Alle Fragen

Bewerbung & Lebenslauf

Wie bewerbe ich mich als Quereinsteiger?

Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Bewerbung als Quereinsteigerin oder Quereinsteiger entscheidet sich in der Schweiz an einer einzigen Unterscheidung, und das Inserat trifft sie für Sie. Steht im Stellentitel eine geschützte Berufsbezeichnung — EFZ, HF, eidgenössischer Fachausweis —, ist der Zugang eine Titelfrage. Titel sind bundesrechtlich geschützt: «Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen» (Art. 36 BBG). Steht dort eine Tätigkeit, ist es eine Kompetenzfrage. In 4,4 Prozent der offenen Schweizer Stellentitel steht ein solcher Titel.

Diese Antwort erklärt, was im Berufsbildungsgesetz und in der Berufsbildungsverordnung steht, und ist keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Formulierung unter Artikel 63 BBG fällt, entscheidet im Streitfall ein Gericht; die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Welcher Titel in Ihrem Zielberuf geschützt ist und welches Verfahren zu ihm führt, steht in der Bildungsverordnung dieses Berufs. Verbindlich Auskunft geben die Berufsberatung Ihres Kantons, die kantonale Behörde für Berufsbildung, das SBFI oder eine Rechtsberatung.

Die andere Seite derselben Zahl ist die praktisch wichtigere: In 95,6 Prozent der Stellentitel steht keine geschützte Bezeichnung, sondern eine Aufgabe. Dort verbietet Ihnen das Berufsbildungsrecht gar nichts, weil es dort nichts zu schützen gibt — es regelt Titel, nicht Tätigkeitsbeschreibungen. Die Titelfrage ist damit kein allgemeines Hindernis des Quereinstiegs, sondern die Eigenschaft eines Teilmarkts, und dieser Teilmarkt ist an einem einzigen Blick auf den Stellentitel erkennbar, bevor Sie den ersten Satz schreiben.

Was diese Seite nicht leistet: Sie sagt Ihnen nicht, wie Sie sich formulieren sollen, und sie beurteilt keine konkrete Zeile in Ihrem Dossier. Sie zeigt, welche Bezeichnungen das Bundesrecht schützt, wer sie ausstellt, wo sie überprüfbar sind und wie oft ein Schweizer Inserat sie überhaupt in den Stellentitel schreibt.

Welche Titelstufe im Stellentitel steht
Welche Titelstufe im Stellentitel stehtEFZ oder EBA (kantonale Behörde stellt aus)2.4% der offenen StellentitelHF- oder ES-Diplom (die Schule stellt aus)1.7% der offenen StellentitelFachhochschule oder Hochschule1.1% der offenen Stellentiteleidg. Fachausweis oder eidg. Diplom (SBFI, mit Register)0.1% der offenen Stellentitel

Anteil der am 31. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Schweizer Inserate, deren Stellentitel ein Kürzel oder eine Wendung der jeweiligen Stufe trägt. Nur der Stellentitel wurde ausgewertet, nicht der Beschreibungstext. Lehrstellen, Ausbildungsplätze und Praktika sind ausgeschlossen. Mehrfachnennungen sind möglich, weil ein Titel wie «HF/FH» zwei Stufen nennt. Die unterste Zeile ist die einzige Stufe, für die der Bund nach Art. 43 Abs. 3 BBG ein öffentliches Register führt.

«Titelanmassung» — das Wort, unter dem das Gesetz Ihre Selbstbezeichnung führt

Wer den Beruf wechselt, schreibt früher oder später einen Satz über sich, der nach einer Berufsbezeichnung klingt. Für genau diesen Fall kennt das Berufsbildungsgesetz einen eigenen Straftatbestand, und der deutsche Randtitel von Artikel 63 benennt die Handlung präziser als die anderen drei Amtsfassungen: Er heisst «Titelanmassung». Auf Französisch steht dort «Abus de titre», auf Italienisch «Abuso di titoli», in der englischen Übersetzung «Abuse of title». Nur die deutsche Fassung spricht vom Anmassen, also vom Zuschreiben eines Titels, den man nicht erworben hat.

Der Wortlaut lautet: «Mit Busse wird bestraft, wer: a. einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben; b. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.» Absatz 2 fügt an: «Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.»

Buchstabe b ist der Teil, der beim Verfassen eines Dossiers zählt, weil er weiter reicht als Buchstabe a. Er setzt nicht voraus, dass Sie den geschützten Titel wörtlich hinschreiben. Erfasst ist die Verwendung eines Titels, die den Eindruck erweckt, die entsprechende Prüfung sei bestanden. Ob eine bestimmte Formulierung darunterfällt, entscheidet nicht diese Seite, nicht der Arbeitgeber und nicht Ihre Selbsteinschätzung, sondern im Streitfall ein Gericht.

