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RAV & Arbeitslosigkeit

Arbeitslosengeld nach befristetem Vertrag?

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Kurz gesagt

Der Ablauf eines befristeten Vertrags gilt in der Regel nicht als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, und wer die übrigen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Haken liegt woanders: Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Artikel 334 Absatz 1 OR ohne Kündigung — also ohne Kündigungsfrist. Fast die gesamte offizielle Wegleitung für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit ist aber auf genau diese Kündigungsfrist geschrieben. Was an ihre Stelle tritt, steht nur in der SECO-Weisung: Arbeitsbemühungen sind bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten drei Monate nachzuweisen.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Ob deine Beitragszeit reicht und ab welchem Datum das RAV deine Arbeitsbemühungen prüft, entscheidet die Amtsstelle im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Diese eine Zeile entscheidet über mehr Geld als jede andere in diesem Text. Wer erst am letzten Vertragstag anfängt, sich zu bewerben, hat die Pflicht nicht erst knapp, sondern über Monate hinweg verletzt — und der Einstellungsraster des SECO ist bei einer langen Vorlaufzeit strenger, nicht milder.

Alles Weitere ist gewöhnliches ALV-Recht: zwölf Beitragsmonate in der zweijährigen Rahmenfrist (Art. 13 Abs. 1 AVIG), Anmeldung spätestens am ersten Tag, für den du Entschädigung beanspruchst (Art. 17 Abs. 2 AVIG), fünf allgemeine Wartetage (Art. 18 Abs. 1 AVIG). Eine eigene Sonderregelung für befristete Verträge gibt es — aber sie gilt nur für sechs namentlich genannte Berufe, und die kommen im heutigen Schweizer Stellenmarkt praktisch nicht mehr vor.

Wo befristete Stelleninserate in der Schweiz tatsächlich stehen
Wo befristete Stelleninserate in der Schweiz tatsächlich stehenGesundheit und Pflege37%Verkauf, Gastronomie, Logistik20.8%Büro, Finanzen, Administration11.4%Industrie, Technik, IT7.8%Bildung und Forschung6.8%Übrige Felder16.2%

Anteil an allen offenen Inseraten unseres Bestands, die eine begrenzte Dauer benennen, nach Berufsfeld; Stand 30. August 2026, ohne den grössten einzelnen Inserenten. Keines dieser Inserate gehört zu einem der sechs Berufe, für die Artikel 8 AVIV die Sonderregeln vorsieht.

  • Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung (Art. 334 Abs. 1 OR). Wird es nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis (Art. 334 Abs. 2 OR).
  • Arbeitsbemühungen sind schon vor der Anspruchstellung Pflicht — bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während der letzten drei Monate (Weisung AVIG ALE, Randziffer B314, Stand 1. Januar 2026).
  • Die Beitragszeit ist erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG); die Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem ersten anspruchsberechtigten Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
  • Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Vollzeitbeschäftigung (Art. 11 Abs. 4 AVIV).
  • Die Sonderregeln für befristete Arbeit gelten nur für die in Artikel 8 AVIV genannten Berufe: Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist.
  • Für diese Berufe wird die Beitragszeit der ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV) und ein zusätzlicher Wartetag fällig (Art. 18 Abs. 3 AVIG, Art. 6 Abs. 4 AVIV).
  • Der Nachweis der Arbeitsbemühungen ist spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Warum ein auslaufender Vertrag nicht als «selbstverschuldet» gilt

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit stützt sich auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG. Was darunter fällt, konkretisiert Artikel 44 Absatz 1 AVIV in vier Fällen: wer durch sein Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung gegeben hat; wer selbst gekündigt hat, ohne eine andere Stelle zugesichert zu haben; wer ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer selbst aufgelöst und ein kurzfristiges eingegangen ist; und wer eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen und stattdessen ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

Alle vier setzen eine Entscheidung von dir voraus. Das blosse Erreichen des vereinbarten Enddatums ist keine. Der Vertrag läuft aus, weil beide Seiten das so vereinbart haben — es braucht keine Kündigung und niemand muss etwas tun, damit das Arbeitsverhältnis endet.

