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RAV & Arbeitslosigkeit

Was passiert nach der Aussteuerung?

Aktualisiert:

Kurz gesagt

Mit der Aussteuerung endet das Taggeld, nicht die Betreuung. Beratung und Vermittlung des RAV stehen laut arbeit.swiss weiterhin offen, arbeitsmarktliche Massnahmen bleiben unter Bedingungen bis zum Ende der laufenden Rahmenfrist möglich, und wer bei der Aussteuerung 60 ist, kann Überbrückungsleistungen bis zur Pensionierung erhalten. Darunter bleibt als Geldleistung die Sozialhilfe der Wohngemeinde. Drei Schritte musst du selbst auslösen: die Abredeversicherung bei der Suva innerhalb von 31 Tagen, die Anmeldung als nichterwerbstätige Person bei der AHV-Ausgleichskasse und, ab 60, das Gesuch um Überbrückungsleistungen.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV, die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse und der Entscheid der kantonalen Durchführungsstelle. Ob und ab wann dir Überbrückungsleistungen oder Sozialhilfe zustehen, entscheidet die Amtsstelle im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Das Wort «Aussteuerung» kommt im Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vor. Wir haben die auf fedlex publizierten Fassungen von AVIG und AVIV am 31. August 2026 durchsucht: null Treffer, in beiden Erlassen. Die einzige Definition im Bundesrecht steht in einem Gesetz, das die meisten gar nicht kennen — Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

Sie lautet: ausgesteuert ist, wer den Anspruch auf Taggelder ausgeschöpft hat, oder wessen Anspruch nach Ablauf der Rahmenfrist erloschen ist und für den keine neue Rahmenfrist eröffnet werden kann. Und Absatz 3 setzt das Datum: «Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.» Dieses Datum ist der Bezugspunkt für fast alles, was danach kommt.

Wo private Vermittler öffentlich inserieren
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Anteil der offenen Inserate unseres Bestands, die von einem von Hand bestätigten swissstaffing-Mitglied stammen, nach Kanton; Stand 30. August 2026, nur Kantone mit mindestens dreihundert zugeordneten Inseraten. Untergrenze: Mitglieder, die unter einem nicht zuordenbaren Markennamen inserieren, fehlen.

  • Beratung und Vermittlung des RAV bleiben laut arbeit.swiss auch nach der Aussteuerung offen — als Angebot, nicht als Auflage.
  • Über 50: Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen bis ans Ende der Rahmenfrist, unabhängig vom Taggeldanspruch (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Darunter fehlt eine entsprechende Bestimmung.
  • Suva-Unfallschutz endet am 31. Tag; die Abredeversicherung verlängert ihn um bis zu sechs Monate, muss aber vorher abgeschlossen werden.
  • AHV: Du giltst als nichterwerbstätig und musst dich selbst anmelden; Mindestbeitrag CHF 435 im Jahr, Lücken kürzen später die Rente.
  • Der BVG-Risikoschutz bei der Auffangeinrichtung läuft noch einen Monat weiter.
  • Ab 60: Überbrückungsleistungen — Gesuch an die kantonale EL-Stelle, Anspruch erst ab dem Monat der Anmeldung, keine Rückwirkung.
  • Unter 60: Sozialhilfe der Wohngemeinde. Kantonal und kommunal geregelt, mit Artikel 12 BV als gemeinsamem Boden.

Was am Tag danach still aufhört

Solange Taggeld läuft, zahlt die Arbeitslosenkasse im Hintergrund vier Dinge mit, die auf keiner Abrechnung auffallen. Artikel 22a AVIG zählt sie auf: Die Entschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG, die Kasse zieht deinen Arbeitnehmeranteil an AHV, IV und EO ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil, den sie selbst übernimmt. Sie zieht ausserdem den Beitragsanteil für die berufliche Vorsorge ab und entrichtet ihn mitsamt Arbeitgeberanteil an die Auffangeinrichtung, damit der Vorsorgeschutz bei Tod und Invalidität bestehen bleibt. Und sie zieht höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ab und überweist sie zusammen mit dem Drittel, den sie selber trägt, an die Suva.

