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Bewerbung & Lebenslauf

Das Schweizer Bewerbungsdossier — welche Beilagen dazugehören, in welcher Reihenfolge, in welcher Datei

Aktualisiert:

Vier Dokumente machen in der Schweiz das Dossier aus, und arbeit.swiss sagt auch, wie sie zusammengelegt werden. Was Sie am Ende wirklich anhängen können, entscheidet aber das Formular, in dem die Bewerbung landet — und das ist bei deutschsprachigen Inseraten fast nie zweimal dasselbe. Ausgezählt an den aktiven Inseraten auf SwissJobs.app, dazu die Regeln, die festlegen, welche Zusatzdokumente ein Arbeitgeber überhaupt verlangen darf.

Welche Beilagen gehören zur Bewerbung?

Kurz gesagt

Zur Schweizer Bewerbung gehören vier Dokumente: Motivationsschreiben, Lebenslauf, die Arbeitszeugnisse und die Diplome samt Zertifikaten. arbeit.swiss verlangt, dass alle Dokumente in einer einzigen PDF-Datei zusammengestellt werden, die Zeugnisse lückenlos und chronologisch geordnet, das aktuellste zuerst. Referenzen sind ausdrücklich keine Beilage — im Lebenslauf steht nur, dass sie auf Anfrage bekannt gegeben werden. Alles Weitere, vom Sonderprivatauszug bis zum Betreibungsregisterauszug, ist erst dann eine Beilage, wenn die Stelle es tatsächlich verlangt.

Das ist die Etikette. Was Sie anhängen können, entscheidet aber das Formular am Ende des Inserats, und da ist die Schweiz kein einheitlicher Markt. Von den deutschsprachigen Inseraten auf SwissJobs.app führen 46,3 Prozent auf eine firmeneigene Seite, 38,3 Prozent auf eine der Schweizer Bewerbungsplattformen, 12,0 Prozent auf ein internationales Bewerbersystem und nur 1,2 Prozent auf ein kantonales Stellenportal. Verteilt ist das auf knapp tausend verschiedene Ziele; die zehn häufigsten decken zusammen 40,2 Prozent ab. Der Rest ist Einzelfall — und jedes dieser Formulare fragt seine eigene Auswahl an Dateien ab.

Deshalb ist die praktische Antwort nicht eine Liste, sondern eine Datei: ein Dossier-PDF in der oben genannten Reihenfolge, dazu der Lebenslauf noch einmal einzeln, weil manche Formulare genau ein Feld für den Lebenslauf und ein zweites für «weitere Unterlagen» haben. Und bei den Zusatzdokumenten gilt eine Grenze, die im Gesetz steht und nicht im Ratgeber: Der Arbeitgeber darf nach Art. 328b OR nur Daten bearbeiten, die Ihre Eignung für die Stelle betreffen oder zur Durchführung des Vertrags nötig sind.

Wohin eine Bewerbung auf ein deutschsprachiges Inserat tatsächlich führt — Anteil der aktiven Inserate, in Prozent
Wohin eine Bewerbung auf ein deutschsprachiges Inserat tatsächlich führt — Anteil der aktiven Inserate, in ProzentFirmeneigene Seite46.3%Schweizer Bewerbungsplattform38.3%Internationales Bewerbersystem12%Personalvermittlung2.2%Kantonales Stellenportal1.2%
  • Halten Sie die Reihenfolge im PDF ein: Motivationsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Ausbildungsabschlüsse. Genau diese Reihenfolge nennt berufsberatung.ch als klassisches Dossier, und sie ist keine Geschmacksfrage — wer die Seiten in beliebiger Folge zusammenheftet, zwingt die lesende Person zum Suchen. Legen Sie alles in eine Datei, so wie arbeit.swiss es verlangt, und geben Sie ihr einen Namen, den man nach dem Herunterladen noch zuordnen kann.
  • Arbeitszeugnisse gehören vollständig hinein, das aktuellste zuerst. arbeit.swiss schreibt ausdrücklich, dass die Zeugnisse lückenlos und chronologisch geordnet sein müssen. Fehlt eines, holen Sie es: Nach Art. 330a OR können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen beschränkt es sich auf Art und Dauer — das ist die Version, die Sie wählen, wenn ein Vollzeugnis unangenehm ausfiele.
  • Bei den Diplomen zählt der Abschluss, nicht die Sammlung. In die Beilagen gehören die Abschlüsse, die im Inserat verlangt sind, und die Weiterbildungen, die zur Funktion gehören — nicht jede Kursbestätigung aus zehn Jahren. arbeit.swiss verlangt auch für Diplome und Zertifikate eine einzige Datei. Bei einem ausländischen Abschluss legen Sie zusätzlich eine Zeile bei, was er hier entspricht; das erspart der lesenden Person eine Recherche, die sie sonst nicht macht.
  • Referenzen sind keine Beilage. arbeit.swiss hält fest, dass im Lebenslauf in der Regel vermerkt wird, Referenzen würden auf Anfrage bekannt gegeben. Das ist nicht Bescheidenheit, sondern Schutz: Ihre früheren Vorgesetzten sollen nicht von einer Bewerbung erfahren, von der Sie ihnen noch nichts gesagt haben. Eine getrennte Referenzliste nehmen Sie ins Gespräch mit.
  • Einen Strafregisterauszug legt man nicht vorsorglich bei. Der Sonderprivatauszug darf nach Art. 55 des Strafregistergesetzes nur verlangt werden, wer eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet, die regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Und die Bestellung braucht ein amtliches Formular, auf dem der Arbeitgeber genau das bestätigt. In unserem Bestand fallen 11,6 Prozent der deutschsprachigen Stellentitel in diese Berufsfelder — für die anderen rund neun von zehn ist der Auszug schlicht kein Thema.
  • Auch der Betreibungsregisterauszug ist ein Sonderfall, nicht Standard. Nach Art. 8a SchKG kann jede Person Auszüge verlangen, die ein Interesse glaubhaft macht, und dieses Interesse gilt insbesondere dann als glaubhaft, wenn die Anfrage in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages steht. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Heisst: Wer ihn braucht, verlangt ihn — meist erst, wenn es konkret wird, und typischerweise für Funktionen mit Geld- oder Schlüsselverantwortung.
  • Rechnen Sie mit zwei Dateien, nicht mit einer. Weil die Formulare so verschieden sind — 45,1 Prozent aller Bewerbungsziele im Bestand tragen genau ein einziges Inserat —, halten Sie das vollständige Dossier-PDF und den Lebenslauf als separate Datei bereit. Dann passen Sie in das Formular mit einem Uploadfeld genauso wie in das mit dreien, ohne im letzten Moment etwas zusammenschneiden zu müssen.

Die vier Dokumente — und warum sie in eine einzige Datei gehören

Das klassische Schweizer Dossier ist kurz beschrieben: Bewerbungs- oder Motivationsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Ausbildungsabschlüsse. So listet es berufsberatung.ch, so listet es arbeit.swiss, und beide sagen dazu, dass die Bewerbung heute digital eingereicht wird und die Dokumente in der richtigen Reihenfolge als PDF hochzuladen sind. arbeit.swiss geht einen Schritt weiter und verlangt, dass alle Dokumente in einer PDF-Datei zusammengestellt werden — dasselbe gelte für Diplome und Zertifikate.

Diese eine Datei ist der eigentliche Rat. Wer sieben Anhänge schickt, verlagert Arbeit auf die Gegenseite: sortieren, umbenennen, weiterleiten. Wer eine Datei schickt, in der die Seiten schon in der erwarteten Folge liegen, wird in derselben Reihenfolge gelesen, in der er geschrieben hat. Und es gibt einen zweiten, unsichtbaren Grund: Ein Dossier wird intern weitergereicht. Eine Datei überlebt diese Weitergabe, sieben Anhänge verlieren unterwegs Teile.

