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RAV & Arbeitslosigkeit

Einstelltage: wofür sie verfügt werden und wie viele es sind

Aktualisiert:

Die Spannen stehen in der Verordnung, die Gründe im Gesetz und die konkreten Tage im Einstellraster des SECO. Was für welchen Tatbestand gilt, wer entscheidet, und woran die teuerste Unterscheidung hängt.

Kurz gesagt

Die Zahl richtet sich nach dem Verschulden, nicht nach dem Schaden. Artikel 45 Absatz 3 AVIV sieht 1 bis 15 Einstelltage bei leichtem Verschulden vor, 16 bis 30 bei mittelschwerem und 31 bis 60 bei schwerem. Wofür überhaupt eingestellt wird, zählt Artikel 30 Absatz 1 AVIG in sieben Buchstaben auf — von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit über zu wenige Bewerbungen bis zu falschen Angaben. Welche Zahl innerhalb einer Spanne gilt, ergibt sich aus dem Einstellraster des SECO: fünf bis acht Tage für ein erstmals verpasstes Beratungsgespräch, 31 bis 45 für die erste Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Es gibt zwei Raster, weil es zwei Behörden gibt. Die kantonale Amtsstelle und das RAV verfügen über das, was während der Arbeitslosigkeit passiert — Bewerbungen, Termine, Kurse, abgelehnte Stellen. Die Arbeitslosenkasse verfügt über das, was vorher passiert ist, vor allem darüber, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat.

Beide Raster sind Entscheidungshilfen und keine Tarife. Ziffer D72 der Weisung AVIG ALE hält ausdrücklich fest, dass sie den Ermessensspielraum in keinem Fall einschränken und nicht von der Pflicht entbinden, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wer nach unten oder oben abweicht, muss das in der Verfügung begründen.

Einstelltage nach dem Raster für kantonale Amtsstellen und RAV — Mitte der jeweiligen Spanne
Einstelltage nach dem Raster für kantonale Amtsstellen und RAV — Mitte der jeweiligen SpanneBeratungsgespräch ohne Grund verpasst, erstmals (5–8)6.5 TageKurs von rund vier Wochen abgebrochen (13–15)14 TageEinsatzprogramm nicht angetreten, erstmals (21–25)23 TageBefristete Stelle von drei Monaten abgelehnt (23–30)26.5 TageUnbefristete Stelle abgelehnt, erstmals (31–45)38 TageSchweres Verschulden, Ausgangswert nach D77 (31–60)45 Tage

Einstellraster KAST/RAV, Ziffer D79 der Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Januar 2026. Die Spannen lauten 5–8, 13–15, 21–25, 23–30 und 31–45 Tage; abgebildet ist jeweils die Mitte, weil die Bemessung laut Ziffer D77 vom Mittelwert der Spanne auszugehen hat. Der letzte Balken ist der Mittelwert der Spanne für schweres Verschulden nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV.

  • Drei Stufen, drei Spannen: leichtes Verschulden 1 bis 15 Tage, mittelschweres 16 bis 30, schweres 31 bis 60 (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
  • Sieben Einstellungsgründe stehen in Artikel 30 Absatz 1 AVIG. Über die Buchstaben c, d und g verfügt die kantonale Amtsstelle, in den übrigen Fällen die Arbeitslosenkasse (Art. 30 Abs. 2 AVIG).
  • Aus dem Raster für RAV und Amtsstellen: verpasstes Beratungsgespräch erstmals 5–8 Tage, Kurs von rund vier Wochen 13–15, Einsatzprogramm nicht angetreten 21–25.
  • Eine abgelehnte befristete Stelle wird nach ihrer Dauer bemessen — 3–5 Tage bei einer Woche, 34–41 bei sechs Monaten. Bei einer unbefristeten Stelle sind es 31–45, beim zweiten Mal 46–60.
  • Je Einstellungsgrund sind höchstens 60 Tage möglich, bei nicht aufgenommener Selbständigkeit höchstens 25 (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Frühere Einstellungen der letzten zwei Jahre verlängern die Dauer.
  • Nur 4,2 Prozent der bei uns offenen Inserate sagen überhaupt etwas darüber, ob die Stelle befristet oder unbefristet ist — genau die Angabe, an der im Raster der Unterschied zwischen drei und 45 Tagen hängt.

