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RAV & Arbeitslosigkeit

Arbeitslos und im Ausland: Ferien, Vorstellungsgespräche und der Leistungsexport

Aktualisiert:

Wann du die Schweiz verlassen darfst, ohne dein Taggeld zu verlieren, welche drei Titel es dafür gibt, was du vorher melden musst und was eine unangemeldete Abwesenheit kostet.

Kurz gesagt

Ja, reisen darfst du — aber nur drei Wege lassen dein Taggeld unbeschadet: kontrollfreie Tage, eine bewilligte Befreiung etwa für ein Vorstellungsgespräch im Ausland, oder der Leistungsexport in einen EU- oder EFTA-Staat. Wer ohne einen dieser drei Titel wegfährt, verliert für die Tage der Abwesenheit in der Regel den Anspruch und riskiert zusätzlich eine Einstellung. Der Wohnsitz in der Schweiz bleibt in allen drei Fällen Voraussetzung, und die Pflicht, innert eines Arbeitstages erreichbar zu sein, endet nicht am Flughafen.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Das Gesetz kennt kein Ausreiseverbot. Es kennt Anspruchsvoraussetzungen, die du an jedem einzelnen Tag erfüllen musst — und eine Reise trifft genau die zwei, die an Anwesenheit hängen: die Vermittlungsfähigkeit und die Kontrollvorschriften. Deshalb ist die entscheidende Frage nie «darf ich weg», sondern «unter welchem Titel bin ich weg und wer weiss davon».

Wer das vorher klärt, verliert nichts. Die kontrollfreien Tage sind 14 Tage im Voraus zu melden, der Leistungsexport ist vor der Abreise zu beantragen, und die Befreiung für ein Vorstellungsgespräch ergeht auf Gesuch. Alle drei Verfahren scheitern rückwirkend. Das Gespräch mit deiner Personalberaterin oder deinem Personalberater ist keine Höflichkeit, es ist der Titel.

Wann neue Inserate erscheinen — Anteil der Publikationen nach Wochentag
Wann neue Inserate erscheinen — Anteil der Publikationen nach WochentagMontag17.7%Dienstag19.4%Mittwoch22.2%Donnerstag19.6%Freitag14.5%Samstag4.5%Sonntag2.1%

Alle Inserate im Index von SwissJobs.app mit Publikationsdatum aus den 90 Tagen vor dem 23. August 2026, gruppiert nach Wochentag der Publikation. Auf Montag bis Freitag entfallen zusammen 93,4 Prozent.

  • Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit stehen dir fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage zu, die du frei wählst; du musst in dieser Zeit nicht vermittlungsfähig sein, die übrigen Voraussetzungen von Artikel 8 AVIG gelten weiter (Art. 27 Abs. 1 AVIV).
  • Der Bezug ist spätestens 14 Tage im Voraus zu melden. Trittst du die gemeldeten Tage ohne entschuldbaren Grund nicht an, gelten sie trotzdem als bezogen (Art. 27 Abs. 3 AVIV).
  • Neu seit dem 1. Januar 2026: Die Amtsstelle kann einen tageweisen Bezug gewähren, sofern Beratung und Vermittlung nicht beeinträchtigt werden — bis dahin galt ausschliesslich der Bezug in ganzen Wochen (Art. 27 Abs. 3 AVIV in der Fassung der Verordnungsänderung vom 26. November 2025).
  • Für ein Vorstellungsgespräch im Ausland, eine Schnupperlehre oder eine Eignungsabklärung am Arbeitsplatz kannst du auf Gesuch bis zu drei Wochen von den Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit werden (Art. 25 Bst. c AVIV).
  • Der Leistungsexport in die EU oder EFTA dauert höchstens drei Monate, setzt eine vierwöchige Verfügbarkeit vor der Abreise voraus und muss vor dem Wegzug beantragt werden; rückwirkend wird er nicht bewilligt (Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; SECO).
  • Im Zielstaat musst du dich innerhalb der ersten sieben Tage des Mitnahmezeitraums bei der Arbeitsvermittlung anmelden, sonst laufen die Leistungen erst ab dem Anmeldetag — das Enddatum verschiebt sich dadurch nicht (SECO).
  • Kontrollfreie Tage sind unmittelbar vor, während und unmittelbar nach einer Stellensuche im Ausland ausgeschlossen; nach der Rückkehr meldest du dich persönlich (Art. 27 Abs. 6 AVIV).
  • Wer die Kontrollvorschriften missachtet, wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt; die Dauer richtet sich nach dem Verschulden und wird bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren verlängert (Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG, Art. 45 Abs. 3 und 5 AVIV).

