Personalien im Lebenslauf — Foto, Geburtsdatum, Nationalität, Bewilligung
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Der Block, der in einem Schweizer Lebenslauf mehr enthält als in fast jedem anderen Land: Was in die Personalien gehört, was freiwillig ist und was das Gesetz dazu tatsächlich sagt. Die Blockliste stammt von arbeit.swiss, die Rechtslage aus dem Gleichstellungsgesetz und dem Obligationenrecht, die Marktzahlen aus den Inseraten auf SwissJobs.app.
- Gehört ein Foto in den Lebenslauf?
- Gehören Geburtsdatum und Nationalität hinein?
- Wie gebe ich die Bewilligung an?
Gehört ein Foto in den Lebenslauf?
Kurz gesagt
Ja, üblich ist es — Pflicht ist es nicht. Die offizielle Bewerbungsseite des Bundes führt das Bewerbungsfoto im Block «Persönliche Daten», wörtlich: «gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto». Kein Schweizer Gesetz schreibt ein Foto vor, und keines verbietet es. Setz es oben auf die erste Seite, neben oder über die Personalien, aktuell und im Hochformat. Weglassen solltest du es dann, wenn das Inserat ausdrücklich ein anonymes Dossier verlangt oder wenn du kein anständiges Bild hast — ein schlechtes Foto schadet mehr, als gar keines fehlt.
Der Grund, weshalb diese Frage in der Schweiz überhaupt anders beantwortet wird als in Deutschland oder Grossbritannien, liegt nicht im Geschmack von Personalverantwortlichen, sondern in der Rechtslage. Es gibt hier kein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz für die private Anstellung. Das einzige Bundesgesetz, das die Anstellung ausdrücklich erfasst, ist das Gleichstellungsgesetz, und es schützt vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstands, der familiären Situation und der Schwangerschaft — nicht vor Benachteiligung aufgrund von Alter, Herkunft oder Aussehen. Ein Foto ist deshalb rechtlich unauffällig geblieben, und was rechtlich unauffällig ist, verschwindet nicht von selbst aus einer Konvention.
Die zweite Hälfte der Antwort ist praktischer: Es kommt darauf an, wo dein Dossier landet. Deutschsprachige Inserate auf SwissJobs.app führen zu 45.4 Prozent auf die eigene Karriereadresse des Arbeitgebers und zu 41.8 Prozent in eine in der Schweiz gebaute Rekrutierungssoftware. Nur 12.6 Prozent enden in einer internationalen HR-Suite. Bei englischsprachigen Inseraten kippt genau dieses Verhältnis: dort sind es 65.5 Prozent internationale Suite und 1.3 Prozent Schweizer Software. Die Sprache des Inserats ist damit das zuverlässigste Signal dafür, welche Konvention am anderen Ende gilt.
- Das Foto gehört in den Block «Persönliche Daten», nicht in eine eigene Rubrik und nicht auf ein Deckblatt. arbeit.swiss listet für den Lebenslauf acht Bestandteile: Titel «Lebenslauf», persönliche Daten «gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto», bisherige berufliche Tätigkeiten, besuchte Schulen und Weiterbildungen, Sprachkenntnisse, besondere Kenntnisse, persönliche Interessen und Referenzen. Das Bild ist ein Detail des ersten Blocks, kein eigener Abschnitt.
- «Gegebenenfalls» steht nur in der deutschen Fassung. Dieselbe amtliche Seite sagt auf Französisch «données personnelles avec photo vous mettant en valeur» und auf Italienisch «dati personali, inclusa la vostra fotografia nell'apposito formato». Beide Fassungen kennen kein Wenn und Aber. Wer dir sagt, in der Schweiz sei ein Foto Pflicht, zitiert die Romandie; wer sagt, es sei optional, zitiert die Deutschschweiz. Beide zitieren dieselbe Behörde.
- Kein Gesetz verlangt ein Foto, und keines verbietet es. Das Gleichstellungsgesetz (SR 151.1) verbietet in Artikel 3 die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts «insbesondere für die Anstellung» — aber es kennt keine Bestimmung über Bewerbungsunterlagen und keine Liste unzulässiger Angaben.
- Die Beweislasterleichterung von Artikel 6 des Gleichstellungsgesetzes gilt für Aufgabenzuteilung, Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Anstellung fehlt in dieser Aufzählung. Wer eine diskriminierende Absage geltend macht, trägt also die volle Beweislast — in einem Verfahren, in dem er die Konkurrenz nicht kennt.
- Wer eine Absage für diskriminierend hält, kann nach Artikel 8 eine schriftliche Begründung verlangen. Der Entschädigungsanspruch verwirkt aber, wenn nicht innert drei Monaten nach der Mitteilung der Absage Klage erhoben wird, und die Entschädigung ist nach Artikel 5 auf höchstens drei Monatslöhne begrenzt — auch dann, wenn sich mehrere Personen wegen derselben Stelle darauf berufen.
- Artikel 328b des Obligationenrechts (SR 220) begrenzt, was der Arbeitgeber mit Daten machen darf: bearbeiten nur, «soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind». Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020. Die Norm bindet den Arbeitgeber, nicht dich: Sie sagt, was verlangt werden darf, nicht, was du anbieten darfst.
- Ein aktuelles, ruhiges Porträt schlägt jedes bearbeitete Bild. Weder die deutsche noch die französische noch die englische Fassung der amtlichen Seite nennt ein Mass; die italienische spricht als einzige überhaupt von einem «apposito formato», ohne es zu beziffern. Es gibt also keine publizierte Vorschrift, an der du dich abarbeiten müsstest — ein Porträt im Passbildschnitt ist das, was alle meinen.
Dieselbe Behörde, vier Grade von Bestimmtheit
Die Bewerbungstipps von arbeit.swiss sind die Seite, auf die in der Schweiz alles zurückgeht: Sie ist amtlich, sie ist in vier Sprachen publiziert, und sie zählt auf, woraus ein Lebenslauf besteht. Genau dort steht auch das Foto. Nur steht es in jeder Sprachfassung anders.
Die deutsche Fassung schreibt «Persönliche Daten, gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto». «Gegebenenfalls» ist ein Vorbehalt: falls zutreffend. Die englische Fassung derselben Seite lässt ihn fallen und schreibt «personal details, including photograph». Die französische Fassung geht am weitesten und verlangt «données personnelles avec photo vous mettant en valeur» — ein Foto, das dich vorteilhaft zeigt, also nicht nur ein Bild, sondern ein gutes. Die italienische Fassung schliesslich fordert «dati personali, inclusa la vostra fotografia nell'apposito formato».
Das ist kein Übersetzungsfehler, sondern die Landkarte der Konvention. In der Deutschschweiz ist das Bewerbungsfoto ein sehr verbreiteter, aber verhandelbarer Bestandteil. In der Romandie und im Tessin ist es näher an einer Selbstverständlichkeit. Wenn dir zwei Ratgeber Gegenteiliges erzählen, streiten sie in aller Regel nicht über die Rechtslage, sondern über die Sprachregion, aus der sie schreiben.
