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RAV & Arbeitslosigkeit

Arbeiten während der Arbeitslosigkeit: was erlaubt ist und was es kostet

Aktualisiert:

Teilzeit, Zwischenverdienst, Nebenverdienst — was du annehmen darfst, was du melden musst und wie die Arbeitslosenkasse daraus deine Entschädigung rechnet.

Darf ich während der Arbeitslosigkeit Teilzeit arbeiten?

Kurz gesagt

Ja. Wer eine Teilzeitstelle hat und daneben eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitstelle sucht, gilt nach Artikel 10 Absatz 2 AVIG als teilweise arbeitslos und bleibt versichert. Nimmst du während des Taggeldbezugs eine Arbeit an, die weniger einbringt als deine Arbeitslosenentschädigung, zählt sie als Zwischenverdienst: Die Kasse ersetzt dir 80 oder 70 Prozent der Differenz zum versicherten Verdienst. Verboten ist nicht das Arbeiten, sondern das Verschweigen — melde die Stelle dem RAV und deiner Arbeitslosenkasse, bevor du anfängst.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Finanziell lohnt es sich fast immer. SECO hält in der FAQ zur Arbeitslosenentschädigung ausdrücklich fest, dass Zwischenverdienst und Kompensationszahlung zusammen immer höher ausfallen als die blosse Arbeitslosenentschädigung. Dazu kommt, was auf der Abrechnung nicht steht: Du sammelst neue Beitragszeit für die nächste Rahmenfrist, du hast eine laufende Referenz, und du bewirbst dich aus einer Anstellung heraus statt aus der Lücke.

Der Preis dafür ist Sorgfalt bei den Formalitäten. Die Arbeit ändert nichts an deiner Pflicht, weiter Stellen zu suchen und die Bemühungen monatlich nachzuweisen; sie ändert die Berechnung deiner Entschädigung und damit alles, was die Kasse von dir wissen muss. Unwahre oder unvollständige Angaben führen laut arbeit.swiss zur Rückforderung der Leistungen und können eine Strafanzeige nach sich ziehen.

Inserate, die ein Pensum nennen: welches Pensum genannt wird
Inserate, die ein Pensum nennen: welches Pensum genannt wirdnur 100 %26.5%ab 80 %45.6%ab 60 %12.8%ab 40 %11.2%ab 20 %3.1%unter 20 %0.7%

Basis: alle Inserate im Index von SwissJobs.app, die im Titel ein Pensum in Prozent nennen (22,0 Prozent aller Inserate). Massgebend ist der tiefste genannte Wert — bei «80–100 %» also 80. Stand: 23. August 2026.

  • Teilweise arbeitslos ist, wer eine Teilzeitstelle hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitstelle sucht (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) — der Anspruch bleibt bestehen.
  • Zwischenverdienst ist jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit innerhalb einer Kontrollperiode (Art. 24 Abs. 1 AVIG); die Kasse ersetzt 80 oder 70 Prozent der Differenz zum versicherten Verdienst.
  • Gerechnet wird mindestens mit dem berufs- und ortsüblichen Ansatz (Art. 24 Abs. 3 AVIG): Wer unter Tarif arbeitet, bekommt die Differenz nicht ersetzt.
  • Die Kompensationszahlung läuft längstens zwölf Monate; mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 oder ab 45 Jahren bis zum Ende der Rahmenfrist (Art. 24 Abs. 4 AVIG).
  • Melde jede Arbeit dem RAV und der Arbeitslosenkasse, bevor du sie aufnimmst — Verletzung der Meldepflicht ist ein eigener Einstellungsgrund (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG).
  • Ein echter Nebenverdienst — Arbeit ausserhalb deiner normalen Arbeitszeit, die du schon vorher hattest — bleibt unberücksichtigt und schmälert die Entschädigung nicht (Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 AVIG).

