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Wie gehe ich mit einem Probetag um?

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Kurz gesagt

Ein Probetag ist in der Schweiz kein eigener Rechtsbegriff. Entscheidend ist nicht, wie der Betrieb den Tag nennt, sondern was an ihm geschieht. Nimmt der Arbeitgeber nach Artikel 320 Absatz 2 OR Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist, so gilt der Einzelarbeitsvertrag als abgeschlossen — ohne Unterschrift, und auch dann, wenn beide Seiten von einem unverbindlichen Schnuppern ausgegangen sind. Zuschauen und Fragen stellen ist etwas anderes, als eine Schicht abzudecken, die sonst jemand hätte leisten müssen.

Diese Antwort erklärt, was in den genannten Erlassen steht, und ist keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis entstanden ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Für Angestellte von Kantonen und Gemeinden gilt kantonales Personalrecht, und der Vollzug des Jugendarbeitsschutzes liegt bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten. Verbindlich Auskunft geben eine Rechtsberatung, eine Gewerkschaft, das kantonale Arbeitsinspektorat oder — bei Fragen zur Arbeitslosenversicherung — dein RAV.

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Wer wissen will, was für seinen Termin gilt, muss deshalb zuerst herausfinden, welche der vier schweizerischen Probe-Formen gemeint ist. Sie tragen im Alltag denselben Namen, stehen aber in vier verschiedenen Erlassen, und die Unterschiede betreffen genau die Punkte, wegen derer man fragt: Bezahlung, Dauer, Versicherung und was der Tag über die Anstellung entscheidet.

Drei Probe-Formen im Schweizer Recht, drei ganz verschiedene Höchstdauern
Drei Probe-Formen im Schweizer Recht, drei ganz verschiedene HöchstdauernArbeitsversuch der IV (Art. 18a IVG)180TageProbezeit, gesetzliches Maximum (Art. 335b OR)90TageEin einzelnes Berufswahlpraktikum (Art. 11 Jugendarbeitsschutzverordnung)14Tage

Gesetzliche Obergrenzen, am 31. August 2026 über Fedlex in der geltenden Fassung gelesen: Berufswahlpraktikum nach Art. 11 Bst. b der Jugendarbeitsschutzverordnung (Fassung vom 1. April 2024), Probezeit nach Art. 335b Abs. 2 OR (Fassung vom 1. Januar 2026, hier als drei Monate zu 30 Tagen dargestellt), Arbeitsversuch nach Art. 18a Abs. 1 IVG (Fassung vom 1. Januar 2026). Der gewöhnliche Probearbeitstag Erwachsener kommt in keinem dieser Erlasse vor und hat deshalb auch keine gesetzliche Höchstdauer — für ihn gilt Art. 320 OR.

  • Frage vor der Zusage nicht «wird das bezahlt», sondern «arbeite ich mit oder schaue ich zu». Die erste Frage klingt nach Geld, die zweite ist die, an der nach Artikel 320 Absatz 2 OR alles hängt — Bezahlung, Versicherung und Vertragsschluss folgen ihr nach.
  • Für Jugendliche in der Berufswahl ist die Obergrenze verordnungsfest: acht Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche, zwischen 6 und 18 Uhr, Pause ab fünf Stunden, und ein einzelnes Berufswahlpraktikum dauert höchstens zwei Wochen.
  • Gefährliche Arbeiten sind in der Schnupperlehre tabu. Die Ausnahme, die für die berufliche Grundbildung und für behördlich beaufsichtigte Eingliederungsmassnahmen gilt, wurde 2024 ausdrücklich für Schnupperlehren ausgeschlossen.
  • Unfallversichert bist du beim Schnuppern auch ohne Lohn und ohne Vertrag: Wer zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig ist, ist nach der Verordnung über die Unfallversicherung ebenfalls obligatorisch versichert.
  • Beim RAV gilt: Für eine Schnupperlehre oder eine Eignungsabklärung am Arbeitsplatz kann die Amtsstelle dich für höchstens drei Wochen von den Beratungs- und Kontrollgesprächen befreien — aber nur auf Gesuch, also im Voraus.
  • Nicht ein Inserat unseres Bestands sagt, ob ein Probetag bezahlt wird. Die Antwort existiert nur, wenn du danach fragst, und sie gehört in dieselbe Mail wie die Terminbestätigung.