Die Ausnahmen nennt berufsberatung.ch selbst: Je nach Branche und Arbeitgeber wird etwas anderes erwartet — ein Bewerbungsvideo, eine Arbeitsprobe, ein handschriftliches Bewerbungsschreiben. Das sind aber Anforderungen, die im Inserat stehen. Ungefragt eine Arbeitsprobe beizulegen, ist keine Initiative, sondern eine Datei mehr, die niemand bestellt hat.

Wohin Ihre Bewerbung tatsächlich geht

Die Beilagenfrage hat eine zweite Hälfte, über die Ratgeber selten sprechen: Nicht Sie bestimmen, wie viele Dateien Sie anhängen dürfen, sondern das Formular. Und dieses Formular ist in der deutschsprachigen Schweiz bemerkenswert uneinheitlich. Von den deutschsprachigen Inseraten auf SwissJobs.app führen 46,3 Prozent auf eine firmeneigene Seite, 38,3 Prozent auf eine der etablierten Schweizer Bewerbungsplattformen, 12,0 Prozent auf ein international verbreitetes Bewerbersystem, 2,2 Prozent auf eine Personalvermittlung und 1,2 Prozent auf ein kantonales oder städtisches Stellenportal.

Die Streuung ist der Punkt. Knapp tausend verschiedene Ziele stehen hinter diesen Inseraten, und die zehn häufigsten decken zusammen erst 40,2 Prozent ab. Über den ganzen Bestand hinweg tragen 45,1 Prozent aller Ziele genau ein einziges Inserat. Sie können also nicht davon ausgehen, dass die nächste Bewerbung so abläuft wie die letzte — und genau deshalb ist die Antwort auf «Welche Beilagen?» eine Datei, die überall passt, und nicht ein Ablauf, den Sie einüben.

Ein Detail lohnt sich trotzdem zu merken: Bewerbungsplattformen fragen typischerweise nach Feldern, firmeneigene Seiten oft nach einem Mailanhang oder einem einzigen Upload. Halten Sie deshalb den Lebenslauf zusätzlich einzeln bereit. Formulare, die getrennt nach «Lebenslauf» und «weitere Unterlagen» fragen, sind häufig genug, dass sich die zweite Datei lohnt — und ein Dossier-PDF, das in das Feld «Lebenslauf» gekippt wird, ist auf der Gegenseite unangenehm zu lesen.

Die Zusatzdokumente — und wer sie verlangen darf

Für alles jenseits der vier Dokumente gilt eine gesetzliche Grenze. Art. 328b OR erlaubt dem Arbeitgeber, Daten über den Arbeitnehmer nur zu bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind; im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz. Diese Bestimmung steht formell im Recht des laufenden Arbeitsverhältnisses, sie ist aber der Massstab, an dem sich eine Beilagenforderung messen lassen muss: Sie muss mit der Stelle zu tun haben.

Der Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ist das beste Beispiel, weil das Gesetz hier ungewöhnlich deutlich ist. Art. 55 des Strafregistergesetzes gibt das Recht, ihn zur Leumundsprüfung zu verlangen, nur jenen, die eine Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen anbieten oder vermitteln, oder eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt. Wer ihn verlangt, darf ihn ausserdem nur für diesen Zweck verwenden, und der Bestellung ist ein amtliches Formular beizulegen, auf dem der Arbeitgeber bestätigt, dass sich die Person auf eine solche Tätigkeit bewirbt. Ohne dieses Formular bekommen Sie den Auszug gar nicht — die Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist, ist also bereits in den Ablauf eingebaut.

Beim Betreibungsregisterauszug regelt Art. 8a SchKG den Zugang: Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann Auszüge verlangen, und der unmittelbare Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss gilt ausdrücklich als solches Interesse. Derselbe Artikel begrenzt aber auch, was Dritte überhaupt sehen: Nichtige, aufgehobene oder zurückgezogene Betreibungen werden nicht mitgeteilt, und das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Wer also eine alte, erledigte Sache fürchtet, sollte die Fristen kennen, bevor er sich selbst erklärt.

Was keine Beilage ist

Referenzen. Sie stehen als Zeile im Lebenslauf — auf Anfrage — und werden im Gespräch übergeben. Das ist die Praxis, die arbeit.swiss beschreibt, und sie hat einen handfesten Grund: Namen und Telefonnummern von Menschen, die noch nicht wissen, dass sie angerufen werden, gehören nicht in eine Datei, die im Unternehmen herumgereicht wird.

Lohnabrechnungen und Gehaltsnachweise. Sie sind kein Bestandteil des Dossiers, und sie betreffen nicht Ihre Eignung, sondern Ihre Verhandlungsposition. Wird im Inserat eine Lohnvorstellung verlangt, ist das eine Angabe im Schreiben, keine Beilage.

Der Bewilligungsnachweis. Die Bewilligung ist eine Angabe, keine Kopie: Sie steht als Zeile im Lebenslauf, und das Dokument selbst wird beim Vertragsabschluss gebraucht, nicht bei der Bewerbung. Dasselbe gilt für Ausweiskopien.

Und schliesslich alles, was das Inserat nicht verlangt. Der Bestand zeigt, wie stark die Kanäle auseinanderlaufen; was er nicht zeigt, ist ein Arbeitgeber, der eine unaufgeforderte Beilage honoriert. Ein Dossier wird nicht dadurch stärker, dass es dicker wird. Es wird dadurch stärker, dass die vier verlangten Dokumente vollständig, aktuell und in der erwarteten Reihenfolge in einer Datei liegen.

Die Marktzahlen wurden am 22. August 2026 aus den zu diesem Zeitpunkt auf SwissJobs.app aktiven Inseraten ausgezählt. Grundlage ist das Ziel des Bewerbungslinks jedes Inserats, gruppiert nach der Art des Ziels: bekannte internationale Bewerbersysteme, etablierte Schweizer Bewerbungsplattformen, kantonale und städtische Stellenportale, Personalvermittlungen sowie alles Übrige, das hier als firmeneigene Seite geführt wird — diese letzte Gruppe enthält auch Ziele, die keiner der genannten Familien zugeordnet werden konnten, und ist deshalb eher zu gross als zu klein. Die Sprachangaben beziehen sich auf die Sprache des Inserats; deutschsprachige Inserate machen gut vier von zehn aktiven Inseraten aus. Der Anteil der Berufsfelder mit Kontakt zu Minderjährigen oder Patienten wurde anhand von Stellentiteln ermittelt und ist eine Untergrenze, weil Titel den Tätigkeitsbereich nicht immer nennen. Rechtsangaben stammen aus dem Obligationenrecht, dem Strafregistergesetz und dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz in der Fassung auf fedlex.admin.ch; sie ersetzen keine Rechtsberatung.

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Wie erstelle ich ein vollständiges Bewerbungsdossier?

Kurz gesagt

In zwei Schichten, und die untere entsteht zuerst. Der Grundstock — vollständige Arbeitszeugnisse, Diplome, ein sauberer Lebenslauf — liegt fertig da, bevor Sie das erste Inserat anschauen; arbeit.swiss verlangt, dass die Zeugnisse lückenlos und chronologisch geordnet sind, das aktuellste zuerst, und dass alle Dokumente in einer einzigen PDF-Datei zusammenkommen. Die Deckschicht — Bewerbungsschreiben und ein auf das Inserat gedrehter Lebenslauf — entsteht dann pro Bewerbung in gut einer Stunde. «Vollständig» heisst dabei lückenlos, nicht dick.

