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RAV & Arbeitslosigkeit

Zählt eine Initiativbewerbung?

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Kurz gesagt

Ja. Eine Initiativbewerbung ist eine Arbeitsbemühung und wird eingetragen wie jede andere. Der SECO-Leitfaden für Versicherte zieht dabei eine Linie: «Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen.» Ergänzung heisst mitgezählt, nicht ausgeschlossen. Ein Monat, der ausschliesslich aus Initiativbewerbungen besteht, ist erklärungsbedürftig; eine oder zwei neben den Bewerbungen auf Inserate sind es nicht. Entschieden wird am Ende über die Qualität: Wer an eine Person schreibt und eine konkrete Tätigkeit nennt, hat eine Bemühung. Wer dasselbe Schreiben an dreissig Adressen schickt, hat keine.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Das Wort «Initiativbewerbung» kommt in der Arbeitslosenversicherung übrigens nicht vor. Das Gesetz kennt nur die Arbeitsbemühung, der Leitfaden nennt die Sache «Blindbewerbung», und die Stellensuchseite desselben Bundesamts nennt sie «spontane Bewerbung» und empfiehlt sie. Drei Wörter, ein Vorgang — und keine Bestimmung, die ein Inserat verlangt.

Praktisch heisst das: eintragen, die Funktion benennen, um die du dich beworben hast, und das Verhältnis im Blick behalten. Wie viele Bemühungen von dir erwartet werden, steht in deiner Zielvereinbarung. Wie viele davon initiativ sein dürfen, steht nirgends — das ist die Frage, die du deiner Beratungsperson stellst, am besten bevor der Monat vorbei ist.

Arbeitgeber mit mehr als einem Inserat: die längste Pause zwischen zwei Ausschreibungen — Anteil in Prozent
Arbeitgeber mit mehr als einem Inserat: die längste Pause zwischen zwei Ausschreibungen — Anteil in Prozentweniger als 7 Tage26.2%7 bis unter 30 Tage31.9%30 bis unter 60 Tage27.8%60 Tage und mehr14.1%

Ausgezählt am 23. August 2026 über den an diesem Tag auf SwissJobs.app offenen Bestand, gruppiert nach normalisiertem Arbeitgebernamen; berücksichtigt sind Arbeitgeber mit mindestens zwei Inseraten und verwertbarem Ausschreibungsdatum. Der Median der längsten Pause liegt bei 23 Tagen; 41,9 Prozent dieser Arbeitgeber haben mindestens einmal dreissig Tage oder länger nichts ausgeschrieben.

  • Der Satz, um den es geht: «Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen» — SECO-Info-Service «Arbeitslosigkeit», Ausgabe 2026, Antwort auf die Frage nach den Pflichten.
  • Artikel 26 Absatz 1 AVIV verlangt, sich «gezielt um Arbeit» zu bemühen, «in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung». Von einer ausgeschriebenen Stelle steht dort kein Wort.
  • Dieselbe Bundesstelle empfiehlt sie: arbeit.swiss führt unter den Bewerbungstipps den Abschnitt «Sich spontan bewerben» und hält fest, es würden «immer wieder Arbeitsplätze über Spontanbewerbungen besetzt».
  • Qualität wird mitbeurteilt. Nach Randziffer B315 der Weisung AVIG ALE sind Bemühungen ungenügend, wenn die Schreiben «so oberflächlich und rudimentär» abgefasst sind, «dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann».
  • Die Zahl liegt im Ermessen der Amtsstelle (B316) und hängt von Arbeitsmarkt, Alter, Bildung, geografischer Mobilität und sprachlichen Hindernissen ab. Das Mischungsverhältnis ist damit Verhandlungssache, nicht Rechtsfrage.
  • Das amtliche Formular verlangt eine Stellenbezeichnung. Eine Initiativbewerbung, die keine Funktion nennt, lässt diese Spalte leer — der häufigste Grund, warum eine ernsthafte Bemühung auf dem Papier schwach aussieht.
  • Kantonale Praxis geht teilweise weiter als der Bund: Die allgemeinen Hinweise des Tessiner URC verlangen ausdrücklich «una seria strategia di candidature spontanee» neben den Antworten auf Inserate.
  • Der Markt gibt den Weg her: Von den Arbeitgebern mit mehreren offenen Inseraten hat gut jeder siebte zwischen zwei Ausschreibungen mindestens sechzig Tage lang nichts publiziert.