Teilzeit arbeiten während der Arbeitslosigkeit

PunktWas giltGrundlage
Darf ich arbeitenjaAVIG Art. 24
Wird es angerechnetja, als ZwischenverdienstAVIG Art. 24 Abs. 1
Verliere ich dadurchnein — Kompensation der DifferenzAVIG Art. 24 Abs. 3
Meldenjeden Monat, im FormularAVIG Art. 24
Vermittlungsfähigkeitmuss bestehen bleibenAVIG Art. 15
Arbeitsbemühungenlaufen weiter, ggf. angepasstAVIG Art. 17
Neue Beitragszeitja, wird aufgebautAVIG Art. 13

Arbeiten ist erlaubt und ausdrücklich erwünscht. Das Einkommen gilt als Zwischenverdienst, und die Kompensationszahlung sorgt dafür, dass Sie dadurch nicht schlechter fahren. Stand 7. September 2026.

Zwei Situationen, die das Gesetz auseinanderhält

Artikel 10 AVIG kennt zwei Arten von Arbeitslosigkeit. Ganz arbeitslos ist, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Teilweise arbeitslos ist, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und nur eine Teilzeitbeschäftigung sucht, oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Beide Formen sind versichert. Die verbreitete Vorstellung, ein laufender Arbeitsvertrag schliesse den Anspruch aus, steht so nirgends im Gesetz.

Der erste Fall betrifft dich, wenn du dein 60-Prozent-Pensum behalten hast und die fehlenden 40 Prozent ersetzen willst. Der zweite betrifft dich, wenn du während des Taggeldbezugs eine Stelle annimmst, die kleiner ist als das, was du vorher hattest. Rechtlich ist das kein Sonderfall, sondern der vom Gesetzgeber vorgesehene Normalweg zurück in den Arbeitsmarkt.

Zwei Randbedingungen gehören dazu. Wer wegen vorübergehend verkürzter Arbeitszeit weniger arbeitet, gilt als Kurzarbeitender und nicht als teilweise arbeitslos (Art. 10 Abs. 2bis AVIG). Und als arbeitslos giltst du überhaupt erst, wenn du dich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hast (Art. 10 Abs. 3 AVIG) — die Anmeldung ist der Startpunkt, nicht der Kündigungstermin.

Dazu kommt die Schwelle aus Artikel 11 Absatz 1 AVIG: Anrechenbar ist ein Arbeitsausfall nur, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Ein Pensum, das nur um wenige Stunden sinkt, löst deshalb keinen Anspruch aus.

Wie die Kasse den Zwischenverdienst anrechnet

Als Zwischenverdienst gilt nach Artikel 24 Absatz 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das du innerhalb einer Kontrollperiode erzielst — Kontrollperiode ist jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Du hast Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, und der Entschädigungssatz richtet sich nach Artikel 22: 80 Prozent, wenn du Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 hast, wenn dein versicherter Verdienst CHF 3797 nicht übersteigt oder wenn du eine Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent beziehst; sonst 70 Prozent.

Ein Rechenbeispiel macht das greifbar. Versicherter Verdienst CHF 6000, Entschädigungssatz 70 Prozent, also eine Arbeitslosenentschädigung von rund CHF 4200 im Monat. Nimmst du eine Stelle zu 50 Prozent an und verdienst dort CHF 3000, beträgt der Verdienstausfall CHF 3000, die Kompensationszahlung 70 Prozent davon, also CHF 2100. Zusammen sind das CHF 5100 statt CHF 4200 — rund ein Fünftel mehr, für Arbeit, die dein Profil aktuell hält.

Der Verdienstausfall ist die Differenz zwischen dem erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst, wobei mindestens der berufs- und ortsübliche Ansatz für die betreffende Arbeit eingesetzt wird (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Diese Klausel ist der wichtigste Schutz und die häufigste Enttäuschung zugleich: Arbeitest du deutlich unter Tarif, rechnet die Kasse trotzdem mit dem üblichen Lohn, und die Differenz zwischen Tarif und deinem tatsächlichen Lohn bleibt an dir hängen. Ein Dumpinglohn wird nicht von der Versicherung aufgefüllt.

Kompensationszahlungen gibt es nur, solange das Einkommen kleiner ist als die dir zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Verdienst du mehr, brauchst du sie nicht mehr — dann bist du schlicht wieder im Erwerbsleben, und der Anspruch ruht.

