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Weiterbildung

Weiterbildung in der Schweiz

Aktualisiert:

Was der Bund mitfinanziert, was er ausdrücklich nicht mitfinanziert, und was Schweizer Stelleninserate überhaupt nennen — belegt an den Rechtsgrundlagen bei Fedlex, an den Angaben des SBFI und an unserem eigenen Inseratebestand.

Welche Weiterbildung lohnt sich in der Schweiz?

Kurz gesagt

«Lohnt sich» lässt sich in der Schweiz an zwei Stellen messen. Beim Geld: Der Bund erstattet 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren für Kurse, die auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung vorbereiten, höchstens gerechnet auf CHF 19 000 beziehungsweise CHF 21 000 (Art. 66f der Berufsbildungsverordnung). Für HF-Bildungsgänge, Bachelor, Master, CAS, DAS, MAS und MBA gibt es aus diesem Topf nichts. Und beim Arbeitsmarkt: In unserem Inseratebestand nennen 12,1 Prozent der Inserate Weiterbildung überhaupt, und fast immer als Angebot des Arbeitgebers statt als Bedingung.

Diese Antwort erklärt die Rechtslage und die Zahlen, auf die sie sich stützt. Sie ist keine Laufbahn- und keine Rechtsberatung, und sie sagt Ihnen nicht, welchen Abschluss Sie machen sollen. Über einen Beitrag entscheidet das SBFI im Einzelfall; über Kurse während der Arbeitslosigkeit entscheidet Ihre kantonale Amtsstelle, und die Praxis unterscheidet sich zwischen den Kantonen. Stipendien und Ausbildungsbeiträge sind kantonales Recht. Klären Sie Ihren Fall mit der Stelle Ihres Kantons, mit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung oder mit Ihrem RAV ab.

Das sind zwei verschiedene Fragen, und wer sie vermischt, bekommt eine falsche Antwort. Die erste Frage ist eine Rechtsfrage mit einer klaren Antwort: Es gibt genau eine Kategorie von Weiterbildung, an die der Bund einer Privatperson direkt Geld überweist, und alles andere ist davon ausgenommen. Die zweite Frage ist eine Marktfrage, und dort ist die Antwort unangenehmer, weil sie sich nur als Häufigkeit messen lässt und nicht als Lohnwirkung.

Was auf dieser Seite nicht steht: eine Rendite. Wir können nicht messen, wie viel mehr jemand mit einem eidgenössischen Fachausweis verdient, und wir behaupten es deshalb auch nicht. Was wir zeigen können, ist, welche Abschlüsse in Schweizer Inseraten überhaupt vorkommen, in welchem Verhältnis, und welche Regeln darüber bestimmen, wer die Kurskosten trägt.

Was Schweizer Stelleninserate nennen
Was Schweizer Stelleninserate nennenWeiterbildung (irgendwie genannt)12.1%EFZ / Grundbildung9.2%Master2.8%SAP2.1%HF2%Bachelor2%FH1.6%eidg. Fachausweis0.65%

Anteil der aktiven Inserate unseres eigenen Bestands, deren Titel oder Zusammenfassung den jeweiligen Begriff nennt. Stand 30. August 2026, ohne den grössten einzelnen Inserenten. Gemessen wird die Nennung, nicht die Anforderung: Ein Inserat kann einen Abschluss verlangen, ohne ihn zu benennen, die Werte sind deshalb eine Untergrenze.

  • Der Beitragssatz steht in der Verordnung, nicht im Ermessen: Art. 66f Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung setzt ihn auf 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. Abs. 2 deckelt die anrechenbaren Gebühren pro Person und Abschluss auf CHF 19 000 für eidgenössische Berufsprüfungen und CHF 21 000 für höhere Fachprüfungen. Mehr als CHF 9 500 beziehungsweise CHF 10 500 kann der Bund Ihnen für einen Abschluss also nicht überweisen.
  • Der Anspruch hängt nicht am Bestehen. Art. 66c Abs. 1 der Verordnung knüpft ihn an die «Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen» der Prüfung. Das SBFI schreibt es auf seiner eigenen Seite ausdrücklich: «Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht.» Abgelegt werden muss die Prüfung allerdings.
  • Der Wohnsitz entscheidet, nicht der Pass. Verlangt ist der steuerliche Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt, in dem die Prüfungsverfügung eröffnet wird. Das SBFI hält fest, die Nationalität spiele keine Rolle, Grenzgänger und internationale Wochenaufenthalter hätten ihren steuerlichen Wohnsitz aber nicht in der Schweiz und entsprechend keinen Anspruch.
  • Der Kurs muss auf der Meldeliste stehen, und zwar im Jahr, in dem er begonnen hat. Steht er nicht darauf, gibt es keinen Beitrag, so gut er auch sein mag. Die anrechenbaren Gebühren müssen insgesamt CHF 1 000 übersteigen, der Kurs darf nicht länger als sieben Jahre vor der Prüfungsverfügung begonnen haben, und das Gesuch ist innert zwei Jahren nach dieser Verfügung einzureichen.
  • Die Prüfungsgebühr selbst ist nicht beitragsberechtigt. Das SBFI begründet das damit, dass die Durchführung der Prüfungen bereits zu 60 bis 80 Prozent vom Bund subventioniert wird, über Beiträge an die Prüfungsträger statt an Sie.
  • Der Kurs ist freiwillig und staatlich nicht beaufsichtigt. Das SBFI schreibt über die vorbereitenden Kurse: «Sie sind staatlich nicht reglementiert und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht.» Reguliert ist die Prüfung, nicht der Weg dorthin. Der Bund zahlt also die Hälfte für ein Produkt, dessen Qualität er selbst nicht prüft.
  • Vorschüsse gibt es, aber nur bei kleinem Einkommen. Nach Art. 66d und 66e der Verordnung kann vor der Prüfung ein Teilbeitrag beantragt werden, wenn die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung weniger als CHF 88 direkte Bundessteuer auswies, die Gebühren pro Antrag CHF 3 500 übersteigen und der Kurs vor höchstens zwei Jahren begonnen hat. Wer die Prüfung dann nicht innert fünf Jahren ablegt, muss zurückzahlen.
  • Ab dem 1. Oktober 2026 tragen diese Abschlüsse einen englischen Zusatz. Der neue Art. 44a des Berufsbildungsgesetzes legt fest: «Professional Bachelor» für einen Titel aus einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einem anerkannten HF-Bildungsgang, «Professional Master» für einen Titel aus einer höheren Fachprüfung. Der geschützte Titel in der Landessprache bleibt daneben bestehen.
  • Die Arbeitslosenversicherung finanziert nach einer anderen Logik. Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG sind Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung, und nach Art. 59 Abs. 2 sollen sie die Vermittlungsfähigkeit verbessern. Ausbildungszuschüsse nach Art. 66a AVIG gibt es zudem nur ab dreissig Jahren und nur ohne abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung, und Abs. 3 schliesst ausdrücklich aus, wer bereits eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden hat.