Die drei Stufen der Einstelltage

VerschuldenEinstelltageTypische Fälle
Leichtes Verschulden1–15 Tagezu wenige Bewerbungen, verpasster Termin
Mittleres Verschulden16–30 Tagewiederholte Versäumnisse, Kurs abgebrochen
Schweres Verschulden31–60 TageEigenkündigung ohne Grund, zumutbare Stelle abgelehnt
Zu späte Anmeldungkein Taggeld vor der Anmeldungnicht rückwirkend zahlbar
Falsche AngabenRückforderung und Anzeige möglichAVIG Art. 105

Nach AVIV Art. 45. Die Stufe bestimmt das RAV; innerhalb der Stufe zählt der Einzelfall. Einstelltage sind Tage ohne Taggeld, kein Verlust des Anspruchs — die Rahmenfrist läuft weiter. Stand 7. September 2026.

Drei Ebenen: Gesetz, Verordnung, Raster

Die Gründe stehen im Gesetz. Artikel 30 Absatz 1 AVIG zählt sieben auf: wer durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Buchstabe a), wer zulasten der Versicherung auf Lohnansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat (b), wer sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (c), wer die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht (d), wer unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder die Auskunfts- und Meldepflicht anders verletzt hat (e), wer Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (f), und wer nach einer bezahlten Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (g).

Die Spannen stehen in der Verordnung. Artikel 45 Absatz 3 AVIV kennt drei Verschuldensstufen und ordnet jeder eine Bandbreite zu: 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 bei mittelschwerem, 31 bis 60 bei schwerem Verschulden. Absatz 4 derselben Bestimmung nimmt zwei Fälle vorweg und erklärt sie ohne entschuldbaren Grund als schwer: eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgeben, und eine zumutbare Arbeit ablehnen.

Die Tage stehen in der Weisung. Das SECO führt in der Weisung AVIG ALE zwei Einstellraster: Ziffer D75 für die Arbeitslosenkassen und Ziffer D79 für die kantonalen Amtsstellen und die RAV. Nur das zweite nennt Zahlen; das erste ordnet jedem Tatbestand einen Verschuldensgrad zu und überlässt die Umrechnung in Tage der Spanne aus Artikel 45 Absatz 3 AVIV.

Die Aufteilung folgt Artikel 30 Absatz 2 AVIG. Über die Buchstaben c, d und g verfügt die kantonale Amtsstelle, ebenso über Buchstabe e, wenn die Auskunftspflicht ihr oder dem Arbeitsamt gegenüber verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. Absatz 4 schliesst die Lücke: Stellt eine Kasse nicht ein, obwohl ein Grund vorliegt, verfügt die Amtsstelle.

Der Katalog, für den das RAV zuständig ist

Ziffer 1 des Rasters betrifft die Arbeitsbemühungen und unterscheidet zuerst danach, ob du schon angemeldet bist. Während der Kündigungsfrist gilt: ungenügende Bemühungen kosten 3 bis 4 Tage bei einer einmonatigen Kündigungsfrist, 6 bis 8 bei zwei Monaten und 9 bis 12 ab drei Monaten; gar keine Bemühungen kosten 4 bis 6, 8 bis 12 beziehungsweise 12 bis 18 Tage. Während der Kontrollperiode sind es beim ersten Mal 3 bis 4 Tage für zu wenige Bewerbungen und 5 bis 9 für keine; zu spät eingereichte Bemühungen liegen mit 5 bis 9 Tagen gleichauf mit gar keinen.

Ziffer 2 betrifft die Ablehnung einer zumutbaren Stelle oder eines Zwischenverdienstes und ist der teuerste Teil des Rasters. Bei einer befristeten Stelle wird nach ihrer Dauer abgestuft: eine Woche 3 bis 5 Tage, zwei Wochen 6 bis 10, drei Wochen 10 bis 15, vier Wochen 15 bis 20, zwei Monate 20 bis 27, drei Monate 23 bis 30, vier Monate 27 bis 34, fünf Monate 30 bis 37 und sechs Monate 34 bis 41. Eine zweite Ablehnung wird um 50 Prozent erhöht. Bei einer unbefristeten Stelle beginnt das Raster dort, wo die befristete aufhört: 31 bis 45 Tage beim ersten Mal, 46 bis 60 beim zweiten.

