Wie erkenne ich ein Fake-Stelleninserat — und woran erkennt man umgekehrt ein echtes?
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Kurz gesagt
Am zuverlässigsten am Ziel des Bewerbungslinks. Von den zurzeit offenen Schweizer Inseraten in unserem Bestand führen 53,2 Prozent auf eine Domain des Arbeitgebers oder seiner Gruppe und 45,5 Prozent auf ein benanntes Bewerbersystem wie Workday, Prospective oder Rocken, 1,3 Prozent auf eine Jobbörse oder ein Branchenportal. Alle laufen über HTTPS. Keines verlangt eine Antwort an eine Freemail-Adresse, und keines führt in einen Messenger. Ein Inserat, das dich zu WhatsApp, Telegram oder einer Gmail-Adresse schickt, ist deshalb nicht bloss unüblich — es hat im ganzen Bestand kein Gegenstück.
Das ist die brauchbare Form der Frage. «Woran erkenne ich eine Fälschung» führt zu einer Liste von Auffälligkeiten, die Fälscher nachbauen können — Rechtschreibfehler verschwinden, Logos werden kopiert, Firmennamen sind ohnehin echt. «Wie sieht der Normalfall aus» führt dagegen zu einem Muster, das sich messen lässt und das eine Fälschung teuer nachbauen müsste, weil es nicht im Text steht, sondern im Weg, den die Bewerbung nimmt.
Wichtig ist dabei die Reihenfolge: Prüfe zuerst den Weg, dann den Inhalt. Ein Inserat, dessen Bewerbungslink auf die Domain des Arbeitgebers oder in ein Bewerbersystem führt, das der Arbeitgeber unter seinem eigenen Namen betreibt, ist damit noch nicht garantiert seriös — aber die Maschen, vor denen das Bundesamt für Cybersicherheit 2026 gewarnt hat, funktionieren alle über einen anderen Kanal: über Nachrichten, über einen Messenger, über eine Plattform, die es nur für dich gibt.
- 53,2 Prozent der offenen Inserate führen auf eine Domain des Arbeitgebers oder seiner Gruppe, 45,5 Prozent auf ein benanntes Bewerbersystem, 1,3 Prozent auf eine Jobbörse oder ein Branchenportal.
- Bei 54,0 Prozent aller Inserate steckt der Name des Arbeitgebers wörtlich in der Zieldomain — das ist die Prüfung, die zehn Sekunden dauert.
- 0,6 Prozent der Inserate mit Beschreibungstext nennen überhaupt eine Frankenzahl. Ein Inserat, das mit dem Verdienst beginnt, gehört zu einem halben Prozent des Marktes.
- 97,9 Prozent nennen einen Ort, eine Gemeinde oder eine Region; nur 2,1 Prozent sagen bloss «Schweiz».
- 2,7 Prozent erwähnen Homeoffice überhaupt, 0,2 Prozent beschreiben sich als vollständig ortsunabhängig.
- Art. 7 Abs. 1 AVG: Ein gewerbsmässiger Vermittler muss in der Ausschreibung Namen und genaue Adresse angeben, und die Ausschreibung muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
- Art. 19 Abs. 5 Bst. a AVG erklärt Abreden für nichtig, die vom Arbeitnehmer Gebühren oder finanzielle Vorleistungen verlangen; Art. 39 Abs. 2 Bst. d stellt sie unter Busse.
- Das BACS meldete am 24. März 2026 eine Variante, die Firmen kopiert, die zwar im Handelsregister stehen, aber keine eigene Website haben.
Vier Prüfungen, die zusammen eine Minute kosten
Die erste Prüfung ist der Bewerbungslink. Fahre mit der Maus darüber, bevor du klickst, und lies, wohin er zeigt. Im Normalfall steht dort entweder die Domain des Arbeitgebers oder ein Bewerbersystem, das du wiedererkennst, sobald du zwei oder drei davon gesehen hast: myworkdayjobs.com, ohws.prospective.ch, rocken.jobs, umantis.com, greenhouse.io, smartrecruiters.com. In unserem Bestand offener Schweizer Stellen entfallen 8,9 Prozent auf Workday, 7,2 Prozent auf Prospective, 6,1 Prozent auf Rocken, 3,2 Prozent auf Greenhouse. Diese Namen sind keine Garantie — jeder kann ein Konto eröffnen —, aber sie sind auch nicht beliebig: Sie kosten Geld, hinterlassen Spuren und werden von Bewerbern wiedererkannt.
