Die Quellensteuer in der Schweiz
Aktualisiert:
Wer sie schuldet, wer sie abzieht, wie der Prozentsatz zustande kommt — und warum derselbe Bruttolohn je nach Kanton das Dreifache an Quellensteuer kostet.
- Was ist die Quellensteuer und wer zahlt sie?
- Wie bekomme ich zu viel bezahlte Quellensteuer zurück?
- Quellensteuer als Grenzgänger — was gilt?
Was ist die Quellensteuer und wer zahlt sie?
Kurz gesagt
Die Quellensteuer ist eine Einkommenssteuer, die nicht in Rechnung gestellt, sondern direkt vom Lohn abgezogen wird. Nach Art. 83 Abs. 1 DBG unterliegen ihr Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben; nach Art. 91 DBG zusätzlich im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihr in der Schweiz erzieltes Erwerbseinkommen. Getragen wird die Steuer von der angestellten Person. Abgezogen und abgeliefert wird sie vom Arbeitgeber, der nach Art. 88 Abs. 3 DBG für ihre Entrichtung haftet.
Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind die Abrechnung Ihres Arbeitgebers und die Verfügung der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Die Quellensteuer wird von den Kantonen erhoben, und ihre Praxis unterscheidet sich; die hier genannten Prozentsätze stammen aus den Tarifen der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2026 und gelten für die genannten Tarifcodes, nicht für jede persönliche Situation. Wer eine Beurteilung des eigenen Falls braucht, holt sie bei der kantonalen Steuerverwaltung oder bei einer Steuerberatung.
Die Konstruktion beantwortet damit zwei Fragen unterschiedlich, die im Alltag ständig verwechselt werden. Wer die Steuer wirtschaftlich zahlt, ist die quellensteuerpflichtige Person: Der Betrag fehlt auf ihrer Lohnabrechnung. Wer sie schuldet und überweist, ist der Schuldner der steuerbaren Leistung — im Normalfall der Betrieb. Art. 88 Abs. 1 DBG zählt dessen Pflichten einzeln auf: die Steuer bei Fälligkeit zurückbehalten, dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Abzug ausstellen, die Beträge periodisch der zuständigen Steuerbehörde abliefern und ihr zur Kontrolle Einblick in alle Unterlagen gewähren.
Und die zweite Verwechslung: Die Quellensteuer ist keine eigene Steuerart neben der Einkommenssteuer, sondern ein Erhebungsverfahren für dieselbe Steuer. Art. 85 Abs. 1 DBG hält fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die Höhe des Abzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife berechnet. Abs. 5 desselben Artikels bestimmt, dass sie im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze festlegt, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzurechnen sind. Ein einziger Abzug trägt also mehrere Steuern gleichzeitig.
Tarifcode A0N — ledig, ohne Kinder, nicht kirchensteuerpflichtig — bei einem Bruttomonatslohn von CHF 8’000. Ansätze aus den Quellensteuertarifen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, gültig ab 1. Januar 2026. Ausgewählt sind die Kantone, auf die in unserem Bestand die meisten Inserate mit erkennbarem Kanton entfallen, ergänzt um den tiefsten und den höchsten Ansatz der Schweiz.
- Der Grundtatbestand steht in einem Satz. Art. 83 Abs. 1 DBG: Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Massgebend ist also nicht die Staatsangehörigkeit, sondern das Fehlen der Niederlassungsbewilligung.
- Die Ehe kann die Pflicht aufheben. Nach Art. 83 Abs. 2 DBG unterliegen Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Art. 12 der Quellensteuerverordnung ergänzt den Übergang: Wer die Niederlassungsbewilligung erhält oder eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heiratet, wird für die ganze Steuerperiode ordentlich veranlagt, und die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nicht mehr geschuldet.
- Berechnet wird auf dem Brutto. Art. 84 Abs. 1 DBG: Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Steuerbar sind nach Abs. 2 auch Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen — nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Naturalleistungen und Trinkgelder werden nach Abs. 3 in der Regel nach den für die AHV geltenden Ansätzen bewertet.
- Ersatzeinkommen ist mitgemeint. Art. 3 der Quellensteuerverordnung unterstellt alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung der Quellensteuer, insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. Der Abzug endet also nicht automatisch, wenn der Lohn aufhört.
- Im Ansatz stecken bereits Abzüge. Nach Art. 85 Abs. 2 DBG werden bei der Berechnung Pauschalen für Berufskosten und für Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt; die ESTV veröffentlicht die einzelnen Pauschalen. Der Prozentsatz auf der Lohnabrechnung ist deshalb kein Bruttosatz, sondern das Ergebnis eines Tarifs, in dem diese Pauschalen schon eingerechnet sind.
- Der Arbeitgeber verdient am Einzug mit. Art. 88 Abs. 4 DBG gibt dem Schuldner der steuerbaren Leistung eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die zuständige Steuerbehörde setzt sie fest. Art. 6 der Quellensteuerverordnung überlässt Ansatz und Modalitäten den Kantonen und erlaubt ihnen, die Provision zu kürzen oder zu streichen, wenn der Schuldner seine Verfahrenspflichten verletzt.
- Die Anmeldung hat eine kurze Frist. Nach Art. 5 der Quellensteuerverordnung müssen Arbeitgeber die Beschäftigung quellensteuerpflichtiger Personen der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt melden; wer elektronisch abrechnet, kann Neuanstellungen mit der monatlichen Abrechnung melden. Umgekehrt müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Änderungen melden, die für die Erhebung massgebend sind.
- Der Wohnkanton der angestellten Person ändert nichts an der Pflicht des Betriebs. Art. 88 Abs. 2 DBG hält ausdrücklich fest, dass der Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Der Tarifcode: warum zwei Menschen mit demselben Lohn verschieden viel zahlen
Der Prozentsatz auf der Lohnabrechnung ist kein persönlicher Wert, sondern die Zelle einer Tabelle. Welche Zelle gilt, entscheidet der Tarifcode, und den definiert Art. 1 der Quellensteuerverordnung mit dürren Worten: Tarifcode A bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Tarifcode B bei Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist. Tarifcode C bei Eheleuten, bei welchen beide erwerbstätig sind. Tarifcode H bei ledigen, geschiedenen, getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Was diese Buchstaben in Franken bedeuten, lässt sich an den offiziellen Tarifdateien ablesen. Im Kanton Zürich beträgt der Ansatz bei einem Bruttomonatslohn von CHF 8’000 im Jahr 2026 für den Code A0N — ledig, kinderlos, ohne Kirchensteuer — 8,66 Prozent. Derselbe Lohn, dieselbe Person, aber mit einem Kind: 6,60 Prozent. Mit zwei Kindern: 4,77 Prozent. Als alleinerziehende Person mit einem Kind, also Code H1N: 4,44 Prozent. Verheiratet und alleinverdienend, Code B0N: 5,91 Prozent. Verheiratet und beide erwerbstätig, Code C0N: 9,20 Prozent — mehr als im Code A, weil dieser Tarif nach Art. 85 Abs. 3 DBG das Gesamteinkommen beider Ehegatten berücksichtigt.
Die Kirchensteuer ist die kleinste dieser Stellschrauben und die einzige, die man selbst in der Hand hat. In Zürich trennt den Code A0N vom kirchensteuerpflichtigen A0Y bei CHF 8’000 ein Abstand von 0,22 Prozentpunkten, in Zug 0,19. Am anderen Ende der Skala liegen St. Gallen mit 1,12 und Solothurn mit 0,99 Prozentpunkten. Fünf Kantone — Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis — veröffentlichen gar keinen kirchensteuerpflichtigen Tarif, der Kanton Jura umgekehrt nur den kirchensteuerpflichtigen.