Zwei der vier Fälle sind allerdings ausdrücklich auf befristete Arbeit gemünzt, und sie treffen genau die Situation, in der jemand eine sichere Stelle gegen einen kurzen Vertrag tauscht. Buchstabe c erfasst, wer eine voraussichtlich längere Stelle von sich aus aufgibt für eine, von der er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie nur kurzfristig sein wird. Buchstabe d erfasst, wer eine unbefristete zumutbare Stelle ausschlägt und stattdessen eine kurzfristige antritt. Beide Male steht das Wort «wusste oder hätte wissen müssen» im Zentrum — und bei einem befristeten Vertrag weisst du es naturgemäss.

Die Aufzählung in Artikel 44 Absatz 1 AVIV ist mit «insbesondere» eingeleitet, also nicht abschliessend. Sie beschreibt aber, worauf die Prüfung zielt: auf eine Handlung, mit der du deine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hast. Ob im Einzelfall etwas anderes vorliegt, beurteilt die Amtsstelle.

Die Regel, die bei dir an die Stelle der Kündigungsfrist tritt

Artikel 17 Absatz 1 AVIG verpflichtet dich, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen — und ausdrücklich, deine Bemühungen nachweisen zu können. Diese Pflicht beginnt vor der Arbeitslosigkeit, nicht mit ihr. Nur sagt das Gesetz nicht, ab wann genau.

Die Antwort steht in der Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2026, unter der Randziffer B314: «Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den 3 letzten Monaten zu erfüllen.»

Massgebend ist danach der Zeitpunkt, ab dem du weisst, dass du objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht bist. Liegt dieser mehr als drei Monate vor der Anmeldung, werden nur die letzten drei Monate vor der Anmeldung geprüft. Bei einem befristeten Vertrag kennst du dieses Datum vom ersten Arbeitstag an — deshalb ist die Uhr in deinem Fall nie unklar.

Dieselbe Randziffer verweist auf das Bundesgerichtsurteil 8C_863/2014 vom 16. März 2015: Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sind Arbeitsbemühungen nicht nur während einer allfälligen kurzen Kündigungsfrist, sondern mindestens während der drei letzten Monate vor Anspruchstellung nachzuweisen — und bei Temporärarbeit besteht ein höheres Risiko, arbeitslos zu werden.

Ein zweites Urteil aus derselben Weisung gehört zu dieser Frage, weil es die häufigste Ausrede benennt: Nach EVG C 275/02 vom 2. Mai 2003 entbindet eine nur vage, mündliche Zusicherung zur Weiterbeschäftigung nicht von Arbeitsbemühungen. «Der Chef hat gesagt, es geht wahrscheinlich weiter» ist kein entschuldbarer Grund.

Warum das offizielle Merkblatt deine Frage nicht beantwortet

Wir haben am 31. August 2026 die drei Publikationen gelesen, die jede stellensuchende Person in der Schweiz zuerst in die Hand bekommt. Das Ergebnis ist der eigentliche Grund, warum diese Frage überhaupt gestellt wird.

Im Info-Service «Arbeitslosigkeit — Ein Leitfaden für Versicherte», Ausgabe 2026, trägt der Abschnitt zur Zeit davor die Überschrift «Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit» und beginnt so: «Ist Ihnen die Stelle gekündigt worden, so prüfen Sie zuerst, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.» Danach folgt die Staffel der gesetzlichen Kündigungsfristen des OR, der besondere Kündigungsschutz, der Rat, schon während der Kündigungsfrist zu suchen, und der Hinweis, dass man sich bereits während der Kündigungsfrist beim RAV anmelden kann. Das Wort «befristet» kommt in der ganzen Broschüre ein einziges Mal vor — und zwar in der Aufzählung der besonderen Wartetage, also an einer Stelle, die für die meisten Leserinnen und Leser gar nicht gilt.

Im SECO-Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung» kommt «befristet» überhaupt nicht vor; «Kündigung» dreimal. Auch dort lautet der einzige Satz zum Zeitpunkt: «Sie können sich bereits während der Kündigungsfrist zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden.»

