichtigste praktische Regel für Drittstaatsangehörige: Der erste Schritt ist nicht das Visum, sondern das Stellenangebot. Ohne einen Arbeitgeber, der den Antrag stellt und das Verfahren trägt, gibt es keinen Weg, den du allein gehen könntest.

Wer bereits mit einer Bewilligung in der Schweiz lebt — etwa als mitreisender Ehepartner oder nach einem Studium — steht rechtlich anders da als jemand, der von aussen sucht. Kläre deshalb zuerst, was dein aktueller Ausweis dir erlaubt, bevor du Schlüsse aus allgemeinen Beschreibungen ziehst.

Die Ausweise im Überblick

Die Kurzaufenthaltsbewilligung, Ausweis L, deckt Aufenthalte von weniger als einem Jahr. Sie ist typisch für befristete Projekte, Saisonarbeit und kurze Einsätze und in der Regel an eine bestimmte Stelle gebunden.

Die Aufenthaltsbewilligung, Ausweis B, ist der übliche Ausweis für eine reguläre Anstellung. Sie ist befristet und wird verlängert, solange die Voraussetzungen bestehen. Für die meisten Zugezogenen mit einem Arbeitsvertrag ist dies der relevante Ausweis.

Die Niederlassungsbewilligung, Ausweis C, ist unbefristet und kommt nach mehrjährigem Aufenthalt in Betracht. Sie löst die Bindung an eine bestimmte Stelle und ist arbeitsmarktlich die freieste Position unterhalb der Staatsbürgerschaft.

Die Grenzgängerbewilligung, Ausweis G, gilt für Menschen, die in der Schweiz arbeiten und im benachbarten Ausland wohnen — ein grosser Teil des Arbeitsmarkts in Genf, Basel und im Tessin funktioniert so. Der Ausweis Ci schliesslich ist die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für bestimmte Familienangehörige, etwa im Umfeld internationaler Organisationen.

Warum Inserate zum Thema schweigen

Das ist der Befund, der die praktische Suche am stärksten verändert. Wir haben die erfassten Inseratsbeschreibungen daraufhin ausgewertet, wie oft Bewilligungen überhaupt vorkommen. Das Ergebnis: Bewilligung, Aufenthaltstitel oder Sponsoring werden in rund einem von tausend Inseraten erwähnt. Ausdrückliche Hinweise auf den EU- und EFTA-Raum oder auf eine Grenzgängerbewilligung sind noch seltener.

Zum Vergleich: Rund drei von vier Inseraten nennen ausdrücklich eine Sprachanforderung. Die Ausschreibungen sind also durchaus bereit, Anforderungen zu formulieren — beim Aufenthaltsstatus tun sie es einfach nicht.

Das ist kein Versehen, sondern eine Annahme. Der überwiegende Teil der Schweizer Inserate richtet sich an Menschen, die bereits hier leben und arbeiten dürfen. Der Bewilligungsstatus wird als gegeben vorausgesetzt und deshalb nicht erwähnt.

Für dich hat das zwei Konsequenzen. Erstens: Schweigen ist keine Einladung. Ein Inserat ohne Bewilligungshinweis bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber ein Verfahren führen würde. Zweitens: Du kannst nicht filtern. Es gibt in der Schweiz keinen brauchbaren Suchfilter für Stellen mit Bewilligungsunterstützung, weil die zugrunde liegende Angabe in den Ausschreibungen nicht existiert.

Was du stattdessen tun musst

Weil das Inserat schweigt, musst du sprechen. Schreibe deinen Status in einer Zeile in den Lebenslauf: Wohnort, Ausweis, und ob der Arbeitgeber etwas beantragen müsste. Eine Formulierung wie «Wohnhaft in Zürich, Ausweis B, keine Bewilligung durch den Arbeitgeber erforderlich» beantwortet die Frage, bevor sie gestellt wird.

Genau das empfehlen auch Personalfachleute in Beiträgen zum Schweizer Bewerbungsdossier durchgehend — Nationalität und Bewilligungstyp gehören ins Dokument. Der Grund ist derselbe: Was du nicht angibst, wird angenommen, und die Annahme fällt bei einem ausländischen Namen ohne Schweizer Adresse selten zu deinen Gunsten aus.

Wenn du eine Bewilligung benötigst, richte die Suche gezielt auf Arbeitgeber aus, die solche Verfahren kennen: internationale Konzerne, Hochschulen und Forschungsinstitute, Pharma, Grossbanken und Beratungsgesellschaften. Kleine Betriebe ohne Erfahrung mit dem Verfahren steigen häufig schon deshalb aus, weil ihnen der Aufwand unbekannt ist.

Und stimme die Erwartungen auf die Stufe ab. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zielt auf qualifizierte Fach- und Führungspositionen. Das deckt sich mit dem, was wir in den Inseraten sehen: Stellen, die ohne Landessprache auskommen, tragen weit überdurchschnittlich oft einen Senior- oder Führungstitel.

Häufige Missverständnisse

«Ich beantrage zuerst ein Visum und suche dann.» Für Drittstaatsangehörige ist die Reihenfolge umgekehrt: erst das Stellenangebot, dann der Antrag des Arbeitgebers bei der kantonalen Behörde, dann die Bewilligung, und erst danach das Einreisevisum.

«Mit einem Touristenaufenthalt kann ich vor Ort suchen und dann wechseln.» Ein Aufenthalt ohne Erwerbszweck erlaubt keine Aufnahme einer Arbeit, und ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist an Bedingungen geknüpft, die kantonal geprüft werden.

«Ein Ausweis B bindet mich an meinen Arbeitgeber.» Das ist je nach Ausgangslage unterschiedlich. Kläre vor einem Stellenwechsel bei der kantonalen Migrationsbehörde, was dein konkreter Ausweis erlaubt — die Auskunft ist kostenlos und verhindert teure Annahmen.

«Als Grenzgänger brauche ich nichts zu regeln.» Auch die Grenzgängerbewilligung ist eine Bewilligung mit Voraussetzungen, und für Sozialversicherung und Besteuerung gelten eigene Regeln, die vom Wohnsitzland abhängen.

