Welche Angaben soll ich im Lebenslauf weglassen?
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Kurz gesagt
Weglassen darfst du fast alles. Die amtliche Liste von arbeit.swiss nennt acht Rubriken für den Lebenslauf und höchstens drei Seiten; Zivilstand, Konfession, Eltern, Kinder, AHV-Nummer, Primarschule und Deckblatt kommen in keiner ihrer vier Sprachfassungen vor. Was du nicht darfst, ist die Lücke mit einer falschen Angabe füllen: Nach Art. 28 OR ist ein Vertrag, der durch absichtliche Täuschung zustande kam, für die getäuschte Seite nicht verbindlich. Die Regel lautet deshalb streichen ja, behaupten nein.
Diese Antwort gibt wieder, was in den zitierten Artikeln des Obligationenrechts steht, und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Auslassung im Einzelfall als Täuschung gilt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab und wird im Streitfall vom Gericht beurteilt. Wer für den eigenen Fall eine Einschätzung braucht, holt sie bei der Gewerkschaft, bei einer Rechtsberatungsstelle oder bei einem Anwaltsbüro.
Die meisten Antworten auf diese Frage sind Listen von Angaben, die angeblich niemand mehr schreibt. Diese Seite macht etwas anderes: Sie zeigt, wo in der Schweiz überhaupt geschrieben steht, was in einen Lebenslauf gehört — und wie schmal der Bereich ist, in dem das Weglassen eine Folge hat.
Denn es gibt nicht eine amtliche Anleitung, sondern zwei, und sie widersprechen sich genau bei den Personendaten, um die am meisten gestritten wird. Die eine nennt vier Angaben beim Namen. Die andere sagt nur «Persönliche Daten» und lässt offen, welche. Wer die beiden nicht auseinanderhält, hält eine Empfehlung für eine Vorschrift.
Alle Zahlen auf dieser Seite sind aus den amtlichen Seiten selbst ausgezählt, am 31. August 2026, in allen vier Sprachfassungen. Sie sind keine Marktzahlen — was Bewerbende weglassen, lässt sich an einem Stellenmarkt nicht messen.
Ausgezählt am 31. August 2026 auf den Seiten selbst. Gezählt sind die benannten Rubriken der Lebenslauf-Liste, wie sie dort gedruckt stehen; eine Überschrift, die für mehrere aufeinanderfolgende Unterpunkte wiederholt wird, zählt einmal. Die Liste von arbeit.swiss ist in allen vier Sprachfassungen gleich lang.
- Acht Rubriken nennt die Liste von arbeit.swiss: Titel, persönliche Daten, bisherige Tätigkeiten, Schulen und Weiterbildungen, Sprachkenntnisse, besondere Kenntnisse, persönliche Interessen oder Hobbys, Referenzen. Mehr als drei Seiten soll der Lebenslauf nicht umfassen.
- Zivilstand, Konfession, Religion, Eltern, Kinder, AHV-Nummer, Primarschule und Deckblatt: keiner dieser Begriffe steht in einer der beiden amtlichen Anleitungen, in keiner Sprachfassung.
- «Persönliche Interessen oder Hobbys» ist die siebte amtliche Rubrik — ausgerechnet die Angabe, die Ratgeber am häufigsten zur Streichung empfehlen.
- Die zweite amtliche Liste, jene von berufsberatung.ch, nennt vier Personenangaben namentlich: vollständiges Geburtsdatum, Heimat- oder Geburtsort, Nationalität und die Aufenthaltsbewilligung. Sie ist für die Lehrstellenbewerbung geschrieben.
- Weglassen ist keine Täuschung. Eine erfundene Angabe fällt unter Art. 28 OR: Der Vertrag ist für die getäuschte Seite nicht verbindlich, auch wenn der Irrtum kein wesentlicher war.
- Die Jahresfrist von Art. 31 OR beginnt mit der Entdeckung, nicht mit dem Vertragsschluss — eine Falschangabe verjährt nicht mit dem Arbeitsbeginn.