Das ist kein Fehler der Ämter — die Broschüren beschreiben den häufigsten Fall. Aber für dich heisst es: Jede Anweisung, die du dort liest, musst du selbst übersetzen. Wo «Kündigungsfrist» steht, steht für dich «Restlaufzeit deines Vertrags». Und wo dort «ab Zustellung der Kündigung» steht, steht für dich «ab dem Tag, an dem du unterschrieben hast».

Der Einstellungsraster ist auf eine Kündigungsfrist geeicht

Wie viele Einstelltage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen drohen, richtet sich nach dem Verschulden: 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 bei mittelschwerem, 31 bis 60 bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Weisung konkretisiert das in einem Raster — und dieser Raster staffelt die Zeit vor der Arbeitslosigkeit ausschliesslich nach der Länge der Kündigungsfrist.

Ungenügende Arbeitsbemühungen ergeben dort 3 bis 4 Einstelltage bei einmonatiger Kündigungsfrist, 6 bis 8 bei zweimonatiger und 9 bis 12 ab dreimonatiger. Gar keine Arbeitsbemühungen ergeben 4 bis 6, 8 bis 12 beziehungsweise 12 bis 18 Tage.

Ein befristeter Vertrag hat keine dieser Zahlen. Was die Weisung stattdessen liefert, ist die Dreimonatsregel aus B314 — also derselbe Zeitraum, der im Raster die strengste Zeile trägt. Wie eine kantonale Amtsstelle das im Einzelfall zuordnet, ist ihre Sache und wird nicht überall gleich gehandhabt; die Praxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Was hier steht, ist der Mechanismus, nicht dein Bescheid.

Der Vollständigkeit halber: Während der Arbeitslosigkeit gilt ein eigener Raster. Erstmals ungenügende Bemühungen ergeben 3 bis 4 Tage, beim zweiten Mal 5 bis 9, beim dritten Mal 10 bis 19 mit dem Hinweis, dass die Vermittlungsfähigkeit überprüft wird. Zu spät eingereichte Nachweise ergeben beim ersten Mal 5 bis 9 Tage — und die Frist steht in Artikel 26 Absatz 2 AVIV: spätestens am fünften Tag des Folgemonats.

Die Voraussetzung, an der ein kurzer Vertrag wirklich scheitern kann

Nicht der Vertragstyp entscheidet über deinen Anspruch, sondern die Beitragszeit. Nach Artikel 13 Absatz 1 AVIG hat sie erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).

Das ist die eigentliche Entwarnung für die meisten befristeten Verträge: Es zählt nicht, ob dieser eine Vertrag zwölf Monate gedauert hat, sondern was du in den zwei Jahren davor insgesamt gearbeitet hast. Ein Vertrag über sechs Monate im Anschluss an eine frühere Anstellung kann die Beitragszeit erfüllen; ein einzelner Sechsmonatsvertrag nach einem Studium in der Regel nicht.

Gezählt wird nach Artikel 11 AVIV: Jeder volle Kalendermonat mit Beitragspflicht ist ein Beitragsmonat, angebrochene Zeiten werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wichtig für viele befristete Stellen: Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Vollzeit. Ein Pensum von 40 Prozent bringt gleich viele Beitragsmonate wie eines von 100 — es wirkt auf die Höhe des Taggeldes, nicht auf die Zählung der Monate.

Was dagegen sehr wohl an der Vertragsform hängt: Wenn dein befristeter Vertrag vorzeitig aufgelöst wird und du deshalb Lohn- oder Entschädigungsansprüche hast, ist der entsprechende Arbeitsausfall nicht anrechenbar (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung schuldet der Arbeitgeber nach Artikel 337c Absatz 1 OR das, was du bis zum Ablauf der bestimmten Vertragszeit verdient hättest. Und wer zu Lasten der Versicherung auf solche Ansprüche verzichtet, wird nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AVIG eingestellt.

Es gibt eine Sonderregel für befristete Arbeit — für sechs Berufe

Das Gesetz kennt tatsächlich einen eigenen Satz Regeln für «Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind». Artikel 8 AVIV nennt sie namentlich: Musiker, Schauspieler, Artist, künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Filmtechniker, Journalist.

