Wie viele Bewerbungen verlangt das RAV pro Monat?
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Kurz gesagt
Im Bundesrecht steht keine Zahl. Die Weisung des SECO sagt ausdrücklich, dass die Art und die erforderliche Anzahl der Bemühungen vom Arbeitsmarkt und von deinen persönlichen Verhältnissen abhängen und dass dem RAV dabei ein Ermessensspielraum zusteht. Deine Zahl steht darum in deiner Zielvereinbarung, nicht im Gesetz. Zur Orientierung: Bern verlangt schriftlich mindestens acht pro Monat, Zürich, Schaffhausen und Uri in der Regel zehn bis zwölf, St. Gallen mindestens zwölf. Wer zwölf gezielte, belegbare Bemühungen dokumentiert, erfüllt praktisch jede kantonale Vorgabe.
Diese Antwort kann Fehler enthalten und ersetzt keine amtliche Auskunft. Verbindlich ist, was dein RAV oder deine Arbeitslosenkasse im Einzelfall entscheidet.
Der Grund für das Schweigen des Gesetzes ist kein Versehen. Artikel 17 Absatz 1 AVIG verlangt, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes — und die Bemühungen nachweisen zu können. Artikel 26 Absatz 1 AVIV konkretisiert das mit einem einzigen Satz: gezielt bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Kein Wort über eine Menge.
Praktisch heisst das: Die Zahl fällt im ersten Beratungsgespräch, sie wird festgehalten, und sie kann sich ändern, wenn sich dein Suchbereich oder der Markt ändert. Frag danach, wenn sie nicht ausgesprochen wurde. Eine Zahl, die niemand genannt hat, wird trotzdem beurteilt.
Bern und Genf nennen Mindestwerte; Zürich, Schaffhausen, Uri und das Wallis nennen die Spanne zehn bis zwölf, hier mit dem oberen Wert abgebildet; St. Gallen nennt einen Mindestwert von zwölf. Genf und das Wallis beziehen ihre Zahl auf die Zeit vor der Anmeldung, das Wallis für die Zeit danach auf zehn bis zwölf. Basel-Stadt, die Waadt und das Tessin nennen in ihren offiziellen Merkblättern gar keine Zahl. Quellen: die amtlichen Kantonsseiten, abgerufen am 23. August 2026.
- Kein Bundesrecht nennt eine Zahl: Artikel 17 Absatz 1 AVIG und Artikel 26 Absatz 1 AVIV verlangen gezielte, nachweisbare Bemühungen, keine Menge.
- Die Weisung des SECO stellt die Anzahl ins Ermessen der zuständigen Amtsstelle und knüpft sie an Arbeitsmarkt, Alter, Bildung, geografische Mobilität und sprachliche Hindernisse.
- Kantonale Praxis, abgerufen im August 2026: Bern mindestens acht, Zürich, Schaffhausen und Uri zehn bis zwölf, St. Gallen mindestens zwölf, Genf mindestens acht für die Anmeldung.
- In Schaffhausen müssen weniger als zehn Bemühungen pro Monat ausdrücklich vereinbart und begründet werden — die Zahl ist verhandelbar, aber nicht stillschweigend.
- Qualität wird mitgezählt: oberflächliche Anschreiben gelten laut Weisung als ungenügend, und die blosse Anmeldung bei einem Vermittlungsbüro zählt genau einmal.
- Die Pflicht beginnt vor der Arbeitslosigkeit — ab Zustellung der Kündigung, bei befristeten Verträgen mindestens in den letzten drei Monaten.
- Zu wenige Bemühungen kosten Einstelltage: beim ersten Mal drei bis vier, beim zweiten fünf bis neun, beim dritten zehn bis neunzehn.
- Kontrollperiode ist immer der Kalendermonat, und der Nachweis muss bis zum fünften Tag des Folgemonats eingereicht sein.
