Der Bewerbungsnachweis beim RAV: was eine Bewerbung belegbar macht
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Nicht das Inserat entscheidet, sondern die Überprüfbarkeit: Datum, Firma, Kontaktperson, Kanal, Ergebnis. Was das amtliche Formular abfragt — und was es nie verlangt hat.
- Wie belege ich eine Bewerbung ohne Inserat?
- Was zählt beim RAV als Arbeitsbemühung?
- Wie dokumentiere ich ein Telefonat?
- Was tun, wenn das Inserat offline ist?
- Wo trage ich meine Arbeitsbemühungen ein?
- Welche Angaben braucht ein Bewerbungsnachweis?
Wie belege ich eine Bewerbung ohne Inserat?
Kurz gesagt
Genau gleich wie jede andere Bewerbung: Das amtliche Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» hat gar keine Spalte für ein Inserat. Es fragt nach dem Datum der Bewerbung, nach Firma und Adresse, nach Kontaktperson und Telefonnummer, nach Stellenbezeichnung, Pensum, Art der Bewerbung und Ergebnis. Geprüft wird nicht, woher die Stelle kam, sondern ob dein Eintrag überprüfbar ist. Eine Spontanbewerbung mit einem echten Namen und einem echten Datum ist damit sauberer belegt als eine Bewerbung auf ein Inserat, bei der die Spalte mit der Ansprechperson leer bleibt.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Der Irrtum, der hinter der Frage steckt, ist verbreitet: dass das Inserat der Beweis sei und die Bewerbung nur das, was man damit macht. Das Gegenteil stimmt. Ein Inserat beweist, dass jemand eine Stelle ausgeschrieben hat — es beweist nichts darüber, ob du dich beworben hast. Der Nachweis entsteht auf deiner Seite: an dem Tag, an dem du geschrieben oder angerufen hast, mit dem Namen der Person, die es entgegengenommen hat.
Praktisch heisst das: Trag die Spontanbewerbung ein wie jede andere, notiere die Person, an die sie ging, und leg die Kopie deines Schreibens beiseite. Wenn die zuständige Amtsstelle nachfragt, fragt sie nach genau diesen Angaben — nicht nach einem Link.
Ausgezählt am 23. August 2026 über den an diesem Tag offenen Inseratebestand, gruppiert nach normalisiertem Arbeitgebernamen. Die 5,4 Prozent der Arbeitgeber mit mehr als zwanzig Inseraten stellen zusammen 54,5 Prozent aller offenen Inserate; die 45,4 Prozent mit einem einzigen Inserat stellen 7,0 Prozent.
- Das amtliche Formular kennt keine Spalte für ein Inserat: gefragt sind Datum, Firma und Adresse, Kontaktperson und Telefonnummer, Stellenbezeichnung, Pensum, Art der Bewerbung und Ergebnis.
- Massstab ist die Überprüfbarkeit — «Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein» (Weisung AVIG ALE, Randziffer B321).
- Art. 26 Abs. 1 AVIV verlangt eine Bewerbung «in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung». Das betrifft die Form, nicht die Herkunft der Stelle.
- Kopien von Bewerbungsschreiben und Absagen aufbewahren und auf Verlangen einreichen — so steht es auf dem Formular selbst.
- Eine erfundene oder ungenaue Kontaktperson ist ein eigener Einstellungsgrund (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AVIG), unabhängig davon, wie viele Bemühungen du eingereicht hast.
- «Noch offen» ist ein zulässiges Ergebnis. Ob eine Bewerbung Erfolg hat, ist für die Beurteilung ausdrücklich nicht von Belang.
Wo im Gesetz der Nachweis steht — und wo das Inserat fehlt
Die Pflicht selbst steht in Artikel 17 Absatz 1 AVIG, und der entscheidende Satz ist der letzte, kürzeste: «Er muss seine Bemühungen nachweisen können.» Nachzuweisen ist die Bemühung, nicht die Stelle. Konkretisiert wird das in Artikel 26 Absatz 1 AVIV: «Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.» In beiden Bestimmungen kommt weder ein Inserat noch eine Referenznummer vor.
«In der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung» ist die Formulierung, an der viele hängen bleiben. Gemeint ist die Form — ein vollständiges Dossier, ein Anschreiben, ein Adressat —, nicht die Herkunft der Stelle. Die französische Fassung derselben Bestimmung sagt es noch klarer: «selon les méthodes de postulation ordinaires», nach den üblichen Bewerbungsmethoden. Eine Bewerbung bei einer Firma, die gerade nichts ausschreibt, ist eine übliche Bewerbungsmethode und war es lange bevor es Stellenportale gab.
Wie die Amtsstellen das anwenden, steht in der Weisung AVIG ALE des SECO. Randziffer B321 fasst den ganzen Massstab in drei Sätzen zusammen: «Die versicherte Person muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen. Sie hat der zuständigen Amtsstelle für jede Kontrollperiode schriftliche Angaben darüber zu machen. Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein.» Überprüfbar — das ist das Kriterium, und es ist das einzige. Nirgends steht, dass eine Bemühung von einer ausgeschriebenen Stelle ausgehen muss.
Randziffer B313 ergänzt den Punkt, der Spontanbewerbungen den Druck nimmt: Ob die Bemühungen tatsächlich zum Erfolg führen, ist nicht von Belang. Eine Bewerbung, auf die nie jemand antwortet, zählt genauso wie eine, die zu einem Gespräch führt — vorausgesetzt, sie ist belegt.
Das Formular, Spalte für Spalte
Das amtliche Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ist ein Raster mit acht Angaben pro Zeile: Datum der Bewerbung mit Tag und Monat; Firma und Adresse; Kontaktperson und Telefonnummer; Stellenbezeichnung; ein Feld für den Fall, dass es sich um eine Zuweisung des RAV handelt; das Pensum, Vollzeit oder Teilzeit in Prozent; die Art der Bewerbung, anzukreuzen als brieflich beziehungsweise elektronisch, persönlich oder telefonisch; und das Ergebnis, anzukreuzen als noch offen, Vorstellungsgespräch, Anstellung oder Absage, mit einem Feld für den Absagegrund.
Diese acht Angaben sind der ganze Nachweis. Es gibt keine Spalte «Inserat», keine für eine Referenznummer, keine für einen Link und keine für die Plattform, auf der du die Stelle gefunden hast. Die einzige Spalte, die deinen Eintrag mit der Aussenwelt verbindet, ist «Kontaktperson, Telefon-Nr.» — und genau die bleibt bei den meisten Nachweisen leer, auch bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen.
Damit dreht sich die Frage um. Nicht die Spontanbewerbung ist der schwierige Fall, sondern die anonyme: eine Zeile mit Firmenname und Datum, hinter der niemand steht, den man anrufen könnte. Wer sich ohne Inserat bewirbt, hat fast immer eine Person recherchiert, bevor er geschrieben hat — und füllt die entscheidende Spalte deshalb von selbst aus.
Auf dem Formular selbst steht ausserdem, was hinter den acht Angaben liegen muss: Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen sind aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen. Der Nachweis ist also zweistufig. Das Formular ist die Erklärung, dein Ordner ist der Beleg dazu, und nur die erste Stufe wird jeden Monat abgegeben.
Was einen Eintrag überprüfbar macht
Überprüfbar heisst: Jemand könnte nachfragen und würde eine Antwort bekommen. Praktisch sind das vier Dinge. Erstens ein Name, den es gibt — die Person, an die du geschrieben hast, mit Funktion, wenn du sie kennst. Zweitens ein Weg zu dieser Person: Telefonnummer oder die Adresse, an die dein Schreiben ging. Drittens das Datum, an dem du gesendet hast, nicht der Tag, an dem du das Formular ausfüllst. Viertens das Ergebnis in dem Zustand, in dem es an diesem Tag war.
Bei einer Spontanbewerbung ist die Ansprechperson meist die Leitung des Bereichs, in dem du arbeiten möchtest, oder die Person, die im Impressum für Personal zuständig ist. Wenn du vorher angerufen hast, um herauszufinden, an wen die Bewerbung gehen soll, ist dieser Anruf selbst schon ein Teil des Belegs — er erklärt, woher der Name kommt.
Die Belegkette hält am längsten, wenn sie am selben Tag entsteht. Das Sozialversicherungsrecht selbst arbeitet nach diesem Grundsatz: Nach Artikel 43 Absatz 1 ATSG sind mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten. Was für die Amtsstelle gilt, ist auch für dich die einzige Methode, die im dritten Monat noch funktioniert. Eine am Monatsende rekonstruierte Liste enthält Datumsangaben, die man nicht mehr belegen kann.
Bewirbst du dich über das eigene Bewerbungsportal eines Arbeitgebers, ist die Eingangsbestätigung per E-Mail der Beleg — sie trägt Datum, Firma und meist eine Vorgangsnummer, und sie bleibt bestehen, auch wenn die ausgeschriebene Stelle später verschwindet. Leg sie zum Nachweis, nicht in den Papierkorb.
Kam die Spur aus einem Gespräch — an einer Messe, im Verein, über eine ehemalige Kollegin —, dann notiere in deinen eigenen Unterlagen, wer dich auf die Firma gebracht hat, und im Formular ausschliesslich die Person, an die deine Bewerbung tatsächlich ging. Die Empfehlung ist der Anlass, nicht die Bemühung.
Der eine Eintrag, den du nie erfinden darfst
Weil die Spalte mit der Kontaktperson so viel Gewicht hat, ist die Versuchung gross, sie zu füllen, auch wenn man mit niemandem gesprochen hat. Das ist der teuerste Fehler in diesem ganzen Bereich, denn er fällt nicht unter «ungenügende Arbeitsbemühungen», sondern unter einen eigenen Tatbestand. Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wer unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat. Auf dem Formular steht der Hinweis direkt neben der Unterschrift: Mit unwahren oder unvollständigen Angaben macht sich die versicherte Person strafbar.
Nachprüfen darf die Amtsstelle. Artikel 43 Absatz 1 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, und Artikel 28 ATSG verpflichtet dich, alle Auskünfte unentgeltlich zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind. Eine Zeile mit einer Person, die es in dieser Firma nicht gibt, ist deshalb kein Risiko, das man eingeht — sie ist der einzige Weg, wie eine ehrliche Bewerbungsleistung noch schlechter dastehen kann als gar keine.
Umgekehrt braucht niemand mehr zu behaupten, als geschehen ist. «Noch offen» ist eine vollwertige Angabe im Ergebnisfeld, auch drei Monate später. Wenn du keine Ansprechperson herausfinden konntest, schreib die allgemeine Adresse hin, an die du gesendet hast, und leg die Kopie dazu. Ein unvollständiger, aber wahrer Eintrag ist verhandelbar; ein erfundener ist es nicht.
Warum die Bewerbung ohne Inserat der Normalfall ist
Der Verdacht, eine Spontanbewerbung sei eine Notlösung, hält der Marktstruktur nicht stand. Auf SwissJobs.app hatten am 23. August 2026 45,4 Prozent aller Arbeitgeber im offenen Bestand genau ein einziges Inserat laufen; weitere 34,3 Prozent hatten zwei bis fünf. Der mittlere Arbeitgeber zeigt zwei offene Stellen. Am anderen Ende stehen 5,4 Prozent der Arbeitgeber mit mehr als zwanzig Inseraten — und diese kleine Gruppe stellt 54,5 Prozent von allem, was du siehst.
Das ist die eigentliche Antwort auf die Frage hinter der Frage. Wer nur auf Ausgeschriebenes reagiert, bewegt sich zum grösseren Teil im Angebot einiger weniger Grossanbieter. Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber taucht nur wochenweise auf, mit einem einzigen Inserat, und ist die übrige Zeit unsichtbar — obwohl sie in dieser Zeit ebenfalls einstellt. Ohne Inserat an sie heranzutreten ist keine Umgehung des Systems, sondern der einzige Weg zu diesem Teil des Marktes.
Eine Zahl aus demselben Bestand gehört daneben: Der grösste einzelne Inserent ist gar kein Arbeitgeber, sondern eine Personalvermittlung, und allein auf sie entfallen rund ein Zehntel aller offenen Inserate. Das erklärt, warum die Weisung AVIG ALE in Randziffer B315 ausdrücklich festhält, dass der ausschliessliche Beizug einer Vermittlungsfirma keine genügende persönliche Arbeitsbemühung ist. Sich einmal bei einer Vermittlung einzuschreiben und danach deren Inserate abzuwarten, deckt weder die Marktbreite ab noch die Pflicht.
Für die Beurteilung selbst gilt ohnehin kein starrer Massstab. Nach Randziffer B316 hat die zuständige Amtsstelle einen Ermessensspielraum, und Art und Zahl der verlangten Bemühungen hängen vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen ab — Alter, Ausbildung, geografische Mobilität, sprachliche Hindernisse. In einem engen Berufsfeld mit wenigen Ausschreibungen ist die Spontanbewerbung deshalb oft nicht nur zulässig, sondern das, was die Beraterin ohnehin erwartet.