Ziffer 3 betrifft die Weisungen von Amtsstelle und RAV. Ohne entschuldbaren Grund dem Informationstag, einem Beratungs- oder Kontrollgespräch fernbleiben: 5 bis 8 Tage beim ersten Mal, 9 bis 15 beim zweiten. Andere Weisungen nicht befolgen, etwa die Beschaffung von Unterlagen: 3 bis 10 Tage, beim zweiten Mal mindestens 10. Eine vorübergehende Beschäftigung nicht antreten: 21 bis 25 Tage, sie abbrechen: 16 bis 20. Ein Kurs wird nach seiner Länge bemessen — unter zehn Kurstagen die effektive Zahl der versäumten Tage, bei rund drei Wochen 10 bis 12, bei vier Wochen 13 bis 15, bei fünf Wochen 16 bis 18, bei rund zehn Wochen 19 bis 20.

Ziffer 4 nennt die Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht ohne feste Zahl: sie richtet sich nach dem Verschulden im Einzelfall. Ziffer 5 betrifft den seltenen Fall, dass jemand nach der Planungsphase eines eigenen Projekts die selbständige Tätigkeit aus eigenem Verschulden nicht aufnimmt — 20 bis 25 Tage. Beim dritten Verstoss im selben Tatbestand sieht das Raster in fast allen Ziffern keine Zahl mehr vor, sondern die Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle, die dann auch die Vermittlungsfähigkeit prüfen lässt.

Der andere Raster: wie das Arbeitsverhältnis geendet hat

Das Raster der Kassen behandelt fast nur einen Grund, den ersten: selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Artikel 44 Absatz 1 AVIV umschreibt, wann sie vorliegt — wer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat; wer selbst gekündigt hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war; wer ein voraussichtlich länger dauerndes Arbeitsverhältnis für eines aufgegeben hat, von dem er wusste, dass es nur kurz sein würde; und wer eine unbefristete zumutbare Stelle ausgeschlagen und stattdessen eine erkennbar kurzfristige angenommen hat.

Das Raster D75 ordnet diesen Fällen Verschuldensgrade zu statt Tage. Als schwer gelten die gerechtfertigte fristlose Kündigung eines unbefristeten Vertrags, die Auflösung durch die versicherte Person oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Stelle, der Wechsel in eine unsichere oder kurzfristige Anstellung, die Kündigung zu Ausbildungszwecken und die Kündigung nach der Weigerung, angemessene Vertragsänderungen anzunehmen. Schweres Verschulden heisst 31 bis 60 Tage.

Nicht alles darin ist schwer. Wer eine Kündigung zur Unzeit oder eine nicht fristgerechte Kündigung akzeptiert, wird nach dem Umfang des Lohnausfalls beurteilt: bis zu einem Monat leichtes, bis zu zwei Monaten mittleres, darüber mittleres bis schweres Verschulden. Dieselbe Staffelung gilt, wenn jemand mit einem Arztzeugnis fristlos selbst kündigt und damit auf den Lohnanspruch während der Kündigungsfrist verzichtet. Auch die Auflösung während der Probezeit ist erfasst und liegt je nach Konstellation bei mittlerem oder schwerem Verschulden.

Zwei weitere Ziffern des Kassenrasters betreffen unwahre oder unvollständige Angaben gegenüber der Kasse und das unrechtmässige Erwirken von Entschädigung; beide sind offen von leicht bis schwer. Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verlangt Ziffer D76, die Darstellungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber systematisch einander gegenüberzustellen, weil vorsätzliches Verhalten eindeutig festgestellt sein muss.