Was Betroffene berichten

  • In Beiträgen zum Schweizer Bewerbungsdossier gehört der Hinweis, Nationalität und Bewilligungsstatus klar anzugeben, zu den am häufigsten wiederholten Punkten überhaupt. Das Fehlen dieser Angabe wird ausdrücklich als einer der typischen Fehler internationaler Bewerbender genannt.

    Konvergentes Muster in deutsch- und englischsprachigen LinkedIn-Beiträgen zu Schweizer Bewerbungsunterlagen, ausgewertet im August 2026.

  • Für Drittstaaten wird der Ablauf in Beiträgen übereinstimmend so beschrieben: Man kann die Bewilligung nicht selbst beantragen; der Schweizer Arbeitgeber stellt den Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde, es folgen die Prüfung auf Bundesebene und die Kontingentsfrage, und erst danach das Einreisevisum. Der eigentliche erste Schritt sei deshalb das Stellenangebot.

    Wiederkehrende Darstellung in LinkedIn-Beiträgen zur Zuwanderung aus Nicht-EU-Staaten in die Schweiz, ausgewertet im August 2026.

  • Zugezogene nennen die Papiere regelmässig als erste von drei Hürden, noch vor fehlender lokaler Berufserfahrung und vor der Sprache. Bemerkenswert ist, dass sie im Bewerbungsprozess selten offen thematisiert werden — sie wirken im Hintergrund.

    Erfahrungsberichte von Zugezogenen in LinkedIn-Beiträgen zur Stellensuche in der Schweiz, ausgewertet im August 2026.

Anteile aus unserer laufenden Auswertung der von uns erfassten Schweizer Stelleninserate, Stand August 2026. Grundlage der Auswertung zu Bewilligungserwähnungen sind die uns vorliegenden Inseratsbeschreibungen; Kurzfassungen können einzelne Nebenbedingungen weglassen, weshalb der genannte Anteil eher eine Untergrenze ist — an der Grössenordnung ändert das nichts. Wir veröffentlichen Anteile, keine absoluten Bestandszahlen.

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Welche Arbeitsbewilligung brauche ich für meine Situation — EU/EFTA, Drittstaat oder Grenzgänger?

Kurz gesagt

Zwei Fragen entscheiden, und zwar in dieser Reihenfolge: dein Pass und die Vertragsdauer. Für Angehörige der EU und der EFTA gilt das Freizügigkeitsabkommen — eine Erwerbstätigkeit von insgesamt höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr braucht gar keine Bewilligung, sondern nur eine Meldung; über drei Monate bis unter einem Jahr gibt es eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Vertragsdauer; ab einem Jahr eine Aufenthaltsbewilligung mit mindestens fünf Jahren Gültigkeit. Für alle übrigen Staatsangehörigkeiten gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz: Der Arbeitgeber stellt das Gesuch, es gelten jährliche Höchstzahlen, und zugelassen werden nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte.

Dieser Text erklärt, was Gesetz und Verordnungen sagen. Er ist keine Rechts- oder Migrationsberatung. Verbindlich sind die kantonale Migrationsbehörde am vorgesehenen Arbeitsort und das Staatssekretariat für Migration; Bewilligungsfragen hängen stark vom Einzelfall ab.

Der Ausweis sagt aber nicht nur, ob du arbeiten darfst. Er sagt auch, was du danach ändern darfst. Mit einer Aufenthaltsbewilligung kannst du die Stelle in der ganzen Schweiz ohne weitere Bewilligung wechseln (Art. 38 Abs. 2 AIG); mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist ein Stellenwechsel nur aus wichtigen Gründen und mit Bewilligung möglich (Art. 32 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1 AIG). Der Umzug in einen anderen Kanton braucht vorgängig die Bewilligung des neuen Kantons (Art. 37 AIG).

Und die Frage taucht im Verfahren später auf, als die meisten erwarten. Wir haben eine Stichprobe der Zielseiten angesehen, auf die unsere erfassten Inserate zum Bewerben führen — die Karriereseite oder das Bewerbungsformular des Arbeitgebers selbst. Rund 95 Prozent dieser Seiten erwähnen den Aufenthaltsstatus mit keinem Wort. Wo er vorkommt, steht er häufiger als Anforderung im Text als in Form einer Frage im Formular.

Wo im Bewerbungsverfahren die Bewilligung überhaupt vorkommt
Wo im Bewerbungsverfahren die Bewilligung überhaupt vorkommtKein Wort zum Aufenthaltsstatus95.5%Als Anforderung im Text genannt2.9%Als Frage im Bewerbungsformular1.6%

Anteil der geprüften Zielseiten unserer Inserate — Karriereseite oder Bewerbungsformular des Arbeitgebers. Handgeprüfte Stichprobe von rund 380 Seiten auf 235 verschiedenen Domains, Stand August 2026.

  • EU/EFTA, Einsatz bis drei Monate im Kalenderjahr: keine Bewilligung, aber eine Meldung — spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit.
  • EU/EFTA, Vertrag über drei Monate und unter einem Jahr: Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Vertrags.
  • EU/EFTA, Vertrag ab einem Jahr: Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert.
  • EU/EFTA ohne Stelle: bis drei Monate Stellensuche ohne Bewilligung; danach eine Kurzaufenthaltsbewilligung, verlängerbar auf bis zu ein Jahr, wenn du Suchbemühungen nachweist.
  • Drittstaaten: Gesuch durch den Arbeitgeber, Vorrang der inländischen und der FZA-Arbeitskräfte, Höchstzahlen pro Kanton, und nur für qualifizierte Positionen.
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: wöchentliche Rückkehr an den Wohnort im Ausland — mit EU/EFTA-Pass ohne Grenzzone, aus einem Drittstaat nur in der Grenzzone.
  • Die Bewilligung beantragst du bei unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht selbst: Das Gesuch stellt die Arbeitgeberin (Art. 11 Abs. 3 AIG).