Wenn das RAV nachfragt
Nachfragen ist kein Misstrauensvotum, sondern Auftrag: Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV, Randziffer B322). Kommt eine Rückfrage zu einem Eintrag ohne Inserat, lautet sie fast immer gleich — an wen ging das, wann, und in welcher Form. Genau dafür liegt die Kopie im Ordner.
Wer die Auskunft ohne entschuldbaren Grund verweigert, riskiert nach Artikel 43 Absatz 3 ATSG, dass aufgrund der Akten verfügt wird; vorher muss dich die Stelle allerdings schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Bleiben die Bemühungen ungenügend, folgt eine Einstellung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c AVIG, deren Dauer sich nach dem Verschulden richtet und je Einstellungsgrund höchstens sechzig Tage beträgt.
In der Praxis endet das Meiste vorher. Ein Eintrag mit Name, Datum, Kanal und einer beiliegenden Kopie beantwortet die Rückfrage bereits, bevor sie gestellt wird. Deshalb lohnt es sich, die Spontanbewerbungen im Nachweis nicht sparsamer zu dokumentieren als die anderen, sondern ausführlicher — sie sind die einzigen, bei denen ausser dir niemand eine Spur hinterlassen hat.
Was Betroffene berichten
Ein praktisches Problem taucht in Erfahrungsberichten immer wieder auf, und zwar unabhängig von der Branche: Inserate verschwinden, während die Bewerbung noch läuft. Wer erst am Monatsende erfassen will, sucht dann Angaben, die es online nicht mehr gibt. Die Leute, die das gelöst haben, sichern die Eckdaten am Tag der Bewerbung — teils digital, teils schlicht auf Papier.
Mehrfach geschilderte Erfahrung Stellensuchender in Schweizer LinkedIn-Beiträgen, ausgewertet im August 2026.
Die Angaben zum Inseratebestand stammen aus dem am 23. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Bestand, gruppiert nach normalisiertem Arbeitgebernamen; Anteile beziehen sich einmal auf die Zahl der Arbeitgeber und einmal auf alle an diesem Tag offenen Inserate. Rechtsstand: AVIG, AVIV und ATSG in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung sowie die Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2026.
Bewerbungen verfolgen — Datum, Firma und Kontaktperson festhalten
Was zählt beim RAV als Arbeitsbemühung?
Kurz gesagt
Eine Arbeitsbemühung ist eine gezielte Bewerbung auf eine konkrete Stelle bei einem konkreten Arbeitgeber, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung — brieflich oder elektronisch, persönlich vorgesprochen oder telefonisch. Genau diese drei Arten kennt das amtliche Formular, und es verlangt dazu Datum, Firma, Kontaktperson, Stellenbezeichnung, Pensum und Ergebnis. Bewerbungen ohne konkretes Stellenangebot dienen laut SECO nur als Ergänzung. Nicht als Bemühung zählen das Beratungsgespräch, ein Kurs, die Arbeit am eigenen Dossier oder das Durchsehen von Stellenportalen — das sind andere Pflichten mit anderen Folgen.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Die Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Das Gesetz führt beide Pflichten getrennt, und es sanktioniert sie getrennt: Wer sich zu wenig bewirbt, fällt unter Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c AVIG, wer einen Termin oder eine Zuweisung platzen lässt, unter Buchstabe d. Auf dem monatlichen Nachweis hat deshalb nur das erste Platz.
Praktisch heisst das: Eine Zeile auf dem Formular entsteht immer dann, wenn du dich bei jemandem um eine bestimmte Arbeit beworben hast — und nur dann. Alles andere, was du für deine Stellensuche tust, ist nützlich, gehört aber in ein anderes Feld deines Monats.
Ausgezählt am 23. August 2026 über den an diesem Tag auf SwissJobs.app offenen Inseratebestand, klassiert nach der Domain, auf die der Bewerbungslink zeigt. «Eigene Domain des Arbeitgebers» schliesst Karriereseiten ein, die unter dem Namen der Firma auf gemieteter Software laufen. Kein einziges offenes Inserat lädt zu einer Bewerbung per E-Mail-Adresse ein.
- Gezielt und auf eine konkrete Stelle: Artikel 26 Absatz 1 AVIV verlangt eine Bemühung «in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung».
- Drei Arten stehen auf dem amtlichen Nachweis zum Ankreuzen: brieflich beziehungsweise elektronisch, persönlich, telefonisch. Eine vierte gibt es nicht.
- Der SECO-Leitfaden für Versicherte hält fest: «Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen.»
- Der Kanton Bern nennt ausdrücklich auch Bewerbungen per Telefon, vor Ort, über das eigene Netzwerk und über soziale Netzwerke als Arbeitsbemühung.
- Die Einschreibung bei einem Vermittlungsbüro ist eine Bemühung — ihr ausschliesslicher Beizug genügt laut Weisung AVIG ALE nicht.
- Termine, Kurse und Zuweisungen sind Kontrollvorschriften, nicht Bemühungen: Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AVIG behandelt sie als eigenen Einstellungsgrund.
- Zwischenverdienst, laufende Massnahme und pendente Bewerbungen befreien nicht: Die Bemühungen laufen weiter, solange du Leistungen beanspruchst.
Zwei Pflichten, zwei Sanktionsgründe — und nur eine gehört aufs Formular
Wer wissen will, was zählt, liest am besten die Überschrift der zentralen Bestimmung. Artikel 17 AVIG heisst «Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften». Zwei Dinge, mit «und» verbunden. Absatz 1 beschreibt das erste: alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes — und die Bemühungen nachweisen können. Absatz 2 beschreibt das zweite: sich anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen.
Die Weisung AVIG ALE des SECO zieht dieselbe Linie. In Randziffer B311 stehen die Pflichten in zwei Blöcken: Zur Schadenverhütung gehören intensive Bemühungen während der Kündigungsfrist, zur Schadenminderung gehören intensive Bemühungen während des Taggeldbezugs, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen auf Weisung der Amtsstelle sowie die Annahme zumutbarer Arbeit. Die Teilnahme steht neben den Bemühungen, nicht in ihnen.
Randziffer B328 zählt auf, was die Kontrollvorschriften umfassen: persönliches Erscheinen beim RAV für das Erstgespräch, Beratungs- und Kontrollgespräche, Kontrolldaten und Arbeitsbemühungen. Vier Punkte, von denen nur der letzte auf dem monatlichen Nachweis landet. Das ist die genaue Antwort auf die häufigste Nachfrage: Nein, der Termin, an dem du warst, ist keine Bemühung — er ist eine der drei anderen Pflichten.
Sichtbar wird der Unterschied dort, wo es Geld kostet. Artikel 30 Absatz 1 AVIG kennt für beides einen eigenen Buchstaben. Buchstabe c trifft, wer sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Buchstabe d trifft, wer die Kontrollvorschriften oder die Weisungen nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht. Zwei Buchstaben, zwei Einstellungen — die sich addieren können.
Die drei Arten, die das Formular kennt
Der amtliche «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» ist in dieser Frage präziser als jede Erklärung. In der Spalte «Bewerbung» stehen drei Kästchen: brieflich beziehungsweise elektronisch, persönlich, telefonisch. Daneben eine Spalte für die Zuweisung des RAV, eine für das Pensum in Vollzeit oder Teilzeitprozenten und eine für das Ergebnis — noch offen, Vorstellungsgespräch, Anstellung, Absage mit Grund.
Damit ist auch gesagt, was eine Bemühung mindestens sein muss: ein Kontakt zu einer Firma zu einer bestimmten Stelle, an einem bestimmten Tag, mit einem Ergebnis, das man aufschreiben kann. Ein Anruf, in dem du dich nach der Ausschreibung erkundigst und deine Unterlagen ankündigst, ist eine Bemühung. Ein Anruf, in dem du fragst, ob überhaupt jemand einstellt, wird auf demselben Formular schwer unterzubringen sein — es fehlt die Stellenbezeichnung.
Die Spalte «Zuweisung RAV» beantwortet nebenbei eine zweite häufige Frage. Eine Stelle, die dir deine Beratungsperson zugewiesen hat, trägst du wie jede andere Bewerbung ein und kreuzt zusätzlich diese Spalte an. Die Bewerbung darauf zählt also mit — die Annahme der Stelle wäre dagegen wieder Buchstabe d.
Auf dem Formular steht ausserdem die zweite Stufe: Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen sind aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen. Der Kanton Solothurn zeigt in seiner Broschüre für Arbeitnehmende ein ausgefülltes Musterblatt, auf dem jede Zeile Firma, Adresse, eine Person und deren Telefonnummer trägt — und dessen Bemühungen sich über den ganzen Monat verteilen statt sich am 30. zu stapeln.
«Auf eine konkrete Stelle» — und was das für die Spontanbewerbung bedeutet
Der SECO-Leitfaden für Versicherte formuliert die Erwartung in einem Satz: Man muss sich gezielt, bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung um eine neue Stelle bemühen — und «Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen».
Ergänzung heisst nicht wertlos. Es heisst, dass ein Monat, der ausschliesslich aus Blindbewerbungen besteht, erklärungsbedürftig ist, und dass eine Blindbewerbung dieselbe Sorgfalt braucht wie jede andere: einen Adressaten, einen Bezug zu einer Tätigkeit, die es in dieser Firma gibt, ein Datum. Der Kanton Bern schreibt es so: Bewirb dich grundsätzlich auf offene Stellen, Spontanbewerbungen sind als Ergänzung möglich.
Die Kanäle selbst sind dabei erstaunlich weit gefasst. Bern zählt in seiner Antwort auf genau diese Frage auf: Bewerbungen per Briefpost oder E-Mail, Bewerbungen per Telefon oder vor Ort bei Unternehmen oder im eigenen Netzwerk, Bewerbungen über soziale Netzwerke wie LinkedIn. Eine Nachricht an eine Recruiterin, die zu einer konkreten Stelle führt, ist damit eine Bemühung — solange du sie mit Datum, Firma und Name einträgst.
Solothurn ergänzt die Qualitätsseite und nennt fünf Merkmale einer guten Bemühung: Die Anforderungen der Tätigkeit sind erfüllt, die Unterlagen sind vollständig und wahrheitsgetreu, die Bewerbungen sind zielgerichtet und sinnvoll, sie erfolgen hauptsächlich schriftlich auf eine offene Stelle, und sie verteilen sich über den Monat. Die Weisung sagt dasselbe von der anderen Seite: So oberflächlich und rudimentär abgefasste Schreiben, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann, gelten als ungenügend.
Was nicht zählt, obwohl es Arbeit ist
Die längste Liste ist die der Tätigkeiten, die einen Nachmittag kosten und trotzdem keine Zeile ergeben. Das Überarbeiten des Lebenslaufs gehört dazu, das Anlegen eines Profils, das Einrichten von Suchabos, das Durchsehen von Portalen, das Lesen von Inseraten, das Vorbereiten eines Gesprächs. All das ist Vorbereitung einer Bemühung, nicht die Bemühung selbst — es fehlt der Adressat.
Die Anmeldung bei einem Personalvermittler ist der Grenzfall, den die Weisung ausdrücklich regelt: Sie ist eine Bemühung, aber «der ausschliessliche Beizug einer Vermittlungsfirma ist keine genügende persönliche Arbeitsbemühung». Nach der Einschreibung zählen wieder Bewerbungen auf konkrete Stellen, auch die des Vermittlers. Wer sich einmal registriert und danach wartet, hat einen Eintrag und einen Monat ohne Fortschritt.
Ein Kurs oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ist ebenfalls keine Bemühung — und zwar auch dann nicht, wenn er den ganzen Monat füllt. Randziffer B317 kehrt die Erwartung sogar um: Während einer Massnahme sind weiterhin Bemühungen nachzuweisen, soweit du nicht ausdrücklich davon befreit bist.
Und schliesslich: Ein Kontakt ohne Stelle ist kein Nachweis. Ein Kaffee mit einer ehemaligen Kollegin, ein Messebesuch, ein Anruf zur Marktlage können der Anfang einer Bemühung sein. Zur Bemühung werden sie an dem Tag, an dem daraus eine Bewerbung auf eine bestimmte Aufgabe wird — und dieses Datum, nicht das des Kaffees, gehört ins Formular.
Wann Bemühungen weiterlaufen, obwohl man es nicht erwartet
Randziffer B317 ist die unbequemste Stelle der ganzen Weisung. Solange du Leistungen beanspruchst, hast du dich genügend um Arbeit zu bemühen — auch mit einem unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdienst, auch während einer arbeitsmarktlichen Massnahme, auch bei pendenten Bewerbungen. Wer auf drei Antworten wartet, ist von weiteren Bemühungen nicht entbunden.
