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Bewerbung & Lebenslauf

Lücken und Brüche im Lebenslauf — erklären statt kaschieren

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Unterbrüche, Wechsel und alles, was sich nicht als saubere Stelle mit Anfang und Ende erzählen lässt. In der Schweiz entscheidet darüber nicht der Geschmack, sondern der Beilagenstapel: Die Arbeitszeugnisse nennen von Gesetzes wegen Art und Dauer jeder Anstellung, und wer sie chronologisch ordnet, sieht jede Zeit dazwischen. Die Marktzahlen auf dieser Seite stammen aus den Inseraten auf SwissJobs.app.

Wie gehe ich mit Lücken im Lebenslauf um?

Grafik zu acht Gründen, aus denen ein Schweizer Lebenslauf schon vor dem Lesen aussortiert wird — genannt werden ein auf eine Seite zusammengequetschter Lebenslauf, fehlendes Foto, fehlender Bewilligungsstatus, fehlender Ort, Aufgaben statt Resultate, kompetenzenzuerst-Layout, unerklärte Lücken und eine überdesignte Vorlage.

Kurz gesagt

Schreib die Lücke als eigene, datierte Zeile in den Lebenslauf, im selben Format wie eine Stelle: Monat, Jahr, eine Bezeichnung, ein Satz zum Ergebnis. Verstecken funktioniert in der Schweiz nicht. Jedes Arbeitszeugnis nennt von Gesetzes wegen Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, und arbeit.swiss verlangt die Zeugnisse lückenlos und chronologisch geordnet. Der Unterbruch ergibt sich damit aus einer Subtraktion, die beim Durchblättern des Dossiers ohnehin passiert. Erklärt ist er ein Abschnitt. Unerklärt ist er eine offene Frage, die niemand stellt und alle beantworten.

Diese Antwort kann Fehler enthalten und ersetzt keine amtliche Auskunft. Verbindlich ist, was dein RAV oder deine Arbeitslosenkasse sagt.

Das ist der Punkt, an dem sich die Schweizer Bewerbung von fast allen Ratgebern unterscheidet, die im Netz zu dieser Frage auftauchen. Anderswo ist der Lebenslauf ein Werbetext, den man kürzen, umstellen und in Kompetenzblöcke auflösen darf. Hier ist er das Inhaltsverzeichnis zu einem Stapel von Belegen, die gleich hinten drankommen: Arbeitszeugnisse, Diplome, Zertifikate. Was im Verzeichnis fehlt, aber im Stapel steht, fällt auf. Was im Stapel fehlt, weil du in der Zeit nicht angestellt warst, fällt genauso auf — nur ohne Erklärung.

Die zweite Hälfte der Antwort ist deshalb sprachlich, nicht gestalterisch: Für das, was du in der Zeit gemacht hast, existieren in der Schweiz amtliche Bezeichnungen. Zwischenverdienst, Bildungsmassnahme, Berufspraktikum, Programm zur vorübergehenden Beschäftigung — das sind Begriffe aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, keine Beschönigungen. Wer sie verwendet, schreibt etwas hin, das nachprüfbar ist und beim Gegenüber sofort einrastet.

Wie die Inserate ausgeschrieben sind — Anteil je Anstellungsform
Wie die Inserate ausgeschrieben sind — Anteil je AnstellungsformVollzeit91%Teilzeit6.1%Temporär oder befristet2%Praktikum1%

Grundlage sind die Inserate auf SwissJobs.app, die eine Anstellungsform nennen; das sind 90.5 Prozent des Bestands.

  • Die amtliche Vorgabe zur Lückenlosigkeit trifft in der deutschen Fassung zuerst die Zeugnisse, nicht den Lebenslauf. Auf den Bewerbungstipps von arbeit.swiss steht: «Die Arbeitszeugnisse müssen lückenlos und chronologisch geordnet sein, wobei das aktuellste Zeugnis zuerst aufgeführt wird.» Zum Lebenslauf selbst heisst es, er sei chronologisch aufzubauen, das Aktuellste zuerst. Gemessen wird die Vollständigkeit also am Beilagenstapel — und der Stapel ist das, woran deine Zeitrechnung nachgerechnet wird.
  • Dass jedes Zeugnis eine Dauer nennt, ist keine Konvention, sondern Gesetz. Art. 330a Abs. 1 OR: «Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.» Art und Dauer sind der Pflichtteil, die Bewertung kommt dazu. Wer zwölf Berufsjahre belegt, liefert damit zwölf Jahre in Datumsform mit.
  • Die Lücke gehört in dieselbe Spalte wie eine Stelle, nicht in eine Fussnote. Gleiches Datumsformat, gleiche Zeilenhöhe, gleiche Schrift: «03.2025 – 09.2025 — Stellensuche, beim RAV gemeldet; Weiterbildung Rechnungswesen abgeschlossen». Eine eigene Rubrik «Auszeiten» am Ende des Lebenslaufs bewirkt das Gegenteil des Gewollten — sie sammelt alle Unterbrüche an einer Stelle und lädt dazu ein, sie zusammenzuzählen.
  • Für die Zeit dazwischen gibt es amtliche Namen, und sie sind wörtlich brauchbar. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz kennt den Zwischenverdienst — «jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt» (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Es kennt Bildungsmassnahmen, also «Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika» (Art. 60 Abs. 1). Und es kennt Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester (Art. 64a).
  • Nicht jeder Unterbruch braucht eine Zeile. Weil Schweizer Lebensläufe üblicherweise mit Monat und Jahr geschrieben werden, verschwinden Unterbrüche unter einem Monat von selbst; das ist Praxis, keine Vorschrift. Zwischen zwei Stellen liegen häufig vier bis acht Wochen Kündigungsfrist und Ferien, und dafür erwartet niemand eine Erklärung. Ab etwa drei Monaten wird der Abstand sichtbar, ab sechs wird er gezählt.
  • Warten, bis ein Inserat dich einlädt, funktioniert nicht: Von den Inseraten auf SwissJobs.app mit Kurzbeschreibung sprechen 0.1 Prozent ausdrücklich Quereinsteigende oder Wiedereinsteigende an. Die wenigen, die es tun, kommen fast alle aus Pflege und Betreuung. Für alle anderen gilt: Die Einladung steht nicht im Text, also muss die Erklärung im Lebenslauf stehen.
  • Eine Weiterbildung in der Lückenzeit trifft die Sprache der Inserate besser als jede andere Füllung. 14.9 Prozent aller Inserate mit Kurzbeschreibung erwähnen Weiterbildung, Fortbildung oder Entsprechendes von sich aus; bei den deutschsprachigen Inseraten sind es 24.7 Prozent, also fast jedes vierte. Ein abgeschlossener Kurs mit Datum und Anbieter ist deshalb keine Verlegenheitszeile, sondern ein Stichwort, das im Inserat schon vorkommt.
  • Für die kurze Stelle, die du lieber nicht bewerten lässt, sieht das Gesetz eine eigene Form vor. Art. 330a Abs. 2 OR: «Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.» Das ist die Arbeitsbestätigung. Sie schliesst die Lücke im Stapel, ohne eine Beurteilung mitzuliefern — und sie ist ein Anspruch, keine Bitte.

Die Lücke entsteht durch Subtraktion, nicht durch Lesen

Wer in der Schweiz ein Dossier prüft, liest selten Zeile für Zeile. Er blättert die Beilagen durch, weil dort die Belege liegen, und dabei entsteht ganz von selbst eine Zeitachse: Zeugnis eins endet im Mai, Zeugnis zwei beginnt im Februar des übernächsten Jahres. Die Lücke ist damit keine Deutungsfrage, sondern eine Differenz. Sie wird nicht entdeckt, sie fällt an.

Genau deshalb geht die verbreitete Empfehlung, nur Jahreszahlen statt Monaten zu schreiben, hier nach hinten los. Sie verwischt die Zeitachse im Lebenslauf, während die Zeugnisse sie präzise weiterführen. Der Effekt ist nicht, dass die Lücke verschwindet, sondern dass zwei Dokumente im selben Dossier verschiedene Genauigkeiten haben — und die genauere gewinnt. Was als Schutz gemeint war, liest sich am Ende als Absicht.

Die nüchterne Konsequenz: Der Lebenslauf kann eine Lücke nicht verstecken, er kann sie nur benennen oder unkommentiert lassen. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählst du, und nur zwischen diesen beiden.

Was die amtliche Seite verlangt

Hinter fast jedem Bewerbungsratschlag, der in der Schweiz kursiert, steht am Ende dasselbe Dokument: die Bewerbungstipps von arbeit.swiss, herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft. Zum Aufbau des Lebenslaufs steht dort: «Der Lebenslauf ist chronologisch aufzubauen, wobei das Aktuellste jeweils zuerst genannt wird.» Zu den Beilagen: «Stellen Sie sicher, dass alle Arbeitszeugnisse vollständig vorliegen», und «Die Arbeitszeugnisse müssen lückenlos und chronologisch geordnet sein».

Interessant ist, wo das Wort «lückenlos» steht: bei den Zeugnissen. Die englische Fassung derselben Seite zieht es eine Stufe weiter und verlangt vom Lebenslauf selbst, er solle «complete, clear and not contain any gaps» sein; die italienische schreibt «senza lacune nella cronologia»; die französische wendet sich gleich an den Werdegang und sagt schlicht: «Évitez les lacunes dans votre parcours.» Vier Fassungen, dieselbe Richtung, unterschiedliche Schärfe.

Für die Praxis heisst das: Auf die Beilagen bezieht sich eine ausdrückliche Vorgabe, auf den Lebenslauf eine Erwartung, die in drei von vier Sprachfassungen ebenfalls ausgeschrieben ist. Wer die Zeugnisse vollständig beilegt und die Zeit dazwischen im Lebenslauf benennt, erfüllt beides — und braucht sich um die Auslegung nicht zu kümmern.

Wie die Zeile aussieht, die du schreibst

Eine gute Lückenzeile hat vier Bestandteile: Zeitraum in derselben Schreibweise wie bei den Stellen, eine sachliche Bezeichnung, gegebenenfalls den Ort oder die Institution, und ein Ergebnis. «08.2024 – 02.2025 — Familiäre Betreuungsaufgabe, Bern; nebenbei Kurs Buchhaltung (Abschluss 01.2025)». Kein Ausrufezeichen, keine Entschuldigung, kein Konjunktiv.

Das Ergebnis ist der Teil, der die Zeile trägt. Ein Kursabschluss, ein bestandenes Sprachdiplom, ein Einsatz, eine gepflegte Angehörige, eine abgeschlossene Reise mit Ziel und Dauer: Jeder dieser Punkte macht aus einem Zeitraum eine Tätigkeit. Fehlt das Ergebnis, bleibt trotzdem die Bezeichnung — «Stellensuche» ist eine korrekte Angabe und in einem Land mit gemeldeter Arbeitslosigkeit eine völlig normale.