Ebenso wichtig ist, was Artikel 36 nicht schützt. Geschützt ist «der in den entsprechenden Vorschriften festgelegte Titel» — eine Bezeichnung, die in einer Bildungsverordnung oder in einer Prüfungsordnung steht. Nicht geschützt ist die Beschreibung dessen, was Sie getan haben. Das Berufsbildungsgesetz regelt Titel, Ausweise und Qualifikationsverfahren; es sagt nichts darüber, wie Sie Ihre bisherige Arbeit schildern. Diese Grenze verläuft zwischen der Bezeichnung und der Tätigkeit, und sie ist der ganze Unterschied zwischen den beiden Arten von Inseraten.

Drei Sprossen, drei Aussteller — und nur eine Sprosse hat ein Register

Das schweizerische Titelsystem ist keine einheitliche Liste, sondern eine Leiter mit drei Sprossen, und jede Sprosse hat eine andere ausstellende Stelle. Wer wissen will, wo ein Titel überprüfbar ist, muss zuerst wissen, welche Sprosse gemeint ist.

Die unterste Sprosse ist die berufliche Grundbildung. Das eidgenössische Berufsattest erhält nach Artikel 37, wer die zweijährige Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat; das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Verfahren durchlaufen hat. Beide Bestimmungen enthalten denselben zweiten Absatz: «Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.» Für EBA und EFZ führt der Weg also in den Kanton.

Die mittlere Sprosse ist die höhere Berufsbildung mit eidgenössischer Prüfung. Artikel 43 sagt: Wer die eidgenössische Berufsprüfung besteht, erhält einen Fachausweis; wer die eidgenössische höhere Fachprüfung besteht, ein Diplom. Beide werden vom SBFI ausgestellt. Und Absatz 3 enthält den Satz, den man auf dieser Leiter genau einmal findet: «Das SBFI führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.»

Die dritte Sprosse ist die höhere Fachschule. Artikel 44 formuliert sie auffällig anders: Wer dort die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, «erhält ein Diplom der Schule». Kein Bundesamt, keine kantonale Behörde, kein Register — die Schule stellt aus. Ein HF-Diplom ist damit ein geschützter Titel im Sinne von Artikel 36, aber seine Herkunft ist eine andere als die eines Fachausweises.

Diese Dreiteilung ist der Grund, weshalb es auf die Frage «Wo kann man das nachprüfen?» keine einheitliche Antwort gibt. Für den Fachausweis und das eidgenössische Diplom führt der Bund ein Register. Für EBA und EFZ ist die ausstellende kantonale Behörde die Adresse. Für das HF-Diplom ist es die Schule. Die Berufsbildungsverordnung schliesst den Kreis in Artikel 73: Das SBFI entzieht Ausweise und Titel, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden, die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten, und ein allfälliger Eintrag im öffentlichen Register wird gelöscht.

Das Register ist öffentlich — die Veröffentlichung der Daten braucht aber eine Zustimmung

Artikel 43 Absatz 3 BBG klingt nach einem Verzeichnis, in dem jede Person nachschlagen kann, ob jemand seinen Titel wirklich hat. Die Berufsbildungsverordnung schränkt das in Artikel 37 an zwei Stellen ein, und beide sind für die Beurteilung eines fremden Dossiers wesentlich.

Absatz 1 zählt auf, welche Daten das Register enthält: Name und Vorname, Geburtsdatum, Bürgerort bei Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigkeit bei ausländischen, Wohnort zur Zeit der Prüfung und Jahr der Prüfung. Absatz 2 erlaubt dem SBFI, davon auf geeignete Weise nur einen Teil zu veröffentlichen: Name und Vorname, Wohnort zur Zeit der Prüfung, Jahr der Prüfung sowie den Jahrgang.

Absatz 3 ist der entscheidende: «Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.» Wer im Register geführt wird, muss der Veröffentlichung also zustimmen — und darf sie ohne Begründung ablehnen oder später zurückziehen.

Daraus folgt eine Asymmetrie, die man kennen sollte, bevor man aus einer Nichtauffindbarkeit einen Schluss zieht: Ein vorhandener Eintrag bestätigt einen Titel. Ein fehlender Eintrag beweist nichts, weil er ebenso gut eine verweigerte Zustimmung sein kann. Und für die unterste und die oberste Sprosse der Leiter — EFZ, EBA, HF-Diplom — existiert dieses Bundesregister ohnehin nicht.