Wie lange die Kompensationszahlung läuft

Artikel 24 Absatz 4 AVIG setzt die zeitliche Grenze: Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während der ersten zwölf Monate der Tätigkeit. Bei Versicherten mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren und bei Versicherten über 45 Jahren läuft er bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen das Gesetz ältere Versicherte und Eltern konsequent besserstellt.

Nach Ablauf dieser Frist dreht sich die Logik um. Artikel 41a Absatz 2 AVIV bestimmt, dass ohne Anspruch auf Kompensationszahlungen ein Einkommen ab 70 Prozent des versicherten Verdienstes als zumutbar gilt — eine solche Stelle musst du dann annehmen, ohne Aufstockung. Und Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit wird in dieser Phase schlicht von der Entschädigung abgezogen (Art. 41a Abs. 4 AVIV).

Solange die Kompensationszahlung läuft, gilt die Ausnahme aus Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG: Eine Arbeit, die weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes einbringt, ist grundsätzlich unzumutbar — es sei denn, du erhältst eben Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes. Genau deshalb darfst du in dieser Zeit auch deutlich kleinere Pensen annehmen, ohne dass dir das als unzumutbare Arbeit ausgelegt wird.

Melden, bevor du anfängst

Die Mitwirkungspflicht verlangt laut arbeit.swiss, dem RAV und der Arbeitslosenkasse jede Änderung mitzuteilen, die den Anspruch berührt — die Aufnahme eines Zwischenverdienstes wird dort als erstes Beispiel genannt, neben dem Beginn einer selbstständigen Tätigkeit, Krankheit, Unfall und Geburt eines Kindes. Praktisch heisst das: Arbeitsvertrag oder Einsatzbestätigung an die Kasse, Eintrag auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» am Monatsende, Lohnabrechnung nachreichen.

Wer das unterlässt, riskiert mehr als eine Verzögerung. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG führt unwahre oder unvollständige Angaben und die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht als eigenen Einstellungsgrund auf, Buchstabe f das unrechtmässige Erwirken von Leistungen. Die Einstellung dauert je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage und bemisst sich nach dem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuzahlen, und arbeit.swiss nennt ausdrücklich die Möglichkeit einer Strafanzeige.

Ein Sonderfall, der viele überrascht: Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen denselben Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar und es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Arbeitszeit reduziert wurde und die Lohnkürzung überproportional ausfällt oder wenn die Arbeitszeit gleich blieb und nur der Lohn gekürzt wurde (Art. 41a Abs. 3 AVIV). Der Rückweg zum alten Arbeitgeber zu schlechteren Bedingungen wird von der Versicherung also nicht subventioniert.

Was sich an deinen Pflichten nicht ändert

Ein Teilzeitpensum entbindet dich von nichts. Artikel 17 Absatz 1 AVIG verlangt weiterhin, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, und die Bemühungen nachweisen zu können. Der Nachweis muss für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats beim RAV sein (Art. 26 Abs. 2 AVIV), und die Amtsstelle überprüft ihn monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Beratungsgespräche und zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahmen gelten unverändert (Art. 17 Abs. 3 AVIG).

Das ist der Punkt, an dem Zwischenverdienste in der Praxis scheitern — nicht am Geld, sondern an der Zeit. Wer plötzlich vier Tage die Woche arbeitet, hat für die geforderten Bewerbungen einen Abend statt einer Woche. Sprich die Zahl der monatlich verlangten Bemühungen mit deiner RAV-Beratungsperson an, bevor du die Stelle antrittst: Das Pensum ist ein Umstand, den sie bei der Festlegung berücksichtigen kann, und eine im Voraus besprochene Zahl ist einfacher als eine nachträgliche Begründung.

Hilfreich ist eine Ablage, die den Nachweis nebenbei erzeugt: Datum, Firma, Stelle, Kanal, Ergebnis — pro Bewerbung eine Zeile, sofort erfasst statt am Monatsende rekonstruiert. Wer neben einem Pensum sucht, hat für die Rekonstruktion keine Reserve.

