Wie beende ich ein Motivationsschreiben?
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Kurz gesagt
Mit drei Blöcken, von denen nur der erste ein Satz ist: Schlusssatz, Grussformel mit Unterschrift, Beilagenzeile. Der Schlusssatz bittet um eine Rückmeldung oder um ein Gespräch — mehr nicht, genau so steht es in der amtlichen Vorlage des SDBB. Davor gehört eine Angabe, die niemand für dich raten kann: dein frühester Eintrittstermin. Den rechnest du aus Artikel 335c OR aus, statt «ab sofort» zu schreiben. Zeit hast du dafür — die Hälfte der aktiven Inserate ist älter als 19 Tage.
Der häufigste Fehler am Schluss ist nicht der falsche Ton, sondern die fehlende Zahl. Fast jeder Brief endet mit einer Höflichkeitsformel und lässt die einzige Angabe weg, die die Person auf der anderen Seite wirklich braucht, um zu planen: ab wann du kannst. Ohne Datum bleibt der Brief eine Absichtserklärung, und das Datum ist kein Bauchgefühl, sondern eine Rechnung aus deiner Kündigungsfrist.
Und dann die zweite Zahl, die im Schluss steckt, auch wenn sie nicht draufsteht: wann du nachfragen darfst. arbeit.swiss empfiehlt ausdrücklich, sich nach einiger Zeit sachlich nach dem Stand zu erkundigen, nennt aber keine Frist. Unsere Inserate nennen eine: Nur 14,4 Prozent der aktiven Inserate sind höchstens eine Woche alt, 37,2 Prozent sind älter als 30 Tage. Wer nach drei Tagen anruft, meldet sich in einem Verfahren, das oft schon Wochen läuft.
Alter aller aktiven Inserate auf SwissJobs.app am 23. August 2026, gemessen als Abstand zwischen dem Ausschreibungsdatum des Inserats und diesem Stichtag.
- Schlusssatz: eine Bitte, höchstens zwei Sätze. Die SDBB-Vorlage lässt genau zwei Dinge zu — dass du dich auf eine Rückmeldung freust und dass du dich über ein Vorstellungsgespräch freuen würdest. Alles Weitere ist Füllmasse, und Füllmasse am Schluss fällt besonders auf, weil dort niemand mehr etwas Neues erwartet.
- Der Eintrittstermin gehört in den Schlussblock, mit Datum. «Ab sofort» ist für die meisten Angestellten schlicht falsch: Nach Artikel 335c OR beträgt die Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr einen Monat, ab dem zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr zwei Monate, danach drei — je auf das Ende eines Monats.
- «Ich melde mich in einer Woche telefonisch» nur, wenn du es wirklich tust — und eine Woche ist zu früh. Das mittlere aktive Inserat ist 19 Tage alt, 27,2 Prozent sind älter als 60 Tage. Zehn Arbeitstage nach dem Versand ist die frühere Grenze, ab der ein Anruf nicht wie Ungeduld wirkt.
- Die Lohnvorstellung steht nur dann im Brief, wenn das Inserat danach fragt. Dann gehört sie in den Schlussblock, nicht in den Einstieg — sie ist eine Antwort auf eine Frage, kein Argument für dich.
- Grussformel, Unterschrift, Vor- und Nachname: In der amtlichen Vorlage heisst die Formel «Freundliche Grüsse», gefolgt von der digitalen Unterschrift und dem ausgeschriebenen Namen. Die Unterschrift ist kein Zierrat — sie ist in der Vorlage ausdrücklich vorgesehen, auch wenn der Brief nie gedruckt wird.
- Die Beilagenzeile steht unter der Unterschrift und zählt auf, was mitkommt. Fehlt der Platz, erlaubt die Vorlage ausdrücklich die Kurzform: nur das Wort «Bewerbungsunterlagen».
