Alle Fragen

Lebenslauf prüfen

Welche CV-Regeln gelten in der Schweiz nicht?

Aktualisiert:

Grafik mit acht Gründen, aus denen ein Schweizer Lebenslauf in der ersten Sichtung aussortiert wird — darunter «auf eine Seite gepresst», «kein Foto» und «Bewilligung weggelassen».

Kurz gesagt

Die meisten Regeln, an denen internationale Lebensläufe hier scheitern, sind in der Schweiz nie aufgestellt worden. Der Einseiter kommt aus dem amerikanischen Résumé, «kein Foto, kein Geburtsdatum» aus fremdem Antidiskriminierungsrecht, Deckblatt und Unterschrift aus der deutschen Bewerbungsmappe, die Einwilligungsformel unter dem Lebenslauf aus der EU. Die offizielle Schweizer Anleitung sagt etwas anderes: bis zu drei Seiten, «Persönliche Daten, gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto», Arbeitszeugnisse und Diplome im Dossier.

Der Grund ist nicht Geschmack, sondern Herkunft. Jede dieser Regeln ist die Kurzfassung eines Problems, das ein anderes Land mit seinem eigenen Recht gelöst hat. Wer die Regel importiert, importiert die Abkürzung ohne den Fall, der sie nötig machte — und wendet sie auf ein Verfahren an, das anders gebaut ist.

Eine importierte Regel übersteht die Grenze allerdings. «Referenzen auf Anfrage» steht so in der offiziellen Anleitung von arbeit.swiss: «Im Lebenslauf wird in der Regel vermerkt, dass Referenzen auf Anfrage bekannt gegeben werden.» Sie ist damit keine angelsächsische Marotte, sondern hier ausdrücklich vorgesehen — nur steht sie neben etwas, das der angelsächsische Markt gar nicht kennt: dem Arbeitszeugnis.

Praktisch heisst das: Prüfe jede Regel, die du befolgen willst, an drei Stellen — an der offiziellen Anleitung des Landes, in dem du dich bewirbst, an der Rechtsordnung, die sie erzeugt hat, und am Inserat, das vor dir liegt. Was diese drei Prüfungen übersteht, ist eine Regel. Alles andere ist eine Gewohnheit aus einem fremden Verfahren.

In welcher Sprache Schweizer Inserate geschrieben sind — nach Sprachregion
In welcher Sprache Schweizer Inserate geschrieben sind — nach SprachregionDeutschschweiz — Deutsch72.1%Deutschschweiz — Englisch23.8%Romandie — Französisch57.6%Romandie — Englisch35.5%Tessin — Italienisch70.9%Tessin — Englisch23%

Anteile der offenen Inserate mit eindeutig erkennbarer Inseratsprache; das sind 73,7 Prozent aller Inserate. Laufende Auswertung der auf SwissJobs.app offenen Inserate, Stand 23. August 2026. Die Region wird über den im Inserat genannten Arbeitsort zugeordnet.

  • Der Einseiter stammt aus dem amerikanischen Résumé. arbeit.swiss schreibt: «Der Lebenslauf sollte nicht mehr als drei Seiten umfassen.»
  • «Kein Foto, kein Geburtsdatum» stammt aus Rechtsordnungen mit breitem Antidiskriminierungsrecht. Die Schweizer Anleitung nennt «Persönliche Daten, gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto».
  • Deckblatt und Unterschrift kommen aus der deutschen Bewerbungsmappe. In der offiziellen Schweizer Aufzählung der Dossierbestandteile kommen sie nicht vor.
  • Die Einwilligungsformel unter dem Lebenslauf ist eine EU-Gewohnheit. Art. 328b OR bindet die Datenbearbeitung an den Arbeitgeber, nicht an eine Zeile von dir.
  • «Referenzen auf Anfrage» ist die eine importierte Zeile, die hier ausdrücklich vorgesehen ist — zusätzlich zu den Arbeitszeugnissen, nicht an ihrer Stelle.
  • «Immer auf Deutsch» und «immer auf Englisch» sind beide falsch: In der Deutschschweiz sind 23,8 Prozent der Inserate mit erkennbarer Sprache auf Englisch verfasst, in der Romandie 35,5 Prozent.

Regeln reisen, Rechtsordnungen nicht

Eine CV-Regel ist selten eine Stilfrage. Sie ist meistens die zusammengefasste Erfahrung von Arbeitgebern mit einem bestimmten Rechtsrahmen — und dieser Rahmen bleibt an der Grenze zurück, während die Regel weiterreist.