Wie aus einer Spanne eine Zahl wird

Der Ausgangspunkt ist die Mitte. Ziffer D77 hält fest, dass bei schwerem Verschulden vom Mittelwert der Spanne von 31 bis 60 Tagen auszugehen ist, also von 45, und dass erschwerende wie mildernde Faktoren und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind; das Bundesgericht hat das so entschieden, und die Weisung erklärt den Grundsatz für leichtes und mittelschweres Verschulden als ebenso anwendbar. Für die Spanne von 5 bis 8 Tagen ist die Mitte also gut sechs Tage, nicht acht.

Nach unten ist mehr möglich, als die Spannen vermuten lassen. Ziffer D73 verweist auf die Rechtsprechung, wonach Artikel 45 Absatz 3 AVIV eine Vorschrift ist, von der Verwaltung und Versicherungsgericht bei besonderen Umständen abweichen können; das Ermessen ist bei schwerem Verschulden nicht auf die Mindestdauer von 31 Tagen beschränkt. Ziffer D74 verlangt dafür eine Begründung in der Verfügung — in beide Richtungen.

Welche Umstände zählen, steht in Ziffer D64: Beweggründe, persönliche Verhältnisse wie Alter, Zivilstand, Gesundheitszustand, soziales Umfeld, Bildungsgrad und Sprachkenntnisse, besondere Umstände wie das Verhalten des Arbeitgebers oder das Arbeitsklima, und falsche Annahmen über den Sachverhalt, etwa die Sicherheit, eine neue Stelle zu erhalten. Ziffer D78 hält fest, dass die im Raster genannten Faktoren nicht abschliessend sind.

Wiederholungen verlängern. Artikel 45 Absatz 5 AVIV verlangt eine angemessene Verlängerung und stellt dafür auf die Einstellungen der letzten zwei Jahre ab; die Weisung nennt das den Beobachtungszeitraum und hält fest, dass eine einzelne Verfügung 60 Tage nicht überschreiten darf. Dabei zählt jede Behörde nur ihre eigenen früheren Entscheide, und ein anderer Tatbestand zählt ebenfalls: Wer vor zwei Jahren ein Kontrollgespräch versäumt hat, bringt das in die Bemessung einer späteren Einstellung wegen einer abgelehnten Stelle mit. Die absolute Obergrenze von 60 Tagen je Einstellungsgrund steht in Artikel 30 Absatz 3 AVIG, der für die nicht aufgenommene Selbständigkeit 25 Tage vorsieht.

Die teuerste Unterscheidung hängt an einer Angabe, die im Inserat selten steht

Zwischen 3 und 45 Tagen liegt im Raster keine Wertung, sondern eine Vertragsfrage: War die abgelehnte Stelle befristet, und wenn ja, wie lang? Eine Woche kostet 3 bis 5 Tage, sechs Monate 34 bis 41, unbefristet 31 bis 45. Das ist die grösste Hebelwirkung im ganzen Katalog — und sie beruht auf einer Information, die in Stelleninseraten fast nie steht.

Wir haben das am 23. August 2026 in unserem eigenen Bestand nachgezählt. Nur 4,2 Prozent der offenen Inserate äussern sich überhaupt zur Vertragsart, sei es über ein Feld zum Beschäftigungstyp oder über eine Formulierung im Text. Rund 3,4 Prozent tragen ein Signal für eine Befristung, 1,4 Prozent sagen ausdrücklich, dass die Stelle unbefristet ist. Und von den befristet ausgeschriebenen Stellen nennt nur etwa jede sechste eine Dauer; wo eine steht, liegt sie in zwei Dritteln der Fälle über sechs Monaten — also jenseits der letzten abgestuften Zeile des Rasters.

Die Verteilung der Beschäftigungstypen zeigt dasselbe von der anderen Seite: 82,7 Prozent der Inserate sind als Vollzeit ausgewiesen, 5,5 Prozent als Teilzeit, je 0,9 Prozent als temporär, als Auftrag beziehungsweise Vertrag und als Praktikum, und gut neun Prozent nennen gar keinen Typ. Wer wissen will, in welche Zeile eine Zuweisung fällt, erfährt es also in aller Regel nicht aus der Ausschreibung, sondern erst im Gespräch mit dem Betrieb oder mit der Beratungsperson.

