Wie funktioniert Job-Room?
Aktualisiert:
Kurz gesagt
Job-Room ist die Stellenplattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung und läuft auf job-room.ch. Suchen kann dort jede und jeder ohne Konto. Der Unterschied entsteht mit dem Login: Wer beim RAV angemeldet ist und sich zusätzlich für Job-Room registriert, sieht die meldepflichtigen Stellen fünf Arbeitstage, bevor der Arbeitgeber sie anderswo ausschreiben darf. Dieselbe Registrierung öffnet die eServices — Formulare einreichen, Unterlagen hochladen, Job-Alerts und Merklisten führen. Angemeldet wird mit einem AGOV-Login, der AHV-Nummer und der achtstelligen Personennummer vom RAV.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Ob eine konkrete Stelle der Meldepflicht untersteht, prüft das zuständige RAV im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Die Schweizer Jobportale auf einen Blick
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Über 21 000 offene Schweizer Stellen aus ATS-Systemen, Firmenseiten und LinkedIn an einem Ort — und aus jedem Inserat heraus direkt Lebenslauf, Motivationsschreiben, CV-Check und Interviewvorbereitung. Das RAV-Formular für die Arbeitsbemühungen füllt sich aus dem Bewerbungstracker. Kostenlos nutzbar, Konto erst beim Speichern.
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Der geschützte Bereich ist nicht eine Komfortfunktion, sondern der Grund, warum es die Plattform in dieser Form gibt. Er steht so im Gesetz: Der Zugriff auf die Informationen über gemeldete Stellen wird «für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind» (Art. 21a Abs. 3 AIG).
Der Rest dieser Antwort ist die Mechanik dahinter: welche zwei Türen die Plattform hat, was die Registrierung verlangt, wie die fünf Arbeitstage genau laufen, nach welcher Regel eine Berufsart überhaupt im geschützten Bereich landet, was der Arbeitgeber im Gegenzug tun muss — und was in unserem eigenen offenen Inseratebestand von alledem sichtbar ist.
Auswahl aus der amtlichen Liste der meldepflichtigen Berufsarten für 2026. Schwellenwert: 5 Prozent, gemessen als Durchschnitt über das vierte Quartal 2024 und die ersten drei Quartale 2025; die Liste gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026.
- Suchen geht ohne Konto. Das Konto ist für Personen gedacht, die bereits bei einem RAV als stellensuchend angemeldet sind — zuerst die Anmeldung, dann die Registrierung.
- Registrierung: AGOV-Login (kostenlos auf agov.admin.ch), AHV-Nummer und die achtstellige Personennummer vom RAV, zuoberst auf den Abrechnungen und Briefen der Arbeitslosenkasse.
- Fünf Arbeitstage Vorsprung: Meldepflichtige Stellen dürfen erst danach anderweitig ausgeschrieben werden (Art. 53b Abs. 5 AVV); in dieser Zeit sehen sie «einzig» die öffentliche Arbeitsvermittlung und angemeldete Stellensuchende (Abs. 6).
- Die Sperrfrist beginnt laut SECO am Arbeitstag nach der Aufschaltung — Arbeitstage, nicht Kalendertage.
- Meldepflichtig ist eine Berufsart ab einer gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote von 5 Prozent, gemessen über das vierte Quartal des Vorjahres und die ersten drei Quartale des laufenden Jahres (Art. 53a AVV).
- Der Geltungsbereich ist gewachsen: von 6,5 Prozent der Erwerbstätigen im Vorjahr auf 10,8 Prozent, weil Küche sowie Reinigung und Hilfskräfte neu dazugekommen sind.
- Der Arbeitgeber erhält innert drei Arbeitstagen passende Dossiers und muss dem RAV zurückmelden, wen er eingeladen und ob er jemanden angestellt hat (Art. 53c AVV).
- Keine Meldepflicht bei internen Besetzungen ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, bei Einsätzen bis 14 Kalendertagen und bei nahen Verwandten der Zeichnungsberechtigten (Art. 53d AVV).
- In unserem offenen Bestand tragen 1,6 Prozent der Inserate eine amtliche Bezeichnung aus der Liste im Titel — und kein einziges führt zum Bewerben auf job-room.ch.
