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RAV & Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld als Selbständiger?

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Kurz gesagt

Wer nach AHV-Recht als selbstständig erwerbend gilt — typischerweise als Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma — zahlt keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und ist deshalb von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen. So steht es wörtlich in der SECO-Weisung unter der Randziffer B13. Entscheidend ist dabei nicht die Selbständigkeit als Lebensform, sondern das fehlende Beitragsverhältnis: Wer daneben in einem Drittbetrieb angestellt war und dort die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, kann sehr wohl anspruchsberechtigt sein. Und wer eine eigene GmbH oder AG führt, zahlt zwar Beiträge — ist aber aus einem ganz anderen Grund trotzdem ausgeschlossen.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Über deinen Beitragsstatus entscheidet die AHV-Ausgleichskasse, über deine Anspruchsberechtigung die Arbeitslosenkasse — beides im Einzelfall und nicht anhand dieses Textes. Dieser Beitrag ist redaktionell, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Dieser zweite Grund ist der, an dem in der Praxis die meisten Gesuche scheitern, und er trifft Leute, die sich selbst nie als «selbständig» bezeichnet hätten. Die Weisung nennt ihn die arbeitgeberähnliche Stellung. Wer im Verwaltungsrat einer AG sitzt oder Gesellschafterin einer GmbH ist, wird ohne jede weitere Prüfung von der Entschädigung ausgeschlossen — unabhängig davon, wie klein die Beteiligung ist und wie wenig Einfluss sie faktisch verschafft.

Umgekehrt ist die ALV beim Schritt in die Selbständigkeit nicht untätig. Sie zahlt während einer Planungsphase bis zu 90 Taggelder, befreit dich in dieser Zeit von den Arbeitsbemühungen und der Kontrollpflicht, und sie verlängert deine Rahmenfrist um zwei Jahre. Das sind aber deine eigenen Taggelder, vorgezogen — keine zusätzliche Gründungshilfe. Wer diesen Unterschied nicht kennt, rechnet falsch.

Das Wort «selbständig» im Inserat und was es bedeutet
Das Wort «selbständig» im Inserat und was es bedeutetDeutsche Inserate: Wort kommt vor11.2%Deutsche Inserate: wirklich selbstständig0.19%Englische Inserate: Wort kommt vor2.6%Englische Inserate: wirklich selbstständig0.96%

Anteil der offenen Inserate unseres Bestands vom 30. August 2026, in denen das Wort vorkommt, gegenüber dem Anteil, der tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit anbietet — je nach Sprache des Inserats. Die 60 tatsächlichen Angebote wurden einzeln von Hand geprüft.

  • Beitragspflichtig ist nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a AVIG nur, wer für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit AHV-beitragspflichtig ist — selbstständiges Erwerbseinkommen erzeugt keine Beitragszeit.
  • Massgebend ist der Beitragsstatus der AHV-Ausgleichskasse; er ist für die Arbeitslosenversicherung verbindlich, sofern er nicht offensichtlich unrichtig ist (SECO-Weisung 2024/02 vom 7. Mai 2024).
  • Verwaltungsräte einer AG und Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH sind ohne weitere Prüfung von der Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (Weisung AVIG ALE, Randziffer B17).
  • Der Ausschluss endet erst mit dem definitiven Ausscheiden; eine Überschuldung oder eine vorübergehende Betriebseinstellung genügt dafür nicht (B26, B27).
  • Wer die Mindestbeitragszeit aus einem Drittbetrieb nachweisen kann, wird auf Vermittlungsfähigkeit und anrechenbaren Arbeitsausfall geprüft (B13); für arbeitgeberähnliche Personen gilt zusätzlich eine Sechsmonatsregel (B30).
  • Die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit umfasst höchstens 90 Taggelder in der Planungsphase, ohne Vermittlungsfähigkeit und ohne Arbeitsbemühungen (Art. 71a Abs. 1 und 71b Abs. 3 AVIG).
  • Die Gesuchsfristen laufen ab Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit: 19 Wochen mit Taggeldern, 35 Wochen ohne (Art. 95c und 95d AVIV).
  • Nach Artikel 9a AVIG verlängert sich die Rahmenfrist um bis zu zwei Jahre, wenn der Wechsel in die Selbständigkeit ohne Förderung durch die ALV erfolgt ist.