Derselbe Lohn, 26 verschiedene Antworten
Die Quellensteuer ist Bundesrecht in der Definition und kantonales Recht im Betrag. Die ESTV setzt den Rahmen und veröffentlicht die Tarife; erhoben wird die Steuer von den Kantonen, und der Arbeitgeber liefert sie der zuständigen kantonalen Steuerbehörde ab. Entsprechend weit liegen die Ansätze auseinander. Für den Code A0N bei einem Bruttomonatslohn von CHF 8’000 reicht die Spanne 2026 von 4,25 Prozent in Zug bis 15,43 Prozent in Neuenburg — der höchste Ansatz ist mehr als das Dreieinhalbfache des tiefsten. Der ungewichtete Mittelwert über alle 26 Kantone liegt bei 11,48 Prozent.
Diese Spanne ist keine Kuriosität für Steuerrechtler, sondern eine Grösse, die sich im Stellenmarkt niederschlägt. In unserem Bestand nennen 68,2 Prozent der aktiven Schweizer Inserate einen Ort, aus dem sich der Kanton bestimmen lässt. Von diesen entfallen zwei Drittel auf fünf Kantone: Zürich mit 28,4 Prozent, Bern mit 12,4, Genf mit 9,7, Basel-Stadt mit 9,3 und Waadt mit 7,4 Prozent. Gewichtet man die kantonalen Ansätze mit diesen Inserateanteilen, liegt der mittlere Ansatz für den Code A0N bei CHF 8’000 bei 11,33 Prozent — also praktisch auf dem ungewichteten Mittel. Der Stellenmarkt konzentriert sich nicht in den steuergünstigen Kantonen, sondern in den grossen.
Wer zwei Angebote an unterschiedlichen Orten vergleicht, vergleicht deshalb nicht nur zwei Bruttolöhne. Zwischen Zürich und Bern liegen beim Code A0N und CHF 8’000 im Jahr 2026 5,29 Prozentpunkte des Bruttolohns — jeden Monat. Zwischen Zug und Neuenburg sind es 11,18 Prozentpunkte. Kein Verhandlungsspielraum bei der Lohnhöhe erreicht in der Regel diese Grössenordnung.
Der Ort, der zählt, ist dabei nicht der Sitz des Betriebs, sondern die steuerliche Zuständigkeit für die angestellte Person — deshalb der ausdrückliche Satz in Art. 88 Abs. 2 DBG, dass der Abzug auch bei Wohnsitz in einem anderen Kanton vorzunehmen ist. Wo genau abgerechnet wird, ist eine Frage, die die kantonale Steuerverwaltung beantwortet, nicht die Personalabteilung.
Wenn der Abzug nicht das letzte Wort ist
Für viele quellenbesteuerte Personen ist der monatliche Abzug die ganze Steuer: Nach Art. 89a Abs. 4 DBG tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen, wenn keine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt wird — und nachträglich werden dann keine zusätzlichen Abzüge gewährt. Genau das ist der Preis der Einfachheit: Wer Kinderbetreuungskosten, Einkäufe in die Pensionskasse oder Weiterbildungskosten geltend machen will, findet dafür im Tarif keinen Platz.
Oberhalb einer Schwelle entfällt die Wahl. Art. 89 Abs. 1 Bst. a DBG verlangt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, wenn das Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt, und Art. 9 der Quellensteuerverordnung beziffert diesen Betrag auf CHF 120’000 Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Das entspricht einem Bruttomonatslohn von CHF 10’000 bei zwölf Monatslöhnen. Bei Zweiverdienerehepaaren genügt es, wenn das Bruttoeinkommen einer der beiden Personen diese Schwelle erreicht. Und die Veranlagung bleibt: Nach Abs. 4 wird sie bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, auch wenn das Einkommen später wieder darunter fällt.
Ebenfalls zwingend ist die nachträgliche Veranlagung nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b DBG, wenn Einkünfte vorliegen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Wer solche Einkünfte hat, muss das Formular für die Steuererklärung nach Abs. 4 bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres verlangen.
Unterhalb der Schwelle steht der Antrag offen. Art. 89a DBG und Art. 10 der Quellensteuerverordnung geben quellensteuerpflichtigen Personen das Recht, bis am 31. März des Folgejahres schriftlich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu verlangen; für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist im Zeitpunkt der Abmeldung. Der Antrag hat eine Eigenschaft, die man kennen sollte, bevor man ihn stellt: Er kann nicht mehr zurückgezogen werden, und bei geschiedenen oder getrennten Eheleuten wird die Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht fortgeführt.
Und wenn schlicht falsch abgerechnet wurde, ist der Weg ein anderer. Art. 137 Abs. 1 DBG erlaubt der steuerpflichtigen Person, bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht zu verlangen — dann, wenn sie mit dem Abzug gemäss Bescheinigung nicht einverstanden ist oder diese Bescheinigung vom Arbeitgeber gar nicht erhalten hat. Hat der Arbeitgeber zu viel abgezogen und bereits abgerechnet, kann die Steuerbehörde nach Art. 7 der Quellensteuerverordnung den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten.
Wohnsitz im Ausland: dieselbe Steuer, ein anderer Titel
Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz arbeitet, fällt nicht unter Art. 83, sondern unter Art. 91 DBG: Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85. Seit dem 1. Januar 2025 hat derselbe Artikel einen zweiten Absatz, der die Telearbeit erfasst: In einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen auch für ihr im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen der Quellensteuer, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen ein Besteuerungsrecht für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit eingeräumt wird.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger führt die Quellensteuerverordnung eigene Tarifcodes: L, M, N, P und Q für das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, R, S, T, U und V für das Grenzgängerabkommen mit Italien. Diese Codes sind an Staatsverträge gebunden und folgen eigenen Regeln — Art. 1 Abs. 3 der Verordnung setzt die Quellensteuer der italienischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf 80 Prozent der Steuer nach dem entsprechenden Tarifcode, und Art. 8 legt für die deutschen Codes den Anteil der direkten Bundessteuer auf 10 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags fest.
Auch ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Abzug nicht immer endgültig. Art. 99a DBG lässt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag zu, wenn der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist, wenn die Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften Person vergleichbar ist oder wenn eine solche Veranlagung nötig ist, um Abzüge aus einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend zu machen. Auch hier läuft die Frist bis zum 31. März des Folgejahres, und nach Art. 136a DBG ist eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
Was die Zahl auf der Lohnabrechnung nicht sagt
Der Ansatz ist ein Prozentsatz auf den Bruttolohn, aber der Bruttolohn eines Monats ist nicht immer der Lohn, der den Satz bestimmt. Art. 85 Abs. 4 DBG überträgt der ESTV zusammen mit den Kantonen die Aufgabe, einheitlich festzulegen, wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhner sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb zu berücksichtigen sind und welche satzbestimmenden Elemente einzurechnen sind. Derselbe Absatz regelt zudem das Vorgehen bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und Leistungen vor Beginn oder nach Beendigung der Anstellung. Wer Teilzeit arbeitet oder mehrere Anstellungen hat, sieht deshalb oft einen Satz, der nicht zum ausbezahlten Monatslohn zu passen scheint.
Nützlich zu wissen ist auch, dass der Tarif nach oben nicht offen ist. Die publizierten Tarifdateien enden je Kanton bei einem höchsten Ansatz für den Code A0N — in Zug bei 20,00 Prozent, in Zürich bei 31,27 Prozent, in Genf bei 40,52 Prozent. Wo dieser Höchstsatz greift, ist die Person längst nach Art. 89 DBG nachträglich ordentlich zu veranlagen, weshalb der Satz vor allem für unterjährige Fälle und Sonderleistungen praktische Bedeutung hat.