Wie viele Bewerbungen das RAV verlangt
| Was bestimmt die Zahl | Wirkung | Grundlage |
|---|---|---|
| Gesetzliche Mindestzahl | existiert nicht | AVIG Art. 17 Abs. 1 |
| Festgelegt wird sie | im Beratungsgespräch, individuell | AVIV Art. 26 |
| Arbeitsmarkt im Beruf | wenig offene Stellen → tiefere Zahl | AVIG Art. 17 |
| Pensum und Region | fliesst in die Festlegung ein | AVIV Art. 26 |
| Qualität statt Menge | unpassende Massenbewerbungen zählen nicht | AVIG Art. 17 Abs. 1 |
| Wo Ihre Zahl steht | in der Vereinbarung mit dem RAV | — |
Das Gesetz nennt KEINE Zahl. AVIG Art. 17 verlangt Bemühungen, die den Umständen angemessen sind; die konkrete Vorgabe steht in Ihrer Beratungsvereinbarung. In der Praxis liegt sie meist zwischen 8 und 12 pro Monat. Ihre gilt, nicht die aus einem Forum.
Warum im Gesetz keine Zahl steht — und was stattdessen dort steht
Die Suche nach der Zahl endet in beiden Erlassen ergebnislos, und zwar aus einem nachvollziehbaren Grund. Artikel 17 Absatz 1 AVIG formuliert eine Verhaltenspflicht, keine Stückzahl: Wer Leistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können.
Artikel 26 Absatz 1 AVIV wird konkreter, aber nicht zahlenmässig: Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Absatz 2 regelt die Frist, Absatz 3 die monatliche Überprüfung. Eine Menge kommt in keinem der drei Absätze vor.
Die Lücke füllt die Weisung des SECO an die Vollzugsstellen. Sie hält in Randziffer B316 fest, dass der zuständigen Amtsstelle bei der Frage, ob die Bemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, dass die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind und dass die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen unter anderem vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person abhängen — genannt werden Alter, Bildung, geografische Mobilität und sprachliche Hindernisse.
Das ist die eigentliche Antwort auf die Frage. Es gibt keine schweizweite Zahl, weil die Weisung ausdrücklich keine will. Sie will eine Beurteilung, und die Beurteilung führt deine Personalberatung durch. Wer eine Zahl sucht, sucht sie deshalb an der falschen Stelle: nicht im Erlass, sondern im Protokoll des eigenen Beratungsgesprächs.
Was die Kantone tatsächlich hinschreiben
Weil der Bund schweigt, schreiben die Kantone. Nicht alle tun es, und wer es tut, tut es unterschiedlich. Bern nennt in seiner FAQ zur Arbeitslosigkeit mindestens acht Bewerbungen pro Monat und wiederholt die Zahl an drei Stellen, unter anderem als Sanktionsgrund: Wer ab drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit nicht mindestens acht pro Monat vorweisen kann, muss mit Einstelltagen rechnen.
St. Gallen ist am strengsten und am präzisesten zugleich: monatlich grundsätzlich mindestens zwölf schriftliche, gezielte und qualitativ überprüfbare Arbeitsbemühungen. Der Kanton wiederholt die Zahl ausdrücklich für Temporärangestellte und ergänzt, dass die Anfrage bei einem privaten Arbeitsvermittlungsbüro als einmalige Bemühung gilt.
Zürich formuliert die Spanne beiläufig, im Text zum Formular: alle Arbeitsbemühungen, in der Regel zehn bis zwölf, sind vollständig einzutragen. Uri nennt dieselbe Spanne auf seiner Dienstleistungsseite. Am ehrlichsten ist Schaffhausen, dessen RAV-Merkblatt die Mechanik offenlegt: Die Anzahl hängt vom Arbeitsmarkt und den persönlichen Verhältnissen ab, sie wird zwischen dir und der Personalberatung vereinbart, im Normalfall ist von zehn bis zwölf auszugehen — und weniger als zehn werden speziell vereinbart und müssen begründet werden.