Randziffer B318 schliesst die zweite Lücke: Dass du auf einen bestimmten Zeitpunkt eine Stelle antreten kannst, befreit grundsätzlich nicht. Für die Zwischenzeit ist eine kurzfristige Stelle zu suchen. Erst wenn der zumutbare Antritt innerhalb eines Monats bevorsteht, entfällt der Nachweis, weil die Bemühungen zur Schadenminderung nichts mehr beitragen können.
Die Fälle, in denen ganz auf den Nachweis verzichtet wird, stehen abschliessend in Randziffer B320: die letzten zwei Monate vor der Niederkunft, die letzten sechs Monate vor dem Referenzalter oder vor einem definitiven Rentenvorbezug, kontrollfreie Tage, Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsurlaub, krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, die Planungsphase einer dauernden selbstständigen Tätigkeit, das Motivationssemester und bestimmte Eingliederungsmassnahmen.
Diese Liste hat einen Haken, der oft überlesen wird. Wer von den Bemühungen befreit ist, bleibt trotzdem verpflichtet, eine zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen — ausgenommen sind nur die kontrollfreien Tage und die Planungsphase einer Selbstständigkeit. Und danach beginnt der Nachweis wieder, in einer Art und Zahl, die wie immer im Ermessen der Amtsstelle liegt.
Was eine Bewerbung im heutigen Markt überhaupt hinterlässt
Das Formular stammt aus einer Zeit, in der eine Bewerbung ein Brief an eine Person war. Der Bestand offener Inserate auf SwissJobs.app sieht am 23. August 2026 anders aus: Jedes einzelne Inserat führt auf eine Webseite, und kein einziges nennt eine E-Mail-Adresse als Bewerbungsweg. Die Spalte «Kontaktperson, Telefon-Nr.» füllt der Markt also nicht mehr für dich aus.
Wohin es stattdessen geht, verteilt sich in drei Gruppen: 43,7 Prozent der offenen Inserate führen auf eine Adresse unter dem eigenen Namen des Arbeitgebers, 35,4 Prozent direkt in die Bewerbungssoftware eines Anbieters, 20,9 Prozent auf ein Stellenportal oder zu einer Vermittlung. Und die Landschaft dahinter ist zersplittert: 45,1 Prozent aller Bewerbungsziele im Bestand kommen nur ein einziges Mal vor.
Für den Nachweis folgt daraus eine einfache Regel. Weil das Formular denselben Nachweis verlangt wie vor dreissig Jahren, musst du selbst herstellen, was das Webformular nicht liefert: die Person, an die die Bewerbung ging, notiert aus dem Inserat oder aus einem kurzen Anruf, und die Eingangsbestätigung, die die Software zurückschickt. Sie trägt Datum, Firma und meist eine Vorgangsnummer — und überlebt das Inserat, das nach der Besetzung verschwindet.
Genau hier liegt der Unterschied zwischen einer Bemühung, die zählt, und einer, die nur stattgefunden hat. Nicht die Menge deiner Klicks entscheidet, sondern ob sich am Monatsende zu jeder Zeile ein Beleg finden lässt. Wer die Bestätigungsmail am selben Tag ablegt und die Zeile gleich einträgt, hat den Nachweis bereits geschrieben, bevor die Frist am 5. des Folgemonats überhaupt näher rückt.
Was Betroffene berichten
Zwei Perspektiven aus der Praxis beschreiben dieselbe Mechanik von entgegengesetzten Enden: Recruiter berichten von Bewerbungen, die gegen Monatsende ohne erkennbaren Bezug zur Stelle eintreffen, und Fachleute aus der Arbeitslosenversicherung davon, dass rein quantitativ erfüllte Vorgaben am häufigsten beanstandet werden. Wer die Zahl am 28. auffüllt, erzeugt also genau die Bewerbungen, die beiden Seiten auffallen.
Wiederkehrendes Muster in deutschsprachigen LinkedIn-Beiträgen von Recruitern und ehemaligen RAV-Fachpersonen, ausgewertet im August 2026.
Die Angaben zum Bewerbungsweg stammen aus dem am 23. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Inseratebestand; klassiert wurde nach der Domain, auf die der Bewerbungslink zeigt, wobei Karriereseiten unter dem Namen des Arbeitgebers zur eigenen Domain gezählt sind. Rechtsstand: AVIG und AVIV in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung sowie die Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Juli 2026.
Bewerbungen verfolgen — jede Bemühung am selben Tag festhalten
Wie dokumentiere ich ein Telefonat?
Kurz gesagt
Notiere fünf Dinge, und zwar am selben Tag: das Datum des Anrufs, Firma und Adresse, den Namen und die Nummer der Person, mit der du tatsächlich gesprochen hast, die Stelle mit Pensum, und das Ergebnis. Auf dem amtlichen Formular kreuzt du unter «Bewerbung» das Feld «Telefonisch» an. Entscheidend ist der Kontakt selbst: Nach dem Bundesgericht liegt keine Arbeitsbemühung vor, soweit kein Kontakt zu einem möglichen Arbeitgeber zustande kam.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Damit steht die Frage anders da, als sie meistens gestellt wird. Nicht die Dokumentation ist das Problem, sondern die Trennlinie davor: Ein Anruf, bei dem du eine Mailbox erreicht hast, gehört gar nicht auf den Nachweis; ein Anruf, bei dem du mit der zuständigen Person über eine konkrete Stelle gesprochen hast, gehört vollständig darauf. Zwischen diesen beiden liegen die meisten Einträge, die später zu Rückfragen führen.
Der Rest dieser Antwort ist die Handhabung: welche Spalten das Formular für ein Telefonat vorsieht, was ein Anruf beweist und was nicht, warum eine mündliche Auskunft im Sozialversicherungsrecht schwächer wiegt als eine schriftliche, was am selben Tag nachkommen sollte — und was der Bestand an offenen Inseraten darüber sagt, wann ein Anruf überhaupt etwas bringt.
Ausgezählt am 23. August 2026 über den an diesem Tag auf SwissJobs.app offenen Inseratebestand; Alter gerechnet ab dem am Inserat hinterlegten Veröffentlichungszeitpunkt. Für 99,7 Prozent der offenen Inserate liegt dieser Zeitpunkt vor. Das mittlere offene Inserat ist zwanzig Tage alt.
- Ohne zustandegekommenen Kontakt keine Bemühung: vier erfolglose Anrufversuche bei derselben Person zählen nicht (Bundesgericht C 275/2005 vom 6. November 2006, E. 3.2).
- Wenn du niemanden erreichst, muss eine schriftliche Bewerbung folgen oder du sprichst im Betrieb vor — so derselbe Entscheid.
- Das amtliche Formular sieht das Telefonat ausdrücklich vor: unter «Bewerbung» stehen «Brieflich / elektronisch», «Persönlich» und «Telefonisch» nebeneinander.
- Die Spalte «Kontaktperson, Telefon-Nr.» ist bei einem Anruf keine Kür, sondern der ganze Beleg: Gesprächspartner, Telefonnummer und Datum sind stets festzuhalten (Merkblatt des RAV Schaffhausen).
- Ein Netzwerkanruf ist kein Ersatz: Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt Networking für sinnvoll, aber nicht für eine genügende Arbeitsbemühung, weil die Bemühung auf eine konkrete offene Stelle zielen muss.
- Mündliches wiegt weniger: Eine telefonisch eingeholte und in einer Notiz festgehaltene Auskunft ist nach der Weisung des SECO nur für Nebenpunkte ein taugliches Beweismittel.
- Für die Sanktion selbst genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit; einen Grundsatz «im Zweifel für die versicherte Person» gibt es nicht.
Das Formular kennt den Anruf — in genau zwei Feldern
Auf dem Blatt «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» gibt es pro Zeile eine Spalte «Bewerbung» mit drei Möglichkeiten zum Ankreuzen: brieflich beziehungsweise elektronisch, persönlich, telefonisch. Das Telefonat ist damit keine Grauzone und keine Notlösung, sondern eine der drei vorgesehenen Formen. Wer anruft, kreuzt an, was war.
Die zweite Spalte ist die, an der alles hängt: «Kontaktperson, Telefon-Nr.». Bei einer schriftlichen Bewerbung kannst du sie im Zweifel leer lassen und stattdessen die Kopie deines Schreibens beilegen. Bei einem Anruf gibt es keine Kopie. Es gibt nur den Namen der Person, ihre Nummer und das Datum — und wenn eines davon fehlt, bleibt von der Bemühung nichts übrig, das jemand nachprüfen könnte.
Der Rest der Zeile bleibt, wie er ist, mit einer Entscheidung mehr. Wenn du zuerst angerufen und danach das Dossier geschickt hast, gehört beides zur selben Stelle und damit in dieselbe Zeile. Angekreuzt wird, was die Bewerbung war: das Gespräch oder der Versand. Zwei Zeilen für einen Vorgang sind nicht zwei Bemühungen — und wer den Anruf als Bewerbung ausweist, obwohl am selben Tag ein vollständiges Dossier hinausging, verschenkt den besseren Beleg.
Unten auf dem Blatt steht der Satz, der die zweite Stufe des Nachweises beschreibt: Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen sind aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen. Genau hier entsteht beim Telefonat die Lücke — es gibt von Haus aus kein Schriftstück. Wer keines erzeugt, hat für diese Zeile nur seine eigene Erinnerung.
Wann ein Anruf zählt und wann nicht
Der massgebende Entscheid ist unspektakulär und eindeutig. Ein Versicherter hatte in einem Monat viermal versucht, einen Herrn telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelungen war, und wollte diese Versuche mitgezählt haben. Das Gericht folgte dem nicht: Wenn ein möglicher Arbeitgeber telefonisch nicht erreicht werden kann, hat eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder der Arbeitssuchende spricht selber im Betrieb vor. Und weiter, in einem Satz, der die ganze Frage entscheidet: Insoweit kein Kontakt zu einem möglichen Arbeitgeber zustande kam, kann nicht von einer Arbeitsbemühung gesprochen werden (C 275/2005 vom 6. November 2006, E. 3.2).
Daraus folgt eine einfache Regel für den Alltag: Der Anrufversuch ist kein Eintrag. Er ist der Anfang von etwas, das erst durch das Gespräch oder durch die anschliessende schriftliche Bewerbung zur Bemühung wird. Wer dreimal vergeblich angerufen und danach nichts geschrieben hat, hat für diese Stelle nichts vorzuweisen — auch wenn der Aufwand real war.
Die zweite Grenze verläuft beim Zweck des Anrufs. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte 2020 über einen Versicherten zu befinden, der zusätzlich zu seinen Bewerbungen frühere Geschäftspartner und Lieferanten telefonisch darauf angesprochen hatte, dass er eine Stelle suche. Das Gericht hielt fest, beim Networking handle es sich durchaus um sinnvolle und empfehlenswerte Vorkehren, aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht stellten sie jedoch keine genügende Arbeitsbemühung dar, weil sich die versicherte Person gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung auf eine offene Stelle, um Arbeit zu bemühen habe.
Beides zusammen ergibt den Massstab: Ein Telefonat zählt, wenn du eine bestimmte Person zu einer bestimmten Stelle erreicht hast. Es zählt nicht als blosse Kontaktpflege und nicht als Versuch. Dass Anrufe branchenweise trotzdem der übliche Weg sind, ist damit nicht bestritten — das Merkblatt des RAV Schaffhausen hält ausdrücklich fest, branchenabhängig seien auch persönliche oder telefonische Vorsprachen zulässig und sinnvoll. Zulässig heisst hier: als Form. Nicht als Abkürzung um den Inhalt herum.
Warum eine mündliche Auskunft schwächer wiegt als eine schriftliche
Wie viel ein Telefonprotokoll wert ist, kannst du daran ablesen, wie die Behörde ihre eigenen Telefonnotizen behandelt. In der Weisung AVIG ALE des SECO steht unter den Beweisanforderungen: Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen; eine telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte festgestellt werden.
Das ist keine Schikane, sondern ein allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Artikel 43 Absatz 1 ATSG verpflichtet den Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen, und schliesst mit dem Satz: «Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.» Was mündlich war, muss verschriftlicht werden — und selbst dann trägt es die Hauptsache nicht allein.
Für dich heisst das: Deine Notiz nach dem Anruf ist notwendig, aber sie ist die schwächste Stufe des Belegs. Stärker wird sie in dem Moment, in dem etwas Schriftliches vom anderen Ende dazukommt. Eine kurze Mail am selben Tag — «wie soeben besprochen sende ich Ihnen mein Dossier» — verwandelt eine Erinnerung in einen Vorgang mit zwei Beteiligten und einem Zeitstempel.
Dazu kommt das Beweismass. Für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung muss der Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein, und die Weisung stellt gleich klar, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden wäre. Ein Zweifel an deiner Telefonzeile arbeitet also nicht automatisch für dich.
Die vier Sätze, die du gleich nach dem Auflegen aufschreibst
Erstens: mit wem. Vor- und Nachname, so ausgesprochen, wie die Person sich gemeldet hat, dazu die Funktion und die Durchwahl, unter der du sie wieder erreichst. Am Telefon lohnt sich die unbeliebteste Frage der Schweiz — «wie schreibt man das?» —, weil ein falsch notierter Name die Zeile später wertlos macht.