Warum die Schweiz das Foto behalten hat, während die Nachbarn es abgeschafft haben
In vielen Märkten ist das Bewerbungsfoto verschwunden, weil dort ein allgemeines Antidiskriminierungsrecht für die private Anstellung besteht und Arbeitgeber jede vermeidbare Information über Alter, Herkunft oder Aussehen als Risiko behandeln. Eine deutsche oder britische Vorlage kommt deshalb schon ohne Bildplatzhalter zu dir — nicht weil sie moderner wäre, sondern weil sie aus einem anderen Rechtsraum stammt.
Die Schweiz hat diesen Schritt nie gemacht. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse ist das Gleichstellungsgesetz das einzige Bundesgesetz, das die Anstellung selbst erfasst. Artikel 3 Absatz 1 verbietet die direkte und indirekte Benachteiligung «aufgrund ihres Geschlechts», namentlich unter Berufung auf Zivilstand, familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, eine Schwangerschaft. Absatz 2 hält fest, dass dieses Verbot «insbesondere für die Anstellung» gilt.
Was das Gesetz nicht tut, ist ebenso wichtig. Es sagt nichts darüber, welche Angaben ein Bewerbungsdossier enthalten darf. Es kennt keine Liste unzulässiger Fragen. Und es erfasst weder Alter noch Herkunft noch Aussehen als geschützte Merkmale. Ein Foto ist damit in der Schweiz rechtlich schlicht kein Thema — und deshalb ist die Konvention nicht unter Druck geraten.
Wie schmal der Rechtsweg bei einer Absage wirklich ist
Es lohnt sich, den Rest des Gleichstellungsgesetzes zu lesen, weil er erklärt, warum Arbeitgeber hier gelassener mit Personalien umgehen. Artikel 6 erleichtert die Beweislast — aber nur für Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Die Anstellung steht nicht auf dieser Liste, weder in der deutschen noch in der französischen noch in der italienischen Fassung des Gesetzes.
Wer also nach einer Absage eine Diskriminierung geltend machen will, muss sie beweisen, ohne die Mitbewerbung zu kennen. Artikel 8 Absatz 1 gibt einem abgelehnten Bewerber immerhin das Recht, vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung zu verlangen. Absatz 2 setzt dann eine harte Frist: Der Entschädigungsanspruch verwirkt, wenn nicht innert drei Monaten nach der Mitteilung der Absage Klage angehoben wird.
Und selbst wenn alles gelingt, ist der Rahmen eng. Artikel 5 Absatz 2 gibt bei diskriminierender Ablehnung einer Anstellung «lediglich Anspruch auf eine Entschädigung», und Absatz 4 begrenzt diese auf höchstens drei Monatslöhne — mit dem Zusatz, dass diese Gesamtsumme auch dann nicht überschritten wird, wenn mehrere Personen wegen derselben Anstellung Ansprüche geltend machen. Das ist der ganze Hebel. Er erklärt die Schweizer Praxis besser als jede Stilfrage.
Was der Arbeitgeber mit deinem Bild überhaupt machen darf
Die zweite relevante Norm steht im Obligationenrecht. Artikel 328b hält fest: «Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.» Der zweite Satz verweist auf das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020, das seit dem 1. September 2023 in Kraft steht.
Diese Bestimmung wird in Ratgebern gern als Verbot des Bewerbungsfotos verkauft. Das ist sie nicht. Sie richtet sich an den Arbeitgeber und begrenzt, was er bearbeiten darf — nicht, was du beilegen darfst. Der Unterschied ist praktisch: Ein Bild, das du freiwillig mitschickst, ist deine Entscheidung. Ein Arbeitgeber, der für eine Stelle ohne jeden Aussenkontakt zwingend ein Foto verlangt, steht dagegen auf dünnerem Eis, weil er begründen müsste, was das Bild über die Eignung aussagt.
Für dich heisst das: Du hast in dieser Frage tatsächlich die Wahl, und zwar rechtlich abgesichert. Niemand darf dein Dossier allein deshalb formell zurückweisen, weil kein Bild darin ist.
Wo dein PDF am Ende landet — und warum das die Frage entscheidet
Ein Lebenslauf wird nicht in ein Vakuum verschickt, sondern in ein bestimmtes System. Von den Inseraten, die am 22. August 2026 auf SwissJobs.app aktiv waren, führen 44.5 Prozent auf eine Karriereadresse des Arbeitgebers selbst, 31.8 Prozent in eine in der Schweiz gebaute Rekrutierungssoftware und 23.2 Prozent in eine international vertriebene HR-Suite. Ein halbes Prozent bleibt bei LinkedIn.
Interessant wird es, wenn man nach der Sprache des Inserats aufteilt. Deutschsprachige Inserate gehen zu 41.8 Prozent in Schweizer Software und nur zu 12.6 Prozent in eine internationale Suite. Italienischsprachige Inserate gehen zu 77.3 Prozent in Schweizer Software — der höchste Wert aller vier Sprachen. Französischsprachige Inserate führen zu 58 Prozent direkt auf die Karriereadresse des Arbeitgebers. Englischsprachige Inserate kehren das Bild vollständig um: 65.5 Prozent internationale Suite, 1.3 Prozent Schweizer Software.
Anders gesagt: Wenn du auf ein deutsches, französisches oder italienisches Inserat antwortest, bewirbst du dich mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer Umgebung, die von Schweizer Arbeitgebern für Schweizer Bewerbungen eingerichtet wurde. Antwortest du auf ein englisches Inserat, ist das Gegenteil wahrscheinlich. Das ist kein Beweis dafür, wie die Gegenseite über Fotos denkt — aber es ist das beste Signal, das dir vor dem Absenden zur Verfügung steht, und es kostet dich nichts, es zu lesen.
Dazu kommt die Konzentration: Die zehn häufigsten Bewerbungsadressen decken rund ein Drittel aller Inserate ab, die hundert häufigsten gut drei Fünftel. Du begegnest im Lauf einer Suche also immer wieder denselben Masken. Es lohnt sich, für die zwei oder drei, die dir am häufigsten begegnen, eine saubere Fassung deines Dossiers bereitzuhalten.
Die Entscheidungsregel, kurz
Nimm ein Foto, wenn du eines hast, das aktuell und ruhig ist, und wenn nichts im Inserat dagegen spricht. Das ist der Normalfall, und er kostet dich keinen Punkt.
Lass es weg, wenn das Inserat oder das Unternehmen ausdrücklich ein anonymisiertes Dossier verlangt — solche Verfahren gibt es, und sie ernst zu nehmen ist ein Pluspunkt, kein Verzicht. Lass es ebenfalls weg, wenn dein einziges verfügbares Bild ein Ferienausschnitt ist. Kein Bild ist neutral; ein schlecht belichteter Ausschnitt ist es nicht.
Und wenn du unsicher bist: Das Bild sitzt im PDF, nicht daneben. Schick nie eine separate Bilddatei mit. Was du hochlädst, ist ein Dokument, und alles, was auf Seite eins steht, reist mit — unabhängig davon, welches System es entgegennimmt.
Was Betroffene berichten
Unter den Schweizer Beiträgen zum Lebenslauf, die für den Lebenslauf-Ratgeber von SwissJobs.app gesammelt wurden, behandelt nur eine Handvoll das Bewerbungsfoto überhaupt. Jene, die es tun, teilen sich sauber in zwei Lager: «in der Schweiz weiterhin üblich und in der Vorauswahl hilfreich» auf der einen Seite, «nicht zwingend, weil es Verzerrung begünstigt» auf der anderen. Beide Lager schreiben aus Schweizer Personalarbeit.