Der Schluss besteht aus drei Blöcken, und nur einer davon ist ein Satz
arbeit.swiss, betrieben vom Staatssekretariat für Wirtschaft, zählt die formellen Elemente eines Bewerbungsschreibens auf und hört dabei auf: Absenderadresse, Empfängeradresse, Datum, Betreffzeile, Anrede, Grussformel und Unterschrift. Der Schluss ist dort also zwei Zeilen lang. Die Vorlage des SDBB auf berufsberatung.ch ist genauer und teilt denselben Schluss in drei Blöcke: Schlusssatz, Verabschiedung, Beilagen.
Diese Dreiteilung ist der ganze Trick. Der Schlusssatz sagt, was du dir vom Brief erhoffst. Die Verabschiedung besteht aus der Grussformel, der Unterschrift und deinem ausgeschriebenen Namen. Die Beilagenzeile steht darunter, gehört formal nicht mehr zum Brieftext und zählt nur auf, was im Dossier mitkommt.
Wer diese drei Blöcke nicht auseinanderhält, schreibt am Schluss vier Sätze, wo einer hingehört: eine Zusammenfassung des ganzen Briefs, eine Danksagung fürs Lesen, eine Verfügbarkeitsfloskel ohne Datum und eine Bitte um ein Gespräch. Drei davon sind Wiederholung. Die eine Angabe, die niemand raten kann, fehlt dagegen fast immer.
Diese Angabe ist der Eintrittstermin. Sie gehört unmittelbar vor den Schlusssatz oder in ihn hinein, und sie ist der Grund, warum der Schluss eines Schweizer Bewerbungsbriefs überhaupt Arbeit macht: Alles andere daran ist vorgegeben, nur dieses Datum musst du selbst ausrechnen.
Der Schlusssatz: eine Bitte, kein Versprechen
Die amtliche Vorlage formuliert es eng: Schreibe am Schluss, dass du dich auf die Rückmeldung freust und/oder dass du dich über ein Vorstellungsgespräch freuen würdest. Zwei zulässige Inhalte, beide als Bitte formuliert, beide ohne Bedingung. Mehr steht dort nicht, und mehr braucht es nicht.
Das schliesst drei beliebte Formulierungen aus. «Ich freue mich auf eine positive Antwort» nimmt das Ergebnis vorweg und macht aus einer Bitte eine Erwartung. «Sollten Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung» ist inhaltsleer, weil deine Nummer bereits im Briefkopf steht — die Vorlage verlangt sie dort ausdrücklich. Und «Über eine Einladung würde ich mich sehr freuen» in der dritten Variante desselben Satzes wiederholt nur, was schon im Satz davor stand.
Ausgeschlossen ist auch die Ankündigung, die du nicht einhältst. «Ich erlaube mir, mich nächste Woche telefonisch zu melden» ist ein zulässiger Schlusssatz — aber nur, wenn du wirklich anrufst, und nicht nächste Woche. Ein Anruf sieben Tage nach dem Versand trifft ein Verfahren, das im mittleren Fall schon 19 Tage läuft, bevor du überhaupt geschrieben hast.
Was der Schlusssatz dagegen aushält, ist ein einziger konkreter Bezug: das Datum, ab dem du kannst, und wenn das Inserat danach fragt, die Lohnvorstellung. Beides sind Antworten auf Fragen, die die Gegenseite tatsächlich hat. Alles andere im Schlusssatz beantwortet keine Frage.
Das Eintrittsdatum: rechnen statt schätzen
Artikel 335c des Obligationenrechts regelt die Kündigungsfrist nach der Probezeit: im ersten Dienstjahr ein Monat, ab dem zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr zwei Monate, danach drei Monate — und immer auf das Ende eines Monats. Abweichungen sind möglich, aber nur durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag; unter einen Monat darf die Frist nur ein Gesamtarbeitsvertrag und nur im ersten Dienstjahr senken.