Zweitens: worüber. Die Stellenbezeichnung, so wie sie im Inserat stand, und das Pensum. Beides steht auf dem Formular in eigenen Spalten, und beides ist eine halbe Minute nach dem Gespräch noch präsent und drei Wochen später nicht mehr.
Drittens: was gesagt wurde. Ist die Stelle noch offen, ist sie besetzt, laufen bereits Gespräche, soll das Dossier an eine bestimmte Adresse gehen? Diese Antwort ist der Inhalt der Ergebnisspalte. «Noch offen» ist ein zulässiges Ergebnis, «Absage» mit Grund ebenfalls; erfunden werden darf nichts davon.
Viertens: was du zugesagt hast. Wenn dein Gegenüber zuerst das Dossier sehen will, verhalte dich kooperativ und sag zu, es in den nächsten Tagen zu senden — so beschreibt es die Bewerbungsbroschüre des SECO. Sie empfiehlt weiter, im Bewerbungsschreiben auf das Vorgespräch einzugehen und den Brief an die Person zu adressieren, mit der du gesprochen hast. Genau dieser Brief ist am Ende der Beleg zur Telefonzeile.
Aufbewahrt wird das Ganze wie jeder andere Beleg. Das Schaffhauser Merkblatt nennt eine Frist, die auf dem Bundesformular fehlt: Bewerbungsanschreiben, Absageschreiben, E-Mail-Verkehr und andere Schriftstücke sind während mindestens sechs Monaten aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen. Und es hält fest, dass Personalberatende bei Stichproben oder Verdachtsmomenten direkt bei Arbeitgebern Auskünfte zu Arbeitsbemühungen einholen dürfen. Deine Telefonzeile kann also am anderen Ende nachgefragt werden.
Der Anruf, der selbst keine Bemühung ist — und trotzdem der wichtigste sein kann
Es gibt einen zweiten Anruf, der auf dem Nachweis nichts zu suchen hat und die Qualität deiner Einträge trotzdem stärker hebt als jeder andere Handgriff: der Anruf, mit dem du herausfindest, an wen die Bewerbung überhaupt gehen soll. Die Bewerbungsbroschüre des SECO empfiehlt ihn für Spontanbewerbungen ausdrücklich — die Firma anrufen und nach Namen und Anschrift der personalverantwortlichen Person fragen, weil eine persönlich adressierte Bewerbung immer besser ankommt als eine allgemein gehaltene.
Dieser Anruf ist keine eigene Zeile, denn er zielt nicht auf eine bestimmte Stelle. Er füllt aber die Spalte «Kontaktperson, Telefon-Nr.» der nachfolgenden schriftlichen Bewerbung — und damit genau die Spalte, die bei den meisten Nachweisen leer bleibt.
Wie oft dieser Umweg nötig ist, lässt sich am Bewerbungsweg selbst ablesen. Auf SwissJobs.app führte am 23. August 2026 bei 57,6 Prozent der offenen Inserate der Bewerbungslink auf eine Adresse, die den Namen des Arbeitgebers trägt; bei den übrigen 42,4 Prozent trägt sie ihn nicht, weil die Bewerbung in ein Portal eines Dritten läuft. In der zweiten Gruppe gibt es am Ende des Klickwegs oft niemanden, den man nennen könnte. Der Anruf an die Zentrale ist dann der einzige Weg zu einem Namen.
Und wenn die Zentrale keinen herausgibt — was vorkommt —, dann notierst du das ebenfalls so, wie es war: allgemeine Nummer, Datum, keine Ansprechperson genannt. Ein unvollständiger, aber wahrer Eintrag lässt sich besprechen. Eine erfundene Kontaktperson nicht: «Mit unwahren oder unvollständigen Angaben macht sich die versicherte Person strafbar» steht im Hinweis auf dem Formular selbst, mit Verweis auf Artikel 105 ff. AVIG.
Wann sich ein Anruf lohnt — und was der Inseratebestand dazu sagt
Die häufigste Frage am Telefon ist nicht «nehmen Sie mich?», sondern «läuft das noch?». Sie ist berechtigter, als sie klingt. Über den am 23. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Bestand gerechnet, war das mittlere offene Inserat zwanzig Tage alt. Nur 13,2 Prozent waren jünger als eine Woche, 45,6 Prozent zwischen sieben und dreissig Tagen, 12,9 Prozent zwischen einunddreissig und sechzig Tagen — und 28,2 Prozent älter als zwei Monate.
Wer also anruft, spricht in gut vier von zehn Fällen über eine Ausschreibung, die schon länger als einen Monat sichtbar ist. Was du in diesem Gespräch erfährst, steht in keinem Inserat: ob überhaupt noch gesucht wird, ob die Runde schon läuft, ob ein zweiter Standort dieselbe Rolle besetzt. Diese Auskunft gehört in die Ergebnisspalte — und sie ist der Grund, warum ein dokumentierter Anruf für die Beraterin oft aussagekräftiger ist als die zwölfte Standardbewerbung.
Für den Zeitpunkt hilft ein zweites Muster aus demselben Bestand: 90,4 Prozent der offenen Inserate sind an einem Werktag erschienen, mit einem Höchstwert am Mittwoch von 22,0 Prozent und zusammen 56,3 Prozent von Montag bis Mittwoch. Am Wochenende erscheinen 9,6 Prozent. Wer das Inserat am Erscheinungstag sieht und in den Tagen danach anruft, trifft auf eine Stelle, an der noch niemand vorbeigezogen ist.
Und ein Anruf ersetzt die Menge nicht. Das Schaffhauser Merkblatt nennt als Normalfall zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat und hält fest, dass weniger als zehn speziell vereinbart und begründet werden müssen. Ob die Bemühungen tatsächlich zum Erfolg führen, ist dagegen nicht von Belang — das schreibt die Weisung des SECO ausdrücklich hin (B313). Die Zahl und die Qualität sind es.
Erfassen im Portal, und die Frist, die auch für Telefonate gilt
Im eService «Arbeitsbemühungen» auf job-room.ch trägst du das Telefonat wie jede andere Bemühung ein; die Angaben entsprechen den Spalten des Formulars. Wer auf Papier bleibt, füllt dieselbe Zeile von Hand aus. Die Frist ist in beiden Fällen dieselbe: spätestens am fünften Tag des Folgemonats oder am ersten darauffolgenden Werktag.
Beim elektronischen Weg ist ausdrücklich das Erfassungsdatum massgebend und nicht das Datum der Übermittlung — die Arbeitsbemühungen eines Monats gehen automatisch am sechsten Tag des Folgemonats um null Uhr an die Amtsstelle. Wer am fünften erfasst, ist rechtzeitig; wer am sechsten erfasst, ist es nicht mehr, sofern der fünfte ein Werktag war. Beim Postweg gilt das Datum der Übergabe an der Poststelle.
Erfasse deshalb am Tag des Anrufs, nicht am Monatsende. Das hat weniger mit der Frist zu tun als mit dem Inhalt: Der Name deines Gesprächspartners, seine Durchwahl und der genaue Wortlaut der Auskunft sind flüchtig. Was du fünf Wochen später rekonstruierst, ist im besten Fall richtig — überprüfbar im Sinne der Weisung ist es nicht mehr.
Die Angaben zum Inseratebestand stammen aus dem am 23. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Bestand: Alter ab dem hinterlegten Veröffentlichungszeitpunkt, Wochentag nach Schweizer Zeit, Bewerbungsziel nach der Domain des Bewerbungslinks, verglichen mit dem Arbeitgebernamen. Abgekürzte Domains zählen dabei als Nichttreffer, der Anteil ohne Arbeitgebernamen ist also eher zu hoch als zu tief gegriffen. Rechtsstand: AVIG, AVIV und ATSG in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung, Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2026, sowie das Merkblatt des RAV Schaffhausen, abgerufen am 23. August 2026.
Bewerbungen verfolgen — Anruf, Datum und Gesprächspartner festhalten
Was tun, wenn das Inserat offline ist?
Kurz gesagt
Zuerst auseinanderhalten, was «offline» überhaupt heisst — und dann fragen statt raten. Wir haben am 23. August 2026 128 offene Inserate erneut aufgerufen: Genau eines antwortete mit einer Fehlerseite, kein einziges sagte in Worten, dass die Stelle besetzt oder geschlossen sei. Ein verschwundenes Inserat ist deshalb kein Signal, das man lesen kann. Hast du dich bereits beworben, ändert sich an deiner Bewerbung und an deinem Eintrag nichts. Hast du es noch nicht getan, führt der einzige Weg zu einer verlässlichen Antwort über eine kurze Nachfrage beim Arbeitgeber.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Der Reflex, aus dem Verschwinden etwas herauszulesen, ist verständlich und trotzdem falsch. Eine Ausschreibung ist eine Publikation, keine Statusmeldung. Sie kann enden, weil jemand eingestellt wurde — aber genauso, weil ein Vertrag mit einem Portal auslief, weil das Bewerbungssystem gewechselt hat, weil die Adresse der Seite umgebaut wurde oder weil die Personalabteilung das Fenster nach vier Wochen automatisch schliesst und im Hintergrund weiter Dossiers sichtet. Von aussen sehen alle diese Fälle identisch aus.
Praktisch heisst das: Ändere nichts an dem, was du bereits eingetragen hast, und hol dir für alles Weitere eine Auskunft von einem Menschen. Zwei Sätze per E-Mail oder ein Anruf mit dem genauen Stellentitel und dem Datum, an dem du das Inserat gesehen hast, klären in aller Regel innerhalb eines Tages, was das Verschwinden bedeutet hat.
Vier Altersgruppen zu je 32 Inseraten, ein Arbeitgeber pro Inserat, sequenziell und im Abstand von gut einer Sekunde abgefragt. «Nennt die Stelle nicht mehr» heisst: Die Seite lud normal, der exakte Stellentitel kam im Text aber nicht mehr vor. Keine einzige Seite enthielt einen Hinweis auf eine abgelaufene oder besetzte Stelle.
- Von 128 erneut aufgerufenen Inseraten antwortete genau eines mit einer Fehlerseite; rund 27 Prozent luden normal, nannten die Stelle aber nicht mehr.
- Kein einziges der 128 Ziele enthielt einen Satz wie «Stelle besetzt» oder «Inserat abgelaufen» — in keiner der vier Sprachen, auf die wir geprüft haben.
- Rund drei von zehn Adressen leiteten auf eine andere Seite um. Ein Link, der sich öffnet, beweist deshalb gar nichts.
- Eine bereits abgeschickte Bewerbung bleibt eine Arbeitsbemühung: Nachgewiesen wird nach Randziffer B321 der Weisung AVIG ALE, was du getan hast, nicht was der Arbeitgeber publiziert lässt.
- Eine hängige Bewerbung entbindet nicht von weiteren Bemühungen (Randziffer B317) — auch dann nicht, wenn du auf eine Antwort wartest, die nie kommt.
- Bei einer Zuweisung durch das RAV gilt das Gegenteil von «erledigt sich»: Kommt keine Anstellung zustande, muss die Amtsstelle die Gründe abklären, und der Arbeitgeber ist nach Art. 28 ATSG auskunftspflichtig (Randziffer B305).
Vier Dinge, die alle gleich aussehen
Hinter einem Inserat, das nicht mehr da ist, stehen vier verschiedene Sachverhalte, und sie erzeugen von aussen dasselbe Bild. Erstens: Die Stelle ist tatsächlich vergeben oder gestrichen. Zweitens: Das Publikationsfenster ist abgelaufen — viele Bewerbungssysteme veröffentlichen mit einem festen Enddatum, und dieses Datum hat nichts mit dem Stand der Auswahl zu tun. Drittens: Die Stelle ist noch offen, aber nicht mehr an dieser Adresse — ein Wechsel des Bewerbungssystems, ein Umbau der Karriereseite oder das Ende einer bezahlten Schaltung auf einem Portal reicht dafür. Viertens: Es gibt gar kein Problem, und du bist auf einer Zwischenseite gelandet, die deinen Browser weitergeleitet hat.
Diese vier Fälle auseinanderzuhalten ist keine akademische Übung. Im ersten Fall ist die Sache erledigt, im zweiten und dritten ist sie es überhaupt nicht, und im vierten hast du nur die falsche Adresse. Wer alle vier gleich behandelt und die Stelle abschreibt, verliert regelmässig Bewerbungen, die noch möglich gewesen wären.
Die einzige Instanz, die den Unterschied kennt, sitzt beim Arbeitgeber. Deshalb ist die Frage «Was tun, wenn das Inserat offline ist?» am Ende eine Frage der Reihenfolge: nicht interpretieren, sondern nachfragen — und zwar bei der Firma, nicht bei der Suchmaschine.
