Wo melden sich Grenzgänger arbeitslos?
Aktualisiert:
Kurz gesagt
Wer als Grenzgänger die Schweizer Stelle ganz verliert, meldet sich nicht beim RAV, sondern beim Arbeitsamt des Wohnstaats. Das steht in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die über Anhang II des Freizügigkeitsabkommens auch für die Schweiz gilt: Der Wohnstaat zahlt nach seinem eigenen Recht und kontrolliert die Arbeitsbemühungen, die Schweiz erstattet ihm drei Monate — fünf, wenn in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate hier gearbeitet wurde. Nur bei Kurzarbeit oder Teilarbeitslosigkeit bleibt die Schweiz zuständig.
Verbindlich sind allein die Auskunft der zuständigen Amtsstelle und die Verfügung der Kasse, die über deinen Fall entscheidet — in vielen Fällen ist das eine Behörde in deinem Wohnstaat und nicht in der Schweiz. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Der Satz hat eine zweite Hälfte, die selten erwähnt wird: Du darfst dich zusätzlich in der Schweiz melden. Artikel 65 Absatz 2 erlaubt vollarbeitslosen Grenzgängerinnen und Grenzgängern ausdrücklich, sich «zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen», in dem sie zuletzt gearbeitet haben. Das Geld ändert sich dadurch nicht — es kommt weiterhin vom Wohnstaat —, aber der Zugang zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz ist damit offen.
Und es gibt eine Personengruppe, für die die Grundregel gar nicht gilt: wer nicht mindestens einmal pro Woche in den Wohnstaat zurückkehrt. Diese Menschen — die Weisung des SECO nennt sie «unechte Grenzgänger» — haben bei Vollarbeitslosigkeit ein echtes Wahlrecht zwischen Wohnstaat und Schweiz. Das Kriterium ist nicht die Distanz, nicht die Bewilligung und nicht der Wohnort im Grenzgebiet, sondern die Pendelfrequenz.
Eigene Berechnung aus den beiden vom SECO auf arbeit.swiss veröffentlichten Tabellen für das Jahr 2025: Brutto-Rückerstattungen der Schweiz an den jeweiligen Staat, geteilt durch die geschätzten ALV-Beiträge der dort wohnhaften Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Über alle Staaten zusammen sind es 48,6 Prozent.
- «Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen» (Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
- «Grenzgänger» ist, wer in einem Mitgliedstaat arbeitet, in einem anderen wohnt und dorthin «in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich» zurückkehrt (Art. 1 Bst. f derselben Verordnung).
- Bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall erhält dieselbe Person Leistungen nach dem Recht des Beschäftigungsstaats, «als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde» (Art. 65 Abs. 1).
- Die Pflichten und Arbeitsbemühungen im leistungsgewährenden Staat «haben Vorrang»; wer sie im anderen Staat nicht erfüllt, verliert dadurch die Leistungen nicht (Art. 56 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
- Vollarbeitslose Grenzgänger, die vom Wohnstaat entschädigt werden, können sich bei einem RAV als nicht anspruchsberechtigte Stellensuchende anmelden; zuständig ist das RAV am vormaligen Aufenthaltsort, sonst am Sitz des letzten Arbeitgebers (Weisung ALE 883 des SECO, Stand 1.7.2026).
- Ist die Zuständigkeit in Abklärung oder strittig, ist die versicherte Person darauf hinzuweisen, sich sicherheitshalber in beiden Staaten anzumelden (dieselbe Weisung).
Die Regel und wo sie steht
Das schweizerische AVIG verlangt in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, dass die versicherte Person «in der Schweiz wohnt». Für sich allein gelesen schliesst das jeden Grenzgänger aus. Über dieser Bestimmung liegt aber Artikel 121 AVIG: Für Personen, für die die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staats sind, sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 «in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens» anwendbar. Absatz 2 desselben Artikels macht dasselbe für Island, Norwegen und Liechtenstein über das EFTA-Übereinkommen.