Daraus wird eine Rechnung. Bist du im zweiten bis neunten Dienstjahr und kündigst spätestens am 31. August, endet dein Arbeitsverhältnis am 31. Oktober und du kannst am 1. November antreten. Mit einem Monat Frist wäre es der 1. Oktober, mit drei Monaten der 1. Dezember. Realistisch unterschreibst du den neuen Vertrag aber nicht mehr im selben Monat, in dem du den Brief schreibst — dann verschiebt sich alles um einen Monat nach hinten.
Deshalb lautet die brauchbare Formulierung im Brief nicht «per sofort» und nicht «nach Vereinbarung» allein, sondern beides zusammen: ein konkretes Datum und die Öffnung dahinter. «Verfügbar ab 1. Dezember 2026, ein früherer Eintritt nach Absprache» sagt der Gegenseite genau das, was sie für die Planung braucht, und lässt trotzdem Raum.
Anders liegt der Fall in der Probezeit. Nach Artikel 335b OR kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat, verlängerbar durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Monate. Wer noch in der Probezeit steckt, schreibt also kein Datum in zwei Monaten, sondern eines in gut einer Woche — und das ist ein Vorteil, den man am Schluss auch ausspricht.
Nachfassen: die amtliche Empfehlung nennt keine Frist, unsere Inserate schon
arbeit.swiss hat für das Nachfassen einen eigenen Abschnitt: Wer nach einiger Zeit keine Rückmeldung erhalten hat, kann sich sachlich und freundlich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen; das zeige Interesse und mache nochmals auf die Bewerbung aufmerksam. Eine Frist nennt die Seite nicht — «nach einiger Zeit» ist alles, was dort steht.
Die aktiven Inserate liefern die fehlende Zahl. Das mittlere Inserat, das heute auf SwissJobs.app offen ist, wurde vor 19 Tagen ausgeschrieben. Nur 14,4 Prozent sind höchstens eine Woche alt, 22 Prozent sind zwischen acht und vierzehn Tagen alt, 26,3 Prozent zwischen zwei Wochen und einem Monat. Am anderen Ende stehen 27,2 Prozent, die älter als 60 Tage sind, und 16,1 Prozent, die älter als 90 Tage sind.
Für den Schlusssatz heisst das zweierlei. Erstens: Ein Anruf drei oder fünf Tage nach dem Versand kommt nicht früh, sondern quer — er trifft ein Verfahren, das im Regelfall schon länger läuft als deine Bewerbung alt ist. Zehn Arbeitstage sind die frühere brauchbare Grenze. Zweitens: Ein Eintrittstermin in zwei oder drei Monaten ist kein Ausschlussgrund. Mehr als ein Viertel der Arbeitgeber lebt bereits seit über zwei Monaten mit dieser offenen Stelle.
Die Wartezeit hängt zudem davon ab, in welcher Sprache das Inserat geschrieben ist. Deutschsprachige Inserate sind im Median 18 Tage alt, italienischsprachige 22, französischsprachige 30 und englischsprachige 37. Bei einem englischsprachigen Inserat sind 53,4 Prozent älter als 30 Tage; dort ist Nachfassen nach zehn Arbeitstagen eher zu früh als zu spät.
Grussformel und Unterschrift — der Teil, an dem nichts zu erfinden ist
Die Vorlage schreibt drei Zeilen vor: «Freundliche Grüsse», darunter die digitale Unterschrift, darunter Vor- und Nachname. Das ist die Schweizer Standardformel, und sie ist kürzer als das, was viele aus deutschen Ratgebern kennen. Ein Komma nach der Grussformel gehört nicht dazu, ein zweiter Satz danach auch nicht.
Interessant ist, wie dieselbe amtliche Vorlage in den drei Landessprachen unterschiedlich über die Unterschrift spricht. Die deutsche Fassung verlangt eine digitale Unterschrift, die italienische eine «firma elettronica», die französische dagegen eine handschriftliche Unterschrift, die du einscannen und vor dem Speichern als PDF einfügen sollst, wenn du dich vollständig online bewirbst. Gemeint ist dieselbe Sache — aber die französische Fassung sagt am deutlichsten, woher das Bild kommen soll.