Arbeitsbewilligungen nach Herkunft und Aufenthalt

BewilligungFür wenStellenwechsel
B EU/EFTAEU/EFTA, Arbeitsvertrag über 1 Jahrfrei
L EU/EFTAEU/EFTA, Vertrag 3–12 Monatefrei, Bewilligung an die Dauer gebunden
Cnach 5 bzw. 10 Jahren Aufenthaltfrei, keine Zustimmung nötig
G (Grenzgänger)Wohnsitz in der EU/EFTA-Grenzzonefrei in der Grenzzone, meldepflichtig
B/L DrittstaatFachkräfte, kontingentiertnur mit neuer Bewilligung
F / Svorläufig aufgenommen bzw. Schutzstatuserlaubt, mit Meldung an den Kanton
Kurzaufenthalt bis 90 TageEU/EFTA-Entsendung und KurzeinsätzeMeldeverfahren statt Bewilligung

Übersicht der gängigen Kategorien. Für Drittstaatsangehörige gelten Kontingente und der Inländervorrang — eine Anstellung ist nicht allein Sache der Firma. Kantonale Migrationsämter entscheiden den Einzelfall. Stand 7. September 2026.

Zuerst die Rechtsordnung, dann der Ausweis

Die meisten Übersichten beginnen bei den Buchstaben L, B, C und G. Das ist eine Ebene zu spät. Vorher entscheidet sich, welches Recht auf dich überhaupt angewendet wird — und das steht im Gesetz selbst: Das Ausländer- und Integrationsgesetz gilt für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten, ihre Familienangehörigen und entsandte Arbeitnehmende nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen nichts anderes vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das ist kein formaler Hinweis, sondern die eigentliche Weiche. Mit einem EU- oder EFTA-Pass bewegst du dich in einem Abkommen, das dir einen Anspruch gibt: Die Bewilligung bestätigt ein Recht, das du bereits hast, und die Behörde darf für die Erteilung nur zwei Dinge verlangen — den Ausweis, mit dem du eingereist bist, und eine Einstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers (Anhang I Art. 6 Abs. 3 FZA). Die Ausstellung ist kostenlos oder darf höchstens so viel kosten wie ein inländischer Personalausweis (Anhang I Art. 2 Abs. 3 FZA).

Ohne diesen Pass bewegst du dich im Zulassungsrecht, und dort ist die Bewilligung eine Ermessensentscheidung mit Voraussetzungen. Zugelassen wird, wer im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, für den ein Arbeitgebergesuch vorliegt und für den die Bedingungen der Artikel 20 bis 25 erfüllt sind (Art. 18 AIG). Dazu gehört der Vorrang: Es muss nachgewiesen sein, dass keine geeigneten inländischen Arbeitnehmenden und keine Angehörigen von Staaten mit einem Freizügigkeitsabkommen gefunden werden konnten (Art. 21 Abs. 1 AIG). Und dazu gehört die persönliche Voraussetzung — Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG).

Wenn du also liest, «die Schweiz verlangt eine Arbeitsbewilligung», dann stimmt das für beide Gruppen — aber es bedeutet in den beiden Fällen etwas völlig anderes. Im einen Fall ist es eine Formalität mit zwei Dokumenten, im anderen ein Verfahren mit einem Nachweis, einer Quote und einer Qualifikationshürde.

Die Vertragsdauer entscheidet, welcher Ausweis herauskommt

Mit EU- oder EFTA-Pass hängt die Antwort danach fast nur noch an einer Zahl: wie lange der Vertrag läuft. Wer insgesamt nicht länger als drei Monate pro Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig ist, braucht überhaupt keine Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 4 Abs. 4 VFP). Stattdessen greift das Meldeverfahren, und dessen Frist ist kurz und wird oft übersehen: Bei einem Stellenantritt bis zu drei Monaten muss die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen (Art. 9 Abs. 1bis VFP).

Läuft der Vertrag über drei Monate, aber unter einem Jahr, erhältst du eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Vertragsdauer entspricht — das ist der Ausweis L (Anhang I Art. 6 Abs. 2 FZA). Ab einem Jahr Vertragsdauer erhältst du eine Erlaubnis für mindestens fünf Jahre, die automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert wird — der Ausweis B (Anhang I Art. 6 Abs. 1 FZA). Interessant ist der Vorbehalt in derselben Bestimmung: Bei der ersten Verlängerung darf die Gültigkeit gekürzt werden, wenn du seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos bist — aber nie unter ein Jahr.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich eine eigene Regel für Temporärarbeit: Bei einem Einsatz von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr über einen Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Einsatzes beim Einsatzbetrieb (Art. 4 Abs. 5 VFP). Das ist neu und für den Schweizer Arbeitsmarkt nicht nebensächlich, weil Temporäreinsätze hier ein regulärer Einstiegsweg sind und nicht die Ausnahme.

Im Zulassungsrecht sind es dieselben Schwellen mit anderer Konsequenz. Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und kann auf bis zu zwei Jahre verlängert werden (Art. 32 AIG); die Aufenthaltsbewilligung deckt Aufenthalte von mehr als einem Jahr und ist befristet und verlängerbar (Art. 33 AIG). Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet erteilt, im Grundsatz nach zehn Jahren mit den letzten fünf ununterbrochen mit Aufenthaltsbewilligung, bei guter Integration und Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache bereits nach fünf Jahren (Art. 34 Abs. 2 und 4 AIG).

Und wenn du noch keine Stelle hast?

Das ist die Reihenfolge, die viele falsch herum im Kopf haben — und die Antwort fällt je nach Pass gegensätzlich aus. Mit EU- oder EFTA-Pass darfst du zuerst suchen und dann unterschreiben: Für eine Stellensuche bis zu drei Monaten brauchst du keine Bewilligung. Dauert die Suche länger, gibt es eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern du über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügst; sie kann auf bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn du Suchbemühungen nachweist und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Art. 18 VFP).

Das Abkommen selbst geht noch etwas weiter: Wer ein Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr beendet hat, darf für einen angemessenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten bleiben, um passende Stellenangebote zu prüfen, und hat dabei Anspruch auf dieselbe Hilfe der Arbeitsämter wie Inländerinnen und Inländer — von der Sozialhilfe kann er in dieser Zeit aber ausgeschlossen werden (Anhang I Art. 2 Abs. 1 FZA).

Ohne EU- oder EFTA-Pass gibt es diesen Weg nicht: Ohne Arbeitgebergesuch gibt es kein Verfahren, denn das Gesuch ist Zulassungsvoraussetzung (Art. 18 Bst. b AIG). Eine ausdrückliche Ausnahme kennt das Gesetz für Absolventinnen und Absolventen einer Schweizer Hochschule — sie können abweichend vom Vorrang zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist, und werden für sechs Monate nach dem Abschluss zugelassen, um eine solche Tätigkeit zu finden (Art. 21 Abs. 3 AIG).