Zwei Türen: die offene Suche und das Konto
arbeit.swiss beschreibt Job-Room als die grösste Stellenplattform der Schweiz. Durch die erste Tür geht man ohne alles: Stellen suchen, filtern, anschauen. Das ist die Ansicht, die auch eine Suchmaschine sieht, und sie unterscheidet sich in nichts Wesentlichem von jedem anderen Stellenportal.
Die zweite Tür ist das Benutzerkonto, und sie hat eine Vorbedingung, die viele erst beim Registrieren merken: Die Dienstleistungen rund um die Registrierung stehen Personen offen, die bereits bei einem RAV als stellensuchend angemeldet sind. Job-Room-Konto und RAV-Anmeldung sind also nicht dasselbe, und die Reihenfolge ist fix — zuerst die Anmeldung beim RAV, dann das Konto.
Die Anmeldung selbst läuft entweder digital über den eService von Job-Room oder persönlich beim RAV; nötig ist dafür die AHV-Nummer von der Versichertenkarte. arbeit.swiss nennt zwei Zeitpunkte, die zusammengehören: sich «so rasch wie möglich» melden, und spätestens am ersten Tag, für den man Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will. Innert zwei Wochen nach der Anmeldung lädt das RAV zum Erstgespräch ein.
Erst danach ergibt das Konto Sinn. Wer noch in der Kündigungsfrist steckt und nur schauen will, wie der Markt aussieht, braucht keines — die offene Suche zeigt alles, was ohnehin öffentlich ist.
Die Registrierung: ein Login und zwei Nummern
Registriert wird über das Identity Access Management der Arbeitslosenversicherung. Davor liegt ein AGOV-Login: «Falls Sie noch kein AGOV-Login besitzen, können Sie dieses einfach und kostenlos unter www.agov.admin.ch erstellen.» AGOV ist der gemeinsame Zugang der Schweizer Behörden, nicht etwas, das nur für Job-Room existiert — wer ihn schon hat, überspringt diesen Schritt.
Dann kommen zwei Nummern. Die erste ist die AHV-Nummer. Die zweite ist die achtstellige Personennummer, die das RAV vergibt und die laut arbeit.swiss «auf Abrechnungen und Briefen der Arbeitslosenkasse zu finden» ist, jeweils zuoberst. Wer noch keine Abrechnung erhalten hat, findet sie dort auch noch nicht — das ist der häufigste Grund, warum eine Registrierung am ersten Tag scheitert.
Was das Konto danach öffnet, zählt arbeit.swiss auf: die Online-Einreichung der Formulare «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung», «Angaben der versicherten Person» und «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», das Hochladen von Bewerbungsunterlagen, Job-Alerts und Stellenmerklisten. Der monatliche Nachweis der Arbeitsbemühungen ist dabei ein eigenes Thema mit einer eigenen Frist; hier geht es um die Plattform, nicht um das Formular.
Ein Nebeneffekt der Registrierung, der selten erwähnt wird: Arbeitgeber können auf Job-Room nach passenden Personen suchen. Die Profile enthalten Angaben zu Qualifikationen und Berufserfahrung, und registrierte Arbeitgeber erhalten Kontaktdaten, um direkt auf jemanden zuzugehen. Das Konto ist also nicht nur eine Leseberechtigung.
Die fünf Arbeitstage, wörtlich
Der Vorsprung ist auf zwei Ebenen geregelt. Das Gesetz gibt das Prinzip vor, die Verordnung die Uhr. In der Arbeitsvermittlungsverordnung steht in Artikel 53b Absatz 5, Arbeitgeber dürften die meldepflichtigen Stellen «frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben».
Der nächste Absatz sagt, wer in dieser Zeit überhaupt hineinsehen darf: «Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben während fünf Arbeitstagen einzig die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind.» Das Wort «einzig» ist der ganze Vorsprung.
Wann die Uhr startet, präzisiert das SECO: «Diese fünftägige Sperrfrist beginnt am Arbeitstag nach der Aufschaltung des Stellenangebots auf das nur für die beim RAV registrierten Stellensuchenden zugänglichen Online-Stellenportal.» Der Tag der Aufschaltung zählt also nicht mit, und Arbeitstage sind nicht Kalendertage — über Feiertage und Wochenenden dehnt sich das Fenster.
Praktisch heisst das: In dieser Woche existiert die Stelle für den übrigen Markt nicht. Sie ist nicht schlecht gerankt oder schwer zu finden, sie ist gar nicht da. Wer in einer betroffenen Berufsart sucht und kein Konto hat, sieht sie erst, wenn der Vorsprung bereits aufgebraucht ist.