Was passiert, wenn man nachschaut: 128 Inserate, ein einziger Fehler
Wir haben das am 23. August 2026 gemessen, statt es zu vermuten. Aus unserem offenen Bestand haben wir 128 Inserate gezogen — vier Altersgruppen zu je 32, von «in den letzten sieben Tagen erschienen» bis «drei bis vier Monate alt», je ein Inserat pro Arbeitgeber — und die Quelle jedes einzelnen erneut aufgerufen.
Das Ergebnis widerspricht der Intuition. Bei 68,8 Prozent stand der exakte Stellentitel weiterhin im Text der Seite. Bei 26,6 Prozent lud die Seite normal, nannte die Stelle aber nicht mehr. 3,1 Prozent waren gar nicht erreichbar. Und Fehlerseiten? 1,6 Prozent — ein einziges Inserat von 128 antwortete mit dem klassischen 404.
Noch deutlicher ist das, was gar nicht vorkam: Keine einzige der 128 Seiten enthielt einen Satz, der das Verschwinden erklärt hätte. Wir haben auf über dreissig Formulierungen in allen vier Landessprachen geprüft — «nicht mehr verfügbar», «Stelle wurde besetzt», «offre n’est plus disponible», «offerta è scaduta» und weitere. Treffer: null. Wo eine Stelle verschwindet, verschwindet sie stumm.
Dazu kommt die Umleitung: Rund drei von zehn Adressen führten am Ende auf einen anderen Pfad als den, den wir aufgerufen hatten. Genau daraus entsteht das häufigste Missverständnis. Du klickst einen gespeicherten Link, es öffnet sich eine saubere Karriereseite mit anderen Stellen, und du liest daraus «weg». Tatsächlich hast du nur gesehen, dass ein Server eine Weiterleitung eingerichtet hat.
Ein ehrlicher Hinweis zur Messung gehört dazu: Auch bei den ganz frischen Inseraten, die fast alle noch offen sein müssen, scheiterte der Titelabgleich in rund einem Fünftel der Fälle — auf Seiten, die ihren Inhalt erst im Browser aufbauen, kann unser Test den Titel gar nicht finden. Der aussagekräftige Teil ist deshalb nicht die einzelne Prozentzahl, sondern der Vergleich: In der ältesten Gruppe nannte gut ein Drittel der Seiten die Stelle nicht mehr, in der jüngsten gut ein Fünftel. Und der Befund, auf den es hier ankommt, ist von der Messmethode ohnehin unabhängig: Es gab praktisch keine Fehlerseiten und keine einzige Erklärung im Klartext.
Du hast dich schon beworben: es ändert sich nichts
Das ist der häufigste Fall und der harmloseste. Eine abgeschickte Bewerbung ist ein Vorgang zwischen dir und dem Arbeitgeber; die Ausschreibung war nur die Einladung dazu. Verschwindet sie, bleibt der Vorgang bestehen — samt Eingangsbestätigung, samt Frist, in der geantwortet wird, samt der Möglichkeit, dass du in zwei Wochen zum Gespräch eingeladen wirst.
Für den Nachweis der Arbeitsbemühungen gilt dasselbe. Randziffer B321 der Weisung AVIG ALE verlangt schriftliche Angaben über deine Bemühungen, die überprüfbar sind. Überprüfbar ist, was du getan hast — Datum, Firma, Stelle, Kanal, Ansprechperson. Ob der Arbeitgeber seine Ausschreibung heute noch online hat, gehört nicht dazu und wird auch nicht abgefragt. Trag deshalb weder nachträglich etwas um, noch streiche eine Zeile, nur weil ein Link ins Leere führt.
Im Ergebnisfeld hältst du fest, was tatsächlich der Stand ist. «Noch offen» bleibt richtig, solange dir niemand abgesagt hat — das Verschwinden des Inserats ist keine Absage und darf auch nicht als solche eingetragen werden. Kommt später eine Absage, korrigierst du das Feld dann, und nicht vorher.
Eine Pflicht ändert sich allerdings nicht: Randziffer B317 hält ausdrücklich fest, dass eine hängige Bewerbung nicht von weiteren Bemühungen entbindet. Gerade wenn ein Inserat verschwindet und die Antwort ausbleibt, ist die Versuchung gross, den Monat als «läuft ja noch» zu betrachten. Die Kontrollperiode läuft aber weiter, und sie zählt Bemühungen, keine Hoffnungen.
Du hast dich noch nicht beworben: die Nachfrage, die zählt
Hier liegt der eigentliche Verlust. Ein Inserat, das du gesehen und nicht beantwortet hast, ist keine Arbeitsbemühung — im Nachweis steht am Ende eine Zeile weniger, und zwar für eine Stelle, die es vielleicht noch gibt. Eine verschwundene Ausschreibung ist kein Grund, den Kontakt zu lassen, sondern der Anlass, ihn kurz zu machen.
Die Nachfrage, die funktioniert, ist zwei Sätze lang und enthält vier Angaben: den genauen Stellentitel, den Ort, das Datum, an dem du die Ausschreibung gesehen hast, und die Frage, ob die Position noch offen ist. Genau diese vier Angaben braucht die Person am anderen Ende, um in ihrem System nachzusehen. «Ich habe gesehen, dass Sie eine Stelle ausgeschrieben hatten» reicht dafür nicht.
Antwortet der Arbeitgeber, dass die Stelle noch offen ist, bewirbst du dich normal und trägst die Bewerbung ein. Antwortet er, dass sie besetzt ist, hast du eine belegte Auskunft und kannst sie in deinen eigenen Unterlagen festhalten — sie erklärt später, warum du dich nicht beworben hast. Antwortet niemand, dann bleibt es eine Nachfrage ohne Ergebnis, und die richtige Konsequenz ist eine andere Bewerbung im selben Monat, nicht eine Diskussion darüber, ob der Anruf zählt.
Wichtig ist dabei die Qualität dessen, was du danach schickst. Randziffer B315 nennt Bewerbungen ausdrücklich ungenügend, wenn die Schreiben so oberflächlich und rudimentär abgefasst sind, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann. Eine hastige Bewerbung, nur damit die Zeile im Formular voll wird, löst das Problem also nicht — sie verschiebt es.
Die Gewohnheit, die das Problem verschwinden lässt
Ein Inserat ist der einzige Teil deiner Bewerbungsunterlagen, der auf dem Server einer fremden Firma liegt. Alles andere gehört dir: dein Schreiben, dein Lebenslauf, die Eingangsbestätigung, deine Notiz zum Telefonat. Nur die Ausschreibung selbst kann jemand anders löschen, ohne dich zu fragen — und genau sie brauchst du Wochen später, wenn du dich auf das Gespräch vorbereitest und wissen willst, was eigentlich verlangt war.
Die Konsequenz ist eine einzige Gewohnheit: Sichere den Text der Ausschreibung an dem Tag, an dem du dich bewirbst. Als PDF ausgedruckt, als Kopie in dein Bewerbungsdokument, notfalls als Bildschirmfoto. Dazu die vier Angaben, die auch in den Nachweis gehören — Titel, Firma, Ort, Datum — und, wenn vorhanden, die Referenznummer der Ausschreibung. Das kostet eine Minute und ist die einzige Versicherung gegen ein Inserat, das drei Tage später weg ist.
Diese Kopie zahlt sich an drei Stellen aus. Beim Vorstellungsgespräch, weil du die verlangten Aufgaben wörtlich vor dir hast, während dein Gegenüber aus dem Kopf spricht. Beim Nachweis, weil du deinen Eintrag belegen kannst, ohne auf einen fremden Server angewiesen zu sein. Und bei der Nachfrage selbst, weil eine Referenznummer aus einer verschwundenen Ausschreibung die Stelle im System des Arbeitgebers sofort wiederfindet.
Wenn das RAV dir die Stelle zugewiesen hat
Bei einer Zuweisung ist die Lage eine andere, denn dann steht hinter der Stelle eine Weisung der zuständigen Amtsstelle. Wer Weisungen nicht befolgt oder eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, wird nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Ein Inserat, das inzwischen offline ist, ist deshalb kein Grund, die Zuweisung stillschweigend fallen zu lassen — sondern der Grund, das RAV noch am selben Tag zu informieren.
Das ist kein Formalismus, sondern schlicht der vorgesehene Ablauf. Randziffer B305 der Weisung AVIG ALE hält fest: Wurde die versicherte Person angewiesen, sich bei einem bestimmten Arbeitgeber vorzustellen, und kommt keine Anstellung zustande, ist die zuständige Amtsstelle verpflichtet, die Gründe für die Nichtanstellung abzuklären. Der Arbeitgeber ist dabei nach Art. 28 ATSG auskunftspflichtig. Die Abklärung, die du selbst gar nicht führen kannst, ist also ohnehin Aufgabe der Amtsstelle.
Praktisch: Bewirb dich, wenn irgend eine Adresse noch funktioniert — per E-Mail an die im Zuweisungsschreiben genannte Kontaktstelle, auch ohne Inserat. Geht das nicht, meldest du der Beraterin oder dem Berater, was du versucht hast, mit Datum und Uhrzeit. Eine Zuweisung, die unbeantwortet im Posteingang liegen bleibt, sieht in den Akten aus wie eine Weigerung; eine Zuweisung mit einer Rückmeldung sieht aus wie das, was sie war.
Wie schnell der Bestand dreht — und warum dieselbe Stelle wiederkommt
Dass Inserate verschwinden, ist kein Ausnahmefall, sondern die Grundgeschwindigkeit dieses Marktes. In unserem am 23. August 2026 offenen Bestand war die Hälfte aller Inserate innerhalb der letzten drei Wochen ausgeschrieben worden, 13,2 Prozent innerhalb der letzten sieben Tage. Am anderen Ende steht ein zähes Drittel: 28,3 Prozent waren älter als zwei Monate, 16,6 Prozent älter als drei. Wer sich fragt, ob ein Inserat «zu alt» ist, um sich noch zu bewerben, sieht hier die Antwort — ein erheblicher Teil dessen, was online steht, steht dort schon lange, und offenbar aus gutem Grund.
Und dann gibt es die Wiederholung. Rund 3,1 Prozent aller Kombinationen aus Arbeitgeber und Stellentitel kamen in unserem Bestand mehrfach vor, mit mehr als drei Wochen Abstand zwischen der ersten und der letzten Ausschreibung; der mittlere Abstand betrug 54 Tage. Auf die Inserate gerechnet sind das 10,3 Prozent — jedes zehnte offene Inserat gehört zu einer Rolle, die derselbe Arbeitgeber mehr als einmal ausgeschrieben hat.
Das ist der beste Grund, eine verschwundene Ausschreibung nicht als endgültig zu lesen. Stellen werden neu geschnitten, Auswahlverfahren scheitern, Bewilligungen kommen später, und dieselbe Rolle taucht ein paar Wochen später wieder auf — oft mit leicht verändertem Titel. Wer den Arbeitgeber und den genauen Titel notiert hat, erkennt sie wieder. Wer nur den Link gespeichert hatte, erkennt sie nicht.
Für die Suche folgt daraus eine kleine, konkrete Regel: Firmen, deren Ausschreibung du verpasst hast, gehören auf eine eigene Liste — nicht in den Papierkorb. Eine Rolle, die schon einmal ausgeschrieben war, beweist einen Bedarf, den es in dieser Firma tatsächlich gibt. Das ist mehr, als die meisten Ausgangspunkte einer Bewerbung von sich behaupten können.
Der zweite Ort, an dem dieselbe Stelle stehen kann
Für einen Teil des Marktes gibt es eine zweite, amtliche Adresse. Seit dem 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens fünf Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden. Gemeldet wird über die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung oder direkt beim RAV — und dort erscheint die Stelle zuerst.
Das SECO beschreibt die Reihenfolge so: Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für die beim RAV registrierten Stellensuchenden zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden. Für dich als angemeldete stellensuchende Person heisst das zweierlei. Erstens siehst du diese Stellen dort früher als irgendwo sonst. Zweitens ist der geschützte Bereich ein zweiter Ort, an dem eine Stelle noch stehen kann, deren öffentliche Ausschreibung du nicht mehr findest.
Umgekehrt gilt das genauso: Der geschützte Bereich deckt nur die meldepflichtigen Berufsarten ab, nicht den ganzen Markt. Ein Inserat, das dort nicht auftaucht, sagt über die Stelle wieder nichts aus. Auch hier bleibt der zuverlässige Weg der gleiche wie in allen anderen Fällen — die Frage an die Firma, mit Titel und Datum.
Was Betroffene berichten
Ein praktisches Problem taucht in Erfahrungsberichten immer wieder auf, und zwar unabhängig von der Branche: Inserate verschwinden, während die Bewerbung noch läuft. Wer erst am Monatsende erfassen will, sucht dann Angaben, die es online nicht mehr gibt. Die Leute, die das gelöst haben, sichern die Eckdaten am Tag der Bewerbung — teils digital, teils schlicht auf Papier.