Reisen während der Arbeitslosigkeit

PunktWas giltGrundlage
Kontrollfreie Tage5 pro 60 Tage kontrollierter ArbeitslosigkeitAVIV Art. 27a
Vorher absprechenzwingend, mit dem RAVAVIV Art. 27a
Anspruch entstehterst nach 60 Tagen KontrollperiodeAVIV Art. 27a
Übertragbar ins FolgejahrneinAVIV Art. 27a
Ohne Absprache verreistnicht vermittlungsfähig, kein TaggeldAVIG Art. 15
Erreichbarkeit sonstinnerhalb eines Tages, auch an freien TagenAVIG Art. 17

Reisen ist erlaubt, aber nur an kontrollfreien Tagen und nur im Voraus abgesprochen. Wer ohne Absprache weg ist, gilt als nicht vermittlungsfähig — das kostet Taggeld für die ganze Abwesenheit. Stand 7. September 2026.

Was die Versicherung wirklich verlangt — und was nicht

In der ganzen Arbeitslosenversicherung steht kein Satz, der dir eine Auslandreise verbietet. Artikel 8 Absatz 1 AVIG zählt sieben Anspruchsvoraussetzungen auf, und du musst sie an jedem Tag erfüllen, für den du ein Taggeld beziehst. Drei davon berührt eine Reise: der Wohnsitz in der Schweiz nach Buchstabe c, die Vermittlungsfähigkeit nach Buchstabe f und die Erfüllung der Kontrollvorschriften nach Buchstabe g.

Wohnsitz und Aufenthalt sind dabei nicht dasselbe. Wer in Zürich wohnt und zehn Tage in Apulien ist, verlegt seinen Wohnsitz nicht. Für Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung präzisiert Artikel 12 AVIG allerdings, dass als in der Schweiz wohnend gilt, wer sich gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit tatsächlich hier aufhält — eine längere Abwesenheit ist in dieser Konstellation heikler als in jener mit Schweizer Pass.

Der eigentliche Knackpunkt ist Artikel 15 AVIG: vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Dazu kommt Artikel 21 Absatz 3 AVIV, der von dir verlangt sicherzustellen, dass dich die Amtsstelle innerhalb eines Arbeitstages erreichen kann. Wer auf einem Boot ohne Empfang liegt, erfüllt das nicht — und wer ein Zugangsdatum für nächste Woche nicht bestätigen kann, ist an diesen Tagen faktisch nicht in der Lage, Arbeit anzunehmen.

Kontrollfreie Tage: der normale Weg in die Ferien

Artikel 27 AVIV gibt dir nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist fünf aufeinander folgende Tage, die du frei wählst. Der Wortlaut ist grosszügiger, als viele denken: während dieser Tage musst du gerade nicht vermittlungsfähig sein. Alle übrigen Voraussetzungen von Artikel 8 AVIG bleiben aber bestehen, und das Taggeld läuft weiter. Es sind bezahlte Ferien — nur heissen sie anders.

Zwei Bedingungen hängen daran. Erstens die Meldung spätestens 14 Tage im Voraus. Zweitens: Wenn du die gemeldeten Tage ohne entschuldbaren Grund doch nicht beziehst, gelten sie trotzdem als bezogen. Wer «vorsichtshalber» eine Woche anmeldet und dann zu Hause bleibt, hat sein Guthaben verbraucht. SECO hält zudem fest, dass du die Tage ansparen kannst — nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit also zwei zusammenhängende Wochen.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Lockerung. Bis dahin waren die Tage ausschliesslich wochenweise zu beziehen; die Verordnungsänderung vom 26. November 2025 formuliert das nun als Grundsatz und erlaubt der Amtsstelle ausdrücklich, einen tageweisen Bezug zu gewähren, wenn dadurch Beratung und Vermittlung nicht beeinträchtigt werden. Für ein verlängertes Wochenende ist das der Unterschied zwischen «geht nicht» und «frag danach». Publikationen, die noch «in der Regel wochenweise» sagen, bilden die alte Fassung ab.

Die Reise ohne Titel — und was sie kostet

Wer wegfährt, ohne kontrollfreie Tage bezogen zu haben, kommt an zwei Stellen in Konflikt. Für die Abwesenheitstage fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit, weshalb für diese Tage in der Regel kein Anspruch besteht. Und die Kontrollvorschriften sind verletzt, was nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AVIG zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt.

Die Einstellung ist keine Verrechnung, sondern eine Sanktion: Sie bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und wird nach Artikel 45 Absatz 5 AVIV verlängert, wenn du innerhalb von zwei Jahren erneut sanktioniert wirst. Sie wird zudem auf die Höchstzahl deiner Taggelder angerechnet — die verlorenen Tage bekommst du am Ende der Rahmenfrist nicht zurück.