In den Vereinigten Staaten hält die zuständige Bundesbehörde fest, die im Bewerbungsverfahren verlangten Informationen sollten sich «auf jene beschränken, die wesentlich sind, um zu bestimmen, ob eine Person für die Stelle qualifiziert ist», während Angaben zu Herkunft, Geschlecht, Alter und Religion für diese Bestimmung unerheblich seien. Aus dieser Vorsicht der Arbeitgeberseite ist beim Bewerbenden die Regel «kein Foto, kein Geburtsdatum» geworden.

In Deutschland zielt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darauf, Benachteiligungen unter anderem wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexueller Identität zu verhindern. Auch dort ist daraus eine Bewerbungsregel geworden — das Foto ist optional geworden, ohne je verboten worden zu sein. In Frankreich verlangt Art. L1221-6 des Code du travail, dass verlangte Informationen allein dazu dienen dürfen, die Fähigkeit zur Ausübung der Stelle zu beurteilen.

Die Schweiz kennt denselben Massstab, setzt ihn aber an einer anderen Stelle an: Art. 328b OR erlaubt dem Arbeitgeber die Bearbeitung von Daten nur, «soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind». Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte formuliert es für das Bewerbungsverfahren so: Arbeitgeber dürfen nur jene Angaben verlangen, die zeigen, ob jemand zum Unternehmen passt und die Anforderungen der Stelle erfüllt. Die Schranke steht also bei dem, was der Arbeitgeber fragen darf — nicht bei dem, was du von dir aus in dein Dossier legst.

Der Einseiter: eine Antwort auf ein amerikanisches Verfahren

Die bekannteste importierte Regel ist die Seitenzahl. Sie stammt aus einem Verfahren, in dem das Dokument fast alles ist, was ein Arbeitgeber vorab bekommt: keine Arbeitszeugnisse, keine beglaubigten Diplome, Referenzen erst nach dem Gespräch und meist mündlich. Ein Dokument, das allein steht, muss verdichten.

Das Schweizer Verfahren ist anders gebaut. arbeit.swiss zählt als übliche Bestandteile des Dossiers Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Diplome und Zertifikate sowie Referenzen auf. Der Lebenslauf ist hier also nicht das ganze Dossier, sondern dessen Inhaltsverzeichnis — und für ihn gilt die ausdrückliche Obergrenze: nicht mehr als drei Seiten.

Daraus folgt nicht, dass Länge ein Wert wäre. Die Regel, die tatsächlich gilt, lautet anders herum: Der Lebenslauf muss das erklären, was die Beilagen belegen. Wer eine dreijährige Station auf eine Zeile kürzt, damit alles auf eine Seite passt, produziert genau die Lücke zwischen Lebenslauf und Arbeitszeugnis, die in der Sichtung auffällt.

Der Einseiter ist deshalb keine falsche Regel, sondern eine Regel ohne Zuständigkeit hier. Sie gilt weiterhin dort, wo sie entstanden ist — und für Kurzprofile, Portfolios und Initiativbewerbungen, in denen niemand ein Dossier erwartet.

«Kein Foto, kein Geburtsdatum, keine Nationalität»

Diese drei Weglassungen reisen als Paket, und sie sind der teuerste Import, weil sie an einer Stelle greifen, an der die Schweizer Sichtung Informationen erwartet.

Die offizielle Anleitung nennt unter den Angaben im Lebenslauf ausdrücklich «Persönliche Daten, gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto». Dieselbe Seite formuliert es in ihren anderen Sprachfassungen noch deutlicher: In der französischen steht «données personnelles avec photo vous mettant en valeur», in der italienischen «dati personali, inclusa la vostra fotografia nell'apposito formato». Ein Weglassen ist zulässig — aber es folgt keiner Schweizer Regel.

Der zweite Teil des Pakets ist wichtiger als das Foto. Wo eine Stelle eine Bewilligung voraussetzt, ersetzt eine Zeile über Wohnort und Bewilligungsstatus eine Rückfrage, die sonst zwischen deiner Bewerbung und einer Antwort stehen bleibt. Was hier tatsächlich eingeschränkt ist, sind Fragen der Arbeitgeberseite: Der Datenschutzbeauftragte hält fest, dass Fragen nach Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Gruppierung oder Religion nur bei entsprechender Ausrichtung des Betriebs zulässig sind und Fragen nach Einkommen, Verschuldung, Krankheiten oder einer Schwangerschaft eine besondere Rechtfertigung brauchen.

Für dich heisst das: Die Regel, die du importiert hast, schützt in ihrem Herkunftsland den Arbeitgeber vor einem Vorwurf. Sie schützt nicht dich vor einem Nachteil in einem Verfahren, das die Angabe schlicht erwartet.