Die zweite Prüfung dauert zehn Sekunden: Steckt der Name des Arbeitgebers in der Adresse, die der Link ansteuert? Bei 54,0 Prozent aller Inserate in unserem Bestand ist das wörtlich der Fall. Wo es nicht zutrifft, ist das noch kein Verdacht — ein Kanton schreibt unter seiner Verwaltungsdomain aus, ein Konzern unter dem Namen der Gruppe, ein Bewerbersystem unter seinem eigenen. Aber der Fall, in dem die Domain gar nichts mit der Firma zu tun hat und auch zu keinem bekannten System gehört, ist der Fall, bei dem du weiterschaust.
Die dritte Prüfung betrifft das Geld. Von den Inseraten, die überhaupt einen Beschreibungstext tragen, nennen 0,6 Prozent eine Frankenzahl. Wer in der Schweiz eine Stelle ausschreibt, schreibt fast nie den Lohn hinein — das wird im Gespräch verhandelt. Ein Inserat, dessen erster Satz vom Verdienst handelt, dreht also die Reihenfolge des ganzen Marktes um.
Die vierte Prüfung ist der Kanal. Nach dem ersten Kontakt sollte die Bewerbung dort weiterlaufen, wo sie begonnen hat: im Bewerbersystem, per E-Mail an eine Firmenadresse, am Telefon. Der Wechsel auf einen Messenger — WhatsApp, Telegram, Element — ist in der Beschreibung des BACS der Schritt, mit dem praktisch jede dieser Maschen beginnt. Kein einziges Inserat in unserem Bestand verlangt diesen Wechsel.
Was das Bundesamt für Cybersicherheit 2026 gemeldet hat
Das BACS führt eine eigene Seite zu betrügerischen Jobangeboten und beschreibt dort das Grundmuster: Der erste Kontakt läuft über soziale Netzwerke, E-Mail oder Stellenportale, die Kommunikation wird auf WhatsApp verlagert, und angelockt wird mit Verdienstversprechen, die «im Vergleich zur Art der Aufgaben unangemessen hoch» sind — Produkte bewerten, Produkte kaufen, Apps testen. Nach der Rekrutierung landet man auf einer Plattform, die eine legitime Website nachahmt und über die angeblich «Lohnzahlungen» und «Prämien» abgerechnet werden.
Am 24. März 2026 hat das BACS diese Entwicklung ausführlich beschrieben, und die Chronologie ist lehrreich. Die frühen Fälle betrafen das Gastgewerbe: Interessierte sollten zwischen EUR 300 und EUR 1'000 im Voraus zahlen, angeblich für eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz oder für eine Kranken- und Unfallversicherung. Diese Inserate liefen vor allem über italienische und zuletzt griechische Stellenportale — die Zielgruppe war also von Anfang an nicht die Person, die den Schweizer Arbeitsmarkt kennt.
Die zweite Stufe war die Auftragsplattform: Man erledigt Kleinstaufgaben, der Gewinn wird nur auf der Plattform gutgeschrieben, die verfügbaren Aufträge werden knapp, und gegen Gebühr lassen sich neue freischalten. Das böse Erwachen kommt bei der Auszahlung, für die der Betreiber weitere Gebühren verlangt — so lange, bis das Opfer begreift, worum es sich handelt.
