Krank oder verunfallt während der Arbeitslosigkeit: Fristen, Taggelder und was danach kommt
Aktualisiert:
Die eine Woche, in der du melden musst, die 30 Tage, die die Arbeitslosenversicherung zahlt, die 44 Taggelder, die dir im ganzen Fenster bleiben — und warum ein Unfall nach völlig anderen Regeln läuft als eine Krankheit.
Kurz gesagt
Melde die Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach ihrem Beginn deinem RAV — meldest du ohne entschuldbaren Grund später, verlierst du das Taggeld für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung. Danach zahlt die Arbeitslosenversicherung bei Krankheit oder Schwangerschaft das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, innerhalb der Rahmenfrist höchstens 44 Taggelder. Bei einem Unfall gilt etwas anderes: Die ALV zahlt drei Tage inklusive Unfalltag, danach übernimmt die Suva. Ab dem vierten Tag brauchen RAV und Kasse ein ärztliches Zeugnis.
Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.
Die Frage «was gilt, wenn ich krank werde» hat deshalb keine Antwort, sondern drei: eine für die Meldung, eine für die Krankheit und eine für den Unfall. Die Meldefrist ist die einzige, die vollständig in deiner Hand liegt — und die einzige, deren Versäumnis sofort Geld kostet.
Alles Weitere hängt an einer Unterscheidung, die im Alltag verschwimmt und im Gesetz scharf ist: ob deine Arbeitsunfähigkeit vorübergehend ist oder nicht. Vorübergehend heisst, dass du danach wieder vermittlungsfähig bist. Ist sie es nicht, wechselt der Fall aus der Arbeitslosen- in eine andere Versicherung, und das ist ein anderes Verfahren mit anderen Fristen.
Anteil der Inserate im Index von SwissJobs.app, deren Text Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit, Pikettdienst, körperliche Belastung oder einen Führerausweis ausdrücklich nennt. Über alle Berufsfelder sind es 3,4 Prozent. Stichtag 28. August 2026.
- Wer den Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit geltend machen will, muss die Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV melden (Art. 42 Abs. 1 AVIV).
- Meldest du ohne entschuldbaren Grund später und hast die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, besteht für die Tage vor der Meldung kein Taggeldanspruch (Art. 42 Abs. 2 AVIV).
- Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit legst du sowohl dem RAV als auch der Arbeitslosenkasse ein ärztliches Zeugnis vor (SECO/arbeit.swiss).
- Bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft besteht Anspruch auf das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit, innerhalb der Rahmenfrist beschränkt auf 44 Taggelder (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
- Nach einem Unfall zahlt die ALV drei Tage inklusive Unfalltag, danach richtet die Suva Taggelder aus; den Unfall meldest du zusätzlich mit dem Formular «Meldung Unfall während Arbeitslosigkeit» der Kasse (SECO/arbeit.swiss).
- Die Unfallmeldung an die Suva entbindet ausdrücklich nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Absatz 1 AVIV — es sind zwei Meldungen, nicht eine (Art. 53 Abs. 5 UVV).
- Arbeitslose Personen sind obligatorisch unfallversichert; die Arbeitslosenversicherung schuldet die ganze Prämie und zieht höchstens zwei Drittel davon von der Entschädigung ab (Art. 1a Abs. 1 Bst. b UVG, Art. 91 Abs. 4 UVG, Art. 22a Abs. 4 AVIG).
- Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).
- Ist der Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft und bist du weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig und beziehst Leistungen einer Taggeldversicherung, gibt es das volle Taggeld ab 75 Prozent Arbeitsfähigkeit und das halbierte ab 50 Prozent (Art. 28 Abs. 4 AVIG).
- Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn sie dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. c AVIG).
- Die kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann jederzeit eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 28 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 3 AVIG).
Krank während der Arbeitslosigkeit
| Punkt | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Taggeld läuft weiter | bis 30 Tage pro Krankheitsfall | AVIG Art. 28 Abs. 1 |
| Obergrenze pro Rahmenfrist | 44 Tage | AVIG Art. 28 Abs. 1 |
| Meldepflicht | sofort, mit Arztzeugnis | AVIG Art. 28 |
| Danach | keine ALV-Leistung mehr — Taggeldversicherung oder IV | AVIG Art. 28 Abs. 1 |
| Vermittlungsfähigkeit | bei längerer Krankheit entfällt sie | AVIG Art. 15 |
| Arbeitsbemühungen | für die Krankheitstage nicht verlangt | AVIG Art. 17 |
Nach AVIG Art. 28. Die Meldung ist sofort zu machen — nicht am Monatsende. Wer das versäumt, verliert Taggelder, und es fällt erst bei der Abrechnung auf. Stand 7. September 2026.
