Alle Fragen

RAV & Arbeitslosigkeit

Wie widerspreche ich einer Verfügung?

Aktualisiert:

Kurz gesagt

Gegen eine Verfügung erhebst du innert dreissig Tagen schriftlich Einsprache, und zwar bei genau der Stelle, die sie erlassen hat. Das Verfahren ist kostenlos. Hinein gehören ein Antrag — was du willst — und eine kurze Begründung. Der häufigere Fall ist aber ein anderer: In der Arbeitslosenversicherung ist das formlose Verfahren die Regel, und eine Taggeldabrechnung ist keine Verfügung. Bist du mit ihr nicht einverstanden, musst du zuerst schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Das ist die Reihenfolge, die auf den meisten Ratgeberseiten fehlt. Sie stehen auf der Annahme, dass jedes Schreiben einer Behörde ein Rechtsmittel eröffnet. In der Arbeitslosenversicherung ist das ausdrücklich nicht so, und wer die dreissig Tage auf ein Papier anwendet, das gar keine Frist auslöst, wartet auf einen Einspracheentscheid, der nie kommt.

Der zweite Grund, warum es sich lohnt, die Reihenfolge zu kennen: Fast jeder Schritt in diesem Verfahren hat eine eigene Adresse. Die Kasse, das RAV und die kantonale Amtsstelle verfügen über verschiedene Dinge, die Einsprache geht an die verfügende Stelle, die Beschwerde an ein Gericht, das je nach Kanton anders heisst. Wer das Falsche an den Falschen schickt, verliert selten die Sache, aber fast immer Zeit.

Kalendertage im Jahr, an denen gesetzliche Fristen stillstehen
Kalendertage im Jahr, an denen gesetzliche Fristen stillstehen15. Juli bis 15. August32Tage18. Dezember bis 2. Januar16TageSieben Tage um Ostern15Tage

Ausgezählt aus dem Wortlaut von Artikel 38 Absatz 4 ATSG (SR 830.1): die drei Zeiträume, in denen gesetzliche und behördliche Fristen nach Tagen oder Monaten stillstehen. Zusammen 63 Kalendertage, rund jeder sechste Tag des Jahres. Das ist eine Auszählung des Gesetzestextes, keine Marktzahl; die Osterwoche verschiebt sich jedes Jahr, ihre Länge nicht.

  • Verfügung heisst: schriftlich, begründet, soweit sie deinem Begehren nicht voll entspricht, und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG).
  • In der Arbeitslosenversicherung wird in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG angewendet, ausser wenn deinem Ersuchen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird (Art. 100 Abs. 1 AVIG).
  • Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Für die Taggeldabrechnung nennt das SECO dafür neunzig Tage ab Erhalt.
  • Einsprache: dreissig Tage, bei der verfügenden Stelle, kostenlos; Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 1 und 3 ATSG).
  • Beschwerde gegen den Einspracheentscheid: wieder dreissig Tage, ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG).
  • Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 AVIG haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 100 Abs. 4 AVIG).

Der Punkt, an dem die meisten scheitern: Es liegt gar keine Verfügung vor

Artikel 49 Absatz 1 ATSG verlangt eine schriftliche Verfügung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Für die Arbeitslosenversicherung kehrt Artikel 100 Absatz 1 AVIG diesen Grundsatz aber weitgehend um: Verfügt wird in den dort genannten Sonderfällen, «im Übrigen kommt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG das formlose Verfahren nach Artikel 51 ATSG zur Anwendung, ausser in den Fällen, in denen dem Ersuchen des Betroffenen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird».

Praktisch heisst das: Die monatliche Abrechnung deiner Arbeitslosenkasse ist kein Rechtsmittelobjekt. Sie ist die formlose Erledigung, die das Gesetz als Normalfall vorsieht. Das SECO schreibt es auf arbeit.swiss ohne Umschweife: «Taggeldabrechnungen können nicht direkt angefochten werden. Sind Sie mit einer Abrechnung nicht einverstanden, so müssen Sie innert 90 Tagen ab Erhalt schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen. Teilen Sie dabei mit, mit welchem Punkt Sie nicht einverstanden sind.»

Diese neunzig Tage sind die Zahl, die auf dieser Seite den Unterschied macht, und sie steht in keinem Gesetzesartikel — sie ist die Praxis, die die Aufsichtsbehörde publiziert. Wer sie kennt, hat nach einer strittigen Abrechnung drei Monate Zeit, den Fall überhaupt erst in ein anfechtbares Papier zu verwandeln. Wer sie nicht kennt, wartet auf eine Rechtsmittelbelehrung, die auf einer Abrechnung nie erscheinen wird.