Wo die Teilzeitstellen im Schweizer Markt wirklich stehen

Im Index von SwissJobs.app nennen 22,0 Prozent aller Inserate im Titel ein Pensum in Prozent. Von diesen Inseraten lassen 73,5 Prozent ein Pensum unter 100 Prozent zu — Teilzeit ist also nicht die Ausnahme, sondern in jedem vierten bis fünften Inserat mindestens verhandelbar. Über den ganzen Index gerechnet nennen 5,7 Prozent aller Inserate ein Pensum, das bei 60 Prozent oder tiefer beginnt.

Die Verteilung zeigt aber auch die Grenze. Unter den Inseraten mit Pensumsangabe beginnen 45,6 Prozent bei 80 Prozent — das klassische «80–100 %» — und nur 15,0 Prozent gehen auf 50 Prozent oder darunter. Wer für einen Zwischenverdienst ein kleines Pensum sucht, das neben Bewerbungen und RAV-Terminen Platz lässt, sucht in einem deutlich schmaleren Segment als jemand, der einfach «Teilzeit» sucht.

Ein Detail, das die Suche verkürzt: 57,5 Prozent der Inserate mit Pensumsangabe nennen eine Spanne statt einer festen Zahl, und bei 99,3 Prozent dieser Spannen liegt die Untergrenze bei 80 Prozent oder darunter. Eine Spanne ist eine Einladung zum Gespräch — dort lässt sich das Pensum verhandeln, wo eine harte «100 %» im Titel meist nicht verhandelbar ist.

Fachlich konzentriert sich das Angebot stark. Bei Inseraten mit medizinischen Berufsbezeichnungen im Titel lässt fast zwei Drittel ein Pensum unter 100 Prozent zu, bei Pflegeberufen gut die Hälfte, im kaufmännischen Bereich knapp ein Drittel, im Verkauf ein knappes Viertel, in der Gastronomie und am Bau je etwa ein Sechstel. Und regional: In den grossen Deutschschweizer Zentren trägt fast ein Viertel der Inserate ein Teilzeitsignal, in der Romandie rund jedes neunte. Ein Teil dieses Unterschieds ist Schreibkonvention und nicht Marktrealität — deutschsprachige Inserate nennen das Pensum viel häufiger im Titel als französisch- oder italienischsprachige. In der Romandie und im Tessin lohnt sich deshalb die direkte Frage nach dem Pensum, weil das Inserat sie oft schlicht nicht beantwortet.

Nebenverdienst und selbstständige Arbeit — zwei Sonderfälle

Nicht jedes Einkommen ist Zwischenverdienst. Als Nebenverdienst gilt nach Artikel 23 Absatz 3 AVIG jeder Verdienst, den du ausserhalb deiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens deiner selbstständigen Tätigkeit erzielst. Ein solcher Nebenverdienst ist nicht versichert — und er bleibt bei der Berechnung des Verdienstausfalls ausdrücklich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Die Chorleitung am Samstag, die du schon neben der alten Vollzeitstelle hattest, kürzt deine Entschädigung also nicht. Melden musst du sie trotzdem: Ob etwas ein Nebenverdienst ist, entscheidet die Kasse und nicht du.

Für selbstständige Arbeit gilt eine eigene Rechnung. Das Einkommen wird in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht wurde — nicht dann, wenn die Rechnung bezahlt wird. Vom Bruttoeinkommen werden die nachgewiesenen Material- und Warenkosten abgezogen, und der verbleibende Betrag wird pauschal um 20 Prozent für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt (Art. 41a Abs. 5 AVIV). Wer als Freelancer arbeitet, sollte Leistungsdaten und Materialbelege deshalb von Anfang an sauber führen.