Die Zuständigkeitsregel selbst ist kurz. Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung: Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin dort wohnt oder dorthin zurückkehrt, «muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen». Absatz 5 Buchstabe a sagt, wer zahlt: der Träger des Wohnorts, nach dem Recht des Wohnstaats, «als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung gegolten hätten».
arbeit.swiss formuliert dasselbe in der FAQ zur Arbeitslosenentschädigung so: «Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz gearbeitet haben (Grenzgänger oder Grenzgängerin), beziehen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung in der Regel im Wohnstaat nach den dort gültigen Vorschriften.» Praktisch heisst das: Die Anmeldung läuft über das Arbeitsamt am Wohnort — in Frankreich France Travail, in Deutschland die Agentur für Arbeit, in Österreich das AMS, in Italien der zuständige Dienst für Beschäftigung. Nicht über das RAV, und nicht über eine Schweizer Arbeitslosenkasse.
Einmal pro Woche: die Grenze, an der alles hängt
Wer «Grenzgänger» ist, entscheidet nicht die Bewilligung G und nicht der Arbeitsweg, sondern eine Definition in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung: eine Person, die in einem Mitgliedstaat arbeitet und in einem anderen wohnt, «in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt».
Die Weisung ALE 883 des SECO — die Weisung, nach der die Schweizer Kassen diese Fälle entscheiden — zieht daraus zwei Kategorien. «Echte» Grenzgängerinnen sind Tagespendler und Wochenpendler: Wer unter der Woche in der Schweiz ist und nur an den arbeitsfreien Tagen heimfährt, gehört noch dazu. «Unechte» Grenzgänger sind Personen, die «nicht mindestens einmal wöchentlich» zurückkehren; ihnen fehlt die Pendelbewegung.
Der Unterschied ist kein akademischer. Echte Grenzgänger erhalten die Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit im Wohnstaat, Punkt. Unechte Grenzgänger haben laut derselben Weisung «ein Wahlrecht, d. h. sie können ihren Anspruch entweder im Wohnstaat oder aber im letzten Tätigkeitsstaat geltend machen». Melden sie sich in der Schweiz, entfällt für sie das Wohnerfordernis von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c AVIG — die Weisung sagt ausdrücklich, dass von den strengen Erfordernissen dieser Bestimmung abgewichen werden muss, weil das Wahlrecht sonst ins Leere liefe.
Zwei Warnungen dazu stehen in derselben Weisung. Erstens gilt bei beiden Gruppen die Vermutung, dass jemand seinen Wohnort im Tätigkeitsstaat hat; wer im Wohnstaat Ansprüche stellt, muss überzeugend darlegen, dass er in der Schweiz keinen Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibens begründet hat. Zweitens: Wer das Wahlrecht zugunsten der Schweiz ausübt, kann die Leistungen erst nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit in den Wohnstaat exportieren.
Zusätzlich beim RAV melden — und bei welchem
Der Satz aus Artikel 65 Absatz 2, der die zusätzliche Meldung erlaubt, wird in der Praxis konkret. Die Weisung ALE 883 hält fest: Diese Personen «haben Anspruch auf Zugang zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz. Entsprechend können sie sich bei einem RAV (als nicht anspruchsberechtigte Stellensuchende) zur Arbeitsvermittlung anmelden.»
Welches RAV? «Zuständig sind diejenigen Durchführungsstellen (RAV), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der betreffenden Person lag. Wo ein solcher fehlt, ist der Betriebssitz des letzten Arbeitgebers oder der letzten Arbeitgeberin der betreffenden Person massgebend.» Für jemanden, der täglich aus Lörrach nach Basel oder aus Annemasse nach Genf gependelt ist und in der Schweiz nie eine Adresse hatte, heisst das: das RAV am Sitz des letzten Arbeitgebers.
Die Weisung verlangt zudem, dass diese Stellensuchenden von den RAV gleich behandelt werden wie alle übrigen angemeldeten, nicht anspruchsberechtigten Stellensuchenden. Der Status heisst «nicht anspruchsberechtigt», weil das Geld aus dem Wohnstaat kommt — nicht, weil die Beratung schlechter wäre.
Wer diesen Schritt macht, muss ihn melden: Der Träger und die Arbeitsverwaltung des Wohnorts sind zu informieren. Die beteiligten Verwaltungen tauschen dazu die strukturierten Meldungen U018 und U019 aus.