«Ergänzung» — das eine Wort, an dem alles hängt

Der Satz steht im Info-Service «Arbeitslosigkeit», dem Leitfaden, den das SECO für Versicherte herausgibt, und zwar in der Antwort auf die Frage, welche Pflichten zu beachten sind. Der Zusammenhang ist die Schadenminderungspflicht: Man müsse alles Zumutbare unternehmen, sich gezielt und bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung, wenn nötig auch ausserhalb des eigenen Berufs. Und dann, als nächster Satz: «Bewerbungen ohne Vorliegen konkreter Stellenangebote (sogenannte Blindbewerbungen) können nur als Ergänzung dienen.»

Zwei Lesarten stehen sich gegenüber, und nur eine hält dem Wortlaut stand. Die eine liest «nur als Ergänzung» als Ausschluss: zählt also nicht. Die andere liest es als Mengenverhältnis: zählt, aber trägt den Monat nicht allein. Der Satz sagt nicht, die Bewerbung sei keine Bemühung. Er sagt, sie diene als Ergänzung — was voraussetzt, dass es etwas gibt, das ergänzt wird.

Die anderen beiden Amtssprachen entscheiden die Frage. Die französische Fassung desselben Leitfadens schreibt, solche Bewerbungen «ne constituent qu'un moyen complémentaire» — sie sind ein ergänzendes Mittel. Die italienische Fassung schreibt, sie seien «considerate soltanto in modo complementare» — sie werden ergänzend berücksichtigt. «Berücksichtigt» ist genau das Gegenteil von «nicht gezählt». Drei Formulierungen, keine einzige, die die Initiativbewerbung aus dem Nachweis wirft.

Was fehlt, ist eine Zahl. Kein Bundeserlass und keine Weisung nennt einen Höchstanteil an Initiativbewerbungen pro Kontrollperiode. Wer ein Verhältnis sucht, sucht deshalb im Protokoll seines Beratungsgesprächs, nicht im Gesetz — und findet es dort nur, wenn er danach gefragt hat.

Was in der Verordnung wirklich steht

Die massgebende Bestimmung ist ein einziger Satz. Artikel 26 Absatz 1 AVIV: «Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung.» Zwei Anforderungen, beide auf dein Verhalten bezogen — gezielt, und in ordentlicher Form. Über die Herkunft der Stelle steht dort nichts, und im ganzen Artikel kommt weder ein Inserat noch eine Ausschreibung vor.

Das Gesetz darüber ist genauso wortkarg. Artikel 17 Absatz 1 AVIG verlangt, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes, und schliesst mit dem entscheidenden kurzen Satz: «Er muss seine Bemühungen nachweisen können.» Nachzuweisen ist die Bemühung. Nicht die Stelle, von der sie ausging.

«Ordentliche Bewerbung» meint deshalb die Form, nicht den Anlass. Die französische Fassung derselben Bestimmung sagt es unmissverständlich: «L'assuré doit cibler ses recherches d'emploi, en règle générale selon les méthodes de postulation ordinaires» — nach den üblichen Bewerbungsmethoden. Die italienische spricht von «domande d'impiego ordinarie», üblichen Bewerbungen. Ein vollständiges Dossier an einen benannten Adressaten ist eine übliche Bewerbungsmethode, und war es lange bevor es Stellenportale gab.

Damit ist die Rechtslage schmaler, als die Frage vermuten lässt. Es gibt keine Norm, die eine Bewerbung ohne Inserat verwirft. Es gibt eine Weisungspraxis, die sie als Ergänzung einordnet, und ein Ermessen, das im Einzelfall darüber urteilt.

Dieselbe Behörde, zwei Töne

Wer den Leitfaden gelesen hat und danach die Bewerbungstipps auf arbeit.swiss aufruft, liest über dieselbe Sache etwas erstaunlich anderes. Dort steht ein eigener Abschnitt mit dem Titel «Sich spontan bewerben», und er beginnt so: «Neben Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen kann sich auch eine spontane Bewerbung lohnen. Gemäss Aussagen von Expertinnen und Experten werden immer wieder Arbeitsplätze über Spontanbewerbungen besetzt.»

Derselbe Abschnitt hält ausserdem fest, dass es sich um denselben Vorgang handelt: Diese Bewerbungen «erfolgen ohne konkrete Stellenausschreibung und werden auch Blindbewerbungen genannt». Es sind also nicht zwei Dinge, von denen eines empfohlen und das andere geduldet wird. Es ist ein Ding, das dieselbe Stelle in ihrer Beratung empfiehlt und in ihrem Leitfaden begrenzt.