Die Woche, die du nicht verpassen darfst
Artikel 42 Absatz 1 AVIV ist kurz und teuer: Wer vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist und den Taggeldanspruch geltend machen will, meldet die Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem RAV. Nicht der Kasse, nicht dem Arzt, nicht «bei nächster Gelegenheit» — dem RAV, innert einer Woche.
Absatz 2 sagt, was ein Versäumnis kostet. Meldest du ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf der Frist und hast die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular «Angaben der versicherten Person» angegeben, hast du für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung keinen Taggeldanspruch. Das ist keine Sanktion und kein Verschuldensraster — die Tage fallen einfach weg. Wer drei Wochen mit einer Grippe zu Hause liegt und erst danach anruft, verliert nicht drei Tage, sondern die Tage bis zum Anruf.
Das Formular ist der zweite Weg und der Grund, warum die Frist in der Praxis oft weniger streng wirkt, als sie klingt: Wer die Arbeitsunfähigkeit auf dem Monatsformular deklariert, hat sie damit angegeben. Ist das Formular für den betreffenden Monat schon eingereicht, meldest du sie der Arbeitslosenkasse nach. Ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen beide Stellen — RAV und Kasse — ein ärztliches Zeugnis.
Krankheit und Unfall sind nicht dieselbe Versicherung
Das ist der Teil, der am häufigsten überrascht. Umgangssprachlich ist beides «krank»; versicherungsrechtlich sind es zwei getrennte Systeme mit zwei getrennten Zahlungspflichten. Bei Krankheit oder Schwangerschaft trägt die Arbeitslosenversicherung die ersten 30 Tage. Bei einem Unfall trägt sie drei Tage inklusive Unfalltag — danach richtet die Suva Taggelder aus.
Der Grund steht im Unfallversicherungsgesetz. Nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b UVG sind Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllen, obligatorisch unfallversichert. Als arbeitslose Person bist du also nicht schlechter versichert als vorher, sondern anders: Der Versicherer ist die Suva, und die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem du die Anspruchsvoraussetzungen erstmals erfüllst. Sie endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem du sie letztmals erfüllt hast (Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG) — dieselbe Nachdeckung von 31 Tagen, die auch nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses läuft und die genau die Lücke zwischen letztem Arbeitstag und erstem Taggeld abdeckt.
Und es sind zwei Meldungen, nicht eine. Den Unfall meldest du zusätzlich mit dem Formular «Meldung Unfall während Arbeitslosigkeit» deiner Arbeitslosenkasse und, falls du an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmst, dem Organisator. Damit niemand annimmt, die eine ersetze die andere, hält Artikel 53 Absatz 5 UVV es ausdrücklich fest: Die Unfallmeldung an die Suva entbindet nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Absatz 1 AVIV. Eine Verordnung, die so etwas explizit schreibt, tut das selten grundlos.
30 und 44 — zwei Zahlen, die nicht dasselbe messen
Artikel 28 Absatz 1 AVIG nennt beide in einem Satz, und sie werden regelmässig verwechselt. Die 30 sind eine Dauer pro Erkrankung: Der Anspruch «dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit». Die 44 sind ein Budget für die ganze Rahmenfrist: Innerhalb dieses Fensters sind es höchstens 44 Taggelder, egal auf wie viele Erkrankungen sie sich verteilen.
Praktisch heisst das: Wer einmal einen Monat ausfällt, hat 30 der 44 verbraucht. Wer über zwei Jahre viermal eine Woche ausfällt, hat 28 verbraucht und die einzelne 30-Tage-Grenze nie berührt. Der Zähler läuft über die Rahmenfrist und nicht über das Kalenderjahr — was zählt, ist dein persönliches Fenster für den Leistungsbezug, nicht der 1. Januar.
Wichtig ist auch, was diese Regel nicht ist. Sie ist keine Krankentaggeldversicherung, sondern eine Ausnahme von den Kontrollvorschriften. Der Gesetzeswortlaut spricht von Versicherten, die «vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können». Die Arbeitslosenversicherung zahlt hier nicht, weil du krank bist, sondern damit dich das Kranksein nicht deinen Anspruch kostet.
Was am 31. Tag passiert
Wenn die 30 Tage durch sind und du weiterhin nicht voll arbeitsfähig bist, gibt es genau einen Weg zurück ins Taggeld, und er hat eine Bedingung, die viele nicht erfüllen. Artikel 28 Absatz 4 AVIG gibt Arbeitslosen, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind «und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen», wieder Anspruch: das volle Taggeld bei mindestens 75 Prozent Arbeitsfähigkeit, das um 50 Prozent gekürzte bei mindestens 50 Prozent.