Acht Rubriken — und die siebte ist die, die alle streichen wollen
Die kürzeste Antwort steht auf einer einzigen amtlichen Seite. arbeit.swiss, das Portal von SECO und Kantonen, führt unter den Bewerbungstipps auf, was ein Lebenslauf üblicherweise enthält: den Titel «Lebenslauf», persönliche Daten, bisherige berufliche Tätigkeiten, besuchte Schulen, Ausbildungen und Weiterbildungen, Sprachkenntnisse, besondere Kenntnisse oder Tätigkeiten, persönliche Interessen oder Hobbys und Referenzen. Acht Rubriken, dazu ein Satz zur Länge: nicht mehr als drei Seiten.
Wir haben diese Liste am 31. August 2026 in allen vier Sprachfassungen gelesen und nebeneinandergelegt. Sie ist überall gleich lang und steht überall in derselben Reihenfolge: acht Punkte auf Deutsch, acht auf Französisch, acht auf Italienisch, acht auf Englisch.
Interessanter als das, was darauf steht, ist das, was fehlt. Wir haben beide amtlichen Anleitungen in allen Sprachfassungen nach den Angaben durchsucht, die als Streichkandidaten gehandelt werden: Zivilstand, Konfession, Religion, Eltern, Kinder, AHV-Nummer, Primarschule, Deckblatt. Kein einziger dieser Begriffe kommt vor. Sie zu streichen ist deshalb weder ein Regelverstoss noch das Befolgen einer Regel — für sie existiert schlicht keine.
Und die siebte Rubrik ist ausgerechnet die, zu deren Streichung am häufigsten geraten wird. «Persönliche Interessen oder Hobbys» steht in der amtlichen Aufzählung, auf Französisch als «centres d'intérêt et loisirs», auf Italienisch als «interessi personali o hobby», auf Englisch als «personal interests or hobbies». Wer sie weglässt, entfernt eine Rubrik, die das offizielle Portal ausdrücklich vorsieht. Das ist erlaubt — nur geschieht es dann aus eigenem Urteil und nicht, weil es hier so üblich wäre.
Zwei Wörter von derselben Seite werden regelmässig falsch zugeordnet. «Unterschrift» kommt in der deutschen Fassung genau einmal vor, und zwar bei den formellen Bestandteilen des Bewerbungsschreibens — nicht des Lebenslaufs. Die Lohnvorstellungen kommen ausschliesslich im Teil über das Bewerbungsgespräch vor, in der Vorbereitung und in der Lohnverhandlung — in der Lebenslauf-Liste stehen sie nicht. Nach dieser Anleitung gehört also beides nicht in den Lebenslauf, und wer beides weglässt, folgt ihr genau.
Zwei amtliche Listen, und sie widersprechen sich genau bei den Personendaten
Es gibt eine zweite amtliche Anleitung, und sie ist die strengere. berufsberatung.ch, ein Dienst des SDBB im Auftrag der Kantone, führt auf seiner Lebenslauf-Seite neun Elemente auf und wird bei den persönlichen Angaben sehr konkret: das vollständige Geburtsdatum, den Heimatort — oder, wer im Ausland geboren ist, den Geburtsort —, die Nationalität und, für ausländische Staatsangehörige, die Aufenthaltsbewilligung mit Ausweiskategorie.
Die Erwachsenenliste von arbeit.swiss sagt an derselben Stelle zwei Wörter: «Persönliche Daten». Welche, sagt sie nicht. Vier namentlich genannte Personenangaben auf der einen Seite, keine einzige auf der anderen: Das ist der Grund, warum diese Frage im Netz so unterschiedlich beantwortet wird, je nachdem, welche Seite jemand gerade gelesen hat.