Vier verschiedene Dinge heissen in der Schweiz «Probetag»

Die erste Form ist der begleitete Einblick: ein halber Tag im Betrieb, ein Rundgang, jemandem über die Schulter schauen. Es wird nichts produziert, was der Betrieb sonst hätte einkaufen müssen. Diese Form ist im Gesetz nirgends geregelt, weil es nichts zu regeln gibt.

Die zweite ist die Probearbeit in der Auswahl: Du übernimmst für einige Stunden oder einen Tag tatsächlich Arbeit. Hier greift Artikel 320 OR, und zwar unabhängig davon, was vereinbart war.

Die dritte ist die Schnupperlehre — in der Sprache der Verordnung das Berufswahlpraktikum. Sie richtet sich an Jugendliche, die einen Beruf wählen, und sie ist die einzige Form, für die eine Verordnung ausdrückliche Höchstzeiten kennt. berufsberatung.ch, das offizielle Portal der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, führt sie als vierten von sieben Schritten der Berufswahl und beschreibt sie als Weg, «einen Beruf zu entdecken, der dich interessiert».

Die vierte ist der Arbeitsversuch der Invalidenversicherung nach Artikel 18a IVG. Er sieht aus wie ein sehr langer Probeeinsatz, ist rechtlich aber das Gegenteil der zweiten Form: Er begründet ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis.

Dazu kommt ein fünftes Wort, das oft in denselben Satz gerät und etwas ganz anderes meint: die Probezeit. Sie liegt bereits innerhalb eines unterschriebenen Vertrags und hat mit dem Tag vor der Anstellung nichts zu tun.

Der Probeeinsatz in der Auswahl: was Artikel 320 OR daraus macht

Artikel 320 Absatz 1 OR hält fest, dass der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form bedarf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ein Arbeitsvertrag entsteht in der Schweiz also nicht durch Unterschrift, sondern durch Einigung — und nach Absatz 2 sogar ohne Einigung, wenn der Arbeitgeber Arbeit auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Der Massstab ist damit nicht die Absicht der Beteiligten, sondern die Umstände: Art der Tätigkeit, Dauer, Selbstständigkeit, und ob der Betrieb ohne dich an diesem Tag jemand anderen hätte einsetzen müssen.

Der dritte Absatz desselben Artikels wird selten zitiert und ist für einen Probetag der wichtigere. Er sagt: Leistet jemand in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers aufgrund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit vom einen oder andern aufgehoben wird. Praktisch heisst das: Selbst wenn die Abrede über den Tag hinterher nicht hält, wird die Zeit, die tatsächlich gearbeitet wurde, wie ein Arbeitsverhältnis behandelt. Ein Probetag kann also nicht rückwirkend in einen rechtlich leeren Raum umgedeutet werden.

Umgekehrt folgt daraus nichts über den Betrag. Wie hoch ein allfälliger Lohn wäre, richtet sich nach Artikel 322 OR und damit nach dem, was verabredet, üblich oder in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag festgelegt ist — in Branchen mit einem GAV ist das die erste Stelle, an der man nachsieht.

Die Schnupperlehre ist die einzige Form, die eine Verordnung beim Namen nennt

Die Jugendarbeitsschutzverordnung regelt in Artikel 11 die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren. Während der Schulzeit sind es drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche. Während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums sind es acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist. Und dann der Satz, der in keinem Schnupperlehr-Ratgeber steht: Die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.

Das ist eine harte Grenze, und sie beantwortet die Frage, die Eltern am häufigsten stellen. Ein Betrieb, der drei Wochen am Stück schnuppern lässt, hält den Rahmen nicht ein, den die Verordnung für diese Altersgruppe zieht — unabhängig davon, wie freiwillig die Jugendlichen mitmachen.

Der Rahmen darum herum steht im Arbeitsgesetz selbst. Als Jugendliche gelten nach Artikel 29 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr; der Arbeitgeber hat auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und namentlich darauf zu achten, dass sie nicht überanstrengt werden. Artikel 30 hält fest, dass Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen; die Verordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen über 13-Jährige zu leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen. Artikel 8 der Verordnung nennt dafür ausdrücklich Programme, die im Rahmen der Berufswahlvorbereitung angeboten werden.