Es gibt ein amtliches Verzeichnis aller geschützten Titel, und es steht in drei Sprachen

Die Frage «Ist die Bezeichnung, die ich schreiben möchte, überhaupt ein geschützter Titel?» hat eine amtliche Antwort. Artikel 38 der Berufsbildungsverordnung verpflichtet das SBFI, in elektronischer Form ein Verzeichnis zu veröffentlichen: «der geschützten Titel der beruflichen Grundbildungen und der höheren Berufsbildungen in den drei Amtssprachen des Bundes; es kann zusätzlich englische Titel benennen, wenn diese international eindeutig sind» — und der den jeweiligen geschützten Titeln zugeordneten Partner der Berufsbildung.

Die Fussnote der Verordnung nennt die Adresse: www.bvz.admin.ch. Am 31. August 2026 aufgerufen, beschreibt sich das SBFI-Berufsverzeichnis dort selbst als «Übersicht über alle derzeit angebotenen und vom Berufsbildungsgesetz BBG geregelten Berufe der beruflichen Grundbildung (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) und der höheren Berufsbildung (Berufsprüfung, höhere Fachprüfung) sowie die genehmigten Rahmenlehrpläne, Bildungsgänge und Nachdiplomstudiengänge der höheren Fachschulen». Es führt daneben die kantonalen Stellen der Berufsbildung und die Anbieter auf. Seine eigene Sprachwahl bietet Deutsch, Französisch und Italienisch an.

Damit ist die Titelfrage nachschlagbar statt Ansichtssache. Wenn eine Bezeichnung dort als Titel einer Grundbildung oder einer höheren Berufsbildung geführt wird, ist sie geschützt; wenn Ihre Formulierung eine Tätigkeit beschreibt, die dort nicht als Titel vorkommt, ist sie es nicht. Das ist keine Auslegung, sondern ein Nachschlagewerk — und es ist dieselbe Quelle, aus der auch der Arbeitgeber schöpft.

Absatz 2 desselben Artikels enthält eine Bestimmung, die in einer internationalen Bewerbung nützlich ist: «Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Titels stellt das SBFI ein Dokument mit einer Beschreibung des Inhalts der Bildung oder der fachlichen Qualifikation in Englisch aus.» Wer einen Schweizer Titel hat und ihn ausserhalb der Landessprachen erklären muss, kann diese Beschreibung also verlangen.

Wie oft ein Schweizer Stellentitel überhaupt einen geschützten Titel nennt

Wir haben am 31. August 2026 die auf SwissJobs.app offenen Schweizer Inserate ausgewertet und dabei nur den Stellentitel angeschaut — nicht den Beschreibungstext. Der Grund ist der Gegenstand dieser Seite: Der Stellentitel ist der Teil des Inserats, der ein Name ist, und er ist der Teil, den eine Bewerbung wiederholt. Lehrstellen, Ausbildungsplätze und Praktika sind ausgeschlossen, weil ein solches Inserat den Titel nennt, zu dem es hinführt — also das Gegenteil dessen, was jemand heute schon führen darf. Diese Ausschlussregel entfernt 7,4 Prozent der Inserate und ist nicht kosmetisch: Ohne sie liest sich dieselbe Messung als 8,6 statt als 4,4 Prozent.

Das Ergebnis: In 4,4 Prozent der Stellentitel steht ein Kürzel oder eine Wendung, die auf einen geschützten Schweizer Titel verweist. Nach Sprosse aufgeteilt entfallen 2,4 Prozent auf EFZ oder EBA, 1,7 Prozent auf ein HF- oder ES-Diplom, 1,1 Prozent auf eine Fachhochschule oder Hochschule — und 0,1 Prozent auf den eidgenössischen Fachausweis oder das eidgenössische Diplom.

Diese letzte Zahl ist die interessanteste des ganzen Bestands. Ausgerechnet die eine Sprosse, für die der Bund ein öffentliches Register führt, ist im Stellenmarkt fast unsichtbar: Von den Inseraten, die überhaupt einen Titel im Stellentitel führen, nennen 1,1 Prozent einen Fachausweis oder ein eidgenössisches Diplom. Die überprüfbarste Bezeichnung des Systems ist gleichzeitig die, die am seltensten verlangt wird.

Auch nach der Sprache des Inserats unterscheidet sich die Praxis deutlich: 7,7 Prozent der deutschsprachigen Stellentitel tragen einen Titel, 5,9 Prozent der französischsprachigen, 1,9 Prozent der italienischsprachigen und 0,0 Prozent der englischsprachigen. Kein einziges auf Englisch verfasstes Schweizer Inserat unseres Bestands führt einen schweizerischen Berufstitel im Stellentitel.