Verschwiegen wird das selten lange. Das Formular «Angaben der versicherten Person», das du jeden Monat einreichst, fragt nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AVIV ausdrücklich nach allen für die Anspruchsbeurteilung erheblichen Tatsachen und nennt die Ferienabwesenheit beim Namen. Wer sie dort verschweigt, verletzt die Meldepflicht — ein eigener Einstellungsgrund nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, und deutlich schwerer zu erklären als die Reise selbst.

Reisen, die keine Ferien sind: die Befreiungen nach Artikel 25

Artikel 25 AVIV ist der am meisten unterschätzte Artikel der ganzen Verordnung. Er zählt auf, was die Amtsstelle auf Gesuch hin verfügen kann — und Buchstabe c ist für Auslandreisen der wichtigste: bis zu drei Wochen Befreiung von den Beratungs- und Kontrollgesprächen, wenn du dich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben musst, eine Schnupperlehre absolvierst oder dich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehst.

Drei Wochen sind viel — mehr, als die meisten Bewerbungsreisen brauchen. Der Buchstabe verlangt keinen Nachweis über die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung, sondern knüpft an den Anlass an. Daneben regelt Buchstabe d den kleineren Fall: Ein Termin wird verschoben, wenn du nachweist, dass du wegen eines zwingenden Ereignisses verhindert bist — und die Verordnung nennt die Stellenbewerbung ausdrücklich als solches.

Zwei weitere Tatbestände lohnen sich zu kennen. Buchstabe a befreit dich für höchstens eine Woche von der Vermittlungsfähigkeit, wenn du im Ausland an einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung teilnimmst, und verschiebt das Gespräch, falls es in die drei Tage davor oder danach fällt. Buchstabe e gibt drei Tage bei einem besonderen Familienereignis, namentlich Heirat, Geburt, Todesfall oder der Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen. Alle diese Entscheide ergehen auf Gesuch — nicht automatisch.

Der Leistungsexport: drei Monate suchen mit Schweizer Taggeld

Wenn die Reise selbst die Stellensuche ist, gibt es einen eigenen Titel. Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die über das Freizügigkeitsabkommen für die Schweiz gilt, erlaubt es, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit während der Suche in einem anderen Mitgliedstaat zu behalten. SECO nennt das den Leistungsexport und setzt die Obergrenze bei drei Monaten, die nie über das Ende deiner Rahmenfrist hinausreichen. Die Verordnung selbst sieht daneben vor, dass die zuständige Arbeitsverwaltung diese drei Monate auf höchstens sechs verlängern kann; ob dein Kanton davon Gebrauch macht, klärst du beim RAV.

Der Ablauf ist formell. Vor der Abreise musst du dem RAV mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden haben; diese Wartefrist kann verkürzt werden, wenn eine Vermittlung absehbar nicht möglich ist oder du mit deinem Ehegatten oder deiner eingetragenen Partnerin wegziehst. Den Antrag stellst du vor der Abreise beim RAV; bewilligt wird er mit dem Dokument PD U2, das den Mitnahmezeitraum und die späteste Anmeldefrist im Zielstaat festhält. Rückwirkende Bewilligungen gibt es nicht.

Im Zielstaat meldest du dich innerhalb der ersten sieben Tage des Mitnahmezeitraums bei der dortigen Arbeitsvermittlung und erfüllst deren Kontrollvorschriften. Beurteilt wird dein Anspruch weiterhin nach Schweizer Recht: Das Formular «Angaben der versicherten Person» geht Monat für Monat an deine Arbeitslosenkasse, und Ansprüche, die du nicht innert dreier Monate geltend machst, verfallen. Deine Kasse zahlt in unveränderter Höhe weiter.

Die Rückkehr — der Tag, der am meisten kostet

Für die Zeit zwischen dem letzten Tag, an dem du der ausländischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hast, und dem Tag deiner persönlichen Rückmeldung beim RAV besteht laut SECO kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ausgerichtet wird frühestens ab dem Tag, an dem du dich persönlich zurückmeldest. Wer nach einem Nachtflug erst am Donnerstag vorbeigeht, hat drei Taggelder liegen gelassen.

Kehrst du früher zurück als geplant, ist der Rest nicht verloren: Melde dich bei der ausländischen Stelle ab, dann kannst du den verbleibenden Teil des Mitnahmezeitraums bis zum Ende der Rahmenfrist im selben Staat erneut beanspruchen. SECO nennt das Stückelung; die vierwöchige Wartefrist musst du dafür nicht noch einmal bestehen.

Und eine Reihenfolge-Regel, an der viele scheitern: Nach Artikel 27 Absatz 6 AVIV darfst du kontrollfreie Tage weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland beziehen. Ferien direkt an den Export anzuhängen, funktioniert also nicht. Die ausländische Arbeitsvermittlung kann dir während des Exports allerdings ihrerseits kontrollfreie Tage gewähren — dann zahlt deine Schweizer Kasse weiter, unabhängig davon, ob nach Schweizer Recht ein Anspruch bestünde.