Für die Suche selbst ändert das nichts an den Unterlagen, aber viel an der Reihenfolge: Mit Anspruch suchst du wie alle anderen; ohne Anspruch suchst du gezielt bei Arbeitgebern, die ein Zulassungsverfahren überhaupt führen wollen.

Der Ausweis entscheidet, was du später wechseln darfst

Das ist der Teil, der in Übersichten fast immer fehlt, und im Alltag der wichtigste. Wer eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit hat, kann die Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln (Art. 38 Abs. 2 AIG). Wer eine Kurzaufenthaltsbewilligung hat, kann die bewilligte Tätigkeit zwar ebenfalls in der ganzen Schweiz ausüben, aber ein Stellenwechsel kann nur bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 AIG) — dieselbe Einschränkung nennt bereits Art. 32 Abs. 3 AIG. Mit einer Niederlassungsbewilligung fällt die Frage weg (Art. 38 Abs. 4 AIG).

Beim Wohnort gilt eine eigene Regel: Wer mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in einen anderen Kanton ziehen will, muss im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Personen mit Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und kein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 37 Abs. 1 und 2 AIG). Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton braucht es dagegen nichts (Art. 37 Abs. 4 AIG).

Unter dem Freizügigkeitsabkommen ist derselbe Punkt als Recht formuliert statt als Erlaubnis: Arbeitnehmende haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet, und die berufliche Mobilität umfasst ausdrücklich den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang in eine selbständige Tätigkeit (Anhang I Art. 8 FZA). Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gelten für die ganze Schweiz (Art. 4 Abs. 2 VFP).

Eine praktische Ausnahme betrifft Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Sie haben einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden, und zwar vor dem Stellenantritt (Art. 9 Abs. 3 VFP). Das ist eine Meldung, keine Bewilligung — aber eine mit einer Frist, die vor dem ersten Arbeitstag liegt.

Warum der Ausweis G zwei verschiedene Dinge ist

Denselben Buchstaben zu tragen heisst nicht, denselben Regeln zu unterstehen — und beim Grenzgängerausweis ist der Unterschied gross genug, um Antworten aus dem Internet unbrauchbar zu machen, wenn niemand dazusagt, für welche Gruppe sie gelten.

Nach dem Freizügigkeitsabkommen ist ein Grenzgänger eine Person mit Wohnsitz im Gebiet einer Vertragspartei, die im Gebiet der anderen arbeitet und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehrt. Und dann folgt der Satz, der überrascht: Grenzgänger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Die Behörde kann ihnen eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren ausstellen, und diese gilt für das gesamte Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates (Anhang I Art. 7 FZA). Genau das wiederholt das Landesrecht: Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA gilt für die ganze Schweiz (Art. 4 Abs. 3 VFP).

Aus einem Drittstaat sieht dieselbe Bewilligung anders aus. Sie wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt, die wöchentliche Rückkehr an den Wohnort im Ausland ist Pflicht, die Bewilligung ist befristet, und erst nach fünf Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit besteht ein Anspruch auf Verlängerung (Art. 35 AIG).

Für den Alltag heisst das: Die Frage «Darf ich als Grenzgänger in Zürich arbeiten, wenn ich in der Nähe von Basel wohne?» hat zwei Antworten, und welche gilt, hängt wieder am Pass — nicht am Wohnort und nicht am Arbeitgeber.

Wie knapp die Bewilligungen für Drittstaaten wirklich sind — und wie ungleich verteilt

Die Höchstzahlen sind kein vages «Kontingent», sondern eine Tabelle in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, kantonsweise aufgeschlüsselt. Die aktuelle Fassung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und gilt für das Kalenderjahr 2026.

Bei den Aufenthaltsbewilligungen entfallen auf Zürich 249 Einheiten, auf Bern 144, auf die Waadt 113, auf Genf 93, auf den Aargau 80, auf St. Gallen 70, auf das Tessin 59, auf Luzern 58, auf Basel-Stadt 45 — und auf Appenzell Innerrhoden 2. Bei den Kurzaufenthaltsbewilligungen sind es für Zürich 399, für Bern 231, für die Waadt 181, für Genf 149, für das Tessin 94 und für Appenzell Innerrhoden 3. Daneben führt der Bund eine Reserve, die dem Ausgleich zwischen den Kantonen dient und auf Gesuch verteilt wird (Art. 20 Abs. 2 und 3 VZAE).

Diese Zahlen erklären ein Verhalten, das von aussen wie Willkür aussieht. Ein Kanton, dessen Anteil im Herbst weitgehend ausgeschöpft ist, prüft dasselbe Gesuch anders als im Januar — und der Bund kann kantonale Höchstzahlen erhöhen, wenn die Bedürfnisse es rechtfertigen (Art. 20 Abs. 3 AIG). Deshalb ist der Kanton des Arbeitsorts bei einem Drittstaatsgesuch eine relevante Grösse und nicht nur eine Adresse.

Zwei weitere Punkte gehören dazu, weil sie oft für Missverständnisse sorgen: Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten seit dem Wegfall der Freizügigkeit eigene, getrennte Höchstzahlen (Art. 19b und 20b VZAE). Und eine Anrechnung an die Höchstzahlen unterbleibt, wenn die Person auf die bewilligte Erwerbstätigkeit verzichtet oder innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit wieder ausreist (Art. 21 VZAE).

Wo die Frage im Bewerbungsverfahren tatsächlich gestellt wird

Für die Suche ist die praktisch wichtigste Frage nicht, welchen Buchstaben du hast, sondern wann dich jemand danach fragt. Wir haben deshalb nicht die Inseratstexte ausgewertet, sondern die Zielseiten: die Karriereseite oder das Bewerbungsformular des Arbeitgebers, auf das unsere erfassten Inserate zum Bewerben führen. Geprüft wurde eine nach Inseratssprache geschichtete Stichprobe von rund 380 Seiten auf 235 verschiedenen Domains, jeder Treffer von Hand nachgelesen.