Was nicht funktioniert, ist das Dehnen der angrenzenden Stellen. Wer das Enddatum um vier Monate verschiebt, damit die Zeitachse schliesst, schafft einen Widerspruch zum Zeugnis, das genau in diesem Dossier eine Seite weiter hinten liegt. Von allen Möglichkeiten, mit einer Lücke umzugehen, ist das die einzige, die aus einem erklärbaren Umstand ein Vertrauensproblem macht.

Der amtliche Name für das, was du getan hast

Die Arbeitslosenversicherung führt für die Zeit ohne Anstellung ein eigenes Vokabular, und weil es im Gesetz steht, ist es überprüfbar. Wer während der Stellensuche gearbeitet hat, hatte einen Zwischenverdienst; Art. 24 Abs. 1 AVIG definiert ihn als «jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt». Im Lebenslauf steht dann nicht «Gelegenheitsjob», sondern der Einsatz mit Arbeitgeber, Funktion und Zeitraum — dasselbe Format wie jede andere Zeile.

Wer einen Kurs besucht hat, war unter Umständen in einer Bildungsmassnahme. Art. 60 Abs. 1 AVIG zählt darunter «Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika». Wer in einem Einsatzprogramm war, kann sich auf Art. 64a AVIG beziehen, der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung, Berufspraktika und Motivationssemester aufführt. Das Dach über all dem sind die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 AVIG.

Der Nutzen dieser Begriffe liegt nicht im Klang, sondern in der Nachprüfbarkeit. «Berufspraktikum im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Kanton Zürich» ist eine Angabe, die jemand einordnen kann, weil es sie wirklich gibt. «Diverse Projekte» ist es nicht. Ob eine bestimmte Massnahme in deinem Fall bewilligt war und wie sie genau hiess, weiss dein RAV — die Bezeichnung solltest du von dort übernehmen und nicht selbst wählen.

Was die Inserate über die Rückkehr verraten

Zwei Zahlen aus den aktuell auf SwissJobs.app ausgeschriebenen Stellen sagen mehr über die Rückkehr nach einer Lücke als jede Ermutigung. Erstens: 0.1 Prozent der Inserate mit Kurzbeschreibung sprechen Quereinsteigende oder Wiedereinsteigende ausdrücklich an. Die Handvoll, die es tut, stammt fast vollständig aus Pflege und Betreuung, teilweise mit sehr kleinen Pensen. Wer auf eine Einladung im Inseratstext wartet, wartet also fast überall vergeblich.

Zweitens: 14.9 Prozent aller Inserate mit Kurzbeschreibung erwähnen von sich aus Weiterbildung; bei den deutschsprachigen sind es 24.7 Prozent. Weiterbildung ist damit eines der wenigen Themen, die im Inserat und in deiner Lückenzeile dasselbe Wort tragen können. Das ist der praktische Grund, weshalb ein abgeschlossener Kurs die dankbarste Füllung einer längeren Lücke ist — nicht, weil er beeindruckt, sondern weil er anschlussfähig ist.

Und drittens die Formen: Von den Inseraten, die eine Anstellungsform nennen, sind 91 Prozent Vollzeit, 6.1 Prozent Teilzeit, 2 Prozent temporär oder befristet und 1 Prozent Praktikum. Die Formate, mit denen sich eine laufende Lücke am schnellsten schliessen lässt, machen also zusammen rund drei Prozent des Ausgeschriebenen aus. Sie werden seltener inseriert als vergeben — wer sie will, fragt bei Personaldienstleistern und Zielfirmen direkt an, statt auf ein Inserat zu warten.

Die kurze Stelle, die du lieber nicht bewerten lässt

Ein häufiger Sonderfall ist nicht die Lücke selbst, sondern das, was sie umgibt: eine Anstellung von drei Monaten, die schlecht endete, und die Versuchung, sie ganz wegzulassen. Das Weglassen erzeugt genau die Lücke, die man vermeiden wollte, und es erzeugt sie an einer Stelle, an der ein Zeugnis existiert.

Der saubere Weg steht im Gesetz. Nach Art. 330a Abs. 2 OR hat sich das Zeugnis auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers «auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken». Diese Arbeitsbestätigung belegt den Zeitraum, ohne eine Leistungsbeurteilung mitzuliefern. Der Anspruch besteht jederzeit und muss nicht begründet werden.

Im Lebenslauf steht die Stelle dann ganz normal mit Funktion, Arbeitgeber und Zeitraum, im Dossier liegt die Bestätigung an der chronologisch richtigen Stelle, und die Zeitachse schliesst. Falls im Gespräch nachgefragt wird, ist die Antwort kurz und ohne Verteidigung — dass eine Zusammenarbeit nicht passte, ist ein bekannter Vorgang, ein fehlendes halbes Jahr im Dossier hingegen nicht.

Ausgezählt wurde am 22. August 2026 der an jenem Tag aktive Inseratebestand auf SwissJobs.app. Die Anteile je Anstellungsform beziehen sich auf jene Inserate, die eine Anstellungsform nennen — das sind 90.5 Prozent des Bestands. Die Angaben zu Weiterbildung und zur Ansprache von Quereinsteigenden beruhen auf der Kurzbeschreibung des Inserats, die für 74 Prozent des Bestands vorliegt; gezählt wurde das Vorkommen der entsprechenden Wortstämme, was Inserate unterzählt, die dasselbe ohne diese Wörter ausdrücken. Der Vergleich zwischen den Inseratssprachen misst zusätzlich, wie ausführlich in der jeweiligen Sprache inseriert wird, und ist deshalb kein reiner Vergleich der Arbeitgeberpraxis. Die Vorgaben zum Bewerbungsdossier sind den Bewerbungstipps von arbeit.swiss (SECO) entnommen, und zwar allen vier Sprachfassungen; die Gesetzeszitate stammen aus dem Obligationenrecht und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in der auf fedlex veröffentlichten Fassung.

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Wie stelle ich Teilzeit und Pensen im Lebenslauf dar?

Kurz gesagt

Schreibe das Pensum als Prozentzahl auf dieselbe Zeile wie Funktion und Arbeitgeber — bei jeder Station, auch bei den vollen 100 %. Der Schweizer Stellenmarkt macht es vor: Von den Inseraten auf SwissJobs.app, die überhaupt ein Pensum nennen, tragen 98 Prozent die Zahl im Stellentitel. Wer sie nur bei den reduzierten Stellen anfügt, markiert genau diese Stellen. Wer sie überall anfügt, liefert eine Angabe, die im übrigen Dossier nirgends garantiert vorkommt.

Der Markt schreibt Zahlen, keine Wörter. In den ausgewerteten Inseraten steht eine Prozentzahl ohne das Wort «Teilzeit» rund dreiundzwanzigmal häufiger als das Wort «Teilzeit» ohne eine Prozentzahl. Wer im Lebenslauf «Teilzeit» schreibt, benutzt also ein Etikett, das die Gegenseite selbst kaum in den Mund nimmt, und lässt zugleich offen, ob 40 oder 80 Prozent gemeint sind. Die Zahl beantwortet die Frage, das Wort stellt sie erst.

Und die Zahl fehlt im Dossier, wenn du sie nicht selbst hinschreibst. Das Obligationenrecht verlangt in Art. 330b, dass dich der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Stellenantritt schriftlich über «die wöchentliche Arbeitszeit» informiert. Im Arbeitszeugnis dagegen ist das Pensum nirgends vorgeschrieben: Art. 330a nennt «die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses» sowie Leistungen und Verhalten, und die Anforderungsliste des SECO an ein Vollzeugnis führt den Beschäftigungsgrad nicht auf. Dein Vertrag kennt die Zahl also zwingend, das Zeugnis muss sie nicht kennen — der Lebenslauf ist die Stelle, an der sie beim Lesenden ankommt.

Welches Pensum die Inserate ausschreiben — Anteil an allen Inseraten mit Pensumsangabe
Welches Pensum die Inserate ausschreiben — Anteil an allen Inseraten mit Pensumsangabe100 %79.9%70 bis 89 %8.8%50 % und weniger5.9%51 bis 69 %4.1%90 bis 99 %1.3%
  • Die Zahl gehört in die Titelzeile, nicht in den Fliesstext. «Pflegefachfrau HF, 80 %» oder «Sachbearbeiterin Finanzen (60 %)» — Funktion, Pensum, Arbeitgeber, Ort, Zeitraum, alles auf einer Höhe. Rund 13.5 Prozent der Inserate mit Pensumsangabe setzen die Zahl in Klammern, der Rest hängt sie mit Komma oder Schrägstrich an; beide Formen sind im Lebenslauf unauffällig. Ein eigener Aufzählungspunkt «Arbeitspensum: 60 %» weiter unten ist die einzige Variante, die auffällt, weil sie einen Nebensatz zu einer Meldung macht.
  • Auch die vollen 100 % hinschreiben. Sobald in einem Lebenslauf nur die reduzierten Stellen eine Prozentzahl tragen, ist die Prozentzahl selbst die Markierung — sie sagt «hier war etwas anders». Steht sie bei jeder Station, ist sie eine Spalte wie das Datum. Das kostet vier Zeichen pro Station und nimmt der Teilzeit die Sonderstellung, die sie im Dokument sonst automatisch bekommt.
  • In Zehnerschritten denken, aber nicht runden. 99.7 Prozent aller Pensumsangaben in den Inseraten sind Vielfache von zehn; 85 oder 95 Prozent kommen im Markt praktisch nicht vor. Wenn dein Vertrag ein krummes Pensum ausweist, schreibe es trotzdem so hin, wie es im Vertrag steht, und rechne im Kopf mit einer Rückfrage: Ein 85-Prozent-Pensum ist meistens die Vier-Komma-Fünf-Tage-Woche, und genau diese Antwort will die Gegenseite hören.
  • Ein Pensumswechsel ist eine eigene Zeile, keine Fussnote. Wer bei derselben Arbeitgeberin von 100 auf 60 Prozent gegangen ist, führt zwei Zeilen mit je eigenem Zeitraum unter einem gemeinsamen Arbeitgeberblock. Das ist kein Stellenwechsel und wird auch nicht als solcher gelesen, solange die Funktion in beiden Zeilen dieselbe ist. Der Vorteil: Die Reduktion erscheint als Entscheidung mit Datum statt als unerklärter Bruch in der Chronologie.
  • Zwei gleichzeitige Teilzeitstellen sind kein Widerspruch, wenn die Prozentzahlen dastehen. Zwei parallele Zeilen mit 60 und 40 Prozent und überlappenden Zeiträumen ergeben eine erklärte Vollbeschäftigung. Ohne die Zahlen ergeben dieselben zwei Zeilen den Eindruck, jemand habe zwei Vollzeitstellen gleichzeitig gehabt — und das ist der Punkt, an dem ein Dossier unglaubwürdig wirkt, obwohl alles stimmt.
  • Für die Zukunft eine Spanne angeben, wie es der Markt tut. 62.6 Prozent der Inserate mit Pensumsangabe nennen keine feste Zahl, sondern eine Spanne, und 72.4 Prozent dieser Spannen sind genau zwanzig Prozentpunkte breit — «80–100 %» allein macht 65.4 Prozent aller Spannen aus. Eine Zeile «Verfügbarkeit: 80–100 %» im Kopf des Lebenslaufs spricht damit exakt die Sprache der Ausschreibung, während eine feste Zahl dich aus jedem Inserat aussortiert, das sie nicht trifft.