Es gibt genau einen Topf, aus dem der Bund einer Person direkt Geld für Weiterbildung überweist

Die Grundlage ist Art. 56a des Berufsbildungsgesetzes. Er erlaubt dem Bund, «an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge» zu leisten, und deckelt sie in Abs. 2 auf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. Die Einzelheiten stehen in den Art. 66a bis 66g der Berufsbildungsverordnung. Diese subjektorientierte Finanzierung gilt für Prüfungen ab dem 1. Januar 2018.

Entscheidend ist, was nicht darunter fällt, und das SBFI beantwortet das in seinen FAQ Punkt für Punkt. Bildungsgänge der höheren Fachschulen sind ausgeschlossen, weil sie bereits über die interkantonale Vereinbarung finanziert werden; Nachdiplomstudien HF ebenso. Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschulen sind ausgeschlossen. Und CAS, DAS, MAS sowie MBA und EMBA sind ausgeschlossen, mit einer Begründung, die man kennen sollte: Es handelt sich um Weiterbildungen der Hochschulen, und diese dürfen gar nicht als Kurse angeboten werden, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten.

Damit ist die Geldfrage klar beantwortet, und die Antwort ist eng. Von allem, was in der Schweiz «Weiterbildung» heisst, führt genau ein Weg zu einer direkten Rückerstattung durch den Bund: der vorbereitende Kurs auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung. Alles andere muss sich aus anderen Quellen rechnen, aus der Kasse des Arbeitgebers, aus einem kantonalen Stipendium, aus einem Berufsverband oder aus dem eigenen Portemonnaie.

Die Bedingungen, an denen der Anspruch tatsächlich hängt

Art. 66c Abs. 1 der Verordnung listet sechs Voraussetzungen, und keine davon ist eine Formalie. Der steuerliche Wohnsitz muss im Zeitpunkt der Prüfungsverfügung in der Schweiz liegen. Der besuchte Kurs muss im Jahr seines Beginns auf der Meldeliste des SBFI verzeichnet gewesen sein und darf nicht länger als sieben Jahre vor der Verfügung begonnen haben. Die anrechenbaren Gebühren müssen zusammen CHF 1 000 übersteigen. Eine Zahlungsbestätigung des Kursanbieters muss vorliegen und darf nicht schon für ein anderes Gesuch verwendet worden sein. Eine eidgenössische Prüfung muss abgelegt worden sein. Und das Gesuch muss innert zwei Jahren nach der Verfügung eingehen.

Die für viele überraschendste Regel ist die Kombination aus Bst. e und der Formulierung «Bestehen oder Nichtbestehen» in Bst. a, b und f: Sie müssen antreten, aber Sie müssen nicht bestehen. Wer die Prüfung ablegt und durchfällt, hat denselben Anspruch auf die Hälfte der Kursgebühren wie jemand, der besteht. Das ist keine Auslegung von uns, sondern die ausdrückliche Antwort des SBFI in seinen FAQ für Absolvierende.

Anrechenbar ist nach Art. 66f Abs. 3 nur der Teil der Gebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung dient. Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung sind es ausdrücklich nicht. Und Abs. 4 schliesst Gebühren aus, die bereits über die interkantonale Vereinbarung zu den höheren Fachschulen verbilligt wurden, damit niemand doppelt profitiert.

Der Kurs ist freiwillig und wird vom Staat nicht beaufsichtigt

Das ist der Satz, der die ganze Konstruktion erklärt, und er steht auf der SBFI-Seite zu den eidgenössischen Prüfungen: Die vorbereitenden Kurse werden von kantonalen Bildungsinstitutionen, Bildungszentren, Berufsverbänden oder privaten Anbietern durchgeführt, der Besuch ist freiwillig und unabhängig von der Prüfung, und sie sind staatlich nicht reglementiert und unterstehen keiner staatlichen Aufsicht. Reguliert und geschützt ist der Titel, den die Prüfung verleiht.

Für die Frage, welche Weiterbildung sich lohnt, hat das eine unmittelbare Folge. Zwischen zwei Kursen, die auf dieselbe Prüfung vorbereiten, sagt der Bund nichts über Qualität aus, auch dann nicht, wenn er beide zur Hälfte mitfinanziert. Der Eintrag auf der Meldeliste ist eine subventionsrechtliche Voraussetzung, kein Gütesiegel. Die Vergleichbarkeit entsteht erst an der Prüfung, weil deren Ordnung von der Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt wird.

Wer will, kann die Prüfung theoretisch ohne Kurs ablegen. Die französische Fassung derselben SBFI-Seite formuliert das am deutlichsten: Die Kurse sind fakultativ, «les candidats pouvant également se présenter à l'examen sans les avoir suivis». Nur ist der Beitrag dann gegenstandslos, weil er an bezahlte Kursgebühren anknüpft und nicht an die Prüfung.

Wie viel dabei tatsächlich ausbezahlt wird

Das Bundesamt für Statistik führt die subjektorientierte Finanzierung als eigene Statistik. Für das Jahr 2024 weist sie CHF 105,5 Millionen an Bundesbeiträgen aus, verteilt auf gut sechzehntausend Kandidatinnen und Kandidaten. Auf Vorbereitungskurse zu Berufsprüfungen entfielen CHF 86,3 Millionen, auf solche zu höheren Fachprüfungen CHF 19,2 Millionen. 61 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten des Prüfungsjahres 2024 haben einen Beitrag erhalten.

Rechnet man das auf die Person herunter, ergibt sich der Betrag, um den es hier realistisch geht: rund CHF 6 150 im Schnitt nach einer Berufsprüfung und rund CHF 7 720 nach einer höheren Fachprüfung. Weil der Satz 50 Prozent beträgt, waren die zugrunde liegenden Kursgebühren im Mittel mindestens doppelt so hoch, und bei allen, die an die Obergrenze stossen, deutlich höher. Eine Weiterbildung auf diesem Weg ist also eine Investition im fünfstelligen Bereich, von der die Hälfte zurückkommt, nicht ein Gratisangebot.

Dass 61 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten einen Beitrag beziehen, heisst umgekehrt, dass ein gutes Drittel keinen bezieht. Die Verordnung nennt die Gründe, aus denen das passieren kann: kein Kurs auf der Meldeliste, Gebühren unter der Schwelle, Wohnsitz im Ausland, verpasste Zweijahresfrist oder Kursgebühren, die jemand anders bezahlt und in Rechnung gestellt bekommen hat. Der Beitrag geht ausschliesslich an die absolvierende Person, nicht an den Arbeitgeber.