Mehrfach geschilderte Erfahrung Stellensuchender in Schweizer LinkedIn-Beiträgen, ausgewertet im August 2026.
Die Verfügbarkeitsmessung wurde am 23. August 2026 durchgeführt: 128 zu diesem Zeitpunkt auf SwissJobs.app offene Inserate, gezogen in vier Altersgruppen zu je 32 (0–7, 21–35, 50–70 und 90–130 Tage seit Erfassung), höchstens ein Inserat pro Arbeitgeber, sequenziell und im Abstand von 1,2 Sekunden aufgerufen. Als «nennt die Stelle nicht mehr» gilt eine Seite, die mit Status 200 antwortet, in deren Text der exakte Stellentitel aber nicht mehr vorkommt; dieser Test kann auf Seiten scheitern, die ihren Inhalt erst im Browser aufbauen, und liefert deshalb auch bei ganz neuen Inseraten einen Sockel von rund einem Fünftel. Ein Portal mit bekanntem Schutz gegen automatisierte Abfragen wurde von der Stichprobe ausgenommen. Die Angaben zu Alter und Wiederholung von Inseraten stammen aus demselben Bestand; Anteile beziehen sich auf alle an diesem Tag offenen Inserate beziehungsweise auf alle Kombinationen aus normalisiertem Arbeitgebernamen und normalisiertem Stellentitel. Rechtsstand: AVIG und ATSG in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung sowie die Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2026.
Bewerbungen verfolgen — Inserat, Datum und Referenznummer festhalten
Wo trage ich meine Arbeitsbemühungen ein?
Kurz gesagt
An einem von zwei amtlichen Orten, und du wählst selbst welchen: im eService «Arbeitsbemühungen» auf job-room.ch, oder auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», das beim RAV eingereicht wird. Der eService übermittelt automatisch, das Formular geht per E-Mail an deine Beratungsperson, per Post oder persönlich in den Briefkasten des RAV. Rechtlich zählt nur eines: dass der Nachweis für den Kalendermonat spätestens am fünften Tag des Folgemonats bei der zuständigen Amtsstelle liegt.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Die Wahl zwischen den beiden Orten ist keine Geschmacksfrage. Sie entscheidet darüber, ob du im Streitfall belegen kannst, dass der Nachweis rechtzeitig angekommen ist — und genau daran ist vor Bundesgericht schon eine Versicherte gescheitert, die ihr Formular per A-Post geschickt hatte.
Der Rest dieser Antwort ist die Landkarte: welche zwei Orte es sind, welche vier Wege ins RAV führen, was die Kantone dazu schreiben, wohin die ersten Bemühungen gehören, solange es noch gar keinen Zugang gibt, und warum ein eigener, zweiter Ort daneben keine Doppelarbeit ist.
Ausgezählt am 23. August 2026 über den an diesem Tag auf SwissJobs.app offenen Inseratebestand, gruppiert nach der Domain, auf die der Bewerbungslink zeigt. Die Werte sind kumuliert: die hundert häufigsten Ziele decken zusammen 60,3 Prozent der Inserate ab, der Rest verteilt sich auf über zweitausend weitere.
- Zwei amtliche Orte: der eService «Arbeitsbemühungen» im Job-Room, oder das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» von arbeit.swiss.
- Dieselbe Frist für beide: spätestens am fünften Tag des Folgemonats oder am ersten darauffolgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Kontrollperiode ist jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).
- Zürich nennt vier Wege — online, E-Mail an die Beratungsperson, Post, persönlich abgeben — und verlangt ausdrücklich kein Foto des Formulars, sondern eine elektronisch ausgefüllte oder eingescannte Fassung.
- In Genf erhält die Beratungsperson die im eService erfassten Bemühungen automatisch, spätestens am 5. des Folgemonats; der Postweg ans Amt entfällt damit.
- Der eService überträgt automatisch vom 5. auf den 6. ans RAV, und einen PDF-Auszug des Monats kannst du jederzeit selbst ziehen.
- Beweisen musst du den Eingang, nicht den Versand: das Bundesgericht bestätigte fünf Einstelltage, weil eine A-Post-Sendung nicht belegt werden konnte (8C_763/2017 vom 30. Oktober 2018).
- Ein Ausfall des Portals verschiebt die Frist nicht — dann gelten E-Mail, Post oder der Briefkasten des RAV.
- Belege aufbewahren: Kopien von Bewerbungsschreiben und Absagen sind auf Verlangen einzureichen, so steht es auf dem Formular selbst.
Der RAV-Monat, von der Suche bis zum Nachweis
| Schritt | Was zu tun ist | Womit |
|---|---|---|
| 1. Stellen finden | Inserate suchen und filtern | 22’518 Schweizer Inserate im Index, 21,9 % neu in 7 Tagen |
| 2. Passung prüfen | Lebenslauf gegen das konkrete Inserat halten | CV-Check gegen ein Inserat |
| 3. Bewerben und sofort erfassen | Datum, Firma, Stelle, Kanal festhalten | Bewerbungs-Tracker |
| 4. Inserat sichern | Eckdaten kopieren, bevor es offline geht | wird beim Speichern mit abgelegt |
| 5. Auf das Gespräch vorbereiten | Fragen und Antworten für diese Stelle | Interview-Cheatsheet |
| 6. Gespräch üben | Panel simulieren, Rückmeldung lesen | Interview-Training, bis 5 Panelrollen |
| 7. Nachweis abgeben | offizielles Formular, ausgefüllt | Download als amtliches PDF |
| Was das Werkzeug nicht tut | die Zahl mit dem RAV aushandeln | Ihre Vorgabe steht in der Beratungsvereinbarung |
Der Nachweis ist am Monatsende fällig, ob Sie mitgeschrieben haben oder nicht. Wer die Bewerbung beim Absenden erfasst, muss am 28. nichts rekonstruieren — und genau die Rekonstruktion erzeugt die unpassenden Bewerbungen, die Recruitern auffallen.
Die zwei amtlichen Orte — und warum sie nicht gleichwertig sind
Der erste Ort ist der eService «Arbeitsbemühungen» auf job-room.ch, der offiziellen Plattform der Arbeitslosenversicherung. arbeit.swiss führt ihn zusammen mit «Arbeitsunfähigkeit» und «Dokumente für die Stellensuche» unter den eServices des RAV auf; die Formulare der Arbeitslosenkasse — der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und die monatlichen «Angaben der versicherten Person» — sind ein anderer Stapel und gehen an eine andere Stelle.
Wie das Erfassen abläuft, beschreibt die Benutzeranleitung des RAV Basel-Stadt in vier Handgriffen: den Bereich «Arbeitsbemühungen» öffnen, auf «Erfassen» klicken, die Angaben eintragen, speichern. Wer auf den jeweiligen Monat klickt, sieht alles, was bereits erfasst ist. Zwei Eigenschaften dieses Wegs sind der eigentliche Grund, ihn zu wählen: «Diese werden automatisch vom 5. auf den 6. des Monats an Ihr RAV übermittelt», und: «Sie können jederzeit eine aktuelle Zusammenstellung aller Arbeitsbemühungen eines Monats als PDF exportieren, zum Beispiel als Grundlage für Beratungsgespräche oder für Ihre lokale Ablage.» Die Übermittlung passiert also ohne dich, und eine Kopie für dich selbst ist ein Klick.
Der zweite Ort ist das Papier. Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» steht auf arbeit.swiss als PDF bereit, trägt oben die Zeile «Einzureichen beim RAV bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats» und unten drei Felder, die es im Portal so nicht gibt: Datum, «Beilagen» und die Unterschrift der versicherten Person. Es ist kein Notbehelf, sondern der Weg, den das Recht als Normalfall beschreibt — der Hinweis auf dem Formular sagt ausdrücklich, die versicherte Person müsse ihre schriftlichen Angaben «mit diesem Formular» einreichen.
Der Unterschied zwischen beiden liegt nicht im Inhalt, sondern in der Zustellung. Beim eService übernimmt sie das System und hinterlässt dabei die Spur. Beim Formular übernimmst du sie — und musst die Spur selbst erzeugen.
Die vier Wege, auf denen der Nachweis ins RAV kommt
Der Kanton Zürich zählt sie auf seiner Seite zu den persönlichen Arbeitsbemühungen einzeln auf. Online: «Wenn Sie Arbeitsbemühungen online auf den eServices von arbeit.swiss erfassen, brauchen Sie nichts weiter zu tun.» Per E-Mail: das ausgefüllte Formular «per E-Mail Ihrer RAV-Personalberaterin oder Ihrem RAV-Personalberater zusenden». Per Post an die beratende Person ins RAV. Und persönlich beim RAV abgeben.
Dazu kommt eine Zürcher Regel, die nach Kleinkram klingt und keiner ist: «Bitte, senden Sie keine Fotos des Formulars. Senden Sie entweder das elektronisch ausgefüllte Formular oder füllen Sie das Formular von Hand aus und scannen es ein.» Ein abfotografiertes Blatt kann als nicht eingereicht behandelt werden — und dann ist der Monat weg, obwohl du zwölf Bewerbungen geschrieben hast.
In Genf läuft derselbe Vorgang unter den eServices ORP und ist dort ausdrücklich als Ersatz für den Postweg beschrieben: «Plus besoin de les envoyer par la poste à l'Office cantonal de l'emploi (OCE)! Votre conseillère ou conseiller en personnel ORP les reçoit automatiquement le 5 du mois suivant au plus tard.» Genf warnt im selben Atemzug davor, den Dokumenten-Upload des ORP für Unterlagen zu benutzen, die eigentlich an die Arbeitslosenkasse gehören — zwei Empfänger, zwei Briefkästen, und Post im falschen kommt nicht von allein im richtigen an.
Dass die vier Wege nebeneinander existieren und nicht bloss dekorativ sind, zeigte sich, als die eServices des SECO über den Jahreswechsel wochenlang stillstanden. Die Waadtländer Behörde schrieb für diesen Fall auf: wer die vereinbarte Zahl Bewerbungen bis zum Abschalten nicht erfasst hatte, konnte sie «par courriel, par courrier postal ou encore en les déposant directement dans la boîte à lettres de votre ORP» nachreichen. Und auf die Frage, ob die Frist deswegen später ende, gab es einen Satz Antwort: «Non. Le délai sera dépassé.» Der Ausfall des Portals verschiebt den fünften Tag nicht.
Was zählt, ist der Eingang — nicht der Versand
Artikel 26 Absatz 2 AVIV verlangt, dass du den Nachweis «für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag» einreichst, und Artikel 27a AVIV hält fest: «Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat.» Lässt du die Frist ohne entschuldbaren Grund verstreichen, werden die Bemühungen «nicht mehr berücksichtigt».
Wie hart das gemeint ist, hat das Bundesgericht 2018 in einem Genfer Fall vorgeführt. Die Versicherte hatte, wie jeden Monat, das Formular per A-Post verschickt — am 26. des Monats — und legte im Einspracheverfahren eine Kopie bei. Das kantonale Gericht hielt fest, sie habe «nicht beweisen können, dass sie es innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht hatte», und bestätigte damit die Sanktion; es reduzierte sie aber von fünf auf zwei Einstelltage, weil es ein erstes Versäumnis war und Qualität und Zahl der Bewerbungen unbestritten blieben. Das Bundesgericht hob diese Reduktion auf: die fünf Tage seien der Mindestwert der SECO-Skala, der Fall zeige keine Besonderheit, und die kantonalen Richter hätten ihr Ermessen ohne triftigen Grund an die Stelle der Verwaltung gesetzt. Fünf Einstelltage, dazu 300 Franken Gerichtskosten — für einen Brief, der vielleicht angekommen ist.
Im selben Entscheid steht der Grundsatz aus der publizierten Rechtsprechung, den viele zu spät lesen: Das Gesetz sieht keine Nachfrist vor, und es hilft nicht, die Belege später nachzuliefern, «zum Beispiel im Einspracheverfahren». Der Rahmen für die Sanktion selbst kommt aus Artikel 45 Absatz 3 AVIV — bei leichtem Verschulden ein bis fünfzehn Tage —, die Skala des SECO nennt für fehlende Bemühungen in einer Kontrollperiode fünf bis neun.
Praktisch heisst das: Der eService erzeugt den Eingang selbst und braucht keinen Beweis. Wer auf Papier bleibt, sollte den Eingang erzeugen, statt ihn zu hoffen — die E-Mail an die Beratungsperson liegt im Gesendet-Ordner und lässt sich mit einer kurzen Antwort quittieren, der Schalter gibt eine Bestätigung, das Einschreiben eine Zustellung. A-Post gibt nichts davon.
Bevor es einen Zugang gibt: wo die ersten Bemühungen hingehören
Die Pflicht, sich zu bewerben, ist älter als jeder Zugang zum Portal. Der Hinweis auf dem amtlichen Formular ist eindeutig: «Die Pflicht, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, gilt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (z.B. während der Kündigungsfrist oder dem befristeten Arbeitsverhältnis).»