Artikel 51 Absatz 2 ATSG ist die Grundlage dafür, und er ist kurz genug, um ihn ganz zu zitieren: «Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.» Ein formloser Brief genügt, in dem steht, welche Position du bestreitest und dass du eine anfechtbare Verfügung verlangst.

Woran du eine Verfügung erkennst

Artikel 49 Absatz 3 ATSG nennt drei Merkmale. Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Und: «Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.» Der letzte Satz ist der wichtigste, denn er verschiebt das Risiko: Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist sie falsch, soll das nicht dir angelastet werden.

Nicht jede Verfügung ist mit Einsprache anfechtbar. Artikel 52 Absatz 1 ATSG nimmt prozess- und verfahrensleitende Verfügungen ausdrücklich aus. Und das SECO nennt einen Fall, der genau in diese Lücke fällt: «Eine Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme wie Kursbesuch, Beschäftigungsprogramm usw. kann nicht direkt angefochten werden, sondern erst im Falle einer Einstellungsverfügung wegen unentschuldbarem Nichtbesuchs oder Abbruchs der arbeitsmarktlichen Massnahme.»

Das ist eine unangenehme Konstruktion, weil sie verlangt, dass zuerst etwas passiert, was man verhindern möchte. Sie ist aber der Grund, warum ein Gegenvorschlag im Gespräch bei einer Zuweisung mehr bringt als ein Rechtsmittelbrief — es gibt in diesem Moment schlicht kein Rechtsmittel.

Wann die dreissig Tage beginnen — und die drei Zeiträume, in denen sie stillstehen

Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Für eingeschriebene Post kommt Absatz 2bis dazu: «Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.» Wer drei Wochen weg ist und den Brief erst danach abholt, hat die Frist also nicht ab dem Abholtag laufen — sie lief längst.

Dem steht eine Regel gegenüber, die kaum jemand kennt und die in die andere Richtung wirkt. Artikel 38 Absatz 4 ATSG: «Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.»

Zählt man die drei Zeiträume aus, sind das fünfzehn, zweiunddreissig und sechzehn Kalendertage — zusammen 63, rund jeder sechste Tag des Jahres. Eine Verfügung, die Mitte Juli eintrifft, gibt dir also nicht dreissig Tage bis Mitte August, sondern deutlich mehr. Für die Beschwerdefrist gilt dasselbe, weil Artikel 60 Absatz 2 ATSG die Artikel 38 bis 41 sinngemäss anwendbar erklärt.

Was dagegen nicht geht, steht in Artikel 40 Absatz 1 ATSG in fünf Wörtern: «Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.» Ein höflicher Brief mit der Bitte um Verlängerung der Einsprachefrist erreicht nichts. Erstreckbar sind nur Fristen, die der Versicherungsträger selbst angesetzt hat, und auch die nur, wenn du vor Ablauf darum ersuchst (Abs. 3).

Was in die Einsprache gehört

Das Gesetz verlangt für die Einsprache keine Form. Das SECO nennt trotzdem drei Bestandteile, und sie sind dieselben, die Artikel 61 Buchstabe b ATSG später für die Beschwerde vor Gericht verbindlich macht: «Bei Einsprachen und Beschwerden ist es wichtig aufzuführen, was für ein Resultat Sie wünschen (Antrag) und kurz ausführen, warum (Begründung). Der angefochtene Entscheid sowie Unterlagen, auf die Sie sich berufen und die sich in Ihrem Besitze befinden, müssen beigelegt werden.»

Antrag heisst: ein Satz, der sagt, was an die Stelle der Verfügung treten soll — nicht «ich bin nicht einverstanden», sondern «die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben» oder «die Taggelder für den Monat X seien neu zu berechnen». Begründung heisst: welche Tatsache oder welche Bestimmung du für falsch beurteilt hältst. Beides kurz ist besser als beides ausführlich.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos, und Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Der zweite Halbsatz ist der Preis des ersten: Auch wenn du gewinnst, bekommst du deine Aufwendungen auf dieser Stufe normalerweise nicht ersetzt.