Die Regel, die die Grenze übersteht: «Referenzen auf Anfrage»

Nicht jeder Import ist ein Fehler. Die Zeile «Referenzen auf Anfrage», die viele für eine leere angelsächsische Floskel halten, steht so in der Schweizer Anleitung: Im Lebenslauf werde in der Regel vermerkt, dass Referenzen auf Anfrage bekannt gegeben werden.

Der Unterschied liegt darin, woneben sie steht. Das Obligationenrecht gibt dem Arbeitnehmer in Art. 330a das Recht, jederzeit ein Zeugnis zu verlangen, «das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht». Auf besonderes Verlangen beschränkt sich das Zeugnis auf Art und Dauer.

Damit existiert hier ein schriftlicher, vom früheren Arbeitgeber verfasster Leistungsnachweis, den es im amerikanischen Verfahren nicht gibt. «Referenzen auf Anfrage» ist deshalb keine Ersatzhandlung, sondern eine Ergänzung: Die Zeugnisse liegen bei, die Kontaktangaben folgen später.

Auch hier gilt eine Schranke, die nicht dich betrifft, sondern die Gegenseite: Auskünfte bei früheren oder gar aktuellen Arbeitgebern setzen nach den Erläuterungen des Datenschutzbeauftragten deine vorgängige Zustimmung voraus und dürfen sich nur auf arbeitsrelevante Punkte beziehen.

Was aus Deutschland und Frankreich mitreist

Aus Deutschland kommen Deckblatt, Unterschrift mit Ort und Datum und die Vorstellung des Dossiers als gebundene Mappe. Nichts davon taucht in der offiziellen Schweizer Aufzählung der Bestandteile auf. Es ist kein Fehler — es ist ein zusätzliches Blatt, das eine Frage beantwortet, die hier niemand gestellt hat.

Aus dem französischsprachigen Raum kommt die Gewohnheit des sehr kurzen CV und, in älterer Form, das handschriftliche Begleitschreiben. Auch das ist eine Formkonvention und keine Vorschrift; die französische Vorschrift betrifft etwas anderes, nämlich den Zweck der verlangten Informationen.

Bemerkenswert ist, wie ähnlich sich die zugrunde liegenden Prinzipien sind: In Frankreich dürfen verlangte Angaben nur der Beurteilung der Eignung dienen, in der Schweiz nur die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen. Das Prinzip reist problemlos. Das Format nicht.

Die Faustregel für Zugezogene lautet deshalb: Übernimm aus deinem Heimatmarkt die Prinzipien — Belegbarkeit, Zuschnitt auf die Stelle, saubere Struktur — und lass die Formalien dort, wo sie hingehören.

Die Einwilligungsformel unter dem Lebenslauf

Unter unzähligen europäischen Lebensläufen steht ein Satz, mit dem die bewerbende Person die Bearbeitung ihrer Daten ausdrücklich erlaubt. In der Schweiz ist er wirkungslos, und zwar nicht, weil Datenschutz hier weniger gilt, sondern weil die Pflicht auf der anderen Seite des Tisches liegt.

Art. 328b OR adressiert den Arbeitgeber: Er darf Daten nur bearbeiten, soweit sie die Eignung betreffen oder zur Durchführung des Vertrags erforderlich sind; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Deine Zustimmungszeile verschiebt diese Schranke nicht — sie hebt sie weder auf noch verstärkt sie sie.

Praktisch belegt die Formel vor allem, dass ein Dokument aus einem anderen Verfahren übernommen wurde. Das ist der eigentliche Schaden: nicht die Zeile selbst, sondern das Signal, dass niemand das Dossier für diesen Markt durchgesehen hat.

Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall, den Zugezogene oft übersehen: Ein Schweizer Dossier mit Foto, Geburtsdatum und Nationalität funktioniert in Märkten mit striktem Antidiskriminierungsrecht schlechter. Wer sich in beide Richtungen bewirbt, braucht zwei Fassungen — nicht zwei Übersetzungen.

Die Sprachregel, die beide Lager falsch machen

Zwei importierte Regeln stehen einander direkt gegenüber. Die eine kommt aus dem deutschsprachigen Raum und lautet «bewirb dich immer auf Deutsch». Die andere kommt aus internationalen Konzernen und lautet «Englisch versteht hier ohnehin jeder». In unserer laufenden Auswertung der offenen Inserate ist keine von beiden haltbar.

Rechnet man nur die Inserate, deren Sprache eindeutig erkennbar ist, sind in der Deutschschweiz 72,1 Prozent auf Deutsch und 23,8 Prozent auf Englisch verfasst. In der Romandie sind es 57,6 Prozent auf Französisch und 35,5 Prozent auf Englisch, im Tessin 70,9 Prozent auf Italienisch und 23,0 Prozent auf Englisch.

