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Welche veralteten Angaben schaden mir im Lebenslauf?

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Kurz gesagt

Alt ist nicht dasselbe wie veraltet. Ein früher erworbener Schweizer Hochschultitel bleibt gültig: Artikel 78 Absatz 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes hält fest, dass die Titel nach bisherigem Recht geschützt bleiben. Es gibt genau eine Bundesvorschrift, die eine Angabe aus deinem Lebenslauf hinausweist, und sie greift erst nach einem freiwilligen Schritt: Wer den Fachhochschultitel nachträglich erwirbt, darf den alten Diplomtitel danach nicht mehr führen. Alles andere ist keine Rechtsfrage, sondern eine Wortfrage — eine Angabe schadet dann, wenn sie eine Bezeichnung benutzt, die im Stellenmarkt nicht mehr vorkommt.

Diese Antwort gibt wieder, was in den zitierten Erlassen des Bundes steht, und ersetzt keine Rechts- oder Laufbahnberatung. Ob ein bestimmter Abschluss die Voraussetzungen für den nachträglichen Titelerwerb erfüllt, entscheidet das zuständige Staatssekretariat im Einzelfall.

Die üblichen Antworten auf diese Frage sind Listen: Geburtsjahr raus, Hobbys raus, das Praktikum von damals raus. Diese Seite geht anders vor. Sie fragt, woran man in der Schweiz überhaupt erkennen kann, dass eine Angabe gealtert ist — und es gibt dafür zwei harte Prüfsteine, einen im Bundesrecht und einen in den Inseraten selbst.

Der erste Prüfstein ist das Gesetz. Es sagt zweimal etwas zum Alter von Bezeichnungen, und beide Male sagt es das Gegenteil dessen, was Ratgeber behaupten: Der alte Titel bleibt geschützt, und die einzige angeordnete Streichung trifft die Person, die sich um den neuen Titel bemüht hat.

Der zweite Prüfstein ist der Wortschatz der Stelleninserate. Er lässt sich auszählen, und er entscheidet, ob eine Zeile in deinem Lebenslauf mit dem Text übereinstimmt, gegen den sie gelesen wird. Alle Prozentzahlen auf dieser Seite sind am 31. August 2026 aus den bei uns veröffentlichten Inseraten gerechnet, getrennt nach der Sprache, in der ein Inserat geschrieben ist.

Welche Bildungswörter deutschsprachige Stelleninserate schreiben
Welche Bildungswörter deutschsprachige Stelleninserate schreibenEFZ12.6Prozent der deutschsprachigen InserateHF / höhere Fachschule3.46Prozent der deutschsprachigen InserateFH (als Kürzel)1.92Prozent der deutschsprachigen InserateBachelor0.68Prozent der deutschsprachigen Inserateeidg. Fachausweis0.64Prozent der deutschsprachigen InserateNachdiplom / NDS0.44Prozent der deutschsprachigen InserateHTL0.01Prozent der deutschsprachigen InserateHWV0Prozent der deutschsprachigen Inserate

Ausgezählt am 31. August 2026 über Titel und Kurzbeschreibung der bei uns veröffentlichten deutschsprachigen Inserate. Abkürzungen wurden gross geschrieben gesucht, damit gleichlautende Wörter nicht mitzählen. «HWV» kommt in keinem Inserat vor.

  • Geschützt bleibt, was du hast: «Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt» (Art. 78 Abs. 1 HFKG).
  • Die einzige angeordnete Streichung: Wer die Bewilligung für den Fachhochschultitel erhält, «darf die bisherigen Titel der entsprechenden Diplome nicht mehr führen» (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels).
  • Diese Verordnung nennt die alten Schulnamen selbst beim Namen: Ingenieurschule (HTL), Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), Höhere Fachschule für Gestaltung (HFG), Höhere Hauswirtschaftliche Fachschule (HHF).
  • Seit dem 1. Februar 2025 gilt der Weg auch für den Studiengang Pflege — mit einer Liste alter Diplombezeichnungen von «Gesundheits- und Krankenpflege, DN II» bis «HöFa II».
  • Im Markt zählt das Wort, nicht das Alter: «EFZ» steht in 12,60 Prozent der deutschsprachigen Inserate, «HF» in 3,46, «FH» in 1,92, «Bachelor» in 0,68 — «HTL» in 0,01 Prozent und «HWV» in keinem einzigen.
  • Der häufigste Ratschlag zu veralteten Angaben stimmt hier nicht: «MS Office» kommt in 2,75 Prozent der deutschsprachigen Inserate vor, «Microsoft 365» oder «Office 365» in 0,40 — der ältere Ausdruck ist der siebenmal häufigere.