Ab dem 1. Oktober 2026: «Professional Bachelor» und «Professional Master»

Das Berufsbildungsgesetz hat mit dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2025 einen neuen Art. 44a erhalten, der auf den 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Er führt zwei Titelzusätze für die höhere Berufsbildung ein: «Professional Bachelor», wenn der Titel durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang einer höheren Fachschule erworben wurde, und «Professional Master», wenn er durch eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben wurde. Abs. 3 gibt dazu die Struktur der vereinfachten englischen Übersetzung vor: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch, ein Komma, dann der Zusatz.

Die Zusätze dürfen nach Abs. 2 nur zusammen mit dem geschützten Titel in einer Amtssprache oder als Teil der vereinfachten englischen Übersetzung verwendet werden, wie sie in der Prüfungsordnung oder im Rahmenlehrplan festgehalten ist. Es entsteht also kein zweiter, freistehender Titel, sondern ein Anhang an den bestehenden. Dieselbe Revision fügt in Art. 28 einen Abs. 1bis ein: Die eidgenössischen Prüfungen werden in den Amtssprachen des Bundes angeboten und können zusätzlich auf Englisch angeboten werden.

Für die Frage nach dem Nutzen ist das der ehrlichste verfügbare Hinweis darauf, wo bisher das Problem lag. Ein eidgenössischer Fachausweis ist im Schweizer Arbeitsmarkt ein präzises Signal und ausserhalb davon kaum lesbar. Der Gesetzgeber löst das nicht dadurch, dass er den Abschluss ändert, sondern dadurch, dass er ihm eine international verständliche Beschriftung gibt.

Was die Inserate selbst nennen, und warum die Reihenfolge überrascht

Wir haben am 30. August 2026 alle aktiven Inserate unseres Bestands durchsucht, die eine Zusammenfassung tragen, und gezählt, welche Qualifikationsbegriffe in Titel oder Zusammenfassung überhaupt vorkommen. Ohne den grössten einzelnen Inserenten, der allein rund ein Fünftel aller Weiterbildungsnennungen stellt, ergibt sich diese Reihenfolge: Weiterbildung 12,1 Prozent, EFZ 9,2 Prozent, Master 2,8 Prozent, SAP 2,1 Prozent, HF 2,0 Prozent, Bachelor 2,0 Prozent, FH 1,6 Prozent, eidgenössischer Fachausweis 0,65 Prozent, CAS, DAS, MAS und MBA zusammen 0,31 Prozent und eidgenössisches Diplom 0,16 Prozent.

Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Erstens wird die berufliche Grundbildung, das EFZ, vierzehnmal häufiger genannt als der eidgenössische Fachausweis. Zweitens ist die Nennung einer bestimmten Software, SAP, häufiger als die Nennung jedes einzelnen höheren Abschlusses ausser dem Master. Wer «Weiterbildung» rein an der Sichtbarkeit im Stellenmarkt misst, landet also nicht bei einem Diplom, sondern bei einem Werkzeug.

Diese Zahlen sagen ausdrücklich nicht, dass ein Fachausweis wenig wert ist. Sie sagen, dass er in wenigen Feldern gefordert wird und dort dann sehr bestimmt. Ein Inserat, das einen Abschluss nicht nennt, kann ihn trotzdem voraussetzen, und unsere Zusammenfassungen komprimieren den Inseratetext, verlieren also Details. Alle Werte sind deshalb eine Untergrenze und keine Anforderungsquote.

Weiterbildung steht in Schweizer Inseraten meist im Angebot, nicht in der Anforderung

Von den Inseraten, die Weiterbildung nennen, tun das 54,6 Prozent ausschliesslich im Sinn eines Angebots, 40,3 Prozent sowohl als Angebot wie als Anforderung, und nur 2,0 Prozent ausschliesslich als Anforderung. Zusammengezählt erscheint Weiterbildung in rund 95 Prozent der Fälle unter dem, was der Betrieb bietet oder unterstützt, und praktisch nie allein unter dem, was er verlangt.

Das ist die wichtigste Beobachtung dieser Seite, weil sie die Frage umdreht. Die Suchfrage lautet «welche Weiterbildung lohnt sich», also: was soll ich auf eigene Rechnung tun. Die Inserate antworten überwiegend auf eine andere Frage, nämlich welche Weiterbildung ein Arbeitgeber mitträgt. Wer die Wahl des Abschlusses und die Wahl der Stelle als zwei getrennte Entscheide behandelt, verschenkt genau diesen Zusammenhang.

Die Zuordnung stammt aus dem Textumfeld der Nennung und ist nicht perfekt: Wir prüfen ein Fenster um das Stichwort auf Angebots- und auf Anforderungswortschatz. Formulierungen, die beides enthalten, zählen wir als «beides» und nicht als eines von beiden. Die Richtung des Befunds ist trotzdem eindeutig, weil die reine Anforderungsgruppe unter allen Prüfvarianten sehr klein bleibt.

Wo der eidgenössische Fachausweis in unseren Inseraten überhaupt auftaucht

Weil die Grundgesamtheit hier klein ist, unter hundert Inseraten, veröffentlichen wir dazu keine Rangliste und keine Prozentwerte. Was sich sagen lässt, ist die Liste der Felder, in denen die Nennungen sitzen, und die ist erstaunlich kurz: Immobilienbewirtschaftung, Finanz- und Rechnungswesen, Versicherung und berufliche Vorsorge, Elektro- und Bauberufe einschliesslich Sicherheitsberatung, Polizei und Justizvollzug, Personalwesen und Erwachsenenbildung sowie Einkauf. Dazu einzelne Nennungen in Pflege und in der medizinischen Kodierung.

Das deckt sich mit der Konstruktion der Prüfungen. Nach Art. 28 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes setzen sie einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus, und die Prüfungsordnungen werden von den Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet. Es gibt einen Fachausweis dort, wo eine Branche stark genug organisiert ist, um einen zu tragen. Zurzeit sind es rund 260 Berufsprüfungen und 160 höhere Fachprüfungen.

Praktisch heisst das: Die sinnvolle Reihenfolge ist nicht, zuerst einen Abschluss zu wählen und dann zu schauen, wer ihn verlangt. Sie ist, in den Inseraten des eigenen Berufsfelds nachzusehen, welcher Titel dort überhaupt vorkommt, und erst dann im Berufsverzeichnis des SBFI zu prüfen, ob es dafür eine eidgenössische Prüfung gibt.