Auszählung der Schweizer Lebenslauf-Beiträge, die für den Lebenslauf-Ratgeber von SwissJobs.app gesammelt wurden; nur wenige davon erwähnen das Foto, und diese wurden von Hand gelesen.
In derselben Sammlung taucht das Weglassen des Fotos zweimal als Produktmerkmal auf: Plattformen werben damit, Dossiers ohne Namen und ohne Bild an Arbeitgeber zu vermitteln. Das ist ein Hinweis darauf, dass anonymisierte Verfahren in der Schweiz existieren, aber als Besonderheit beworben werden müssen — und nicht als Standard gelten.
Dieselbe Sammlung Schweizer Lebenslauf-Beiträge; die Beobachtung beruht auf den Selbstbeschreibungen der Anbieter, nicht auf einer Prüfung ihrer Verfahren.
Das Foto ist der einzige Punkt der Schweizer CV-Konvention, bei dem sich die Fachleute öffentlich widersprechen. Die Mehrheit der Beiträge nennt es erwartet; Recruiterinnen und Recruiter argumentieren dagegen mit unbewusster Voreingenommenheit und mit dem Platz, den es kostet. Beide Lager sitzen in derselben Branche — die Konvention ist also real, aber sie ist keine Regel, gegen die man nicht verstossen dürfte.
Gegenläufige Positionen in Schweizer LinkedIn-Beiträgen von Recruitern und Bewerbenden, ausgewertet im August 2026.
Die Marktzahlen wurden am 22. August 2026 aus den damals auf SwissJobs.app aktiven Inseraten ausgezählt. Für die Zuordnung wurde die Adresse verwendet, auf die das Inserat die Bewerbung weiterleitet: Adressen bekannter, in der Schweiz entwickelter Rekrutierungslösungen, Adressen international vertriebener HR-Suiten, LinkedIn sowie — als Rest — die Karriereadressen der Arbeitgeber selbst. Diese Restkategorie enthält auch Lösungen, die unter der Domain des Arbeitgebers laufen; sie sagt daher etwas über die Adresse aus, nicht über die dahinterliegende Software. Die Aufteilung nach Sprache stützt sich auf jene Inserate, deren Sprache erkannt wurde — knapp drei Viertel des Bestands; das italienischsprachige Teilstück ist das kleinste der vier und entsprechend ungenauer. Die Rechtsangaben stammen aus dem Gleichstellungsgesetz (SR 151.1) und dem Obligationenrecht (SR 220) auf fedlex, die Angaben zum Inhalt des Lebenslaufs von den vier Sprachfassungen der Bewerbungstipps von arbeit.swiss.
Gehören Geburtsdatum und Nationalität hinein?
Kurz gesagt
Ja, beides ist in der Schweiz üblich — vorgeschrieben ist keines von beiden. Die amtliche Bewerbungsseite des Bundes zählt acht Bestandteile eines Lebenslaufs auf und nennt bei den «persönlichen Daten» weder ein Geburtsdatum noch eine Staatsangehörigkeit; das gilt für die deutsche, die französische und die italienische Fassung gleichermassen. Schreib das Geburtsdatum trotzdem hin, als Datum und nicht als Alter, und die Nationalität zusammen mit deinem Aufenthaltsstatus und deinem Wohnort in einer einzigen Zeile. Weglassen darfst du beides — in einem Schweizer Dossier fällt es nur auf, sobald jemand danach sucht.
Die zwei Angaben werden fast immer in einem Atemzug genannt, aber sie tun nicht dasselbe. Die Nationalität steht im Lebenslauf, weil der Arbeitgeber eine Entscheidung treffen muss, die er ohne diese Angabe nicht treffen kann: ob er dich einfach anstellen kann oder ob vorher ein Verfahren läuft. Das Geburtsdatum steht dort aus Konvention — und es ist die einzige Angabe im Personalienblock, die sich für den Arbeitgeber unmittelbar in Franken übersetzen lässt, weil die Beiträge an die berufliche Vorsorge nach Altersstufen gestaffelt sind.
Was die Inserate selbst dazu sagen, ist ernüchternd wenig. In den am 22. August 2026 erfassten Schweizer Inseraten mit lesbarer Beschreibung erwähnt nicht einmal ein Inserat von tausend die Staatsangehörigkeit, während 23.0 Prozent einen Abschluss und 2.1 Prozent einen Führerausweis verlangen. Ein Inserat fragt also rund dreissigmal häufiger nach dem Führerausweis als nach dem Pass. Die Angabe steht nicht deshalb im Lebenslauf, weil das Inserat sie verlangt, sondern weil die Person, die dein PDF öffnet, sie sonst selbst zusammensuchen müsste.
Anteil der Inserate mit lesbarer Beschreibung, ausgezählt am 22. August 2026 über den damals aktiven Bestand auf SwissJobs.app.
- Schreib ein Datum, kein Alter. «14.03.1989» bleibt richtig, «37 Jahre» ist in vier Monaten falsch — und ein Lebenslauf wird über Jahre weiterverwendet. Das Datum gehört in die Personalien, nicht in eine eigene Zeile am Seitenende und nicht in die Fusszeile.
- Nationalität, Status und Wohnort gehören in dieselbe Zeile. «Schweizerin, wohnhaft in Bern» ist vollständig. «Deutsche Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung C, wohnhaft in Zürich» ebenfalls. Was zählt, ist nicht der Pass allein, sondern die Kombination aus Pass, Bewilligung und Wohnort — die drei zusammen beantworten die Frage, die sonst zu einem Rückruf führt.
- Beides gehört ins obere Drittel der ersten Seite. Der Personalienblock wird zuerst gelesen, und zwar bevor irgendjemand deine Erfahrung würdigt. Wer die Angaben auf Seite zwei versteckt, verschiebt sie hinter die Stelle, an der die Vorauswahl bereits gefallen ist.
- Die AHV-Nummer hat im Lebenslauf nichts zu suchen. Sie ist bewusst so gebaut, dass sie nichts verrät: Die heutige Nummer ist nicht sprechend und enthält weder Geburtsdatum noch Geschlecht. Genau deshalb ist sie ein reiner Identifikator für Behörden und Arbeitgeber nach der Anstellung — nicht für ein Bewerbungsdossier.
- Zivilstand, Kinder und Konfession lässt du weg. Das einzige Bundesgesetz, das die private Anstellung direkt erfasst, schützt vor Benachteiligung wegen Geschlecht, Zivilstand und familiärer Situation. Wer diese Angaben freiwillig ins Dokument schreibt, liefert ausgerechnet die Merkmale nach, für die der Schutz überhaupt gedacht ist.
- Wenn du das Geburtsdatum weglässt, müssen die Jahreszahlen sauber sein. Ohne Geburtsdatum liest die Vorauswahl dein Alter aus den Ausbildungsjahren — und wenn dort etwas fehlt, wirkt das Fehlen wie eine Lücke und nicht wie eine Entscheidung.
Die amtliche Liste hört genau dort auf, wo die Frage anfängt
Die Bewerbungstipps von arbeit.swiss sind in der Schweiz der Bezugspunkt: amtlich, in mehreren Sprachen publiziert, und mit einer Aufzählung dessen, woraus ein Lebenslauf besteht. Diese Aufzählung nennt acht Bestandteile — Titel, persönliche Daten, bisherige berufliche Tätigkeiten, Schulen und Weiterbildungen, Sprachkenntnisse, besondere Kenntnisse, Interessen und Referenzen. Beim zweiten Punkt bleibt sie stehen: «Persönliche Daten». Was darin steht, sagt die Seite nicht.
