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RAV & Arbeitslosigkeit

Wie viele Bewerbungen verlangt das RAV pro Monat?

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Kurz gesagt

Im Bundesrecht steht keine Zahl — dein Kanton und deine RAV-Beratungsperson legen sie fest. Real verlangt Bern mindestens 8 Bewerbungen pro Monat (ausdrücklich schon während der Kündigungsfrist), St. Gallen mindestens 12 schriftliche, gezielte Arbeitsbemühungen, Zürich in der Regel 10 bis 12. Wenn du nicht nachschlagen willst: mit zwölf pro Monat liegst du praktisch überall auf der sicheren Seite.

Diese Antwort kann Fehler enthalten und ersetzt keine amtliche Auskunft. Verbindlich ist, was dein RAV oder deine Arbeitslosenkasse sagt.

Wichtiger als die Zahl: Die Pflicht beginnt, bevor du arbeitslos bist (Art. 17 Abs. 1 AVIG verlangt, Arbeitslosigkeit zu vermeiden), und der Nachweis muss bis zum 5. Tag des Folgemonats eingereicht sein — sonst zählen die Bemühungen gar nicht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

  • Bern: mindestens 8 pro Monat, schon in der Kündigungsfrist.
  • St. Gallen: mindestens 12 schriftliche, überprüfbare Bemühungen.
  • Zürich: in der Regel 10–12.
  • Frist: bis zum 5. des Folgemonats — verspätet heisst nicht gewertet.
  • Ungenügende Bemühungen = Einstelltage (Tage ohne Taggeld, Art. 30 AVIG).

Warum im Gesetz keine Zahl steht

Das AVIG schreibt keine Mindestzahl vor. Art. 17 Abs. 1 AVIG verlangt etwas anderes, nämlich dass Sie alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Was «zumutbar» heisst, füllen die Kantone und Ihre Beratungsperson aus — deshalb unterscheiden sich die Zahlen zwischen Bern, St. Gallen und Zürich, ohne dass eine davon falsch wäre.

Praktisch heisst das: Die für Sie geltende Zahl steht nicht im Bundesrecht, sondern in Ihrer kantonalen Wegleitung und in dem, was Ihre Beratungsperson mit Ihnen vereinbart. Fragen Sie im ersten Gespräch danach und halten Sie die Antwort fest — das ist die Zahl, an der Sie gemessen werden.

Die Pflicht beginnt vor dem ersten RAV-Termin

Der häufigste teure Irrtum: zu warten, bis man angemeldet ist. Art. 17 Abs. 1 AVIG knüpft die Pflicht an das Vermeiden von Arbeitslosigkeit, nicht an die Anmeldung — die Suche läuft also bereits während der Kündigungsfrist. Bern sagt das ausdrücklich und verlangt die acht Bewerbungen pro Monat schon in dieser Zeit.

Wer die Kündigungsfrist verstreichen lässt und erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beginnt, hat für diese Monate nichts vorzuweisen. Das lässt sich nachträglich nicht mehr herstellen.

Die Frist schlägt die Zahl

Nach Art. 26 Abs. 2 AVIV müssen die Nachweise bis zum 5. Tag des Folgemonats eingereicht sein. Verspätet eingereichte Bemühungen zählen nicht — auch dann nicht, wenn Sie sie tatsächlich unternommen haben. Zwölf pünktlich gemeldete Bewerbungen sind mehr wert als zwanzig, die am 6. eintreffen.

Reichen Sie deshalb lieber laufend ein, statt am Monatsende zu sammeln. Fällt der 5. auf ein Wochenende, klären Sie mit Ihrem RAV, was gilt, statt es anzunehmen.

Was bei zu wenigen Bemühungen passiert

Ungenügende Arbeitsbemühungen führen zu Einstelltagen nach Art. 30 AVIG — Tage, an denen kein Taggeld ausbezahlt wird. Der Anspruch bleibt bestehen, aber das Geld für diese Tage ist weg.

Wie viele Tage verfügt werden, hängt vom Einzelfall und von der kantonalen Praxis ab; eine allgemein gültige Staffelung nennen wir hier bewusst nicht. Wenn eine Einstellung droht oder bereits verfügt wurde, sprechen Sie Ihre Beratungsperson direkt darauf an — und halten Sie fest, was Sie tatsächlich unternommen haben.

Kantonszahlen von den offiziellen Kantonsseiten (August 2026); Gesetzesstellen aus AVIG/AVIV.

Der komplette RAV-Guide

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