Die Erklärung steht auf der Seite selbst. Sie ist für die Lehrstellenbewerbung geschrieben. Sie duzt, sie spricht vom Lehrbetrieb, sie führt «Schnupperlehren» als eigene Rubrik und «Schulbildung» statt Berufserfahrung. Wer mit fünfzehn eine Lehrstelle sucht, hat kein Arbeitszeugnis und keine Berufsjahre; das Dokument muss die Person beschreiben, weil es sonst wenig zu beschreiben gibt. Für eine Fachkraft mit zehn Berufsjahren ist dieselbe Liste nicht gedacht — und sie behauptet das auch nirgends.
Ein Satz von dieser Seite ist trotzdem die präziseste Auskunft, die eine amtliche Schweizer Quelle zum Weglassen gibt: «Du kannst deine Familie nennen, das ist aber nicht zwingend.» Es ist die einzige Stelle in beiden Anleitungen, an der eine Angabe ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die italienische Fassung hat denselben Satz — «Puoi menzionare la tua famiglia, ma non è obbligatorio». In der französischen Fassung fehlt er.
Überhaupt ist die französische Fassung die längste: zwölf benannte Elemente gegenüber neun auf Deutsch und neun auf Italienisch. Sie führt vier Rubriken, die die beiden anderen nicht kennen — Kompetenzen, Informatik, «Divers» und ein «Objectif de formation» —, und verzichtet dafür auf den Titel als eigenen Punkt. Eine englische Fassung dieser Seite gibt es nicht; die Sprachverweise im Seitenkopf führen nur auf Deutsch, Französisch und Italienisch.
Für die Frage nach dem Weglassen heisst das: Wer sich auf «die offizielle Schweizer Liste» beruft, muss sagen, welche. Die eine verlangt vier Personenangaben von einer fünfzehnjährigen Person. Die andere überlässt einer erwachsenen Person die Auswahl vollständig.
Die Grenze heisst nicht Anstand, sondern Art. 28 OR
Bis hierher ging es um Gepflogenheiten, und Gepflogenheiten kann man abwägen. Ab hier geht es um das Gesetz, und dort verläuft die Grenze nicht zwischen viel und wenig, sondern zwischen Schweigen und Behaupten.
Das Obligationenrecht enthält keine Vorschrift darüber, was in einem Lebenslauf zu stehen hat. Es enthält aber eine Vorschrift darüber, was gilt, wenn ein Vertrag durch eine Täuschung zustande kommt. Art. 28 Abs. 1 OR: «Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.»
Der zweite Satz, der hierher gehört, steht in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Wesentlich ist ein Irrtum unter anderem dann, wenn er «einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde». Eine notwendige Grundlage — nicht jede Einzelheit, die eine Personalabteilung interessiert hätte.
Zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt die praktische Antwort. Eine weggelassene Zeile ist keine Erklärung über einen Sachverhalt; sie ist gar keine Erklärung. Eine erfundene Jahreszahl, ein Abschluss, den es nicht gibt, eine Anstellung, die nie bestand, ein Sprachniveau, das nie geprüft wurde: Das sind Erklärungen, und für sie gilt Art. 28. Der Unterschied liegt nicht im Umfang des Dokuments, sondern in seinem Wahrheitsgehalt.
Zwischen den beiden Polen liegt der Fall, den keine allgemeine Antwort auflösen kann: die Auslassung, die eine andere Zeile unwahr macht. Wer eine Anstellung weglässt und die Nachbarzeile so datiert, dass keine Zwischenzeit sichtbar wird, hat nicht geschwiegen, sondern etwas anderes behauptet. Ob das im Einzelfall unter Art. 28 fällt, beurteilt ein Gericht und nicht eine Anleitung.
Die Jahresfrist: warum eine Falschangabe mit der Unterschrift nicht erledigt ist
Viele gehen davon aus, dass eine Bewerbung mit dem Vertragsschluss abgeschlossen sei. Das Gesetz sieht das anders, und zwar in einer Bestimmung, die selten zitiert wird.
Art. 31 Abs. 1 OR: «Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.» Und Absatz 2 sagt, wann diese Frist zu laufen beginnt: «Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung.»