Und ein letzter Fall aus Artikel 24 Absatz 5 AVIG: Nimmst du zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit für wenigstens eine ganze Kontrollperiode eine Vollzeitbeschäftigung an, die weniger einbringt als deine Arbeitslosenentschädigung, ist die Zwei-Tage-Regel aus Artikel 11 Absatz 1 in dieser Zeit nicht anwendbar. Auch die schlecht bezahlte Vollzeitstelle wird damit aufgestockt statt bestraft.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 10, 11, 16, 17, 22, 23, 24 und 30 AVIG (SR 837.0) sowie der Artikel 26, 27a und 41a AVIV (SR 837.02) in der auf fedlex veröffentlichten, am 23. August 2026 geltenden Fassung. Die Angaben zur Meldepflicht, zu den Vorteilen eines Zwischenverdienstes, zum Entschädigungssatz und zu den Folgen unwahrer Angaben stammen aus der FAQ zur Arbeitslosenentschädigung von SECO/arbeit.swiss in der deutschen Fassung. Das Rechenbeispiel ist eine Illustration mit runden Zahlen, keine Zusicherung. Die Marktzahlen sind am 23. August 2026 aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet: Als Pensumsangabe zählt eine Prozentzahl im Inseratetitel, als Teilzeitsignal zählt zusätzlich eine ausdrückliche Teilzeit-Kennzeichnung des Inserats. Berufsfelder wurden über Berufsbezeichnungen im Titel abgegrenzt; Inserate ohne Pensumsangabe im Titel können trotzdem Teilzeit anbieten, weshalb die Anteile eine Untergrenze und keine Marktquote sind.

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Was ist ein Zwischenverdienst?

Kurz gesagt

Ein Zwischenverdienst ist keine Stellenart, sondern eine Rechnungsgrösse. Als Zwischenverdienst gilt nach Artikel 24 Absatz 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das eine arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt; Kontrollperiode ist jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Liegt dieses Einkommen unter der Arbeitslosenentschädigung, die dir zusteht, besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV).

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Daraus folgt etwas, das im Alltag oft überrascht: Ob eine Arbeit ein Zwischenverdienst ist, entscheidet nicht der Vertrag, sondern der Monat. Dieselbe Stelle kann in einem Monat mit vielen Einsatztagen über der Entschädigung liegen und im nächsten darunter. Die Arbeitslosenkasse beurteilt jede Kontrollperiode für sich, und deshalb ist der Begriff auch nicht an einen Titel wie «temporär», «befristet» oder «Aushilfe» gebunden. Eine unbefristete Festanstellung mit kleinem Pensum kann ein Zwischenverdienst sein, ein gut bezahlter Monatseinsatz dagegen nicht.

Das Gesetz stellt eine Bedingung an die Höhe, die den Begriff schärft: Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). SECO und arbeit.swiss formulieren es in der FAQ zur Arbeitslosenentschädigung knapp: Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Was du unter diesem Ansatz verdienst, wird nicht ersetzt.

Wie oft ein Inserat ausdrücklich temporär, befristet, saisonal oder auf Abruf ist — nach Berufsfeld
Wie oft ein Inserat ausdrücklich temporär, befristet, saisonal oder auf Abruf ist — nach BerufsfeldPflege & Betreuung8.3% der Inserate des BerufsfeldsGastronomie & Hotellerie4.7% der Inserate des BerufsfeldsVerkauf & Detailhandel3.6% der Inserate des BerufsfeldsBüro & Administration3% der Inserate des BerufsfeldsMedizin & Therapie2.8% der Inserate des BerufsfeldsBau, Handwerk & Logistik2% der Inserate des BerufsfeldsIT & Engineering0.4% der Inserate des Berufsfelds

Eigene Auswertung der Schweizer Stelleninserate im Bestand von SwissJobs.app, Stand 23. August 2026. Gezählt sind Inserate, die im Titel oder in der Zusammenfassung ausdrücklich temporär, befristet, saisonal, auf Abruf oder als Springereinsatz ausgeschrieben sind. Über den ganzen Bestand sind das 2,2 Prozent.

  • Definition: jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit innerhalb einer Kontrollperiode (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Die Kontrollperiode ist der Kalendermonat (Art. 27a AVIV).
  • Schwelle: Kompensationszahlungen gibt es nur, solange das Einkommen tiefer ist als die dir zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 AVIV).
  • Nicht dazu zählt ein Nebenverdienst — Arbeit ausserhalb deiner normalen Arbeitszeit oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens deiner selbstständigen Tätigkeit (Art. 23 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 AVIG).
  • Nicht versichert ist auch, was du in einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme verdienst (Art. 23 Abs. 3bis AVIG, Art. 38 AVIV).
  • Belegt wird der Zwischenverdienst mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» und den Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste (Art. 23 und Art. 29 Abs. 2 AVIV).
  • Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend gemacht wird, auf die er sich bezieht (Art. 20 Abs. 3 AVIG).