Und der Bestand ist konzentriert: 5,4 Prozent der inserierenden Arbeitgeber schreiben überhaupt je einen Titel in einen Stellentitel, und die zehn häufigsten unter ihnen stellen 46,2 Prozent dieser Ausschreibungen — angeführt von einem grossen Detailhändler und einem Kantonsspital. Die Titelfrage ist damit nicht nur ein Teilmarkt, sondern in weiten Teilen die Schreibgewohnheit einer überschaubaren Zahl grosser Häuser.

Wo die Titelfrage entschieden ist, bevor Sie den ersten Satz schreiben

Der Durchschnitt von 4,4 Prozent verdeckt einen sehr steilen Verlauf. In der Pflege und im Gesundheitswesen tragen 39,4 Prozent der Stellentitel einen geschützten Titel, in Bau und Handwerk 26,5 Prozent, in den Elektroberufen 16,6, im Detailhandel 11,1, in Betreuung und Sozialem 9,7, in Logistik und Transport 8,2, in Küche und Gastronomie 8,1 Prozent. Am anderen Ende stehen die kaufmännische Administration mit 2,4 Prozent, Software und Informatik mit 0,8, Marketing und Kommunikation mit 0,4, Treuhand und Finanzen mit 0,5 — und Verkauf und Aussendienst mit 0,0 Prozent.

In den deutschsprachigen Inseraten fällt derselbe Verlauf noch steiler aus: Pflege 46,4 Prozent, Bau und Handwerk 18,0, Detailhandel 15,6, Küche 10,9, Logistik 8,5, Elektro 8,5, kaufmännische Administration 4,8, Software 2,8 — Treuhand und Aussendienst 0,0. Zwischen der Pflege und dem Verkauf liegen damit nicht ein paar Prozentpunkte, sondern zwei verschiedene Arten von Arbeitsmarkt.

In der Pflege ist der Titel zudem meistens ein HF-Diplom: 40,5 Prozent der deutschsprachigen Pflegeinserate führen ein HF- oder ES-Kürzel im Stellentitel, 19,9 Prozent eine Fachhochschule und nur 5,9 Prozent ein EFZ oder EBA. Wer aus einem anderen Beruf in die Pflege möchte, trifft also überwiegend auf die dritte Sprosse der Leiter — die mit dem Diplom der Schule.

Für den Quereinstieg heisst das nüchtern: Die Titelfrage ist keine Eigenschaft Ihrer Person, sondern eine Eigenschaft der Berufsgruppe, und sie ist gezählt, bevor Sie irgendetwas formulieren. Was in einem Bereich mit 0,0 Prozent die Bewerbung entscheidet, steht nicht im Berufsbildungsrecht.

Auch die Arbeitgeber schreiben den Titel oft unvollständig — die Vorschrift richtet sich trotzdem an die Person

Ein Nebenbefund derselben Auswertung erklärt, warum die Rechtslage im Alltag unsichtbar bleibt. Wir haben Inserate gesucht, deren Stellentitel eine Berufsbezeichnung nennt, zu der ein geschützter Titel gehört, und dann gezählt, wie viele davon das Kürzel auch tatsächlich hinschreiben.

Bei den Stellentiteln mit «Pflegefachfrau», «Pflegefachmann» oder «Pflegefachperson» tragen 52,4 Prozent zusätzlich HF, FH oder ES. Bei «Detailhandelsfachfrau» und «Detailhandelsfachmann» sind es 55,7 Prozent, bei «Fachfrau Gesundheit», «Fachmann Gesundheit» oder «FaGe» 29,7 Prozent, bei «Koch» und «Köchin» 16,7 Prozent und bei «Elektroinstallateur» oder «Elektroinstallateurin» 14,1 Prozent. Die Mehrheit dieser Inserate nennt den Beruf also, ohne die Stufe dazuzuschreiben.

Für die Bewerbung ist daraus keine Erlaubnis abzuleiten, sondern eine Beobachtung über die Adressaten der Norm. Artikel 63 BBG richtet sich an die Person, die einen Titel führt oder verwendet. Ein Inserat, das eine Berufsbezeichnung locker schreibt, sagt nichts darüber, welche Bezeichnung eine Bewerberin oder ein Bewerber führen darf; es sagt nur, dass die Schreibweise im Markt uneinheitlich ist.

Am deutlichsten wird die Uneinheitlichkeit im Vergleich zweier Sprachregionen: Von den Stellentiteln mit «électricien» tragen 64,7 Prozent das Kürzel CFC, von jenen mit «Elektroinstallateur» nur 14,1 Prozent ein EFZ. Dieselbe Ausbildung, dieselbe Rechtsgrundlage, zwei Schreibgewohnheiten.