Ebenso aufschlussreich sind die Kantone, die keine Zahl nennen. Basel-Stadt schreibt in seiner Übersicht der Pflichten nur, man solle sich oft bewerben, und setzt stattdessen eine Gewichtung: Schriftliche Bewerbungen mit individuellem Motivationsschreiben werden viel höher gewichtet als kurze Telefonate. Der offizielle Waadtländer Leitfaden für Stellensuchende listet die Pflicht, Bewerbungen zu tätigen und zu belegen, ohne jede Menge. Das Tessiner Merkblatt für Personen auf Stellensuche tut dasselbe. In diesen Kantonen ist die Zielvereinbarung nicht ein Detail, sondern die einzige verbindliche Quelle.
Was als eine Bewerbung zählt — und was zweimal nicht zählt
Die Zahl ist nur die halbe Vorgabe. Die Weisung stellt in Randziffer B315 klar, dass es bei den persönlichen Arbeitsbemühungen nicht nur auf die Quantität ankommt, sondern auch auf deren Qualität — und sie nennt Beispiele, die in der Praxis oft überraschen. Der ausschliessliche Beizug einer Vermittlungsfirma ist keine genügende persönliche Arbeitsbemühung. Auch die Höhe der Lohnforderung gehört zum qualitativen Erfordernis: Sie muss den aktuellen Verhältnissen des Arbeitsmarktes und den eigenen Qualifikationen angepasst sein.
Der härteste Satz steht am Schluss derselben Randziffer: Als ungenügend haben die Arbeitsbemühungen zu gelten, wenn die versicherte Person sich zwar um Arbeit bemüht, ihre Stellenbewerbungsschreiben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann. Zwölf Zeilen im Formular sind also nicht automatisch zwölf Bemühungen.
Die Kantone übersetzen das in konkrete Regeln. Schaffhausen verlangt schriftliche und vollständige Bewerbungsdossiers — Begleitbrief mit Bezug zur konkreten Stelle, Lebenslauf, Kopien von Arbeitszeugnissen und Abschlüssen — und hält fest, dass die Anmeldung bei einem privaten Stellenvermittler einmalig als eine Arbeitsbemühung gilt; danach zählen nur noch Bewerbungen auf konkret ausgeschriebene Stellen der Temporärbüros. St. Gallen formuliert dieselbe Einmal-Regel. Bern akzeptiert daneben ausdrücklich Bewerbungen per Telefon, vor Ort und über soziale Netzwerke, will aber, dass du dich grundsätzlich auf offene Stellen bewirbst und Spontanbewerbungen als Ergänzung einsetzt.
Und es gibt eine Grenze nach unten, die selten mitgedacht wird: Nicht jede Stelle, auf die du dich bewerben könntest, musst du auch annehmen. Artikel 16 Absatz 2 AVIG nimmt unter anderem Arbeit von der Annahmepflicht aus, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für Hin- und Rückweg nötig macht, oder die weniger als siebzig Prozent des versicherten Verdienstes einbringt. Das ist keine Ausrede für weniger Bewerbungen, aber es umreisst den Suchbereich, innerhalb dessen deine Zahl erreicht werden muss.
Was zu wenige kosten, in Tagen
Der Preis für eine verfehlte Zahl steht nicht im Ermessen, sondern in einer Tabelle. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c AVIG ordnet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an, wenn sich die versicherte Person persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Artikel 45 Absatz 3 AVIV staffelt die Dauer nach Verschulden: eins bis fünfzehn Tage bei leichtem, sechzehn bis dreissig bei mittelschwerem, einunddreissig bis sechzig bei schwerem Verschulden.
Innerhalb dieses Rahmens arbeitet der Einstellraster des SECO, der die Gleichbehandlung auf nationaler Ebene sichern soll. Für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode sieht er beim ersten Mal drei bis vier Einstelltage vor, beim zweiten Mal fünf bis neun, beim dritten Mal zehn bis neunzehn — verbunden mit dem Hinweis, dass beim nächsten Mal die Vermittlungsfähigkeit überprüft wird. Beim vierten Mal geht der Fall zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle.
Gar keine Bemühungen sind teurer als zu wenige: erstmals fünf bis neun Tage, beim zweiten Mal zehn bis neunzehn, beim dritten Mal Überweisung. Genau gleich teuer ist die verspätete Einreichung — fünf bis neun Tage beim ersten Mal, obwohl die Arbeit geleistet wurde. Der Grund liegt in Artikel 26 Absatz 2 AVIV: Wer die Frist ohne entschuldbaren Grund verstreichen lässt, dessen Bemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, und ein nicht berücksichtigter Monat ist ein Monat ohne Bemühungen.