Wir haben dieselbe Seite in der französischen und in der italienischen Fassung gelesen. Auch dort endet die Aufzählung beim Sammelbegriff: «données personnelles», «dati personali». Kein Geburtsdatum, keine Staatsangehörigkeit, kein Zivilstand, kein Heimatort. Das ist bemerkenswert, weil dieselbe Seite an anderer Stelle sehr wohl ins Detail geht — das Bewerbungsfoto zum Beispiel wird ausdrücklich erwähnt. Wo die Behörde ein Detail nennen wollte, hat sie es genannt.
Daraus folgt eine unbequeme, aber klare Antwort auf die Frage: Es gibt keine Vorschrift, auf die man sich berufen könnte, und auch keine amtliche Vorlage, die man abarbeiten müsste. Was es gibt, ist eine Konvention, die von der Praxis getragen wird und nicht von einem Text. Konventionen sind nicht schwächer als Vorschriften — sie sind nur an einem anderen Ort verankert, nämlich in den Erwartungen der Person, die dein Dossier öffnet.
Für dich heisst das: Du entscheidest. Und weil du entscheidest, lohnt es sich zu wissen, was die beiden Angaben auf der anderen Seite des Tisches auslösen. Bei der Nationalität ist es eine Zuständigkeitsfrage. Beim Geburtsdatum ist es eine Rechnung.
Warum ein Geburtsjahr in der Schweiz eine Zahl mit Preisschild ist
Die berufliche Vorsorge ist der Grund, weshalb das Geburtsdatum in der Schweiz anders gelesen wird als in Ländern ohne obligatorische zweite Säule. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge legt die Altersgutschriften in Prozenten des koordinierten Lohnes fest, und zwar gestaffelt: 7 Prozent für die Altersjahre 25 bis 34, 10 Prozent für 35 bis 44, 15 Prozent für 45 bis 54 und 18 Prozent ab 55.
Dazu kommt die Aufteilung. Das Gesetz verlangt, dass der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch ist wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber trägt also mindestens die Hälfte — und diese Hälfte wächst mit dem Alter der Belegschaft. Zwei Personen mit identischem Lohn, die eine Anfang dreissig, die andere Mitte fünfzig, kosten denselben Betrieb nicht dasselbe. Der Unterschied steht im Gesetz, nicht im Vorurteil.
Das Gesetz knüpft die Versicherung ausserdem direkt an das Geburtsdatum: Wer bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22 680 im Jahr verdient, ist ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr für Tod und Invalidität versichert und ab dem 1. Januar nach dem vollendeten 24. Altersjahr auch für das Alter. Die Vorsorgeeinrichtung rechnet mit deinem Geburtsdatum, sobald du angestellt bist. Verheimlichen lässt sich die Zahl also nicht dauerhaft — nur bis zur Unterschrift.
Das ist die ehrliche Version der Antwort: Das Geburtsdatum im Lebenslauf verschafft dem Arbeitgeber eine Information früher, die er ohnehin bekommt. Es kostet dich nichts, wenn dein Jahrgang zur Stufe passt — und es kann dich etwas kosten, wenn er es nicht tut. Wer über fünfzig ist und in einem Umfeld sucht, in dem die Vorsorgekosten sichtbar diskutiert werden, hat einen realen Grund, die Zahl wegzulassen. Nur muss der Rest des Dokuments diese Entscheidung dann tragen.
Der Schutz, der zwischen Privaten nicht direkt greift
Viele nehmen an, ein Geburtsdatum im Lebenslauf sei in der Schweiz heikel, weil Altersdiskriminierung verboten sei. Die Bundesverfassung nennt tatsächlich beides: Niemand darf diskriminiert werden, «namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform» — Herkunft und Alter stehen also ausdrücklich in der Liste.
Der zweite Artikel entscheidet aber, wen diese Liste bindet. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen, und wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an sie gebunden. Unter Privaten wirken sie nur mittelbar: Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte «soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden». Das ist ein Auftrag an den Gesetzgeber, kein Anspruch gegen einen Betrieb, der dein Dossier nicht weiterreicht.
Ein Bundesgesetz, das die private Anstellung direkt erfasst, gibt es nur für die Gleichstellung von Frau und Mann — es schützt vor Benachteiligung wegen Geschlecht, Zivilstand, familiärer Situation und Schwangerschaft. Alter und Herkunft sind darin nicht enthalten. Wer sich nach einer Absage auf sein Geburtsjahr berufen will, findet also keine Norm, die dafür gebaut wäre.
Umgekehrt erklärt genau das, warum die beiden Angaben in der Schweiz so unaufgeregt im Dokument stehen. Das Datenschutzgesetz führt eine abschliessende Liste besonders schützenswerter Personendaten: religiöse, weltanschauliche, politische und gewerkschaftliche Ansichten, Gesundheit und Intimsphäre, Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, genetische und biometrische Daten, Strafverfolgungen, Sozialhilfemassnahmen. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit stehen nicht darauf. Sie sind gewöhnliche Personendaten — rechtlich unauffällig, und deshalb Teil einer Konvention, die nie unter Druck geriet.
Die Nationalität allein beantwortet die Frage nicht
Der häufigste Fehler in diesem Block ist nicht, die Staatsangehörigkeit wegzulassen, sondern sie allein hinzuschreiben. «Deutsch» sagt der Person, die liest, fast nichts: Es kann eine Person in München sein, die noch nichts geregelt hat, oder eine Person, die seit zwölf Jahren in Zürich lebt und eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Für den Arbeitgeber sind das zwei völlig verschiedene Ausgangslagen — und er kann sie aus dem einen Wort nicht auseinanderhalten.
Dasselbe gilt in die andere Richtung. Ein Schweizer Pass mit Wohnsitz in Singapur wirft praktische Fragen zum Antritt auf, und ein Drittstaatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung und Wohnsitz in Basel wirft gar keine auf. Die Angabe, die trägt, ist immer die Kombination: Staatsangehörigkeit, Bewilligung oder Status, Wohnort. Drei Elemente, eine Zeile, keine Erklärung.
Deshalb ist die Zeile auch dann sinnvoll, wenn du Schweizerin oder Schweizer bist. Sie erspart der Vorauswahl die stille Annahme — und die stille Annahme fällt bei einem fremd klingenden Namen erfahrungsgemäss nicht immer zu deinen Gunsten aus. «Schweizer Staatsangehöriger, wohnhaft in Winterthur» ist eine Zeile, die eine ganze Kategorie von Rückfragen erledigt, bevor sie entsteht.
Wie du eine bestimmte Bewilligung sauber benennst — welcher Ausweis, welche Kantonszuständigkeit, welche Formulierung bei einem laufenden Verfahren —, ist eine Frage für sich und hat mit dem Personalienblock nur den Ort gemeinsam. Für den Lebenslauf reicht die kurze Form. Alles Weitere gehört in das Begleitschreiben oder in das erste Gespräch.