Das SECO stellt der Einsprache ausserdem einen Schritt voran, der nichts kostet: «Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall, vor Einreichung einer schriftlichen Einsprache das Gespräch mit der verfügenden Stelle zu suchen.» Das Gespräch hält die Frist nicht an — sie läuft weiter, während du telefonierst. Beides parallel zu tun ist deshalb sinnvoller, als das eine auf das andere warten zu lassen.

Wohin die Einsprache geht: Kasse, RAV oder kantonale Amtsstelle

Die Einsprache geht an die verfügende Stelle — aber wer das ist, hängt davon ab, worum es geht. Die Arbeitslosenkasse klärt die Anspruchsberechtigung ab und stellt in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 AVIG ein (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b AVIG). Die kantonale Amtsstelle entscheidet über die Zumutbarkeit einer Arbeit, überprüft die Vermittlungsfähigkeit und stellt in den Fällen von Artikel 30 Absätze 2 und 4 ein (Art. 85 lit. c, d und g AVIG).

Dazu kommt eine kantonale Variante, die das Bild verschiebt. Artikel 100 Absatz 2 AVIG erlaubt den Kantonen, «in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 ATSG die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b von den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen» zu übertragen. Ob deine Einsprache gegen eine RAV-Verfügung beim RAV selbst oder beim kantonalen Amt landet, ist damit eine Frage des kantonalen Rechts, nicht des Bundesrechts.

Deshalb ist die Rechtsmittelbelehrung auf dem Papier, das du in der Hand hältst, verlässlicher als jede allgemeine Regel. Das SECO formuliert es genauso: Einsprache erheben «bei der in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegebenen Stelle».

Ein Trost für den Fall, dass es trotzdem schiefgeht, steht in Artikel 39 Absatz 2 ATSG: Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt. Verlassen sollte man sich darauf nicht, weil der Umweg Tage kostet, aber er rettet die Frist.

Eine Einsprache hält die Verfügung nicht automatisch auf

Das ist der Teil, der am häufigsten überrascht. Artikel 100 Absatz 4 AVIG: «Einsprachen oder Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 15 und 30 haben keine aufschiebende Wirkung.» Artikel 30 AVIG ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Artikel 15 die Vermittlungsfähigkeit. Die beiden Verfügungsarten, gegen die am meisten Einsprache erhoben wird, wirken also weiter, während du dich wehrst.

Darüber hinaus kann die Stelle die aufschiebende Wirkung auch selbst entziehen — in der Verfügung (Art. 49 Abs. 5 ATSG) und im Einspracheentscheid für eine allfällige Beschwerde (Art. 52 Abs. 4 ATSG), «auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat». Beide Bestimmungen nehmen denselben Fall aus: Verfügungen und Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

Artikel 54 Absatz 1 ATSG zieht daraus die Konsequenz: Vollstreckbar ist eine Verfügung nicht nur, wenn sie nicht mehr angefochten werden kann, sondern auch dann, wenn die zulässige Einsprache oder Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat oder ihr diese entzogen wurde.

Wenn gar nichts kommt

Auch Schweigen ist anfechtbar. Artikel 56 Absatz 2 ATSG: «Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.» Das ist die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, und sie geht nicht an die säumige Stelle, sondern direkt ans Gericht.

Das SECO beschreibt beide Fälle konkret: Wenn die Arbeitslosenkasse «während mehreren Monaten keine Abrechnung erstellt, keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt», kann man direkt beim kantonalen Versicherungsgericht eine solche Beschwerde einreichen; dasselbe gilt, wenn das RAV über Monate nichts erlässt.

Als dritten Weg nennt das SECO die Aufsichtsbeschwerde: «Anstelle von Einsprache bzw. Beschwerde kann allenfalls auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden.» Sie ist kein Rechtsmittel mit Anspruch auf einen Entscheid, sondern ein Hinweis an die Aufsicht — und ersetzt die Frist nicht. Dass sie hier überhaupt erwähnt wird, ist trotzdem bemerkenswert: Es ist die Aufsichtsbehörde selbst, die den Weg beschreibt.

Nach dem Einspracheentscheid: ein Gericht, das je nach Kanton anders heisst

Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde offen (Art. 56 Abs. 1 ATSG), wieder innert dreissig Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Jeder Kanton bestellt dafür ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht deines Wohnsitzkantons (Art. 58 Abs. 1 ATSG) — für Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle aber das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 128 Abs. 2 AVIV).