Wessen Arbeitsbemühungen zählen
Hier liegt der Punkt, an dem die verbreitete Schweizer Faustregel für Grenzgänger falsch wird. In der Schweiz gilt: Eine Arbeitsbemühung zählt nur, wenn sie über den vom RAV oder von der Kasse bezeichneten Kanal eingereicht wird, und Artikel 26 Absatz 2 AVIV setzt dafür eine Frist bis zum fünften Tag des Folgemonats. Für einen vollarbeitslosen Grenzgänger, der vom Wohnstaat entschädigt wird, ist das nicht der massgebende Kanal.
Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 regelt das in Artikel 56 Absatz 2 ausdrücklich: Die Pflichten der arbeitslosen Person in dem Mitgliedstaat, der die Leistungen gewährt, und die dort zu unternehmenden Schritte zur Arbeitsuche «haben Vorrang». Und weiter: Kommt die Person im Staat, der keine Leistungen gewährt, nicht allen Pflichten nach, «so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die in dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden».
Umgekehrt gilt dasselbe. Wer sich zusätzlich in der Schweiz meldet, muss die hier geltenden Verpflichtungen erfüllen — nur entscheiden sie nicht über das Geld. Die eine Regel, die keine Ausnahme kennt: Massgebend ist immer der Nachweis gegenüber der Stelle, die zahlt. Ein privates Bewerbungsjournal, auch ein gut geführtes, ersetzt in keinem der beiden Systeme das amtliche Formular.
Kurzarbeit und Teilarbeitslosigkeit: da bleibt die Schweiz zuständig
Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung dreht die Zuständigkeit um. Bei «Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall» stellt sich die Person ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung und erhält Leistungen nach dessen Recht, «als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde».
Für die Schweiz ist das unkompliziert, weil Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung ohnehin kein Wohnerfordernis kennen: Für Grenzgänger mit Wohnort im Ausland richten sich Anspruchsvoraussetzungen und Verfahren schlicht nach den Kurzarbeitsbestimmungen des AVIG. Die Anmeldung läuft über den Betrieb, nicht über den Wohnstaat.
Bei echter Teilarbeitslosigkeit ist die Antwort feiner. Grundsätzlich gelten die Regeln der Vollarbeitslosigkeit, also der Wohnstaat. Die Weisung ALE 883 nennt aber zwei Ausnahmen, in denen die Schweiz zuständig bleibt: wenn der Schweizer Arbeitgeber das vertraglich vereinbarte Pensum per Änderungskündigung reduziert und weiterbeschäftigt, und wenn eine Person zwei Schweizer Teilzeitstellen hat und nur die kleinere verliert. Erst wenn auch die grössere wegfällt, wechselt die Zuständigkeit zum Wohnstaat.
Die andere Richtung: Wohnsitz Schweiz, Arbeit im Ausland
«Grenzgänger» meint in der Schweiz meistens jemanden, der von aussen hereinkommt. Die Verordnung ist symmetrisch, und die Gegenrichtung betrifft ganze Regionen: Wer im Kanton St. Gallen oder Graubünden wohnt und in Liechtenstein arbeitet, wer von Basel nach Weil oder Saint-Louis pendelt, wer von Chiasso nach Como fährt.
Für diese Personen ist die Schweiz der Wohnstaat — und damit bei Vollarbeitslosigkeit zuständig. Sie melden sich beim RAV, und die Schweizer Arbeitslosenkasse zahlt. Die ausländischen Zeiten werden dabei nach Artikel 61 der Verordnung angerechnet, und zwar ohne die sonst verlangte vorgängige Inlandtätigkeit: Die FAQ von arbeit.swiss hält fest, dass bei «in der Schweiz wohnenden Grenzgängern oder Grenzgängerinnen» die Anrechnung auch dann erfolgt, «wenn nicht zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde».
Für Liechtenstein gibt es eine Sonderregel, die viel Papier spart: Die Schweiz und Liechtenstein haben vereinbart, dass für in der Schweiz anspruchsberechtigte EFTA-Staatsangehörige, die sich in Liechtenstein um Arbeit bemühen möchten, kein Antrag auf Leistungsexport nötig ist. Die Kontrollvorschriften sind weiterhin gegenüber dem zuständigen RAV in der Schweiz zu erfüllen; Formulare braucht es keine.