Das Ergebnis: Rund 95 Prozent dieser Seiten sagen nichts zum Aufenthaltsstatus. Knapp 3 Prozent nennen ihn als Anforderung im Fliesstext — Formulierungen wie «Schweizer Staatsangehörige, EU-Angehörige oder Inhaberin einer gültigen Schweizer Arbeitsbewilligung». Und nur rund anderthalb Prozent stellen ihn als Frage im Formular, die du beantworten musst, bevor du absenden kannst.

Diese anderthalb Prozent sind trotzdem der aufschlussreichste Teil, weil dort sichtbar wird, welche Antwort erwartet wird. Ein Schweizer Bewerbungsformular in der Westschweiz bot als Auswahl: Schweizer Staatsangehörigkeit, Ausweis C, B, L, F, G, Ci — oder «keine Bewilligung». Ein anderes fragte schlicht: «Hast du eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz? Ja / Nein.» Auf international eingesetzten Bewerbungssystemen tauchte daneben die aus den USA importierte Variante auf, die nach Visa-Sponsoring fragt, obwohl das Schweizer Verfahren dieses Wort nicht kennt.

Daraus folgt eine nüchterne Konsequenz für die Suche. Weil fast alle Seiten schweigen, kannst du nicht nach «Stellen mit Bewilligung» filtern, und Schweigen ist kein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber ein Verfahren führen würde. Umgekehrt ist die kleine Gruppe, die es ausdrücklich sagt, in beide Richtungen wertvoll: Wir fanden ebenso deutlich formulierte Absagen im Voraus, etwa den Hinweis, dass für diese Stelle keine Arbeitsbewilligungen für Personen ausserhalb der EU und der EFTA erwirkt werden. Das ist unerfreulich zu lesen und spart eine Bewerbung.

Was dieser Text nicht beantwortet

Er beantwortet nicht, welche Bewilligung du bekommst. Das Gesetz nennt Voraussetzungen, keine Ergebnisse: Der Vorrang ist ein Nachweis, den der Arbeitgeber führt, die Höchstzahlen sind kantonal begrenzt, und die persönlichen Voraussetzungen werden im Einzelfall beurteilt. Wer bereits mit einer Bewilligung hier lebt — nach einem Familiennachzug, nach einem Studium, mit einem Ausweis Ci — steht zudem rechtlich anders da als jemand, der von aussen sucht.

Zuständig ist die Behörde am vorgesehenen Arbeitsort: Wer in der Schweiz erwerbstätig sein will, benötigt unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung und beantragt sie bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde; bei unselbständiger Erwerbstätigkeit stellt der Arbeitgeber das Gesuch (Art. 11 AIG). Die kantonale Migrationsbehörde gibt Auskunft, was dein konkreter Ausweis erlaubt, und das Staatssekretariat für Migration führt die Übersichten je Ausweiskategorie.

Für die Bewerbung selbst bleibt der praktische Schluss derselbe wie auf dieser Seite oben: Weil die Zielseiten fast nie danach fragen, beantworte die Frage unaufgefordert im Dossier — Wohnort, Ausweis, und ob der Arbeitgeber etwas beantragen müsste.

Was Betroffene berichten

  • Bei Bewerbenden aus Drittstaaten läuft fast jede Frage auf dieselbe zurück: Welcher Bewilligungsweg kommt überhaupt in Betracht? Er entscheidet über Dauer, Kosten und Nachzug der Familie. Der Punkt, der dabei am häufigsten überrascht: Das Gesuch stellt der Betrieb, nicht die Person — inklusive Kontingent und dem Nachweis, dass sich niemand aus der Schweiz oder der EU/EFTA fand. Die Stelle kommt also vor der Bewilligung, nie umgekehrt.

    Übereinstimmende Darstellung in zwei unabhängigen LinkedIn-Beiträgen zur Zuwanderung in die Schweiz, ausgewertet im August 2026.

Die Anteile stammen aus einer eigenen, von Hand geprüften Stichprobe der Zielseiten unserer erfassten Schweizer Inserate, Stand August 2026: rund 380 abrufbare Seiten auf 235 verschiedenen Domains, geschichtet nach Inseratssprache, höchstens zwei Seiten pro Domain. Gezählt wurde jede erkennbare Erwähnung des Schweizer Aufenthalts- oder Arbeitsstatus; Treffer, die sich auf ein anderes Land oder auf einen gleichnamigen Fachausweis bezogen, wurden nach dem Nachlesen ausgeschlossen. Eine Stichprobe dieser Grösse zeigt die Grössenordnung, nicht die zweite Nachkommastelle. Wir veröffentlichen Anteile, keine absoluten Bestandszahlen.

Stellen in der Schweiz durchsuchen

Kann ich den Job wechseln mit einer B-Bewilligung?

Kurz gesagt

Ja. Wer eine Aufenthaltsbewilligung B hat und zur Erwerbstätigkeit zugelassen ist, kann die Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln — das steht wörtlich in Art. 38 Abs. 2 AIG. Für EU- und EFTA-Angehörige ist derselbe Punkt ein vertraglicher Anspruch: Anhang I Art. 8 FZA nennt den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle und des Berufs ausdrücklich als berufliche Mobilität. Drei Dinge sind davon nicht gedeckt: der Wechsel in die Selbständigkeit, der Umzug in einen anderen Kanton und eine Bewilligung, die als Bedingung an eine bestimmte Stelle geknüpft wurde.

Dieser Text erklärt, was Gesetz und Verordnungen sagen. Er ist keine Rechts- oder Migrationsberatung. Verbindlich sind die kantonale Migrationsbehörde an deinem Wohnort und das Staatssekretariat für Migration; was deine Bewilligung erlaubt, hängt von den Bedingungen deiner Verfügung und vom Einzelfall ab.

Das ist der Punkt, an dem sich der Ausweis B vom Ausweis L unterscheidet — und der Unterschied ist gross. Mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann ein Stellenwechsel nur bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3 AIG), und die Verordnung engt das weiter ein: bewilligt wird innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Art. 55 VZAE). Derselbe Buchstabe im Gesetz, ein völlig anderer Alltag.