Und eine Grösse fehlt auf der Abrechnung ganz: ob der Bruttolohn überhaupt marktgerecht ist. Der Steuerabzug beantwortet diese Frage nicht — er skaliert nur mit. Über die Lohnhöhe entscheidet, was für dieselbe Rolle sonst ausgeschrieben wird, und darauf gibt der Stellenmarkt eine Antwort, die keine Steuertabelle geben kann.
Die Prozentsätze der Quellensteuer stammen aus den Quellensteuertarifen der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2026, gültig ab dem 1. Januar 2026, ausgelesen für die jeweils genannten Tarifcodes und Bruttomonatslöhne. Die Anteile am Stellenangebot beziehen sich auf die aktiven Schweizer Inserate unseres eigenen Bestands, Stand 23. August 2026; Kantonsanteile sind Anteile an den 68,2 Prozent der Inserate, deren Ort einem Kanton zugeordnet werden kann. Basel-Stadt und Basel-Landschaft lassen sich aus Ortsangaben nicht durchgehend trennen; der ausgewiesene Anteil für Basel-Stadt schliesst diese Unschärfe ein.
Wie bekomme ich zu viel bezahlte Quellensteuer zurück?
Kurz gesagt
Über zwei getrennte Verfahren — und beide enden am 31. März des Jahres, das auf die Lohnzahlung folgt. Wurde der Bruttolohn, das satzbestimmende Einkommen oder der Tarifcode falsch angewendet, verlangst du bei der kantonalen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quellensteuer nach Art. 137 DBG. Willst du Abzüge geltend machen, die im Tarif gar nicht oder nur pauschal enthalten sind — Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse, effektive Berufskosten —, führt der Weg über die nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Art. 89a DBG. Läuft die Frist ungenutzt ab, wird der Abzug definitiv.
Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich ist, was die kantonale Steuerbehörde verfügt — sie ist auch die einzige Stelle, die über den konkreten Fall entscheidet. Die Quellensteuer setzt sich aus direkter Bundessteuer, Kantons-, Gemeinde- und je nach Kanton Kirchensteuer zusammen; Verfahren, Formulare und Zuständigkeiten sind kantonal geregelt und unterscheiden sich. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gehen zusätzlich die Doppelbesteuerungsabkommen und Sonderabkommen vor. Wer eine Beurteilung des eigenen Falls braucht, holt sie bei der Steuerbehörde seines Kantons oder bei einer Steuerberatungsstelle.
Der Unterschied ist kein Formalismus, sondern entscheidet darüber, ob dein Anliegen überhaupt behandelt wird. Das Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV zählt die Gründe für eine Neuberechnung abschliessend auf: falsch ermittelter Bruttolohn, falsch ermitteltes satzbestimmendes Einkommen, falsche Tarifanwendung. Und es hält im selben Abschnitt fest, dass im Rahmen der Neuberechnung keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden können. Wer mit einem 3a-Beleg eine Neuberechnung verlangt, verlangt das falsche Verfahren.
Die Steuerbehörde entscheidet am Ende selbst, ob sie statt der Neuberechnung eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführt — und sie kann eine Neuberechnung auch von Amtes wegen vornehmen, zu deinen Gunsten oder zu deinen Ungunsten. Die Frist ist in beiden Fällen dieselbe und wird nicht erstreckt; der Kanton Zürich schreibt das auf seiner Verfahrensseite ausdrücklich hin.
Offizielle ESTV-Tarife 2026 für den Kanton Zürich, abgelesen bei einem Bruttomonatslohn von CHF 8’000. A0Y: ledig, ohne Kinderabzug, kirchensteuerpflichtig. A0N: dasselbe ohne Kirchensteuer. A2N: mit zwei Kinderabzügen. H2N: alleinerziehend mit zwei Kindern. Weist sich eine ledige Person über ihre persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet der Arbeitgeber laut Kreisschreiben Nr. 45 den Tarifcode A0Y an — den obersten Balken.
- Neuberechnung nach Art. 137 DBG: für falschen Bruttolohn, falsches satzbestimmendes Einkommen, falschen Tarif. Frist 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres. Keine zusätzlichen Abzüge.
- Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag nach Art. 89a DBG: der einzige Weg für Abzüge, die der Tarif nicht kennt. Gleiche Frist, schriftlicher Antrag, bei Eheleuten von beiden unterschrieben.
- Der Antrag ist unwiderruflich. Art. 10 Abs. 1 QStV: «Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.» Er gilt nach Art. 89 Abs. 5 DBG bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
- Ab CHF 120’000 Bruttojahreslohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch (Art. 9 Abs. 1 QStV). Bei Zweiverdienerehepaaren zählt der Lohn jedes Ehegatten für sich.
- Hat der Arbeitgeber schlicht zu viel abgezogen, muss er die Differenz nach Art. 138 Abs. 2 DBG zurückzahlen. Hat er bereits mit der Steuerbehörde abgerechnet, kann diese den Überschuss nach Art. 7 QStV direkt dir zurückerstatten.
- Fehlt die Bescheinigung über den Steuerabzug ganz, ist das ein eigener Grund, eine Verfügung zu verlangen (Art. 137 Abs. 1 Bst. b DBG). Bis zum rechtskräftigen Entscheid zieht der Arbeitgeber weiter ab (Abs. 3).
- Die an der Quelle abgezogene Steuer wird in der ordentlichen Veranlagung zinslos angerechnet (Art. 89 Abs. 6 DBG). Für die Zeit, in der der Betrag beim Staat lag, gibt es also nichts.
- Im Ausland wohnhafte Personen brauchen die Quasi-Ansässigkeit: mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar (Art. 14 Abs. 1 QStV), und der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden.
- Für die kantonalen und kommunalen Steuern steht dasselbe im StHG: Art. 49 Abs. 2 für die Verfügung, Art. 33b Abs. 3 für den Antrag — beide mit dem 31. März.
Zwei Verfahren, eine Frist — und sie sind nicht austauschbar
Art. 137 Abs. 1 DBG gibt der steuerpflichtigen Person das Recht, bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht zu verlangen — entweder weil sie mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nicht einverstanden ist, oder weil sie vom Arbeitgeber gar keine Bescheinigung erhalten hat. Das ist der gesetzliche Aufhänger für das, was die Praxis Neuberechnung nennt.
Das Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV, die Anleitung, nach der die kantonalen Steuerämter arbeiten, beschreibt die zulässigen Sachverhalte abschliessend: falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns, falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens, falsche Tarifanwendung. Alles andere gehört ins zweite Verfahren. Wörtlich hält derselbe Abschnitt fest, dass im Rahmen der Neuberechnung keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden können; diese seien im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung vorzubringen.
Der zweite Weg ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag nach Art. 89a DBG für in der Schweiz ansässige Personen und nach Art. 99a DBG für im Ausland ansässige. Sie ersetzt die Quellenbesteuerung für das ganze Jahr durch eine gewöhnliche Steuererklärung: Du deklarierst, die Behörde veranlagt, die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet. Welches der beiden Verfahren läuft, entscheidet nach dem Kreisschreiben letztlich die zuständige Steuerbehörde.
Woher die Differenz fast immer kommt: der Tarifcode
Der Quellensteuerabzug ist kein individuell gerechneter Betrag, sondern ein Prozentsatz aus einer Tabelle. Welche Tabelle gilt, bestimmt der Tarifcode: A für Ledige ohne Kinder im Haushalt, B für Verheiratete mit einem Erwerbseinkommen, C für Verheiratete mit zwei Erwerbseinkommen, H für Alleinerziehende, dazu die Ziffer für die Kinderabzüge und ein Buchstabe für die Kirchensteuerpflicht (Art. 1 QStV).