Diese Reihenfolge ist keine Stilfrage, sie folgt daraus, wie der Schweizer Stellenmarkt gebaut ist. 93 Prozent der aktiven Inserate auf SwissJobs.app stammen von einem Arbeitgeber, der zur gleichen Zeit mehr als eine Stelle offen hat, 80,6 Prozent von einem mit fünf oder mehr offenen Stellen. Lässt man die zehn grössten Quellen ganz weg, bleiben es unter den übrigen immer noch 91,1 Prozent. Der Grundstock ist deshalb keine Vorarbeit für eine Bewerbung, sondern für eine Saison: Sie verwenden ihn über Monate, häufig bei denselben Häusern, manchmal für zwei Stellen im selben Betrieb gleichzeitig.

Die zweite Zahl, die diese Reihenfolge erzwingt, ist das Alter der Inserate. Nur 13,8 Prozent der aktiven Inserate sind in den letzten sieben Tagen erschienen; das mittlere steht seit gut zweieinhalb Wochen, und 27,4 Prozent stehen seit mehr als sechzig Tagen. Ein fehlendes Arbeitszeugnis beschaffen Sie in diesem Zeitfenster nicht — ein früherer Arbeitgeber, der sich Zeit lässt, braucht länger als das ganze Verfahren. Wer den Grundstock erst nach dem Fund des Inserats zusammensucht, bewirbt sich entweder spät oder unvollständig.

Wie alt ist das Inserat, auf das Sie sich heute bewerben — Anteil der aktiven Inserate nach Zeit seit der Ausschreibung, in Prozent
Wie alt ist das Inserat, auf das Sie sich heute bewerben — Anteil der aktiven Inserate nach Zeit seit der Ausschreibung, in Prozentbis 7 Tage13.8%8 bis 14 Tage22.6%15 bis 30 Tage25.7%31 bis 60 Tage10.4%über 60 Tage27.4%
  • Bauen Sie zuerst den Grundstock, nicht die erste Bewerbung. Sämtliche Arbeitszeugnisse, alle Diplome und Weiterbildungsabschlüsse, dazu die lange Fassung des Lebenslaufs — einmal eingescannt, in der Reihenfolge zusammengelegt, die arbeit.swiss nennt, und als eine PDF-Datei abgelegt. Diese Datei ist die Grundlage jeder weiteren Bewerbung und altert nur durch neue Stationen.
  • Fordern Sie fehlende Arbeitszeugnisse heute an, nicht am Abend vor dem Absenden. Nach Art. 330a des Obligationenrechts können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. arbeit.swiss rät ausdrücklich, sie rechtzeitig einzufordern — die Erfahrung dahinter ist, dass ein früherer Arbeitgeber Wochen braucht und ein Verfahren keine Wochen dauert.
  • Lesen Sie das Inserat als Prüfliste. Fast zwei Drittel der aktiven Inserate nennen Sprachanforderung, Art des Engagements und einen konkreten Ort gleichzeitig. Gehen Sie diese drei Punkte durch und markieren Sie, wo im Dossier jeder beantwortet ist. Bleibt einer unbeantwortet, gehört er ins Bewerbungsschreiben, und zwar in einen eigenen Satz statt in einen Nebensatz.
  • Prüfen Sie vor dem Absenden die drei Punkte, die arbeit.swiss nennt: Schreib- und Formatierungsfehler, Vollständigkeit der Unterlagen, korrekte und eindeutige Dateibezeichnungen. Versendet wird als PDF und von einer seriösen E-Mail-Adresse, die idealerweise Ihren Vor- und Nachnamen enthält. Das ist die letzte halbe Stunde, in der ein sonst gutes Dossier noch verloren geht.
  • Halten Sie eine zweite Sprachfassung bereit, bevor Sie sie brauchen. Über ein Drittel der Inserate, die Deutsch verlangen, verlangen zusätzlich eine weitere Sprache. Eine Fassung, die es erst geben wird, wenn sie verlangt wird, kostet Sie genau die Bewerbung, für die Sie sie gebraucht hätten.
  • Lassen Sie sich vom Alter eines Inserats nicht abschrecken, aber rechnen Sie damit. Mehr als ein Viertel der aktiven Inserate steht seit über sechzig Tagen; ein solches Inserat hat bereits Bewerbungen gesehen, und ein unvollständiges Dossier fällt dort schneller auf. Umgekehrt lohnt sich bei einem alten Inserat eine kurze, sachliche Nachfrage zum Stand des Verfahrens, wie sie arbeit.swiss ausdrücklich empfiehlt.

«Vollständig» heisst lückenlos — und das ist eine Prüfung, keine Meinung

arbeit.swiss zählt die Vollständigkeit der Unterlagen ausdrücklich als einen der drei Punkte auf, die Sie vor dem Versand oder dem Hochladen kontrollieren — neben Schreib- und Formatierungsfehlern und korrekten, eindeutigen Dateibezeichnungen. Das ist deshalb wichtig, weil Vollständigkeit nicht gegen eine allgemeine Liste geprüft wird, sondern gegen Ihren eigenen Lebenslauf: Jede Anstellung, die dort steht, braucht das dazugehörige Arbeitszeugnis, und die Zeugnisse müssen laut arbeit.swiss lückenlos und chronologisch geordnet vorliegen, das aktuellste zuerst. Ein Dossier mit sieben Stationen im Lebenslauf und fünf Zeugnissen ist unvollständig, auch wenn es dick ist.

Der zweite Massstab betrifft den Umfang. arbeit.swiss hält fest, dass der Lebenslauf nicht mehr als drei Seiten umfassen soll und chronologisch aufgebaut ist, wobei das Aktuellste zuerst genannt wird. Und die kantonale Berufsberatung ergänzt die Form: Die Unterlagen sollen in der richtigen Reihenfolge und möglichst in einer PDF-Datei hochgeladen werden. Vollständig und kurz sind also kein Widerspruch, sondern zwei Vorgaben, die zusammengehören — der Lebenslauf bleibt knapp, die Belege dahinter sind vollzählig.

Der Grundstock: die Arbeit, die Sie nur einmal machen

In den Grundstock gehören die Dokumente, die sich zwischen zwei Bewerbungen nicht ändern: sämtliche Arbeitszeugnisse, die Diplome und die Weiterbildungsabschlüsse, dazu die vollständige Fassung Ihres Lebenslaufs, aus der Sie später kürzen. Genau hier liegt der einzige Teil des Dossiers, den Sie nicht selbst herstellen können. arbeit.swiss sagt dazu nur einen Satz, aber den deutlich: Fordern Sie die Arbeitszeugnisse bei Ihren früheren Arbeitgebern rechtzeitig ein. Das Recht dazu steht im Obligationenrecht: Nach Art. 330a kann die arbeitnehmende Person jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. «Jederzeit» heisst auch: nicht erst, wenn Sie kündigen, und nicht nur in den Wochen nach dem Austritt.

Praktisch bedeutet das drei Handgriffe, die Sie an einem Abend erledigen. Erstens: die Lücken auflisten — Stationen im Lebenslauf ohne Zeugnis, Abschlüsse ohne Urkunde. Zweitens: die fehlenden Dokumente anfordern, freundlich und mit der Angabe, um welchen Zeitraum es geht. Drittens: alles einmal sauber einscannen, in der Reihenfolge zusammenlegen, die arbeit.swiss nennt, und als eine Datei ablegen. Ab diesem Punkt kostet Sie eine Bewerbung nicht mehr einen Abend, sondern eine Stunde — und das ist der eigentliche Unterschied zwischen zwölf Bewerbungen im Monat und drei.