Die Bedingung ist der Halbsatz in der Mitte. Ohne Taggeldversicherung greift Absatz 4 nicht. Und wer Leistungen einer solchen Versicherung bezieht, muss zugleich mit Artikel 28 Absatz 2 AVIG rechnen: Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Es ist eine Koordination, keine Addition.
Bleibt die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt, verlässt der Fall die Arbeitslosenversicherung. Dann geht es um die Vermittlungsfähigkeit nach Artikel 15 AVIG, und Absatz 2 verweist ausdrücklich auf die Koordination mit der Invalidenversicherung. Das ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Fristen, und es beginnt in der Regel mit einem Gespräch beim RAV und nicht mit einem Formular aus dem Internet.
Die Krankentaggeldversicherung ist freiwillig — und die Frist zum Übertritt kurz
Hier liegt die grösste Lücke im System, und sie ist gesetzlich gewollt. Für Unfälle bist du als arbeitslose Person obligatorisch versichert. Für Krankheit gibt es kein Obligatorium: Artikel 67 Absatz 1 KVG sagt, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hat, «kann» eine Taggeldversicherung abschliessen. Kann, nicht muss.
Die meisten Erwerbstätigen in der Schweiz sind über eine Kollektivversicherung ihres Arbeitgebers gedeckt und merken das erst, wenn sie nicht mehr dort arbeiten. Für Kollektivversicherungen nach KVG regelt Artikel 71 den Ausstieg: Wer aus der Kollektivversicherung ausscheidet, hat das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten; soweit keine höheren Leistungen versichert werden, dürfen keine neuen Vorbehalte angebracht werden, und das Eintrittsalter des Kollektivvertrags bleibt. Der Versicherer muss dich schriftlich über dieses Recht aufklären — tut er es nicht, bleibst du in der Kollektivversicherung.
Die Frist steht im gleichen Absatz und ist der Teil, den man kennen muss, bevor man ihn braucht: Das Übertrittsrecht ist innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Ein Vorbehalt gilt allerdings: Viele Kollektivverträge in der Schweiz laufen nicht nach KVG, sondern nach Versicherungsvertragsgesetz. Dann richtet sich das Übertrittsrecht nach dem Vertrag oder dem GAV und nicht nach Artikel 71 KVG. Welcher der beiden Fälle deiner ist, steht in der Police deines früheren Arbeitgebers — es ist eine Frage, die sich am letzten Arbeitstag billiger stellen lässt als am 31. Krankheitstag.
Wer während der Krankheit deine Prämien zahlt
Von der Arbeitslosenentschädigung gehen laufend Sozialversicherungsbeiträge ab, und Artikel 22a AVIG zählt sie abschliessend auf: den Arbeitnehmeranteil an AHV, IV und EO (Absatz 2), den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität (Absatz 3) und höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (Absatz 4). Das restliche Drittel trägt die Versicherung selbst und überweist es der Suva.
Dieselbe Konstruktion steht aus der Gegenrichtung in Artikel 91 Absatz 4 UVG: Die Arbeitslosenversicherung schuldet den gesamten Prämienbetrag der arbeitslosen Personen und zieht den Anteil der versicherten Person von der Entschädigung ab. Ein Detail am Rand, das jedoch erklärt, warum Abrechnungen in schlechten Monaten anders aussehen: Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben.
Was in dieser Aufzählung fehlt, ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Deine Krankenkassenprämie läuft weiter und wird nicht vom Taggeld abgezogen — sie bleibt vollständig deine Sache. Wer knapp wird, klärt die Prämienverbilligung mit der zuständigen Stelle seines Kantons ab; die Voraussetzungen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, und keine bundesrechtliche Zahl ersetzt diese Auskunft.
Was ein Arztzeugnis an der Zumutbarkeit ändert
Ein ärztliches Zeugnis ist im Verfahren der Arbeitslosenversicherung nicht nur ein Nachweis für die Vergangenheit, sondern verschiebt eine Regel für die Zukunft. Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c AVIG nimmt eine Arbeit ausdrücklich von der Annahmepflicht aus, wenn sie «dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist». Eine Stelle, die dein Zeugnis ausschliesst, ist damit nicht zumutbar, und die Ablehnung ist keine Weigerung im Sinne von Artikel 30 AVIG.
Absatz 3 des gleichen Artikels regelt den Lohn: Bei verminderter Leistungsfähigkeit ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar, und von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei der die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. Der Massstab wird also mitverschoben, statt einfach zu verschwinden.