Mit dem letzten Taggeld hört das auf — und zwar gestaffelt, mit drei verschiedenen Fristen. Der Unfallversicherungsschutz endet nach Artikel 3 Absatz 2 UVG am 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Absatz 3 desselben Artikels verpflichtet den Versicherer, dir die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung «durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern» — die Abredeversicherung. arbeit.swiss schreibt dazu, sie müsse vor Ablauf der 31 Tage abgeschlossen werden. Der Risikoschutz bei der Auffangeinrichtung BVG bleibt laut derselben Seite noch einen Monat bestehen. Der Zuschlag für Familienzulagen fällt sofort weg.

Warum das mehr ist als Papierkram: Die Suva deckt bei einem Unfall nicht nur Heilungskosten, sondern auch Taggelder und Renten, und sie kennt weder Franchise noch Selbstbehalt. Die Krankenkasse übernimmt nach einem Unfall die Heilungskosten — den Rest nicht. Wer die 31 Tage verstreichen lässt, ohne die Abredeversicherung abzuschliessen oder die Kasse zu informieren, steht in einer Lücke, die sich nicht rückwirkend schliessen lässt.

Die AHV-Lücke, die erst dreissig Jahre später sichtbar wird

Nach der Aussteuerung giltst du als nichterwerbstätig. arbeit.swiss formuliert die Folge nüchtern: Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der späteren AHV-Rente führen, und du musst dich bei der AHV-Ausgleichskasse deines Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle am Wohnort melden. Niemand macht das für dich.

Artikel 10 AHVG regelt, was dann fällig wird: «Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 435, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.» Der Mindestbeitrag gilt ausdrücklich für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für solche, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden. Wer sich nicht meldet und nichts zahlt, hat kein Problem im laufenden Jahr — sondern eine Lücke im Beitragsverlauf, die die Rente kürzt.

Die Altersgrenze, die im Gesetz steht und in keiner Broschüre

arbeit.swiss schreibt, arbeitsmarktliche Massnahmen seien «unter gewissen Voraussetzungen» bis zum Ende der laufenden Rahmenfrist weiterhin möglich. Welche Voraussetzungen, steht dort nicht. Im Gesetz schon, und die entscheidende ist eine Zahl.

Artikel 59 Absatz 3bis AVIG: «Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen.» Das «unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung» ist der ganze Punkt: Genau dieser Satz löst die Teilnahme vom Taggeld. Für Versicherte unter 50 enthält das AVIG keine entsprechende Bestimmung.

Die zweite Hälfte des Satzes ist ebenso wichtig und wird selten mitgelesen: bis ans Ende der Rahmenfrist. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauert zwei Jahre. Wer sein Taggeldguthaben früh aufgebraucht hat, hat also noch ein Fenster; wer bis zum letzten Tag der Rahmenfrist bezogen hat, hat keines mehr. Zwei Personen, gleich alt, gleicher Beruf, können hier ganz unterschiedlich dastehen — je nachdem, welche der beiden Uhren zuerst abgelaufen ist.

Vier Fälle, in denen der Anspruch wieder auflebt

Ausgesteuert heisst nicht in jedem Fall endgültig. Solange die zweijährige Rahmenfrist läuft, kann sich der Taggeldhöchstanspruch nachträglich erhöhen. arbeit.swiss nennt vier Konstellationen und verlangt, dass du sie deiner letzten Arbeitslosenkasse meldest — die Kasse erfährt es sonst nicht.

Erstens: Du wirst innerhalb der Rahmenfrist 25 Jahre alt; der Höchstanspruch steigt je nach Beitragszeit auf 260 oder 400 Taggelder. Zweitens: Du wirst 55 und weist eine Beitragszeit von 22 Monaten auf; der Höchstanspruch steigt auf 520. Drittens: Du bist unter 25 und wirst unterhaltspflichtig; wieder 260 oder 400. Viertens: Du bist über 25, weist 22 Monate Beitragszeit auf und erhältst eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent; ebenfalls 520.

Die Zahlen stammen aus Artikel 27 AVIG, der die Höchstzahl der Taggelder nach Alter und Beitragszeit staffelt. Der praktische Kern: Ein Geburtstag kann hier Geld wert sein, aber nur, wenn ihn jemand meldet.

Ab 60: Überbrückungsleistungen, und was sie wirklich verlangen

Das ÜLG ist die einzige Bundesleistung in Geld, die nach der Aussteuerung greift — und sie ist scharf abgegrenzt. Artikel 5 Absatz 1 verlangt kumulativ: Aussteuerung im Monat, in dem du das 60. Altersjahr vollendest, oder danach; mindestens 20 Jahre AHV-Versicherung, davon mindestens fünf nach dem 50. Geburtstag, mit einem jährlichen Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente; und ein Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG. Das Merkblatt 5.03 der Informationsstelle AHV/IV beziffert die Einkommensschwelle mit CHF 22’680 im Jahr (75 Prozent von CHF 30’240, Stand 2025) und die Vermögensgrenze mit CHF 50’000 für Alleinstehende und CHF 100’000 für Ehepaare, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht mitzählen.