Zwischenverdienst: werde ich schlechter gestellt?

FrageAntwortGrundlage
Was zählt als Zwischenverdienstjedes Einkommen während der ArbeitslosigkeitAVIG Art. 24 Abs. 1
Verdiene ich unter dem Strich wenigernein — es gibt KompensationszahlungenAVIG Art. 24 Abs. 3
Wie hoch ist die Kompensation80 bzw. 70 % der Differenz zum versicherten VerdienstAVIG Art. 24 Abs. 3
Muss ich es meldenja, im Formular «Angaben der versicherten Person»AVIG Art. 24
Zählt es als Arbeitsbemühungdie Suchpflicht bleibt bestehenAVIG Art. 17
Baut es neue Beitragszeit aufjaAVIG Art. 13

Die kurze Antwort ist nein. Die ALV gleicht den Unterschied zum Taggeld teilweise aus, damit sich ein schlechter bezahlter Job nie gegen Sie rechnet. Stand 7. September 2026.

Drei Merkmale — und keines davon heisst «kurz»

Der Wortlaut von Artikel 24 Absatz 1 AVIG trägt drei Merkmale in sich, und nur diese drei entscheiden. Erstens muss es Erwerbstätigkeit sein: unselbstständig oder selbstständig, gleichgültig ob angemeldet, stundenweise oder auf Rechnung. Zweitens muss das Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode erzielt werden, also innerhalb eines Kalendermonats. Drittens muss es unter der Arbeitslosenentschädigung liegen, die dir für diese Periode zusteht — sonst entsteht kein Anspruch auf Kompensationszahlungen.

Was in der Definition nicht steht, ist ebenso aufschlussreich. Von einer Mindest- oder Höchstdauer ist keine Rede, von einem Pensum nicht, von einer Vertragsform nicht. Die Umgangssprache verbindet «Zwischenverdienst» mit einem kurzen Einsatz zwischen zwei richtigen Stellen; das Gesetz tut das nicht. Es interessiert sich allein dafür, was in einem Monat verdient wurde und wie sich das zum versicherten Verdienst verhält.

Der berufs- und ortsübliche Ansatz aus Artikel 24 Absatz 3 AVIG ist dabei kein Zusatz, sondern Teil der Rechnung. Die Kasse setzt für die Differenz mindestens diesen Ansatz ein, auch wenn du weniger verdienst. Wer unter dem üblichen Lohn arbeitet, trägt die Lücke also selbst — die Versicherung füllt sie nicht auf. Umgekehrt schützt die Klausel den Markt: Sie verhindert, dass Löhne unter dem üblichen Niveau auf Kosten der Arbeitslosenversicherung angeboten werden.

Was ausdrücklich kein Zwischenverdienst ist

Die erste Ausnahme ist der Nebenverdienst. Als solcher gilt nach Artikel 23 Absatz 3 AVIG jeder Verdienst, den du ausserhalb deiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens deiner selbstständigen Tätigkeit erzielst. Er ist nicht versichert, und Artikel 24 Absatz 3 AVIG hält fest, dass er bei der Berechnung des Verdienstausfalls unberücksichtigt bleibt. Entscheidend ist die Vorgeschichte: Massgebend ist, ob die Tätigkeit schon neben der früheren Anstellung lief. Ob sie diese Voraussetzung erfüllt, beurteilt die Kasse — melden musst du sie in jedem Fall.

Die zweite Ausnahme betrifft arbeitsmarktliche Massnahmen. Artikel 23 Absatz 3bis AVIG bestimmt, dass ein Verdienst aus einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht versichert ist; vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. Artikel 38 AVIV präzisiert, was als solche Massnahme gilt: Eingliederungsmassnahmen, die ganz oder teilweise von der öffentlichen Hand finanziert werden. arbeit.swiss zieht daraus die praktische Folge und hält fest, dass man im Rahmen eines solchen Einsatzes normalerweise keine neuen Beitragszeiten erwirbt.