Warum Selbständige nicht versichert sind — und wer das überhaupt entscheidet

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Arbeitnehmerversicherung. Beitragspflichtig ist nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a AVIG die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, die oder der nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Selbstständiges Erwerbseinkommen kommt in dieser Aufzählung nicht vor — es gibt in der Schweiz keine Möglichkeit, sich als Selbständigerwerbende freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.

Daraus folgt der Rest fast von selbst. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e AVIG verlangt für den Anspruch, dass die Beitragszeit erfüllt oder von ihrer Erfüllung befreit ist. Die Beitragszeit wiederum hat nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG nur erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Jahre in der eigenen Einzelfirma erzeugen keinen einzigen Beitragsmonat, egal wie gut sie liefen.

Die SECO-Weisung AVIG ALE fasst das in der Randziffer B13 so zusammen: «Personen, die nach AHVG als selbstständig Erwerbende gelten (z. B. Inhaber einer Einzelfirma), sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der ALV ausgeschlossen.»

Wichtig ist der Halbsatz «nach AHVG». Nicht du entscheidest über deinen Status, und auch nicht dein Auftraggeber, sondern die AHV-Ausgleichskasse. Das SECO hat das in der Weisung 2024/02 vom 7. Mai 2024 ausdrücklich festgehalten: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach dem Beitragsstatut des AHV-Rechts, und sofern sich die entsprechenden Entscheide der AHV nicht als offensichtlich unrichtig erweisen, sind sie für die Arbeitslosenversicherung verbindlich.

Dieselbe Weisung beschreibt eine Lücke, die kaum jemand kennt. Die Ausgleichskasse prüft die vom Arbeitgeber gemeldeten Status nicht einzeln — der Arbeitgeber ist nach Artikel 49 AHVG selbst Durchführungsstelle der Versicherung. Das SECO schreibt dazu: «Das Risiko eines Fehlers lässt sich somit nicht vollumfänglich ausschliessen.» Hat die Arbeitslosenkasse ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des anerkannten AHV-Status — die Weisung nennt als Beispiel die Lohnträgerschaft, also das Modell, bei dem eine fremde Firma dir gegen Gebühr eine Lohnabrechnung ausstellt —, muss sie nachfragen und kann bei der Ausgleichskasse eine Überprüfung des Statuts verlangen. Ergibt sich dabei, dass du nicht weisungsgebunden gearbeitet und das Geschäftsrisiko selbst getragen hast, kippt der Status. Das SECO lässt sich von den Kassen sogar die Namen der Firmen melden, die mit solchen Modellen arbeiten.

Die zweite Sperre, die viel mehr Leute trifft: die arbeitgeberähnliche Stellung

Viele, die diese Frage stellen, sind gar nicht selbstständig im Sinne der AHV. Sie haben eine GmbH oder AG gegründet, sich selbst angestellt, einen Lohn bezogen und darauf brav ALV-Beiträge abgeliefert. Formal erfüllen sie die Beitragszeit. Trotzdem bekommen sie kein Taggeld — und zwar aufgrund einer Regel, die im Gesetz gar nicht steht, sondern aus einer analogen Anwendung stammt.

Die Randziffer B12 der Weisung definiert: «In einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden sich Personen, die nach AHVG als unselbstständig Erwerbende Lohn erzielen (z. B. in AG, GmbH oder Genossenschaft) und einen massgebenden Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben.» Wer eine solche Stellung behält, während er die Stelle im selben Betrieb verliert, hat nach B14 in analoger Anwendung von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c AVIG — der Norm zur Kurzarbeitsentschädigung — keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Der Grundsatzentscheid dazu ist BGE 123 V 234. Die Weisung referiert ihn so: Die Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen. Und in der Randziffer B15 folgt daraus die Konsequenz, die den Ausschluss so hart macht: Er ist absolut zu verstehen, es muss kein Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden, das blosse Risiko genügt.

Wie weit das reicht, zeigt das Beispiel, das die Weisung in der Randziffer B17 selbst anführt: «Ein Mitglied des Verwaltungsrates, welches lediglich 2 % der Aktien besitzt und über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt, ist ohne weitere Prüfung von der ALE ausgeschlossen.» Bei Verwaltungsräten einer AG und Gesellschafterinnen einer GmbH ergibt sich der massgebliche Einfluss von Gesetzes wegen — die Kasse muss nichts abklären, sie verfügt den Ausschluss.