Am 9. Juni 2026 folgte ein Bericht über drei gemeldete Fälle, die zeigen, wie weit die Maschen inzwischen in den normalen Bewerbungsablauf hineinreichen: eine gefälschte Terminbestätigung für ein Telefoninterview, hinter der ein täuschend echtes Login-Fenster die Zugangsdaten abgriff; ein Inserat einer angeblichen «Schweizer Sozialhilfe», das gut bezahltes Verpacken und Weiterleiten von Paketen anbot und im Verlauf Fotos von Pass, Identitätskarte und Führerausweis verlangte; und ein Kontakt über LinkedIn, der eine Programmieraufgabe aus einem privaten Repository stellte, nach deren Ausführung sich unbemerkt ein Infostealer installierte.
Warum «schau im Handelsregister nach» allein nicht mehr genügt
Der klassische Rat lautet, den Firmennamen im Handelsregister zu suchen. Der Rat ist nicht falsch, aber die neueste vom BACS beschriebene Variante zielt genau daran vorbei: Die Täter suchen Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, aber keine eigene Website haben, und bauen ihnen eine. Die Angaben auf der neuen Seite stimmen deshalb mit dem Register überein — sie stammen daraus.
Erkennbar sind solche Auftritte laut BACS unter anderem daran, dass die zugehörige Domain erst wenige Tage zuvor registriert wurde. Besonders häufig betroffen sind Firmen aus der Logistikbranche, meist mit Angeboten für flexible Arbeit von zu Hause. Die Täter arbeiten sprachübergreifend: Alle Sprachregionen der Schweiz sind betroffen, gemeldet wurde auch eine angebliche Firma im Tessin.
Zwei Details aus diesem Bericht lohnen sich zu merken. Erstens war auf den gefälschten Seiten der Bereich «Jobs und Karriere» auffallend prominent platziert, und der Link führte auf eine passwortgeschützte Seite — das Passwort erhielten Interessierte gleich zu Beginn, damit Aussenstehende und Behörden die Seite nicht öffnen können. Zweitens standen diese Inserate auf legitimen Jobportalen, und dem BACS sind Fälle bekannt, in denen sie sogar in gedruckten Zeitungen erschienen. Der Publikationsort beweist also nichts.
Praktisch heisst das: Das Register beantwortet die Frage, ob es die Firma gibt — nicht, ob dieses Inserat von ihr stammt. Die Antwort darauf steht auf der Website, die die Firma seit Jahren betreibt, oder am Telefon unter der Nummer, die dort steht.
Was das Gesetz von einem Inserenten verlangt
Für gewerbsmässige Vermittler ist die Ausschreibung nicht unverbindlich. Art. 7 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes verlangt, dass sie bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten Namen und genaue Adresse angeben, und hält fest, dass die Ausschreibungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen. Für Verleihbetriebe verlangt Art. 18 Abs. 1 dasselbe und zusätzlich, dass die Ausschreibung klar darauf hinweist, dass die Anstellung für den Personalverleih erfolgt.
Diese Pflicht trifft Vermittler und Verleiher, nicht den Arbeitgeber, der seine eigene Stelle ausschreibt — eine Präzisierung, die in Ratgebertexten fast immer fehlt. Trotzdem ist der Satz nützlich, denn er beschreibt den Standard, an dem sich das Gewerbe messen lassen muss: Ein Inserat, das weder Namen noch Adresse trägt und keinen Arbeitgeber nennt, den man anrufen könnte, unterschreitet diesen Standard sichtbar.
Wer ohne die nötige Bewilligung vermittelt oder Personal verleiht, wird nach Art. 39 Abs. 1 AVG mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft. Wer die Melde- und Auskunftspflichten aus Art. 7 und Art. 18 verletzt, fällt unter Art. 39 Abs. 2. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Geld im Voraus: was erlaubt ist, und was nichtig
Die Grenze verläuft klarer, als die meisten Warnlisten vermuten lassen. Ein Vermittler darf vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr und eine Vermittlungsprovision verlangen — aber Art. 9 Abs. 2 AVG hält fest, dass die Provision erst geschuldet ist, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat. Die Höchstbeträge stehen nicht im Gesetz, sondern in der Gebührenverordnung dazu, und sie sind niedrig.