Wenn Sie arbeitslos sind, gilt eine andere Logik

Die Arbeitslosenversicherung finanziert keine Weiterbildung, sondern arbeitsmarktliche Massnahmen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG sollen sie die Eingliederung von Versicherten fördern, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, indem sie namentlich die Vermittlungsfähigkeit verbessern oder die beruflichen Qualifikationen den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts entsprechend fördern. Art. 60 Abs. 1 zählt zu den Bildungsmassnahmen individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung.

Zwei Regeln dazu werden häufig übersehen. Erstens verlangt Art. 60 Abs. 3 von jemandem, der von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen, und zwar rechtzeitig vor Kursbeginn bei der zuständigen Amtsstelle. Zweitens entscheidet nach Art. 59c Abs. 2 die kantonale Amtsstelle über individuelle Bildungsmassnahmen. Die Praxis unterscheidet sich deshalb zwischen den Kantonen, und ein Kurs, den ein Kanton bewilligt, ist im Nachbarkanton kein Präzedenzfall.

Die Ausbildungszuschüsse nach Art. 66a AVIG sind eine eigene Sache und zielen genau auf die andere Seite der Leiter. Es gibt sie für eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten, die mindestens dreissig Jahre alt sind und über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder im erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben. Abs. 3 schliesst ausdrücklich aus, wer einen anerkannten Hochschul- oder HF-Abschluss hat oder bereits eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden hat. Die beiden Bundestöpfe schauen also in entgegengesetzte Richtungen.

Der Vergleich mit Deutschland, weil viele Leserinnen und Leser ihn im Kopf haben

In Deutschland regelt das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz die entsprechende Förderung, und die Konstruktion ist eine andere. Nach § 12 Abs. 1 AFBG besteht der Massnahmebeitrag aus einem Anspruch auf Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 15 000; davon werden 50 Prozent als Zuschuss geleistet, für den Rest besteht ein Anspruch auf einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

Der Unterschied liegt in zwei Punkten, und beide sind für die Frage nach dem Lohnen wichtig. Erstens fördert Deutschland die Prüfungsgebühren mit, die Schweiz nicht. Zweitens ist die zweite Hälfte in Deutschland ein Darlehen, und ob sie erlassen wird, hängt am Erfolg: Nach § 13b Abs. 1 AFBG werden nach bestandener Fortbildungsprüfung 50 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

In der Schweiz gibt es dieses Erfolgselement nicht. Die Hälfte der anrechenbaren Kursgebühren wird ausbezahlt, sobald die Prüfung abgelegt und die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen eröffnet ist. Wer die deutschen Regeln im Kopf hat und daraus schliesst, ein Nichtbestehen koste in der Schweiz die Förderung, liegt falsch, und zwar zu den eigenen Ungunsten.

Was «lohnt sich» auf dieser Seite nicht heissen kann

Wir messen keine Lohnwirkung. Unser Bestand enthält Stelleninserate, nicht Löhne von Personen mit und ohne Abschluss, und aus Inseraten lässt sich keine Rendite ableiten. Jede Aussage der Form «ein Fachausweis bringt X Prozent mehr Lohn» wäre auf dieser Datengrundlage erfunden, und wir machen sie deshalb nicht.

Was wir zeigen können, sind drei überprüfbare Dinge: welcher Weg als einziger direkt vom Bund mitfinanziert wird und zu welchem Satz, welche Bedingungen daran hängen, und wie häufig die einzelnen Abschlüsse in Schweizer Stelleninseraten überhaupt vorkommen. Die Entscheidung selbst bleibt bei Ihnen, und für den persönlichen Fall ist die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Ihres Kantons die dafür vorgesehene Stelle.

Ein letzter Punkt zur Reihenfolge: Weil die Beiträge erst nach der Prüfung fliessen und ein Vorschuss an eine tiefe Steuerveranlagung geknüpft ist, müssen die Kursgebühren in aller Regel vorfinanziert werden. Wer sie sich vom Arbeitgeber vorfinanzieren lässt, sollte wissen, dass der Bund nur Gebühren erstattet, die der absolvierenden Person in Rechnung gestellt und von ihr bezahlt wurden. Wie eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aussieht, ist eine eigene Frage.

Die Rechtsgrundlagen sind am 31. August 2026 in der bei Fedlex konsolidierten Fassung nachgelesen, nicht aus dem Gedächtnis zitiert: Berufsbildungsgesetz und Berufsbildungsverordnung in der am Stichtag geltenden Fassung sowie die auf den 1. Oktober 2026 in Kraft tretende Fassung des Gesetzes, das Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2026. Wir haben zusätzlich geprüft, dass die auf den 1. Oktober 2026 konsolidierte Fassung der Verordnung den Beitragssatz und die beiden Obergrenzen unverändert lässt. Die Bedingungen und die Ausschlüsse stammen aus den FAQ des SBFI für Absolvierende, die Angaben zu Zahl und Charakter der Prüfungen von der SBFI-Seite zu den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen. Die Beträge für 2024 stammen aus der Statistik des Bundesamts für Statistik zu den Bundesbeiträgen an Personen in der höheren Berufsbildung; die Durchschnitte pro Person haben wir daraus selbst gerechnet. Die Zahlen zu den Inseraten stammen aus unserem eigenen Bestand, Stand 30. August 2026. Ausgewertet wurden nur Inserate mit einer Zusammenfassung, das sind 78,7 Prozent des Bestands; die Anteile beziehen sich auf diese Grundgesamtheit und schliessen den grössten einzelnen Inserenten aus, der allein rund ein Fünftel der Weiterbildungsnennungen stellt. Mit diesem Inserenten läge der Anteil bei 14,5 statt 12,1 Prozent; wir veröffentlichen den tieferen Wert. Eine Inseratesprache ist für 90,1 Prozent der ausgewerteten Inserate hinterlegt. Gemessen wird immer die Nennung eines Begriffs in Titel oder Zusammenfassung, nicht die tatsächliche Anforderung, und die Zusammenfassung komprimiert den Inseratetext; alle Anteile sind deshalb Untergrenzen. Die deutschen Regeln stammen aus dem bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes.

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Zahlt mein Arbeitgeber die Weiterbildung?