Die Deckschicht: was pro Inserat neu entsteht

Lesen Sie das Inserat als Prüfliste, nicht als Text. 63,1 Prozent der aktiven Inserate auf SwissJobs.app nennen alle drei harten Angaben gleichzeitig: eine Sprachanforderung, die Art des Engagements und einen konkreten Arbeitsort statt bloss «Schweiz». Ein gutes weiteres Drittel nennt zwei der drei. Ihr Dossier ist für dieses eine Inserat vollständig, wenn jede dieser Angaben darin beantwortet ist — die Sprache durch eine belegte Stufe im Lebenslauf, das Pensum durch eine ausdrückliche Zeile im Schreiben, der Ort durch eine Aussage zur Erreichbarkeit oder zum Umzug. Was das Inserat ausdrücklich fragt und Ihr Dossier nicht beantwortet, beantwortet die lesende Person mit einer Vermutung, und die geht selten zu Ihren Gunsten aus.

Neu geschrieben wird pro Bewerbung nur das Bewerbungsschreiben und die oberste Handbreit des Lebenslaufs. Für das Schreiben nennt arbeit.swiss die formalen Bestandteile — Absenderadresse, Empfängeradresse, Datum, Betreffzeile, Anrede, Grussformel und Unterschrift — und beschreibt es als persönliche Visitenkarte, die dem Arbeitgeber einen Überblick über Kompetenzen, Qualifikationen und Motivation für die ausgeschriebene Stelle gibt. Die Berufsberatung formuliert die Regel dahinter noch knapper: Erstellen Sie für jede Bewerbung ein eigenes Dossier. Gemeint ist nicht, alles neu zu tippen, sondern dass keine Bewerbung so verschickt wird, wie sie beim letzten Inserat aussah.

Wenn Branche oder Sprache mehr verlangen als die drei Dokumente

Die Berufsberatung hält fest, dass je nach Branche und Unternehmen auch andere Formate und Inhalte üblich oder gewünscht sein können — ein Bewerbungsvideo, eine Arbeitsprobe oder ein handschriftliches Bewerbungsschreiben. Vollständigkeit ist in diesen Fällen nicht durch die Standardliste definiert, sondern durch das, was Ihr Berufsfeld sehen will: Wer gestaltet, entwickelt oder schreibt, hat neben dem Dossier eine Auswahl von Arbeiten bereit; wer unterrichtet oder pflegt, hat die Bewilligungen und Registereinträge zur Hand, die für die Ausübung nötig sind. Diese Beilage bauen Sie ebenfalls in den Grundstock ein und nicht in die Stunde vor dem Absenden.

Die zweite Erweiterung ist sprachlich. Deutsch wird in knapp der Hälfte der aktiven Inserate verlangt, und 35,5 Prozent dieser Inserate verlangen zusätzlich mindestens eine weitere Sprache — meistens Englisch, das in 27,6 Prozent der deutschsprachigen Anforderungsprofile mitsteht, gefolgt von Französisch mit 14,5 Prozent. Für ein gutes Drittel Ihrer Bewerbungen gehört also eine zweite Sprachfassung des Lebenslaufs zum vollständigen Dossier. Auch sie ist Grundstock: einmal erstellt, mit dem Original gepflegt, und im entscheidenden Moment vorhanden statt versprochen.

Die Marktzahlen stammen aus den am 22. August 2026 auf SwissJobs.app aktiven Inseraten und sind durchwegs als Anteile angegeben. Als Arbeitgeber gilt der im Inserat genannte Name; Personaldienstleister sind dabei nicht ausgenommen, und Schreibvarianten desselben Hauses zählen getrennt, weshalb die Anteile für Arbeitgeber mit mehreren offenen Stellen eher zu tief als zu hoch liegen. Das Alter eines Inserats ist die Zeit zwischen dem Datum, das es selbst nennt, und dem Stichtag; berücksichtigt sind die 99,7 Prozent der Inserate, die ein solches Datum tragen. Sprachanforderungen sind unter jenen Inseraten ausgezählt, die eine solche ausdrücklich nennen. Die Bestandteile des Dossiers, die Dreiseitengrenze, die Reihenfolge der Zeugnisse und die Prüfpunkte vor dem Versand stammen aus den Bewerbungstipps von arbeit.swiss (SECO), die Hinweise zu branchenüblichen Zusatzformaten von berufsberatung.ch, der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis aus dem Obligationenrecht in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung.

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Wie ordne ich Arbeitszeugnisse an?

Kurz gesagt

Umgekehrt chronologisch: das jüngste Arbeitszeugnis zuoberst, dann rückwärts bis zum ältesten, ohne Lücke dazwischen. arbeit.swiss schreibt es als Pflicht: Die Arbeitszeugnisse müssen lückenlos und chronologisch geordnet sein, wobei das aktuellste Zeugnis zuerst aufgeführt wird, und alle Dokumente gehören in eine einzige PDF-Datei. Im Dossier steht der Stapel hinter Motivationsschreiben und Lebenslauf, vor den Diplomen. Ein Zwischenzeugnis bleibt bei seinem Arbeitsverhältnis und rückt nicht nach vorn.

Die Richtung ist nicht Geschmackssache, sie folgt der Leserichtung des ganzen Dossiers. Der Lebenslauf ist nach derselben Regel gebaut — auch dort nennt arbeit.swiss das Aktuellste zuerst. Hängen Sie die Zeugnisse in der Gegenrichtung an, muss die lesende Person beim Blättern die Zeitachse drehen, und die erste Seite nach dem Lebenslauf ist ein Praktikumszeugnis von vor zwanzig Jahren statt der Beleg für die Stelle, von der Sie gerade kommen. Die Reihenfolge entscheidet damit vor allem eines: welches Dokument überhaupt gelesen wird.

Die Regel hat eine Grenze, und sie trifft ganze Berufsfelder. Sie funktioniert, solange sich Anstellungen aneinanderreihen. Laufen zwei nebeneinander, gibt es keine eindeutige Reihe mehr — und das ist kein Sonderfall. Zählt man Teilzeit- und befristete Anstellungen zusammen, sind es bei den Inseraten im Bildungsbereich 38,0 Prozent, in der Pflege 21,5 Prozent und im Verkauf 13,5 Prozent, gegenüber 1,9 Prozent am Bau. Wo die parallele Anstellung normal ist, bildet der Zeugnisstapel sie ab. Dann sortieren Sie nach Enddatum, das zuletzt beendete zuerst, und das laufende Arbeitsverhältnis immer zuoberst.