Ein Einstelltag ist ein Tag ohne Taggeld, der auf die Höchstzahl der Taggelder angerechnet wird. Drei bis vier Tage sind also kein Verweis, sondern rund eine Fünftelmonatsentschädigung. Das ist die eigentliche Antwort auf die Frage, warum die Zahl überhaupt wichtig ist: nicht weil zwölf besser klingen als acht, sondern weil die Differenz zwischen vereinbarter und geleisteter Zahl in Tagen abgerechnet wird.
Ob zwölf realistisch sind, hängt von deinem Beruf ab
Zwölf gezielte Bewerbungen im Monat bedeuten zwölf Inserate, die zu dir passen. Ob es die gibt, ist keine Frage des Willens, sondern des Angebots — und genau das meint die Weisung, wenn sie die Anzahl vom Arbeitsmarkt abhängig macht. In unserem Stellenindex lässt sich das messen. Das Medianinserat in den Ingenieurberufen ist seit fünfzehn Tagen online, im kaufmännischen Bereich, im Verkauf, in der Gastronomie und im Finanzwesen seit sechzehn, in der Informatik und der Logistik seit achtzehn, im Marketing seit zweiundzwanzig, in der Pflege seit vierundzwanzig — und im Bauwesen seit einundvierzig.
Ein Berufsfeld, dessen sichtbarer Bestand sich alle zwei Wochen zur Hälfte erneuert, liefert einer Kontrollperiode ungefähr zwei frische Jahrgänge an Inseraten. Ein Berufsfeld mit einundvierzig Tagen Medianalter liefert weniger als einen. Im ersten Fall sind zwölf gezielte Bewerbungen eine Fleissaufgabe, im zweiten eine Rechenaufgabe — und der Unterschied ist genau das Argument, das im Beratungsgespräch auf den Tisch gehört.
Das gesuchte Pensum verengt den Bereich zusätzlich, und zwar sehr ungleich. Im Bildungsbereich nennen 34,9 Prozent der Inserate in unserem Index eine Teilzeitmöglichkeit, in der Pflege 19,7 Prozent, im Verkauf 12,3 Prozent — im Bauwesen dagegen 0,5 Prozent und in der Informatik 1,8 Prozent. Wer im Bauwesen ein Teilzeitpensum sucht, sucht in einem Bruchteil eines ohnehin langsamen Marktes.
Dasselbe gilt für Sprache und Ort, die beide in Randziffer B316 ausdrücklich als persönliche Verhältnisse genannt sind. In der Informatik lassen sich 28,0 Prozent der Inserate allein auf Englisch bearbeiten, im Verkauf 0,3 Prozent und im Bauwesen 0,2 Prozent. Und die Konzentration ist berufsabhängig: Jedes fünfte Informatikinserat in unserem Index steht in Zürich, während die Pflege ihren stärksten Standort in Luzern hat und Zürich erst danach kommt. Wer diese Zahlen mitbringt, diskutiert nicht über Motivation, sondern über Angebot.
Die Zählung beginnt, bevor du arbeitslos bist
Der häufigste und teuerste Irrtum betrifft nicht die Höhe der Zahl, sondern ihren Startpunkt. Die Weisung hält in Randziffer B314 fest, dass jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet ist, insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der drei letzten Monate. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab dem du weisst, dass du objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht bist; liegt er mehr als drei Monate vor der Anmeldung, werden die letzten drei Monate geprüft.
Das Bundesgericht hat diesen Punkt mehrfach bestätigt, unter anderem für die Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zustellung und für befristete Verträge, bei denen die Bemühungen nicht nur während der kurzen Kündigungsfrist, sondern mindestens während der drei letzten Monate vor Anspruchstellung nachzuweisen sind. Ein älterer Entscheid liefert die Untergrenze in Zahlen: Zwei Arbeitsbemühungen eines Lehrers vor Wiederaufnahme der Arbeit wurden als nicht ausreichend beurteilt.