Absatz 3 schliesst zwei Gruppen aus: wer Anspruch auf eine IV-Rente hat und wer die Altersrente nach Artikel 40 AHVG vorbezieht. Das Merkblatt nennt zwei weitere Ausschlüsse, die im Gesetzestext nicht so direkt stehen: wer vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde, und wer vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurde — dem Tag, an dem das ÜLG in Kraft trat.

Und dann ist da eine Formulierung, die Geld kostet, wenn man sie überliest. Artikel 14 Absatz 1 ÜLG: «Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.» Nicht ab der Aussteuerung. Wer die Voraussetzungen im Februar erfüllt und im Juni das Gesuch stellt, bekommt für Februar bis Mai nichts — die Monate sind weg, auch wenn der Anspruch bestand.

Drei Bundesquellen, zwei verschiedene Zahlen

Hier lohnt sich Nachrechnen. Die Übersichtsseite von arbeit.swiss nennt als Maximum der Überbrückungsleistungen CHF 44’123 im Jahr für Alleinstehende und CHF 66’184 für Ehepaare, sowie eine Einkommensschwelle von CHF 21’510. Das Merkblatt 5.03 nennt CHF 46’508, CHF 69’761 und CHF 22’680. Beide Seiten sind amtlich, beide waren am 31. August 2026 abrufbar.

Das Gesetz entscheidet. Artikel 7 Absatz 2 ÜLG deckelt die Leistungen auf das 2,25-fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a. Dieser Betrag steht heute bei CHF 20’670 für Alleinstehende und CHF 31’005 für Ehepaare, angepasst per 1. Januar 2025. Rechne nach: 2,25 mal CHF 20’670 ergibt CHF 46’508, 2,25 mal CHF 31’005 ergibt CHF 69’761. Das sind die Zahlen des Merkblatts. Die Zahlen auf der Übersichtsseite entsprechen einem tieferen Lebensbedarf, als das Gesetz ihn heute führt.

Wir schreiben das nicht, um jemandem etwas vorzuwerfen. Wir schreiben es, weil es die praktische Regel für diese ganze Frage ist: Bei einer Zahl, an der etwas hängt, gilt der Gesetzestext oder das aktuelle Merkblatt der Durchführungsstelle — nicht die Übersichtsseite, die man zuerst findet. Und bei Beträgen, die alle zwei Jahre angepasst werden, ist eine Zahl ohne Stand-Datum keine Zahl.

Aus einer monatlichen Pflicht wird eine jährliche

Beim RAV läuft der Nachweis der Arbeitsbemühungen monatlich, mit einer Frist bis zum fünften Tag des Folgemonats. Bei den Überbrückungsleistungen ändert sich der Takt vollständig. Artikel 5 der Verordnung über Überbrückungsleistungen: «Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen haben jährlich nachzuweisen, dass sie sich um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.» Einmal im Jahr.

Auch der Begriff wird weiter. Das Merkblatt 5.03 zählt als anerkannte Integrationsbemühungen auf: freiwillige Arbeitsvermittlung durch das RAV, Bewerbungsschreiben, Teilnahme an Integrationsmassnahmen, Freiwilligenarbeit, Sprachkurse, Coaching sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen oder Bekannten. Beim RAV zählt keiner der letzten vier Punkte als Arbeitsbemühung. Beachte das Wort «freiwillig» vor der Arbeitsvermittlung: Die Beziehung zum RAV bleibt bestehen, aber sie wird zu einem Angebot statt einer Auflage.

Wohin das Gesuch geht — und warum vier Kantone es anders machen

Nicht ans RAV und nicht an die Arbeitslosenkasse. Artikel 19 ÜLG erklärt für Entgegennahme, Prüfung, Festsetzung und Auszahlung die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 ELG des Wohnkantons für zuständig — also die Stellen, die auch die Ergänzungsleistungen bearbeiten. Das ist in der Regel die kantonale Ausgleichskasse.