Der Widerspruch löst sich auf, wenn man sieht, wofür die beiden Texte zuständig sind. Der Leitfaden beschreibt den Nachweis: was am Monatsende überprüfbar sein muss und in welchem Verhältnis. Die Bewerbungstipps beschreiben die Suche: was tatsächlich zu einer Anstellung führt. Beide können recht haben, und beide haben recht. Was für den Nachweis eine Ergänzung ist, kann für den Erfolg der Hauptweg sein.

Für dich heisst das: Die Initiativbewerbung ist kein Grenzfall, den man verstecken muss. Sie ist ein Vorgang, den die zuständige Bundesstelle in ihrer eigenen Beratung nahelegt — nur eben einer, der neben den Bewerbungen auf Ausgeschriebenes steht und nicht an ihrer Stelle.

Wo die Initiativbewerbung wirklich scheitert

Nicht an der fehlenden Ausschreibung. Sie scheitert an der Qualität, und die Weisung AVIG ALE sagt in Randziffer B315 sehr genau, was damit gemeint ist. Der erste Satz stellt klar: «Bei den persönlichen Arbeitsbemühungen kommt es nicht nur auf die Quantität der Bemühungen an, sondern auch auf deren Qualität.» Danach folgen Beispiele — und das letzte davon trifft die Initiativbewerbung ins Mark: Als ungenügend haben die Bemühungen zu gelten, wenn die versicherte Person zwar Bewerbungen schreibt, diese aber «so oberflächlich und rudimentär» abfasst, «dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann».

Genau das ist die Bauform, die eine Initiativbewerbung billig macht: ein Text ohne Adressaten, ohne Bezug zu einer Tätigkeit, die es in dieser Firma gibt, in Serie verschickt. Umgekehrt ist eine Initiativbewerbung, die eine Person, eine Funktion und einen Grund nennt, aufwendiger als die meisten Bewerbungen auf ein Inserat — und in der Beurteilung entsprechend stärker.

Ein zweites Beispiel derselben Randziffer zeigt, wie weit dieser Massstab reicht: «Der ausschliessliche Beizug einer Vermittlungsfirma ist keine genügende persönliche Arbeitsbemühung.» Auch das ist eine Bemühung, die es gibt und die trotzdem nicht ausreicht, wenn sie allein steht. Dasselbe Muster, dieselbe Logik — und der beste Hinweis darauf, wie «nur als Ergänzung» gemeint ist.

Wie viel davon zusammen genügt, entscheidet die Amtsstelle. Randziffer B316 räumt ihr dabei «einen gewissen Ermessensspielraum» ein, verlangt die gesamten Umstände des Einzelfalls und nennt die Faktoren, die den Massstab verschieben: Arbeitsmarkt, Alter, Bildung, geografische Mobilität, sprachliche Hindernisse. In einem Berufsfeld mit wenigen Ausschreibungen kippt dieses Ermessen regelmässig zugunsten der Initiativbewerbung — und zwar von selbst, ohne dass jemand die Regel ändern müsste.

Die Spalte, an der es im Formular hängt

Der amtliche Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen verlangt pro Zeile eine Stellenbezeichnung. Für eine Bewerbung auf ein Inserat schreibt sich dieses Feld von selbst ab. Für eine Initiativbewerbung ist es die einzige Stelle, an der du selbst entscheiden musst — und der häufigste Fehler ist, dort «Initiativbewerbung» oder «Spontanbewerbung» einzutragen.

Das ist deshalb ein Fehler, weil es die Frage nicht beantwortet, die die Spalte stellt. Gefragt ist die Tätigkeit, um die du dich beworben hast, nicht der Kanal, über den du es getan hast. «Sachbearbeiterin Debitoren, 80 Prozent» ist eine Antwort. «Initiativbewerbung» ist keine — und lässt eine ernst gemeinte Bemühung wie einen Platzhalter aussehen.

Aus demselben Grund lohnt sich der kurze Anruf vor dem Schreiben. Er liefert die Person für die Spalte daneben, er klärt oft schon, ob im gefragten Bereich überhaupt etwas geplant ist, und er macht aus einer Bewerbung ins Ungefähre eine Bewerbung um eine bestimmte Aufgabe. Das ist derselbe Unterschied, den Randziffer B315 zwischen ernsthaft und rudimentär macht — nur einen Schritt früher.