Genau hier entsteht die Überzahlung. Das Kreisschreiben Nr. 45 schreibt vor, was der Arbeitgeber tut, wenn sich die angestellte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig ausweist: Für Ledige und für Arbeitnehmende mit unbestimmtem Zivilstand gilt der Tarifcode A0Y — ohne Kinder, mit Kirchensteuer. Für Verheiratete gilt C0Y. Beides sind die teuren Varianten, und beide bleiben stehen, solange niemand etwas meldet.
Melden ist deine Aufgabe, nicht die des Arbeitgebers. Art. 5 Abs. 3 QStV verpflichtet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten zu melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind; das Kreisschreiben zählt auf, was gemeint ist: Zivilstand und Zivilstandsänderungen, Aufnahme oder Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, Anzahl Kinder, Konfession, Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten. Wer heiratet, ein Kind bekommt oder aus der Kirche austritt und es nicht weitergibt, zahlt ab dem Folgemonat zu viel — und holt es nur über die Neuberechnung zurück.
Was ein falscher Code kostet, in Zahlen aus dem offiziellen Tarif
Die ESTV veröffentlicht die Quellensteuertarife jedes Jahr als Datei für Lohnsysteme; wir lesen für unseren Quellensteuer-Rechner denselben Datensatz aus, Jahrgang 2026. Damit lässt sich beziffern, worum es beim Streit um den Tarifcode geht. Kanton Zürich, Bruttomonatslohn CHF 8’000: Der Ansatz beträgt 8,66 Prozent im Code A0N, 4,77 Prozent im Code A2N und 2,78 Prozent im Code H2N. Zwischen A0N und H2N liegen 5,88 Prozentpunkte, also rund CHF 470 pro Monat.
Die Kirchensteuer im Code ist der kleinere, aber häufigere Posten. Am selben Lohn kostet das Y gegenüber dem N im Kanton Zürich 0,22 Prozentpunkte, im Kanton St. Gallen dagegen 1,12 Prozentpunkte — dort rund CHF 90 pro Monat oder gut CHF 1’000 im Jahr. Zwanzig Kantone veröffentlichen beide Varianten; im Kanton Freiburg sind die beiden Tabellen im Tarif 2026 identisch, in Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis erscheint nur die Variante ohne, im Jura nur die mit Kirchensteuer.
Und der Kanton selbst ist der grösste Hebel überhaupt. Bei denselben CHF 8’000 im Monat und demselben Code A0N reicht der Ansatz 2026 von 4,25 Prozent im Kanton Zug bis 15,43 Prozent in Neuenburg. Deshalb ist die Frage, welcher Kanton abgerechnet hat, keine Nebensächlichkeit: Zuständig für die Neuberechnung ist der anspruchsberechtigte Kanton, und das ist nach Art. 38 StHG grundsätzlich der Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton im Zeitpunkt der Fälligkeit.
Was im Tarif schon eingerechnet ist — und was nicht
Der Tarif ist nicht knauserig, er ist pauschal. Art. 85 Abs. 2 DBG hält fest, dass bei der Berechnung des Abzugs Pauschalen für Berufskosten und für Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt werden. Das Kreisschreiben ergänzt, dass in den Tarifen auch pauschale Abzüge für die ordentlichen Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge und die Nichtberufsunfallversicherung enthalten sind — und dass keine Korrektur erfolgt, wenn das Vorsorgereglement die Beiträge anders aufteilt.
Was der Tarif nicht kennt, listet der Kanton Zürich auf der Seite zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf: effektive Berufskosten inklusive Wochenaufenthalt, Einkäufe in die Pensionskasse, Beiträge an die Säule 3a, selbst getragene Aus- und Weiterbildungskosten, Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, Alimentenzahlungen, Schuldzinsen sowie krankheits- und behinderungsbedingte Kosten. Für all das gibt es nur den einen Weg — den Antrag nach Art. 89a DBG.
Eine Ausnahme kennt die Verordnung: Wer Unterhaltsbeiträge zahlt, kann nach Art. 11 Abs. 1 QStV zur Milderung von Härtefällen verlangen, dass die Steuerbehörde im Tarif Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Das Kreisschreiben rechnet es vor: Bei jährlichen Unterhaltszahlungen von CHF 42’000 und einem kantonalen Kinderabzug von CHF 8’000 bewilligt die Verwaltung im Beispiel den Tarifcode A5N statt A0N.
Der Preis der nachträglichen Veranlagung
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist kein Rückerstattungsformular, sondern ein Wechsel des Steuerregimes — mit drei Folgen, die man kennen sollte, bevor man unterschreibt. Erstens ist der Antrag unwiderruflich: Art. 10 Abs. 1 QStV sagt in einem Satz, dass eine gestellte Anfrage nicht mehr zurückgezogen werden kann. Zweitens gilt er nicht nur für das strittige Jahr: Nach Art. 89 Abs. 5 DBG, auf den Art. 89a Abs. 5 verweist, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
Drittens ist das Ergebnis offen. In der ordentlichen Veranlagung wird das gesamte weltweite Einkommen satzbestimmend berücksichtigt — beim Tessiner Steueramt steht ausdrücklich, dass Wertschriftenerträge, der Eigenmietwert der Erstwohnung und jedes weitere im Wohnsitzstaat erzielte Einkommen in die Satzbestimmung einfliessen. Wer Vermögen oder Auslandeinkünfte hat, kann am Ende mehr schulden als der Quellensteuerabzug betrug.
Dazu kommen Verfahrenspflichten. Reicht man nach dem Antrag die Steuererklärung auch nach Mahnung nicht ein, veranlagt die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen, und es kann eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 174 DBG dazukommen. Der Quellensteuerabzug läuft unterdessen weiter: Er gilt dann als Vorauszahlung an die ordentliche Steuer und wird zinslos angerechnet.
Ab CHF 120’000 entscheidet nicht mehr der Antrag
Erreicht das Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120’000, wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch — das ist der Betrag, den Art. 9 Abs. 1 QStV zu Art. 89 Abs. 1 Bst. a DBG festlegt. Bei Zweiverdienerehepaaren wird nicht zusammengezählt: Massgebend ist nach Abs. 3, ob der Bruttolohn eines der beiden Ehegatten die Grenze erreicht. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird der periodische Lohn nach Art. 40 Abs. 3 DBG auf zwölf Monate umgerechnet.
Einmal drin, bleibt man drin: Abs. 4 hält fest, dass die nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten wird, unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag fällt oder ob sich die Eheleute scheiden lassen.
Der zweite Fall der obligatorischen Veranlagung hat nichts mit der Lohnhöhe zu tun: Wer Einkünfte hat, die nicht der Quellensteuer unterliegen — selbstständiges Nebeneinkommen, Alimente, Waisen- oder Witwenrenten, Erträge aus Vermögen —, wird ebenfalls nachträglich ordentlich veranlagt und muss die Steuererklärungsformulare nach Art. 89 Abs. 4 DBG bis am 31. März verlangen. Der Kanton Zürich beziffert die kantonale Aufgriffsgrenze mit weiteren Einkünften über CHF 3’000 beziehungsweise Vermögen über CHF 80’000, bei gemeinsam steuerpflichtigen Personen CHF 160’000.
Wenn der Arbeitgeber zu viel abgezogen hat
Nicht jeder Fall braucht ein Verfahren. Art. 138 Abs. 2 DBG regelt den einfachsten: Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung — in der Regel der Arbeitgeber — einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Solange die Abrechnung des betreffenden Monats noch nicht bei der Steuerbehörde ist, korrigiert die Lohnbuchhaltung das selbst.
Ist bereits abgerechnet, greift Art. 7 QStV: Die zuständige Steuerbehörde kann den Differenzbetrag direkt der steuerpflichtigen Person zurückerstatten. Deshalb verlangt der Kanton Zürich im Korrekturantrag neben Personalien, AHV-Nummer, Lohnausweisen und monatlichen Lohnabrechnungen ausdrücklich eine IBAN für allfällige Rückerstattungen.