In vier Kantonen ist es das nicht. Das Merkblatt 5.03 listet die Ausnahmen namentlich auf: in Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge, in Genf der Service des prestations complémentaires, in der Waadt das Centre régional de décision in Lausanne, und im Kanton Zürich die Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde — für die Stadt Zürich das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, für Winterthur die dortige Zusatzleistungsstelle. Wer in Zürich beim ersten Versuch bei der Ausgleichskasse landet, verliert Zeit, und Zeit heisst hier Monate, weil der Anspruch am Anmeldemonat hängt.

Das ÜLG selbst wird vom Bund finanziert, ausgerichtet wird es von den Kantonen. Diese Aufteilung erklärt, warum das Verfahren föderal aussieht, obwohl die Voraussetzungen bundesweit dieselben sind.

Unter 60 bleibt die Gemeinde

Für alle unter 60 gibt es nach der Aussteuerung keine Bundesleistung in Geld. Was bleibt, ist die Sozialhilfe der Wohngemeinde — und die ist kantonal und kommunal geregelt, mit Unterschieden bei Ansätzen, Verfahren und Rückerstattung. Der gemeinsame Boden ist die Verfassung: Artikel 12 BV, «Recht auf Hilfe in Notlagen», gibt jeder Person, die in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Was darüber hinausgeht, entscheidet dein Kanton und deine Gemeinde; die SKOS-Richtlinien sind fachliche Empfehlungen, kein Bundesrecht.

Ein Detail, das die Reihenfolge klärt: Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ÜLG rechnet «Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe» ausdrücklich nicht als Einnahme an. Wer mit 59 in der Sozialhilfe ist und mit 60 ausgesteuert wird, verliert dadurch also nichts bei der ÜL-Berechnung. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, klärt die Durchführungsstelle — nicht diese Seite.

Einzelne Kantone legen eigene Massnahmen darüber. Genf kennt in seinem kantonalen Arbeitslosengesetz eine Wiedereinstiegszulage und Solidaritätsstellen für Personen, die den Bundesanspruch ausgeschöpft haben; das Tessin führt in der L-rilocc eine Einsatzzulage und übernimmt für Ausgesteuerte die Kosten von Stellensuch-Massnahmen. Ob dein Kanton etwas Vergleichbares hat, beantwortet die kantonale Amtsstelle — verallgemeinern lässt sich das nicht.

Der Weg, auf den SECO zeigt — und wie breit er wirklich ist

Die erste konkrete Empfehlung auf der Aussteuerungsseite von arbeit.swiss lautet, direkt mit privaten Arbeitsvermittlungen Kontakt aufzunehmen, mit Link auf das Mitgliederverzeichnis von swissstaffing. Das ist ein guter Rat, und er lässt sich zum ersten Mal nachmessen. Wir haben das Verzeichnis am 31. August 2026 gelesen — knapp tausend Einträge samt Zweigniederlassungen — und die Namen gegen die Inserenten in unserem Bestand offener Schweizer Stelleninserate vom 30. August 2026 abgeglichen, jeden Treffer von Hand geprüft.

Ergebnis: 1,75 Prozent der offenen Inserate stammen von einem bestätigten swissstaffing-Mitglied, verteilt auf 25 Inserenten. Das ist eine Untergrenze, weil ein Mitglied, das unter einem Markennamen inseriert, den wir nicht zuordnen konnten, nicht mitzählt. Aber die Grössenordnung ist stabil: Die Vermittlungsbranche ist im öffentlichen Inseratemarkt klein, weil sie ihre Stellen überwiegend nicht ausschreibt, sondern besetzt. Der Anruf ist genau deshalb sinnvoll — was dort läuft, siehst du im Inserateteil gar nicht.

Interessanter ist, wie ungleich dieser Weg verteilt ist. In Genf stammen 7,3 Prozent der Inserate von einem dieser Vermittler, in der Waadt 5,0 Prozent, in Freiburg 3,1, in Zug 3,1, in Neuenburg 2,2, in Solothurn 2,0, im Aargau 1,7, in Bern 1,4, in Basel-Stadt 1,3, in Zürich 1,0 und in Luzern 0,8. Zwischen Genf und Luzern liegt fast ein Faktor zehn. Für einen deutschsprachigen Leser heisst das: Der Weg, auf den die Bundesseite zeigt, ist in deiner Region der dünnste — was ihn nicht falsch macht, aber erklärt, warum er sich in Zürich anders anfühlt als in Genf.