Wo die Zahl im Schweizer Stellenmarkt tatsächlich steht

Die Konvention ist eindeutig, sobald man sie auszählt. 22.5 Prozent der auf SwissJobs.app aktiven Inserate nennen ein Pensum in Prozent, und 98 Prozent davon nennen es im Stellentitel, nicht im Beschreibungstext. Die Prozentzahl ist in der Schweiz damit ein Bestandteil der Stellenbezeichnung geworden, ungefähr so wie der Ort oder das Kürzel der Ausbildungsstufe. Sie wird gelesen, bevor überhaupt ein Satz gelesen wird.

Ein Lebenslauf, der diese Konvention übernimmt, spart der Gegenseite genau den Schritt, den sie beim Inserat auch nicht machen muss. Die Titelzeile einer Station beantwortet dann vier Fragen gleichzeitig: was, für wen, wie lange, in welchem Umfang. Alles andere — Aufgaben, Resultate, Werkzeuge — steht darunter und wird ohnehin erst im zweiten Durchgang gelesen.

Auch die Schreibweise lässt sich abschauen. Die Form ohne Leerzeichen («80%») kommt in den Titeln rund sechsmal häufiger vor als die typografisch korrekte Form mit Leerzeichen («80 %»); als Trennzeichen in Spannen dominiert der einfache Bindestrich mit etwa 87 Prozent vor dem Gedankenstrich, während ausgeschriebene Varianten wie «80 bis 100 Prozent» unter zwei Prozent bleiben. Für den Lebenslauf heisst das vor allem: eine Form wählen und sie über alle Stationen durchhalten. Wer zwischen «80%», «80 %» und «80 Prozent» wechselt, erzeugt genau die Unruhe, die ein zweispaltiges Layout eigentlich verhindern soll.

Wo die amtliche Grenze zwischen Vollzeit und Teilzeit liegt — und warum 90 % keine Teilzeit ist

Das Bundesamt für Statistik definiert die Grenze ausdrücklich: «Als Vollzeiterwerbstätige gelten alle Erwerbstätigen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 90%.» Darunter unterscheidet es zwei Stufen — «Teilzeit I: Beschäftigungsgrad von 50-89%» und «Teilzeit II: Beschäftigungsgrad von <50%». Wer also mit 90 Prozent arbeitet, ist in der schweizerischen Erwerbsstatistik vollzeitbeschäftigt, nicht teilzeitbeschäftigt.

Dieselbe Definition hält fest, dass der Rest der Welt anders zählt: «International liegt der Schwellenwert für die Teilzeiterwerbstätigkeit höher: Als Teilzeit gelten alle Beschäftigungsgrade von weniger als 100%.» Das ist der Grund, weshalb dieselbe Angabe je nach Leserin unterschiedlich ankommt. Ein 90-Prozent-Pensum ist in der Schweiz eine Vollzeitstelle mit freiem Nachmittag und im Ausland eine Teilzeitstelle.

Praktisch folgt daraus eine einfache Regel: Schreibe die Zahl, nicht die Kategorie. «90 %» ist in jeder Leseart korrekt. «Teilzeit» ist es je nach Definition nicht, und «Vollzeit» bei 90 Prozent wäre in der Schweiz statistisch verteidigbar, in einem internationalen Bewerbungsverfahren aber angreifbar. Die Zahl umgeht diesen ganzen Konflikt, weil sie keine Kategorie behauptet.

Die Bänder des Bundesamts sind ausserdem eine brauchbare Selbstprüfung. Alles ab 90 Prozent braucht im Lebenslauf keinerlei Erklärung. Zwischen 50 und 89 Prozent genügt die Zahl selbst. Unter 50 Prozent lohnt sich ein halber Satz zum Kontext — Studium, zweite Stelle, Pflegeaufgabe —, weil erst dann klar wird, was in der übrigen Zeit passiert ist.

Was dein Dossier über das Pensum weiss, ohne dass du es sagst: fast nichts

Das Obligationenrecht kennt den Beschäftigungsgrad an genau einer Stelle des Anstellungsverhältnisses. Art. 330b Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich zu informieren über die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns, «die Funktion des Arbeitnehmers», «den Lohn und allfällige Lohnzuschläge» und «die wöchentliche Arbeitszeit». Ändert sich eines dieser Elemente, muss die Änderung ebenfalls binnen eines Monats schriftlich mitgeteilt werden.

Im Arbeitszeugnis taucht diese Angabe nicht zwingend auf. Art. 330a Abs. 1 spricht von einem Zeugnis, «das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht»; Absatz 2 erlaubt auf Verlangen die Beschränkung auf Art und Dauer. Die FAQ des Staatssekretariats für Wirtschaft zählt die Anforderungen an ein Vollzeugnis auf — Identität beider Parteien, Beginn und Ende, eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und prägenden Tätigkeiten, die Bewertung von Leistung und Verhalten, die rechtsgültige Unterschrift — und der Beschäftigungsgrad steht nicht auf dieser Liste.

Daraus ergibt sich die eigentliche Begründung für die Pensumsangabe im Lebenslauf. Der Beweis existiert (im Vertrag beziehungsweise in der schriftlichen Information nach Art. 330b), er liegt aber nicht automatisch bei. Schweigt der Lebenslauf, hat die Gegenseite keine Möglichkeit, die geleistete Zeit zu rekonstruieren, und wird im Zweifel Vollzeit annehmen. Das klingt bequem, ist es aber nicht: Spätestens beim Lohngespräch oder bei der Referenzauskunft steht die Zahl im Raum, und dann sieht eine stillschweigend angenommene Vollzeitkarriere aus wie eine korrigierte.

Umgekehrt heisst es auch: Es gibt hier nichts zu verhandeln. Eine 60-Prozent-Stelle auf 80 aufzurunden, weil sie sich sonst schlecht liest, ist mit einem Blick in den Vertrag widerlegbar — und ein widerlegter Lebenslauf kostet mehr als jedes fehlende Pensum.

Warum 60 % in der Pflege unauffällig ist und im Ingenieurwesen erklärungsbedürftig

Wie viel Erklärung ein reduziertes Pensum braucht, hängt weniger vom Pensum ab als von der Branche. Zählt man je Berufsfeld die Inserate mit Pensumsangabe aus und fragt, welcher Anteil davon ein Pensum unter 100 Prozent ausschreibt, ergibt sich eine Bandbreite, die man kaum überschätzen kann: Bildung 60.4 Prozent, Verkauf 38.9, Pflege und Betreuung 33.5, Personalwesen 28.4, kaufmännische Berufe 27.2, Gastronomie 26.4, Marketing 26.2, Informatik 20.9, Logistik 13.2, Finanzen 8.3, Bau 4.0 und Ingenieurberufe 0.8 Prozent.

Ein 60-Prozent-Pensum in einem Pflegelebenslauf ist damit die Normalform des Berufsfelds und braucht keinen einzigen erklärenden Satz. Dasselbe Pensum in einem Bau- oder Ingenieurlebenslauf steht einer Marktpraxis gegenüber, in der reduzierte Stellen so gut wie nicht ausgeschrieben werden — dort ist ein kurzer Zusatz sinnvoll, der sagt, warum das Pensum reduziert war und ob es weiterhin so bleiben soll.

Das ist auch die ehrlichste Antwort auf die Frage, ob Teilzeit im Lebenslauf «schadet». Sie schadet nicht dort, wo der Markt selbst in Teilzeit denkt, und sie erzeugt Erklärungsbedarf dort, wo er es nicht tut. Beides lässt sich vorher nachschauen: Wer in seinem Bereich zwanzig aktuelle Inserate durchgeht und zählt, wie viele überhaupt eine Zahl unter 100 nennen, weiss danach, wie viel Kontext der eigene Lebenslauf mitbringen muss.

Eine Randbeobachtung aus demselben Bestand, mit der gebotenen Vorsicht: Inserate mit einem Pensum unter 100 Prozent sind im Median 17 Tage alt, solche mit 100 Prozent 23 Tage. Eine Momentaufnahme kann nicht auseinanderhalten, ob reduzierte Stellen schneller besetzt oder einfach häufiger neu ausgeschrieben werden — dass sie als seltene Ausnahme lange liegen bleiben, zeigt sie jedenfalls nicht.

Der Punkt, an dem Teilzeit im Lebenslauf wirklich Arbeit macht: Führung

Es gibt eine Stelle, an der die Zahl allein nicht reicht. Zählt man aus, wie oft ein Stellentitel ein Senioritätswort trägt — Senior, Lead, Leiter, Leitung, Head, Principal, Director oder Verantwortliche —, tragen 13 Prozent der Inserate mit einem Pensum von 100 Prozent ein solches Wort, aber nur 3.3 Prozent jener Inserate, deren Pensum unter 100 Prozent liegt. Über die Bänder hinweg fällt der Anteil von 13 Prozent bei 100 auf 6.3 Prozent bei 90 bis 99, 4.8 Prozent bei 70 bis 89 und 0.5 Prozent bei 51 bis 69 Prozent.

Der Markt schreibt Führung also fast ausschliesslich in vollen Pensen aus. Für einen Lebenslauf, in dem Führung in Teilzeit tatsächlich stattgefunden hat, bedeutet das: Die Erwartung des Lesenden steht dagegen, und eine blosse Funktionsbezeichnung wird die Erwartung nicht umdrehen. Hier gehört unter die Titelzeile eine Zeile mit Grössenordnungen — wie viele direkt unterstellte Personen, welches Budget, welcher Perimeter, über welchen Zeitraum. Das sind Angaben, die eine Vermutung durch eine Tatsache ersetzen.

Nützlich ist an dieser Stelle auch die Umrechnung in volle Pensen, allerdings zusätzlich und nicht anstelle der echten Zahlen. Fünf Jahre zu 60 Prozent sind drei Jahre Vollzeitäquivalent; wer beides hinschreibt — Zeitraum, Pensum und daraus abgeleitet die Vollzeitäquivalente —, nimmt der Gegenseite eine Kopfrechnung ab, die sie sonst stillschweigend und meist ungenau selbst macht. Wichtig ist die Reihenfolge: erst die belegbaren Angaben, dann die Ableitung.

Und noch ein Detail, das oft übersehen wird: Ein reduziertes Pensum in der Vergangenheit sagt nichts über das gewünschte Pensum in der Zukunft. Wenn diese Zeile im Kopf des Lebenslaufs fehlt, wird die letzte Zahl der Laufbahn als Wunsch gelesen. Wer nach Jahren mit 50 Prozent wieder auf 100 will, muss das genau einmal schreiben — im Kopf des Dokuments, nicht im Motivationsschreiben.

Vier Fehler, die sich mit einer Zeile vermeiden lassen

Erstens: Stunden statt Prozent. In den ausgewerteten Inseraten kommt eine Angabe in Wochenstunden bei weniger als einem von tausend vor — die Schweizer Verkehrssprache für den Arbeitsumfang ist die Prozentzahl. Wer «34 Stunden pro Woche» schreibt, zwingt die Gegenseite zu einer Division durch eine betriebliche Sollarbeitszeit, die sie nicht kennt. Die Ausnahme ist die Bewerbung im Ausland: Dort ist die Prozentzahl bedeutungslos und die Stundenangabe die einzige verständliche Form.