Mit der Entdeckung, nicht mit dem Vertragsschluss. Eine Angabe, die im dritten Jahr auffällt, öffnet die Jahresfrist im dritten Jahr. Absatz 3 hält zusätzlich fest, dass die Genehmigung eines wegen Täuschung unverbindlichen Vertrages «den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres» ausschliesst.
Das ist der eigentliche Grund, warum sich Weglassen und Erfinden über die Zeit so unterschiedlich verhalten. Eine Auslassung altert. Sie kann später Fragen auslösen, die man beantwortet, und damit ist sie erledigt. Eine unwahre Angabe altert nicht: Sie bleibt im Dossier, das die Personalabteilung aufbewahrt, und die Uhr in Art. 31 startet erst, wenn jemand sie liest und erkennt.
Diese Antwort sagt bewusst nicht, wie ein Gericht einen konkreten Fall entscheiden würde. Sie sagt, was die Bestimmungen enthalten und in welcher Reihenfolge sie zusammenspielen. Für eine Einschätzung des eigenen Falls ist eine Rechtsberatungsstelle, eine Gewerkschaft oder ein Anwaltsbüro zuständig.
Die einzige Angabe, die beide amtlichen Listen aus dem Dokument heraushalten wollen
In allem, was diese Seite bisher gezeigt hat, war das Weglassen deine freie Entscheidung. Es gibt eine Ausnahme, und sie betrifft eine Angabe, die gar nicht dir gehört.
Die Erwachsenenliste löst die Referenzfrage so: «Im Lebenslauf wird in der Regel vermerkt, dass Referenzen auf Anfrage bekannt gegeben werden. Ein separates Blatt mit Referenzpersonen kann auch im Rahmen des Bewerbungsgesprächs abgegeben werden.» Also ein Hinweis im Dokument und die Namen später, von Hand, an eine Person, die schon mit dir gesprochen hat.
Die Lehrstellenliste verlangt die Namen und Telefonnummern zwar direkt im Lebenslauf, hängt aber eine Bedingung an, die in allen drei Sprachfassungen steht: «Frage diese Personen vorher, ob sie einverstanden sind», italienisch «chiedendo prima il loro consenso», französisch die Empfehlung, sie vorher zu fragen, ob sie als Referenz genannt werden wollen.
Der Grund liegt auf der Hand, sobald man mitzählt, wie oft ein Lebenslauf verschickt wird. Die Mobilnummer der früheren Vorgesetzten steht dann in jeder Kopie, bei jedem Arbeitgeber, in jedem Bewerbungsportal — und niemand hat diese Person gefragt, ob sie in zwanzig Dossiers stehen möchte. Das ist die eine Auslassung, zu der die amtliche Anleitung erwachsenen Bewerbenden ausdrücklich rät.
Dasselbe gilt für alles andere, was Dritte betrifft: den Namen einer Kundin in einer Projektzeile, die Firma, bei der die Partnerin arbeitet, die Diagnose eines Angehörigen als Erklärung für eine Auszeit. Für die Auszeit selbst gibt es kürzere Formulierungen, die niemanden ausser dir betreffen.
Was du weglässt, kann in den Beilagen wieder auftauchen
Ein Schweizer Bewerbungsdossier besteht nicht aus einem Dokument, sondern aus vieren: Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Diplome und Zertifikate. Das ändert die Rechnung beim Weglassen, und zwar auf eine Art, die im angelsächsischen Verfahren gar nicht vorkommt.
Die amtliche Anleitung verlangt für die Zeugnisse etwas, was sie für den Lebenslauf nicht verlangt: Vollständigkeit. Auf Deutsch müssen die Arbeitszeugnisse «lückenlos und chronologisch geordnet» sein, die französische Fassung verlangt alle Zeugnisse der ausgeübten Stellen «sans exception», die italienische schreibt, sie dürften keine Lücken aufweisen, die englische «must not contain any gaps».