Bei anderen Funktionen wird im Einzelfall geprüft. Nach B18 lässt sich aus einer Prokura oder einer Zeichnungsberechtigung allein nichts Zwingendes ableiten, weil damit nur die Verantwortlichkeiten nach aussen geregelt werden; bei kleinen Betrieben mit flachen Hierarchien kann ein massgebender Einfluss aber auch ohne Handelsregistereintrag vorliegen. Auch die blosse finanzielle Beteiligung kann genügen: B20 nennt einen Fall, in dem 40 Prozent der Aktien den Anspruch ausschlossen, weil sich diese Person mit je einem der beiden übrigen Partner zusammenschliessen und die Gesellschaft steuern konnte. Blosse Mitarbeiteraktien führen umgekehrt nicht zum Ausschluss.

Und der Ausschluss endet nicht bei der betroffenen Person. Nach B21 sind auch die im Betrieb mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten nicht anspruchsberechtigt — nach B24 gilt dieser persönliche Ausschlussgrund allerdings ausschliesslich für Eheleute und darf nicht auf andere Verwandtschaftsverhältnisse ausgedehnt werden.

Wann die arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgegeben ist

Der Ausschluss ist kein Urteil auf Lebenszeit. Er dauert an, solange du nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden bist. Nach B25 muss dieses Ausscheiden anhand eindeutiger Kriterien beurteilt werden können, «welche keinen Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen» — und ausdrücklich gilt: Mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist über die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung noch nichts entschieden.

Die Weisung zählt in B27 die vier Sachverhalte auf, die zum definitiven Ausscheiden führen: die Auflösung des Betriebes, der Konkurs, der Verkauf des Betriebes oder der finanziellen Beteiligung mit Wegfall der arbeitgeberähnlichen Stellung, sowie die Kündigung mit gleichzeitigem Verlust dieser Stellung. Was ausdrücklich nicht genügt, steht in B26: eine Überschuldung, eine Nachlassstundung oder eine vorübergehende Betriebseinstellung. Eine GmbH, die seit Monaten keinen Umsatz mehr macht, kannst du jederzeit wieder aktivieren — und genau darum bleibt der Anspruch verwehrt.

In der Praxis entscheidet der Handelsregistereintrag. B28 nennt ihn ein wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium: Grundsätzlich wird erst mit der Löschung des Eintrags für Dritte verlässlich kundgetan, dass die Person definitiv ausgeschieden ist. Widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten dem Eintrag eindeutig und nachweislich, gilt die Realität — ein durch Generalversammlungsbeschluss belegter Rücktritt aus dem Verwaltungsrat zählt ab seinem Datum, nicht erst ab der Publikation.

Dieselbe Publizität wirkt gegen dich und für dich zugleich. Stellt die Kasse den Ausschlussgrund erst während des Bezugs fest, muss sie die Leistungen nach B33 zurückfordern. Weil aber der Verwaltungsratssitz in einer AG und die Geschäftsführung in einer GmbH aus dem Handelsregister ersichtlich sind, muss sich die Kasse diese Kenntnis von Anfang an entgegenhalten lassen — die dreijährige Verwirkungsfrist läuft in diesen Fällen bereits ab der zu Unrecht ausbezahlten Entschädigung. Nach der Rechtsprechung in B16 gilt die Publizitätswirkung des Handelsregisters übrigens selbst dann, wenn die Fragen im Antragsformular falsch beantwortet wurden.

Der Weg, der offenbleibt: Beitragszeit aus einem Drittbetrieb

Die Randziffer B13 hört nicht beim Ausschluss auf. Der zweite Satz lautet: «Können jedoch solche Personen die Mindestbeitragszeit aus einem Drittbetrieb nachweisen, ist die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen und allenfalls der anrechenbare Arbeitsausfall zu ermitteln.»

Das ist der praktisch wichtigste Satz dieses Textes für alle, die neben der eigenen Tätigkeit angestellt sind — als Physiotherapeutin mit einem Teilpensum in einer Klinik, als Grafiker mit einem festen Auftraggeber im Anstellungsverhältnis, als Beraterin mit einer 40-Prozent-Stelle. Der Verlust dieser Anstellung kann einen Anspruch auslösen, obwohl du daneben selbstständig weiterarbeitest. Geprüft wird dann nicht mehr, ob du selbstständig bist, sondern wie viel Arbeitsausfall überhaupt übrig bleibt.