Das PD U1 — und was du dafür nicht brauchst
Wer nach der Schweizer Anstellung im Wohnstaat Leistungen beantragt, braucht dort einen Nachweis der Schweizer Zeiten. Das Dokument heisst PD U1 und löste das frühere Formular E 301 ab. Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 hält in Artikel 54 Absatz 1 fest, dass die betroffene Person es beantragen kann — «unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger».
Der zweite Halbsatz ist der wichtige. Grundsätzlich sind die Träger der Mitgliedstaaten für den Informationsaustausch untereinander verantwortlich; wer das PD U1 nicht vorlegt, blockiert das Verfahren nicht. Die Schweizer Weisung beschreibt für die Gegenrichtung, was dann passiert: Fehlt das Dokument, fordert die zuständige Arbeitslosenkasse die Daten mit den Meldungen U001 beziehungsweise U001 CB und U003 bei der ausländischen Verbindungsstelle an.
Bei Grenzgängern läuft die Bescheinigung der Zeiten über eine eigene Meldung, das U017. Darin gibt der frühere Tätigkeitsstaat einen allfälligen Leistungsanspruch oder -bezug bekannt — damit, so die Weisung, «der bei Grenzgänger/-innen drohenden Gefahr einer Leistungskumulation begegnet» wird. Zweimal beziehen geht also nicht.
Wenn niemand zuständig sein will
Zuständigkeitsstreit ist bei Grenzgängern kein Randfall, weil die Beurteilung am Wohnort hängt und der Wohnort eine Wertung ist. Die Weisung ALE 883 gibt für diesen Fall eine ungewöhnlich praktische Anweisung: Ist die Zuständigkeit zwischen zwei oder mehreren Staaten in Abklärung, strittig, oder führt die versicherte Person gegen eine ablehnende Verfügung Beschwerde, ist sie «explizit darauf hinzuweisen, sich sicherheitshalber sowohl im Tätigkeits- als auch im Wohnstaat zum Bezug von ALE anzumelden».
Dieser Hinweis soll laut Weisung in die ablehnende Verfügung aufgenommen werden. Wer eine Ablehnung erhält, in der er fehlt, weiss zumindest, dass er ihn hätte bekommen sollen.
Ein zweiter Fall, der oft überrascht: Ein Umzug ändert die Zuständigkeit — aber nur in einer Richtung. Ziehen Grenzgänger nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Wohnstaat in den Staat ihrer letzten Tätigkeit, ist die Voraussetzung «weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnen» nicht mehr erfüllt, und der Staat der letzten Tätigkeit wird zuständig. Umgekehrt begründet ein Umzug während der Arbeitslosigkeit keine Grenzgängereigenschaft: Wer erst nach dem Stellenverlust ins Nachbarland zieht, wird dadurch nicht zum Grenzgänger.
Zwei Gruppen, die durch das Raster fallen
Selbstständige. Artikel 65a der Verordnung weist vollarbeitslose selbstständige Grenzgänger dem Tätigkeitsstaat zu — aber nur, wenn dieser die selbstständige Erwerbstätigkeit überhaupt gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Schweiz kennt keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständigerwerbende. Die Weisung zieht daraus den nüchternen Schluss: Vollarbeitslose selbstständige Grenzgänger, die ihre Tätigkeit in der Schweiz verlieren, erhalten von der Schweiz keine Leistungen. In der Gegenrichtung funktioniert dieselbe Bestimmung: Wer in der Schweiz wohnt und eine im EU- oder EFTA-Raum versicherte selbstständige Tätigkeit verliert, meldet sich dort.
Wer nicht unter die Koordinierung fällt. Artikel 121 AVIG zieht den persönlichen Geltungsbereich eng: Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats, Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Staat sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene. Wer ausserhalb dieses Kreises im Ausland wohnt und in der Schweiz gearbeitet hat, für den bleibt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c AVIG unverändert stehen — Wohnsitz in der Schweiz. Für das Vereinigte Königreich gilt seit 2021 ein eigenes Sozialversicherungsabkommen; die Verordnung bleibt nur auf Personen anwendbar, die sich Ende 2020 bereits in einer grenzüberschreitenden Situation befanden.
In beiden Fällen ist die ehrliche Antwort nicht «geh zum RAV», sondern: kläre vor dem letzten Arbeitstag mit deiner Kasse, welcher Staat für dich zuständig ist.