Vorgelagert ist ohnehin die Frage, ob die Stelle überhaupt zumutbar war. Artikel 16 Absatz 2 AVIG nimmt eine Arbeit von der Annahmepflicht aus, die den berufs- und ortsüblichen Bedingungen nicht entspricht, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen ist, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden für Hin- und Rückweg nötig macht, oder die weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes einbringt. Für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr gilt die Rücksicht auf die bisherige Tätigkeit nach Absatz 3bis nicht.

Wann die Tage abgezogen werden und wann sie verfallen

Die Einstellungsfrist beginnt nicht mit der Verfügung. Nach Artikel 45 Absatz 1 AVIV läuft sie ab dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet ist, und in allen anderen Fällen ab dem Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.

Abgezogen wird nacheinander, nicht gleichzeitig. Absatz 2 bestimmt, dass die Einstellung nach der bestandenen Wartezeit oder einer bereits laufenden Einstellung getilgt wird; die Weisung nennt die Reihenfolge ausdrücklich — zuerst allgemeine Wartetage, dann besondere Wartetage, dann die Einstellungen in der chronologischen Abfolge ihres Fristbeginns. Der Beginn einer neuen Einstellungsfrist wird durch eine laufende Einstellung nicht berührt.

Es gibt eine Verfallsfrist, und sie ist kurz. Artikel 30 Absatz 3 AVIG bestimmt, dass der Vollzug binnen sechs Monaten dahinfällt, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat. Dieselbe Bestimmung hält fest, dass die Einstellung nur für Tage gilt, für die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und dass sie an die Höchstzahl der Taggelder angerechnet wird — die Tage sind gekürzt, nicht aufgeschoben.

Eine Beschwerde ändert daran zunächst nichts: Ziffer D58 hält fest, dass eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat und die Einstellung sofort zu vollziehen ist. Welche Zeile des Rasters auf einen konkreten Fall angewendet wird, welcher Verschuldensgrad angenommen wird und welche mildernden Umstände berücksichtigt werden, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall — die verbindliche Auskunft dazu gibt dein RAV oder deine Arbeitslosenkasse, und die Verfügung selbst nennt die Begründung und den Rechtsweg.

Was Betroffene berichten

  • Auffällig ist, wann Einstelltage entstehen: nicht nach Monaten der Arbeitslosigkeit, sondern häufig gleich zu Beginn, weil die Pflichten in genau der Phase noch nicht bekannt sind, in der sie schon gelten. Ihre Kosten hängen zudem am versicherten Verdienst — dieselbe Zahl Einstelltage trifft ein höheres Einkommen härter.

    Aus Schilderungen von Personen mit langjähriger Praxis in der Arbeitslosenversicherung auf LinkedIn, ausgewertet im August 2026.

Die Einstellungsgründe, die Zuständigkeiten, die Höchstdauer und die Verfallsfrist folgen dem Wortlaut von Artikel 16 und Artikel 30 AVIG sowie von Artikel 44 und Artikel 45 AVIV in der auf fedlex veröffentlichten, am 1. Januar 2026 geltenden Fassung. Die Tageszahlen, die Verschuldensgrade, die Bemessung ab dem Mittelwert der Spanne, der Beobachtungszeitraum von zwei Jahren, die Reihenfolge des Vollzugs und die fehlende aufschiebende Wirkung stammen aus der Weisung AVIG ALE des SECO, Ziffern D56, D57, D58, D60, D61, D63, D63b bis D63d, D64, D72 bis D79, Stand 1. Januar 2026. Die Angaben zur Vertragsart stammen aus unserer eigenen Auswertung aller am 23. August 2026 auf SwissJobs.app offenen Inserate; als Signal für eine Befristung zählt ein entsprechender Beschäftigungstyp oder eine Formulierung im Titel beziehungsweise in unserer Kurzfassung des Inserats, in allen vier Landessprachen und auf Englisch geprüft. Der Test erkennt nur, was im Inserat steht, und unterschätzt den wahren Anteil befristeter Stellen daher eher, als dass er ihn überschätzt.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Quellen

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Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

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