Wie melde ich mich vom RAV ab?
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Kurz gesagt
Eine Abmeldung im rechtlichen Sinn gibt es nicht. Weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz noch die Verordnung dazu noch das ATSG kennen das Wort. Was es gibt, ist eine Meldepflicht: Artikel 31 Absatz 1 ATSG verlangt, dass jede wesentliche Änderung gemeldet wird — und zwar an zwei Stellen, an dein RAV und an deine Arbeitslosenkasse. Praktisch heisst das: die Personalberaterin oder den Personalberater informieren, bevor du anfängst, den neuen Arbeitsvertrag einreichen und den Stellenantritt auf dem letzten Formular «Angaben der versicherten Person» eintragen.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV, die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse und der Entscheid der kantonalen Amtsstelle. Ob eine Meldung rechtzeitig war und ab welchem Tag dein Anspruch endet, entscheidet die Amtsstelle im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Diese Asymmetrie ist kein Zufall der Formulierung. Die Anmeldung ist im Gesetz konstitutiv: Nach Artikel 10 Absatz 3 AVIG gilt eine stellensuchende Person «erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat». Artikel 19 AVIV regelt danach, wie das geht — über die Zugangsplattform oder persönlich — und Absatz 3 verspricht sogar eine schriftliche Bestätigung des Anmeldedatums. Für das Ende gibt es keine einzige entsprechende Bestimmung. Kein Datum, keine Bestätigung, kein Formular mit diesem Namen.
Für dich als versicherte Person heisst das etwas Konkretes: Du kannst nichts «einreichen», das dich abmeldet, und du wirst auch nichts erhalten, das den Vorgang bestätigt. Der Anspruch hört auf, weil eine der Voraussetzungen von Artikel 8 AVIG wegfällt — meist die Arbeitslosigkeit selbst. Deine Aufgabe ist nicht, einen Vorgang auszulösen, sondern eine Tatsache rechtzeitig und an der richtigen Adresse mitzuteilen. Wer das verwechselt, meldet zu spät, zu wenig oder nur an eine der beiden Stellen.
Eigene Auszählung im Volltext der auf fedlex publizierten geltenden Fassungen (AVIG, AVIV, ATSG, deutsche Fassung) und im SECO-Leitfaden für Versicherte, Ausgabe 2026; gezählt am 31. August 2026. Gesucht wurden alle Wortformen von «anmelden/Anmeldung» beziehungsweise «abmelden/Abmeldung»; die Voranmeldung von Kurzarbeit ist als Sache des Arbeitgebers herausgerechnet.
- Melde den Stellenantritt zweimal: der Personalberatung des RAV und deiner Arbeitslosenkasse. Die eine erfährt es nicht automatisch von der anderen.
- Melde vor dem ersten Arbeitstag, nicht danach — Basel-Stadt schreibt genau das, und in den Kantonen ohne publizierte Frist ist es die sichere Variante.
- Reich den neuen Arbeitsvertrag ein. Zug verlangt ihn ausdrücklich; als Beleg für das Enddatum ist er überall nützlich.
- Trag den Stellenantritt auf dem letzten Formular «Angaben der versicherten Person» ein und reich es ein — sonst kann die Kasse den letzten Monat nicht abrechnen.
- Bewirb dich bis zum letzten Tag weiter und reich den Nachweis bis zum fünften des Folgemonats ein (Art. 26 Abs. 2 AVIV), solange dich dein Kanton nicht ausdrücklich davon befreit.
- Der Anspruch für die letzte Kontrollperiode erlischt drei Monate nach deren Ende (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Erledige die Schlussabrechnung im ersten Monat im neuen Job.
- Kommst du innerhalb von sechs Monaten zurück, genügt das Monatsformular; nach mehr als sechs Monaten ist das ganze Dossier neu einzureichen (Art. 29 Abs. 1 AVIV).
- Teilzeit oder ein Lohn unter dem bisherigen beendet die Arbeitslosigkeit nicht automatisch — das ist ein Zwischenverdienst und wird gemeldet, nicht abgemeldet.