Zweitens: das Pensum im Ausbildungsteil. Prozentangaben gehören zu Anstellungen, nicht zu Diplomen. Ein berufsbegleitendes Studium wird als solches benannt, nicht mit einem Pensum versehen — die Prozentzahl gehört in diesem Fall in die Zeile der parallel ausgeübten Stelle, wo sie auch erklärt, weshalb diese reduziert war.

Drittens: das Pensum nur bei den unangenehmen Stationen. Es ist die häufigste Variante und die einzige, die den Effekt erzeugt, den sie vermeiden soll. Eine Angabe, die nur dort auftaucht, wo etwas zu erklären wäre, ist selbst die Erklärung.

Viertens: der ungeklärte Sprung. Wer von 100 auf 40 Prozent geht und danach wieder auf 100, hat drei Zeilen und keine Lücke — vorausgesetzt, alle drei Zeiträume stehen da. Fehlen sie, entsteht im Lebenslauf genau das, was die amtlichen Bewerbungshinweise vermeiden wollen: eine Chronologie, die sich nicht ohne Rückfrage lesen lässt.

Die Marktzahlen wurden am 22. August 2026 aus den zu diesem Zeitpunkt auf SwissJobs.app aktiven Inseraten ausgezählt. Als Pensumsangabe gilt jede Prozentzahl zwischen 10 und 100, die im Stellentitel oder in der Kurzbeschreibung eines Inserats steht; Spannen werden über ihren höchsten Wert eingeordnet. Die Angaben zu den Berufsfeldern beruhen auf einer Zuordnung über den Stellentitel und sind deshalb als Grössenordnungen zu lesen, nicht als amtliche Branchenstatistik. Rechtliche und statistische Definitionen stammen aus den unten verlinkten Quellen des Bundes.

Schreib für jede Bewerbung einen passenden Lebenslauf

Die meisten schicken überall denselben Lebenslauf. Der Editor schreibt deinen auf das Inserat um — Schweizer Format, richtige Sprache, in etwa einer Minute.

Lebenslauf mit KI erstellen: für ein konkretes Inserat

Wie stelle ich Elternzeit im Lebenslauf dar?

Kurz gesagt

Die Schweiz kennt keine Elternzeit. Das Obligationenrecht kennt 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR und zwei Wochen Urlaub des andern Elternteils nach Art. 329g OR — und während beider läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Wer danach an denselben Arbeitsplatz zurückkehrt, hat gar keine Lücke; das Arbeitszeugnis deckt die Zeit ab. Eine eigene Zeile im Lebenslauf braucht nur, wer länger weggeblieben ist als der bezahlte Urlaub. Dann schreibst du sie datiert, mit sachlicher Bezeichnung, in derselben Spalte wie eine Stelle.

Daran scheitern die meisten Ratgeber, die bei einer Suche zuoberst stehen: Sie beantworten die Frage für ein anderes Land. Das Wort stammt aus Rechtsordnungen, in denen Eltern einen langen, gesetzlich garantierten Freistellungsanspruch haben und das Arbeitsverhältnis währenddessen ruht; dort ist die Elternzeit eine eigene Rubrik im Lebenslauf mit eigener Sprachregelung. Das Schweizer Recht kennt einen solchen Anspruch nicht — im gesamten Obligationenrecht kommt das Wort kein einziges Mal vor. Wer es trotzdem in ein Schweizer Dossier schreibt, beschreibt einen Sachverhalt, den die Gegenseite erst übersetzen muss.

Der Rest dieser Antwort hat deshalb zwei Teile. Zuerst die Rechtslage, damit klar ist, ob überhaupt etwas hinzuschreiben ist — die Urlaube stehen im Obligationenrecht, das Beschäftigungsverbot im Arbeitsgesetz, die Entschädigung in den Merkblättern der Ausgleichskassen. Danach die Sprache und das Format für den Fall, dass ja. Wie lange Schweizer Arbeitgeber eine solche Abwesenheit veranschlagen, lässt sich zusätzlich an den Inseraten auf SwissJobs.app auszählen, die genau dafür eine Vertretung suchen.

Wie lange die Abwesenheit dauert — was das Gesetz zahlt und womit der Markt plant, in Monaten
Wie lange die Abwesenheit dauert — was das Gesetz zahlt und womit der Markt plant, in MonatenUrlaub des andern Elternteils (2 Wochen)0.5MonateMutterschaftsurlaub (14 Wochen)3.2MonateKürzeste ausgeschriebene Vertretung4MonateMedian der ausgeschriebenen Vertretungen9MonateLängste ausgeschriebene Vertretung12Monate

Die beiden ersten Balken sind die gesetzlichen Urlaube nach Art. 329g und Art. 329f OR. Die drei übrigen sind die Vertragslängen, die in den Inseraten auf SwissJobs.app stehen, die ausdrücklich eine Mutterschaftsvertretung ausschreiben und eine Dauer nennen.

  • Erst rechnen, dann schreiben. Ziehe vom ersten Tag der Abwesenheit bis zum ersten Arbeitstag danach die bezahlten Urlaube ab: 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, zwei Wochen für den andern Elternteil, dazu Ferienguthaben und allfällige Überzeit. Was danach übrig bleibt, ist unbezahlter Urlaub oder eine Zeit ohne Anstellung — und nur das ist der Teil, für den eine Zeile in Frage kommt. Bei den meisten Rückkehrerinnen bleibt nichts übrig.
  • Die Zeile gehört in dieselbe Spalte wie eine Stelle. Gleiches Datumsformat, gleiche Zeilenhöhe: «09.2024 – 06.2025 — Familienzeit (unbezahlter Urlaub, Anstellung bei der Muster AG ruhend); nebenberuflich Weiterbildung Rechnungswesen». Eine eigene Rubrik am Ende des Lebenslaufs, in der alle Unterbrüche gesammelt stehen, bewirkt das Gegenteil: Sie lädt dazu ein, sie zusammenzuzählen.
  • Das Wort «Elternzeit» durch etwas ersetzen, das hier gelesen wird. «Familienzeit», «Betreuungsaufgaben», «unbezahlter Urlaub (Kinderbetreuung)» oder schlicht «Mutterschaftsurlaub und anschliessend unbezahlter Urlaub» sind sachliche Bezeichnungen ohne Fremdwortcharakter. Keine davon ist beschönigend, und keine davon erfordert eine Rückübersetzung.
  • Nicht mehr hinschreiben, als der Zeitraum verlangt. Der Lebenslauf braucht Anfang, Ende und eine Bezeichnung. Anzahl und Alter der Kinder gehören nicht dazu; sie beantworten keine Frage, die im Auswahlverfahren gestellt werden darf, und verlängern die Zeile ohne Nutzen. Ein Satz zum beruflichen Anschluss — was du in der Zeit gelernt, gepflegt oder vorbereitet hast — bringt mehr als jede Erklärung, warum es die Zeit gab.
  • Wenn du selbst eine Vertretung übernommen hast, gehört das Wort in die Zeile. In den Inseraten, die auf SwissJobs.app ausdrücklich eine Mutterschaftsvertretung ausschreiben, steht das in 96.6 Prozent der Fälle im Stellentitel — der Arbeitgeber sagt es also selbst in der Überschrift. «Sachbearbeiterin Treuhand (befristete Mutterschaftsvertretung), 04.2025 – 12.2025» erklärt damit das Enddatum, bevor jemand danach fragt.

Warum das Wort im Gesetz nicht vorkommt — und was stattdessen dort steht

Im gesamten Obligationenrecht steht das Wort «Elternzeit» kein einziges Mal; «Elternurlaub» und «Erziehungsurlaub» ebenso wenig. Was dort steht, ist eine Liste. Der Abschnitt über Freizeit, Ferien und Urlaub im Zehnten Titel führt acht Positionen: Freizeit, Ferien, Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit, Mutterschaftsurlaub, Urlaub des andern Elternteils, Urlaub für die Betreuung von Angehörigen, Urlaub für die Betreuung eines schwer erkrankten Kindes und Adoptionsurlaub. Ein neuntes, allgemeines Elternrecht gibt es nicht.

Die vier, die Eltern betreffen, sind kurz und genau beziffert. Art. 329f OR: «Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.» Art. 329g OR gibt dem andern Elternteil zwei Wochen, zu beziehen innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, wochen- oder tageweise. Art. 329j OR gibt bei einer Adoption zwei Wochen im ersten Jahr. Und Art. 329i OR gibt bis zu 14 Wochen Betreuungsurlaub, wenn ein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist — bei zwei erwerbstätigen Eltern je sieben Wochen, innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten.

Alles darüber hinaus ist Vereinbarung, nicht Anspruch. Ein längerer unbezahlter Urlaub, ein reduziertes Pensum nach der Rückkehr, ein zusätzlicher Vaterschaftsmonat aus einem Gesamtarbeitsvertrag: Das gibt es, aber es steht in deinem Vertrag, nicht im Gesetz. Für den Lebenslauf ist genau diese Unterscheidung die entscheidende, denn der gesetzliche Urlaub läuft innerhalb der Anstellung ab und die Vereinbarung häufig ausserhalb.

Der häufigste Fall: Es gibt nichts hinzuschreiben

Wer 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bezieht und danach zur selben Arbeitgeberin zurückkehrt, war durchgehend angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde nie unterbrochen, also gibt es keine Lücke, die jemand entdecken könnte. Art. 330a OR verlangt vom Arbeitszeugnis Aussagen über «die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses» — und die Dauer läuft in diesem Fall ohne Kerbe durch. Wer trotzdem eine Zeile «Mutterschaftsurlaub» einschiebt, erzeugt einen Unterbruch im Dokument, den es im Dossier nicht gibt.

Das Gesetz stützt diese Durchgängigkeit sogar zusätzlich ab. Nach Art. 336c Abs. 1 OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen «während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin», und ebenso wenig während des Urlaubs nach Art. 329g. Eine Kündigung innerhalb dieser Sperrfristen ist nichtig. Die Anstellung ist in dieser Zeit also nicht nur formal vorhanden, sie ist besonders geschützt.

Umgekehrt ist ein Teil der Abwesenheit nicht einmal freiwillig. Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes: «Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.» Acht Wochen sind damit ein Beschäftigungsverbot und keine Entscheidung. Wer sie im Lebenslauf erklärt, erklärt etwas, das nicht zur Disposition stand.

Ein praktischer Nebeneffekt zum Datum: Die Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, sobald die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen wird — das Merkblatt der Ausgleichskassen sagt das ausdrücklich. Eine Rückkehr mit kleinem Pensum mitten in den 14 Wochen kostet also den Rest der Entschädigung. Deshalb liegt der erste Arbeitstag in der Praxis fast nie irgendwo mitten in dieser Frist, und die Daten im Lebenslauf sind entsprechend runde Grössen.