Der Name dieses Gerichts ist nicht einheitlich, und das ist beim Suchen die grössere Hürde als die Zuständigkeit. Im Kanton Zürich heisst es Sozialversicherungsgericht, in Basel-Stadt ebenfalls Sozialversicherungsgericht, im Kanton St. Gallen dagegen schlicht Versicherungsgericht; in Genf ist es die Chambre des assurances sociales der Cour de justice, im Tessin das Tribunale cantonale delle assicurazioni. Das SECO nennt als kantonale Beschwerdeinstanz denn auch «Versicherungsgericht, Rekurskommission» — es gibt keinen einen Namen.

Das Verfahren vor diesem Gericht bestimmt sich nach kantonalem Recht, muss aber die Anforderungen von Artikel 61 ATSG erfüllen: einfach, rasch und in der Regel öffentlich. Die Beschwerde braucht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung; genügt sie dem nicht, setzt das Gericht eine Frist zur Verbesserung, bevor es auf die Beschwerde nicht eintritt (lit. b). Wer obsiegt, hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (lit. g). Kostenpflichtig ist das Verfahren bei Leistungsstreitigkeiten nur, wenn das Einzelgesetz es vorsieht — sonst nur bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung (lit. f bis).

Die letzte Stufe ist das Bundesgericht (Art. 62 Abs. 1 ATSG). Hier lohnt ein Blick auf die Datierung der Quellen: Die FAQ des SECO nennt in allen vier Sprachfassungen noch das «Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern». Diesen Namen trägt das Gericht nicht mehr: Die heute geltende Fassung von Artikel 62 ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, spricht vom Bundesgericht. Der Standort stimmt weiterhin — das Bundesgericht führt seine sozialrechtlichen Abteilungen in Luzern.

Zwei Dinge, die auch gegen dich laufen können

Das kantonale Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Artikel 61 Buchstabe d ATSG: «Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.» Eine Beschwerde kann also schlechter enden als der angefochtene Entscheid — mit der Sicherung, dass du vorher angehört wirst und zurückziehen kannst.

Und die Gegenseite kann selbst Beschwerde führen. Artikel 102 AVIG gibt dem SECO das Recht, gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der RAV und der Kassen vor dem kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde zu erheben — und gegen dessen Entscheide weiterzuziehen. Ein für dich günstiger Entscheid ist deshalb nicht in jedem Fall schon der Schlusspunkt.

Wenn die dreissig Tage vorbei sind

Dann ist die Verfügung formell rechtskräftig, und es bleiben zwei Wege, die beide keine Rechtsmittel sind. Artikel 53 Absatz 1 ATSG: Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide «müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war». Entscheidend ist das letzte Halbsatzstück: Ein Beleg, den du damals hättest einreichen können, ist kein neues Beweismittel.

Absatz 2 ist die Wiedererwägung, und er ist eine Kann-Bestimmung: Der Versicherungsträger «kann» auf rechtskräftige Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Du kannst darum ersuchen; einen Anspruch auf Eintreten gibt der Wortlaut nicht her.

Absatz 3 beschreibt schliesslich einen Zwischenzustand, der manchen Fall früh beendet: Solange der Versicherungsträger gegenüber der Beschwerdebehörde noch nicht Stellung genommen hat, kann er eine angefochtene Verfügung von sich aus wiedererwägen. Eine gut begründete Beschwerde wirkt deshalb manchmal, bevor das Gericht sie überhaupt liest.

Daneben steht die Wiederherstellung der Frist nach Artikel 41 ATSG für den Fall, dass du unverschuldet abgehalten wurdest, rechtzeitig zu handeln — sie verlangt ein Gesuch innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses und das Nachholen der versäumten Handlung.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 38, 39, 40, 41, 49, 51, 52, 53, 54, 56, 57, 58, 60, 61 und 62 ATSG (SR 830.1) in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung, der Artikel 81, 85, 100, 101 und 102 AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung und des Artikels 128 AVIV (SR 837.02) in der am 1. August 2026 in Kraft getretenen Fassung, alle am 31. August 2026 auf fedlex gelesen. Die Angaben zur Praxis — neunzig Tage für das Verlangen einer Verfügung, Antrag und Begründung, Aufsichtsbeschwerde, Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme — stammen aus der am selben Tag gelesenen FAQ des SECO auf arbeit.swiss. Die Gerichtsbezeichnungen wurden am 31. August 2026 auf den kantonalen Websites nachgeprüft. Verbindlich ist im Einzelfall allein die Rechtsmittelbelehrung deiner Verfügung.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Quellen

Verwandte Fragen

← Alle Fragen

Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%