Die Gegenseite dieser Regel ist die Kontrolle. Nach Artikel 28 Absatz 5 AVIG musst du Arbeitsunfähigkeit wie Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen, und die kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen. Artikel 15 Absatz 3 AVIG wiederholt das für den Fall erheblicher Zweifel an der Arbeitsfähigkeit. Ein Zeugnis ist ein Beweismittel, keine Selbstdeklaration — was auch heisst, dass ein präzise formuliertes Zeugnis («keine Nachtarbeit», «kein Heben über zehn Kilo») im Verfahren mehr trägt als ein pauschales.
Was das Inserat über deine Gesundheit nicht verrät
Genau hier stösst die Rechtslage an eine praktische Grenze, die man in unserem eigenen Bestand messen kann. Wenn der Gesundheitszustand über die Zumutbarkeit entscheidet, müsste ein Inserat die Bedingungen nennen, an denen sich das entscheidet — Schichtarbeit, Nachtdienst, Wochenendeinsätze, Pikettdienst, körperliche Belastung, einen Führerausweis. Im Index von SwissJobs.app tun das 3,4 Prozent der Inserate. Über 96 Prozent schweigen zu genau der Dimension, die dein Arztzeugnis einschränkt.
Fachlich ist die Verteilung so schief, wie die Grafik zeigt. In Bau, Handwerk und Logistik nennen 14,9 Prozent der Inserate eine solche Bedingung, meist den Führerausweis; in Pflege und Betreuung sind es 9,7 Prozent, dort fast immer Schicht- oder Nachtdienst. In Büro und Administration sind es 0,3 Prozent und in IT und Engineering 0,5 Prozent — Bereiche also, in denen eine gesundheitliche Einschränkung überhaupt nicht aus dem Text hervorgeht. Und in der Gastronomie, wo Schichtbetrieb der Normalfall ist, nennen ihn nur 2,8 Prozent der Inserate: Was selbstverständlich ist, wird nicht geschrieben.
Die Konsequenz für die Stellensuche ist unbequem, aber klar. Du kannst Inserate nicht nach Verträglichkeit filtern, weil die Information zum allergrössten Teil nicht im Text steht. Die Frage nach Schichtplan, Pikett und Hebearbeit gehört deshalb ins Erstgespräch und in die Absprache mit deiner Personalberaterin oder deinem Personalberater — nicht in eine Suchmaske. Wer sich mit einem Zeugnis bewirbt, das Nachtarbeit ausschliesst, klärt das besser vor der Bewerbung als nach der Zusage.
Bewerbungen während der Krankheit — was die Verordnung nicht regelt
Die zweite Frage, die jede erkrankte Person stellt, lautet: Muss ich trotzdem Bewerbungen nachweisen? Der Wortlaut hilft hier weniger, als man hofft. Artikel 17 Absatz 1 AVIG verlangt, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, und die Bemühungen nachweisen zu können. Artikel 26 AVIV setzt die monatliche Kontrolle. Eine Ausnahme für Krankheitstage nennt keiner der beiden Artikel.
Was das Gesetz stattdessen tut, ist das Wort «zumutbar» einzusetzen — und dessen Anwendung liegt beim RAV, nicht im Verordnungstext. Wie viele Bemühungen bei welchem Grad der Arbeitsunfähigkeit erwartet werden, ist deshalb eine Frage der kantonalen Praxis und deines konkreten Zeugnisses, und wir geben dazu bewusst keine Zahl an: Eine bundesweit gültige gibt es nicht.
Was sich sagen lässt: Die Absprache gehört vor den Monatsabschluss, nicht danach. Wer im Beratungsgespräch festhält, was in diesem Monat vereinbart wurde, hat am Fünften des Folgemonats einen Beleg statt einer Erklärung. Und eine teilweise Arbeitsunfähigkeit ist ausdrücklich vorgesehen — Artikel 28 Absatz 1 AVIG spricht von Versicherten, die «nicht oder nur vermindert» arbeits- und vermittlungsfähig sind. Bei 50 Prozent Arbeitsfähigkeit läuft die Stellensuche also weiter, nur in einem anderen Umfang.
Wer aus Deutschland kommt, rechnet mit sechs Wochen
Für die vielen Leserinnen und Leser, die aus Deutschland in die Schweiz gezogen sind oder von dort pendeln, lohnt sich der direkte Vergleich, weil die eingeübte Zahl eine andere ist. § 146 SGB III sieht bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine Leistungsfortzahlung von bis zu sechs Wochen vor. Die Schweiz zahlt längstens bis zum 30. Tag — und deckelt zusätzlich bei 44 Taggeldern über die ganze Rahmenfrist. Diesen zweiten Deckel kennt die deutsche Norm nicht.