Zwei Punkte werden dabei regelmässig unterschätzt. Der Arbeitgeber muss den Abzug nach Art. 137 Abs. 3 DBG bis zum rechtskräftigen Entscheid weiter vornehmen — ein laufendes Verfahren stoppt nichts. Und gegen eine Verfügung in Sachen Quellensteuer steht nach Art. 139 Abs. 1 DBG die Einsprache nach Art. 132 offen; der Entscheid der Behörde ist also nicht das Ende der Fahnenstange.
Das Verfahren ist kantonal — die Frist ist es nicht
Der 31. März steht im Bundesrecht gleich viermal: in Art. 137 Abs. 1 DBG für die Verfügung, in Art. 89 Abs. 4 und Art. 89a Abs. 3 DBG für die nachträgliche Veranlagung, in Art. 99a Abs. 1 DBG für im Ausland ansässige Personen. Für die kantonalen und kommunalen Steuern wiederholen ihn Art. 49 Abs. 2 und Art. 33b Abs. 3 StHG. Wer die Schweiz verlässt, hat es kürzer: Nach Art. 89a Abs. 3 DBG endet die Frist im Zeitpunkt der Abmeldung.
Wie eingereicht wird, ist dagegen von Kanton zu Kanton verschieden. Zürich nimmt Anträge auf Quellensteuerkorrektur und auf nachträgliche ordentliche Veranlagung nur noch elektronisch über ZHservices entgegen und hält fest, dass die Frist nicht verlängert werden kann. Genf führt beides auf einem einzigen Formular, dem DRIS/TOU, das online über den Steuerbereich der e-démarches oder auf der zugestellten Papierversion eingereicht wird, und hält fest, dass die an der Quelle erhobene Steuer definitiv wird, wenn das Formular nicht kommt — vorbehalten bleibt einzig eine Korrektur auf Initiative der kantonalen Steuerverwaltung. Das Tessin trennt zwei Online-Formulare und lässt für Personen mit B-Bewilligung weiterhin den einfachen Weg der Neuberechnung zu, wenn die Trattenuta oder die angewandte Tabelle nicht stimmt.
Für Personen mit Wohnsitz im Ausland kommt eine Hürde dazu, die kein Kanton wegverhandeln kann: Die nachträgliche ordentliche Veranlagung setzt Quasi-Ansässigkeit voraus, also dass in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz versteuert werden (Art. 14 Abs. 1 QStV), und der Antrag ist nach Art. 99a Abs. 1 DBG für jede Steuerperiode neu zu stellen. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Buchstabe b des Grenzgängerabkommens zwischen der Schweiz und Italien vom 23. Dezember 2020 ist sie nach Art. 14 Abs. 3 QStV ausgeschlossen.
Alle Rechtsangaben stammen aus den Gesetzestexten auf Fedlex — Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Steuerharmonisierungsgesetz, Quellensteuerverordnung des EFD (Stand 1. Januar 2025) — sowie aus dem Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV und den Verfahrensseiten der Kantone Zürich, Genf und Tessin, jeweils am 23. August 2026 gelesen. Die Prozentsätze sind aus den offiziellen ESTV-Quellensteuertarifen für das Jahr 2026 abgelesen, demselben Datensatz, der unserem Quellensteuer-Rechner zugrunde liegt: Ansatz beim angegebenen Bruttomonatslohn, gültig ab 1. Januar 2026. Wo eine Angabe dort nicht steht, steht sie auch hier nicht.
Quellensteuer-Rechner: Ansatz nach Kanton und Tarifcode, Tarife 2026
Quellensteuer als Grenzgänger — was gilt?
Kurz gesagt
Das entscheidet nicht deine Bewilligung, sondern die Grenze, hinter der du wohnst. Wer in Deutschland wohnt, wird zu Hause besteuert; die Schweiz darf höchstens 4,5 Prozent des Bruttolohns abziehen. Wer in Italien wohnt und erst seit dem neuen Abkommen pendelt, zahlt 80 Prozent des ordentlichen Quellensteuertarifs und wird in Italien nochmals veranlagt. Wer in Frankreich wohnt und in einem der acht Kantone des Abkommens von 1983 arbeitet, zahlt in der Schweiz gar keine Quellensteuer — in Genf dagegen den vollen Tarif.
Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgebend ist im Einzelfall das Doppelbesteuerungsabkommen mit deinem Wohnsitzstaat sowie die Verfügung der zuständigen kantonalen Steuerbehörde; sie allein entscheidet über den konkreten Fall. Grenzgängerregelungen ändern sich durch Protokolle und Verständigungsvereinbarungen schneller als das übrige Steuerrecht — prüfe vor jedem Schritt den aktuellen Stand bei der Steuerbehörde deines Arbeitskantons oder bei einer Steuerberatungsstelle. Für die Besteuerung im Wohnsitzstaat ist ohnehin dessen Verwaltung zuständig.
Der Ausgangspunkt ist für alle gleich. Artikel 91 Absatz 1 DBG unterstellt im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter für ihr in der Schweiz erzieltes Erwerbseinkommen der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85 — also demselben kantonalen Tarif, der auch für zugezogene Angestellte mit B-Bewilligung gilt. Das Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV hält dazu fest, dass es dabei weder auf die Staatsangehörigkeit noch auf die aufenthaltsrechtliche Bewilligung ankommt: Auch eine Schweizerin mit Wohnsitz im Ausland ist quellensteuerpflichtig. Und dann folgt der Satz, der alles Weitere bestimmt: Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen.
Genau dort gehen die vier Grenzen auseinander. Deutschland und Liechtenstein weisen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu, Italien teilt es zwischen beiden Staaten auf, Frankreich hat zwei sich widersprechende Regime nebeneinander — eines für acht Kantone, eines für Genf —, und mit Österreich gibt es seit der Aufhebung der Grenzgängerklausel gar keine Sonderregel mehr. Vier Nachbarn, vier Antworten auf dieselbe Frage.
Ledig, ohne Kinderabzug, ohne Kirchensteuer. Waadt steht für die acht Kantone des Grenzgängerabkommens mit Frankreich: Liegt die französische Ansässigkeitsbescheinigung vor, zieht der Arbeitgeber nichts ab. Der deutsche Wert ist die Obergrenze aus Artikel 15a DBA-D und gilt unabhängig vom Kanton. Die Tessiner Werte stammen aus dem offiziellen ESTV-Tarif 2026; der Wert für neue Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist 80 Prozent davon nach Artikel 1 Absatz 3 QStV. Der Abzug ist nicht die Endbelastung: Wer in Italien oder Deutschland wohnt, wird dort zusätzlich veranlagt.
- Grundregel: Artikel 91 Absatz 1 DBG unterstellt im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochen- und Kurzaufenthalter der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85 DBG. Das Doppelbesteuerungsabkommen geht vor.
- Deutschland: Artikel 15a Absatz 1 DBA-D besteuert den Grenzgänger im Wohnsitzstaat und begrenzt den schweizerischen Abzug auf 4,5 Prozent des Bruttobetrags — aber nur gegen amtliche Ansässigkeitsbescheinigung (Formular Gre-1, Verlängerung Gre-2).
- Ohne diese Bescheinigung sind laut Kreisschreiben Nr. 45 die ordentlichen Tarifcodes A, B, C, E und H anzuwenden. Mit ihr gelten die begrenzten Codes L, M, N, P und Q (Art. 1 Abs. 1 Bst. i–m QStV).
- Die Grenzgängereigenschaft entfällt nach Artikel 15a Absatz 2 DBA-D erst, wenn du bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht nach Hause zurückkehrst; bescheinigt wird das mit dem Formular Gre-3.