Kurz gesagt

Es kommt darauf an, wer die Weiterbildung veranlasst — und das Gesetz zieht die Grenze scharf. Ordnet der Arbeitgeber sie an, oder verlangt das Gesetz sie für die berufliche Tätigkeit, dann gilt die aufgewendete Ausbildungszeit als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 4 ArGV 1), und die notwendigen Auslagen trägt der Arbeitgeber (Art. 327a Abs. 1 OR); eine Abrede, die sie ganz oder teilweise auf die angestellte Person abwälzt, ist nach Art. 327a Abs. 3 OR nichtig. Bilden Sie sich aus eigenem Antrieb weiter, besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihr Arbeitsvertrag, eine allfällige Weiterbildungsvereinbarung, der für Ihren Betrieb geltende Gesamtarbeitsvertrag und — im öffentlichen Dienst — das Personalrecht Ihres Gemeinwesens. Die Praxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und von Branche zu Branche; die hier genannten Bestimmungen wurden am 31. August 2026 in der jeweils geltenden Fassung nachgelesen, gelten aber nicht automatisch für jede persönliche Situation. Wer eine Beurteilung des eigenen Falls braucht, holt sie bei der zuständigen Gewerkschaft, der paritätischen Kommission der Branche, einer Rechtsberatung oder dem kantonalen Arbeitsinspektorat.

Das steht nicht zwischen den Zeilen, sondern wörtlich im Weiterbildungsgesetz. Art. 5 Abs. 1 WeBiG: «Der einzelne Mensch trägt die Verantwortung für seine Weiterbildung.» Und Abs. 2, die einzige Bestimmung, die sich überhaupt an Arbeitgeber richtet: «Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.» Begünstigen — nicht finanzieren, nicht gewähren, nicht bezahlen. Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft und hat diesen Satz seither nicht geändert.

In der Praxis steht die Antwort oft schon im Inserat — aber als Absicht, nie als Betrag. In unserem eigenen Bestand nennen 27,2 Prozent der aktiven deutschsprachigen Inserate die Weiterbildung überhaupt, und 23,1 Prozent stellen sie als etwas dar, das der Betrieb bietet, unterstützt, fördert oder bezahlt; auf Französisch sind es 15,3 Prozent, auf Italienisch 7,2 und auf Englisch 3,8. Eine Zahl — Franken, Prozent oder Tage — nennt praktisch keines davon.

Wie oft ein deutschsprachiges Stelleninserat Weiterbildung als Leistung des Arbeitgebers nennt
Wie oft ein deutschsprachiges Stelleninserat Weiterbildung als Leistung des Arbeitgebers nenntGesundheit & Pflege38.2% der InserateVerkauf & Gastronomie37.4% der InserateKaufmännisch & Finanzen23.5% der InserateBau & Handwerk20.8% der InserateIT & Technik15.7% der Inserate

Anteil der aktiven deutschsprachigen Inserate in unserem Bestand, deren Zusammenfassung die Weiterbildung als etwas beschreibt, das der Betrieb bietet, unterstützt, fördert oder bezahlt — nicht als Anforderung an die Bewerbung. Zuordnung nach Stichworten im Stellentitel; jede Gruppe umfasst mehrere hundert Inserate. Stand des Bestands: 30. August 2026.

  • Angeordnet oder gesetzlich vorgeschrieben: Art. 13 Abs. 4 ArGV 1 macht die Ausbildungszeit zu Arbeitszeit, Art. 327a Abs. 1 OR macht die notwendigen Auslagen zur Sache des Arbeitgebers.
  • Selbst gewählt: Art. 5 Abs. 1 WeBiG weist die Verantwortung der einzelnen Person zu. Ein Anspruch entsteht dann nur aus Vertrag, GAV oder öffentlichem Personalrecht.
  • Von 46 am 31. August 2026 in Kraft stehenden allgemeinverbindlichen Bundes-GAV sehen 23 einen Weiterbildungsbeitrag oder einen Bildungsfonds vor — aber nur drei geben bezahlte Weiterbildungstage.
  • Gesetzliche Weiterbildungspflichten gibt es, aber wenige und benannte: 35 Stunden in fünf Jahren für Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer (Art. 16 und 18 CZV), lebenslange Fortbildung für die universitären Medizinalberufe (Art. 40 Bst. b MedBG) und die Gesundheitsberufe (Art. 16 Bst. b GesBG). Im Anwaltsgesetz steht keine.
  • Steuerlich ist die vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung unabhängig von ihrer Höhe kein Lohnbestandteil (Art. 17 Abs. 1bis DBG). Selbst bezahlt sind bei der direkten Bundessteuer höchstens CHF 13’000 abziehbar.

Die zwei Fragen, die alles entscheiden

Schweizer Arbeitsrecht kennt kein Kapitel «Weiterbildung». Es kennt zwei Bestimmungen, die zusammen einen Test ergeben, und dieser Test ist die eigentliche Antwort auf die Frage.

Die erste Frage betrifft die Zeit. Art. 13 Abs. 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sagt: «Muss sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Anordnung des Arbeitgebers oder auf Grund seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, dann stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar.» Zwei Auslöser also, und beide sind objektiv: eine Anordnung, oder eine gesetzliche Pflicht, die am Beruf hängt. Wer sich freiwillig anmeldet, fällt unter keinen von beiden.

Die zweite Frage betrifft das Geld. Art. 327a Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, «alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen». Kursgebühren einer angeordneten Schulung sind solche Auslagen. Abs. 3 schliesst die Hintertür: «Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.» Und Art. 362 OR führt Art. 327a Abs. 1 in der Liste jener Vorschriften, von denen weder durch Abrede noch durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag zuungunsten der angestellten Person abgewichen werden darf.

Daraus folgt die praktische Regel: Je stärker die Weiterbildung dem Betrieb dient, desto klarer trägt er sie. Je stärker sie Ihrer eigenen Laufbahn dient — ein MAS, eine höhere Fachprüfung, eine Umschulung —, desto weniger sagt das Gesetz dazu, und desto mehr hängt an dem, was Sie vereinbaren.

Was «begünstigen» im Weiterbildungsgesetz bedeutet

Das Bundesgesetz über die Weiterbildung ist der einzige Erlass, der die Rollen ausdrücklich verteilt — und viele Leserinnen und Leser erwarten dort etwas anderes, als tatsächlich steht. Art. 5 trägt die Überschrift «Verantwortung» und ordnet sie in vier Absätzen zu: der einzelne Mensch trägt sie (Abs. 1), Arbeitgeber begünstigen (Abs. 2), Bund und Kantone tragen «in Ergänzung zur individuellen Verantwortung» dazu bei (Abs. 3).

Diese Reihenfolge ist kein Zufall. Das Gesetz regelt nach eigener Aussage Grundsätze und die Voraussetzungen für Finanzhilfen des Bundes (Art. 1 Abs. 2); die eigentliche Förderung überlässt es der Spezialgesetzgebung, also dem Berufsbildungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Es begründet ausdrücklich keinen individuellen Anspruch gegen den Arbeitgeber, und es nennt weder eine Zahl von Tagen noch einen Frankenbetrag.