Was die Inserate tatsächlich messen — und was daraus folgt
Wir haben die am 22. August 2026 erfassten Schweizer Inserate mit lesbarer Beschreibung daraufhin ausgezählt, welche Anforderungen sie ausdrücklich formulieren. 23.0 Prozent nennen einen Abschluss — Lehre, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Studium, Diplom. 5.3 Prozent beziffern die verlangte Berufserfahrung in Jahren. 2.1 Prozent verlangen einen Führerausweis. Und nicht einmal ein Inserat von tausend erwähnt die Staatsangehörigkeit überhaupt.
Der interessanteste Wert steckt in der Aufteilung nach Inseratesprache. Deutschsprachige Inserate beziffern die geforderte Berufserfahrung in Jahren nur in 0.7 Prozent der Fälle, englischsprachige in 12.6 Prozent, französischsprachige in 9.9 Prozent. Ein deutschsprachiges Schweizer Inserat sagt also fast nie, wie viele Jahre es erwartet — es erwartet, dass man es dem Lebenslauf ansieht.
Genau darin liegt der praktische Grund, weshalb der Datumsblock in einem deutschsprachigen Dossier so genau gelesen wird. Wenn die Anforderung nicht im Inserat steht, muss die Vorauswahl sie aus deinem Verlauf ableiten: aus dem Jahr des Abschlusses, aus der Länge der Anstellungen, aus dem Abstand zwischen Ausbildungsende und heute. Das Geburtsdatum ist in dieser Rechnung nur die Bestätigung von etwas, das die Jahreszahlen bereits sagen.
Bei der Staatsangehörigkeit ist die Folgerung umgekehrt. Weil die Inserate praktisch nie danach fragen, kannst du nicht davon ausgehen, dass ein Schweigen im Inserat Offenheit bedeutet — es bedeutet meistens, dass der Arbeitgeber stillschweigend Bewerbungen von Menschen erwartet, die bereits hier arbeiten dürfen. Die Zeile im Lebenslauf ist die einzige Stelle, an der diese Annahme geprüft oder korrigiert wird.
Der Sonderfall: bewusst weglassen
Es gibt zwei Situationen, in denen das Weglassen des Geburtsdatums vertretbar ist. Die erste: Du bist deutlich über fünfzig und bewirbst dich in einem Umfeld, in dem die Vorauswahl grosse Mengen an Dossiers durchgeht. Die zweite: Du bewirbst dich bei einem internationalen Arbeitgeber, dessen Prozesse aus einem Land stammen, in dem ein Geburtsdatum im Lebenslauf als Rechtsrisiko gilt — dort wirkt die Angabe eher ungewohnt als vertrauensbildend.
In beiden Fällen gilt dieselbe Bedingung: Das Dokument muss die Entscheidung tragen. Vollständige Jahreszahlen bei Ausbildung und Anstellungen, keine unerklärten Sprünge, dieselbe Chronologie wie in deinem öffentlichen Profil. Ein fehlendes Geburtsdatum neben lückenhaften Jahreszahlen liest sich nicht als Haltung, sondern als Verschleierung — und das ist teurer als jede Zahl.
Rechne ausserdem damit, dass der Rest des Dossiers das Alter ohnehin verrät. Ein Schweizer Bewerbungsdossier enthält Arbeitszeugnisse und Diplome, und beide sind datiert. Wer das Geburtsdatum im Lebenslauf streicht, aber ein Abschlusszeugnis aus einem bestimmten Jahr beilegt, hat nichts gewonnen ausser einer zusätzlichen Sekunde, in der jemand rechnet.
Bei der Nationalität ist das Weglassen die schlechtere Wahl. Sie kostet dich keine Stufe im Vorsorgereglement, sie beantwortet eine offene Frage, und sie ist die einzige Angabe im Personalienblock, deren Fehlen den Arbeitgeber zu einer Rückfrage zwingt — oder, häufiger, zur nächsten Bewerbung.
Was Betroffene berichten
Unter den Schweizer Beiträgen, die für den Lebenslauf-Ratgeber von SwissJobs.app gesammelt wurden, behandeln achtzig überhaupt den Lebenslauf. Nur acht davon erwähnen die Staatsangehörigkeit und nur drei das Geburtsdatum. Der Personalienblock wird also deutlich seltener diskutiert, als seine Rolle in den Fragen von Bewerbenden vermuten liesse.
Auszählung der für den Lebenslauf-Ratgeber von SwissJobs.app gesammelten Schweizer Beiträge nach den Stichwörtern Lebenslauf, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum.
Wo die Beiträge den Block doch behandeln, gehen sie in dieselbe Richtung: Nationalität und Bewilligungsstatus gehören ins Dokument, und das Geburtsdatum sei hier weiterhin üblich. Kein einziger Beitrag rät dazu, eines von beiden wegzulassen. Zwei stellen die Schweizer Praxis ausdrücklich der angelsächsischen gegenüber, in der ein Geburtsdatum im Lebenslauf gar nicht vorkommt.
Durchsicht derselben Sammlung; alle Beiträge, die den Personalienblock behandeln, stammen aus Schweizer Personalarbeit oder Bewerbungsberatung. Wiedergegeben ist das Muster, nicht der Wortlaut einzelner Beiträge.
Die Marktzahlen wurden am 22. August 2026 über die damals auf SwissJobs.app aktiven Inserate ausgezählt. Berücksichtigt sind Inserate mit einer lesbaren Beschreibung; das sind rund 74 Prozent des Bestands. Gezählt wurde jeweils, ob der Beschreibungstext das Merkmal ausdrücklich nennt: einen Abschluss (Lehre, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Studium, Diplom), eine in Jahren bezifferte Berufserfahrung, einen Führerausweis oder die Staatsangehörigkeit. Ein Inserat, das eine Anforderung stillschweigend voraussetzt, erscheint in diesen Anteilen nicht. Die Aufteilung nach Sprache stützt sich auf die Sprache des Inserats; der italienischsprachige Teilbestand ist klein, seine Werte sind entsprechend grob. Alle Angaben sind Anteile am jeweils ausgewerteten Bestand. Der Anteil zur Staatsangehörigkeit beruht auf sehr wenigen Inseraten; er belegt die Grössenordnung, nicht eine genaue Quote.
Schreib für jede Bewerbung einen passenden Lebenslauf
Die meisten schicken überall denselben Lebenslauf. Der Editor schreibt deinen auf das Inserat um — Schweizer Format, richtige Sprache, in etwa einer Minute.
Lebenslauf mit KI erstellen: für ein konkretes InseratWie gebe ich die Bewilligung an?
Kurz gesagt
Eine Zeile in den Personalien, die Bewilligungsart ausgeschrieben, danach der Buchstabe und die Gültigkeit: «Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA), gültig bis 03/2028, Stellenwechsel ohne weitere Bewilligung». Damit beantwortest du vorweg, was dein künftiger Arbeitgeber ohnehin klären muss: Nach Artikel 91 des Ausländer- und Integrationsgesetzes hat er sich vor dem Stellenantritt durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den Behörden zu vergewissern, dass du zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt bist. Wer den Schweizer Pass hat, lässt die Zeile ersatzlos weg.