Die dritte Ausnahme ist der Rückweg zum bisherigen Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres zwischen den gleichen Parteien wieder aufgenommen oder nach einer Änderungskündigung fortgesetzt, ist der Zwischenverdienst nicht anrechenbar, wenn die Arbeitszeit reduziert wurde und die Lohnkürzung überproportional ausfällt, oder wenn die Arbeitszeit gleich blieb und nur der Lohn gekürzt wurde (Art. 41a Abs. 3 AVIV).

Und schliesslich fällt weg, was zu gross ist: Übersteigt das Einkommen die Entschädigung, die dir zusteht, entsteht kein Anspruch auf Kompensationszahlungen. Der Begriff verliert dann schlicht seinen Gegenstand.

Der Monat ist die Recheneinheit — und die Frist läuft

Weil die Kontrollperiode der Kalendermonat ist, wird auch alles Übrige monatlich verarbeitet. Die Kontrolldaten übermittelst du mit dem Formular «Angaben der versicherten Person»; diese Daten geben nach Artikel 23 Absatz 2 AVIV Auskunft über die Werktage, an denen du arbeitslos und vermittlungsfähig warst, und über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind — die Verordnung nennt den Zwischenverdienst dort ausdrücklich, neben Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit und der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Die zuständige Amtsstelle stellt sicher, dass du am Monatsende über das Formular verfügst (Art. 23 Abs. 4 AVIV).

Für die zweite und jede weitere Kontrollperiode verlangt Artikel 29 Absatz 2 AVIV genau zwei Dokumente plus das, was die Kasse zusätzlich braucht: das Formular «Angaben der versicherten Person» und die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste. Das ist der Grund, weshalb ein Einsatz, der nicht bescheinigt wird, in der Abrechnung fehlt — nicht Böswilligkeit, sondern ein fehlendes Blatt Papier.

Dazu kommt eine Frist, die schneller läuft, als viele denken. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode geltend gemacht wird, auf die er sich bezieht (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Wer die Bescheinigung für einen Einsatz vom Frühling erst im Herbst nachreicht, hat den Anspruch für diesen Monat verloren — unabhängig davon, wie berechtigt er inhaltlich gewesen wäre. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

Ferien während eines Zwischenverdienstes

Ein Detail, das kaum jemand kennt und das die Abrechnung im Sommer sichtbar verändert: Wer während eines Zwischenverdienstes die ihm nach Arbeitsvertrag zustehenden Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a AVIV. Die Kompensationszahlung läuft in den Ferien also weiter (Art. 27 Abs. 4 AVIV).

Der Preis steht im gleichen Absatz: Die während des Zwischenverdienstes bezogenen Ferientage werden von den bis zum Ferienbeginn erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen. Kontrollfreie Tage entstehen nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist, jeweils fünf aufeinanderfolgende, frei wählbar (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Ferien in einem Zwischenverdienst sind damit nicht gratis, aber sie kosten dich Kontrollfreiheit und nicht Geld.

Der Bezug kontrollfreier Tage ist der zuständigen Amtsstelle spätestens 14 Tage im Voraus zu melden, und ohne entschuldbaren Grund gelten sie auch bei Nichtantritt als bezogen (Art. 27 Abs. 3 AVIV). Wer während eines Einsatzes Ferien plant, klärt die Reihenfolge deshalb besser vorher mit der Beratungsperson als nachher mit der Kasse.

Was nach dem Einsatz bleibt

Zwei Wirkungen überdauern den Zwischenverdienst. Die erste ist die Beitragszeit: SECO und arbeit.swiss halten in der FAQ zur Arbeitslosenentschädigung fest, dass du mit einem Zwischenverdienst neue Beitragszeiten erwirbst — mit der genannten Ausnahme des Einsatzes in einer von der Arbeitslosenversicherung finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme. Für eine allfällige nächste Rahmenfrist sind das genau die Monate, die zählen.