Im Personalverleih fällt die Grenze noch strenger aus: Nach Art. 19 Abs. 5 Bst. a AVG sind Vereinbarungen nichtig, die vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen. Nichtig heisst, dass sie von Anfang an keine Wirkung entfalten. Art. 39 Abs. 2 Bst. d stellt es zudem unter Busse, wenn ein Verleiher vom Arbeitnehmer Gebühren oder finanzielle Vorleistungen verlangt.
Damit lässt sich die häufigste Frage beantworten, ohne dass man das einzelne Angebot beurteilen müsste: Eine Zahlung, bevor überhaupt ein Vertrag besteht — für eine Bewilligung, eine Versicherung, eine Schulung, eine Ausrüstung, eine «Freischaltung» —, gehört in keinen Ablauf, den das Schweizer Recht für die Stellenvermittlung vorsieht. Das BACS formuliert dieselbe Regel als Empfehlung: nicht auf Jobangebote eingehen, die eine Vorauszahlung verlangen, und auch Zahlungen hinterfragen, die während der Arbeit verlangt werden.
Diese Antwort erklärt die Regel; sie ersetzt keine Rechtsauskunft. Wer in einem konkreten Fall unsicher ist, fragt die kantonale Arbeitsmarktbehörde, die die Bewilligungen erteilt, oder eine Rechtsberatung.
Wie ein echtes Schweizer Inserat über Lohn, Ort und Homeoffice spricht
Die drei Versprechen, mit denen ein gefälschtes Inserat arbeitet, sind fast immer dieselben: viel Geld, von zu Hause, ohne Voraussetzungen. Genau diese drei lassen sich am Bestand messen — und alle drei sind im Schweizer Markt selten.
Zum Geld: 0,6 Prozent der Inserate mit Beschreibungstext nennen eine Frankenzahl, und das über alle Inseratsprachen hinweg ähnlich (deutschsprachig 0,4 Prozent, englischsprachig 0,5 Prozent, französischsprachig 0,5 Prozent). Der Lohn steht in der Schweiz nicht im Inserat; er wird im Gespräch geklärt, oft mit Verweis auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder eine Lohnklasse.
Zum Ort: 97,9 Prozent nennen eine Gemeinde, eine Stadt oder eine Region. Nur 2,1 Prozent sagen bloss «Schweiz». Ein Inserat ohne Arbeitsort ist damit die Ausnahme, nicht die Regel — und «ortsunabhängig» ist keine Ortsangabe.
Zum Homeoffice: 2,7 Prozent der Inserate mit Text erwähnen Homeoffice oder Remote-Arbeit überhaupt, und 0,2 Prozent beschreiben sich als vollständig ortsunabhängig. Das Bild vom Schweizer Arbeitsmarkt, in dem gut bezahlte Heimarbeit auf der Strasse liegt, stammt nicht aus den Inseraten. Wenn ein Angebot alle drei Merkmale auf einmal trägt, beschreibt es einen Markt, den es hier nicht gibt.
Dieselben Zahlen sagen auch, was ein normales Inserat leistet: Es nennt einen Beruf, einen Ort und einen Arbeitgeber, und es überlässt die Lohnfrage dem Gespräch. Das ist unspektakulär — und genau das ist das Muster.
Wenn der Kontakt über LinkedIn oder eine Nachricht kommt
Der zweithäufigste Weg ist nicht das Inserat, sondern die Direktansprache. Das BACS beschreibt einen gemeldeten Fall, in dem eine IT-Fachperson über LinkedIn von einem vermeintlichen Personalvermittler kontaktiert wurde, der eine technische Position bei einem namhaften Unternehmen in Aussicht stellte. In einem ähnlichen Vorfall stammte die Anfrage von einem zuvor kompromittierten, ansonsten echt wirkenden Profil — die Glaubwürdigkeit war also geliehen, nicht gebaut.
Der entscheidende Schritt kam als Teil des «technischen Interviews»: Der Melder sollte ein privates Repository herunterladen und darin eine kleine Programmieraufgabe lösen. Das ist in der IT-Branche üblich und wirkte deshalb unauffällig. Nach dem Ausführen der Befehle installierte sich ein Infostealer, der Krypto-Wallets, gespeicherte Zugangsdaten und Browser-Cookies ausliest.