«Veraltet» heisst nicht «ungültig» — und das steht wörtlich im Gesetz

Die Sorge hinter dieser Frage ist fast immer dieselbe: Ein Abschluss trägt einen Namen, den es so nicht mehr gibt, und die Befürchtung ist, er zähle deshalb weniger. Das Bundesrecht sagt dazu etwas Klares, und es steht in einer Übergangsbestimmung, die selten gelesen wird.

Artikel 78 Absatz 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes: «Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt.» Nicht «gelten weiter», nicht «werden anerkannt» — geschützt, also mit demselben Schutz wie ein heute erworbener Titel.

Absatz 3 desselben Artikels fügt hinzu, dass das zuständige Bundesamt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln sorgt und Dritte damit beauftragen kann, die dafür Gebühren erheben dürfen. Die Umwandlung ist damit ein Angebot mit einem Preis, keine Pflicht mit einer Frist.

Für den Lebenslauf folgt daraus eine unbequeme, aber saubere Trennung. Eine alte Bezeichnung ist kein Fehler und keine Falschangabe. Sie kann höchstens unverständlich sein — und das ist eine Frage der Leserin, nicht des Gesetzes. Wer diese beiden Ebenen vermischt, streicht Zeilen, die niemand beanstandet hätte, und lässt die stehen, die tatsächlich niemand mehr liest.

Die einzige Angabe, die eine Verordnung aus dem Lebenslauf nimmt

Es gibt eine Ausnahme, und sie läuft der Erwartung genau entgegen. Sie steht in der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels, einem Erlass vom 4. Juli 2000, dessen aktuelle Fassung seit dem 1. Februar 2025 in Kraft ist.

Die Verordnung eröffnet einen Weg: Wer ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule (HTL), einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV), einer Höheren Fachschule für Gestaltung (HFG) oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule (HHF) besitzt — oder in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium der Hotelfachschule Lausanne abgeschlossen hat —, kann den Fachhochschultitel nachträglich erwerben. Verlangt wird dazu entweder eine anerkannte Berufspraxis von mindestens fünf Jahren nach dem Diplom oder ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe, der nach Artikel 3 mindestens zehn ECTS-Kreditpunkte umfassen muss.

Und dann kommt Artikel 7 Absatz 2, der einzige Satz im Bundesrecht, der eine Bezeichnung aus einem Bewerbungsdossier nimmt: «Mit der Bewilligung zum Tragen des Fachhochschultitels darf dessen Inhaberin oder dessen Inhaber die bisherigen Titel der entsprechenden Diplome nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr führen.»

Das ist keine Empfehlung zur Kürzung. Es ist ein Entweder-oder: Wer umwandelt, führt den neuen Titel und nicht mehr den alten. Die verbreitete Schreibweise, die beides nebeneinanderstellt, um nichts zu verlieren, ist genau die, die diese Bestimmung ausschliesst. Und wer nicht umwandelt, behält den alten Titel — geschützt, nach Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes.

Zwei praktische Punkte aus derselben Verordnung: Das Gesuch geht an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und muss das Diplom sowie, soweit erforderlich, die Berufspraxis oder den Nachdiplomkurs mit Originalen oder beglaubigten Kopien belegen (Artikel 4). Und nach Artikel 7 Absatz 3 führt das Staatssekretariat ein Verzeichnis der Personen, die einen Fachhochschultitel aufgrund dieser Verordnung tragen — die Angabe ist also nachprüfbar, und zwar an einer Stelle, die es wirklich gibt.

Seit Februar 2025 betrifft das auch die Pflege

Die jüngste Änderung dieser Verordnung ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten und hat einen neuen Artikel 1a eingefügt, der den Studiengang Pflege eigens regelt. Er ist für diese Frage deshalb interessant, weil er eine ganze Generation von Diplombezeichnungen amtlich auflistet.