«Abmeldung» kommt in den Gesetzen kein einziges Mal vor
Das lässt sich nachzählen, und es ist der Kern der Antwort. In den auf fedlex veröffentlichten, heute geltenden Fassungen des AVIG, der AVIV und des ATSG kommt keine Form von «Abmeldung», «abmelden» oder «abgemeldet» vor — null Fundstellen, in der deutschen, der französischen und der italienischen Fassung gleichermassen. Dieselbe Suche im AHVG ergibt ebenfalls nichts.
Die Gegenprobe zeigt, wie deutlich das Ungleichgewicht ist. Rechnet man die Kurzarbeit heraus, deren Voranmeldung eine ganz andere Sache und Sache des Arbeitgebers ist, bleiben im AVIG acht Fundstellen der Anmeldung, in der AVIV zweiundzwanzig und im ATSG vier. Auch der SECO-Leitfaden für Versicherte in der Ausgabe 2026 erklärt die Anmeldung dreizehnmal und die Abmeldung nie.
Das ist keine Lücke im Gesetzgebungshandwerk. Die Arbeitslosenversicherung ist so gebaut, dass der Anspruch mit den Voraussetzungen steht und fällt. Artikel 8 Absatz 1 AVIG zählt sie auf: ganz oder teilweise arbeitslos, anrechenbarer Arbeitsausfall, Wohnsitz in der Schweiz, Beitragszeit, Vermittlungsfähigkeit, Kontrollvorschriften. Fällt eine davon weg, endet der Anspruch von selbst — dafür braucht es keinen Antrag von dir und keine Verfügung, die einen «Austritt» ausspricht.
Zwei Stellen, nicht eine — und sie erfahren es nicht automatisch voneinander
Das RAV und die Arbeitslosenkasse sind zwei getrennte Durchführungsstellen mit zwei getrennten Aufgaben. Das RAV berät, vermittelt und kontrolliert; die Kasse prüft den Anspruch und zahlt. Der SECO-Leitfaden formuliert die Pflicht deshalb ausdrücklich doppelt: Zur Mitwirkungspflicht gehöre, «Ihrer Arbeitslosenkasse und dem RAV jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen».
In der Praxis gibt es dafür zwei verschiedene Kanäle, und genau hier entstehen die teuren Missverständnisse. Der Kasse teilst du die Änderung über das Monatsformular mit, das die AVIV in Artikel 29 Absatz 2 als «Angaben der versicherten Person» nennt. Dem RAV teilst du sie direkt mit — dem Menschen, mit dem du die Beratungsgespräche führst. Der Kanton Genf sagt das seinen Versicherten in einem Satz, den man sich merken kann: Das Monatsformular informiere die Kasse automatisch über die meisten dieser Änderungen, aber man solle nicht vergessen, in erster Linie die Beraterin oder den Berater zu informieren.
Wer nur das Formular ausfüllt, hat also die Kasse bedient und das RAV nicht. Wer nur mit der Beraterin spricht, hat es umgekehrt gemacht. Beides ist eine halbe Meldung, und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG behandelt die verletzte Auskunfts- oder Meldepflicht als Einstellungsgrund — unabhängig davon, ob dahinter Absicht oder Vergesslichkeit stand.
Was die amtliche Beispielliste des Bundes ausgerechnet nicht nennt
Der SECO-Leitfaden zählt auf, was eine meldepflichtige Änderung sein kann: die Erzielung eines Zwischenverdienstes, die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit, Unfall, die Geburt eines Kindes, ein IV-Verfahren. Sechs Beispiele, und der häufigste Grund, aus dem Menschen die Arbeitslosenversicherung verlassen, steht nicht darunter: eine feste Stelle antreten.
Man kann darüber streiten, ob das ein Versehen ist oder ob der Bund es für zu selbstverständlich hielt. Für die Suche macht es keinen Unterschied. Wer «wie melde ich mich vom RAV ab» eingibt, findet in der Broschüre, die genau für ihn geschrieben wurde, das Wort nicht — und im gesamten Bereich für Stellensuchende auf arbeit.swiss ebenso wenig. Dort liegen siebzehn Unterseiten. Zwei davon erklären die Anmeldung, keine einzige das Ende.