Der Fall, in dem eine Zeile hingehört

Eine Zeile braucht es, wenn die Abwesenheit länger war als der bezahlte Urlaub — sei es, weil ein unbezahlter Urlaub angehängt wurde, sei es, weil die Stelle aufgegeben wurde. Dann steht im Dossier eine Zeit ohne Arbeitszeugnis, und die fällt beim chronologischen Durchblättern auf, weil sie sich aus einer Subtraktion ergibt. Diese Zeit zu benennen kostet eine Zeile; sie nicht zu benennen kostet eine Rückfrage, die niemand stellt und trotzdem alle beantworten.

Das Format ist dasselbe wie bei jeder anderen Station: Monat und Jahr von, Monat und Jahr bis, eine Bezeichnung, ein Satz. Wichtig ist, dass die Zeile nicht anders aussieht als die Zeilen darüber und darunter. Eine kleinere Schrift, eine Einrückung oder eine Klammer machen sie zu einer Fussnote, und Fussnoten werden im Lebenslauf als Verlegenheit gelesen.

Was in den Satz gehört, ist der berufliche Anschluss, nicht die Rechtfertigung. «Zertifikat Payroll-Fachfrau abgeschlossen», «Kassierin im Elternverein, Budget und Jahresrechnung», «Deutschkurs B2 abgeschlossen» sind Ergebnisse mit Datum. «Aus familiären Gründen» ist keines. Der Unterschied ist nicht kosmetisch: Das eine verlängert die Berufsbiografie um einen Beleg, das andere erklärt nur eine Abwesenheit.

Die Gegenprobe: Wie Schweizer Arbeitgeber deine Abwesenheit selbst ausschreiben

Der Stellenmarkt beantwortet eine Frage, die kein Ratgeber beantwortet: Mit welcher Dauer rechnet die Gegenseite eigentlich? Zählt man auf SwissJobs.app die Inserate aus, die ausdrücklich eine Mutterschaftsvertretung suchen, und nimmt davon jene, die eine Vertragslänge nennen, so reichen die Angaben von vier bis zwölf Monaten. Der Median liegt bei neun Monaten, 92.3 Prozent liegen bei sechs Monaten oder darüber — und jede einzelne dieser Vertretungen ist länger als die 14 Wochen, die das Gesetz bezahlt.

Daraus folgt etwas Nützliches für den Lebenslauf. Eine Abwesenheit von neun bis zwölf Monaten ist für eine Schweizer Personalverantwortliche keine ungewöhnliche Grösse; sie ist genau die Grösse, die sie selbst ausschreibt, wenn in ihrem eigenen Team jemand ausfällt. Erklärungsbedarf entsteht nicht bei neun Monaten, sondern erst deutlich darüber — und dort genügt weiterhin eine Zeile, nur eben eine mit Inhalt.

Auffällig ist auch, wie offen das Wort benutzt wird. In 96.6 Prozent dieser Inserate steht die Vertretung im Stellentitel, nicht im Kleingedruckten; 37.9 Prozent tragen zusätzlich ausdrücklich «befristet» oder ein Äquivalent. Wenn der Arbeitgeber den Grund für eine befristete Stelle in die Überschrift schreibt, kann eine Bewerberin ihn schwerlich für heikel halten.

Und ein sprachlicher Befund am Rande: 72.4 Prozent dieser Inserate formulieren die Vertretung auf Englisch — «maternity cover», «maternity leave replacement» —, nur rund ein Viertel auf Deutsch. Wer in einem international geprägten Umfeld arbeitet, schreibt die Vertretung im Lebenslauf deshalb ohne Verlust in derselben Sprache, in der die Stelle ausgeschrieben war.

Wovon der Markt redet, wenn er von Familie redet

Das Thema Elternschaft kommt in Schweizer Inseraten kaum als Urlaub vor, sondern fast ausschliesslich als Arbeitszeit. Von den Inseraten auf SwissJobs.app mit Kurzbeschreibung nennen 6.5 Prozent flexible Arbeitszeit oder Gleitzeit und 3.2 Prozent Homeoffice; 2.7 Prozent sprechen von Vereinbarkeit oder Work-Life-Balance. Kinderbetreuung oder Kita erwähnen 0.4 Prozent, «familienfreundlich» 0.2 Prozent — und irgendein Wort für Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub kommt in 0.1 Prozent vor.

Das ist kein Zeichen von Desinteresse, sondern eine Folge der Rechtslage: Wo der Urlaub gesetzlich geregelt und kurz ist, gibt es für den Arbeitgeber wenig zu versprechen. Verhandelt wird stattdessen über das, was danach kommt — Pensum, Lage der Arbeitszeit, Arbeitsort. Für den Lebenslauf heisst das, dass die Abwesenheit selbst selten das eigentliche Gesprächsthema ist. Das Gespräch dreht sich um die Bedingungen der Rückkehr.

Auch das Gegenstück ist selten: Nur 0.1 Prozent der Inserate sprechen Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger überhaupt an, und rund sechs von zehn dieser Inserate stammen aus der Pflege, der Rest im Wesentlichen aus der Wirtschaftsprüfung. Wer aus einer längeren Familienpause zurückkommt, sollte also nicht darauf warten, dass ein Inserat sie ausdrücklich einlädt. Die Einladung steht in fast keinem Text — was nichts darüber sagt, ob die Bewerbung erwünscht ist.

Wenn du selbst die Vertretung warst

Eine Mutterschaftsvertretung im eigenen Lebenslauf ist keine Verlegenheit, sondern eine Erklärung, die man gratis bekommt. Die Stelle endete, weil sie so ausgeschrieben war — nicht weil etwas schiefging. Genau das gehört in die Zeile: «Fachfrau Gesundheit, 80 %, befristete Mutterschaftsvertretung, 03.2025 – 11.2025». Damit ist die Frage nach dem Enddatum beantwortet, bevor jemand sie stellt, und die Zeile liest sich wie das Inserat, aus dem sie stammt.

Zwei oder drei solche Zeilen hintereinander ergeben allerdings ein Muster, das erklärt werden will — nicht negativ, aber es will erklärt werden. Der brauchbarste Zusatz ist eine Zahl statt einer Beteuerung: übernommene Verantwortung, Dauer der Einarbeitung, ob die Stelle danach verlängert oder in eine unbefristete umgewandelt wurde. In den ausgezählten Inseraten trägt rund ein Viertel der Vertretungen zusätzlich ein Pensum im Titel; wer dieselbe Angabe in seine Zeile übernimmt, spricht exakt die Sprache der Ausschreibung.

Und falls die Vertretung in eine Festanstellung überging: Das ist die stärkste einzelne Zeile, die aus dieser Konstellation entstehen kann, weil sie ohne Adjektiv auskommt. Zwei Zeitraum-Zeilen unter demselben Arbeitgeber, die erste befristet, die zweite unbefristet — mehr braucht es nicht.

Die Marktzahlen wurden am 22. August 2026 aus den zu diesem Zeitpunkt auf SwissJobs.app aktiven Inseraten ausgezählt. Als Vertretungsinserat gilt ein Inserat, dessen Titel oder Kurzbeschreibung eine Mutterschafts- oder Schwangerschaftsvertretung beziehungsweise ein «maternity cover», «maternity replacement», «remplacement maternité» oder eine «sostituzione maternità» nennt; die Vertragslängen stammen aus den Inseraten, die eine Dauer in Monaten oder Jahren angeben. Prozentangaben zu Themenwörtern beziehen sich auf die Inserate mit Kurzbeschreibung. Es handelt sich um eine Auszählung von Inseratstexten, nicht um eine amtliche Arbeitsmarktstatistik. Alle rechtlichen Angaben stammen aus den unten verlinkten Quellen des Bundes; für den Einzelfall gelten ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und die Auskunft deiner Ausgleichskasse.

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Die meisten schicken überall denselben Lebenslauf. Der Editor schreibt deinen auf das Inserat um — Schweizer Format, richtige Sprache, in etwa einer Minute.

Lebenslauf mit KI erstellen: für ein konkretes Inserat

Wie stelle ich einen Berufswechsel im Lebenslauf dar?

Grafik zur Lesereihenfolge beim ersten Durchgang durch einen Schweizer Lebenslauf: zuerst Bewilligung und Ort, dann Sprachen, dann aktuelle Funktion und Arbeitgeber, dann Ausbildung, dann der Verlauf der Stationen, zuletzt Erfolge sowie Hobbys und Referenzen — insgesamt rund 30 Sekunden bis zum Entscheid.

Kurz gesagt

Stell den Berufswechsel als Nachweis dar, nicht als Erzählung. Behalte die Chronologie und ergänze zwei Dinge: die datierte Zeile, mit der du den neuen Beruf belegst, und pro Station ein Ergebnis in der Sprache des Zielberufs. Wie hoch die Hürde überhaupt ist, entscheidet nicht dein Geschmack, sondern der Zielberuf. In den Inseraten auf SwissJobs.app verlangen 56.4 Prozent der Pflegestellen einen formalen Abschluss, im Marketing sind es 12.7 Prozent. Diese Zahl misst du, bevor du am Layout etwas änderst.

Diese Antwort kann Fehler enthalten und ersetzt keine amtliche Auskunft. Verbindlich sind die Bildungsverordnung deines Zielberufs und das Eingangsportal beziehungsweise das Berufsbildungsamt deines Wohnkantons.

Der Grund dafür ist ein schweizerischer: Ein Beruf ist hier häufig ein Titel, und ein Titel hat eine Herkunft. Das Berufsbildungsgesetz schützt ihn ausdrücklich — «Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen» (Art. 36 BBG). Wer wechselt, kann sich den neuen Beruf also nicht einfach zuschreiben. Er kann aber den Weg dorthin datieren, und genau diese Zeile fehlt, wenn ein Wechsel im Lebenslauf unglaubwürdig wirkt.

Dass dieser Weg existiert, ist die zweite Hälfte der Antwort und der Teil, den die meisten Ratgeber auslassen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung hängt in der Schweiz nicht an der Lehre: «Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig» (Art. 34 Abs. 2 BBG). Verlangt wird stattdessen Erfahrung, nämlich «eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung» (Art. 32 BBV). Ein Berufswechsel ist damit kein Bruch, sondern ein Verfahren: mit Anmeldung, mit Terminen und mit einem Ausweis am Ende, den du in den Lebenslauf schreiben darfst.

Wie hoch die Abschlusshürde im Zielberuf steht — Anteil der Inserate, die einen formalen Abschluss nennen
Wie hoch die Abschlusshürde im Zielberuf steht — Anteil der Inserate, die einen formalen Abschluss nennenPflege und Betreuung56.4%Bau und Handwerk41.4%Logistik und Transport38.6%Kaufmännisch35.6%Gastronomie33.9%IT20%Verkauf15%Marketing12.7%

Grundlage sind die Inserate auf SwissJobs.app mit Kurzbeschreibung; Berufsfeld aus dem Stellentitel. Gezählt wird jede Nennung von EFZ, abgeschlossener Lehre, Fachausweis, HF oder Hochschulabschluss.