Nach welcher Regel eine Berufsart im geschützten Bereich landet
Hier gibt es keinen Ermessensspielraum und keine Branchenlobby. Artikel 53a der Verordnung bindet alles an eine einzige Zahl: Die Meldepflicht gilt in den Berufsarten der Schweizer Berufsnomenklatur, «in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent erreicht oder überschreitet». Gemessen wird nicht ein Monat, sondern der Durchschnitt «des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres».
Die Quote selbst ist im selben Artikel definiert: der Quotient aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen, auf Basis der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Wer wissen will, warum sein Beruf betroffen ist oder nicht, muss also nicht raten — die Liste nennt für jede Berufsart die Quote, mit der sie über oder unter die Schwelle gerutscht ist.
Die Liste wird jeweils im vierten Quartal aktualisiert und gilt danach ein Kalenderjahr lang, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Für das laufende Jahr sind zwei Berufsarten neu dazugekommen: Köchinnen und Köche sowie das Reinigungspersonal und die Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen, beide mit einer gemessenen Quote von 5,3 Prozent.
Der Sprung ist deutlicher, als diese zwei Zeilen vermuten lassen. Das SECO rechnet vor: «Während im Jahr 2025 6,5 Prozent der Erwerbstätigen in Berufsarten arbeiten, die der Stellenmeldepflicht unterstehen, werden es im Jahr 2026 neu 10,8 Prozent sein.» Weil Küche und Reinigung sehr grosse Berufsarten sind, hat sich der Geltungsbereich damit fast verdoppelt, ohne dass die Regel geändert wurde.
Was der Arbeitgeber im Gegenzug tun muss
Eine Meldung ist kein Häkchen. Artikel 53b Absatz 2 listet auf, was übermittelt werden muss: gesuchter Beruf, Tätigkeit einschliesslich spezieller Anforderungen, Arbeitsort, Arbeitspensum, Datum des Stellenantritts, Art des Arbeitsverhältnisses — befristet oder unbefristet —, Kontaktadresse und Name des Arbeitgebers; bei Personalverleihern zusätzlich der Name des Einsatzbetriebs. Diese letzte Angabe ist bemerkenswert, weil sie im normalen Inserat eines Vermittlers gerade fehlt.
Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang mit einer Bescheinigung. Sie enthält Name und Adresse des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer der Anzeige und «das Datum, ab welchem die Anzeige frei veröffentlicht werden kann». Das Datum steht also schwarz auf weiss, bevor die Frist läuft.
Dann kehrt sich die Richtung um. Artikel 53c verlangt, dass die öffentliche Arbeitsvermittlung «innert dreier Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Meldung» Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier übermittelt — oder ausdrücklich mitteilt, dass keine solchen Personen verfügbar sind. Der Arbeitgeber muss danach melden, welche Kandidatinnen und Kandidaten er als geeignet erachtet und eingeladen hat, ob er jemanden angestellt hat und ob die Stelle weiterhin offen ist.
Für die Person, die sucht, ist das die eigentliche Nachricht: Über diesen Weg kann das eigene Dossier bei einem Arbeitgeber landen, der gesetzlich verpflichtet ist, dem RAV eine Antwort zu geben. Das ist mehr Verbindlichkeit, als eine Blindbewerbung je erzeugt.
Wo die Meldepflicht endet — und warum der geschützte Bereich kein Abbild des Marktes ist
Artikel 53d nennt die Ausnahmen, und sie sind breiter, als man denkt. Nicht gemeldet werden müssen Stellen, die innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns mit Personen besetzt werden, die dort seit mindestens sechs Monaten tätig sind — ausdrücklich «auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden». Ebenso wenig meldepflichtig sind Beschäftigungen von höchstens 14 Kalendertagen und Anstellungen von nahen Verwandten der Zeichnungsberechtigten.
Eine Feinheit mit Folgen: Die Konzern-Ausnahme gilt nicht für Verleiher. Wer über eine Temporärfirma sucht, findet deren meldepflichtige Einsätze deshalb eher im geschützten Bereich als eine intern besetzte Stelle desselben Berufs.
Und im Gesetz selbst steht die grösste Ausnahme: Wird eine offene Stelle mit einer Person besetzt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldet ist, so ist gar keine Meldung nötig. Die Meldepflicht ist damit kein Register aller offenen Stellen der Schweiz, sondern ein gezielter Eingriff dort, wo die Arbeitslosigkeit hoch ist.