Nur: Für den eService brauchst du ein Konto, und arbeit.swiss beschreibt die Reihenfolge so, dass zuerst die Anmeldung beim RAV steht und die Registrierung für Job-Room danach kommt — «nach Abschluss Ihrer Anmeldung durch das RAV». Genf ergänzt, was du dafür zur Hand haben musst: die persönliche Nummer aus der Anmeldung, zu finden auf der Anmeldebestätigung des ORP oder auf dem monatlichen IPA-Formular.
Zwischen der ersten Bewerbung in der Kündigungsfrist und dem ersten Login liegen also Wochen, in denen es keinen amtlichen Ort gibt. Diese Bemühungen entstehen an einem Ort, den du selbst wählst — eine Liste, eine Tabelle, das ausgedruckte Formular — und werden beim ersten Gespräch nachgereicht. Das Tessin schreibt in seinen allgemeinen Hinweisen zur Anmeldung genau das vor: der Nachweis der Bemühungen sei dem URC «sia all'inizio della disoccupazione sia durante ogni ulteriore mese di controllo» vorzulegen, zu Beginn wie in jedem weiteren Kontrollmonat. Und es fügt den Satz an, der die ganze Frage beantwortet, warum überhaupt jemand doppelt Buch führt: unbedingt Kopien der eingereichten Bewerbungen und der erhaltenen Antworten aufbewahren.
Dieselbe Pflicht steht auch auf dem Formular selbst: «Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen sind aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.» Der Nachweis ist die Zeile im Portal oder auf dem Blatt. Die Belege dazu bleiben bei dir, bis jemand fragt.
Warum ein eigener Ort daneben keine Doppelarbeit ist
Zwischen dem Tag, an dem du dich bewirbst, und dem Tag, an dem der Nachweis abgegeben sein muss, liegen bis zu fünfunddreissig Tage. Wer sich am ersten Januar bewirbt, schreibt es am fünften Februar auf. Alles, was am Tag der Bewerbung selbstverständlich ist — der genaue Name der Firma, die Person im Verteiler, ob es ein Vollzeit- oder Teilzeitpensum war —, muss dann rekonstruiert werden.
Rekonstruieren liesse sich das leicht, wenn die Bewerbungen irgendwo zusammenliefen. Sie laufen nicht zusammen. Über den auf SwissJobs.app offenen Inseratebestand gerechnet, führt die häufigste Zieladresse eines Bewerbungslinks 10,6 Prozent der Inserate; die zehn häufigsten decken zusammen 32,0 Prozent ab, die fünfzig häufigsten 50,7 Prozent, und selbst die hundert häufigsten kommen nur auf 60,3 Prozent. Der Rest verteilt sich auf über zweitausend weitere Ziele. Es gibt also keinen Posteingang, in dem deine zwölf Bewerbungen eines Monats liegen — es gibt zwölf verschiedene Systeme, von denen dir einige nicht einmal eine Bestätigung schicken.
Dazu kommt eine Stolperfalle bei der schlichtesten Angabe, dem Firmennamen: 11,6 Prozent der offenen Inserate erscheinen unter dem Namen eines Vermittlers oder einer Personalberatung statt unter dem des Arbeitgebers. Notiere in diesem Fall, was tatsächlich war — die Bewerbung ging an den Vermittler, und genau so gehört sie auf den Nachweis. Eine Zeile, die einen Arbeitgeber nennt, bei dem du dich nie direkt beworben hast, ist im Zweifel schlechter als eine ehrliche.
Und noch eine Kleinigkeit, die am Monatsende Zeit kostet: die Inserate sind nicht alle in der Sprache deines Formulars geschrieben. Im offenen Bestand sind 41,6 Prozent deutsch, 20,2 Prozent englisch, 9,7 Prozent französisch und 1,6 Prozent italienisch; bei rund einem Viertel liess sich keine Sprache eindeutig bestimmen. Das Formular gibt es auf Deutsch, Französisch und Italienisch. Die Stellenbezeichnung übernimmst du am besten so, wie sie im Inserat stand — dann stimmt sie mit dem überein, was das RAV im Zweifel selbst nachschlägt.
Der Monatsrhythmus, mit dem der fünfte Tag nie eng wird
Erfassen am Tag der Bewerbung, nicht am Monatsende. Im eService dauert ein Eintrag eine Minute, und wer die Stelle im Job-Room selbst gefunden hat, spart auch die: der Knopf «Übernehmen» im Inserat schiebt sie direkt in die Arbeitsbemühungen.
Am letzten Tag des Monats einmal durchgehen und mit der eigenen Liste abgleichen — fehlt eine Bewerbung, ist jetzt der Moment, sie zu ergänzen, nicht am fünften. Danach den PDF-Auszug des Monats ziehen und ablegen. Er kostet nichts und ist im Beratungsgespräch das einzige Dokument, das ihr beide vor euch habt.
Einreichen am ersten oder zweiten Werktag des Folgemonats, nicht am fünften. Die Frist verschiebt sich zwar auf den nächsten Werktag, wenn der fünfte auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt — das Tessin schreibt es ausdrücklich hin —, aber wer diesen Puffer einplant, hat ihn nicht mehr, wenn das Portal ausfällt oder die E-Mail nicht ankommt.
Und die Belege in einen Ordner, physisch oder digital: Bewerbungsschreiben, Bestätigungen, Absagen. Verlangt werden sie selten. Wenn sie verlangt werden, sind sie der Unterschied zwischen einer Rückfrage und einer Verfügung.
Die Angaben zum Inseratebestand stammen aus dem am 23. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Bestand: Zieladressen gruppiert nach der Domain des Bewerbungslinks, Vermittleranteil nach dem Namen, unter dem inseriert wird, Sprachanteile nach der am Inserat erkannten Sprache. Rechtsstand: AVIG und AVIV in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung; kantonale Angaben von den amtlichen Seiten der Kantone Zürich, Basel-Stadt, Genf, Waadt und Tessin, abgerufen am 23. August 2026.
Arbeitsbemühungen eintragen und als amtliches PDF herunterladen
Welche Angaben braucht ein Bewerbungsnachweis?
Kurz gesagt
Acht Angaben pro Bewerbung, und sie stehen alle nebeneinander auf dem amtlichen Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»: Tag und Monat der Bewerbung; Firma und Adresse zusammen mit Kontaktperson und Telefonnummer in einem einzigen Feld; die Stellenbezeichnung; ein Kreuz für den Fall einer Zuweisung durch das RAV; das Pensum als Vollzeit oder Teilzeit in Prozent; die Art der Bewerbung; und das Ergebnis samt Absagegrund. Dazu kommen im Kopf des Blattes Name und Vorname, die AHV-Nummer und der Monat, unten die Beilagen, das Datum und deine Unterschrift.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Die Frage dahinter lautet meistens anders: Welche dieser Angaben darf leer bleiben? Das Formular kennt kein optionales Feld. Was es kennt, ist ein Gefälle bei der Herkunft. Vier Angaben schreibst du aus dem Inserat ab, vier musst du selbst herstellen — und ausgerechnet die entscheidende, die Kontaktperson mit ihrer Nummer, liefert dir kein Stelleninserat.
Praktisch heisst das: Der Nachweis entsteht nicht am Monatsende beim Ausfüllen, sondern am Tag der Bewerbung beim Notieren. Wer die fünf Angaben, die nur an diesem Tag verfügbar sind, sofort festhält, füllt das Blatt später in Minuten aus.
Ausgezählt am 22. August 2026 über den an diesem Tag auf SwissJobs.app offenen Inseratebestand. «Pensum als Zahl» zählt Inserate, deren Titel eine Prozentangabe trägt; «Arbeitsort» zählt Inserate mit einer benannten Gemeinde statt einer Regionen- oder Landesangabe. Zu keinem offenen Inserat wird in unserem Bestand eine Kontaktperson mit Telefonnummer geführt — dieses eine Feld stellst du selbst her.
- Im Kopf: Name und Vorname, AHV-Nummer, Monat und Jahr — pro Kontrollperiode ein eigenes Blatt.
- Die Datumsspalte fragt nur nach Tag und Monat; das Jahr steht ein einziges Mal oben.
- «Firma, Adresse» und «Kontaktperson, Telefon-Nr.» teilen sich ein einziges Eingabefeld: vier Angaben auf einer Zeile.
- Die Stellenbezeichnung ist die Funktion, auf die du dich beworben hast — nicht die vollständige Überschrift des Inserats.
- Beim Pensum entweder Vollzeit ankreuzen oder Teilzeit mit einer Prozentzahl versehen.
- Drei Kreuze für die Art der Bewerbung, vier für das Ergebnis, ein Freitextfeld für den Absagegrund.
- Unten benennst du die Beilagen, setzt Datum und Unterschrift — daneben steht der Hinweis, dass unwahre oder unvollständige Angaben strafbar sind.
- Das Blatt hat vierzehn Zeilen: acht auf der ersten Seite, sechs auf der zweiten.
Der Kopf des Blattes: drei Angaben, ohne die keine Zeile zählt
Ganz oben stehen drei Felder, die selten Probleme machen und trotzdem der Grund sind, warum ein Nachweis überhaupt zugeordnet werden kann: Name und Vorname, die AHV-Nummer und «Monat und Jahr». Die AHV-Nummer ist der Schlüssel, unter dem Amtsstelle und Arbeitslosenkasse dieselbe Person führen; ohne sie liegt ein Blatt in einem Stapel, in dem es niemandem gehört.
Das dritte Feld hat eine Nebenwirkung, die man erst beim genauen Hinsehen bemerkt. Weil der Monat einmal oben steht, fragt die Datumsspalte in den Zeilen darunter nur noch nach Tag und Monat — ein Jahr kommt in keiner Zeile vor. Das Blatt ist also von Anfang an an eine einzige Kontrollperiode gebunden. Der Kanton Genf verschickt den Nachweis deshalb persönlich adressiert und hält ausdrücklich fest, er gelte nur für den Monat, der oben rechts eingetragen ist; die herunterladbare Fassung ist als Ergänzung gedacht.
Links oben liegt ausserdem ein Kasten, den nicht du ausfüllst: «Eingangsdatum / Datum des Poststempels». Er gehört der Amtsstelle. Er ist der Grund, warum ein Nachweis nicht rückwirkend entstehen kann — auf dem Blatt selbst ist festgehalten, wann es angekommen ist, und darunter steht der Vermerk, dass es bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen ist.
Platz bietet das Formular für vierzehn Bewerbungen: acht Zeilen auf der ersten Seite, sechs auf der zweiten. Wer mehr Bemühungen hat, nimmt ein zweites Blatt — die Zeilenzahl ist eine Drucksache, keine Vorgabe.
Ein Feld, vier Angaben: Firma, Adresse, Kontaktperson, Telefonnummer
Die zweite Spalte trägt eine Überschrift auf zwei Zeilen — «Firma, Adresse» und darunter «Kontaktperson, Telefon-Nr.» —, aber dahinter liegt ein einziges Eingabefeld. Vier Angaben teilen sich den Platz einer Zeile. Das erklärt, warum diese Spalte im Alltag so oft zusammenschrumpft: Es passt scheinbar nur ein Firmenname hinein, und der Rest fällt weg.
Genau das ist die teuerste Abkürzung auf dem ganzen Blatt, denn die Adresse ist die Angabe, die zwei Zeilen unterscheidbar macht. In unserem offenen Bestand stammten am 22. August 2026 73,0 Prozent der Inserate von Arbeitgebern, die gleichzeitig an mindestens zwei verschiedenen Orten ausschrieben; die Hälfte aller Inserate (50,1 Prozent) kam von Arbeitgebern mit offenen Stellen an fünf oder mehr Orten. Und bei 14,4 Prozent der Inserate schrieb derselbe Arbeitgeber dieselbe Stellenbezeichnung an mehreren Orten gleichzeitig aus.
Bei diesen 14,4 Prozent ist die Adresse das Einzige, was deine Bewerbung in Winterthur von der Bewerbung in St. Gallen unterscheidet. Steht in der Spalte nur der Firmenname, sind zwei Bemühungen im selben Monat auf dem Papier identisch — und eine Rückfrage, welche der beiden gemeint ist, kannst du drei Monate später nicht mehr beantworten.
Die Adressseite liefert dir der Markt: 98,4 Prozent der offenen Inserate nennen eine konkrete Gemeinde als Arbeitsort und nicht bloss eine Region oder «Schweiz». Die Personenseite liefert er nicht. In unserem Bestand wird zu keinem einzigen offenen Inserat eine Kontaktperson mit Telefonnummer geführt — dieses Feld füllst du aus dem Inserattext, aus dem Impressum, aus einem kurzen Anruf oder aus der Bestätigung, die nach dem Absenden zurückkommt.