Bemerkenswert ist auch, wie die grösste Arbeitslosenkasse der Schweiz die Sache formuliert. In ihren häufigen Fragen heisst das Beispiel für eine unverzüglich zu meldende Änderung: wenn man «eine temporäre Stelle gefunden» habe. Auch dort ist es der befristete Fall, der den Weg in die Beispielliste gefunden hat, nicht der unbefristete.
Was die Kantone sagen — und wie unterschiedlich sie es sagen
Wo der Bund schweigt, füllen die Kantone die Lücke, aber nicht einheitlich. Für diese Antwort wurden die Informationsseiten für Stellensuchende von zwölf Kantonen gelesen. Sechs nennen den Fall ausdrücklich, sechs nennen ihn auf der gelesenen Seite nicht.
Basel-Stadt setzt eine klare Frist. Unter «Auskunft- und Meldepflicht» steht: Wer eine neue Stelle gefunden hat oder einen Zwischenverdienst beginnt, meldet dies vor Arbeitsbeginn. Nicht danach, nicht am Monatsende — vorher. St. Gallen führt den Stellenantritt an erster Stelle der Ereignisse auf, die sofort dem RAV zu melden sind, und ergänzt eine Regel, die man sonst nirgends gedruckt findet: Wer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt innert dreissig Tagen vorlegt, ist von der Stellensuche befreit.
Zug geht am weitesten und führt überhaupt eine Seite mit dem Titel «RAV Abmeldung». Sie ist drei Sätze lang und verlangt zweierlei: sich umgehend abzumelden, wenn man eine Stelle gefunden hat oder auf Vermittlung verzichtet, und den neuen Arbeitsvertrag der Personalberatung einzureichen, die ihn an die Arbeitslosenkasse weiterleitet. Der Vertrag als Beleg ist damit im deutschsprachigen Raum die eine Anforderung, die schwarz auf weiss steht.
In der Westschweiz führt Genf den Fall unter «Das ORP und die Arbeitslosenkasse informieren, wenn sich Ihre Situation ändert» und nennt den Stellenantritt als ersten Punkt. Der Waadtländer Leitfaden ist der präziseste von allen, weil er die Fallunterscheidung mitliefert: zu melden ist, wenn man eine Stelle findet, fest oder temporär, in Vollzeit oder Teilzeit. Im Tessin steht «du hast eine Arbeit gefunden» sogar an erster Stelle der ganzen Liste.
Zürich, Solothurn, Freiburg, Wallis, Jura und Neuenburg nennen den Fall auf ihren jeweiligen Informationsseiten nicht. Das heisst nicht, dass dort andere Regeln gelten — die Meldepflicht ist Bundesrecht und gilt überall gleich. Es heisst nur, dass du in diesen Kantonen nicht nachlesen kannst, bis wann und in welcher Form du melden sollst, und deshalb besser einmal anrufst als einmal zu spät meldest.
Der letzte Monat zählt voll — auch wenn der Vertrag schon unterschrieben ist
Die häufigste Fehlannahme beim Aufhören lautet: Mit der Unterschrift unter dem neuen Vertrag ist die Sache erledigt. Rechtlich ist sie das nicht. Die AVIV rechnet in Kalendermonaten: Artikel 27a macht aus jedem Kalendermonat eine Kontrollperiode, und Artikel 26 Absatz 2 hängt an jede eine eigene Frist. Der Nachweis der Bemühungen muss bis zum fünften Tag des Folgemonats bei der Amtsstelle sein, sonst werden die Bemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht mehr berücksichtigt. Für den letzten Monat sieht die Bestimmung keine Ausnahme vor.
Genau deshalb ist die St. Galler Regel so nützlich — und genau deshalb muss man wissen, woher sie kommt. Eine Befreiung von der Stellensuche bei einem unterschriebenen Vertrag mit Stellenantritt innert dreissig Tagen steht weder im AVIG noch in der AVIV. Sie ist kantonale Praxis, publiziert von einem Kanton. In einem anderen Kanton kann dieselbe Handhabung gelten, muss aber nicht, und du erfährst es nur, wenn du fragst. Bis dahin gilt der Grundsatz: weiterbewerben und weiter nachweisen.