  • Die Abschlusshürde unterscheidet sich nicht nur in der Höhe, sondern in der Art — und das entscheidet, ob du sie nachträglich nehmen kannst. Im Bau nennen 38 Prozent der Inserate mit Kurzbeschreibung eine Lehre oder ein EFZ und nur 2.5 Prozent einen Hochschulabschluss. Im Marketing ist es umgekehrt: 0.6 Prozent verlangen ein EFZ, 11.4 Prozent ein Studium. Ein EFZ kannst du als erwachsene Person nachholen, ein Studium nicht nebenbei. Wer in ein handwerkliches oder pflegerisches Feld wechselt, hat deshalb den formal einfacheren Weg, auch wenn die Hürde auf dem Papier höher aussieht.
  • Die gesetzliche Grundlage steht in zwei Sätzen. Art. 34 Abs. 2 BBG: «Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig.» Und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung: «Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.» Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält nach Art. 38 BBG auch, wer «ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat» — die Lehre ist ein Weg zum Ausweis, nicht der einzige.
  • berufsberatung.ch macht die fünf Jahre konkret, und die Details gehören in deine Planung: Verlangt sind mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, «davon zwei bis vier Jahre im gewünschten Beruf», gute Deutschkenntnisse auf mindestens B2 samt Fachsprache, und ausdrücklich kein Lehrvertrag. Teilzeitarbeit wird dem Pensum entsprechend angerechnet. Ob du zum Zeitpunkt der Zulassung angestellt sein musst, ist kantonal geregelt — Auskunft gibt das Eingangsportal deines Wohnkantons.
  • Es gibt zwei Verfahren, und sie führen zum selben Ausweis. Bei der direkten Abschlussprüfung bereitest du dich im Selbststudium oder in Kursen vor und legst die Prüfung ab. Bei der Validierung von Bildungsleistungen schreibst du ein Dossier, in dem du deine bisherigen Kompetenzen belegst; die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung ist obligatorisch, das Verfahren läuft in fünf Phasen, und der Zugang zum Werkzeug für das Dossier kostet laut berufsberatung.ch CHF 90. Die Kosten des Verfahrens übernimmt in der Regel der anbietende Kanton ganz oder teilweise.
  • Solange du den Ausweis nicht hast, schreibst du das Verfahren hin, nicht den Titel. «Berufsprüfung Fachfrau Betreuung, Zulassung nach Art. 32 BBV erteilt, Prüfung Frühjahr» ist eine überprüfbare Zeile mit Datum. «Fachfrau Betreuung» ohne Ausweis ist es nicht, und Art. 36 BBG nennt genau das den geschützten Titel. Der Unterschied kostet dich keinen Platz und entscheidet, ob die Ausbildungsrubrik trägt oder kippt.
  • Dass du den Zielberuf noch nie ausgeübt hast, ist seltener das ausgeschriebene Hindernis, als es sich anfühlt: Nur 1.8 Prozent der Inserate mit Kurzbeschreibung verlangen ausdrücklich Erfahrung in einer vergleichbaren Position, Funktion oder Branche. 78 Prozent nennen überhaupt keinen formalen Abschluss. Die Wand, gegen die ein Wechsel läuft, ist also meistens der Ausweis in den restlichen 22 Prozent — und nicht der Satz, dass du genau diese Stelle schon einmal gemacht haben musst.
  • Warten, bis dich ein Inserat einlädt, ist keine Strategie: 0.4 Prozent der Inserate verwenden überhaupt ein Wort aus der Familie Quereinstieg, Umschulung oder Neuorientierung. 89.9 Prozent dieser Inserate tragen das Wort im Stellentitel, du findest sie also in zwei Minuten über die Titelsuche. Nur stammen sie von zwanzig Arbeitgebergruppen, und vier davon stellen 77.5 Prozent: SBB, Swiss Life, Convit Central und Coop. 44.9 Prozent des Quereinstiegsmarkts sind Versicherung und Finanzberatung, 25.8 Prozent Verkehr und Infrastruktur, 21.3 Prozent Detailhandel und Lebensmittel.
  • Die Inserate, die das Wort im Titel führen, sagen auch, wofür sie einen Wechsel akzeptieren: Lokführerin im Rangierdienst, Zugverkehrsleiter, Mitarbeiterin Fleisch und Fisch, Koch in der Systemgastronomie, Prävention bei der Suva, Rohrleitungsmonteurin bei ewl energie wasser luzern, Engine Mechanic bei SR Technics. Das sind Berufe mit eigener betrieblicher Ausbildung — der Arbeitgeber ersetzt die Lehre durch sein eigenes Programm. Für alles ausserhalb dieser Liste musst du den Nachweis selbst mitbringen.
  • Für den Rest deines Lebenslaufs zählt, was in keinem Beruf zu Hause ist. Von den Inseraten mit Kurzbeschreibung verlangen 48.2 Prozent Teamarbeit, 29.3 Prozent Kunden-, Gäste- oder Patientenkontakt, 18.3 Prozent eine namentlich genannte Sprache, 16.9 Prozent Projekt- oder Prozessarbeit, 11 Prozent selbstständiges Arbeiten. Führungserfahrung kommt in 4.9 Prozent vor, ein Führerausweis in 2.1 Prozent. Genau diese Zeilen nimmst du aus dem alten Beruf mit — sie sind nicht «Soft Skills», sondern die ausgeschriebene Anforderung.
  • Der Zeithorizont ist knapp bemessen, wenn du auf das perfekte Inserat wartest. Ein Inserat auf SwissJobs.app ist im Median 19 Tage alt, ein Viertel des Bestands ist älter als 65 Tage. Wer die Bewerbung an den Abschluss eines Verfahrens koppelt, das Monate dauert, bewirbt sich nicht auf die heutigen Stellen. Deshalb steht die angemeldete Prüfung im Lebenslauf, sobald sie angemeldet ist, und nicht erst, wenn sie bestanden ist.

Die drei Zeilen, die den Wechsel tragen

Erstens das Kurzprofil, drei bis vier Zeilen zuoberst. Es nennt den Zielberuf, die Jahre, die du dafür mitbringst, und den Nachweis, an dem du bist. «Kaufmännische Sachbearbeiterin, zehn Jahre Kundenadministration im Gesundheitswesen; Zulassung zur Abschlussprüfung Fachfrau Gesundheit erteilt, Prüfung im Frühjahr» sagt in einem Satz, was sonst über den ganzen Lebenslauf verteilt erraten werden müsste. Ohne diesen Satz liest der erste Durchgang die aktuelle Funktion und den bisherigen Verlauf — und die zeigen den alten Beruf.

Zweitens die Ausbildungsrubrik. Dort steht das Verfahren mit Status und Datum, im selben Format wie ein abgeschlossener Abschluss, nur mit der Statusangabe dahinter: angemeldet, zugelassen, in Vorbereitung, Prüfung im Frühjahr. Dazu die Kurse, die du bereits abgeschlossen hast, mit Anbieter und Datum. Eine Rubrik «Weiterbildungen» ganz am Schluss bewirkt das Gegenteil: Sie schiebt den einzigen Beleg für den neuen Beruf hinter alles, was zum alten gehört.

Drittens die Stationen selbst. Sie bleiben chronologisch und vollständig, aber die Ergebniszeile jeder Station wird in der Sprache des Zielberufs geschrieben. Nicht «Verantwortlich für die Filialkasse», sondern «Tagesabschluss und Bargeldverwaltung für eine Filiale mit sechs Mitarbeitenden, Differenzen unter einem Promille». Die zweite Fassung enthält dieselbe Tatsache, benutzt aber die Begriffe, die im Zielinserat vorkommen — und das ist der einzige Ort im Lebenslauf, an dem ein Wechsel wirklich hergestellt wird.

Miss die Hürde, bevor du den Lebenslauf umbaust

Die nützlichste halbe Stunde vor dem Schreiben gehört nicht dem Layout, sondern der Suche. Öffne zwanzig Inserate im Zielberuf und zähle zwei Dinge: Wie viele nennen einen formalen Abschluss, und welchen Typ nennen sie. Die Verteilung, die dabei herauskommt, ist der Bauplan für die Ausbildungsrubrik. Liegt sie bei jedem zweiten Inserat wie in der Pflege, brauchst du das Verfahren und musst es datieren. Liegt sie bei jedem achten wie im Marketing, ist der Nachweis nicht der Engpass, und die Ergebniszeilen entscheiden.

Der zweite Zähler betrifft die Sprache. Die Anforderung ist nicht in allen Landesteilen gleich streng formuliert: Von den französischsprachigen Inseraten mit Kurzbeschreibung nennen 41.5 Prozent einen formalen Abschluss, von den deutschsprachigen 22.7 Prozent, von den italienischsprachigen 22 Prozent und von den englischsprachigen 12.3 Prozent. Wer in der Romandie wechselt, stösst also fast doppelt so häufig auf ein ausgeschriebenes CFC wie in der Deutschschweiz. Wer in einem englischsprachigen Umfeld wechselt, trifft die Hürde am seltensten — dort verschiebt sich die Prüfung auf Referenzen und auf das Vorstellungsgespräch.

Der dritte Zähler ist die Höhe des Einstiegs. In den Stellentiteln des Bestands tragen 12.3 Prozent ein Wort aus Leitung, Head, Leiter oder Chef, 9 Prozent Senior und 7.2 Prozent eine ausführende Bezeichnung wie Mitarbeiter, Sachbearbeiter oder Assistenz. Ein Wechsel läuft in aller Regel über die dritte Gruppe. Das ist keine Zurückstufung deiner Person, sondern die Stufe, auf der der neue Beruf überhaupt Eintritte vorsieht — und sie ist im Lebenslauf leichter zu begründen als ein Sprung in eine Funktion, für die dir der Ausweis fehlt.

Was du weglassen solltest

Der kompetenzenorientierte Lebenslauf, der die Stationen durch Themenblöcke ersetzt, ist die häufigste Reaktion auf einen Wechsel und der teuerste Fehler. Er löst genau das auf, woran der erste Durchgang entlangliest: die aktuelle Funktion, den Arbeitgeber und den Verlauf. Wer die Chronologie streicht, nimmt der Leserin nicht die Frage weg, sondern die Antwort — und die Beilagen mit ihren Daten liegen ohnehin gleich dahinter.

Ebenfalls weglassen: die Begründung, warum du den alten Beruf verlässt. Ein Wechsel braucht im Lebenslauf keine Motivation, sondern einen Nachweis; die Motivation gehört ins Motivationsschreiben, wo sie eine eigene Seite hat. Und weglassen solltest du jede Formulierung, die den neuen Beruf im Titel vorwegnimmt, ohne dass ein Ausweis dahintersteht. Der geschützte Titel ist der einzige Teil deines Lebenslaufs, bei dem eine grosszügige Selbstbezeichnung nicht als Selbstbewusstsein gelesen wird, sondern als Fehler.