Was von Kanton zu Kanton verschieden ist

Der Titelschutz selbst ist Bundesrecht und gilt überall gleich. Drei Dinge daran sind es nicht. Erstens die Strafverfolgung: Artikel 64 BBG besteht aus einem einzigen Satz — «Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.» Ob und wie einem Fall von Titelanmassung nachgegangen wird, entscheidet sich damit kantonal, nicht in Bern.

Zweitens der Weg zum Ausweis. Nach Artikel 40 Absatz 1 BBG sorgen die Kantone für die Durchführung der Qualifikationsverfahren; das SBFI kann sie auf Antrag Organisationen der Arbeitswelt für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen. Und ausgestellt werden EBA und EFZ nach Artikel 37 und 38 je von der kantonalen Behörde. Wer den fehlenden Titel nachholen will, hat es deshalb zuerst mit dem eigenen Kanton zu tun.

Drittens die Anerkennung älterer Abschlüsse, und hier hat sich die Zuständigkeit kürzlich verschoben. Der 2022 eingefügte Artikel 73a BBG, in Kraft seit dem 1. Juli 2024, hält fest: «Der Bund ist zuständig für die Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen in Bereichen der Berufsbildung, die gemäss diesem Gesetz in Bundeskompetenz liegen.» Der Bundesrat kann diese Aufgabe an Dritte delegieren, die dafür Gebühren erheben dürfen. Wer einen alten kantonalen Abschluss besitzt und ihn heute als Titel führen möchte, fragt also nicht mehr denselben Kanton wie früher.

Und schliesslich gilt für alle drei Punkte, was das Gesetz in seiner Übergangsbestimmung festhält: «Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt» (Art. 73 Abs. 2 BBG). Ein älterer Titel verliert seinen Schutz nicht dadurch, dass die Bildungsverordnung inzwischen eine neue Bezeichnung kennt.

Was diese Seite nicht entscheidet

Gemessen sind Ausschreibungen, nicht Anstellungen. Wir sehen, wie Arbeitgeber ihre offenen Stellen benennen — nicht, wen sie am Ende einstellen und mit welcher Begründung. Ein Betrieb, der einen Titel in den Stellentitel schreibt, kann trotzdem jemanden ohne diesen Titel anstellen, und ein Betrieb ohne Titel im Inserat kann im Gespräch nach einem Ausweis fragen.

Ebenso wenig sagt diese Seite, wie Sie eine Zeile formulieren sollen. Ob eine bestimmte Selbstbezeichnung unter Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b fällt, ist eine Rechtsfrage im Einzelfall; die Antwort darauf gibt kein Ratgeber, sondern im Streitfall ein Gericht, und verfolgt wird der Fall vom Kanton.

Für den eigenen Fall führen drei Adressen weiter, und keine davon ist diese Seite: das SBFI-Berufsverzeichnis für die Frage, ob eine Bezeichnung überhaupt ein geschützter Titel ist; die Berufsberatung Ihres Kantons für die Frage, welches Qualifikationsverfahren zu ihm führt; und die kantonale Behörde der Berufsbildung für alles, was die Ausstellung eines Ausweises betrifft.

Die Rechtsangaben folgen dem Wortlaut der am 31. August 2026 auf Fedlex konsolidierten deutschen Fassungen des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10) und der Berufsbildungsverordnung. Verwendet wurden BBG Art. 36, 37, 38, 40, 43, 44, 63, 64, 73 Abs. 2 und 73a sowie die Artikel 37, 38 und 73 der Verordnung. Die Angaben zum Berufsverzeichnis stammen von www.bvz.admin.ch, aufgerufen am 31. August 2026. Die Marktzahlen wurden am 31. August 2026 auf den offenen Schweizer Inseraten von SwissJobs.app gerechnet. Ausgewertet wurde ausschliesslich der Stellentitel; ein Kürzel, das nur im Beschreibungstext steht, zählt hier nicht. Lehrstellen, Ausbildungsplätze und Praktika sind über den Stellentitel ausgeschlossen, weil sie den Titel nennen, zu dem sie hinführen; diese Regel entfernt 7,4 Prozent der Inserate und senkt die Gesamtquote von 8,6 auf 4,4 Prozent. Berufsgruppen sind über den Stellentitel zugeordnet. Wir veröffentlichen Anteile, keine absoluten Bestandszahlen; Werte für kleine Gruppen sind als Tendenz zu lesen.

Bewerbungsschreiben aus dem Inserat erstellen: gratis

Quellen

Verwandte Fragen

← Alle Fragen

Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%