- Italien: Das Grenzgängerabkommen vom 23. Dezember 2020 ist seit dem 17. Juli 2023 in Kraft und seit dem folgenden Kalenderjahr anwendbar. Grenzgebiet sind auf Schweizer Seite die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis.
- Neue Grenzgängerinnen und Grenzgänger zahlen nach Artikel 1 Absatz 3 QStV 80 Prozent des Tarifs, für den sie die Voraussetzungen erfüllen (Codes R, S, T, U, V), und werden in Italien nochmals veranlagt, mit Anrechnung der Schweizer Steuer.
- Wer zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Inkrafttreten im Grenzgebiet beschäftigt war, bleibt nach Artikel 9 des Abkommens nur in der Schweiz steuerbar; die drei Kantone überweisen dafür bis zum Steuerjahr, das am 31. Dezember 2033 endet, 40 Prozent der Steuern an die italienischen Grenzgemeinden.
- Frankreich: Nach dem Abkommen vom 11. April 1983 — geschlossen für Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura — ist der Lohn nur im Wohnsitzstaat steuerbar; der andere Staat erhält 4,5 Prozent der Bruttolohnsumme als Ausgleich.
- Genf gehört nicht dazu: Dort gilt Artikel 17 Absatz 1 der Konvention von 1966, der Lohn wird am Arbeitsort besteuert, und der Kanton überweist nach dem Abkommen von 1973 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme nach Frankreich.
- Österreich: Die Grenzgängerklausel in Artikel 15 Absatz 4 DBA-A wurde durch das Protokoll vom 21. März 2006 aufgehoben; seither gilt die ordentliche Regel, also Besteuerung am Arbeitsort. Mit Liechtenstein bleibt es beim Wohnsitzstaat (Art. 15 Abs. 4 DBA-FL).
- Die nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit setzt voraus, dass in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz versteuert werden (Art. 14 Abs. 1 QStV). Für Grenzgänger nach dem Abkommen mit Italien ist sie ausgeschlossen (Abs. 3).
Erst das Bundesrecht, dann das Abkommen — und das Abkommen gewinnt
Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz arbeitet, fällt zuerst unter dieselbe Norm wie alle anderen Quellenbesteuerten. Artikel 91 Absatz 1 DBG nennt drei Gruppen ausdrücklich — Grenzgänger, Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalter — und unterstellt ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 84 und 85. Ausgenommen ist nur, was im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 37a DBG abgerechnet wird.
Das Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV, nach dem die kantonalen Steuerämter arbeiten, zieht daraus zwei Schlüsse, die viele überraschen. Erstens spielt es keine Rolle, welche Bewilligung du hast oder welchen Pass: Auch mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung bist du quellensteuerpflichtig, solange du im Ausland ansässig bist. Zweitens — und das ist der entscheidende Vorbehalt — bleiben anderslautende Bestimmungen im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich vorbehalten.
Deshalb reicht der Blick in den kantonalen Tarif nicht. Der Tarif sagt dir, wie viel Prozent auf deinem Lohn liegen würden; das Abkommen sagt dir, ob dieser Prozentsatz überhaupt zur Anwendung kommt, in welcher Höhe, und wer am Ende den Rest der Rechnung stellt. Zwischen den vier Nachbarstaaten liegen dabei nicht Nuancen, sondern grundverschiedene Systeme.
Deutschland: 4,5 Prozent, und zwar nur mit Papier
Artikel 15a Absatz 1 DBA-D dreht die Grundregel um: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen eines Grenzgängers können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem er ansässig ist. Zum Ausgleich darf der Arbeitsortstaat eine Steuer im Abzugsweg erheben — und diese Steuer darf 4,5 Prozent des Bruttobetrags nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der deutschen Finanzbehörde nachgewiesen wird. Deutschland rechnet den Abzug anschliessend auf die deutsche Einkommensteuer an.
Die Bescheinigung ist kein Formalismus, sondern die ganze Bedingung. Das Kreisschreiben Nr. 45 nennt die Formulare beim Namen: Gre-1 für die Ansässigkeitsbescheinigung, Gre-2 für deren Verlängerung, beides pro Kalenderjahr beim Arbeitgeber einzureichen. Wird sie nicht vorgelegt, sind die ordentlichen Quellensteuertarife anzuwenden — also die Codes A, B, C, E und H statt der nach oben begrenzten Codes L, M, N, P und Q, die Artikel 1 Absatz 1 QStV für Grenzgänger nach dem DBA-D vorsieht.
Was das kostet, lässt sich am offiziellen Tarif ablesen. Bei CHF 6’500 Bruttomonatslohn und dem Code A0N — ledig, ohne Kinderabzug, ohne Kirchensteuer — beträgt der Ansatz 2026 im Kanton Zürich 7,28 Prozent, im Aargau 8,40, in Schaffhausen 9,25, im Thurgau 10,18, in St. Gallen 10,59, in Basel-Landschaft 10,63, in Basel-Stadt 11,33 und in Solothurn 12,59 Prozent. In jedem dieser Kantone liegt der ordentliche Ansatz über der Grenze von 4,5 Prozent; die Obergrenze greift also immer. Erst weit unten wird sie wirkungslos: In St. Gallen erreicht der ordentliche Ansatz die 4,5 Prozent bei rund CHF 2’950 Monatslohn, in Basel-Stadt bei rund CHF 3’600, im Kanton Zürich erst bei rund CHF 4’250.
Der zweite deutsche Sonderfall ist die Rückkehr. Nach Artikel 15a Absatz 2 DBA-D entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn du bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht an deinen Wohnsitz zurückkehrst. Diese Nichtrückkehrtage bescheinigt der Arbeitgeber mit dem Formular Gre-3, das bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht wird; sie ordnet danach eine Neuberechnung an, und zu wenig oder zu viel abgerechnete Quellensteuern werden nachgefordert oder zurückerstattet.
Italien: seit dem neuen Abkommen gibt es drei Sorten Grenzgänger
Das Abkommen vom 23. Dezember 2020 über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist am 17. Juli 2023 in Kraft getreten und seit dem darauffolgenden Kalenderjahr anwendbar. Es definiert erstmals verbindlich, wer gemeint ist: eine Person, die steuerlich in einer Gemeinde ansässig ist, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer 20 Kilometer breiten Zone an der Grenze liegt, die im Grenzgebiet des anderen Staates für einen dort ansässigen Arbeitgeber arbeitet und grundsätzlich jeden Tag an ihr Hauptsteuerdomizil zurückkehrt. Grenzgebiet sind auf Schweizer Seite ausschliesslich Graubünden, Tessin und Wallis.
Für neue Grenzgängerinnen und Grenzgänger gilt Artikel 3 Absatz 1: Besteuert wird im Staat der Erwerbstätigkeit, aber höchstens mit 80 Prozent der dort geschuldeten Steuer, und der Ansässigkeitsstaat besteuert dasselbe Einkommen ebenfalls und beseitigt die Doppelbesteuerung. Umgesetzt ist das in Artikel 1 QStV mit den Tarifcodes R, S, T, U und V, deren Absatz 3 in einem Satz sagt, worum es geht: Die Quellensteuer dieser Personen beträgt 80 Prozent der Quellensteuer nach dem Tarifcode, für den sie die Voraussetzungen erfüllen. Der alte Tarifcode F, den das Kreisschreiben Nr. 45 noch beschreibt, wurde per Anfang 2024 aufgehoben.
In Zahlen aus dem Tarif 2026: Im Tessin liegt der Ansatz für Code A0N bei CHF 6’500 Bruttomonatslohn bei 10,90 Prozent, für neue Grenzgänger also bei 8,72 Prozent — eine Differenz von CHF 141.70 im Monat oder rund CHF 1’700 im Jahr. In Graubünden sind es 9,01 gegenüber 7,21 Prozent, im Wallis 9,88 gegenüber 7,90 Prozent. Wer daraus schliesst, er zahle weniger, rechnet allerdings zu früh: Die zwanzig Prozent, die in der Schweiz wegfallen, holt die italienische Veranlagung in aller Regel wieder ein.