Der Einstellraster staffelt diesen Zeitraum eigens. Ungenügende Bemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist kosten drei bis vier Tage, bei zweimonatiger sechs bis acht, ab dreimonatiger neun bis zwölf. Gar keine Bemühungen während einer über dreimonatigen Kündigungsfrist kosten zwölf bis achtzehn Tage. Wer die Frist verstreichen lässt, weil er zuerst die Anmeldung abwarten wollte, zahlt also am Tag der Anmeldung.
Umgekehrt kennt die Weisung Situationen, in denen auf den Nachweis verzichtet wird — etwa für die letzten beiden Monate vor einer Niederkunft, für die letzten sechs Monate vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter, während kontrollfreier Tage, während krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und dann, wenn die Bemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, weil ein zumutbarer Stellenantritt bereits feststeht. Diese Ausnahmen sind eng, sie gelten nicht automatisch, und sie ändern nichts an der Abgabefrist: Der Nachweis für die Kontrollperiode muss bis zum fünften Tag des Folgemonats beim RAV sein, auch wenn er wenige Zeilen umfasst.
Was Betroffene berichten
Zwei Perspektiven aus der Praxis beschreiben dieselbe Mechanik von entgegengesetzten Enden: Recruiter berichten von Bewerbungen, die gegen Monatsende ohne erkennbaren Bezug zur Stelle eintreffen, und Fachleute aus der Arbeitslosenversicherung davon, dass rein quantitativ erfüllte Vorgaben am häufigsten beanstandet werden. Wer die Zahl am 28. auffüllt, erzeugt also genau die Bewerbungen, die beiden Seiten auffallen.
Wiederkehrendes Muster in deutschsprachigen LinkedIn-Beiträgen von Recruitern und ehemaligen RAV-Fachpersonen, ausgewertet im August 2026.
Der Gesetzeswortlaut stammt aus den Artikeln 16, 17 und 30 AVIG sowie den Artikeln 26, 27a und 45 AVIV in der auf fedlex veröffentlichten, am 23. August 2026 geltenden Fassung. Die Randziffern B313 bis B327 und der Einstellraster D79 stammen aus der Weisung AVIG ALE des SECO mit Stand 1. Juli 2026. Die kantonalen Zahlen wurden am 23. August 2026 direkt von den amtlichen Seiten der Kantone Bern, St. Gallen, Zürich, Schaffhausen, Uri, Genf, Wallis, Waadt, Basel-Stadt und Tessin gelesen; wo eine Zahl fehlt, ist das hier so vermerkt und nicht ergänzt worden. Die Angaben zu Medianalter, Teilzeitanteil, Sprachanforderung und Standortverteilung der Inserate stammen aus unserem eigenen Stellenindex, Stand 21. August 2026, und sind als Anteile am jeweiligen Berufsfeld angegeben.
Quellen
- SECO — Weisung AVIG ALE, Stand 1.7.2026 (Randziffern B313-B327, Einstellraster D79)
- AVIV (SR 837.02) Art. 26 — gezielte Bemühungen, Frist, monatliche Überprüfung; Art. 45 Abs. 3 — Einstellungsdauer
- AVIG (SR 837.0) Art. 17 Abs. 1 — Pflicht zur Stellensuche; Art. 16 Abs. 2 — zumutbare Arbeit; Art. 30 Abs. 1 Bst. c
- Kanton Bern — FAQ Arbeitslosigkeit: mindestens acht Bewerbungen pro Monat
- Kanton St. Gallen — Arbeitslos, so geht es weiter: mindestens zwölf pro Monat
- Kanton Zürich — Persönliche Arbeitsbemühungen einreichen: in der Regel zehn bis zwölf
- RAV Schaffhausen — Merkblatt für den Nachweis von Arbeitsbemühungen
- Kanton Uri — Arbeitsvermittlung: in der Regel zehn bis zwölf pro Monat
- Kanton Basel-Stadt — Ihre Pflichten beim RAV (keine Zahl, aber eine Gewichtung)
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