Wo Anstellungen nebeneinander laufen — Anteil der Inserate, die als Teilzeit oder befristet ausgeschrieben sind, je Berufsfeld, in Prozent
Wo Anstellungen nebeneinander laufen — Anteil der Inserate, die als Teilzeit oder befristet ausgeschrieben sind, je Berufsfeld, in ProzentBildung und Betreuung38%Pflege21.5%Verkauf13.5%Kaufmännisch10.3%Gastronomie9.7%Logistik5.9%Informatik3.7%Bau1.9%
  • Die Reihenfolge im Kopf ist wertlos, wenn die Datei sie nicht abbildet. Der Stapel ist eine Seitenfolge in einer PDF-Datei: zuerst das Motivationsschreiben, dann der Lebenslauf, dann die Zeugnisse vom jüngsten zum ältesten, dann Diplome und Zertifikate. berufsberatung.ch sagt dazu nur einen Satz, aber einen deutlichen: Laden Sie die Unterlagen in der richtigen Reihenfolge und möglichst in einer PDF-Datei hoch.
  • Das laufende Arbeitsverhältnis gehört zuoberst — auch ohne Schlusszeugnis. Dafür gibt es das Zwischenzeugnis, und die gesetzliche Grundlage ist ein einziges Wort: Nach Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. Jederzeit heisst auch während einer laufenden Anstellung. Ohne dieses Blatt beginnt Ihr Stapel bei der vorletzten Stelle, und genau dort entsteht die Frage, was seither war.
  • Sortieren Sie parallele Anstellungen nach Enddatum, nicht nach Wichtigkeit. Zwei Teilzeitstellen, die sich drei Jahre lang überlappten, ergeben zwei Zeugnisse mit fast identischen Daten. Zuoberst kommt das später beendete; das andere direkt darunter. Im Lebenslauf steht dieselbe Doppelzeile mit beiden Pensen, damit die lesende Person die zwei Blätter dort wiederfindet, wo sie sie sucht. Was Sie nie tun: das eine weglassen, weil es das kleinere Pensum war.
  • Ein Einsatz über einen Personalverleiher gehört an das Datum des letzten Einsatzes. Ihr Arbeitgeber war in diesem Fall der Verleiher, nicht der Betrieb, in dem Sie standen; entsprechend erhalten Sie in der Regel ein Dokument, das mehrere Einsätze zusammenfasst. Es zählt als ein Zeugnis und steht an der Stelle, an der dieses Arbeitsverhältnis endete. Die Einsatzbetriebe nennen Sie im Lebenslauf, nicht durch Aufspalten des Stapels.
  • Eine reine Arbeitsbestätigung bleibt an ihrem chronologischen Platz. Art. 330a Abs. 2 OR gibt Ihnen das Recht, auf besonderes Verlangen ein Zeugnis zu erhalten, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Solche Blätter sind kürzer und fallen im Stapel auf — ans Ende schieben hilft trotzdem nicht, denn die Datumsreihe ist das Erste, was jemand prüft. Ein Satz im Lebenslauf zur Art des Abschlusses wirkt besser als eine gedrehte Reihenfolge.
  • Lehre und Praktika stehen unten, Diplome danach als eigener Block. Der Stapel endet mit dem ältesten Arbeitsverhältnis, meist dem Lehrbetrieb oder dem ersten Praktikum. Erst dann folgen Abschlüsse und Weiterbildungszertifikate, ebenfalls das Aktuellste zuerst und nach derselben Vorgabe in einer Datei. Zwei Blöcke, zwei Zeitachsen, beide in dieselbe Richtung — das ist die ganze Ordnung.
  • Prüfen Sie am Schluss die Datei, nicht das Inhaltsverzeichnis. Scans müssen gerade liegen, eine Seite pro Seite, in derselben Ausrichtung; ein quer eingelesenes Zeugnis dreht die lesende Person nicht von Hand. arbeit.swiss nennt vor dem Versand ausdrücklich drei Punkte: Schreib- und Formatierungsfehler, Vollständigkeit der Unterlagen und korrekte, eindeutige Dateibezeichnungen. Ein Passwortschutz auf dem Dossier ist die sicherste Art, nicht gelesen zu werden.

Die Reihenfolge steht wörtlich in zwei offiziellen Texten

Die meisten Bewerbungsratgeber behaupten eine Reihenfolge. Zwei Stellen schreiben sie vor, und beide sind öffentlich nachlesbar. arbeit.swiss, die Plattform von SECO und Kantonen, führt unter «Arbeitszeugnisse, Diplome und Zertifikate» aus: Stellen Sie sicher, dass alle Arbeitszeugnisse vollständig vorliegen. Fordern Sie diese bei Ihren früheren Arbeitgebern rechtzeitig ein. Die Arbeitszeugnisse müssen lückenlos und chronologisch geordnet sein, wobei das aktuellste Zeugnis zuerst aufgeführt wird. Alle Dokumente sollten in einer PDF-Datei zusammengestellt werden. Dasselbe gilt für Diplome und Zertifikate.

berufsberatung.ch, der Dienst des SDBB im Auftrag der Kantone, nennt das klassische Dossier in dieser Folge: Bewerbungs- oder Motivationsschreiben, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und Ausbildungsabschlüsse. Und für den heute üblichen Weg — digital eingereicht — steht dort der Satz, der die Frage eigentlich beantwortet: Stellen Sie sicher, dass Sie die Unterlagen in der richtigen Reihenfolge und möglichst in einer PDF-Datei hochladen.

Beides zusammen ergibt eine Vorgabe, keine Empfehlung: eine Datei, vier Blöcke in fester Folge, und innerhalb des Zeugnisblocks die Zeit rückwärts. Wer davon abweicht, tut es gegen die einzige Beschreibung, auf die sich in der Schweiz alle Beteiligten berufen können — auch der Personaldienst, der Ihr Dossier nach zwei Minuten weglegt.

Wenn die Chronologie nicht aufgeht

Eine Reihe setzt voraus, dass es eine Reihe gibt. Bei einer Laufbahn aus drei Vollzeitstellen ist das der Fall; bei einer aus zwei Pensen, einem Stundenlohnvertrag und zwei Temporäreinsätzen nicht mehr. Wie häufig das ist, hängt am Berufsfeld: Unter den Inseraten, die eine Anstellungsform deklarieren, sind im Bildungs- und Betreuungsbereich 38,0 Prozent Teilzeit oder befristet, in der Pflege 21,5 Prozent, im Verkauf 13,5 Prozent, im kaufmännischen Bereich 10,3 Prozent und in der Gastronomie 9,7 Prozent. Am Bau sind es 1,9 Prozent und in der Informatik 3,7 Prozent.

Für die Ordnung heisst das: Die Zeitachse wird nicht durch den Beginn der Anstellung definiert, sondern durch ihr Ende. Sortiert wird nach dem Datum, an dem ein Arbeitsverhältnis aufhörte, das zuletzt beendete zuoberst; alles, was noch läuft, steht darüber. Zwei am selben Tag beendete Anstellungen ordnen Sie so, dass die für die Zielstelle einschlägige zuerst kommt — das ist die einzige Stelle, an der Relevanz die Reihenfolge überhaupt beeinflussen darf.

Der zweite Fall ist der Verleih. Wer über eine Personaldienstleisterin arbeitet, hat ein Arbeitsverhältnis mit ihr, nicht mit dem Einsatzbetrieb, und bekommt am Schluss oft ein Dokument über alle Einsätze. Dieses Blatt ist ein Zeugnis und belegt eine zusammenhängende Zeitspanne; es in fünf Einsätze zu zerlegen, erzeugt fünf Lücken statt Klarheit. Umgekehrt gilt: Hat Ihnen ein Einsatzbetrieb zusätzlich etwas Schriftliches gegeben, ist das eine Referenz und gehört nicht in den Zeugnisstapel.

Die Lücke im Stapel — und was das Gesetz dazu hergibt

«Lückenlos» ist die härtere Hälfte der Vorgabe. Eine fehlende Anstellung fällt in einem chronologischen Stapel sofort auf, weil zwei Daten nicht aneinander anschliessen — und der Verdacht, den eine Lücke auslöst, ist fast immer grösser als das, was tatsächlich dahintersteckt. Deshalb ist Nachfordern der erste Schritt und Umsortieren gar keiner.

Das Recht dazu ist knapp und deutlich formuliert. Art. 330a Abs. 1 OR: Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. «Jederzeit» ist dabei das entscheidende Wort — es deckt die laufende Anstellung, in der ein Zwischenzeugnis entsteht, und es deckt den Anruf bei einem Arbeitgeber, den Sie vor Jahren verlassen haben.