Das Geld: was Grenzgänger einzahlen, was zurückfliesst
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gehen an den Beschäftigungsstaat — also an die Schweiz —, die Leistungen zahlt der Wohnstaat. Die Differenz wird zwischen den Staaten abgerechnet, und das SECO veröffentlicht die Zahlen: 2025 zahlten Grenzgängerinnen und Grenzgänger schätzungsweise CHF 601,6 Millionen ALV-Beiträge in die Schweiz ein, die Brutto-Rückerstattungen an die Nachbarstaaten beliefen sich auf CHF 292,3 Millionen.
Rechnet man das pro Staat, zeigt sich ein sehr ungleiches Bild. Auf Frankreich entfielen 60,7 Prozent der Beiträge und 62,0 Prozent davon flossen als Rückerstattung zurück. Auf Deutschland entfielen 18,4 Prozent der Beiträge — zurück flossen 26,5 Prozent. Italien: 17,2 Prozent der Beiträge, 20,4 Prozent Rückerstattungsquote. Österreich: 2,2 Prozent der Beiträge, 48,9 Prozent zurück.
Für dich als versicherte Person ändert diese Rechnung nichts. Sie erklärt aber, warum die Regel politisch umstritten ist — und warum die Schweiz sich gegen eine Änderung wehrt, die sie zum zahlenden Staat machen würde.
Was sich ändern könnte
Die EU revidiert die Verordnung 883/2004, und der Kernpunkt ist genau diese Zuständigkeit. arbeit.swiss beschreibt die Folge in einem Satz: Nach der Revision «müssten sich arbeitslose Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Eintritt der Arbeitslosigkeit neu bei der Arbeitsmarktbehörde des Staats der letzten Beschäftigung anmelden». Also beim RAV.
Stand der Dinge, wie ihn arbeit.swiss am 7. Juli angibt: Am 22. April 2026 einigten sich Rat und Europäisches Parlament im Trilog vorläufig, am 29. April stimmte der Coreper zu, am 7. Juli 2026 nahm das Europäische Parlament die Revision an. Der Rat muss noch zustimmen. Erst nach definitiver Verabschiedung und Veröffentlichung im Amtsblatt kann die revidierte Verordnung in Kraft treten.
Für die Schweiz gilt sie damit nicht automatisch. Die Verordnung ist Teil von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens; eine Aktualisierung dieses Anhangs erfordert einen Beschluss des Gemischten Ausschusses und die ausdrückliche Zustimmung der Schweiz nach dem üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren. Das SECO schätzt die Mehrkosten einer Übernahme auf 600 bis 900 Millionen Franken und hält gleichzeitig fest, dass diese Schätzung «mit grosser Unsicherheit behaftet» sei, weil die Schweiz «nur über wenige Erfahrungswerte mit arbeitslosen Grenzgängern verfügt».
Bis dahin gilt, was oben steht. Wer heute die Stelle verliert, meldet sich im Wohnstaat.
Die zweite Hürde: in welcher Sprache die Stellen ausgeschrieben sind
Die Zuständigkeitsfrage ist gelöst, sobald du weisst, wo du dich meldest. Die praktische Frage danach ist, wo die Schweizer Stellen liegen, auf die du dich von deinem Wohnort aus bewerben kannst — und in welcher Sprache sie ausgeschrieben sind. In unserem Bestand offener Schweizer Inserate lässt sich das messen.
Im deutschen Grenzring — Basel-Stadt, Aargau, Schaffhausen und Thurgau zusammengenommen — sind 74,4 Prozent der Inserate mit erfasster Sprache auf Deutsch ausgeschrieben, 24,3 Prozent auf Englisch. Ein Viertel ist also nicht deutschsprachig, und der Anteil schwankt stark: In Thurgau sind 95,9 Prozent der Inserate deutsch und 2,4 Prozent englisch, in Schaffhausen 63,6 gegen 36,4 Prozent, in Basel-Stadt 66,8 gegen 32,1 Prozent.
Zum Vergleich die anderen Grenzen: Auf der französischen Seite — Genf, Waadt, Neuenburg, Jura und Wallis — ist die Hälfte der Inserate mit erfasster Sprache nicht französisch (50,1 Prozent), im Tessin sind 27,8 Prozent nicht italienisch. Für einen Pendler aus Süddeutschland heisst das: Der deutsche Grenzring ist sprachlich der zugänglichste der drei, aber Basel ist deutlich internationaler als das Umland, und Englisch ist dort keine Ausnahme, sondern ein Drittel des Marktes.