Zu beachten ist auch, was das Gesetz unter Weiterbildung überhaupt versteht. Art. 3 Bst. a definiert sie als «nichtformale Bildung»: strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung. Ein Nachdiplomkurs zählt dazu. Eine berufliche Grundbildung, ein Abschluss der höheren Berufsbildung oder ein akademischer Grad sind nach Bst. b formale Bildung und fallen unter andere Regeln — was erklärt, warum die Bundesbeiträge für Vorbereitungskurse im Berufsbildungsgesetz stehen und nicht hier.

Welche Berufe eine gesetzliche Weiterbildungspflicht haben — und wo die Regel aufhört

Der zweite Auslöser in Art. 13 Abs. 4 ArGV 1 — «auf Grund seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen» — klingt abstrakt, ist aber für ganze Berufsgruppen der eigentliche Hebel. Es lohnt sich deshalb, ihn an den Erlassen zu prüfen, die eine solche Pflicht wirklich aussprechen, statt ihn zu vermuten.

Am schärfsten formuliert ist sie im Strassenverkehr. Die Chauffeurzulassungsverordnung stellt in Art. 16 Abs. 1 fest, wer die Gültigkeit des Fähigkeitsausweises für den Personen- oder Gütertransport verlängern lassen will, müsse innert fünf Jahren vor Ablauf «die vorgeschriebene Weiterbildung» an einer anerkannten Weiterbildungsstätte absolvieren. Art. 18 Abs. 1 beziffert sie: 35 Stunden. Und Art. 9 setzt die Konsequenz — der Ausweis gilt fünf Jahre und wird nur verlängert, wenn der Besuch nachgewiesen ist. Ein einzelner Kurs muss ohne Pausen mindestens sieben Stunden dauern, wovon höchstens drei als E-Learning zählen.

In den Gesundheitsberufen steht die Pflicht bei der Person statt an einem Dokument. Art. 40 Bst. b des Medizinalberufegesetzes verpflichtet, wer einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt: «Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.» Art. 16 Bst. b des Gesundheitsberufegesetzes sagt für die Fachhochschul-Gesundheitsberufe dasselbe kürzer: «Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebenslanges Lernen.» Beide nennen weder Stunden noch Frist — nachweisbar wird die Pflicht erst über die Fachgesellschaften und die kantonale Aufsicht.

Zur Ehrlichkeit gehört der Gegenbefund. Das Anwaltsgesetz zählt in Art. 12 die Berufsregeln von a bis j auf, von der sorgfältigen Berufsausübung bis zur Meldung von Registeränderungen — eine Fortbildungspflicht ist nicht darunter. Wo Anwältinnen und Anwälte sich fortbilden müssen, folgt das aus den Standesregeln ihres Verbands, nicht aus dem Bundesgesetz. «Gesetzlich vorgeschrieben» im Sinn der ArGV 1 ist also nicht dasselbe wie «in meiner Branche üblich», und der Unterschied entscheidet darüber, wer die Rechnung trägt.

Und die Regel hat Ränder, die man kennen sollte, weil sie im Arbeitsgesetz stehen und nicht in der Verordnung. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ArG ist das Gesetz auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht anwendbar, und nach Art. 3 Bst. d nicht auf Arbeitnehmende mit einer höheren leitenden Tätigkeit; Bst. e nimmt Lehrpersonen an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten aus. Für diese Gruppen entfällt die Gleichung «Ausbildungszeit ist Arbeitszeit». Der Auslagenersatz nach Art. 327a OR entfällt deswegen nicht: Er steht im Obligationenrecht und gilt für jeden privatrechtlichen Arbeitsvertrag, unabhängig davon, ob das Arbeitsgesetz auf den Betrieb anwendbar ist.

Ein Muster in unserem eigenen Bestand passt dazu, ohne es zu beweisen. Unter den deutschsprachigen Inseraten stellt Gesundheit und Pflege die Weiterbildung mit 38,2 Prozent am häufigsten als Leistung des Betriebs dar — also genau dort, wo zwei Bundesgesetze eine lebenslange Fortbildung verlangen. Direkt daneben liegen aber Verkauf und Gastronomie mit 37,4 Prozent, und dort gibt es keine solche Pflicht. Die gesetzliche Pflicht erklärt das Bild also höchstens zur Hälfte; Fachkräftemangel und Branchenüblichkeit erklären den Rest.

Was die allgemeinverbindlichen GAV tatsächlich regeln

Wo das Gesetz schweigt, kann ein Gesamtarbeitsvertrag sprechen — und weil ein allgemeinverbindlich erklärter GAV für alle Betriebe der Branche gilt, ist er die realistischste Quelle eines echten Anspruchs. Wir haben die Bundesratsbeschlüsse zu den auf Bundesebene allgemeinverbindlich erklärten Verträgen im Volltext ausgewertet, Stand 31. August 2026. In Kraft waren 46 Verträge; acht davon regeln ausschliesslich die vorzeitige Pensionierung oder die Weiterbildung, 38 setzen Lohn- und Arbeitsbedingungen.

Von diesen 38 erwähnen 36 die Weiterbildung überhaupt. 23 sehen einen Weiterbildungsbeitrag oder einen Bildungsfonds vor — Geld, das über die Vollzugskostenbeiträge der Branche fliesst, nicht über Ihren Lohnausweis. Sechs regeln eine Lohnfortzahlung während einer Weiterbildung. Und bezahlte Weiterbildungstage im eigentlichen Sinn, also einen Anspruch auf freie und entlöhnte Arbeitstage, geben genau drei.

Der GAV für Tankstellenshops in der Schweiz ist der grosszügigste davon. Art. 37.1 in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 4. November 2025: «Angestellte im ungekündigten Arbeitsverhältnis haben Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für berufliche und laufbahnbezogene Weiterbildung. Zudem besteht ein Anspruch auf 2 bezahlte Weiterbildungstage pro Jahr für die Teilnahme an Schulungen der Paritätischen Kommission.» Der GAV für die zahntechnischen Laboratorien nennt seinen Art. 6.6 gleich «Bildungsurlaub» und gewährt jährlich mindestens drei bezahlte Arbeitstage, plus drei weitere für die Vorbereitung und das Absolvieren einer eidgenössischen Prüfung. Im Coiffeurgewerbe sind drei bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage die Gegenleistung dafür, dass die Arbeitgeberin in den ersten beiden Berufsjahren nach der Lehre einen Lohnabzug vornimmt.

Zwei der 46 Verträge haben die Weiterbildung sogar als einzigen Gegenstand: die Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe und der GAV Weiterbildung und Gesundheitsschutz für das Schreinergewerbe. Beide sind vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt — Weiterbildung ist in diesen Branchen also nicht Verhandlungssache, sondern Branchenrecht.