Dasselbe gilt für das Formular. Das Monatsformular für die letzte Kontrollperiode musst du noch einreichen — es ist der Beleg dafür, an welchem Tag der Anspruch endet und wie viele Taggelder für diesen Monat noch abgerechnet werden. Ohne dieses Formular kann die Kasse den letzten Monat nicht auszahlen.
Die Frist, die verfällt, wenn man einfach verschwindet
Wer eine Stelle antritt und danach nichts mehr einreicht, verliert nicht die bereits ausbezahlten Taggelder — aber möglicherweise die des letzten Monats. Artikel 20 Absatz 3 AVIG ist unmissverständlich: Wer den Anspruch für eine Kontrollperiode nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Ende geltend macht, verliert ihn. Der SECO-Leitfaden wiederholt den Satz in einer einzigen Zeile: Ansprüche, die nicht innert drei Monaten geltend gemacht werden, verfallen.
Drei Monate klingen komfortabel, sind es aber nicht, wenn der Einstieg in eine neue Stelle dazwischenliegt. Der erste Monat im neuen Job ist der Monat, in dem niemand an Formulare denkt. Der zweite ist der, in dem man annimmt, es habe sich erledigt. Im dritten läuft die Frist ab. Der zweite Satz derselben Bestimmung — unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode — betrifft eine andere Lage: Geld, das die Kasse zwar zugesprochen hat, aber nicht überweisen konnte.
Die spiegelbildliche Gefahr ist die Rückforderung. Wird eine Änderung zu spät gemeldet und läuft das Taggeld weiter, sind die Leistungen für diese Tage unrechtmässig bezogen und nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG zurückzuerstatten. Der gute Glaube schützt nur zusammen mit einer grossen Härte, und beides muss die Kasse annehmen. Eine rechtzeitige Meldung ist deshalb kein Formalismus, sondern der Unterschied zwischen einer sauberen Schlussabrechnung und einer Rückforderung Monate später.
Wann du dich gerade nicht abmeldest
Nicht jede Arbeit beendet die Arbeitslosigkeit. Artikel 10 Absatz 2 AVIG kennt die teilweise Arbeitslosigkeit ausdrücklich: Wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht, gilt weiterhin als teilweise arbeitslos. Wer also ein Pensum antritt, das unter dem bisherigen liegt, und weitersucht, meldet eine Änderung — aber verlässt die Versicherung nicht.
Dieselbe Logik trägt beim Lohn. Der Leitfaden hält fest, dass eine Arbeit unzumutbar ist, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als siebzig Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, es werden Kompensationszahlungen im Rahmen eines Zwischenverdienstes ausgerichtet. Der Zwischenverdienst ist deshalb der Normalfall für alles, was unterhalb der bisherigen Verhältnisse liegt, nicht die Ausnahme — und er wird gemeldet, nicht abgemeldet.
Praktisch heisst das: Melde immer, entscheide nie selbst, ob die neue Situation «zählt». Ob aus der Meldung eine Anrechnung, eine Kompensationszahlung oder das Ende des Anspruchs wird, ist die Aufgabe der Kasse, nicht deine.
Wenn du zurückkommst: die Schwelle liegt bei sechs Monaten
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft weiter, ganz gleich ob du Taggeld beziehst oder nicht. Endet die neue Stelle innerhalb dieser Frist, ist das für die Wiederanmeldung entscheidend — und dann entscheidet eine zweite Zahl, wie viel Papier auf dich zukommt.
Artikel 29 Absatz 1 AVIV unterscheidet nach der Länge des Unterbruchs. Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist «sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt», reichst du der Kasse das ganze Dossier ein: den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre, das Monatsformular und was die Kasse sonst verlangt. War der Unterbruch kürzer, genügt nach Absatz 2 das Monatsformular samt Bescheinigungen über Zwischenverdienste.
Diese Sechs-Monats-Schwelle ist einer der praktischsten Sätze der ganzen Verordnung und steht in keiner Broschüre prominent. Sie beantwortet die Frage, die sich nach einer gescheiterten Probezeit sofort stellt: Muss ich alles noch einmal machen? Unter sechs Monaten nein, darüber ja. Beim RAV selbst musst du dich in jedem Fall neu zur Arbeitsvermittlung anmelden, denn Artikel 10 Absatz 3 AVIG knüpft den Status wieder an diese Anmeldung.