Für diese sechs gilt zweierlei. Erstens ein Vorteil: Nach Artikel 12a AVIV wird die Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt. Die Weisung führt das aus — ein befristeter Vertrag, der am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt und mindestens zwei ganze Kalendermonate dauert, ergibt zwei zusätzliche Beitragsmonate, und auch «unecht befristete» Verträge, die eine vorzeitige Kündigung zulassen, werden verdoppelt.

Zweitens ein Nachteil: Nach Artikel 18 Absatz 3 AVIG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 AVIV kommt ein zusätzlicher Wartetag dazu, einmal pro Kontrollperiode. Er fällt weg, wenn seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwei Monate vergangen sind, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig aufgelöst wurde oder wenn je Kontrollperiode nicht mehr als fünf Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit ausgewiesen werden.

Und drittens etwas, das nur diese Berufe kennen: Die Weisung lässt ihnen zunächst die Suche im bisherigen Berufsbereich zu, damit die berufliche Qualifikation erhalten bleibt. Als Beispiel steht dort, einer Solosängerin sei zuzugestehen, dass eine «Schonfrist» von vier bis sechs Monaten nicht ausreicht.

Wer nicht zu diesen Berufen gehört, bekommt weder die Verdoppelung noch den Extrawartetag noch die Schonfrist. Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber im Netz danebengreifen: Sie zitieren die Sonderregel, ohne die Liste zu lesen.

Wie befristete Arbeit in der Schweiz heute wirklich aussieht

Die Liste in Artikel 8 AVIV stammt aus einer anderen Zeit. Wir haben unseren eigenen Bestand offener Schweizer Stelleninserate vom 30. August 2026 daraufhin ausgezählt, wie oft ein Inserat eine begrenzte Dauer benennt — befristet, temporär, Vertretung, Saison, Aushilfe und die entsprechenden Formulierungen auf Französisch, Italienisch und Englisch.

Von den Inseraten, zu denen wir eine Zusammenfassung führen, benennen 2,7 Prozent eine solche Befristung; rechnet man den grössten einzelnen Inserenten heraus, sind es 2,4 Prozent. Kein einziges dieser Inserate gehört zu einem der sechs in Artikel 8 AVIV genannten Berufe. Zwei Treffer hat unsere Suche zunächst gemeldet, beide haben wir von Hand geprüft und verworfen: eine Kosmetikstelle, in der das Wort «Make-up Artist» steht, und ein Bankeninserat, in dem das englische Verb «orchestrate» vorkommt.

Stattdessen liegt der Schwerpunkt bei Gesundheit und Pflege: 37,0 Prozent der befristeten Inserate, gefolgt von Verkauf, Gastronomie und Logistik mit 20,8 Prozent, Büro, Finanzen und Administration mit 11,4 Prozent, Industrie, Technik und IT mit 7,8 Prozent und Bildung und Forschung mit 6,8 Prozent.

Zwei weitere Zahlen sind für die Rechnung mit dem Taggeld wichtiger, als sie aussehen. Befristete Inserate sind deutlich häufiger Teilzeitstellen: 20,9 Prozent gegenüber 5,4 Prozent im gesamten Bestand, und auch ohne den grössten Inserenten noch 13,0 gegenüber 5,2 Prozent. Und 9,2 Prozent der befristeten Inserate sind ausdrücklich eine Vertretung, 6,1 Prozent Saisonarbeit — Verträge also, deren Enddatum von Anfang an feststeht.

Was in Deutschland anders läuft — und warum das hier zur Falle wird

Ein grosser Teil der Leserinnen und Leser dieser Seite hat vorher in Deutschland gearbeitet oder pendelt. Dort gibt es für genau diese Situation eine ausdrückliche gesetzliche Frist, und wer sie aus Deutschland mitbringt, unterschätzt die Schweiz.

Nach § 38 Absatz 1 SGB III müssen sich Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende weniger als drei Monate, sind es drei Tage. Verstösst man dagegen, folgt nach § 159 Absatz 1 Nummer 9 SGB III eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung — sie beträgt nach Absatz 6 eine Woche.