Genannt werden dort unter anderem «Pflegefachfrau»/«Pflegefachmann», «Gesundheits- und Krankenpflege, DN II», «allgemeine Krankenpflege» (AKP), «psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP), «Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS), «Gemeindekrankenpflege» (GKP) und «integrierte Krankenpflege» (IKP); als ergänzende Ausbildung unter anderem die «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II). Dazu kommt eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren.

Wer eine dieser Bezeichnungen im Lebenslauf trägt, hat damit keinen veralteten Eintrag, sondern einen, den das Bundesrecht im Jahr 2025 ausdrücklich neu aufgeführt hat. Das ist das Gegenteil von wertlos — und es ist eine Angabe, die man nur einmal richtig schreiben muss, statt sie ungenau zu modernisieren.

Ein Detail dieses Artikels ist für jeden Lebenslauf brauchbar, unabhängig vom Beruf: Die französische und die italienische Fassung übersetzen «Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» nicht, und die deutsche Fassung übersetzt das «Certificat d’infirmière clinicienne» nicht. Der Bund schreibt jedes alte Diplom in der Sprache, in der es verliehen wurde. Wer seinen Abschluss für ein Inserat in einer anderen Sprache «übersetzt», tut also etwas, was der Erlass selbst nicht tut.

Welche Bildungswörter der Schweizer Stellenmarkt heute wirklich schreibt

Der zweite Prüfstein ist auszählbar. Wir haben die bei uns veröffentlichten Inserate am 31. August 2026 nach den Bezeichnungen durchsucht, um die es hier geht, und dabei nur die deutschsprachigen gewertet — Titel und Kurzbeschreibung des Inserats, kein Bewerberdokument.

Das Ergebnis ist eindeutig, und es hat wenig mit dem Ansehen der Abschlüsse zu tun. «EFZ» steht in 12,60 Prozent der deutschsprachigen Inserate, «höhere Fachschule» oder «HF» in 3,46 Prozent, «FH» als Kürzel in 1,92, «Bachelor» in 0,68, «Fachausweis» in 0,64, «Nachdiplom» oder «NDS» in 0,44 Prozent. Ausgeschrieben taucht das «eidgenössische Fähigkeitszeugnis» nur in 0,16 Prozent auf — das Kürzel ist im Markt die eigentliche Vollform.

Und die alten Schulnamen? «HWV», «HFG» und «HHF» kommen in keinem einzigen deutschsprachigen Inserat vor. «HTL» steht in 0,01 Prozent, also in genau einem — und dieses eine stammt von Alpen-Maykestag, einem Werkzeughersteller mit österreichischen Wurzeln, der in Winkeln bei St. Gallen sucht und «eine HTL-Ausbildung» verlangt. Es ist damit nicht einmal ein Schweizer Anwendungsfall, sondern der Wortschatz eines Nachbarlands, in dem diese Abkürzung nie ausser Gebrauch kam.

Daraus folgt keine Streichempfehlung, sondern eine Ergänzungsempfehlung. Wer nur «HWV» schreibt, benutzt ein Wort, das in diesem Markt nicht mehr vorkommt; wer «Betriebsökonom HWV» schreibt, benutzt ein Berufswort, das vorkommt, und behält die Herkunft. Die Zeile wird länger und nicht kürzer — was der übliche Rat zu veralteten Angaben nie vorschlägt.

Ein Wort, das im Bundesrecht selbst gealtert ist

Manchmal altert nicht dein Dokument, sondern der Erlass, der es benennt. Genau das ist beim Gymnasium passiert, und zwar erst kürzlich.

Die Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995 hiess auf Deutsch «Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen». Sie wurde durch die Verordnung vom 28. Juni 2023 ersetzt, die am 1. August 2024 in Kraft getreten ist und in Artikel 35 die alte ausdrücklich aufhebt. Der neue Titel lautet: «Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen».

Aus dem Ausweis ist ein Zeugnis geworden. Das ist die Sorte Änderung, die niemandem auffällt und die trotzdem erklärt, warum ein selbst geschriebener Lebenslauf plötzlich ein Wort trägt, das auf keinem aktuellen amtlichen Papier mehr steht. Bemerkenswert ist dabei, dass die Änderung sprachgebunden ist: Die französische Fassung heisst in beiden Verordnungen unverändert «certificats de maturité gymnasiale», die italienische hat nur die Wortstellung getauscht. Gealtert ist allein das deutsche Wort.