Warum der Markt diesen Weg überhaupt hergibt

Die Frage, ob eine Initiativbewerbung zählt, stellt sich nur, weil Arbeitgeber die meiste Zeit unsichtbar sind. Wie unsichtbar, lässt sich an unserem eigenen Bestand ausmessen. Wir haben am 23. August 2026 alle an diesem Tag offenen Inserate nach Arbeitgeber gruppiert und für jeden Arbeitgeber mit mindestens zwei Inseraten die längste Pause zwischen zwei Ausschreibungen berechnet.

Das Ergebnis: Bei 26,2 Prozent dieser Arbeitgeber liegt die längste Pause unter einer Woche — das sind die, die praktisch dauernd ausschreiben. Bei 31,9 Prozent liegt sie zwischen einer Woche und einem Monat, bei 27,8 Prozent zwischen einem und zwei Monaten, bei 14,1 Prozent bei zwei Monaten oder mehr. Der Median der längsten Pause beträgt 23 Tage. Anders gesagt: 41,9 Prozent dieser Arbeitgeber waren mindestens einmal einen ganzen Monat lang still, obwohl sie nachweislich einstellen.

Dazu kommt die Gegenwartsansicht. Bei 29,4 Prozent aller Arbeitgeber im offenen Bestand ist das jüngste Inserat älter als dreissig Tage, bei 17,1 Prozent älter als sechzig. Und der Bestand als Ganzes dreht schnell: Die Hälfte aller offenen Inserate ist jünger als drei Wochen, 58,3 Prozent wurden innerhalb der letzten dreissig Tage publiziert. Wer nur auf Ausgeschriebenes reagiert, sieht also nicht den Markt, sondern ein schmales, ständig wechselndes Fenster in ihn hinein.

Ein letzter Wert erklärt, warum das Warten auf das nächste Inserat oft die schlechtere Wette ist: 24,4 Prozent aller offenen Inserate gehören zu einer Stellenbezeichnung, die derselbe Arbeitgeber im selben Bestand mehr als einmal ausgeschrieben hat. Rund jede vierte offene Stelle ist damit eine wiederkehrende, kein einmaliger Bedarf. Wiederkehrender Bedarf entsteht nicht am Tag der Ausschreibung — er ist vorher da, und in genau diesem Zeitraum erreicht ihn nur, wer von sich aus schreibt.

Das Mischungsverhältnis, das niemand hinschreibt

Bleibt die praktische Frage: Wie viele deiner Bemühungen dürfen initiativ sein? Der Bund beantwortet sie nicht, und die Kantone tun es unterschiedlich — was zur Struktur des Systems passt, denn die Anzahl und die Art der Bemühungen liegen ohnehin im Ermessen der zuständigen Amtsstelle.

Manche Kantone gehen dabei weiter als der Bundesleitfaden. Die allgemeinen Hinweise des Tessiner URC listen unter den Bedingungen für die Stellensuche ausdrücklich auf, man solle sich «auch mit einer ernsthaften Strategie von spontanen, gezielten und zu den eigenen Möglichkeiten passenden Bewerbungen» aktivieren — neben den Antworten auf Stelleninserate. Freiburg wiederum nennt unter den Belegen, die zum ersten Beratungsgespräch mitzubringen sind, ausdrücklich auch die «offres spontanées».

Beides deutet in dieselbe Richtung: Nicht die Initiativbewerbung ist erklärungsbedürftig, sondern eine Stellensuche, die nur aus einer einzigen Quelle schöpft. Der Leitfaden begrenzt den Anteil, die kantonale Praxis verlangt den Anteil — und die Schnittmenge ist eine Suche, die beides tut.

Die verbindliche Auskunft holst du trotzdem dort, wo dein Nachweis beurteilt wird. Frag im Beratungsgespräch nach, ob für deinen Suchbereich ein Verhältnis vereinbart ist, und lass die Antwort protokollieren. Was vereinbart und festgehalten ist, wird am Monatsende geprüft; was nur angenommen wurde, wird trotzdem beurteilt — nur ohne dich.

Die Marktangaben stammen aus dem am 23. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Inseratebestand, gruppiert nach normalisiertem Arbeitgebernamen; Pausen und Alter beruhen auf dem publizierten Ausschreibungsdatum der Inserate. Anteile beziehen sich je nach Angabe auf alle Arbeitgeber, auf Arbeitgeber mit mindestens zwei Inseraten oder auf alle offenen Inserate. Rechtsstand: AVIG und AVIV in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung, Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2026, sowie der Info-Service «Arbeitslosigkeit» in der Ausgabe 2026.

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Quellen

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