Der häufigste Fehler ist die Abkürzung. «B» allein ist im Schweizer Inseratsdeutsch längst besetzt: In den deutschsprachigen Inseraten auf SwissJobs.app, in denen das Wort «Ausweis» überhaupt vorkommt, meinen 57,3 Prozent einen Führer- oder Fahrausweis und nur 1,8 Prozent eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Über alle deutschsprachigen Inserate gerechnet wird ein Führerausweis 26-mal so oft verlangt wie eine Bewilligung. Wer «B» schreibt, überlässt die Auflösung dem Leser.
Die Zeile ist auch kein Nachweis, und sie soll keiner sein. Geprüft wird der physische Ausweis, und zwar vor dem Stellenantritt — nicht beim Sichten des Dossiers. Im Lebenslauf steht deshalb der Status, nicht die Ausweisnummer, kein Scan und keine Behördenadresse.
Bleiben drei Fragen, die die Zeile in der Praxis ausmachen: was je nach Ausweis genau hineingehört, welches Datum du nennst — und warum ausgerechnet die Niederlassungsbewilligung C kein Ablaufdatum hat, obwohl auf der Karte eines steht.
Grundlage sind die deutschsprachigen Inserate auf SwissJobs.app, in denen das Wort «Ausweis» überhaupt vorkommt — das ist in 1,8 Prozent der deutschsprachigen Inserate der Fall, ausgezählt am 22. August 2026. Die drei Gruppen überschneiden sich leicht: Einzelne Inserate verlangen beides, einen Führerausweis der Kategorie B und eine gültige Bewilligung. Die Grafik erklärt, warum im Lebenslauf das ganze Wort stehen muss und nicht der Buchstabe.
- Schreib die Bewilligungsart aus und setz den Buchstaben dahinter: «Niederlassungsbewilligung C», «Aufenthaltsbewilligung B», «Kurzaufenthaltsbewilligung L», «Grenzgängerbewilligung G». Das sind die Bezeichnungen, die das Gesetz in den Artikeln 32 bis 35 verwendet.
- Stell die Zeile in die Personalien, nicht ans Ende. Sie beantwortet eine Zulassungsfrage, und Zulassungsfragen werden zuerst geprüft — wie die Sprache, und aus demselben Grund.
- Ergänz bei EU- und EFTA-Staatsangehörigen den Zusatz «EU/EFTA». Das Staatssekretariat für Migration führt die Ausweise ausdrücklich als «Ausweis L EU/EFTA», «Ausweis B EU/EFTA» und so weiter; der Zusatz sagt dem Leser sofort, welches Regelwerk gilt.
- Nenn bei der Aufenthaltsbewilligung B, dass ein Stellenwechsel keine neue Bewilligung braucht. Artikel 38 Absatz 2 des Gesetzes sagt genau das, und es ist die Sorge, die ein Personalverantwortlicher tatsächlich hat.
- Schreib bei der Niederlassungsbewilligung C «unbefristet» statt eines Datums. Artikel 34 Absatz 1 erteilt sie unbefristet und ohne Bedingungen; das Datum auf der Karte ist eine Kontrollfrist nach Artikel 41 Absatz 3, kein Ablauf deines Status.
- Nenn bei befristeten Bewilligungen Monat und Jahr des Ablaufs. Wo Inserate das Thema überhaupt anschneiden, verlangen sie in etwa der Hälfte der Fälle ausdrücklich eine «gültige» Bewilligung — das Wort zielt auf ein Datum.
- Sag es, wenn die Verlängerung läuft: «Verlängerung im Juni beantragt». Ein hängiges Verfahren mit Datum ist eine Auskunft, ein abgelaufenes Datum ohne Kommentar ist eine offene Frage.
- Halt bei der Kurzaufenthaltsbewilligung L fest, was sie einschränkt. Nach Artikel 32 wird sie für höchstens ein Jahr erteilt, ist bis zu zwei Jahren verlängerbar, und ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Wer das verschweigt, verschiebt eine böse Überraschung ans Ende des Verfahrens.
- Nenn bei der Grenzgängerbewilligung G den Wohnort im Ausland gleich mit. Die Bewilligung gilt für die Erwerbstätigkeit in der Grenzzone, und wer sie hat, muss mindestens einmal pro Woche an den ausländischen Wohnort zurückkehren — das steht in Artikel 35 und beantwortet die Rückfrage nach dem Arbeitsweg.
- Schreib die Ausweisnummer nicht hin und häng keinen Scan an. Geprüft wird der Ausweis selbst, vor dem Stellenantritt; im Dossier bringt die Nummer niemandem etwas und gibt ein Datum preis, das dort nicht gebraucht wird.
- Lass die Zeile weg, wenn du Schweizerin oder Schweizer bist. Eine Zeile «keine Bewilligung nötig» wirft die Frage erst auf, die sie beantworten will.
- Bewirbst du dich aus dem Ausland ohne Bewilligung, schreib den Status hin, den du hast, und was daraus folgt — Staatsangehörigkeit, frühestmöglicher Antritt, und bei Drittstaatsangehörigen der Hinweis, dass der Arbeitgeber das Gesuch stellt. Das ist keine Schwäche, sondern die Rechtslage nach Artikel 11 Absatz 3.
Die Zeile beantwortet eine Pflicht, keine Neugier
Anders als beim Foto oder beim Geburtsdatum geht es hier nicht um Gepflogenheit. Artikel 91 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes lautet: «Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.» Das ist keine Empfehlung, sondern eine Sorgfaltspflicht mit einem Zeitpunkt: vor dem Stellenantritt.
Dahinter steht eine Strafnorm. Nach Artikel 117 wird bestraft, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Personen beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind — bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, in schweren Fällen mehr, und bei Fahrlässigkeit mit Busse. Ein Personalverantwortlicher, der deine Bewerbung liest, trägt dieses Risiko persönlich mit. Deshalb ist die Frage nach der Bewilligung im Bewerbungsgespräch zulässig und üblich, während andere Fragen zur Person es nicht sind: Sie betrifft unmittelbar die Eignung für die konkrete Stelle.
Die offizielle Anleitung sagt dazu übrigens nichts. Die Seite mit den Bewerbungstipps von arbeit.swiss zählt auf, was in den Lebenslauf gehört — Titel, «Persönliche Daten, gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto», bisherige berufliche Tätigkeiten, Schulen und Weiterbildungen, Sprachkenntnisse, besondere Kenntnisse, Interessen, Referenzen — und die Bewilligung kommt in dieser Liste nicht vor. Dasselbe gilt für die französische, die italienische und die englische Fassung derselben Seite. Die Zeile ist also nicht vorgeschrieben; sie ist die praktische Antwort auf eine Pflicht, die den Arbeitgeber trifft.
Daraus folgt, wo sie steht: oben, im Block der persönlichen Daten, nicht unter «Weiteres» auf Seite drei. Und daraus folgt auch, wie sie klingt: sachlich, in einer Zeile, ohne Rechtfertigung. Wer den Status in einen erklärenden Absatz im Motivationsschreiben verlegt, macht aus einer Formalie ein Thema.
Umgekehrt gilt für Schweizer Staatsangehörige: Es gibt nichts anzugeben. Die Pflicht nach Artikel 91 betrifft ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; wer den roten Pass hat, schreibt keine Zeile über eine Bewilligung, die es nicht braucht.