Die zweite betrifft den versicherten Verdienst, und sie wirkt nur in eine Richtung. Der versicherte Verdienst wird nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe a AVIV innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug neu festgesetzt, wenn die versicherte Person während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn über dem versicherten Verdienst ausgeübt hat und erneut arbeitslos wird. Buchstabe b nennt als zweiten Fall die Änderung des Umfangs des anrechenbaren Arbeitsausfalls. Ein kleiner, schlechter bezahlter Einsatz löst diese Neufestsetzung nicht aus.

Wer den Begriff also von seinem Ruf befreien will: Der Zwischenverdienst ist der im Gesetz vorgesehene Weg, in einer Rahmenfrist zu arbeiten, ohne die Versicherung zu verlassen. Was er für den Einzelfall wert ist, rechnet die Arbeitslosenkasse — sie ist auch die Stelle, die über die Höhe des Taggeldanspruchs und die Anrechnung verbindlich Auskunft gibt.

Wo die kurzen Einsätze im Schweizer Stellenmarkt stehen

Weil der Begriff nicht an eine Vertragsform gebunden ist, lässt sich ein Zwischenverdienst nicht als Kategorie suchen. Was sich zählen lässt, ist das Gegenteil: wie oft ein Inserat von sich aus sagt, dass die Stelle temporär, befristet, saisonal, auf Abruf oder als Springereinsatz ausgeschrieben ist. Im Bestand der Schweizer Inserate von SwissJobs.app tun das 2,2 Prozent. Die grosse Mehrheit der Inserate äussert sich zur Dauer gar nicht — was nicht heisst, dass die Stelle nicht als Zwischenverdienst enden kann.

Die Verteilung über die Berufsfelder ist ungleich. Am häufigsten kennzeichnen Inserate aus Pflege und Betreuung ihre Stelle so: 8,3 Prozent, fast das Vierfache des Bestandsdurchschnitts. Es folgen Gastronomie und Hotellerie mit 4,7 Prozent, Verkauf und Detailhandel mit 3,6 Prozent, Büro und Administration mit 3,0 Prozent sowie Medizin und Therapie mit 2,8 Prozent. Bau, Handwerk und Logistik liegen bei 2,0 Prozent. Am seltensten sind solche Ausschreibungen in IT und Engineering mit 0,4 Prozent — dort wird fast ausschliesslich unbefristet gesucht.

Ein zweiter Unterschied macht die Suche einfacher: Inserate mit einem solchen Einsatzsignal nennen im Titel deutlich häufiger ein Pensum in Prozent — 41,9 Prozent von ihnen gegenüber 22,4 Prozent aller Inserate. Wer einen Einsatz sucht, dessen Umfang neben Bewerbungen, Beratungsgesprächen und dem monatlichen Nachweis Platz lässt, findet die nötige Angabe bei diesen Inseraten also fast doppelt so oft direkt im Titel. Rechnen musst du trotzdem selbst — und die verbindliche Rechnung macht am Ende deine Arbeitslosenkasse.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 20, 23 und 24 AVIG (SR 837.0) sowie der Artikel 23, 27, 27a, 29, 37, 38 und 41a AVIV (SR 837.02) in der auf fedlex veröffentlichten Fassung mit Stand 1. Januar 2026. Die Angaben zur Orts- und Berufsüblichkeit, zum Erwerb neuer Beitragszeiten und zur Ausnahme bei arbeitsmarktlichen Massnahmen stammen aus der FAQ zur Arbeitslosenentschädigung von SECO/arbeit.swiss in der deutschen Fassung. Die Marktzahlen sind am 23. August 2026 aus dem Bestand der Schweizer Stelleninserate von SwissJobs.app berechnet: Als Einsatzsignal zählt eine ausdrückliche Kennzeichnung als temporär, befristet, saisonal, auf Abruf oder Springereinsatz in Titel oder Zusammenfassung, in den vier Inseratesprachen. Berufsfelder wurden über Berufsbezeichnungen im Titel abgegrenzt. Weil viele Inserate zur Dauer schweigen, sind die Anteile eine Untergrenze und keine Marktquote.

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Quellen

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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%