Der zweite Unterschied betrifft kranke Kinder. § 146 Absatz 2 SGB III zahlt das Arbeitslosengeld auch bei nach ärztlichem Zeugnis erforderlicher Betreuung eines erkrankten Kindes weiter, bis zu zehn Tagen je Kind, bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig. Artikel 28 AVIG kennt nur die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person selbst — Krankheit, Unfall, Schwangerschaft. Für die Pflege eines kranken Kindes führt der Schweizer Weg über den Betreuungsurlaub und die Erwerbsersatzordnung, und während eines Betreuungsurlaubs besteht laut SECO kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; dafür entfallen in dieser Zeit auch die Pflichten gegenüber der ALV.
Wer aus einem Land mit obligatorischer Krankengeldversicherung kommt, sollte ausserdem den Punkt aus dem Abschnitt oben zweimal lesen: In der Schweiz ist die Krankentaggeldversicherung freiwillig. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum der 31. Tag für manche ein Übergang ist und für andere ein Abbruch.
Die kurze Fassung
Innert einer Woche dem RAV melden. Ab dem vierten Tag ein Arztzeugnis an RAV und Kasse. Bei Krankheit und Schwangerschaft bis zum 30. Tag und höchstens 44 Taggelder pro Rahmenfrist; bei Unfall drei Tage ALV, danach Suva, mit einer zusätzlichen Meldung an die Kasse. Ab dem 31. Tag braucht es eine Taggeldversicherung, und deren Leistungen werden angerechnet.
Verbindlich ist am Ende nicht dieser Text, sondern die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse und die Auskunft deines RAV. Beide beurteilen den Einzelfall, und beide beantworten die Frage «gilt das auch für mich» schneller, als eine Recherche es kann. Ruf an, bevor die Woche um ist.
Zuerst das Recht: Geprüft und zitiert wurden Artikel 8, 15, 16, 17, 22a und 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (SR 837.0) sowie Artikel 26, 27 und 42 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02), Artikel 1a, 3 und 91 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20) und Artikel 53 der Verordnung über die Unfallversicherung sowie Artikel 67, 71 und 72 des Krankenversicherungsgesetzes (SR 832.10) — jeweils in der auf fedlex veröffentlichten, am 29. August 2026 geltenden konsolidierten Fassung. Die Angaben zur Meldung, zum ärztlichen Zeugnis ab dem vierten Tag, zum Formular «Meldung Unfall während Arbeitslosigkeit», zur Dreitagesregel bei Unfall und zum Betreuungsurlaub stammen aus der FAQ zur Arbeitslosenentschädigung von SECO/arbeit.swiss, deutsche Fassung, abgerufen am 29. August 2026. Der deutsche Vergleich folgt dem Wortlaut von § 146 SGB III. Dann die Marktzahlen: Sie sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app mit Stichtag 28. August 2026 berechnet. Grundlage sind die Inserate, zu denen uns ein Beschreibungstext vorliegt — knapp drei Viertel des Bestandes. Gezählt wurde, ob dieser Text Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit, Pikett- oder Bereitschaftsdienst, körperliche Belastbarkeit oder einen Führerausweis ausdrücklich nennt, in allen vier Publikationssprachen. Weil uns eine gekürzte Fassung des Inserats vorliegt und nicht der vollständige Originaltext, sind alle Anteile eine Untergrenze und keine Marktquote. Berufsfelder wurden über Berufsbezeichnungen im Inseratetitel abgegrenzt.
Quellen
- AVIG (SR 837.0) Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen, Art. 15 Vermittlungsfähigkeit, Art. 16 zumutbare Arbeit, Art. 17 Pflichten, Art. 22a Sozialversicherungsbeiträge, Art. 28 Taggeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
- AVIV (SR 837.02) Art. 26 Arbeitsbemühungen, Art. 27 kontrollfreie Tage, Art. 42 Taggeldanspruch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
- UVG (SR 832.20) Art. 1a Abs. 1 Bst. b arbeitslose Personen, Art. 3 Beginn und Ende der Versicherung, Art. 91 Abs. 4 Prämienpflicht
- UVV (SR 832.202) Art. 53 Abs. 5 Unfallmeldung, Art. 129 Höhe des Taggeldes arbeitsloser Personen
- KVG (SR 832.10) Art. 67 Beitritt zur Taggeldversicherung, Art. 71 Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung, Art. 72 Leistungen
- SECO / arbeit.swiss — FAQ zur Arbeitslosenentschädigung (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Betreuungsurlaub)
- § 146 SGB III — Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (Deutschland, zum Vergleich)
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