Wenn du morgen anfangen musst
Kläre zuerst die eine Frage, an der alles hängt: Bist du in den letzten Monaten mindestens einmal pro Woche nach Hause zurückgekehrt? Ja heisst Wohnstaat. Nein heisst Wahlrecht — und dann lohnt sich die Rechnung, weil Anspruchsdauer und Höhe ausschliesslich vom nationalen Recht des jeweiligen Staates abhängen.
Melde dich dann so früh wie möglich beim Arbeitsamt deines Wohnstaats an; die Fristen dort sind deren Fristen, nicht die schweizerischen. Beantrage bei deiner Schweizer Arbeitslosenkasse das PD U1 und lass dir die Beitragszeiten bescheinigen. Und überlege dir die zusätzliche Anmeldung bei einem Schweizer RAV: Sie kostet nichts, sie ändert am Geld nichts, und sie öffnet die öffentliche Arbeitsvermittlung in dem Land, in dem du weiterarbeiten willst.
Verbindlich ist immer die Auskunft der Stelle, die entscheidet — bei Vollarbeitslosigkeit ist das in der Regel eine Behörde in deinem Wohnstaat.
Die Rechtsangaben folgen dem Wortlaut von Artikel 8, 12 und 121 AVIG sowie von Artikel 1, 61, 62, 64, 65 und 65a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 54, 55 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in den auf fedlex veröffentlichten, am 31. August 2026 geltenden konsolidierten Fassungen (AVIG in der Fassung vom 1. Januar 2026; beide Verordnungen in der für die Schweiz massgebenden Fassung vom 1. Januar 2015). Die Verwaltungspraxis stammt aus der Weisung ALE 883 des SECO mit Stand 1. Juli 2026, die Zahlen zu Beiträgen und Rückerstattungen sowie der Stand der EU-Revision von der Seite «Die EU-Verordnung 883/2004» auf arbeit.swiss, dort mit «Stand 7. Juli» bezeichnet und am 31. August 2026 gelesen; das SECO bezeichnet die Beitragssummen selbst als Schätzung. Die Sprachanteile stammen aus unserem eigenen Bestand offener Schweizer Inserate, Stand 30. August 2026. Zwei Einschränkungen dazu: Der Kanton lässt sich nur bei 68,5 Prozent der Inserate aus dem Ortsnamen bestimmen, und eine Inseratssprache ist je nach Kanton für 61 bis 83 Prozent der Inserate erfasst — die Prozentwerte beziehen sich immer auf die Inserate mit erfasster Sprache. «Basel» lässt sich im Ortsnamen nicht zwischen den beiden Halbkantonen trennen, weshalb Basel-Stadt hier Inserate aus dem Baselbiet mitträgt.
Job-Room: wie die öffentliche Schweizer Stellenvermittlung funktioniert
Quellen
- AVIG (SR 837.0) — Artikel 8, 12 und 121: Anspruchsvoraussetzungen, Wohnsitz und die anwendbaren EU-Verordnungen
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung — Artikel 1, 61, 64, 65 und 65a
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009 — Artikel 54, 55 und 56: Bescheinigungen und Vorrang der Pflichten im leistungsgewährenden Staat
- arbeit.swiss — Die EU-Verordnung 883/2004: Zuständigkeit, Beiträge, Rückerstattungen und Stand der Revision
- arbeit.swiss — FAQ zur Arbeitslosenentschädigung: «beziehen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung in der Regel im Wohnstaat»
- SECO — Weisung ALE 883 (Kreisschreiben ALE 883), gültig ab 1.7.2026: Verwaltungspraxis zu echten und unechten Grenzgängern
- arbeit.swiss — Anmeldung und Registrierung: Unterlagen, PD U1 und PD U2
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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.
Sprache der Inserate
- Deutsch
- 60%
- English
- 23%
- Français
- 13%
- Italiano
- 3%
Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
- Deutsch
- 70%
- English
- 43%
- Français
- 21%
- Italiano
- 3%
19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%