Dieselbe Verordnung enthält ausserdem das seltene Gegenstück zu einer Haltbarkeitsangabe. Nach Artikel 36 Absatz 3 bleiben Anerkennungen, die nach bisherigem Recht erteilt wurden, noch acht Jahre ab Inkrafttreten gültig — und vierzehn Jahre, wenn die Mindestdauer des Maturitätslehrgangs nicht der neuen Vorgabe entspricht. Wo das Bundesrecht ein Ablaufdatum will, schreibt es eines hin. Wo es keines hinschreibt, gibt es auch keines, egal wie alt ein Eintrag aussieht.

Der verbreitetste Ratschlag zu veralteten Angaben stimmt für die Schweiz nicht

«Schreib nicht mehr MS Office, das wirkt von gestern» ist einer der meistwiederholten Sätze in Lebenslauf-Ratgebern. In diesem Markt ist er falsch herum.

«MS Office» oder «Microsoft Office» steht in 2,75 Prozent der deutschsprachigen Inserate; «Microsoft 365» oder «Office 365» in 0,40 Prozent. Der angeblich veraltete Ausdruck ist der rund siebenmal häufigere — und zwar in dem Text, gegen den dein Lebenslauf gelesen wird. In den französischsprachigen Inseraten ist der Abstand kleiner (2,44 gegen 0,71 Prozent), in den englischsprachigen am grössten (1,86 gegen 0,14).

Die Regel, die daraus folgt, ist einfacher als jede Liste: Ein Wort ist dann veraltet, wenn das Inserat es nicht mehr benutzt — nicht, wenn ein Anbieter ein neueres Produkt danebengestellt hat. Wer moderner schreiben will als die Stelle, auf die er sich bewirbt, verliert die Übereinstimmung, um die es beim Prüfen geht.

Das gilt auch in die andere Richtung. Steht im Inserat «Microsoft 365», gehört «Microsoft 365» in den Lebenslauf, und zwar so geschrieben. Die Schreibweise des Inserats ist der einzige verlässliche Massstab, den du hast, weil du nicht siehst, wonach die Gegenseite sucht.

Drei Prüfungen, die eine Vermutung ersetzen

Erstens, bei jedem Abschluss: Ist die Bezeichnung ein geschützter Titel? Dann bleibt sie, wie sie auf der Urkunde steht. Sie zu «aktualisieren», ohne den Titel erworben zu haben, ist nicht eine veraltete Angabe weniger, sondern eine falsche mehr.

Zweitens, bei jedem Fachwort: Kommt es in drei aktuellen Inseraten für deine Zielstelle vor? Wenn ja, ist es nicht veraltet, wie alt es auch klingt. Wenn nein, brauchst du keine Streichung, sondern eine zweite Formulierung daneben — die Herkunft in der Urkundenschreibweise, die Sache im Wort des Inserats.

Drittens, bei jedem Dokument mit einer Anerkennung dahinter: Steht in dem Erlass, der es regelt, eine Frist? Bei den gymnasialen Anerkennungen steht eine, bei den Fachhochschultiteln steht keine. Dieser Unterschied ist nachlesbar und beendet die Frage, statt sie zu einer Geschmacksfrage zu machen.

Was diese drei Prüfungen nicht beantworten, ist die Frage, ob eine Personalabteilung ein altes Wort trotzdem gegen dich liest. Das kann niemand von aussen sehen, und wer es behauptet, verkauft eine Gewissheit, die es nicht gibt. Prüfbar ist nur die Übereinstimmung mit dem Text, der ausgeschrieben ist — und die ist es dann auch wirklich.

Die Prozentzahlen sind am 31. August 2026 aus den bei uns veröffentlichten Stelleninseraten gerechnet, getrennt nach der Sprache, in der das Inserat verfasst ist; gelesen wurden Inseratstitel und Kurzbeschreibung, nie ein Bewerberdokument. Abkürzungen wie EFZ, HF, FH, HTL oder HWV wurden gross geschrieben gesucht, damit gleich geschriebene Wörter nicht mitzählen. Es ist bewusst kein Mass dafür, welche Abschlüsse Bewerbende besitzen, sondern nur dafür, welche Wörter Arbeitgeber schreiben. Die Artikel des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes, der Verordnung über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels und der Maturitätsanerkennungsverordnung sind den konsolidierten Fassungen auf Fedlex entnommen, in Kraft am 31. August 2026.

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Quellen

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