Gefährliche Arbeiten: für die Schnupperlehre gilt die strengere Regel

Artikel 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung verbietet die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten. Als gefährlich gilt alles, was ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände die Gesundheit, die Ausbildung, die Sicherheit oder die Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen kann; welche Arbeiten das konkret sind, legt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung fest. Für die berufliche Grundbildung und für behördlich beaufsichtigte Eingliederungsmassnahmen gibt es davon eng umschriebene Ausnahmen.

Für die Schnupperlehre gibt es sie nicht. Artikel 4b Absatz 2 stellt seit April 2024 ausdrücklich klar: Schnupperlehren sind keine Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundausbildung — es gilt Artikel 4. Ein Betrieb darf eine Schnupperkandidatin also nicht an eine Maschine oder an einen Stoff lassen, den ein Lernender im ersten Lehrjahr unter Aufsicht bedienen dürfte. Wer schnuppert, steht bei den gefährlichen Arbeiten schlechter als eine Lernende, nicht besser.

Versichert bist du auch ohne Vertrag und ohne Lohn

Die häufigste Sorge vor einem Schnuppertag betrifft nicht das Geld, sondern den Unfall: Wer zahlt, wenn auf der Baustelle oder in der Küche etwas passiert, obwohl gar kein Vertrag besteht? Die Antwort steht in der Verordnung über die Unfallversicherung, in einem Artikel mit dem Titel «Versicherungspflicht in Sonderfällen». Sein erster Absatz lautet: Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.

Das Wort «auch» trägt den ganzen Satz. Es stellt die Schnupperkandidatin neben die Arbeitnehmenden, ohne dass sie eine sein muss — kein Lohn, kein Vertrag, keine AHV-Abrechnung nötig. Die Bestimmung steht seit Januar 1998 in Kraft und ist der Grund, weshalb ein Betrieb einen Schnuppertag nicht von einer privaten Zusatzversicherung abhängig machen muss.

Für die zweite Form, die Probearbeit Erwachsener, ist die Lage weniger komfortabel, aber nicht offen: Wird nach Artikel 320 Absatz 2 OR ein Arbeitsverhältnis begründet, ist die Person Arbeitnehmerin und damit vom obligatorischen Schutz erfasst. Genau deshalb lohnt es sich, vor dem Termin zu klären, welche der beiden Situationen gemeint ist.

Der Arbeitsversuch der IV: der Einsatz, bei dem ausdrücklich kein Vertrag entsteht

Artikel 18a IVG kennt eine Probe, die alle anderen an Länge übertrifft: Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen, um ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären. Während des Arbeitsversuchs besteht Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt.

Der zweite Absatz sagt dann etwas, das dem Rest des Arbeitsrechts widerspricht und deshalb ausdrücklich geschrieben werden musste: Während des Arbeitsversuchs entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht. Damit die Person trotzdem nicht schutzlos ist, zählt der Artikel elf Gruppen von Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts auf, die sinngemäss anwendbar bleiben — von der Sorgfalts- und Treuepflicht über Arbeitsgeräte, Material und Auslagen und den Schutz der Persönlichkeit bis zu Freizeit und Ferien, zum Zeugnis und zu den Rückgabepflichten am Ende.

Diese Liste ist die klarste Antwort auf die Frage, was ein Probeeinsatz eigentlich ist. Der Gesetzgeber hat einmal, für einen einzigen Fall, ausgeschrieben, welche Pflichten mitkommen, wenn jemand im Betrieb mitarbeitet, ohne angestellt zu sein. Für den gewöhnlichen Probetag gibt es diese Liste nicht — und deshalb greift dort Artikel 320 OR mit seiner Alles-oder-nichts-Frage.

Wenn du beim RAV angemeldet bist

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung nennt den Probetag an einer Stelle, an der ihn kaum jemand sucht. Der Artikel über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle sieht vor, dass die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin verfügt, dass Versicherte während höchstens drei Wochen von Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit sind, wenn sie sich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben müssen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen.