Bleibt eine Lücke trotzdem, weil ein Betrieb nicht mehr existiert oder nicht reagiert, gehört sie in den Text und nicht in die Sortierung. Eine Zeile im Lebenslauf, die Zeitraum, Funktion und den Grund für das fehlende Blatt nennt, kostet Sie eine Sekunde Aufmerksamkeit. Ein Stapel, in dem plötzlich das Jahr fehlt, kostet Sie die Erklärung im Gespräch, das Sie dann nicht bekommen. Und wenn ein Vollzeugnis ungünstig ausfiele: Art. 330a Abs. 2 OR erlaubt auf besonderes Verlangen die auf Art und Dauer beschränkte Fassung — ein vorhandenes kurzes Dokument an der richtigen Stelle schlägt ein fehlendes langes.

Die Datei entscheidet, ob Ihre Ordnung ankommt

Der Stapel existiert für die lesende Person nur als Seitenfolge. Was Sie beim Zusammenfügen im Namen der Datei oder in einer Merkliste ordnen, sieht sie nicht; sie scrollt. Deshalb gilt: eine Datei, die Seiten in genau der Folge, die Sie behaupten, und bei einem dicken Dossier ein kurzes Deckblatt, das die Zeugnisse mit Arbeitgeber und Zeitraum auflistet. Das ist kein Schmuck, sondern die Navigation für das, was danach kommt.

Die technische Seite entscheidet mit. Zeugnisse liegen meist als Scan vor, also als Bild ohne durchsuchbaren Text; drehen Sie sie in die Leserichtung, halten Sie eine einheitliche Seitengrösse und verzichten Sie auf Fotos vom Papier. Eine Datei mit klarem Namen aus Nachname, Vorname und dem Wort Dossier lässt sich nach dem Herunterladen noch zuordnen — genau das meint arbeit.swiss mit korrekten und eindeutigen Dateibezeichnungen.

Bleibt der Fall, in dem das Formular am Ende des Inserats mehr als ein Feld anbietet. Dann laden Sie den Lebenslauf einzeln hoch und das vollständige Dossier als zweite Datei — in beiden bleibt die Reihenfolge dieselbe. Ein Stapel, der je nach Feld anders sortiert ist, wirkt bei zwei parallel geöffneten Fenstern schlechter als ein einziges gut geordnetes Dokument.

Die Marktzahlen stammen aus den am 22. August 2026 auf SwissJobs.app aktiven Inseraten und sind durchwegs als Anteile angegeben. Ausgewertet wurden jene Inserate, die eine Anstellungsform deklarieren — rund neun von zehn. Gezählt sind jene Inserate, die als Teilzeit, befristet, Auftrag oder Praktikum ausgeschrieben sind; alle übrigen deklarieren Vollzeit. Die Berufsfelder sind über den Stellentitel gebildet; Felder mit zu kleiner Grundlage sind weggelassen.

Schreib für jede Bewerbung einen passenden Lebenslauf

Die meisten schicken überall denselben Lebenslauf. Der Editor schreibt deinen auf das Inserat um — Schweizer Format, richtige Sprache, in etwa einer Minute.

Lebenslauf mit KI erstellen: für ein konkretes Inserat

Wen gebe ich als Referenz an?

Kurz gesagt

Üblich sind zwei bis drei Personen, die Ihre Arbeit aus eigener Anschauung kennen: die direkte Vorgesetzte der letzten Stelle, davor eine weitere Führungsperson, allenfalls eine Kundin oder eine Projektpartnerin. Rechtlich ist eine Referenzauskunft eine Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, und das Datenschutzgesetz zieht die Grenze nicht bei der Sympathie, sondern bei der Art des Wissens. Wer über Ihre Gesundheit, Ihre politische oder gewerkschaftliche Tätigkeit oder ein Verfahren gegen Sie Bescheid weiss, hält Daten, die Artikel 5 des Datenschutzgesetzes gesondert aufzählt.

Das ist der Grund, weshalb die Konvention auf die berufliche Beziehung zielt und nicht auf die nächste. Eine frühere Vorgesetzte kennt Ihre Arbeitsweise, Ihre Termintreue und Ihr Verhalten im Team — und im Regelfall sonst nichts. Eine gute Freundin kennt beides nicht getrennt. Der Unterschied ist nicht, wer besser über Sie spricht, sondern welches Gespräch überhaupt in dem Rahmen bleibt, den das Gesetz für die Bearbeitung von Bewerbungsdaten setzt.

Und die Frage stellt sich später, als viele erwarten. Wir haben Ende August 2026 gut fünfhundert aktive Schweizer Inserate nochmals aufgerufen und ihren Text durchgesehen: In den deutschsprachigen Inseraten kommt eine Referenzperson in 0,9 Prozent der Fälle überhaupt vor. Das Thema gehört nicht in die Bewerbung, sondern in den Moment nach dem Gespräch — und das verschiebt auch die Reihenfolge: erst fragen, dann nennen.

Was ein deutschsprachiges Schweizer Inserat überhaupt erwähnt — Anteil der nachgelesenen Inserate, in Prozent
Was ein deutschsprachiges Schweizer Inserat überhaupt erwähnt — Anteil der nachgelesenen Inserate, in ProzentMotivations- oder Bewerbungsschreiben10.8%Arbeitszeugnis4.1%Referenzperson0.9%
  • Zwei bis drei Personen sind die Konvention, nicht fünf. Die Liste soll den beruflichen Ausschnitt abdecken, um den es geht: die direkte Vorgesetzte der letzten Stelle, eine weitere Führungsperson davor, allenfalls eine Kundin oder Projektpartnerin. Eine vierte Person bringt selten neues Wissen und erhöht nur die Zahl der Menschen, die von Ihrer Bewerbung erfahren.
  • Die Auswahl folgt dem Wissen, nicht der Zuneigung. Artikel 5 des Datenschutzgesetzes zählt sechs Kategorien besonders schützenswerter Daten auf — darunter Gesundheit, Intimsphäre, gewerkschaftliche Tätigkeit und Strafverfahren. Eine Person, die Sie ausschliesslich aus dem Betrieb kennt, kann in einem Telefonat gar nicht dorthin geraten. Eine, die Sie privat durch eine schwierige Zeit begleitet hat, kann es.
  • Vorher fragen ist der einzige Punkt, in dem sich alle Quellen decken. Die deutsche Lebenslaufseite der Berufsberatung sagt es in zwei Sätzen, die französische und die italienische Fassung sagen dasselbe. Ein Anruf, der jemanden unvorbereitet trifft, liefert eine zögernde Auskunft — und diese Zögerlichkeit ist das Einzige, was die anrufende Person mit Sicherheit weiterträgt.
  • Der aktuelle Arbeitgeber steht unter Vorbehalt, nicht auf der Liste. Es gibt keine Norm, die den Anruf verbietet; es gibt Ihre Einwilligung, die Sie an eine mündliche Zusage knüpfen können. Diese Bedingung auszusprechen, gehört in der Schweiz zum üblichen Ablauf.
  • Die Referenzliste ist kein Bestandteil des Dossiers. Sie wird auf Anfrage genannt und im Gespräch übergeben — Namen und Telefonnummern von Personen, die noch nichts von Ihrer Bewerbung wissen, gehören nicht in eine Datei, die im Betrieb weitergereicht wird.
  • Rechnen Sie damit, dass das Inserat nichts dazu sagt. In der Stichprobe deutschsprachiger Inserate von Ende August 2026 erwähnen 0,9 Prozent überhaupt eine Referenzperson, gegenüber 4,1 Prozent für das Arbeitszeugnis und 10,8 Prozent für das Motivationsschreiben. Das Schweigen im Inserat heisst nicht, dass nicht angerufen wird — es heisst, dass angerufen wird, nachdem Sie im Gespräch waren.
  • Auf das Blatt gehört auch die Sprache. Name, Funktion und Firma zur Zeit der Zusammenarbeit, das Verhältnis, der Zeitraum, eine Telefonnummer — und in welcher Sprache die Person Auskunft geben kann. In einem Land mit vier Inseratssprachen entscheidet das regelmässig darüber, ob der Anruf überhaupt stattfindet.