Für arbeitgeberähnliche Personen ist dieser Weg enger. Nach B30 hat eine Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch dann keinen Anspruch, wenn sie nur für kurze Zeit in einem Drittbetrieb unselbstständig tätig war. Macht sie den Verlust einer Anstellung ohne arbeitgeberähnliche Stellung in einem Betrieb B geltend, während sie im Betrieb A eine solche behält, kann der Arbeitsausfall rechtsprechungsgemäss nur entschädigt werden, wenn die beitragspflichtige Beschäftigung im Drittbetrieb mindestens sechs Monate gedauert hat und die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten insgesamt erfüllt ist. Dieselbe Sechsmonatsregel gilt nach B31 für mitarbeitende Ehegatten, die aus dem vom anderen Eheteil weitergeführten Betrieb ausgeschieden sind.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig wirst

Für den umgekehrten Fall — du beziehst Taggeld und willst dich selbständig machen — hat die ALV ein eigenes Instrument: die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 71a bis 71d AVIG. Sie hat drei Varianten: Taggelder während der Planungsphase, eine Verlustrisikogarantie beziehungsweise die Übernahme der Kosten für die Prüfung eines Mikrokredits, oder beides zusammen.

Die Taggeldvariante ist die bekannteste. Nach Artikel 71a Absatz 1 AVIG unterstützt die Versicherung mit höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes. In dieser Zeit greift eine Ausnahme, die es sonst nirgends im AVIG gibt: Nach Artikel 71b Absatz 3 musst du nicht vermittlungsfähig sein und bist von den Pflichten nach Artikel 17 befreit — die Weisung AVIG AMM präzisiert in der Randziffer K5, dass das insbesondere die Arbeitsbemühungen und die Kontrollpflichten umfasst. Bis zur Bewilligung der Planungsphase gelten die normalen Regeln weiter.

Drei Einschränkungen entscheiden darüber, ob sich das für dich rechnet. Erstens: Es sind deine eigenen Taggelder. Die Höchstzahl nach Artikel 27 AVIG wird dadurch nicht erhöht — was du in der Planungsphase beziehst, fehlt dir später. Zweitens: Nach K23 werden Taggelder ausschliesslich für die Planungs- und Vorbereitungsphase ausgerichtet, «nicht subventioniert wird die Startphase eines Unternehmens», und bei der Übernahme einer bestehenden Firma oder beim Einstieg in eine solche gibt es grundsätzlich keine. Drittens sind die Fristen kurz und laufen ab dem Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit: Das Gesuch um eine Verlustrisikogarantie mit Taggeldern ist nach Artikel 95d AVIV innerhalb der ersten 19 Wochen einzureichen, dasjenige ohne Taggelder nach Artikel 95c innerhalb der ersten 35 Wochen.

Wer die volle Zahl Taggelder will, muss zusätzlich ans Ende der Rahmenfrist denken. Die Weisung empfiehlt in K41, das Gesuch spätestens 22 Wochen vor deren Ablauf einzureichen — 18 Wochen für die 90 Taggelder plus vier Wochen für den Entscheid der kantonalen Amtsstelle. Und nach K31 lässt sich Vermittlungsunfähigkeit nicht rückwirkend legitimieren, wenn du mit der Planungsphase schon begonnen hast, ohne rechtzeitig ein Gesuch zu stellen. Wer zuerst gründet und dann fragt, hat den Anspruch bereits verloren.

Weitere Bedingungen: ohne eigenes Verschulden arbeitslos, mindestens 20 Jahre alt, ein Grobprojekt für eine wirtschaftlich tragfähige und dauerhafte Tätigkeit sowie ein Nachweis angemessener Kenntnisse in der Geschäftsführung (Art. 71b AVIG, Art. 95b AVIV). Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und der Aufnahme der Selbständigkeit, ist die Unterstützung nach K7 ausgeschlossen — sechs Monate unselbstständige Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt heben diesen Zusammenhang nach K8 wieder auf. In der Wahl der Rechtsform bist du frei (K12).

Artikel 9a AVIG: die Rückfahrkarte, von der kaum jemand weiss

Der am wenigsten bekannte Teil der Antwort steht in Artikel 9a AVIG, und er gilt ausdrücklich für Versicherte, die den Wechsel in die Selbständigkeit ohne Leistungen der ALV vollzogen haben — also für die grosse Mehrheit.