Wer Job-Room für den gesamten Markt hält, unterschätzt ihn und überschätzt ihn zugleich: Im geschützten Fenster ist die Plattform konkurrenzlos, ausserhalb davon ist sie eines von vielen Portalen.
Was unser eigener Inseratebestand dazu zeigt
Die amtliche Liste gibt es auch als Tabelle mit den zugehörigen Berufsbezeichnungen, in Deutsch, Französisch und Italienisch, jeweils in männlicher und weiblicher Form. Wir haben diese Bezeichnungen gegen die Titel aller Inserate gehalten, die am 22. August 2026 auf SwissJobs.app offen waren. Ergebnis: 1,6 Prozent der offenen Inserate tragen eine dieser amtlichen Bezeichnungen im Titel, und 24 der meldepflichtigen Berufsarten kommen im Bestand überhaupt vor.
Innerhalb dieser Gruppe ist die Verteilung sehr schief. Köchinnen und Köche stellen allein 41,6 Prozent, danach folgen Führungskräfte in Vertrieb mit 15,9 Prozent, Führungskräfte in Marketing mit 8,8 Prozent, Empfangskräfte mit 7,4 Prozent und der Restaurantservice mit 5,4 Prozent. Der ganze Bau- und Hilfsarbeitsbereich, der in der amtlichen Statistik die höchsten Quoten hat, taucht bei uns fast nicht auf — was gut zu der Vermutung passt, dass genau diese Stellen seltener öffentlich inseriert werden.
Auffällig ist die Sprache. Unter den Inseraten, denen eine Sprache zugeordnet ist, sind 13,1 Prozent französisch; unter den Inseraten mit einer meldepflichtigen Berufsbezeichnung im Titel sind es 21,1 Prozent. Umgekehrt fällt der englische Anteil von 27,2 auf 14,3 Prozent. Wer auf Französisch sucht, trifft die meldepflichtigen Berufe also deutlich häufiger als jemand, der auf Englisch sucht — und für den ist das Konto entsprechend mehr wert.
Der härteste Befund ist eine Null. Kein einziges der offenen Inserate in unserem Bestand führt zum Bewerben auf job-room.ch oder arbeit.swiss. Der geschützte Bereich taucht in aggregierten Listen nicht auf, auch nicht in unserer — und das ist kein Mangel, sondern genau die Wirkung, die Artikel 53b Absatz 6 beschreibt. Man kommt dort nur durch die eigene Anmeldung hin.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist der Titelabgleich eine Untergrenze: Ein Inserat mit dem Titel «Küchenhilfe» oder «Mitarbeiter Unterhaltsreinigung» zählt nicht mit, obwohl die Stelle sehr wohl meldepflichtig sein kann. Zweitens entscheidet nicht der Titel, sondern das zuständige RAV — es prüft anhand der konkreten Anforderungen und Tätigkeiten, ob eine Stelle der Meldepflicht untersteht.
Die Angaben zum Inseratebestand stammen aus dem am 22. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Bestand: Inseratetitel abgeglichen gegen die amtlichen Berufsbezeichnungen der Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2026 (deutsche, französische und italienische Bezeichnungen, männliche und weibliche Form), Sprachanteile nach der am Inserat erkannten Sprache, Zieladressen nach der Domain des Bewerbungslinks. Der Titelabgleich ist eine Untergrenze und ersetzt keine Einzelfallprüfung durch das RAV. Rechtsstand: AIG und AVV in der am 23. August 2026 in Kraft stehenden Fassung; Angaben zu Registrierung und Sperrfrist von arbeit.swiss und vom SECO, abgerufen am 23. August 2026.
Quellen
- Registrierung Stellensuchende — arbeit.swiss
- Stellenmeldepflicht: Sperrfrist, Meldewege, Ausnahmen — SECO
- Stellenmeldepflicht ab 2026: neue Berufsarten, 10,8 Prozent der Erwerbstätigen — SECO
- Meldepflichtige Berufsarten 2026 mit Arbeitslosenquoten (PDF) — arbeit.swiss
- AIG (SR 142.20), Art. 21a — fedlex
- AVV (SR 823.111), Art. 53a-53d — fedlex
- Job-Room — Stellensuchende
Verwandte Fragen
Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
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- English
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- Français
- 21%
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- 3%
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