Die zweite Sorte sind die sogenannten alten Grenzgänger. Artikel 9 des Abkommens hält fest, dass Löhne von in Italien ansässigen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und diesem Zeitpunkt im Grenzgebiet für einen schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt waren, nur in der Schweiz steuerbar bleiben. Sie werden weiter nach den Codes A, B, C und H abgerechnet, und die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis überweisen dafür bis zum Steuerjahr, das am 31. Dezember 2033 endet, 40 Prozent des Bruttobetrags dieser Steuern an die italienischen Grenzgemeinden.
Die dritte Sorte steht in der Übersicht der Tessiner Steuerverwaltung und wird selten erwähnt: Grenzgänger, die vom Abkommen gar nicht erfasst sind. Wer in einer italienischen Gemeinde ausserhalb der offiziellen Liste wohnt oder nur wöchentlich zurückkehrt, zahlt in der Schweiz den vollen Tarif nach den Codes A, B, C und H, unterliegt dem automatischen Informationsaustausch und wird in Italien zusätzlich veranlagt. Es ist die einzige Konstellation, in der beide Nachteile zusammenfallen.
Frankreich: acht Kantone ohne jeden Abzug — und dann gibt es Genf
Artikel 17 Absatz 4 der Konvention von 1966 erklärt das Abkommen vom 11. April 1983 über die Besteuerung der Grenzgängerlöhne zum integralen Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens. Dieses Abkommen ist kurz: Artikel 1 bestimmt, dass die Löhne der Grenzgänger nur in ihrem Wohnsitzstaat steuerbar sind, gegen eine finanzielle Kompensation zugunsten des anderen Staates. Artikel 2 beziffert sie auf 4,5 Prozent der gesamten jährlichen Bruttolohnsumme. Artikel 3 definiert den Grenzgänger als jemanden, der im anderen Staat bei einem dort niedergelassenen Arbeitgeber arbeitet und in der Regel jeden Tag nach Hause zurückkehrt.
Entscheidend ist, für wen der Bundesrat unterschrieben hat: für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Wer in Frankreich wohnt und in einem dieser acht Kantone arbeitet, dem zieht der Arbeitgeber überhaupt keine Quellensteuer ab — vorausgesetzt, die von der französischen Steuerbehörde visierte Ansässigkeitsbescheinigung liegt in doppelter Ausfertigung vor. Die waadtländische Direktive für das Jahr 2025 ist an dieser Stelle unmissverständlich: Fehlt die Bescheinigung, ist der Arbeitgeber zum Abzug verpflichtet. Sie verlangt zusätzlich die tatsächliche tägliche Rückkehr, bei einem Vollpensum an mindestens vier Arbeitstagen pro Woche, und hält fest, dass 45 Übernachtungen ausserhalb des Wohnsitzstaates den Status nicht gefährden.
Genf steht ausserhalb dieses Abkommens, und der Unterschied ist gross. Der Kanton hält auf seiner Seite zur Grenzgängerkompensation selbst fest, dass die Löhne nach der Konvention von 1966 im Staat der Erwerbstätigkeit besteuert werden und Genf im Gegenzug 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme der betroffenen Personen nach Frankreich überweist — an die Gebietskörperschaften der Départements Ain und Haute-Savoie, gestützt auf das Abkommen von 1973. Und er beschreibt den Kontrast in einem Satz: Andere Kantone verfahren aufgrund des Abkommens von 1983 genau umgekehrt.
Am selben Lohn gemessen heisst das: Bei CHF 6’500 im Monat und dem Code A0N zieht ein Genfer Arbeitgeber 10,80 Prozent ab, während in Lausanne, Basel oder Neuenburg für dieselbe Person mit französischem Wohnsitz und gültiger Bescheinigung null Prozent abgezogen werden. Beide Male ist es dieselbe Konvention von 1966, dieselbe Grenze und dieselbe Bewilligung — nur eben ein anderer Kanton.
Telearbeit ist der Punkt, an dem der Status kippt
Homeoffice ist bei Grenzgängern kein Arbeitszeitthema, sondern ein Statusthema, und die drei Grenzen zählen unterschiedlich. Das Zusatzprotokoll zum Grenzgängerabkommen mit Italien lässt in Ziffer 2.2 höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit als Telearbeit zu Hause im Ansässigkeitsstaat zu, ohne dass sich der Status ändert; diese Arbeitstage werden für die Besteuerung den beim Arbeitgeber geleisteten Tagen zugeordnet. Die Bestimmung gilt ausdrücklich auch für die alten Grenzgänger unter der Übergangsregelung. Sie wurde durch das Protokoll vom 6. Juni 2024 bereinigt, wird rückwirkend seit Anfang 2024 angewendet und ist seit dem 9. Februar 2026 in Kraft.
Gegenüber Frankreich ist die Schwelle höher und der Mechanismus anders. Das Zusatzprotokoll zur Konvention von 1966 über die Ausübung unselbstständiger Arbeit in Telearbeit, eingefügt durch den Zusatz vom 27. Juni 2023 und seit dem 24. Juli 2025 in Kraft, rechnet Telearbeit vom Wohnsitzstaat aus bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr dem Arbeitgeberstaat zu. Der besteuernde Staat zahlt dem Wohnsitzstaat dafür einen Ausgleich von 40 Prozent der auf diesen Lohnteil geschuldeten Steuern; für Arbeitgeber im Kanton Genf gilt der Ausgleich nur für den Anteil der Telearbeit zwischen 15 und 40 Prozent. Wird die Grenze überschritten, greifen die Absätze 1 bis 3 von Artikel 17 ab dem ersten Telearbeitstag, und der Ausgleich entfällt.
Deutschland kennt keine solche Prozentgrenze. Artikel 15a DBA-D weist das Einkommen ohnehin dem Wohnsitzstaat zu und begrenzt den schweizerischen Abzug; was der Artikel zählt, sind nicht Homeoffice-Tage, sondern Tage ohne Rückkehr, und davon dürfen es nicht mehr als 60 im Kalenderjahr sein. Ein Tag am Küchentisch in Lörrach ist definitionsgemäss kein Tag ohne Rückkehr — ein Projekteinsatz mit Übernachtung in Genf dagegen schon.
Die Bewilligung entscheidet nichts, die Ansässigkeit alles
Der häufigste Irrtum betrifft den Ausweis G. Das Merkblatt der ESTV zum neuen Abkommen mit Italien beantwortet die Frage direkt: Nein, die steuerliche Definition ist eine andere als jene der kantonalen Migrationsämter. Auch Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die gar keine Bewilligung brauchen, oder mit einer anderen Aufenthaltsbewilligung können steuerlich Grenzgänger sein, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen — und eine Schweizerin mit Wohnsitz in Italien, die alle Bedingungen erfüllt, gilt als steuerliche Grenzgängerin. Die waadtländische Direktive formuliert dieselbe Trennung von der anderen Seite: Der blosse Besitz einer Grenzgängerbewilligung ist steuerlich nicht massgebend.
Umgekehrt gilt: Wer die Bedingungen des Abkommens verfehlt, verliert nicht die Bewilligung, sondern die Sonderregel. Aus dem begrenzten deutschen Tarif wird der ordentliche, aus dem abzugsfreien französischen Fall die Besteuerung am Arbeitsort, aus dem italienischen 80-Prozent-Tarif der volle Ansatz. Die Bewilligung bleibt in allen drei Fällen dieselbe.