Die Gegenprüfung, die das BACS empfiehlt, ist einfach und funktioniert bei jeder Direktansprache: abklären, ob die Firma, von der die Ausschreibung angeblich stammt, tatsächlich Stellen zu besetzen hat — und dafür die Nummer verwenden, die auf ihrer offiziellen Website steht, nicht die aus der Nachricht. Wer über einen Vermittler angesprochen wird, kann zusätzlich nachsehen, ob dieser überhaupt vermitteln darf: Das SECO führt zusammen mit den Kantonen ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe, in dem nach eigener Angabe gegenwärtig mehr als siebentausend Betriebe stehen.
Auch dieses Verzeichnis beantwortet nur eine Frage: ob eine Bewilligung besteht. Ob die Person, die dir schreibt, für den eingetragenen Betrieb spricht, steht dort nicht.
Warum «Zahlungen weiterleiten» kein Job ist
Ein Teil der gefälschten Angebote sucht keine Opfer, sondern Werkzeuge. Der vom BACS beschriebene Fall mit den Paketen ist dafür das Musterbeispiel: Die Tätigkeit besteht darin, Pakete entgegenzunehmen und an meist ausländische Adressen weiterzuleiten, damit die wahre Empfängeradresse verschleiert wird. Parallel dazu werden die im Bewerbungsprozess erbeuteten Ausweiskopien verwendet, um mit gestohlenen Kreditkartendaten im Namen des Opfers Waren zu bestellen.
Dieselbe Konstruktion gibt es mit Geld statt Ware: ein Konto zur Verfügung stellen, eingehende Zahlungen weiterleiten, eine Provision behalten. Wer das tut, nimmt eine Handlung vor, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten zu vereiteln — das ist die Umschreibung der Geldwäscherei in Art. 305bis StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.
Der Betrug selbst ist in Art. 146 StGB geregelt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, gewerbsmässig mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das erklärt auch, warum die Täter so viel Aufwand in die Zwischenstufe stecken: Sie brauchen jemanden mit Schweizer Adresse und Schweizer Konto, der zwischen ihnen und der Tat steht.
Für die Beurteilung eines Inserats reicht deshalb eine einzige Frage: Besteht die Aufgabe im Kern darin, Geld oder Ware weiterzuleiten? Dann ist es kein Nebenjob, sondern eine Rolle in einer fremden Tat.
Was du tun kannst, bevor du Dokumente hochlädst — und danach
Das BACS nennt eine Reihenfolge, die im Alltag mehr hilft als jede Checkliste von Auffälligkeiten: Daten nicht zu früh preisgeben. Kontodaten und Ausweiskopien sind erst nach einer Zusage relevant. Niemals Vorauszahlungen leisten und weder das eigene Konto noch die eigene Adresse für fremde Geld- oder Warentransfers zur Verfügung stellen. Abbrechen, sobald der Virenscanner anschlägt oder eine Browserwarnung erscheint. Keine Links anklicken und keine Befehle ausführen, deren Herkunft unklar ist.
Zwei Dinge kommen aus dem Schweizer Kontext dazu. Ein Arbeitszeugnis ist im Bewerbungsdossier üblich, eine Passkopie nicht — sie gehört in die Personaladministration nach der Zusage, nicht in eine Bewerbung. Und wer eine Bewilligung braucht, bekommt sie nicht gegen Geld von einer Firma: In der vom BACS beschriebenen Masche ist genau die «Arbeitsbewilligung» der Vorwand für die erste Zahlung.
Ist etwas passiert, gibt es zwei getrennte Wege, und beide sind sinnvoll. Bei finanziellem Schaden empfiehlt das BACS eine Strafanzeige bei der örtlichen Polizei; über Suisse ePolice lässt sich der zuständige Posten finden. Unabhängig davon nimmt das BACS Meldungen über sein Online-Formular entgegen, auch ohne Schaden — daraus entstehen die Warnungen, aus denen dieser Text zitiert.