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um zwei Jahre verlängert, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief und du bei deren Aufgabe die Beitragszeit wegen genau dieser Tätigkeit nicht erfüllst. Und die Rahmenfrist für die Beitragszeit wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit verlängert, höchstens jedoch um zwei Jahre. Praktisch heisst das: Der Blick zurück auf deine früheren Beitragsmonate reicht weiter zurück als die üblichen zwei Jahre, wenn die Selbständigkeit dazwischenliegt.

Zwei Grenzen dazu. Nach Artikel 3a AVIV werden die Rahmenfristen nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war — und wer während der Selbständigkeit Leistungen der ALV bezogen hat, kann keine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchen. Die Gesamtzahl der Taggelder bleibt in jedem Fall bei der Höchstzahl nach Artikel 27 AVIG.

Wer die Planungsphase genutzt und danach tatsächlich gegründet hat, steht bei Artikel 71d Absatz 2 AVIG: Die laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um zwei Jahre verlängert. Die Weisung AVIG ALE führt diesen Fall in B40 mit den anderen Ausnahmen von der Zweijahresregel auf und beziffert die Rahmenfrist dann auf vier Jahre.

Selbständig sein und gleichzeitig Taggeld beziehen

Eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus — das sagt die Randziffer B238 ausdrücklich. Das RAV prüft stattdessen, in welchem Umfang diese Tätigkeit den anrechenbaren Arbeitsausfall vermindert, und ob sie schon vor der Arbeitslosigkeit bestand oder erst danach aufgenommen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Gerechnet wird in Zeit, nicht in Franken. Wer nach B238 zwölf Stunden pro Woche selbstständig arbeitet und vorher 40 Stunden angestellt war, macht einen Arbeitsausfall von 70 Prozent geltend. Liegen die Zeiten ungünstig, kann der verwertbare Ausfall nach B239 sogar kleiner ausfallen als die reine Stundendifferenz. Nach B241 musst du dich festlegen, in welchem Umfang und zu welchen Tageszeiten du selbstständig tätig sein willst, und das RAV hält diese Verfügbarkeit protokollarisch fest — wer auf der Tätigkeit beharrt, die Zeiten aber nicht festlegen will, gilt als vermittlungsunfähig.

Der Satz, an dem sich die ganze Logik ablesen lässt, steht in B244: «Die ALV bezweckt nicht die Abdeckung der Unternehmerrisiken wie z. B. von Schwankungen in der Auftragslage und der damit verbundenen Schwankungen des Beschäftigungsgrads.» Deshalb ist nach B245 die Ausdehnung einer dauerhaften selbstständigen Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit nur zulässig, wenn sie einmalig ist, zu festgelegten Zeiten erfolgt und die Arbeitslosigkeit mindestens teilweise dauerhaft beendet. Eine spätere teilweise Rücknahme bei schlechtem Geschäftsgang erhöht die Entschädigung nicht.

Davon zu unterscheiden ist der selbstständige Zwischenverdienst. Als solcher kommen nach B235 nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage, du musst dich weiterhin intensiv um eine Anstellung bemühen, und die Tätigkeit muss innert nützlicher Frist zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufgegeben werden können. Wer die Arbeitslosigkeit zum Anlass nimmt, einen ohnehin gehegten Berufswunsch zu verwirklichen, gilt ausdrücklich nicht als vermittlungsfähig.

Was der Schweizer Stellenmarkt dazu sagt

Wir haben unseren eigenen Bestand offener Inserate vom 30. August 2026 daraufhin durchsucht, wie oft überhaupt eine selbstständige Tätigkeit angeboten wird — also Arbeit, die nach dem oben Beschriebenen keine einzige Beitragszeit erzeugen würde. Ausgewertet haben wir die Inserate, für die wir eine Zusammenfassung führen, rund vier Fünftel des Bestands.

Das Ergebnis zeigt vor allem, wie irreführend das Wort ist. In den deutschsprachigen Inseraten kommt «selbständig» oder «selbstständig» in 11,2 Prozent aller Inserate vor. Tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit angeboten wird in 0,19 Prozent. Das Wort steht also rund sechzigmal häufiger für eine Arbeitsweise — «selbständiges Arbeiten», «selbständige Betreuung» — als für einen Erwerbsstatus.