Die Schweiz kennt keine solche Meldefrist vor dem Vertragsende. Artikel 17 Absatz 2 AVIG verlangt nur, dass du dich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den du Entschädigung beanspruchst, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmeldest.

Genau das ist die Falle. Weil keine Frist im Gesetz steht, wirkt die Sache lockerer — sanktioniert wird in der Schweiz aber nicht die späte Anmeldung, sondern die fehlende Stellensuche in den letzten drei Monaten, und die Bandbreite reicht dort weit über eine Woche hinaus. In Deutschland meldest du dich früh und darfst dann suchen; in der Schweiz musst du früh suchen und darfst dich später melden.

Wo die Bewerbungen aus den letzten drei Monaten hingehören

Damit eine Arbeitsbemühung zählt, muss sie bei der Stelle ankommen, die sie prüft. Nach Artikel 26 Absatz 2 AVIV reichst du den Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des Folgemonats ein; verstreicht die Frist ohne entschuldbaren Grund, werden die Bemühungen nicht mehr berücksichtigt. Das SECO-Merkblatt nennt die beiden Kanäle: den eService auf arbeit.swiss oder das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen», je nach Absprache mit deinem RAV.

Eine private Liste — unsere eingeschlossen — ist eine Gedächtnisstütze und nie der Meldeweg. Sie hilft dir, die drei Monate vor dem Vertragsende überhaupt belegen zu können, wenn das erste Gespräch beim RAV danach fragt. Eingereicht wird trotzdem dort, wo dein RAV es verlangt.

Für die Zeit vor der Anmeldung heisst das praktisch: Halte ab dem Tag, an dem du das Enddatum kennst, zu jeder Bewerbung Datum, Firma, Stelle, Kanal und Antwort fest. Nach Artikel 26 Absatz 1 AVIV muss die Bemühung gezielt sein, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung — die Weisung stellt ausdrücklich auch auf die Qualität ab, nicht nur auf die Anzahl.

Und melde dich beim RAV, sobald es sinnvoll ist. Die Merkblätter laden ausdrücklich dazu ein, sich schon vor dem letzten Arbeitstag anzumelden; sie formulieren das nur über die Kündigungsfrist. Für dich ist der äquivalente Zeitpunkt der, an dem das Vertragsende feststeht.

Die Rechtsangaben folgen dem Wortlaut der Artikel 8, 9, 11, 13, 17, 18, 27 und 30 AVIG, der Artikel 6, 8, 11, 12a, 26, 44 und 45 AVIV sowie der Artikel 334 und 337c OR in den auf fedlex veröffentlichten, am 31. August 2026 geltenden Fassungen (AVIG in der Fassung vom 1. Januar 2026, AVIV vom 1. August 2026, OR vom 1. Januar 2026). Die Randziffern B314, B153 bis B155 und B273a sowie der Einstellungsraster stammen aus der Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2026; die Broschürenzitate aus dem Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ausgabe 2026 und dem Merkblatt «Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung», beide am 31. August 2026 gelesen. Die deutschen Vergleichsnormen stammen aus dem am selben Tag gelesenen Text von § 38 und § 159 SGB III. Die Anteile aus unserem eigenen Bestand beziehen sich auf die offenen Inserate vom 30. August 2026, für die wir eine Zusammenfassung führen — rund vier Fünftel des Bestands. Erkannt wird eine Befristung über die Formulierung in Titel und Zusammenfassung, nicht über ein Vertragsfeld; die meisten Inserate nennen die Dauer erst im Fliesstext, weshalb 2,7 Prozent eine Unter- und keine Obergrenze ist. Die Verteilung ist konzentriert: Der grösste Inserent, eine Vermittlerin im Pflegebereich, stellt allein 10,0 Prozent der befristeten Inserate, weshalb wir die Berufsfelder ohne ihn ausweisen; insgesamt verteilen sich die Inserate auf 193 Inserenten. Berufsfelder werden über Stichwörter im Titel und in der Zusammenfassung zugeordnet, jedes Inserat genau einmal.

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