Daraus folgt eine schlichte Konsistenzregel. Was du aus dem Lebenslauf streichst, verschwindet nicht aus dem Dossier, wenn sein Zeugnis in derselben PDF-Datei liegt. Das ist kein Argument gegen das Kürzen — es ist ein Argument dafür, beide Teile gleichzeitig zu prüfen statt nacheinander.
Umgekehrt nimmt dieselbe Struktur dem Lebenslauf Arbeit ab. Er muss nichts beweisen, was die Beilage ohnehin belegt. Er ist das Inhaltsverzeichnis des Dossiers, und ein Inhaltsverzeichnis wird nicht dadurch besser, dass es den Inhalt wiederholt.
Der Durchgang: vier Fragen an jede Zeile
Erstens: Steht die Zeile auf der Achterliste? Titel, persönliche Daten, Tätigkeiten, Ausbildung, Sprachen, besondere Kenntnisse, Interessen, Referenzen. Was dort nicht vorkommt, ist freiwillig — nicht falsch, nicht verboten, nur eine Entscheidung, die du triffst und nicht eine Anleitung.
Zweitens: Beantwortet die Zeile etwas, das im Inserat steht? Eine verlangte Sprache, ein verlangter Abschluss, ein Pensum, eine Bewilligungsfrage bei einer Stelle, die einen Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt. Angaben dieser Art kosten beim Weglassen eine Rückfrage — und eine Rückfrage kostet die Zeit, in der andere Dossiers gelesen werden.
Drittens: Ist die Zeile eine Angabe über eine andere Person? Dann gehört sie nicht in ein Dokument, das du vervielfältigst, sondern auf ein separates Blatt und erst nach deren Zustimmung.
Viertens: Würde das Weglassen eine andere Zeile unwahr machen? Wenn eine Datumsangabe erst durch die Streichung stimmt, ist es kein Weglassen mehr, sondern eine Behauptung — und damit im Anwendungsbereich von Art. 28 OR.
Was nach diesen vier Fragen übrig bleibt, ist ein kurzes Dokument, das keine Frage beantwortet, die niemand gestellt hat, und keine Frage offenlässt, die im Inserat steht. Alles andere — Zivilstand, Konfession, Hobbys, das Foto, das Geburtsjahr — ist eine Ermessensfrage, und zwar deine.
Alle Zahlen sind am 31. August 2026 aus den amtlichen Seiten selbst ausgezählt, nicht aus Marktdaten. Gezählt wurden die benannten Rubriken der jeweiligen Lebenslauf-Liste in der gedruckten Reihenfolge; eine Überschrift, die für mehrere aufeinanderfolgende Unterpunkte wiederholt wird, zählt einmal. Die Negativprüfung ist eine Wortsuche über beide Anleitungen in allen vier Sprachfassungen. Marktzahlen fehlen auf dieser Seite bewusst: Was eine bewerbende Person weglässt, steht in keinem Stelleninserat und lässt sich an einem Stellenmarkt nicht messen. Die Artikel des Obligationenrechts sind der konsolidierten Fassung mit Stand 1. Januar 2026 entnommen.
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- arbeit.swiss (SECO) — Bewerbungstipps: die acht Rubriken des Lebenslaufs, «nicht mehr als drei Seiten», Referenzen auf Anfrage
- berufsberatung.ch (SDBB) — Lebenslauf erstellen: neun Elemente, Geburtsdatum, Heimatort, Nationalität, Bewilligung, «Du kannst deine Familie nennen, das ist aber nicht zwingend»
- orientation.ch — Créer un curriculum vitæ: die französische Fassung derselben Seite mit zwölf Elementen
- orientamento.ch — Redigere il Curriculum Vitae: die italienische Fassung mit neun Elementen
- Fedlex — Obligationenrecht, Art. 28: Unverbindlichkeit bei absichtlicher Täuschung
- Fedlex — Obligationenrecht, Art. 24: wann ein Irrtum wesentlich ist
- Fedlex — Obligationenrecht, Art. 31: Jahresfrist ab Entdeckung
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