Was in Deutschland anders läuft

Wer aus Deutschland zugezogen ist — und das ist ein grosser Teil der Leserschaft dieser Seite —, bringt eine Erwartung mit, die hier nicht aufgeht. In Deutschland folgt auf das Arbeitslosengeld eine bundesweite, bedürftigkeitsabhängige Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch: § 7 SGB II regelt, wer leistungsberechtigt ist, § 19 die Leistung selbst, die dort heute «Grundsicherungsgeld» heisst und Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst. Ein Bundesgesetz, ein Träger, dieselbe Systematik von Flensburg bis Garmisch. Beide Paragrafen am 31. August 2026 gelesen.

In der Schweiz gibt es das nicht. Unter 60 folgt auf das Taggeld keine eidgenössische Anschlussleistung, sondern die Sozialhilfe der Wohngemeinde, geregelt in 26 kantonalen Systemen. Ab 60 gibt es eine Bundesleistung, aber sie ist an eine Erwerbsbiografie geknüpft — 20 Jahre AHV, davon fünf nach 50, mit einem Mindesteinkommen in jedem dieser Jahre. Wer die Schweizer Lücke mit der deutschen Erwartung füllt, unterschätzt beides: wie früh man selbst aktiv werden muss, und wie viel davon vom Wohnort abhängt.

Was jetzt sinnvollerweise weiterläuft

Das Kalendarische zuerst, weil es Fristen sind: Abredeversicherung bei der Suva innerhalb von 31 Tagen; Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse; bei einem Geburtstag, der in eine der vier Konstellationen fällt, eine Meldung an die letzte Arbeitslosenkasse; ab 60 das ÜL-Gesuch bei der richtigen Stelle, im Monat, in dem du es brauchst, nicht später.

Und dann das, was ohne monatliches Formular schnell verwildert: der Nachweis der eigenen Suche. Beim RAV erzwingt das Formular bis zum fünften Tag des Folgemonats eine Struktur. Nach der Aussteuerung erzwingt sie niemand mehr — obwohl du sie weiterhin brauchst, für ein ÜL-Gesuch, für eine kantonale Massnahme, für ein Gespräch beim RAV, das freiwillig geworden ist, und schlicht, um den Überblick zu behalten. Genau dafür ist unser Bewerbungstracker gebaut: Datum, Firma, Stelle, Kanal, Antwort, an einem Ort, exportierbar.

Die Rechtsangaben folgen dem Wortlaut der Artikel 22a, 27 und 59 AVIG, der Artikel 3, 5, 7, 9, 10, 14 und 19 ÜLG, des Artikels 5 ÜLV, des Artikels 3 UVG, des Artikels 10 AHVG und des Artikels 12 BV in den auf fedlex publizierten, am 31. August 2026 geltenden Fassungen (AVIG in der Fassung vom 1. Januar 2026, AVIV vom 1. August 2026, ÜLG und ÜLV vom 1. Januar 2025, UVG und AHVG vom 1. Januar 2026). Dass «Aussteuerung» und «ausgesteuert» in AVIG und AVIV nicht vorkommen, haben wir am selben Tag im Volltext beider Erlasse geprüft. Die Beträge und die Liste der Durchführungsstellen stammen aus dem Merkblatt 5.03 «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose» der Informationsstelle AHV/IV, Stand 1. Januar 2025, Ausgabe Oktober 2024; die Angaben zu Unfall-, Vorsorge- und AHV-Folgen von der Seite «Aussteuerung» auf arbeit.swiss, ebenfalls am 31. August 2026 gelesen. Die deutschen Vergleichsnormen stammen aus dem am selben Tag gelesenen Text von § 7 und § 19 SGB II. Die Anteile aus unserem eigenen Bestand beziehen sich auf die offenen Inserate vom 30. August 2026. Als Vermittler zählt ein Inserent nur, wenn sein Name mit einem Eintrag des swissstaffing-Verzeichnisses übereinstimmt und wir den Treffer von Hand bestätigt haben; unsichere Treffer haben wir verworfen, weshalb 1,75 Prozent eine Unter- und keine Obergrenze ist. Ein Kanton wird über den Ortsnamen im Inserat zugeordnet, was für gut zwei Drittel der Inserate gelingt; Kantone mit weniger als dreihundert zugeordneten Inseraten weisen wir nicht aus, weil die Basis zu dünn ist. «Basel» lässt sich nicht zwischen den Halbkantonen trennen, weshalb Basel-Stadt hier auch Basel-Landschaft enthält.

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Quellen

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Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%