«Referenz» heisst in der Schweiz zwei verschiedene Dinge

Bevor die Auswahl überhaupt beginnt, lohnt sich die Unterscheidung, an der englischsprachige Ratgeber regelmässig vorbeireden. Das Arbeitszeugnis ist ein Dokument: Ihr früherer Arbeitgeber schreibt es, unterschreibt es, und es liegt im Dossier. Die Referenzauskunft ist ein Telefonat: Jemand wird angerufen und antwortet mündlich. Beide heissen im Alltag «Referenz», und nur das zweite meint eine Person.

Das Dokument ist der Normalfall des Schweizer Dossiers und wird ungefragt beigelegt. Die Person ist der Ausnahmefall und wird auf Anfrage genannt — die Bewerbungsseite des Bundes beschreibt genau das, mit der Zeile im Lebenslauf und dem separaten Blatt, das im Gespräch übergeben werden kann. Wer die beiden verwechselt, legt entweder Telefonnummern in eine Datei, die im Betrieb herumgereicht wird, oder erscheint zum Gespräch ohne die Angaben, nach denen dort gefragt wird.

Die Frage «Wen gebe ich an?» betrifft also ausschliesslich den zweiten Fall. Sie hat auch nur dort eine Wahlmöglichkeit: Welche Zeugnisse Sie beilegen, steht fest, sobald Ihr Lebenslauf steht. Wen Sie als Auskunftsperson nennen, entscheiden Sie.

Was rechtlich passiert, wenn jemand über Sie Auskunft gibt

Eine Referenzauskunft ist datenschutzrechtlich kein Gespräch unter Bekannten, sondern eine Bekanntgabe. Das Datenschutzgesetz definiert «Bekanntgeben» als das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten, und die anrufende Firma ist gegenüber der Auskunftsperson eine Drittperson.

Artikel 30 hält fest, dass wer Personendaten bearbeitet, die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen darf — und zählt drei Fälle auf, in denen eine solche Verletzung «insbesondere» vorliegt. Der dritte lautet, dass «Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden». Nicht ungeschickt, nicht unfair: bekanntgegeben. Die Kategorie allein genügt.

Artikel 31 schliesst daran an: Eine solche Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. In einem Bewerbungsverfahren ist der erste dieser drei Rechtfertigungsgründe der einzige, der praktisch trägt — und die betroffene Person, deren Einwilligung gemeint ist, sind Sie.

Dazu kommt der Grundsatz aus Artikel 6: Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden, und nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist. Der Zweck, den Sie mit der Nennung einer Person erkennbar machen, ist die Beurteilung Ihrer Eignung für eine bestimmte Stelle. Alles, was ausserhalb dieses Zwecks liegt, ist nicht dadurch gedeckt, dass Sie den Namen genannt haben.

Die sechs Kategorien, die den Kreis in der Praxis begrenzen

Was «besonders schützenswert» heisst, steht nicht im Ermessen der Beteiligten, sondern in einer Liste. Artikel 5 des Datenschutzgesetzes zählt auf: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie; genetische Daten; biometrische Daten, die eine Person eindeutig identifizieren; Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; und Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.

Lesen Sie diese Liste als Beschreibung von Menschen statt von Daten, und die übliche Auswahlregel erklärt sich von selbst. Die Person, die Sie durch eine Krankheit begleitet hat, hält Gesundheitsdaten. Die Kollegin aus der Gewerkschaftskommission hält Daten über gewerkschaftliche Tätigkeit. Der Nachbar, bei dem Sie nach einer Trennung gewohnt haben, hält Daten über Ihre Intimsphäre. Keiner davon ist als Mensch ungeeignet; sie halten nur Wissen, das in einem beruflichen Telefonat nichts zu suchen hat und das im schlechten Fall in einem Nebensatz herausrutscht.

Umgekehrt: Eine Vorgesetzte, die Sie nur aus dem Betrieb kennt, hat gar keine Möglichkeit, in diese Kategorien zu geraten. Das ist der eigentliche Grund für die Konvention, dass Referenzpersonen aus dem Arbeitszusammenhang stammen. Nicht Etikette — Reichweite des Wissens.

Warum eine frühere Vorgesetzte anders steht als eine Bekannte

Es gibt einen zweiten Unterschied, und er ist selten benannt. Für den Arbeitgeber gilt eine eigene Norm: Artikel 328b des Obligationenrechts bestimmt, dass der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, «soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind»; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

Diese Bestimmung steht formell im Recht des laufenden Arbeitsverhältnisses. Sie beschreibt aber einen Massstab, den eine private Bekanntschaft von vornherein nicht kennt: Der frühere Betrieb hat ein Verhältnis zu Ihnen, das an einen Zweck gebunden ist, und alles, was er über Sie weiss, ist in diesem Zweck entstanden. Eine Person aus dem Privatleben hat kein solches Verhältnis und damit auch keinen Rahmen, in dem sich ein Telefonat von selbst begrenzt.

Wer daraus eine Regel machen will, formuliert sie nicht als Empfehlung, sondern als Beobachtung: Je enger die Beziehung zwischen Ihnen und der genannten Person auf die Arbeit begrenzt ist, desto weniger kann in dem Gespräch überhaupt vorkommen, was dort nicht hingehört. Zu der Frage, wieweit ein Anruf inhaltlich gehen darf und was er nicht in Frage stellen darf, hat sich das Bundesgericht 2025 im Urteil 4A_493/2024 geäussert; das ist eine eigene Geschichte und wird in unserer Antwort zu den Codes im Arbeitszeugnis ausgeführt.

Was die amtlichen Seiten zum «Wer» sagen — und wo sie schweigen

Die Bewerbungstipps des Bundes beschreiben, wo Referenzen im Dossier stehen, aber nicht, wer sie sein soll. Die einzige offizielle Schweizer Anleitung, die überhaupt zum «Wer» etwas sagt, ist die Lebenslaufseite der kantonalen Berufsberatung — und sie sagt es in den drei Sprachfassungen unterschiedlich ausführlich. Wir haben alle drei am 31. August 2026 aufgerufen.

Die deutsche Fassung führt «Referenzen» als neunten und letzten Schritt und formuliert zwei Sätze: «Gib Auskunftspersonen mit Namen und Telefonnummern an. Frage diese Personen vorher, ob sie einverstanden sind.» Wer diese Auskunftspersonen sein könnten, steht nicht da. Die italienische Fassung hat dieselben neun Schritte und fasst sich noch kürzer: «Inserisci i nomi e i numeri di telefono delle persone di riferimento, chiedendo prima il loro consenso.» — Namen und Nummern eintragen, vorher um Zustimmung fragen.

Die französische Fassung ist die Ausnahme. Sie hat eine andere Gliederung — zwölf Schritte statt neun, und «Personnes de référence» steht nicht am Schluss, sondern vor den Sprachen — und sie nennt als Einzige Beispiele: eine Lehrperson, eine Ausbildnerin, die einen während eines Praktikums begleitet hat, «oder jemand, der deine Qualitäten in Arbeits- und Lernsituationen bestätigen kann». Das ist der einzige Ort, an dem eine offizielle Schweizer Seite das «Wer» beantwortet, und er existiert nur auf Französisch.