Die Marktzahlen wurden am 22. August 2026 auf den damals aktiven Inseraten von SwissJobs.app gezählt. Als «formaler Abschluss» gilt jede Nennung von EFZ, EBA, CFC, AFC, abgeschlossener Lehre oder Berufsausbildung, eidgenössischem Fachausweis, höherer Fachprüfung, höherer Fachschule oder Hochschulabschluss im Titel oder in der Kurzbeschreibung. Berufsfelder werden aus dem Stellentitel zugeordnet, Anteile beziehen sich auf die Inserate mit Kurzbeschreibung; das sind 74 Prozent des Bestands. Gesetzestexte im Wortlaut der geltenden Fassung auf Fedlex. Das Alter eines Inserats zählt ab dem Tag, an dem es erstmals erfasst wurde.

Schreib für jede Bewerbung einen passenden Lebenslauf

Die meisten schicken überall denselben Lebenslauf. Der Editor schreibt deinen auf das Inserat um — Schweizer Format, richtige Sprache, in etwa einer Minute.

Lebenslauf mit KI erstellen: für ein konkretes Inserat

Wie erkläre ich Lücken im Lebenslauf?

Kurz gesagt

Weglassen und Falschschreiben sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Kein Gesetz schreibt vor, wie ein Lebenslauf aussieht: Nach Art. 320 Abs. 1 OR bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Eine nicht erwähnte Zeitspanne verletzt also keine Vorschrift. Ein falsches Datum dagegen ist eine Angabe, auf die sich die Gegenseite verlässt — und Art. 28 Abs. 1 OR befreit die Partei, die durch absichtliche Täuschung zum Vertragsschluss verleitet wurde, «auch dann, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war». Die Erklärung muss deshalb stimmen, nicht vollständig sein.

Diese Antwort erklärt, was in den zitierten Erlassen steht, und ist keine Rechtsberatung. Ob eine bestimmte Angabe im Einzelfall unter Art. 28 OR fällt, beurteilt ein Gericht. Die Schlichtungsbehörden sind kantonal organisiert; verbindlich Auskunft geben die Schlichtungsbehörde deines Kantons, die kantonale Datenschutzstelle oder eine Rechtsberatung.

Dieser Unterschied ist der ganze rechtliche Gehalt der Frage, und er wird in Ratgebern fast nie gemacht. Dort steht meist, eine Lücke «wirke unseriös» — eine Geschmacksfrage. Das Schweizer Recht kennt keine Pflicht zur lückenlosen Selbstdarstellung, aber es kennt eine sehr genaue Folge für die unrichtige Angabe. Wer das auseinanderhält, weiss, wo Spielraum besteht und wo keiner: Über die Länge der Erklärung entscheidest du, über ihren Wahrheitsgehalt nicht.

Die zweite Hälfte der Antwort betrifft die Gegenseite. Sobald du erklärst, warum du weg warst, entstehen Personendaten über dich, und deren Bearbeitung ist geregelt. Art. 6 DSG verlangt, dass sie rechtmässig, nach Treu und Glauben, verhältnismässig und nur zu einem «bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck» erfolgt. Für Gesundheitsangaben, also für die Krankheit hinter der Lücke, kommt eine ausdrückliche Einwilligung dazu. Der Zeitraum und die Krankheit sind rechtlich nicht dasselbe.

Wie oft ein Inserat eine Zahl von Jahren nennt — nach Inseratssprache
Wie oft ein Inserat eine Zahl von Jahren nennt — nach InseratsspracheItalienisch26.4%Englisch22.1%Französisch21.8%Deutsch4.1%

Anteil an jenen Inseraten der jeweiligen Sprache, deren Kurzbeschreibung Erfahrung überhaupt erwähnt. Lehrstellen und Praktika sind ausgeschlossen. Italienischsprachige Inserate sind der kleinste der vier Bestände, der Wert ist deshalb als Tendenz zu lesen.

  • Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Lebenslauf. Art. 320 Abs. 1 OR: «Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.» Der Vertrag kommt nach Abs. 2 sogar dadurch zustande, dass Arbeit auf Zeit entgegengenommen wird, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Ein Dossier ist Marktbrauch, kein Formerfordernis.
  • Die Grenze zieht Art. 28 Abs. 1 OR: «Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.» Das Wort, auf das es ankommt, ist «absichtlich» — die deutsche Fassung benennt einen Vorsatz, nicht bloss eine Unrichtigkeit.
  • Die Sache verjährt nicht sofort, aber sie verfällt. Art. 31 Abs. 1 OR: Wer binnen Jahresfrist weder erklärt, dass er den Vertrag nicht halte, noch das schon Geleistete zurückfordert, für den gilt der Vertrag als genehmigt. Und Abs. 2 stellt klar, wann die Frist beginnt: bei Täuschung «mit der Entdeckung». Nicht mit dem Vertragsschluss.
  • Rückabgewickelt wird die geleistete Arbeit nicht. Art. 320 Abs. 3 OR: Wer in gutem Glauben aufgrund eines Vertrages arbeitet, «der sich nachträglich als ungültig erweist», für den gelten die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wie aus gültigem Vertrag, bis dieses wegen Ungültigkeit aufgehoben wird. Die Ungültigkeit wirkt nach vorne, nicht rückwärts.
  • Für die Begründung der Lücke gilt Datenschutzrecht. Art. 6 DSG verlangt rechtmässige Bearbeitung, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit und einen «bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck»; nach Abs. 4 sind die Daten zu vernichten oder zu anonymisieren, «sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind».
  • Gesundheitsangaben stehen eine Stufe höher. Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG zählt «Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie» zu den besonders schützenswerten Personendaten, und Art. 6 Abs. 7 Bst. a verlangt für deren Bearbeitung eine ausdrückliche Einwilligung. Eine Diagnose ist deshalb kategorial etwas anderes als ein Zeitraum.
  • Bei einer Lücke wegen Schwangerschaft oder Familie greift das Gleichstellungsgesetz — und Art. 13 GlG entscheidet, welcher Weg offensteht. Abs. 2: «Wird eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert, so ist Artikel 5 Absatz 2 anwendbar. Die Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden.» Abs. 5: «Das Verfahren ist kostenlos.» Bei einer Kantonsverwaltung oder einem Kantonsspital ist die Absage oft eine Verfügung, nicht ein Brief.
  • Und was verlangt der Markt? Von den auf SwissJobs.app ausgeschriebenen Stellen, deren Kurzbeschreibung Erfahrung überhaupt erwähnt, nennen 13,1 Prozent eine Zahl von Jahren. Kein einziges Inserat im gesamten Bestand verlangt einen lückenlosen Werdegang, und keines nennt ein Zeitfenster wie «in den letzten fünf Jahren». Die Forderung, um die sich diese Frage dreht, steht nirgends geschrieben.

Was das Gesetz vom Lebenslauf verlangt — nämlich nichts

Der Ausgangspunkt steht in einem Satz, der gar nicht vom Lebenslauf handelt. Art. 320 Abs. 1 OR: «Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.» Wenn schon der Vertrag formlos gültig ist, dann gibt es erst recht keine gesetzliche Form für das Papier, mit dem man sich um ihn bewirbt. Es existiert in der Schweiz keine Bestimmung, die einen Lebenslauf verlangt, seinen Aufbau regelt oder seine Vollständigkeit vorschreibt.

Abs. 2 derselben Bestimmung geht noch weiter: Der Vertrag «gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist». Ein Arbeitsverhältnis kann also ganz ohne Dossier entstehen. Das Bewerbungsdossier ist damit rechtlich betrachtet ein Marktbrauch — ein sehr fester, in der Schweiz sehr einheitlicher, aber eben ein Brauch.

Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Grund, weshalb die verbreitete Angst vor der Lücke am Recht vorbeigeht. Es gibt keine Vorschrift, gegen die eine nicht erwähnte Zeitspanne verstossen könnte. Was es gibt, ist eine Erwartung der Gegenseite — und daneben, davon getrennt, eine Reihe von Bestimmungen, die greifen, sobald etwas Falsches dasteht oder sobald etwas Wahres bearbeitet wird.

Die Grenze verläuft zwischen Weglassen und Falschschreiben

Art. 28 Abs. 1 OR steht im allgemeinen Teil des Obligationenrechts, nicht im Arbeitsrecht, und er gilt für jeden Vertrag: «Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.» Der zweite Halbsatz ist der scharfe Teil. Beim gewöhnlichen Irrtum muss der Irrtum wesentlich sein; bei der Täuschung nicht. Wer täuscht, kann sich also nicht damit verteidigen, die Angabe sei ohnehin nicht entscheidend gewesen.

Die deutsche Fassung benennt dabei etwas, das die anderen Sprachfassungen anders lösen: «absichtliche Täuschung». Das Wort «absichtlich» steht dort, und es beschreibt einen inneren Vorgang. Eine falsche Jahreszahl, die aus Nachlässigkeit entstand, ist kein Fall von Art. 28; eine, die gesetzt wurde, damit die Zeitachse schliesst, ist es der Sache nach. Zwischen diesen beiden Zuständen liegt kein Formulierungsproblem, sondern eine Beweisfrage — und wie sie in einem konkreten Fall ausgeht, entscheidet ein Gericht, nicht ein Ratgeber.

Zwei weitere Bestimmungen begrenzen die Folge. Art. 31 Abs. 1 OR: Erklärt die getäuschte Partei nicht «binnen Jahresfrist», dass sie den Vertrag nicht halte, und fordert sie eine schon erfolgte Leistung nicht zurück, «so gilt der Vertrag als genehmigt». Abs. 2 sagt, wann diese Frist zu laufen beginnt: bei Irrtum und Täuschung «mit der Entdeckung». Eine Lücke, die nach acht Jahren auffliegt, eröffnet die Frist also erst dann — aber sie eröffnet auch nur eine Jahresfrist.

Und Art. 320 Abs. 3 OR beantwortet die Frage, was mit der bereits geleisteten Arbeit geschieht: Wer «in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages» leistet, «der sich nachträglich als ungültig erweist», für den haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis «in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird». Das Arbeitsverhältnis wird nicht rückwirkend zu einem Nichts.

Was der Arbeitgeber mit deiner Erklärung machen darf

Sobald die Lücke erklärt ist, liegt eine Information über eine bestimmbare natürliche Person vor — Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG. Damit gelten die Grundsätze von Art. 6 DSG, und sie sind für diese Frage ungewöhnlich einschlägig. Abs. 1: «Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.» Abs. 2: «Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.» Abs. 3: Sie «dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.»

Abs. 4 fügt eine Frist hinzu, die im Bewerbungsalltag selten mitgedacht wird: Die Daten «werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind». Der Zweck einer Bewerbungsunterlage ist die Besetzung einer bestimmten Stelle. Ist sie besetzt, entfällt der Zweck — und mit ihm die Grundlage, die Angaben weiter aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Für den häufigsten Grund einer längeren Lücke steht die Schwelle höher. Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG rechnet «Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie» zu den besonders schützenswerten Personendaten. Und Art. 6 Abs. 7 Bst. a verlangt, dass die Einwilligung für deren Bearbeitung «ausdrücklich» erfolgt, wobei Abs. 6 hinzufügt, sie sei nur gültig, wenn sie «für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird».