Dieser Text erklärt, was Gesetz, Verordnungen und die zitierten kantonalen Stellen sagen. Er beurteilt keinen Einzelfall — welche Bedingungen auf deiner Bewilligung stehen, weiss nur die Migrationsbehörde deines Kantons.

In wie vielen Kantonen ein Arbeitgeber ausschreibt
In wie vielen Kantonen ein Arbeitgeber ausschreibtnur 1 Kanton77.5%2 Kantone11.8%3 Kantone4.7%4 Kantone1.6%5 oder mehr4.3%

Anteil der Arbeitgeber mit mindestens einem kantonal zuordenbaren Inserat in unserem Bestand, Stand 31. August 2026.

  • Ausweis B mit Zulassung zur Erwerbstätigkeit: Stellenwechsel ohne weitere Bewilligung, in der ganzen Schweiz (Art. 38 Abs. 2 AIG).
  • Ausweis B EU/EFTA: berufliche und geografische Mobilität als Anspruch aus dem Abkommen (Anhang I Art. 8 FZA); die Bewilligung gilt für die ganze Schweiz (Art. 4 Abs. 2 VFP).
  • Nicht gedeckt: der Wechsel in eine selbständige Erwerbstätigkeit — der kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 Bst. a und b erfüllt sind (Art. 38 Abs. 3 AIG).
  • Nicht gedeckt: der Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton. Dafür braucht es vorgängig das Einverständnis des neuen Kantons, und einen Anspruch darauf gibt Art. 37 Abs. 1 und 2 AIG nur, solange du nicht arbeitslos bist.
  • Vorbehalt: Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Ist die Stelle als Bedingung eingetragen, gilt die Freiheit nicht.
  • Melden ist nicht dasselbe wie bewilligen: Genf hält fest, dass Inhaberinnen und Inhaber eines dauerhaften Ausweises B Stellenwechsel nicht melden müssen; das Tessin verlangt die Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens am Vortag.
  • Der Ausweis C stellt die Frage gar nicht mehr: Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz, ohne Wechselvorbehalt (Art. 38 Abs. 4 AIG).

Zwei Rechtsordnungen, dieselbe Antwort — aber aus verschiedenen Gründen

Beim Ausweis B laufen zwei getrennte Systeme zusammen, und beim Stellenwechsel kommen sie zufällig zum selben Ergebnis. Das ist der Grund, weshalb im Netz beides zu lesen ist: «du bist an deinen Arbeitgeber gebunden» und «du kannst frei wechseln». Beides stimmt — für unterschiedliche Ausweise.

Im Zulassungsrecht ist die Freiheit eine Rechtsfolge, die das Gesetz ausdrücklich anordnet. Art. 38 Abs. 2 AIG sagt in zwei Sätzen, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln können. Bemerkenswert daran ist, wo das steht: Die Zulassung selbst war ein Verfahren mit Arbeitgebergesuch, Vorrangprüfung und kantonalen Höchstzahlen — aber sie wird nicht bei jedem Wechsel wiederholt. Sie hängt an der Person, nicht am Arbeitsvertrag.

Unter dem Freizügigkeitsabkommen ist derselbe Punkt kein Zugeständnis, sondern ein Anspruch, und er ist definiert statt bloss erwähnt: Arbeitnehmende haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet, und die berufliche Mobilität umfasst den Wechsel des Arbeitgebers, der Arbeitsstelle, des Berufs und den Übergang in eine selbständige Erwerbstätigkeit (Anhang I Art. 8 FZA). Die geografische Mobilität deckt zusätzlich den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes. Das Landesrecht zieht nach: Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gelten für die ganze Schweiz (Art. 4 Abs. 2 VFP).

Der praktische Unterschied zwischen den beiden Wegen zeigt sich beim Übergang in die Selbständigkeit. Für EU- und EFTA-Angehörige gehört er ausdrücklich zur beruflichen Mobilität. Im Zulassungsrecht ist er ein eigener Entscheid: Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 Bst. a und b erfüllt sind (Art. 38 Abs. 3 AIG). «Kann bewilligt werden» ist kein «darf ohne Weiteres».

Der Satz, der in Zürich den Unterschied macht

Die Weisung «Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit aus Drittstaaten» des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, formuliert die Regel mit einem Vorbehalt, den das Gesetz nur indirekt enthält. Unter Ziffer 4.3.1 steht: Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, deren Bewilligung vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit im Sinne einer Bedingung nicht ausdrücklich an eine bestimmte Stelle geknüpft ist, können ihre Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.

Der Nebensatz ist die eigentliche Auskunft. Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG) — und eine solche Bedingung kann eben lauten, dass die Bewilligung für eine bestimmte Stelle bei einem bestimmten Arbeitgeber gilt. Wird sie nicht eingehalten, ist das ein Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG). Deshalb ist die einzige verlässliche Antwort auf «darf ich wechseln?» nicht ein Gesetzesartikel, sondern der Blick in die eigene Verfügung.

Dieselbe Weisung zeigt daneben, wie die Kurzaufenthaltsbewilligung behandelt wird: Ein Stellenwechsel wird nur innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist; das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft das Gesuch, das Migrationsamt stellt nach einem positiven Entscheid die Bewilligung zum Stellenwechsel aus. Zwei Behörden, zwei Schritte — und eine Prüfung, die beim Ausweis B gar nicht stattfindet.

Das Gesetz nennt den Grund für diesen Unterschied: Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung, den Stellenwechsel oder den Wechsel zur Selbständigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich (Art. 40 Abs. 2 AIG). Wo Art. 38 Abs. 2 AIG greift, ist dieser Vorentscheid für den Wechsel nicht mehr nötig.

«Ausweis B» ist eine Karte, aber nicht ein Sachverhalt

Der Buchstabe sagt nichts darüber, warum du hier bist — und beim Stellenwechsel hängt alles daran. Die Freiheit aus Art. 38 Abs. 2 AIG gilt für Personen, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind. Wer aus einem anderen Grund eine Aufenthaltsbewilligung hat, findet seine Regel anderswo.

Beim Familiennachzug ist sie sogar noch klarer: Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben (Art. 46 AIG). Kein Stellenbezug, keine Branchenschranke.