Praktisch heisst das: ein Scan oder ein Foto deiner Unterschrift, freigestellt, in der Höhe einer Zeile, zwischen Grussformel und ausgeschriebenem Namen. Eine Schreibschrift-Schriftart ist kein Ersatz, weil sie genau das nicht zeigt, was die Unterschrift zeigen soll.
Der ausgeschriebene Name unter der Unterschrift bleibt trotzdem stehen. Er ist die Zeile, die im Zweifel gelesen wird, wenn der Scan schlecht ist oder das Dokument in einem Bewerbungsformular weiterverarbeitet wird.
Die Beilagenzeile — und wann sie wegfällt
Unter der Unterschrift steht die Beilagenzeile. Die Vorlage verlangt eine Aufzählung dessen, was mitkommt, und erlaubt bei Platzmangel ausdrücklich die Kurzform: nur das Wort «Bewerbungsunterlagen». Beides ist korrekt; die Kurzform ist kein Notbehelf, sondern eine vorgesehene Variante.
Bemerkenswert ist, dass diese Zeile in der Aufzählung von arbeit.swiss gar nicht vorkommt. Die formellen Elemente enden dort bei Grussformel und Unterschrift. Die Beilagenzeile ist also eine Konvention der Bewerbungsvorlage, keine Anforderung des Bundes — was erklärt, warum sie in vielen guten Schweizer Briefen steht und in ebenso vielen fehlt, ohne dass jemand das je bemängelt hätte.
Es gibt einen Fall, in dem sie wirklich nichts mehr leistet: wenn der Brief nicht als eigenes Dokument verschickt, sondern in ein Formular hochgeladen wird, das die Dateien einzeln entgegennimmt und einzeln anzeigt. Dann steht neben deinem Brief bereits die Liste der Dateien. Schaden tut die Zeile auch dort nicht, aber sie ersetzt nicht das sorgfältige Benennen der Dateien.
Umgekehrt trägt sie am meisten, wenn das ganze Dossier eine einzige PDF-Datei ist — arbeit.swiss verlangt genau das für Arbeitszeugnisse, Diplome und Zertifikate. In einer PDF-Datei mit zwanzig Seiten ist die Beilagenzeile auf Seite eins das Inhaltsverzeichnis, das sonst niemand schreibt.
Die Marktzahlen stammen aus den am 23. August 2026 auf SwissJobs.app aktiven Inseraten. Das Alter eines Inserats ist der Abstand zwischen dem im Inserat ausgewiesenen Ausschreibungsdatum und diesem Stichtag; bei einem knappen Promille der Inserate liess sich kein verwertbares Datum lesen, diese sind nicht mitgezählt. Wird ein Inserat neu ausgeschrieben, zählt das neue Datum — die Altersangaben sind deshalb eher Unter- als Obergrenzen. Die Sprache eines Inserats ist die Sprache seines Textes und nicht die des Arbeitsorts; sprachbezogene Angaben beziehen sich jeweils nur auf die Inserate der betreffenden Sprache. Die Angaben zu Kündigungsfristen stammen aus den Artikeln 335b und 335c des Obligationenrechts in der Fassung auf fedlex.admin.ch und ersetzen keine Rechtsberatung; für dich können abweichende vertragliche oder gesamtarbeitsvertragliche Fristen gelten.
Quellen
- berufsberatung.ch (SDBB) — Bewerbungsbrief schreiben: Schlusssatz, Verabschiedung mit Unterschrift, Beilagenzeile
- arbeit.swiss (SECO) — Bewerbungstipps: formelle Elemente des Bewerbungsschreibens und «Aktives Nachfragen nach einer Bewerbung»
- Obligationenrecht, Artikel 335b und 335c — Kündigungsfristen in und nach der Probezeit (fedlex.admin.ch)
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