Daraus folgt eine rechtliche, keine taktische Unterscheidung: Ein Zeitraum mit einer sachlichen Bezeichnung ist eine gewöhnliche Personenangabe. Eine Diagnose ist es nicht. Beides erklärt dieselbe Lücke, aber das Gesetz behandelt die beiden Angaben unterschiedlich — und die Einwilligung für die zweite ist an Voraussetzungen geknüpft, die im Gespräch selten erfüllt sind.

Die Lücke wegen Schwangerschaft oder Familie — und warum es darauf ankommt, wer der Arbeitgeber ist

Für diesen Fall gilt ein eigenes Gesetz, und es nennt die Anstellung ausdrücklich. Art. 3 Abs. 1 GlG: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.» Abs. 2 hält fest, dass das Verbot «insbesondere für die Anstellung» gilt — die Ablehnung einer Bewerbung ist also erfasst, nicht erst das laufende Arbeitsverhältnis.

Bemerkenswert ist, dass die drei verbindlichen Sprachfassungen dieselbe Regel grammatikalisch verschieden bauen. Die deutsche formuliert vom Geschützten her: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer «dürfen nicht benachteiligt werden», mit dem Wort «benachteiligt» und nicht «diskriminiert». Die französische richtet ein Verbot an alle: «Il est interdit de discriminer les travailleurs à raison du sexe.» Die italienische ist die einzige, die mit dem Anwendungsbereich beginnt und beide Geschlechter beim Namen nennt: «Nei rapporti di lavoro, uomini e donne non devono essere pregiudicati.» Der Inhalt ist identisch; wer aber den Gesetzestext zitiert, zitiert je nach Sprachfassung einen Satz mit einem anderen Adressaten.

Der Punkt, der über den ganzen weiteren Weg entscheidet, steht dann in Art. 13 GlG, und er wird selten mitgelesen: Er trennt öffentlich-rechtliche von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Abs. 1: «Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.» Abs. 2: «Wird eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert, so ist Artikel 5 Absatz 2 anwendbar. Die Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden.»

Das ist ein anderer Vorgang als eine Absage per Brief. Wer sich bei einer Kantonsverwaltung, einem Kantonsspital, einer Schule oder der Bundesverwaltung bewirbt, bewirbt sich in vielen Fällen auf ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, und die Ablehnung ist dann eine Verfügung mit einem Beschwerdeweg. Art. 13 Abs. 3 GlG gibt Bundesangestellten zusätzlich die Möglichkeit, sich innerhalb der Beschwerdefrist an eine Schlichtungskommission zu wenden, die «die Parteien berät und versucht, eine Einigung herbeizuführen». Und Abs. 5 hält fest: «Das Verfahren ist kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung.»

Welcher der beiden Wege offensteht, hängt also nicht von der Lücke ab, sondern davon, wer ausschreibt — und ob eine bestimmte Stelle öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist, regelt das kantonale Personalrecht, nicht das Gleichstellungsgesetz. Im privatrechtlichen Fall verweist das Gesetz auf einen engeren Weg: Art. 8 Abs. 1 GlG gibt der abgelehnten Person das Recht auf eine schriftliche Begründung, Abs. 2 setzt eine dreimonatige Verwirkungsfrist ab der Mitteilung der Absage, und nach Art. 5 Abs. 2 besteht «lediglich Anspruch auf eine Entschädigung».

Was die Inserate über deine Erfahrung tatsächlich verlangen

Die Erwartung, gegen die eine Lücke anzutreten scheint, lässt sich in den Ausschreibungen selbst nachzählen. Grundlage sind die auf SwissJobs.app aktiven Inserate mit Kurzbeschreibung, ohne Lehrstellen und Praktika. Von jenen, deren Beschreibung Erfahrung überhaupt erwähnt, nennen 13,1 Prozent eine Zahl von Jahren. Kein einziges Inserat im gesamten ausgewerteten Bestand nennt ein Zeitfenster in der Form «in den letzten fünf Jahren» oder «während der letzten drei Jahre».

Auch der Begriff, um den sich die ganze Sorge dreht, kommt in den Inseraten vor — aber nie in der befürchteten Bedeutung. Das Wort «lückenlos» steht in 0,1 Prozent der Inserate, und in jedem einzelnen Fall bezieht es sich auf die Arbeit selbst: lückenlose Dokumentation, lückenlose Rückverfolgbarkeit, lückenlose Pflegedokumentation, lückenlose Lebensmittelhygiene, lückenlose Qualitätssicherung. Nicht ein einziges Mal beschreibt es einen Werdegang. Der lückenlose Lebenslauf ist im Schweizer Stellenmarkt eine Erwartung ohne schriftliche Spur.

Eine Ausnahme gibt es, und sie ist scharf abgegrenzt. Verlangt ein Inserat, dass die Berufserfahrung aktuell sei, dann stammt es aus der Akutpflege — im gesamten Bestand betrifft das ausschliesslich Pflegeinserate, und selbst dort nur 1,0 Prozent. Eines dieser Inserate formuliert die Bedingung so genau, wie es sonst nirgends vorkommt: mindestens ein Jahr Erfahrung in einem Schweizer Akutspital, das nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Wo die Aktualität wirklich zählt, wird sie also ausgeschrieben. Wo sie nicht ausgeschrieben ist, ist sie meist auch nicht die Bedingung.

Der deutschsprachige Teil des Marktes ist dabei der zurückhaltendste beim Zählen. Von den deutschsprachigen Inseraten, die Erfahrung erwähnen, nennen 4,1 Prozent eine Zahl von Jahren — gegenüber 21,8 Prozent in den französischsprachigen, 26,4 in den italienischsprachigen und 22,1 in den englischsprachigen. Und 2,9 Prozent der deutschsprachigen Inserate versprechen von sich aus eine Einarbeitung, mehr als in jeder anderen Inseratssprache. Die Deutschschweiz schreibt weder die Jahre noch die Aktualität hin; sie schreibt hin, dass eingearbeitet wird.

Wo die Sache landet, wenn sie nicht mehr besprochen wird

Drei der vier Erlasse auf dieser Seite haben eines gemeinsam: Streitigkeiten aus ihnen kosten vor Gericht nichts. Art. 113 Abs. 2 der Zivilprozessordnung schliesst Gerichtskosten im Schlichtungsverfahren aus für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (Bst. a), «aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz» bis zu einem Streitwert von dreissigtausend Franken (Bst. d) und nach dem Datenschutzgesetz (Bst. g). Art. 114 wiederholt dieselbe Aufzählung für das Entscheidverfahren.

Vor dem Gericht steht die Schlichtung. Art. 197 ZPO: «Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.» Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz schreibt Art. 200 Abs. 2 ZPO eine besondere Zusammensetzung vor — «eine vorsitzende Person und eine paritätische Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein». Und Art. 201 Abs. 2 hält fest, dass diese Behörde in solchen Angelegenheiten «auch Rechtsberatungsstelle» ist.

Das ist die praktisch wichtigste Zeile dieses Abschnitts, und sie wird selten zitiert: Es gibt in jedem Kanton eine Stelle, die von Gesetzes wegen nicht nur schlichtet, sondern berät — kostenlos in Bezug auf die Gerichtskosten und ohne Anwaltszwang. Nach Art. 243 Abs. 2 Bst. a ZPO gilt für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz zudem das vereinfachte Verfahren, und zwar «ohne Rücksicht auf den Streitwert».

Wie diese Behörde heisst, wo sie sitzt und wie sie im Einzelnen besetzt ist, bestimmt der Kanton — die Zivilprozessordnung gibt nur den Rahmen vor. Das ist der Grund, weshalb eine Antwort auf diese Frage bundesrechtlich formuliert werden muss und nicht anhand der Praxis eines einzelnen Kantons: Die Regel ist überall dieselbe, die Adresse nicht.

Warum die kurze Angabe rechtlich die stabilere ist

Legt man die vier Erlasse nebeneinander, ergibt sich ein Muster, das nichts mit Stil zu tun hat. Nach oben ist die Erklärung durch Art. 28 OR begrenzt: Was dasteht, muss stimmen. Nach unten ist sie durch nichts begrenzt — Art. 320 Abs. 1 OR verlangt keine Vollständigkeit. Und was du zusätzlich sagst, fällt unter Art. 6 DSG und, bei Gesundheit, unter das Einwilligungserfordernis von Art. 6 Abs. 7 Bst. a. Die Angabe, die am wenigsten rechtliche Fläche bietet, ist deshalb die zutreffende und knappe.

Wichtig ist dabei, was diese Seite nicht sagt. Sie sagt nicht, was in deinen Lebenslauf gehört, und sie kann nicht beurteilen, ob eine bestimmte Formulierung in deinem Fall unter Art. 28 OR fällt oder nicht. Diese Beurteilung ist Sache eines Gerichts, das den konkreten Sachverhalt kennt, und die Frage, welche Angaben ein bestimmter Arbeitgeber verlangen darf, hängt an der Stelle, um die es geht — Art. 6 Abs. 2 DSG nennt als Massstab die Verhältnismässigkeit, und die ist ohne die konkrete Stelle nicht bestimmbar.

Wer eine verbindliche Auskunft braucht, findet sie an drei Adressen: bei der Schlichtungsbehörde des Kantons, die nach Art. 201 Abs. 2 ZPO in Gleichstellungssachen ausdrücklich auch berät; bei der kantonalen Datenschutzstelle für Fragen zur Bearbeitung der Angaben; und bei einer Rechtsberatung für alles, was den Vertrag selbst betrifft. Was auf dieser Seite steht, ist die Erklärung der Bestimmungen — nicht ihre Anwendung auf deinen Fall.

Die Marktzahlen wurden am 31. August 2026 aus den an diesem Tag auf SwissJobs.app aktiven Inseraten ausgezählt. Ausgewertet wurden jene Inserate, zu denen eine Kurzbeschreibung vorliegt; Lehrstellen, Praktika und Traineestellen sind über den Stellentitel ausgeschlossen, weil sie eine Qualifikation nennen, zu der sie hinführen, und damit die Gegenfrage beantworten. Die Ausschlussregel entfernt 6,8 Prozent der beschriebenen Inserate. Als Bezugsgrösse der Prozentwerte zur Zahl von Jahren dienen jene Inserate, deren Beschreibung Erfahrung überhaupt erwähnt. Gezählt wurde das Vorkommen von Wortstämmen in Titel und Kurzbeschreibung; weil die Kurzbeschreibung eine Zusammenfassung ist, unterzählt das Verfahren Anforderungen, die im Originaltext anders formuliert sind — die Aussagen zur Abwesenheit einer Anforderung sind deshalb als «kommt in den Beschreibungen nirgends vor» zu lesen und nicht als Aussage über jedes Originalinserat. Alle Treffer auf «lückenlos» und auf eine geforderte Aktualität der Erfahrung wurden einzeln von Hand geprüft. Eine Inseratssprache ist für 89,9 Prozent der ausgewerteten Inserate hinterlegt; die Sprachvergleiche beziehen sich auf diesen Teil. Die Gesetzeszitate stammen aus dem Obligationenrecht, dem Datenschutzgesetz, dem Gleichstellungsgesetz und der Zivilprozessordnung in der auf fedlex veröffentlichten konsolidierten Fassung, gelesen am 31. August 2026.

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Quellen

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Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

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