Was in der Zeile steht — Muster nach Ausweis
Das Gesetz kennt vier Grundformen, und jede erlaubt etwas anderes. Die Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 32 wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und kann bis zu zwei Jahren verlängert werden; ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 gilt für Aufenthalte von mehr als einem Jahr, ist befristet und verlängerbar. Die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Die Grenzgängerbewilligung nach Artikel 35 gilt für die Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone, mit wöchentlicher Rückkehr an den Wohnort im Ausland.
In Ausweisform sind das L, B, C und G, beim Staatssekretariat für Migration für EU- und EFTA-Staatsangehörige geführt als «Ausweis L EU/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)», «Ausweis B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)», «Ausweis C EU/EFTA (Niederlassungsbewilligung)», «Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit)» und «Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)». Dieselben Buchstaben gelten für Drittstaatsangehörige, dort ohne den Zusatz; hinzu kommen die Ausweise F für vorläufig Aufgenommene, N für Asylsuchende und S für Schutzbedürftige.
Für den Lebenslauf heisst das vier Musterzeilen. Mit C: «Niederlassungsbewilligung C, unbefristet». Mit B: «Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA), gültig bis 03/2028, Stellenwechsel ohne weitere Bewilligung». Mit L: «Kurzaufenthaltsbewilligung L, gültig bis 11/2026, Verlängerung möglich». Mit G: «Grenzgängerbewilligung G, Wohnort Konstanz, gültig bis 05/2027».
Der Zusatz zur Aufenthaltsbewilligung ist der wertvollste Teil der Zeile, und fast niemand schreibt ihn hin. Artikel 38 Absatz 2 hält fest: Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben und die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln. Genau das ist die Frage hinter der Frage — ob die Anstellung ein Verfahren auslöst. Ein Satzteil nimmt sie weg.
Bei der Kurzaufenthaltsbewilligung L ist es umgekehrt, und Ehrlichkeit ist hier die bessere Taktik. Nach Artikel 38 Absatz 1 kann ein Stellenwechsel bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen; nach Artikel 40 Absatz 2 braucht es dort, wo kein Anspruch auf Erwerbstätigkeit besteht, zusätzlich einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid der kantonalen Behörde. Wer das erst nach der Zusage erwähnt, kostet beide Seiten Wochen.
Und wer noch gar keine Bewilligung hat, schreibt den Stand hin statt eines Wunsches. «Staatsangehörigkeit Portugal, Wohnsitz Porto, Bewilligung noch nicht beantragt, Antritt nach Absprache» ist eine Auskunft. Bei Drittstaatsangehörigen gehört ein zweiter Halbsatz dazu, weil er eine verbreitete Fehlannahme ausräumt: Das Gesuch stellt nach Artikel 11 Absatz 3 der Arbeitgeber, nicht die Bewerberin.
Der Buchstabe B ist im Inserat schon vergeben
Wir haben ausgezählt, wovon Schweizer Inserate reden, wenn sie einen Ausweis oder ein «permis» verlangen — und das Ergebnis ist ein Argument gegen jede Abkürzung im Lebenslauf. In den deutschsprachigen Inseraten auf SwissJobs.app kommt das Wort «Ausweis» in 1,8 Prozent der Fälle vor. Von diesen Erwähnungen betreffen 57,3 Prozent einen Führer- oder Fahrausweis, 42,7 Prozent etwas Drittes — einen Identitätsausweis, einen Werkausweis, einen Badge — und 1,8 Prozent eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
Über den gesamten deutschsprachigen Bestand gerechnet ist das Verhältnis noch deutlicher: Ein Führerausweis wird 26-mal so oft verlangt wie eine Bewilligung. In den französischsprachigen Inseraten sind es 16-mal, in den englischsprachigen nur knapp 2-mal — dort heisst der eine «driving licence» und der andere «work permit», die Verwechslung ist sprachlich ausgeschlossen.
In der Romandie ist die Falle am tiefsten. Das Wort «permis» steht in 5,0 Prozent der französischsprachigen Inserate, und 88,1 Prozent dieser Stellen sprechen vom Fahren — «permis de conduire», Fahrzeug, Lieferung, Aussendienst. Nur 3,7 Prozent meinen eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung. «Permis B» in einem Lebenslauf für Lausanne wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit als Führerausweis der Kategorie B gelesen, nicht als Aufenthaltsbewilligung. Auf Italienisch ist es genauso: In den italienischsprachigen Inseraten taucht «patente» in 7,6 Prozent auf, «permesso» in keinem einzigen.
Die Konsequenz ist banal und wirksam. Schreib «Aufenthaltsbewilligung B», nicht «B». Schreib «Niederlassungsbewilligung C», nicht «C-Ausweis», wenn du Platz hast. Und wenn dein Lebenslauf sowohl den Führerausweis als auch die Bewilligung nennen muss, setz sie nicht in dieselbe Zeile — der Führerausweis gehört zu den besonderen Kenntnissen, die Bewilligung in die Personalien.
Der gleiche Gedanke gilt für die Sprache, in der du schreibst. Im Tessiner Raum sind 70,2 Prozent der Inserate auf Italienisch verfasst, 24,4 Prozent auf Englisch; in der Romandie 57,4 Prozent auf Französisch und 33,5 Prozent auf Englisch. Die Bewilligungszeile wird in der Sprache des Inserats gelesen — und in der Sprache des Inserats muss sie eindeutig sein.
Das Ablaufdatum: was befristet ist und was nicht
Die häufigste falsche Zeile im Schweizer Lebenslauf lautet «Niederlassungsbewilligung C, gültig bis …». Sie ist falsch, und der Fehler ist verzeihlich, weil auf der Karte ein Datum steht. Artikel 34 Absatz 1 sagt: «Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.» Artikel 41 Absatz 3 sagt: «Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.» Das Datum gehört also der Karte, nicht dem Status. Wer es in den Lebenslauf schreibt, erfindet ein Ablaufdatum für eine unbefristete Bewilligung — und schwächt die stärkste Zeile, die es in diesem Feld gibt.
Bei den befristeten Bewilligungen ist das Datum dagegen die eigentliche Auskunft. Die Aufenthaltsbewilligung ist nach Artikel 33 Absatz 3 befristet und verlängerbar, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen; die Kurzaufenthaltsbewilligung läuft nach Artikel 32 nach höchstens einem Jahr ab und kann bis zu zwei Jahren verlängert werden; die Grenzgängerbewilligung ist nach Artikel 35 Absatz 3 befristet und verlängerbar. Monat und Jahr genügen. Der Tag ist eine Genauigkeit, die niemand braucht.
Dass das Datum zählt, sieht man an den wenigen Inseraten, die das Thema überhaupt ansprechen. Sie sind selten — rund ein Inserat von achthundert nennt eine Bewilligungs- oder Sponsoring-Anforderung —, aber wenn sie es tun, steht in etwa der Hälfte der Fälle das Wort «gültig» oder «valable» dabei. Verlangt wird also nicht der Buchstabe, sondern die Laufzeit. Nur eine Minderheit dieser Inserate nennt überhaupt einen Buchstaben; die meisten schreiben «gültige Arbeitsbewilligung» und überlassen dir die Präzisierung.
Läuft deine Bewilligung in den nächsten Monaten ab, gehört das Verfahren in die Zeile, nicht das Schweigen: «Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 10/2026, Verlängerung im August beantragt». Das ist überprüfbar, datiert und nimmt die naheliegende Rückfrage vorweg. Ein abgelaufenes Datum ohne Zusatz erzeugt genau die Unsicherheit, die die Zeile beseitigen sollte.