Rund jedes vierte Deutschschweizer Inserat ist also englisch geschrieben — und gut jedes dritte in der Romandie. Umgekehrt bleibt die Landessprache in jeder Region die Mehrheitssprache. Eine pauschale Sprachregel liegt damit in beide Richtungen etwa gleich oft daneben.

Die Regel, die tatsächlich trägt, ist deshalb keine Landesregel, sondern eine Dokumentregel: Bewirb dich in der Sprache des Inserats, und lies die Anforderungszeile getrennt davon. Die Sprache, in der ausgeschrieben wird, und die Sprache, in der gearbeitet wird, sind zwei verschiedene Angaben.

Wohin die Bewerbung tatsächlich geht

Ein Teil der importierten Regeln betrifft nicht das Papier, sondern die Software: Formatregeln, die für amerikanische Bewerbersysteme geschrieben wurden. Auch hier lohnt die Frage nach der Herkunft.

In unserer laufenden Auswertung führen 32,6 Prozent der offenen Inserate in das Bewerbersystem eines erkennbaren Anbieters. Innerhalb dieser Gruppe stammen 51,9 Prozent der Systeme aus den USA und 37,8 Prozent aus der Schweiz; deutsche und übrige europäische Anbieter teilen sich den Rest. Der grössere Teil des Marktes führt gar nicht dorthin, sondern auf eine eigene Adresse des Arbeitgebers oder auf eine Stellenplattform.

Über alle offenen Inserate gerechnet landen damit rund 17 Prozent in einem amerikanisch gebauten System. Für die übrigen gut vier Fünftel ist «formatiere für das amerikanische System» eine Antwort auf eine Frage, die dort gar nicht gestellt wird.

Was in beiden Welten gilt, ist banal und deshalb belastbar: eine Grundstruktur in Leserichtung, Daten als Text statt in Grafiken, eine Datei ohne Bastelei. Alles, was darüber hinaus als «Systemregel» verkauft wird, gilt bestenfalls für einen Teil des Marktes.

Wie du eine importierte Regel prüfst, bevor du sie befolgst

Erstens: Frag nach der Herkunft. Wo wurde dieser Satz geschrieben, und welches Verfahren beschreibt er? Ein Rat, der Résumé, Cover Letter und Referenzanrufe voraussetzt, beschreibt nicht das Dossier, das hier verlangt wird.

Zweitens: Halte ihn gegen die offizielle Anleitung des Landes, in dem du dich bewirbst. arbeit.swiss ist dafür die kürzeste Adresse — sie nennt die Bestandteile des Dossiers, die Obergrenze von drei Seiten und die persönlichen Daten samt Foto.

Drittens: Halte ihn gegen das Inserat. Was dort ausdrücklich verlangt wird — Sprache, Bewilligung, Zeugnisse, Anzahl Dateien —, schlägt jede allgemeine Regel, egal aus welchem Land sie stammt.

Viertens: Prüfe das Ergebnis am konkreten Fall statt an der Regel. Ein Lebenslauf, der gegen ein reales Schweizer Inserat geprüft wird, zeigt dir innerhalb weniger Minuten, welche Angabe fehlt und welche importierte Gewohnheit dich nichts kostet — und das ist eine belastbarere Auskunft als jede Liste von Do's and Don'ts.

Die Marktzahlen stammen aus der laufenden Auswertung der auf SwissJobs.app offenen Inserate, Stand 23. August 2026. Die Sprachanteile beziehen sich auf jene 73,7 Prozent der Inserate, deren Sprache eindeutig erkennbar ist; die Sprachregion wird über den im Inserat genannten Arbeitsort zugeordnet. Als «erkennbares Bewerbersystem» zählt ein Inserat nur dann, wenn der Bewerbungslink auf die Adresse eines Anbieters von Bewerbersoftware führt. Stellenplattformen, Vermittlungsportale und eigene Adressen des Arbeitgebers zählen nicht dazu: Dort ist nicht feststellbar, welche Software dahintersteht — diese Inserate sind aus dem Herkunftsvergleich ausgenommen. Alle Angaben sind Anteile, nie absolute Bestandsgrössen.

Prüfe, wie dein Lebenslauf zu einer Stelle passt

Kostenlos: Sprachen, Bewilligung, Anforderungen und mehr — bewertet gegen ein konkretes Inserat.

ATS-Lebenslauf prüfen: gegen ein konkretes Inserat, kostenlos

Quellen

Verwandte Fragen

← Alle Fragen

Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%