Rückzahlungsklauseln — was ein Bundesratsbeschluss dazu sagt

Die häufigste Nachfrage lautet: Muss ich die Weiterbildung zurückzahlen, wenn ich kündige? Das OR kennt dafür keine eigene Bestimmung. Es zieht nur eine äussere Grenze: Was nach Art. 327a Abs. 1 OR notwendige Auslage ist, kann nicht rückwirkend auf die angestellte Person abgewälzt werden, weil Abs. 3 solche Abreden für nichtig erklärt. Für die freiwillige Weiterbildung dagegen gibt es keine gesetzliche Regel — dort steht in der Weiterbildungsvereinbarung, was gilt.

Wie eine solche Klausel aussieht, lässt sich ausnahmsweise an einem amtlich publizierten Text zeigen. Der GAV für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz, allgemeinverbindlich erklärt und im Bundesblatt veröffentlicht, formuliert in Art. 6.6 Abs. 1: «Löst der/die Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis auf, so kann der/die Arbeitgebende die gewährten Kurstage der letzten sechs Monate vor der ausgesprochenen Kündigung vom Lohn abziehen und ein allenfalls für diese Kurstage bezahltes Kursgeld zurückfordern.»

Zwei Merkmale sind daran erkennbar, und sie kehren in betrieblichen Vereinbarungen regelmässig wieder: eine begrenzte Rückblickfrist statt einer unbefristeten Bindung, und eine Auslösung nur bei Kündigung durch die angestellte Person. Ob eine konkrete Klausel in Ihrem Vertrag zulässig ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab und ist eine Frage des Einzelfalls; die Beurteilung gehört zu einer Rechtsberatung, nicht auf eine Übersichtsseite.

Temporärarbeit: der Fonds zahlt, nicht der Einsatzbetrieb

Wer temporär arbeitet, hat selten einen Betrieb, der in eine Weiterbildung investiert — der Einsatz ist zu kurz. Das Gesetz hat dafür eine eigene Konstruktion. Art. 20 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes: Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter GAV «einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind».

Der GAV für den Personalverleih setzt das über den Fonds temptraining um, und der veröffentlicht konkrete Zahlen. Wer in den vergangenen zwölf Monaten mindestens 88 Stunden temporär gearbeitet hat, hat Anrecht auf Weiterbildungsbeiträge von CHF 440; für jede weitere Einsatzstunde kommt ein Guthaben von CHF 5 hinzu, seit dem 1. Juli 2026 zu diesem erhöhten Ansatz. Insgesamt sind innerhalb von zwölf Monaten bis zu CHF 5000 für die Weiterbildung möglich, dazu bis zu CHF 2250 Lohnausfallentschädigung — CHF 250 pro Kurstag, CHF 125 pro Halbtag — und bis zu CHF 300 für Verpflegung, Reise und Unterkunft.

Das ist die Antwort auf «zahlt mein Arbeitgeber» für eine ganze Gruppe von Erwerbstätigen, bei der sie sonst Nein lauten würde: Nicht der Betrieb zahlt, sondern ein Branchenfonds, den der Betrieb speisen muss.

Im öffentlichen Dienst steht die Antwort ausgeschrieben — samt Rückzahlungsfristen

Wer beim Bund arbeitet, findet die klarste schriftliche Antwort auf diese Frage überhaupt — und sie ist nicht dieselbe wie im privaten Arbeitsvertrag. Das Bundespersonalgesetz verlangt in Art. 4 Abs. 2 Bst. b von den Arbeitgebern des Bundes geeignete Massnahmen «zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit».

Ausformuliert wird das in Art. 4 der Bundespersonalverordnung, und Abs. 4 trifft genau die Unterscheidung, die im privaten Recht nur aus dem Zusammenspiel zweier Erlasse folgt: «Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.» Bedarfsorientiert heisst: vom Arbeitsplatz her nötig — dann trägt der Bund Kosten und Zeit. Bedürfnisorientiert heisst: aus eigenem Interesse — dann kann er, muss aber nicht.

Abs. 4bis erlaubt sogar, Kosten einer bedarfsorientierten Weiterbildung zu übernehmen, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses begonnen oder abgeschlossen wurde, sofern die Probezeit bestanden ist. Und Abs. 5 nennt, was in privaten Weiterbildungsvereinbarungen meist verhandelt und selten publiziert wird: Der Bund kann Kosten zurückfordern, wenn jemand die Weiterbildung abbricht oder das Arbeitsverhältnis auflöst — bei einem Kostenanteil unter CHF 50'000 innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss, ab CHF 50'000 innerhalb von vier Jahren, und nicht, wenn unterbruchslos eine Stelle bei einer anderen Verwaltungseinheit des Bundes angetreten wird.

Diese Zahlen gelten für den Bund und nur für ihn. Jeder Kanton und jede Gemeinde hat ein eigenes Personalrecht mit eigenen Fristen und eigenen Begriffen, und weil das Arbeitsgesetz auf diese Verwaltungen ohnehin nicht anwendbar ist, ist im öffentlichen Dienst das Personalreglement die erste Quelle und nicht das Obligationenrecht. Wer bei einer Gemeinde, einem Kanton, einem Spital oder einer Schule angestellt ist, liest also zuerst dort nach — die Bestimmung des Bundes zeigt nur, wie präzis eine solche Regel formuliert sein kann.

Die Steuerregel, die den Arbeitgeber begünstigt

Wer die Rechnung bezahlt, verändert auch die Steuerrechnung — und zwar deutlich zugunsten der Variante «der Betrieb zahlt». Art. 17 Abs. 1bis DBG, in Kraft seit dem 1. Januar 2016: «Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar.» Unabhängig von deren Höhe — es gibt keine Obergrenze, ab der eine bezahlte Weiterbildung als Lohn versteuert würde.

Zahlen Sie selbst, gilt eine Grenze. Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG lässt die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung samt Umschulung «bis zum Gesamtbetrag von CHF 13’000» zum Abzug zu, in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung; Voraussetzung ist ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II oder das vollendete 20. Altersjahr. Das ist der Betrag für die direkte Bundessteuer. Die Kantone kennen eigene Maximalabzüge, und sie weichen ab — prüfen Sie das kantonale Steuergesetz oder die Wegleitung Ihres Kantons.

Für ein Gespräch mit der Vorgesetzten ist das ein brauchbares Argument, weil es nicht moralisch ist, sondern arithmetisch: Dieselbe Weiterbildung kostet weniger, wenn der Betrieb sie direkt bezahlt, statt Ihnen den Betrag als Lohn auszurichten.