Wie viel Markt du wirklich verpasst

Die Angst, während zweier Ferienwochen «alles zu verpassen», lässt sich messen. Im Index von SwissJobs.app trugen am 23. August 2026 rund 9 Prozent aller publizierten Inserate ein Publikationsdatum aus den letzten fünf Tagen, gut die Hälfte eines aus den letzten drei Wochen und knapp 84 Prozent eines aus den letzten drei Monaten. Das mittlere Inserat war rund 20 Tage alt.

Anders gelesen: Eine Woche Abwesenheit kostet dich keinen Markt, sie kostet dich einen Vorsprung. Die Inserate, die während deiner Ferien erscheinen, sind bei deiner Rückkehr noch da — sie sind nur nicht mehr neu. Für die drei Monate eines Leistungsexports gilt das Gegenteil: In dieser Spanne erneuert sich der weit überwiegende Teil des Bestands, weshalb ein Export ohne aktive Suche im Zielstaat teuer ist.

Beim Timing hilft ein zweiter Blick auf dieselben Daten. Über die letzten 90 Tage entfielen 93,4 Prozent aller neuen Inserate auf Montag bis Freitag; auf Samstag und Sonntag zusammen kamen weniger als 7 Prozent. Eine Abwesenheit, die zwei Wochenenden einschliesst und nur drei Arbeitstage kostet, trifft den Zufluss deutlich weniger hart als fünf Werktage am Stück — und mit dem seit Anfang 2026 möglichen tageweisen Bezug lässt sich das erstmals sauber planen.

Die Reise vorbereiten, ohne den Anspruch zu riskieren

Der Ablauf, der funktioniert, ist unspektakulär. Kläre zuerst, unter welchem der drei Titel du fährst, und sprich ihn im nächsten Beratungsgespräch an. Melde die kontrollfreien Tage rechtzeitig — die 14 Tage sind eine Mindestfrist, keine Zielgrösse. Trage die Abwesenheit auf dem Monatsformular ein. Und plane deine Arbeitsbemühungen so, dass die Kontrollperiode auch mit einer Ferienwoche vollständig ist: Artikel 26 AVIV verlangt den Nachweis für jede Kontrollperiode bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats.

Bleib erreichbar, auch wenn du nicht musst. Während der kontrollfreien Tage entfällt die Vermittlungsfähigkeit, aber ein Rückruf innert eines Tages kostet nichts und verhindert die unangenehme Aktennotiz. Wer eine Bewerbung laufen hat, hinterlegt eine Nummer, die im Ausland funktioniert, und prüft die Mailbox — die Einladung zum Gespräch ist der einzige Grund, warum sich diese Vorsicht überhaupt lohnt.

Für den Leistungsexport kommen zwei praktische Dinge dazu: die Europäische Krankenversicherungskarte, die dir deine Krankenkasse ausstellt und die im Zielstaat den Zugang zur medizinischen Versorgung sichert, und der elektronische Weg für das Monatsformular. Der internationale Postweg ist langsam und unsicher; SECO empfiehlt ausdrücklich, den eService auf Job-Room zu nutzen. Für die Stellensuche im Fürstentum Liechtenstein braucht es übrigens gar keinen formellen Antrag — dort erfüllst du die Kontrollvorschriften weiterhin gegenüber deinem Schweizer RAV.

Zuerst die Zahlen: Die Anteile stammen aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app mit Stichtag 23. August 2026. Grundlage sind sämtliche publizierten Inserate, die ein Publikationsdatum tragen; das Alter ergibt sich aus dem Abstand zwischen diesem Datum und dem Stichtag, und die Verteilung über die Wochentage bezieht sich auf die Inserate der letzten 90 Tage. Dann das Recht: Geprüft und zitiert wurden die Artikel 12, 21, 23, 25, 26, 27 und 45 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02) sowie die Artikel 8, 12, 15, 17 und 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0), jeweils in der heute geltenden konsolidierten Fassung auf fedlex, abgerufen am 23. August 2026. Die Möglichkeit eines tageweisen Bezugs kontrollfreier Tage beruht auf der Verordnungsänderung vom 26. November 2025. Für den grenzüberschreitenden Teil sind Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der für die Schweiz konsolidierten Fassung sowie der Info-Service von SECO/arbeit.swiss zur Arbeitssuche im Ausland, Ausgabe 2026, und die FAQ zur Arbeitslosenentschädigung massgebend; daher stammen Wartefrist, PD U2, Anmeldefrist im Zielstaat, Rückmeldung und Stückelung.

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Quellen

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Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

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