Und was nicht hineingehört: die Ausweisnummer, ein Foto oder Scan der Karte, der Name der kantonalen Migrationsbehörde, das Einreisedatum. Der Ausweis wird ohnehin im Original geprüft, und zwar vor dem Stellenantritt. Bis dahin genügt der Status. Alles Weitere sind Daten, die im Dossier keine Funktion haben.
Wo die Frage wirklich hart wird
Es lohnt sich zu wissen, wo im Markt die Bewilligung tatsächlich zum Thema wird, weil die Zeile dort mehr leisten muss. In unserer Auszählung fallen die wenigen Inserate, die eine Bewilligung verlangen, in zwei Gruppen. Die eine ist die Reinigungs- und Hauswartbranche: Inserate mit solchen Titeln machen 0,4 Prozent des erfassten Bestands aus, stellen aber rund die Hälfte aller Inserate, die eine Bewilligung ausdrücklich fordern. Die andere Gruppe sind englischsprachige Stellen in Technik und Informatik, formuliert als «valid Swiss work permit or EU/EFTA citizenship».
Diese zweite Gruppe ist auch die, in der ein Umzug überhaupt verhandelbar ist. Von den englischsprachigen Inseraten erwähnen 3,1 Prozent einen Umzug oder ein Relocation-Paket, von den deutschsprachigen 0,2 Prozent, von den französisch- und italienischsprachigen keines. Wer aus dem Ausland kommt und Unterstützung braucht, sucht also nicht überall gleich aussichtsreich — und formuliert die Bewilligungszeile dort am besten zweiteilig: Staatsangehörigkeit, dann der Satz, was für eine Anstellung nötig wäre.
Für Drittstaatsangehörige kommt eine Hürde dazu, die keine Formulierung wegschreibt. Nach Artikel 21 können Personen aus Drittstaaten zur Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten mit einem Freizügigkeitsabkommen gefunden werden; nach Artikel 20 kann der Bundesrat zudem Höchstzahlen festlegen. Als inländisch gelten dabei ausdrücklich auch Personen mit Niederlassungsbewilligung und Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Wer also bereits ein B hat, gehört zur bevorzugten Gruppe — und sollte das mit dem Zusatz aus Artikel 38 sichtbar machen, statt es für selbstverständlich zu halten.
Ein Sonderfall, der überraschend oft zuschlägt: die Bewerbung in einem anderen Kanton. Nach Artikel 37 müssen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, die den Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen, vorher eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen; wer eine Aufenthaltsbewilligung hat und nicht arbeitslos ist, hat auf den Kantonswechsel Anspruch, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen. Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton braucht es gar keine Bewilligung. Wer aus Waadt nach Zürich schreibt, kann das in vier Wörtern klären — «Kantonswechsel möglich, Anspruch nach Artikel 37» — statt es offenzulassen.
Bei der Grenzgängerbewilligung schliesslich lohnt sich das Dienstalter. Nach Artikel 39 kann Personen mit einer Grenzgängerbewilligung der Stellenwechsel bewilligt werden, und nach fünf Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit besteht darauf ein Anspruch; dasselbe gilt für den Wechsel des Kantons, in dessen Grenzzone der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Wer diese fünf Jahre hinter sich hat, schreibt sie hin. Es ist die einzige Angabe in diesem Feld, die mit der Zeit besser wird.
Zum Schluss die Probe, bevor das Dossier rausgeht: Lies deine Zeile so, wie sie jemand liest, der sie prüfen muss. Steht dort eine Bewilligungsart im Klartext, ein Buchstabe, ein Datum oder das Wort «unbefristet» und ein Hinweis darauf, was ein Stellenantritt auslöst? Dann hat der Leser alles, was er vor dem Stellenantritt ohnehin belegen muss — und die Frage, an der viele Dossiers stillschweigend scheitern, ist auf einer Zeile erledigt.
Alle Marktzahlen wurden am 22. August 2026 aus dem aktiven Inseratebestand von SwissJobs.app ausgezählt. Grundlage der Wortauszählung ist die redaktionelle Kurzfassung jedes Inserats samt Stellentitel; sie entsteht beim Erfassen aus dem Inseratstext und gibt daher wieder, was ein Inserat verlangt, nicht mit welchen Worten es das im Volltext tut. Nebenbedingungen können in einer Kurzfassung wegfallen, weshalb alle genannten Anteile Untergrenzen sind; für das Verhältnis zwischen Führerausweis und Bewilligung ändert das nichts, weil beide Angaben derselben Verkürzung unterliegen. Ausgewertet wurden nur Inserate mit einer Kurzfassung von brauchbarer Länge, das sind rund drei von vier des Bestands. Die Sprachzuordnung erfolgt über die Sprache des Inserats, nicht über den Standort. Prozentwerte zum Wort «Ausweis» beziehen sich auf die deutschsprachigen Inserate, in denen es vorkommt; die drei Gruppen der Grafik überschneiden sich leicht, weil einzelne Inserate beides verlangen. Wir veröffentlichen Anteile und Verhältnisse, keine absoluten Bestandszahlen. Die Rechtsangaben stammen aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20), die Ausweisbezeichnungen vom Staatssekretariat für Migration und die Angaben zum Inhalt des Lebenslaufs von der Seite «Bewerbungstipps» auf arbeit.swiss; alle abgerufen am 22. August 2026.
Schreib für jede Bewerbung einen passenden Lebenslauf
Die meisten schicken überall denselben Lebenslauf. Der Editor schreibt deinen auf das Inserat um — Schweizer Format, richtige Sprache, in etwa einer Minute.
Lebenslauf mit KI erstellen: für ein konkretes InseratQuellen
- arbeit.swiss (SECO) — Bewerbungstipps: Inhalt des Lebenslaufs, «Persönliche Daten, gegebenenfalls mit Bewerbungsfoto»
- arbeit.swiss (SECO) — dieselbe Seite auf Französisch: «données personnelles avec photo vous mettant en valeur»
- Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG, SR 151.1) — Art. 3, 5, 6 und 8
- Obligationenrecht (SR 220) — Art. 328b, Bearbeitung von Personendaten
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) — Art. 16 Altersgutschriften, Art. 66 Abs. 1 Aufteilung der Beiträge, Art. 7 Mindestlohn und Alter
- Bundesverfassung (SR 101) — Art. 8 Abs. 2 Rechtsgleichheit und Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
- Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) — Art. 5 Bst. c, abschliessende Liste der besonders schützenswerten Personendaten
- Zentrale Ausgleichsstelle ZAS — die AHV-Nummer als nicht sprechender Identifikator
- Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) — Art. 32–35 (Bewilligungsarten), Art. 37–41 (Stellen- und Kantonswechsel, Ausweise), Art. 91 (Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers), Art. 117 (Strafnorm)
- Staatssekretariat für Migration SEM — Aufenthalt EU/EFTA: Ausweise L, B, C, Ci und G EU/EFTA
- Staatssekretariat für Migration SEM — Aufenthalt Nicht-EU/EFTA: Ausweise Ci, F, G, N und S
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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.
Sprache der Inserate
- Deutsch
- 60%
- English
- 23%
- Français
- 13%
- Italiano
- 3%
Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
- Deutsch
- 70%
- English
- 43%
- Français
- 21%
- Italiano
- 3%
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