Stellenbezeichnung: die Funktion, nicht die Überschrift
Das Feld heisst «Stellenbezeichnung» und nicht «Titel des Inserats», und der Unterschied ist grösser, als er klingt. Von den am 22. August 2026 offenen Inseraten trugen 54,9 Prozent im Titel etwas, das im Formularfeld nichts zu suchen hat: eine Geschlechtsangabe in Klammern (31,6 Prozent), eine Klammer irgendeiner Art (45,8 Prozent) oder eine Prozentzahl (22,0 Prozent). Die Hälfte der Titel muss also gekürzt werden, bevor sie in die Zeile passt.
Der Platz gibt dasselbe vor. Der mittlere Inseratstitel im Bestand ist vierzig Zeichen lang, 18,3 Prozent sind länger als sechzig Zeichen, und im obersten Prozent stehen Titel mit über hundert Zeichen. In eine handschriftliche Zeile passt das nicht. Was hineingehört, ist die Funktion: «Pflegefachfrau HF», «Sachbearbeiterin Debitoren», «Lastwagenchauffeur» — die Bezeichnung, unter der die Firma diese Aufgabe selbst führt.
Was du dagegen nicht anpassen solltest, ist die Sprache. Die Sprache liess sich bei drei Vierteln der offenen Inserate bestimmen, und in dieser Gruppe waren 27,2 Prozent englisch verfasst — nach den 56,1 Prozent Deutsch der zweitgrösste Block, vor Französisch (13,1 Prozent) und Italienisch (2,2 Prozent). Ein «Senior Data Engineer» bleibt im Nachweis ein Senior Data Engineer. Übersetzt du ihn, hat die Bezeichnung in deiner Zeile mit keiner Ausschreibung und keiner Bewerbungsbestätigung mehr etwas gemeinsam, und genau die Übereinstimmung ist der Punkt.
Pensum: das Feld, für das der Markt selten eine Zahl liefert
Die Pensumsspalte kennt zwei Möglichkeiten: Vollzeit ankreuzen oder Teilzeit mit einer Prozentzahl versehen. Sie ist damit das Feld, in dem am häufigsten eine Angabe steht, die aus keinem Dokument stammt. Nur 22,0 Prozent der offenen Inserate nannten am 22. August 2026 im Titel überhaupt eine Prozentzahl. In den übrigen gut drei Vierteln ist die Zahl in deiner Zeile eine Aussage über deine Bewerbung, nicht über das Inserat.
Häufiger als eine feste Zahl ist eine Spanne: 12,7 Prozent aller offenen Inserate nennen im Titel eine Bandbreite wie «80–100 %», gegenüber 6,7 Prozent, die ausdrücklich hundert Prozent verlangen. Eine Spanne ist keine Angabe, die man abschreiben kann — sie ist eine Frage an dich. In den Nachweis gehört das Pensum, auf das du dich tatsächlich beworben hast, und dieselbe Zahl sollte in deinem Bewerbungsschreiben stehen.
Das ist kein Formalismus. Das Pensum ist die Angabe, an der sichtbar wird, ob deine Bemühungen zu dem passen, was du beim RAV als Vermittlungsfähigkeit angegeben hast. Wer sich als verfügbar für hundert Prozent gemeldet hat und im Nachweis lauter Sechzig-Prozent-Stellen führt, hat keine ungenügende Zeile, sondern eine erklärungsbedürftige Suchstrategie — und erklärt sie besser selbst, im Gespräch, als dass sie auffällt.
Drei Kreuze für den Weg, vier für das Ergebnis
Zwischen Stellenbezeichnung und Ergebnis liegt eine schmale Spalte «Zuweisung RAV». Sie bekommt nur dann ein Kreuz, wenn dir die Stelle von deiner Beratungsperson zugewiesen wurde. Bleibt sie leer, war es deine eigene Recherche — was der Normalfall ist und keinerlei Nachteil bedeutet.
Die Art der Bewerbung wird angekreuzt, nicht beschrieben: brieflich beziehungsweise elektronisch, persönlich, telefonisch. Eine Bewerbung über das Webformular eines Arbeitgebers ist elektronisch, auch wenn kein Brief und keine E-Mail dabei entsteht. Ein Anruf gehört nur dann in die Telefonspalte, wenn er die Bewerbung war — nicht, wenn er nur der Vorbereitung diente.
Beim Ergebnis stehen vier Kästchen zur Wahl: noch offen, Vorstellungsgespräch, Anstellung, Absage. Nur das letzte hat ein Textfeld daneben, den Absagegrund. Dort gehört hin, was dir tatsächlich mitgeteilt wurde — «Stelle intern besetzt», «Profil passt nicht», «keine Antwort erhalten» —, in der Kürze, in der du es weisst.
Eine Spalte für spätere Korrekturen gibt es nicht. Deine Zeile beschreibt den Stand am Tag der Unterschrift, und das ist so gewollt: Der Nachweis ist eine Momentaufnahme der Kontrollperiode, keine laufende Akte. Was sich danach ändert — die Absage im September auf die Bewerbung vom August —, hältst du in deiner eigenen Liste fest und bringst es ins nächste Beratungsgespräch mit.
Beilagen: das Feld, das auf die zweite Stufe zeigt
Unter der Tabelle steht ein Feld, das viele leer lassen, weil sie es für Zierde halten: «Beilagen». Es benennt die Papiere, die du zusammen mit dem Blatt einreichst. Es ist der sichtbare Rest einer Pflicht, die auf dem Formular selbst ausformuliert ist: Schriftliche Unterlagen wie Kopien von Bewerbungsschreiben oder Absagebriefen sind aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
Der Nachweis ist damit zweistufig gebaut. Das Blatt ist die Erklärung — acht Angaben pro Zeile, unterschrieben. Dein Ordner ist der Beleg dazu, und er wird nur auf Verlangen sichtbar. Abgegeben wird jeden Monat die erste Stufe; die zweite muss dafür jederzeit greifbar sein, was in der Praxis heisst: am selben Tag abgelegt, nicht am Monatsende gesucht.
Auf die Form der Abgabe achten die Kantone durchaus. Der Kanton Zürich schreibt es unmissverständlich hin: keine Fotos des Formulars senden, sondern entweder das elektronisch ausgefüllte Formular oder eine eingescannte handschriftliche Fassung. Eine schräg fotografierte Tabelle mit unlesbaren Telefonnummern ist keine formale Kleinigkeit — sie macht genau die Angaben unbrauchbar, wegen derer das Blatt existiert.
Datum, Unterschrift — und der Satz daneben
Am Fuss des Blattes stehen drei Dinge nebeneinander: das Datum, die Beilagen und die Unterschrift der versicherten Person. Das Datum ist nicht das einer Bewerbung, sondern das der Erklärung. Mit der Unterschrift bestätigst du sämtliche Zeilen darüber auf einmal.
Direkt daneben, im Hinweisblock, stehen die vier Sätze, die dem Formular sein Gewicht geben. Dass alles Zumutbare zu unternehmen ist, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dass die Pflicht, sich zu bemühen, schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gilt, etwa während der Kündigungsfrist. Dass nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte Bemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können, ausser es liegt ein entschuldbarer Grund vor. Und dass sich strafbar macht, wer unwahre oder unvollständige Angaben macht.
Der letzte Satz ist der Grund, warum ein leeres Feld immer besser ist als ein gefälltes. Eine Kontaktperson, die es in dieser Firma nicht gibt, ist keine kleine Ungenauigkeit im selben Raster wie eine fehlende Zeile — sie steht in einem anderen Kapitel des Gesetzes. Wer eine Angabe nicht hat, schreibt hin, was er hat: die allgemeine Adresse, an die die Bewerbung ging, und legt die Kopie dazu.
Dieselben Angaben, andere Oberfläche: der eService
Wer die Arbeitsbemühungen online erfasst, sieht kein Raster, sondern eine Maske — die abgefragten Angaben sind aber dieselben acht. Der praktische Unterschied liegt in der Herkunft: Aus einer auf Job-Room gefundenen Stelle lassen sich Firma und Stellenbezeichnung in den Eintrag übernehmen, statt sie abzutippen. Das erspart Tippfehler bei genau den zwei Feldern, die später die Wiedererkennung tragen.
Was der eService nicht abnimmt, sind die vier Angaben, die ohnehin nicht im Inserat stehen: das Datum deiner Bewerbung, die Person, an die sie ging, das Pensum, auf das du dich beworben hast, und das Ergebnis. Die Maske spart Schreibarbeit, nicht Beobachtungsarbeit.
Weil die Angaben in beiden Wegen dieselben sind, lohnt sich eine eigene Liste in derselben Struktur — unabhängig davon, ob du am Ende auf Papier, per Mail oder online einreichst. Sie ist ausserdem das Einzige, was nach dem Ende der Arbeitslosigkeit bei dir bleibt.
Was du am selben Tag notierst, damit alle acht Felder stimmen
Fünf Angaben sind nur am Tag der Bewerbung mit Sicherheit verfügbar: das Datum, der Arbeitgeber mit der Adresse des Standorts, für den du dich beworben hast, die Person und ihre Nummer, falls du eine hast, die Stellenbezeichnung in der Schreibweise der Ausschreibung und das Pensum, für das du dich beworben hast. Zwei Angaben kommen später dazu: das Ergebnis und, falls es eine Absage wird, deren Grund.
Drei Handgriffe sichern die zweite Stufe gleich mit: die Eingangsbestätigung des Bewerbungsportals nicht löschen, sondern ablegen; das Inserat als PDF speichern, bevor es nach der Besetzung verschwindet; und den Namen aus der Bestätigungsmail übernehmen, wenn das Inserat keinen genannt hat. Bestätigungsmails tragen fast immer Datum, Firma und eine Vorgangsnummer.
Der Aufwand dafür liegt bei einer Minute pro Bewerbung. Die Alternative ist eine Viertelstunde Rekonstruktion pro Zeile am fünften des Folgemonats, mit dem bekannten Ergebnis: Firmennamen ohne Adresse, geschätzte Daten und eine Kontaktspalte, die leer bleibt, weil man den Namen nicht mehr findet.
Die Angaben zum Inseratebestand stammen aus dem am 22. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Bestand; Anteile beziehen sich auf alle an diesem Tag offenen Inserate, die Sprachanteile auf den Teilbestand, für den sich die Inseratssprache bestimmen liess (drei Viertel). Rechtsstand: AVIG und AVIV in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung; Formularstand gemäss der aktuell auf arbeit.swiss veröffentlichten Ausgabe.
Arbeitsbemühungen: alle Pflichtangaben im amtlichen Formular
Quellen
- AVIV (SR 837.02) — Art. 26 Nachweis der Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode
- AVIG (SR 837.0) — Art. 17 Pflichten, Art. 30 Einstellung, Art. 105 unwahre Angaben
- ATSG (SR 830.1) Art. 28 — Mitwirkung und Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- SECO — Weisung AVIG ALE, Stand 1. Januar 2026, Randziffern B305, B315, B317 und B321 (PDF)
- SECO / arbeit.swiss — amtliches Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (PDF): Spalten, Hinweisblock, Beilagen
- SECO / arbeit.swiss — eServices und Formulare für die Arbeitslosenentschädigung
- SECO — Weisung AVIG ALE, Stand 1.7.2026 (Randziffern B311, B313, B315-B318, B320, B328)
- SECO Info-Service «Arbeitslosigkeit — Ein Leitfaden für Versicherte», Ausgabe 2026: Blindbewerbungen nur als Ergänzung
- Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» — arbeit.swiss
- Kanton Bern — FAQ Arbeitslosigkeit: «Was gilt als Bewerbung (Arbeitsbemühung)?»
- Kanton Solothurn — «Wissenswertes für Arbeitnehmer»: Qualitätsmerkmale und ausgefülltes Musterformular
- Bundesgericht C 275/2005 vom 6. November 2006, E. 3.2 — erfolglose Anrufversuche sind keine Arbeitsbemühung
- Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, AL.2020.00204 vom 29. Oktober 2020 — Networking ist keine genügende Arbeitsbemühung
- RAV Schaffhausen — Merkblatt für den Nachweis von Arbeitsbemühungen (PDF)
- SECO / arbeit.swiss — «Wie bewerbe ich mich richtig?», Kapitel Telefonische Bewerbung (PDF)
- SECO — Stellenmeldepflicht: Meldewege und Sperrfrist von fünf Arbeitstagen
- Kanton Zürich — Persönliche Arbeitsbemühungen einreichen: keine Fotos, elektronisch ausfüllen oder scannen
- Benutzeranleitung Job-Room für Stellensuchende — Kanton Basel-Stadt
- Bundesgericht 8C_763/2017 vom 30. Oktober 2018
- Job-Room — offizielle Plattform der ALV
- République et canton de Genève — «Preuves de recherches personnelles»: monatlich zugestellt, nur für den aufgedruckten Monat gültig
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Sprache der Inserate
- Deutsch
- 60%
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- 13%
- Italiano
- 3%
Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
- Deutsch
- 70%
- English
- 43%
- Français
- 21%
- Italiano
- 3%
19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%