Bei einer Bewilligung für eine Aus- oder Weiterbildung sieht es umgekehrt aus. Zugelassen wird für die Ausbildung (Art. 27 AIG); eine Nebenerwerbstätigkeit kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung bewilligt werden, die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien darf 15 Stunden nicht überschreiten, und es braucht ein Gesuch des Arbeitgebers (Art. 38 VZAE). Ein Stellenwechsel ist hier also nicht einfach eine Mitteilung, sondern ein neues Gesuch.

Und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit gibt es ebenfalls: Das Staatssekretariat für Migration hält fest, dass Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA haben, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können. Wer damit eine Stelle antritt, ändert den Aufenthaltszweck — und Zweckänderungen sind der Behörde zu melden.

Die Lücke zwischen zwei Stellen ist der heikle Teil, nicht der Wechsel

Ein nahtloser Wechsel ist rechtlich unauffällig. Interessant wird es, wenn zwischen der alten und der neuen Stelle Zeit ohne Anstellung liegt — und dort ist die Rechtslage für EU- und EFTA-Angehörige detaillierter geregelt, als die meisten erwarten.

Das Abkommen schützt zunächst: Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf dem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat — sei es wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, sei es wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, sofern letztere vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird (Anhang I Art. 6 Abs. 6 FZA).

Das Landesrecht setzt dahinter eine Frist. Art. 61a AIG regelt das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA-Staatsangehörigen: Mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt es sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses; mit einer Aufenthaltsbewilligung dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet — ebenfalls sechs Monate danach. Endet es nach den ersten zwölf Monaten, erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach der Beendigung; wird darüber hinaus weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, sechs Monate nach dem Ende dieser Entschädigung (Abs. 4). In diesem Zeitraum besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe (Abs. 3). Nicht anwendbar sind diese Absätze bei Beendigung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen mit einem Verbleiberecht (Abs. 5).

Zwei Dinge fallen an diesem Artikel auf. Erstens spricht er durchgehend von unfreiwilliger Beendigung — die eigene Kündigung zugunsten einer neuen Stelle ist nicht der Fall, den er regelt. Zweitens ist die Schwelle von zwölf Monaten Aufenthalt der Grund, weshalb dieselbe Kündigung im ersten Jahr anders wirkt als im dritten.

Dazu kommt ein Mechanismus, den kaum jemand kennt: Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Name, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse von EU- und EFTA-Angehörigen, die sich im ersten Aufenthaltsjahr bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird, denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird oder für die die Auszahlung endet (Art. 82c VZAE). Für Personen mit Niederlassungsbewilligung gilt das nicht. Die Anmeldung beim RAV ist damit kein migrationsrechtlich stiller Vorgang — was nichts daran ändert, dass sie versicherungsrechtlich der richtige Schritt ist.

Auch für das Zulassungsrecht gilt: Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und wird verlängert, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Für die EU/EFTA-Bewilligungen sagt es die Verordnung direkt: Sie können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 VFP). Das Staatssekretariat für Migration beschreibt dazu die Praxis bei der Verlängerung: Die Bewilligung wird um fünf Jahre verlängert; bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.

Was der Kanton trotzdem von dir will — und warum die Antwort je nach Kanton anders lautet

Keine Bewilligung zu brauchen heisst nicht, niemandem etwas sagen zu müssen. Die Meldepflichten sind kantonal organisiert, und genau hier gehen die Auskünfte auseinander, die man von Bekannten bekommt.

Genf sagt es auf der Seite zum Arbeitgeberwechsel unmissverständlich: Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises B mit dauerhaftem Charakter müssen Stellenwechsel nicht melden. Dieselbe Seite listet, wer es sehr wohl muss — Ausweis G, Ausweis L aus einem Drittstaat, Ausweis B für Flüchtlinge sowie S und F, Ausweis N und Ausweis Ci. Für den Ausweis L aus einem Drittstaat beschreibt der Kanton das Verfahren mit einer Frist, die man kennen sollte, bevor man einen Vertrag unterschreibt: Das Gesuch stellt der neue Arbeitgeber, sechs bis acht Wochen vor dem vorgesehenen Stellenantritt, und er darf die Person erst nach der Bestätigung des kantonalen Amts arbeiten lassen.

Das Tessin führt für dieselbe Bewilligungskategorie eigene Fristen. Auf der Seite zur Erneuerung und Änderung des Ausweises B verlangt die kantonale Behörde, das Erneuerungsgesuch 14 Tage vor Ablauf zu stellen, Änderungen der registrierten Daten — inklusive des Aufenthaltszwecks — innert 14 Tagen zu melden und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spätestens am Tag davor zu melden. Wird die Frist verpasst, ist eine Busse möglich. Seit dem 3. August 2026 läuft das Verfahren zudem über eine obligatorische digitale Eingabe.

Ein Widerspruch ist das nicht. Der Bund verlangt die Anmeldung bei der am Wohnort zuständigen Behörde vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 12 Abs. 1 AIG), und wie ein Kanton diese Meldung organisiert, bleibt ihm überlassen. Für die Praxis heisst das: Die Frage «muss ich das melden?» hat eine kantonale Antwort, die Frage «brauche ich dafür eine Bewilligung?» eine eidgenössische.

Beim Umzug in einen anderen Kanton kehrt sich das Verhältnis um. Art. 37 AIG verlangt für die Verlegung des Wohnorts vorgängig das Einverständnis des neuen Kantons; einen Anspruch darauf haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung nur, solange sie nicht arbeitslos sind und kein Widerrufsgrund vorliegt (Abs. 1 und 2). Ein bloss vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Kanton bleibt bewilligungsfrei (Abs. 4). Die Reihenfolge ist damit unangenehm konkret: Der neue Job ist frei, der Umzug dorthin ist es nicht — und geprüft wird deine Situation im Moment des Entscheids.

Wie oft der nächste Job überhaupt im gleichen Kanton liegt

Weil der Kantonswechsel der unfreie Teil ist, lohnt sich ein Blick darauf, wie kantonal der Schweizer Stellenmarkt tatsächlich aussieht. Wir haben dafür unsere erfassten Inserate ausgewertet: Bei rund zwei Dritteln lässt sich aus der Ortsangabe ein Kanton bestimmen. Auf dieser Grundlage schreiben 77,5 Prozent der Arbeitgeber nur in einem einzigen Kanton aus, 11,8 Prozent in zweien, 4,7 Prozent in dreien, 1,6 Prozent in vieren und 4,3 Prozent in fünf oder mehr.