Zwei Dinge daran sind wichtig. Erstens ist «Eignungsabklärung am Arbeitsplatz» der amtliche Name für den Probeeinsatz Erwachsener — die Verordnung kennt die Sache, nur nicht das Wort Probetag. Zweitens steht dort «auf Gesuch hin»: Die Befreiung entsteht nicht dadurch, dass man den Termin wahrnimmt, sondern dadurch, dass man sie vorher beantragt. Wer einen mehrtägigen Einsatz vor sich hat, spricht ihn deshalb mit der Beratungsperson ab, bevor er beginnt, nicht nachher.

Was Schweizer Inserate über den Probetag sagen — und was nicht

Wir haben die bei uns aktiven Inserate mit einer Zusammenfassung danach durchsucht, ob sie eine Probe-Form überhaupt erwähnen — in allen vier Sprachen und mit allen gängigen Wörtern. Das Ergebnis ist eindeutiger, als wir erwartet hatten: Jedes einzelne Inserat, das eine solche Form nennt, benutzt ein deutsches Wort mit «schnuppern». Die Hälfte davon schreibt Schnupperlehre, gut vier von zehn Schnuppertag, der kleine Rest eine andere Schnupper-Form.

Und die andere Seite der Zählung: Kein einziges Inserat im Bestand benutzt Probetag, Probearbeit oder Probeeinsatz. Kein französischsprachiges Inserat schreibt journée d’essai oder stage d’observation, obwohl gut ein Achtel des Bestandes auf Französisch verfasst ist. Kein italienischsprachiges nennt eine giornata di prova, kein englischsprachiges einen trial day — und Englisch ist nach Deutsch die zweitgrösste Inseratsprache bei uns.

Zwei Drittel der Treffer stehen zudem in einem Lehrstellenkontext, also bei der dritten der vier Formen. Der Probetag Erwachsener, um den es in dieser Frage meistens geht, wird in Schweizer Inseraten schlicht nicht ausgeschrieben. Er wird am Telefon oder in der Einladungsmail vereinbart — mündlich, kurzfristig und ohne dass irgendwo steht, um welche der vier Formen es sich handelt.

Das letzte Ergebnis ist das, aus dem sich am meisten ableiten lässt: Nicht ein einziges der gefundenen Inserate sagt, ob der Tag bezahlt wird oder ob Spesen übernommen werden. Wenn also niemand es hinschreibt, dann ist die Frage danach keine Unhöflichkeit, sondern der einzige Weg, an die Information zu kommen.

Probezeit ist nicht Probetag

Die beiden Wörter werden ständig verwechselt, obwohl sie an entgegengesetzten Enden desselben Vorgangs stehen. Die Probezeit nach Artikel 335b OR beginnt erst, wenn der Vertrag läuft: Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden, und als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag lässt sich davon abweichen, höchstens jedoch auf drei Monate.

Der Probetag liegt davor und entscheidet, ob es überhaupt zu einem Vertrag kommt. Wer im Gespräch «Probezeit» sagt und «Probetag» meint, redet an der eigenen Frage vorbei — und umgekehrt.

Die Marktzahlen stammen aus einer Auszählung der bei uns aktiven Inserate vom 31. August 2026; gezählt wurden nur Inserate mit einer Zusammenfassung, gesucht wurde in Titel und Zusammenfassung nach den deutschen, französischen, italienischen und englischen Wörtern für eine Probe-Form (schnupper*, Probetag, Probearbeit, Probeeinsatz, Probewoche, Arbeitsprobe, journée d’essai, jour d’essai, stage d’observation, travail d’essai, giornata di prova, stage di osservazione, prova pratica, trial day, trial shift, work trial, taster day, working interview). Inserate ohne Zusammenfassung und Inserate, die einen Probetag erst im Gespräch erwähnen, sind darin nicht erfasst; die Aussage gilt für den ausgeschriebenen Text, nicht für die Praxis der Betriebe. Die Gesetzesstellen aus Obligationenrecht, Arbeitsgesetz, Jugendarbeitsschutzverordnung, Verordnung über die Unfallversicherung, Invalidenversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungsverordnung wurden am 31. August 2026 in der auf Fedlex veröffentlichten deutschen Fassung gelesen, jeweils in der an diesem Tag geltenden Konsolidierung. Die Beschreibung der Schnupperlehre stammt von der deutschen Fassung des Portals berufsberatung.ch.

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Quellen

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