Ein Vorbehalt gehört dazu, und er gilt für alle drei Fassungen: Diese Seiten sind für die Lehrstellenbewerbung geschrieben, im Du, mit dem Lehrbetrieb als Adressat. Die Beispiele sind entsprechend Lehrpersonen und Praktikumsbetreuende. Für eine Bewerbung mit zwanzig Berufsjahren übertragen sie sich nur der Struktur nach, nicht dem Personal nach.

Im Inserat steht fast nie, dass Referenzen verlangt werden

Weil die offiziellen Texte so wenig hergeben, lohnt der Blick auf die Inserate selbst. Wir haben Ende August 2026 eine nach Inseratssprache geschichtete Stichprobe aktiver Schweizer Inserate von SwissJobs.app nochmals aufgerufen und den lesbaren Text durchgesucht — nicht das Kurzprofil, sondern die Seite, auf die der Bewerbungslink führt.

In den deutschsprachigen Inseraten erwähnen 0,9 Prozent eine Referenzperson. Zum Vergleich, an derselben Stichprobe gemessen: 4,1 Prozent nennen das Arbeitszeugnis, 10,8 Prozent das Motivations- oder Bewerbungsschreiben. Die Leiter zeigt nach unten, und ganz unten steht die Referenz. Über alle vier Inseratssprachen hinweg sind es 3,6 Prozent.

Das ist keine Nachlässigkeit der Betriebe, sondern die Ablaufordnung: Referenzen kommen nach dem Gespräch. Eines der beiden deutschsprachigen Inserate, die das Thema überhaupt nennen, schreibt den Ablauf sogar aus — erstes Gespräch, zweites Gespräch mit Kennenlernen der Abteilung, «Einholen von Referenzen», Anstellungsentscheid. Die Referenz ist dort der vorletzte Schritt vor der Zusage.

Eine Einschränkung, die dazugehört: Die deutschsprachigen Treffer stammen von einem einzigen Arbeitgeber. Bei einer Quote unter einem Prozent ist die Grössenordnung belastbar, die genaue Zahl nicht.

Der schwierigste Fall ist der aktuelle Arbeitgeber

Solange Sie angestellt sind, ist die naheliegendste Auskunftsperson zugleich die, die am wenigsten in Frage kommt — nicht aus rechtlichen Gründen, sondern weil ein Anruf dort Ihre Bewerbung offenlegt, bevor sie entschieden ist. Es gibt keine Norm, die einer Firma verbietet, bei Ihrem laufenden Arbeitgeber anzurufen; es gibt nur Ihre Einwilligung, die Sie nicht erteilen müssen.

Die übliche Auflösung ist eine Reihenfolge statt eines Verzichts: Personen aus früheren Stellen werden sofort genannt, die aktuelle Vorgesetzte erst nach einer mündlichen Zusage. Diese Bedingung auszusprechen, ist in der Schweiz kein Misstrauensbeweis, sondern der erwartete Halbsatz. Wer sie nicht ausspricht, riskiert den Anruf, den er nicht will.

Wenn im laufenden Betrieb überhaupt niemand angesprochen werden soll, tritt die Lücke ohnehin selten auf: Zwei frühere Vorgesetzte, eine langjährige Kundin oder eine Projektleiterin aus einem gemeinsamen Mandat decken den beruflichen Ausschnitt vollständig ab, um den es geht.

Wenn die Person den Betrieb inzwischen verlassen hat

Der Fall ist häufig und wird selten behandelt: Ihre frühere Vorgesetzte arbeitet längst woanders. Sie spricht dann nicht mehr für den früheren Betrieb, sondern in eigenem Namen. Was sie sagt, ist ihre Aussage — nicht die des Unternehmens, das Ihr Zeugnis unterschrieben hat.

Für Sie hat das zwei Seiten. Die Auskunft wird persönlicher und meist auch konkreter, weil niemand mehr eine Firmenlinie vertritt. Gleichzeitig steht sie neben dem Zeugnis, statt es zu bestätigen: Wenn der Betrieb heute niemanden mehr hat, der Sie kennt, ist die einzige Stimme aus dieser Zeit eine private. Das ist kein Nachteil, aber es erklärt, weshalb viele Dossiers eine zweite Person aus derselben Zeit nennen.

Und es erklärt, weshalb die Rückfrage vorher noch wichtiger ist als sonst. Eine Person, die den Betrieb verlassen hat, weiss vielleicht nicht mehr, welche Daten sie überhaupt nennen darf, und sie hat kein Personalwesen im Rücken, das ihr das sagt.

Was auf dem Blatt steht, und was diese Antwort nicht leistet

Die Angaben, die eine Referenzliste in der Schweiz üblicherweise trägt, sind knapp: Name, Funktion und Firma zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit, das Verhältnis zu Ihnen, der Zeitraum, eine Telefonnummer und die Sprache, in der die Person Auskunft geben kann. Der letzte Punkt wird in einem viersprachigen Land regelmässig vergessen und entscheidet, ob der Anruf zustande kommt.

Beide amtlichen Anleitungen, die deutsche wie die französische, verlangen an derselben Stelle dasselbe: vorher fragen. Das ist der einzige Punkt, an dem sich alle Quellen einig sind, und es ist auch der, der die Einwilligung aus Artikel 31 auf beiden Seiten herstellt — Ihre gegenüber der anrufenden Firma, und die der genannten Person gegenüber Ihnen.

Was hier steht, ist die Erklärung von Regeln, keine Rechtsberatung und keine Einschätzung Ihres Falls. Die kantonale Praxis in Bewerbungsverfahren ist zudem nicht einheitlich, und einzelne Branchen — Gesundheitswesen, Finanzsektor, Sicherheitsaufgaben — kennen zusätzliche Prüfungen, die eigenen Regeln folgen. Für eine persönliche Beurteilung sind die kantonale Berufs- und Laufbahnberatung, eine Rechtsberatungsstelle oder eine Gewerkschaft die richtigen Adressen.

Die Inseratszahlen stammen aus einer am 31. August 2026 nachgelesenen Stichprobe aktiver Inserate auf SwissJobs.app. Gezogen wurde nach Inseratssprache geschichtet, mit einer Obergrenze pro Zielseite, damit kein einzelner Anbieter die Stichprobe dominiert; ausgewertet wurden nur Seiten, die lesbaren Text zurückgaben — gut fünfhundert von rund siebenhundertfünfzig aufgerufenen, davon 222 deutschsprachige, 171 französische, 84 englische und 75 italienische. Jeder Treffer auf ein Wort der Referenzfamilie wurde einzeln gelesen und verworfen, wenn er eine Inserats-Referenznummer, eine Referenzenseite des Unternehmens, ein Arbeitszeugnis oder eine Cookie-Einstellung meinte; gezählt sind nur Stellen, an denen eine Person gemeint ist, die Auskunft gibt. Die deutschsprachigen Treffer stammen von einem einzigen Arbeitgeber, die französischen von zwei — die Grössenordnung ist belastbar, die Nachkommastelle nicht. Rechtsangaben stammen aus dem Datenschutzgesetz und dem Obligationenrecht in der auf fedlex.admin.ch veröffentlichten Fassung, abgerufen am 31. August 2026; die Angaben der Berufsberatung und von arbeit.swiss wurden am selben Tag in allen verfügbaren Sprachfassungen aufgerufen. Diese Seite erklärt Regeln und ersetzt keine Rechtsberatung.

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