Eine Möglichkeit, die sonst allen im Ausland Ansässigen offensteht, ist für einen Teil der Grenzgänger geschlossen. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit setzt nach Artikel 14 Absatz 1 QStV voraus, dass in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz versteuert werden; das Kreisschreiben Nr. 45 rechnet ein Beispiel vor, in dem eine in Frankreich ansässige Person mit Mieterträgen und Alimenten auf einen Anteil von 75,7 Prozent kommt und die Quasi-Ansässigkeit damit verfehlt. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens mit Italien darf eine solche Veranlagung nach Absatz 3 überhaupt nicht durchgeführt werden — weder auf Antrag noch von Amtes wegen.
Österreich und Liechtenstein: die zwei Fälle, die niemand erwähnt
Wer aus Vorarlberg nach St. Gallen oder Graubünden pendelt, sucht im Abkommen mit Österreich vergeblich nach einer Grenzgängerregelung. Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens enthielt sie einmal; das Protokoll vom 21. März 2006 hat sie aufgehoben, mit Wirkung seit Anfang Februar 2007. Seither gilt die Grundregel von Absatz 1: Wird die Arbeit in der Schweiz ausgeübt, dürfen die Vergütungen hier besteuert werden — also ordentlicher Quellensteuertarif, ohne Höchstsatz und ohne Bescheinigungsverfahren.
Mit Liechtenstein ist es genau umgekehrt. Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens von 2015 bestimmt, dass Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von Personen, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz und im anderen ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag dorthin begeben, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für die Pendelbewegung zwischen dem Rheintal und Vaduz heisst das: Es zahlt, wer wo wohnt, nicht wer wo arbeitet.
Beide Fälle zeigen dasselbe Muster wie die grossen drei. Es gibt keine schweizerische Grenzgängerregel — es gibt fünf Abkommen, die sich in diesem Punkt nicht einig sind, und der einzige zuverlässige Weg zur Antwort führt über die Frage, in welchem Staat du steuerlich ansässig bist.
Was im Inserat darüber steht: nichts
Man könnte erwarten, dass Stelleninserate in Grenznähe den Punkt ansprechen. Sie tun es nicht. In den aktuell bei uns ausgeschriebenen Schweizer Stellen kommt in Titel und Kurzbeschreibung kein einziges Mal ein Wort wie Grenzgänger, frontalier, frontaliere oder Ausweis G vor — auch nicht in den Inseraten aus Graubünden, dem Tessin und dem Wallis, und auch nicht in denen aus Genf. Von allen Inseraten erwähnen 0,02 Prozent überhaupt die Quellensteuer, und dabei handelt es sich um Payroll- und Steuerfachstellen, also um Leute, die sie berechnen sollen.
Wo die Stellen liegen, lässt sich dagegen gut beziffern. Von den Inseraten, deren Ort sich einem Kanton zuordnen lässt, entfallen 49,1 Prozent auf die neun Kantone entlang der deutschen Grenze und 36,3 Prozent auf die acht Kantone des Abkommens von 1983; Genf allein stellt 9,7 Prozent. Das italienische Grenzgebiet des Abkommens — Graubünden, Tessin und Wallis zusammen — kommt auf 5,5 Prozent. Die Regelung, über die am meisten geschrieben wird, betrifft damit den kleinsten Teil des Marktes.
Auch die Inseratsprache verrät die Grenze. Im Tessin sind 62,6 Prozent der Inserate italienisch geschrieben, in Genf 41,2 Prozent englisch und 34,0 Prozent französisch, während über die ganze Schweiz 41,9 Prozent deutsch sind. Für die Bewerbung heisst das zweierlei: Die Sprache des Inserats ist der bessere Hinweis auf den Arbeitsalltag als der Kantonsname — und die steuerliche Seite deiner Pendelei klärst du nach der Zusage, mit der Steuerverwaltung des Arbeitskantons, nicht während der Bewerbung.
Die Rechtsangaben stammen aus den Gesetzes- und Abkommenstexten auf Fedlex — Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Quellensteuerverordnung des EFD, Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Italien, Frankreich, Österreich und Liechtenstein sowie Grenzgängerabkommen Schweiz–Italien (Stand 9. Februar 2026) —, aus dem Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV, dem Merkblatt der ESTV zum neuen Grenzgängerabkommen mit Italien, der Übersicht der Steuerverwaltung des Kantons Tessin, der Direktive der Waadtländer Steuerverwaltung für das Jahr 2025 und der Seite des Kantons Genf zur Grenzgängerkompensation, alle am 23. August 2026 gelesen. Die Prozentsätze sind aus den offiziellen ESTV-Quellensteuertarifen 2026 abgelesen, demselben Datensatz, der unserem Quellensteuer-Rechner zugrunde liegt. Die Angaben zu den Inseraten beziehen sich auf die aktuell auf SwissJobs.app ausgeschriebenen Schweizer Stellen; Anteile nach Kanton beziehen sich auf jene Inserate, deren Ortsangabe einem Kanton zugeordnet werden kann.
Quellensteuer-Rechner: Ansatz nach Kanton und Tarifcode, Tarife 2026
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 83–91 Quellensteuer, Art. 91 Grenzgänger, Art. 99a nachträgliche Veranlagung bei Ansässigkeit im Ausland (Fedlex, deutsch)
- Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV), Art. 1 Tarifcodes A–V und die 80-Prozent-Regel, Art. 14 Quasi-Ansässigkeit (Fedlex, deutsch)
- Eidgenössische Steuerverwaltung — Schweizerische Quellensteuer: Zuständigkeit von Bund und Kantonen, Tarifgrundlagen und Tarifdateien für das Steuerjahr 2026
- Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 33a und 33b, Art. 35a, Art. 49 — dieselben Verfahren für Kantons- und Gemeindesteuern (Fedlex, deutsch)
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 45 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern», Ziffern 3.1.2, 4.5 und 4.6 (PDF, deutsch)
- Kanton Zürich, Quellensteuerkorrektur beantragen — Voraussetzungen, Unterlagen, Frist
- Kanton Zürich, nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen — Liste der zusätzlich abziehbaren Aufwendungen
- Kanton Tessin, Richiesta di correzione dell’imposizione alla fonte — kantonales Verfahren und Sonderfall Grenzgängerabkommen CH–IT
- Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland, Art. 15a Grenzgänger: 4,5 Prozent und die 60 Nichtrückkehrtage (Fedlex, deutsch)
- Abkommen Schweiz–Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger vom 23. Dezember 2020, mit Zusatzprotokoll, Stand 9. Februar 2026 (Fedlex, deutsch)
- Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich von 1966, Art. 17 Abs. 4 und 5 sowie Zusatzprotokoll zur Telearbeit (Fedlex, deutsch)
- Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Österreich, Art. 15 Abs. 4 — aufgehoben durch das Protokoll vom 21. März 2006 (Fedlex, deutsch)
- Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Liechtenstein, Art. 15 Abs. 4 Grenzgänger (Fedlex, deutsch)
- ESTV, Merkblatt und FAQ zum neuen Grenzgängerabkommen Schweiz–Italien (PDF)
- Kanton Tessin, Übersicht der drei Kategorien von Grenzgängern nach dem Abkommen Schweiz–Italien (PDF)
- Kanton Waadt, Direktive zur Besteuerung der in Frankreich wohnhaften Grenzgänger, Ausgabe 2025 (PDF)
- Kanton Genf, Grenzgängerkompensation: Besteuerung am Arbeitsort und 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme nach dem Abkommen von 1973
- ESTV, Abkommen vom 11. April 1983 mit Frankreich über die Besteuerung der Grenzgängerlöhne, für acht Kantone geschlossen (PDF)
Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.
Sprache der Inserate
- Deutsch
- 60%
- English
- 23%
- Français
- 13%
- Italiano
- 3%
Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
- Deutsch
- 70%
- English
- 43%
- Français
- 21%
- Italiano
- 3%
19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%