Andere Gründe als eine neue Stelle
Eine Stelle ist der häufigste Anlass, aber nicht der einzige. Die Zuger Seite nennt daneben den Verzicht auf Vermittlung — man will die Dienstleistung nicht mehr in Anspruch nehmen. Das ist zulässig und hat eine schlichte Folge: Ohne Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gilt man nach Artikel 10 Absatz 3 AVIG nicht mehr als arbeitslos, und ohne diesen Status gibt es kein Taggeld.
Wer die Schweiz verlässt, verliert eine andere Voraussetzung. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c AVIG verlangt Wohnsitz in der Schweiz; Artikel 12 AVIG präzisiert, dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend gelten, solange sie sich gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit tatsächlich hier aufhalten. Wer wegzieht, meldet das, und die Kasse rechnet den Anspruch bis zum Wegzug ab. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz ist etwas ganz anderes: Dort wechselt nur die zuständige Amtsstelle, der Anspruch läuft weiter.
Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit steht als einziger dieser Fälle ausdrücklich in der Beispielliste des Bundes — und sie ist der Fall, in dem eine frühe Meldung am meisten Sinn ergibt, weil sich daran eigene Regeln knüpfen. Auch hier gilt: melden, bevor du anfängst, nicht danach.
Das Portal ist nicht die Meldung
Ein verbreiteter Irrtum ist, das Benutzerkonto sei der Vorgang. Es ist nur der Kanal. Artikel 19 Absatz 1 AVIV nennt die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen als einen von zwei Wegen, sich zur Arbeitsvermittlung anzumelden — der andere ist das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle. Für das Ende nennt die Verordnung keinen Weg, weil sie das Ende nicht als Vorgang kennt.
Daraus folgt zweierlei. Erstens: Ein gelöschtes oder verwaistes Konto meldet niemandem etwas. Zweitens: Umgekehrt hebt ein bestehendes Konto nichts auf — es schadet nicht, wenn es nach dem Stellenantritt noch da ist, solange die Meldung bei RAV und Kasse angekommen ist. Was zählt, ist die Information bei den beiden Stellen, nicht der Zustand einer Anmeldemaske.
Wenn du eine schriftliche Spur willst — und die willst du, weil du im Streitfall die einzige Person bist, die sie liefern kann —, dann schick die Meldung so, dass sie ein Datum trägt: über den Dienst, mit dem du auch das Monatsformular einreichst, oder per E-Mail an die Beratungsperson, mit dem Vertrag im Anhang. Das kostet fünf Minuten und ersetzt später eine Diskussion darüber, wer wann was gewusst hat.
Die Rechtsangaben folgen dem Wortlaut der Artikel 8, 10, 12, 17, 20 und 30 AVIG, der Artikel 19, 26, 27a und 29 AVIV sowie der Artikel 25, 29 und 31 ATSG in den auf fedlex veröffentlichten, am 31. August 2026 geltenden Fassungen (AVIG in der Fassung vom 1. Januar 2026, AVIV vom 1. August 2026, ATSG vom 1. Januar 2024). Die Wortzählungen sind eigene Auszählungen im Volltext derselben Fassungen. Die Angaben zur Meldepflicht gegenüber beiden Stellen und zur Beispielliste stammen aus dem SECO-Leitfaden für Versicherte, Ausgabe 2026, in der deutschen Fassung. Die kantonalen Angaben wurden am 31. August 2026 auf den Informationsseiten für Stellensuchende von zwölf Kantonen gelesen; dass ein Kanton den Fall dort nicht nennt, ist eine Aussage über diese Seite, nicht über seine Praxis.
Quellen
- AVIG (SR 837.0), Art. 8, 10, 17, 20 und 30 — Fedlex
- AVIV (SR 837.02), Art. 19, 26, 27a und 29 — Fedlex
- ATSG (SR 830.1), Art. 25, 29 und 31 — Fedlex
- SECO — FAQ zur Arbeitslosenentschädigung und Leitfaden für Versicherte, Ausgabe 2026
- Kanton Basel-Stadt — Ihre Pflichten beim RAV
- Kanton St. Gallen — Arbeitslos, so geht es weiter
- RAV Zug — RAV Abmeldung
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