Was die Stelleninserate verraten — und was nicht

Vor der Bewerbung lässt sich die Frage nur begrenzt beantworten, und unser eigener Bestand zeigt, wo die Grenze liegt. Von den aktiven deutschsprachigen Inseraten, zu denen eine Zusammenfassung vorliegt, beschreiben 23,1 Prozent die Weiterbildung als etwas, das der Betrieb bietet, unterstützt, fördert oder bezahlt. Die Verteilung ist dabei das Gegenteil dessen, was man erwartet: In Gesundheit und Pflege sind es 38,2 Prozent, in Verkauf und Gastronomie 37,4 Prozent — und in IT und Technik, der Branche mit dem Ruf des Lernbudgets, nur 15,7 Prozent.

Eine Zahl nennt praktisch kein Inserat. Wir haben in allen deutschsprachigen Inseraten, die Weiterbildung oder Fortbildung erwähnen, nach einem Frankenbetrag, einer Prozentangabe oder einer Anzahl Tage im Umkreis von 45 Zeichen um das Stichwort gesucht. Die Trefferliste war kurz genug, um sie von Hand durchzugehen, und kein einziger Treffer war ein Weiterbildungsbudget: Es waren Pensumsangaben wie «Weiterbildung 50–90 %», danebenstehende Ferienangaben, ein Personalrabatt und Stellentitel von Personen, die selbst in Weiterbildung sind.

Dass dies keine Eigenart der Zusammenfassungen ist, lässt sich prüfen. Von den deutschsprachigen Inseraten, die Ferien überhaupt erwähnen, nennen 54,9 Prozent eine Zahl von Tagen oder Wochen. Konkrete Angaben überleben also — beim Ferienanspruch. Bei der Weiterbildung gibt es sie nicht, weil die Betriebe sie gar nicht erst machen.

Ein Wort zur Vergleichbarkeit, weil auf dieser Seite zwei Prozentwerte zur Weiterbildung in Inseraten stehen. Unserer bezieht sich ausschliesslich auf die deutschsprachigen Inserate und misst die Darstellung als Leistung des Betriebs; der Wert in der Nachbarfrage ist über alle Inseratesprachen gerechnet und zählt jede Nennung. Verschiedene Grundgesamtheiten, verschiedene Zählweisen — beide Zahlen sind richtig und dürfen nicht gegeneinander gelesen werden.

Was in der Schweiz nicht existiert

Ein Hinweis für alle, die aus einem Nachbarland kommen oder mit dessen Regeln aufgewachsen sind: Ein bundesrechtlicher Bildungsurlaub existiert in der Schweiz nicht. Weder das Obligationenrecht noch die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz kennen den Begriff.

Der einzige gesetzliche Urlaub, der mit Bildung zu tun hat, ist der Jugendurlaub nach Art. 329e OR: bis zum vollendeten 30. Altersjahr, für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in der ausserschulischen Jugendarbeit «sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung», jedes Dienstjahr bis zu insgesamt einer Arbeitswoche — und nach Abs. 2 ohne Lohnanspruch, sofern nicht Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag etwas Besseres vorsehen. Das ist Freistellung für ehrenamtliche Jugendarbeit, nicht für die eigene berufliche Weiterbildung.

Wer also eine Woche pro Jahr für Kurse erwartet, weil das anderswo im Gesetz steht, findet diesen Anspruch in der Schweiz weder im Bundesrecht noch in den allermeisten GAV. Er entsteht, wenn überhaupt, im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement.

Bevor Sie fragen

Die nützlichste Vorbereitung ist nicht die Formulierung der Bitte, sondern die Einordnung der Weiterbildung. Klären Sie zuerst, ob sie angeordnet, gesetzlich vorgeschrieben oder selbst gewählt ist — davon hängt ab, ob Sie über einen Anspruch oder über eine Vereinbarung sprechen.

Danach die Reihenfolge der Quellen: Arbeitsvertrag und Personalreglement, dann der GAV Ihrer Branche mit seinem Bildungsfonds, dann — bei einem Vorbereitungskurs auf eine eidgenössische Prüfung — die Bundesbeiträge, die unabhängig vom Arbeitgeber laufen und die die zweite Frage auf dieser Seite durchrechnet. Sind Sie arbeitslos, entscheidet nicht der Betrieb, sondern die kantonale Amtsstelle über eine Bildungsmassnahme; auch das steht dort. Bei Temporärarbeit steht der Branchenfonds vor allem anderen.

Für eine Beurteilung Ihres konkreten Falls sind die zuständige Gewerkschaft, die paritätische Kommission Ihrer Branche, eine Rechtsberatung oder das kantonale Arbeitsinspektorat die richtigen Adressen. Diese Seite erklärt die Regeln; sie sagt Ihnen nicht, was Sie tun sollen.

Die Gesetzestexte stammen aus den konsolidierten Fassungen auf Fedlex, alle am 31. August 2026 einzeln aufgerufen, in der an diesem Tag geltenden Fassung: OR vom 1. Januar 2026, Arbeitsgesetz vom 1. September 2023, ArGV 1 vom 1. September 2024, WeBiG vom 1. Januar 2017, CZV vom 1. Juli 2022, MedBG und GesBG vom 1. Juli 2025, BGFA vom 1. Juli 2025, BPG vom 1. Januar 2024, BPV vom 1. Juli 2026, DBG vom 1. Januar 2026, AVG vom 1. Januar 2026. Zitate sind wörtlich aus der deutschen Fassung übernommen. Die Auswertung der Gesamtarbeitsverträge beruht auf den Volltexten sämtlicher Bundesratsbeschlüsse, die das SECO zu den auf Bundesebene allgemeinverbindlich erklärten Verträgen auflistet; als «in Kraft» gilt ein Vertrag, dessen ausgewiesene Geltungsdauer am 31. August 2026 noch läuft. Die Angaben zur Temporärarbeit stammen von temptraining, dem Weiterbildungsfonds des GAV Personalverleih, abgerufen am 31. August 2026. Die Inseratezahlen beziehen sich auf die aktiven Inserate unseres Bestands mit Stand 30. August 2026; ausgewertet wurden nur Inserate mit einer Zusammenfassung, das sind 78,7 Prozent des Bestands, und eine Inseratesprache ist für 90,1 Prozent davon hinterlegt. Alle Prozentwerte beziehen sich auf diese Grundgesamtheit. Als «Leistung des Betriebs» zählt eine Nennung, wenn im Umfeld des Stichworts ein Angebots-, Unterstützungs- oder Finanzierungswort steht; das ist eine Textmessung und keine Zusage. Zusammenfassungen verkürzen den Inseratetext, alle Anteile sind deshalb Untergrenzen — die Ferienkontrolle im Text prüft genau das. Die Branchenzuordnung erfolgt über Stichworte im Stellentitel und ist nicht trennscharf; ausgewiesen sind nur Gruppen mit mehreren hundert Inseraten.

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