Die Verteilung wirkt kleinräumig, die Inseratsseite sieht anders aus: 56,6 Prozent der kantonal zuordenbaren Inserate stammen von Arbeitgebern, die in mehr als einem Kanton ausschreiben. Anders gesagt — die Mehrheit der Ausschreibungen kommt von der Minderheit der Arbeitgeber, die kantonsübergreifend rekrutiert. Für jemanden mit Ausweis B ist das die praktisch relevante Zahl: Ein interner Wechsel oder ein zweites Inserat desselben Unternehmens landet überdurchschnittlich oft in einem anderen Kanton, und damit im Verfahren nach Art. 37 AIG statt in der Freiheit nach Art. 38 Abs. 2 AIG.

Eine zweite Auswertung betrifft den Punkt, der über die Bewilligungsart entscheidet — die Vertragsdauer. Nur 1,9 Prozent unserer Inserate sagen im Titel oder in der Zusammenfassung überhaupt, ob die Stelle befristet oder unbefristet ist: 0,9 Prozent nennen eine Befristung, 1,0 Prozent nennen ausdrücklich eine unbefristete Anstellung. Das ist deshalb nicht nebensächlich, weil das Staatssekretariat für Migration die Bewilligung B EU/EFTA genau daran knüpft: Sie wird erteilt, wenn eine unbefristete oder eine auf mindestens 365 Tage befristete Anstellung nachgewiesen wird. Die Angabe, die für die Bewilligung zählt, steht also fast nie im Inserat — sie kommt im Gespräch oder im Vertrag.

Temporärarbeit: eine Regel, die nur Wechselberechtigte betrifft

Es gibt einen Teil des Arbeitsmarkts, in dem die Frage nach dem Stellenwechsel nicht nachträglich auftaucht, sondern schon beim Zugang. Das Arbeitsvermittlungsgesetz bestimmt: Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind (Art. 21 Abs. 1 AVG). Ausnahmen sind möglich, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen (Abs. 2).

Diese Bestimmung verbindet zwei Dinge, die sonst getrennt behandelt werden: Die Berechtigung zum Stellenwechsel ist hier keine Frage der Karriereplanung, sondern eine Anstellungsvoraussetzung beim Verleiher. Wer nach Art. 38 Abs. 2 AIG frei wechseln darf, erfüllt sie; wer eine an eine bestimmte Stelle geknüpfte Bewilligung hat, nicht ohne Weiteres.

In unserem Bestand tragen rund 7,6 Prozent der Inserate den Namen eines Personaldienstleisters oder Vermittlers statt des Einsatzbetriebs — und das ist eine Untergrenze, weil sich Vermittler nur über den Firmennamen erkennen lassen und ein einziger Anbieter den grössten Teil dieses Anteils stellt. Als Marktschätzung taugt die Zahl deshalb nicht; als Grössenordnung zeigt sie, dass es nicht um einen Randbereich geht.

Für EU- und EFTA-Angehörige hat der Bund diesen Bereich zusätzlich geregelt: Bei Temporärarbeit über einen Verleiher mit Sitz in der Schweiz für mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer des Einsatzes erteilt (Art. 4 Abs. 5 VFP). Wer heute einen Ausweis B hält und einen solchen Einsatz annimmt, sollte deshalb wissen, welcher Ausweis am Ende des Einsatzes gilt — und das ist eine Frage an die kantonale Behörde, nicht an den Verleiher.

Was diese Seite nicht beantwortet

Sie beantwortet nicht, was auf deiner Verfügung steht. Genau davon hängt es aber ab: Ob eine Bedingung die Bewilligung an eine bestimmte Stelle knüpft, welcher Aufenthaltszweck eingetragen ist und ob eine Verlängerung ansteht, entscheidet über die Antwort mehr als jeder Gesetzesartikel.

Sie beantwortet auch nicht, wie ein Kanton einen Grenzfall handhabt. Zuständig ist die kantonale Migrationsbehörde am Wohnort und, wo eine arbeitsmarktliche Prüfung nötig ist, die kantonale Arbeitsmarktbehörde; für die Übersicht je Ausweiskategorie das Staatssekretariat für Migration. Wer eine verbindliche Auskunft braucht, holt sie dort — mit der eigenen Bewilligung in der Hand und vor der Vertragsunterschrift, nicht danach.

Und sie ersetzt keine Rechtsberatung. Alle hier zitierten Bestimmungen sind über die Quellen am Ende dieser Seite in ihrer geltenden Fassung nachlesbar; die kantonalen Angaben stammen von den Seiten der Kantone Zürich, Genf und Tessin, gelesen am 31. August 2026.

Was Betroffene berichten

  • Bei Bewerbenden aus Drittstaaten läuft fast jede Frage auf dieselbe zurück: Welcher Bewilligungsweg kommt überhaupt in Betracht? Er entscheidet über Dauer, Kosten und Nachzug der Familie. Der Punkt, der dabei am häufigsten überrascht: Das Gesuch stellt der Betrieb, nicht die Person — inklusive Kontingent und dem Nachweis, dass sich niemand aus der Schweiz oder der EU/EFTA fand. Die Stelle kommt also vor der Bewilligung, nie umgekehrt.

    Übereinstimmende Darstellung in zwei unabhängigen LinkedIn-Beiträgen zur Zuwanderung in die Schweiz, ausgewertet im August 2026.

Die Anteile stammen aus unserer laufenden Auswertung der von uns erfassten Schweizer Stelleninserate, Stand 31. August 2026. Der Kanton wird aus der Ortsangabe des Inserats bestimmt; bei rund einem Drittel gelingt das nicht (überregionale Angaben wie «Schweiz» oder «Remote»), und die Zuordnung über Orts- und Kantonsnamen erkennt kleine Kantone schlechter als grosse. Die Auswertung zu Vertragsdauer und Vermittlern beruht auf Inseratstitel, Kurzfassung und Firmenname und ist deshalb in beiden Fällen eine Untergrenze. Wir veröffentlichen Anteile, keine absoluten Bestandszahlen.

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Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

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