Über alle Sprachen zusammen liegt der Anteil bei 0,39 Prozent. Diese Zahl haben wir von Hand geprüft: Der Suchausdruck lieferte 71 Treffer, von denen wir 11 verworfen haben, weil dort «Franchise» ein Produktportfolio meinte, das Unternehmen selbst ein Franchisenetz betreibt oder die Rolle Freelancer führt statt einer zu sein. Übrig bleiben 60 Inserate von 33 Inserenten. Das ist die ehrliche Grössenordnung: Der Schweizer Stellenmarkt, wie er auf Jobportalen sichtbar ist, bietet fast ausschliesslich Anstellungen an.

Wo doch selbstständig gesucht wird, sind es vier Muster. Gut drei Viertel sind Freelance- oder Projektengagements, vor allem in Sprach-, Daten- und Kreativarbeit. Ein Zehntel sind Franchise-Partnerschaften — Ladenübernahmen und Immobilienmandate. Der Rest verteilt sich auf Mandats- und Honorarbasis, auf reglementierte Gesundheitsberufe, die ausdrücklich «auf selbständiger Basis» suchen, und auf reine Provisionsverträge.

Was in Deutschland anders ist — und warum das zu Missverständnissen führt

Wer aus Deutschland zuzieht oder von dort aus pendelt, rechnet in diesem Punkt mit etwas, das es hier nicht gibt — und der Unterschied ist grundsätzlich, nicht graduell.

In Deutschland kann sich eine selbständige Person weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern. § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III lässt ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu für Personen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist nach Absatz 2, dass die antragstellende Person innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand oder unmittelbar davor Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung hatte.

Eine solche Antragsversicherung gibt es in der Schweiz nicht. Es gibt keinen Beitrag, den du als Selbständigerwerbende freiwillig in die ALV einzahlen könntest — deshalb hilft dir auch kein Nachweis, dass du jahrelang gut verdient und AHV-Beiträge abgeliefert hast. AHV, IV und EO kennen dich; die Arbeitslosenversicherung nicht.

Auch die Gründungsförderung ist anders konstruiert. Der deutsche Gründungszuschuss nach § 93 Absatz 2 SGB III setzt voraus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt, und verlangt die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit — Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände oder Kreditinstitute. Er ist eine zusätzliche Leistung. Die Schweizer Planungstaggelder sind das nicht: Sie werden von deinem eigenen Taggeldanspruch abgezogen. Wer beides gleichsetzt, überschätzt die Schweizer Variante um genau den Betrag, den er später nicht mehr hat.

Grundlage der Rechtsangaben sind die Artikel 2, 8, 9, 9a, 13, 15, 23, 27, 31 sowie 71a bis 71d AVIG und die Artikel 3a und 95a bis 95e AVIV, gelesen am 31. August 2026 in den konsolidierten Fassungen auf fedlex — das AVIG in der seit 1. Januar 2026, die AVIV in der seit 1. August 2026 geltenden Fassung. Die Randziffern B12 bis B34a, B40, B235 bis B245 stammen aus der Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Juli 2026; die Randziffern K1 bis K44 aus der Weisung AVIG AMM, Stand 1. Juni 2026; beide am 31. August 2026 gelesen. Die Zitate zur Abgrenzung des AHV-Status stammen aus der SECO-Weisung 2024/02 «Lohnträgerschaft und AHV-Status» vom 7. Mai 2024. Für den deutschen Vergleich haben wir am selben Tag § 28a und § 93 SGB III im Volltext gelesen. Für unsere eigenen Anteile haben wir den Stand der offenen Inserate vom 30. August 2026 ausgewertet, beschränkt auf jene mit Zusammenfassung, also etwa vier Fünftel davon. Ein selbstständiges Engagement erkennen wir an der Formulierung von Titel und Zusammenfassung und nicht an einem Feld im Vertrag; der Suchausdruck lieferte 71 Treffer, von denen wir 11 nach Einzelprüfung verworfen haben, weil «Franchise» dort ein Produktportfolio oder das Filialnetz des Arbeitgebers meinte oder die Rolle Freelancer führt statt einer zu sein. Die 0,39 Prozent sind deshalb eine Unter- und keine Obergrenze: Wer den Status erst im Fliesstext nennt, wird von dieser Methode nicht erfasst. Die Sprachanteile beziehen sich jeweils auf die Inserate derselben Sprache; für Französisch und Italienisch ist die Zahl der Treffer zu klein, um daraus einen Anteil zu bilden, weshalb sie in der Grafik nicht erscheinen.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Quellen

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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%