Wurden bereits Ausweiskopien verschickt, ist der Schaden nicht der Verlust des Dokuments, sondern seine Weiterverwendung: Im Paketfall dienten die Kopien dazu, gegenüber Onlineshops eine Identität nachzuweisen. Das ist der Grund, warum die Meldung auch dann zählt, wenn kein Geld geflossen ist.
Was diese Zahlen nicht können
Alle Anteile in dieser Antwort beschreiben Inserate, die bei uns offen sind — also einen Bestand, in den ein Inserat erst nach einer Prüfung gelangt. Sie beschreiben nicht den ganzen Schweizer Markt, und schon gar nicht die Angebote, die per Nachricht, in Gruppen oder auf Plattformen kursieren, die niemand indexiert. Die Aussage «kein Inserat führt in einen Messenger» heisst deshalb: nicht in dem, was hier steht.
Zwei Einschränkungen gehören ebenfalls dazu. Erstens beruhen die Aussagen zu Lohn, Ort und Homeoffice auf Titel und Kurzbeschreibung, nicht auf dem vollständigen Inseratstext — die genannten Anteile sind Untergrenzen. Zweitens ist die Zuordnung des Bewerbungsziels zu einem Bewerbersystem eine Zuordnung über bekannte Anbieternamen; ein System, das wir nicht kennen, zählt als Domain des Arbeitgebers.
Und die wichtigste Grenze: Nichts davon beweist, dass ein einzelnes Inserat echt ist. Die Zahlen sagen, wie der Normalfall aussieht. Wer weiss, wie der Normalfall aussieht, erkennt die Abweichung — und braucht die Fälschung nicht zu erkennen.
Die Anteile stammen aus einem Abzug unseres Bestands offener Schweizer Inserate vom 31. August 2026. Als «Domain des Arbeitgebers» zählt jedes Bewerbungsziel, dessen Gastgebername weder zu einer Jobbörse oder einem Branchenportal noch zu einem der bekannten Bewerber- und Rekrutierungssysteme gehört; die Zuordnung erfolgt über eine feste, auf den Gastgebernamen verankerte Liste, und ein System, das wir nicht kennen, zählt deshalb als Arbeitgeberdomain. Konzernkarriereseiten, die mehrere Gesellschaften derselben Gruppe bedienen, zählen ebenfalls dort. Der Namensabgleich prüft, ob ein Wort aus dem Firmennamen mit mindestens vier Zeichen wörtlich in der Zieladresse vorkommt; er ist bei 93,1 Prozent der Inserate überhaupt durchführbar, und innerhalb dieser Gruppe trifft er in 58,0 Prozent zu, über den ganzen Bestand gerechnet in 54,0 Prozent. Die Angaben zu Lohn, Ort und Homeoffice beruhen auf Titel und Kurzbeschreibung; 78,7 Prozent der Inserate tragen eine solche Beschreibung, und alle darauf bezogenen Anteile sind auf diese Gruppe gerechnet und als Untergrenzen zu lesen. Die Rechtszitate stammen aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz und dem Strafgesetzbuch in der auf Fedlex veröffentlichten, am 31. August 2026 in Kraft stehenden Fassung; die Beschreibungen der Betrugsmaschen aus den Publikationen des Bundesamts für Cybersicherheit vom 24. März und 9. Juni 2026, an diesem Tag erneut abgerufen.
Quellen
- BACS — Betrügerische Jobangebote
- BACS, Woche 12/2026 — Betrügerische Jobangebote auf Websites angeblicher Schweizer Firmen (24. März 2026)
- BACS, Woche 23/2026 — Stellensuchende im Visier: Phishing, Betrug und Schadsoftware im Bewerbungsprozess (9. Juni 2026)
- BACS — Meldeformular für Cybervorfälle
- Fedlex — Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 7, 9, 18, 19 und 39
- Fedlex — Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 146 und Art. 305bis
- SECO — Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih (Verzeichnis VZAVG)
- Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe
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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.
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Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
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