Alle Fragen

RAV & Arbeitslosigkeit

Kann ich mich anmelden und studieren?

Aktualisiert:

Kurz gesagt

Anmelden kannst du dich, ja — die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV und der Entscheid über das Taggeld sind zwei verschiedene Dinge, und nur das zweite hängt am Studium. Ob neben einer Ausbildung Arbeitslosenentschädigung fliesst, entscheidet die Vermittlungsfähigkeit nach Artikel 15 Absatz 1 AVIG: bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei einem Kurs, den die Arbeitslosenversicherung nicht bewilligt hat, genügt deine Zusage dafür ausdrücklich nicht — die Weisung verlangt eine Bestätigung der Kurs- oder Ausbildungsleitung, die auch die finanziellen Folgen eines Abbruchs benennt.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Die Vermittlungsfähigkeit wird immer im Einzelfall beurteilt, und die Praxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Diese zweite Hälfte ist der Punkt, an dem die meisten Gespräche kippen. «Ich breche das Studium natürlich ab, wenn ich eine Stelle finde» ist im Verfahren keine Aussage, sondern eine Behauptung. Die Weisung AVIG ALE hält in Randziffer B265 fest, dass die blosse Willensäusserung nicht reicht; die Bestätigung muss von der Schule kommen, und sie muss sagen, was ein Abbruch kostet. Wer eine Ausbildung angefangen hat, die bei einem Abbruch das ganze Semestergeld verschlingt, hat damit ein Papier in der Akte, das gegen ihn spricht.

Umgekehrt gilt: Hat die Versicherung den Kurs bewilligt, dreht sich die Regel um. Nach Artikel 60 Absatz 4 AVIG brauchst du während des Kurses nicht vermittlungsfähig zu sein, soweit der Kurs es verlangt. Der Unterschied zwischen «ich mache nebenbei eine Ausbildung» und «das RAV hat einer Bildungsmassnahme zugestimmt» ist deshalb kein Formalismus, sondern die Frage, ob deine Studienzeit ein Risiko oder ein bewilligter Zustand ist.

Welches Pensum ein Schweizer Stelleninserat mindestens verlangt
Welches Pensum ein Schweizer Stelleninserat mindestens verlangtverlangt volle 100 %73.6%nimmt auch 60 % oder weniger14.4%nimmt auch 50 % oder weniger9.3%nimmt auch 40 % oder weniger5.6%nimmt auch 20 % oder weniger1.8%

Anteil der Inserate im Index von SwissJobs.app, die überhaupt ein Pensum nennen und deren tiefstes genanntes Pensum in der jeweiligen Spanne liegt; die Zeilen unter 100 Prozent sind kumuliert. Basis: die 23,2 Prozent der offenen Inserate, die im Titel oder in der redaktionellen Kurzfassung eine Prozentzahl nennen. Stand: 30. August 2026.

  • Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgt persönlich — über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen oder am Schalter — beim RAV deines Wohnorts; du gibst dabei die AHV-Nummer an und erhältst das Anmeldedatum schriftlich bestätigt (Art. 19 und Art. 18 Abs. 1 AVIV).
  • Den Entschädigungsanspruch machst du separat bei einer frei gewählten Arbeitslosenkasse geltend; ein Kassenwechsel innerhalb der Rahmenfrist ist nicht zulässig (Art. 20 Abs. 1 AVIG).
  • Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
  • Ein Studierender gilt laut BGE 120 V 385 als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen; wer nur sporadisch oder in den Semesterferien arbeiten will, ist es nicht.
  • Teilweise arbeitslose Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn sie eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung annehmen können (B247 der Weisung AVIG ALE).
  • Bei einem nicht bewilligten Kurs verlangt Randziffer B265 zusätzlich zur Willensäusserung eine Bestätigung der Kurs- oder Ausbildungsleitung, die sich auch über die finanziellen Konsequenzen eines Abbruchs äussert.
  • Die Zustimmung zu einer selbst gewählten Massnahme ist zehn Tage im Voraus zu beantragen; wird das Gesuch ohne entschuldbaren Grund erst nach Beginn eingereicht, laufen die Leistungen erst ab dem Datum des Gesuchs (Art. 81e Abs. 1 AVIV).
  • Eine vollständige formale Ausbildung nach dem Bildungssystem Schweiz ist nur über Ausbildungszuschüsse erreichbar; einzelne Module oder Kurse einer formalen Ausbildung können dagegen als arbeitsmarktliche Massnahme laufen (A4b der Weisung AVIG AMM).
  • Ausbildungszuschüsse gibt es für eine höchstens dreijährige Ausbildung, ab 30 Jahren und ohne abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung; der Höchstbetrag liegt bei CHF 3500 im Monat und das Gesuch ist acht Wochen vor Beginn einzureichen (Art. 66a AVIG, Art. 90a Abs. 4 und 7 AVIV).
  • Von der Beitragszeit befreit wird wegen Ausbildung nur, wer während insgesamt mehr als zwölf Monaten deswegen nicht arbeiten konnte und mindestens zehn Jahre in der Schweiz Wohnsitz hatte (Art. 14 Abs. 1 Bst. a AVIG).
  • Befreite Personen bestehen eine besondere Wartezeit von 120 Tagen zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit und haben Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 6 Abs. 1 und 6 AVIV, Art. 27 Abs. 4 AVIG).

Anmeldung und Taggeld sind zwei getrennte Entscheide

Die Frage «kann ich mich anmelden und studieren» enthält zwei Fragen, die im Gesetz an verschiedenen Orten stehen. Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung regelt Artikel 19 AVIV: Sie erfolgt persönlich, über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen oder durch Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle, du gibst die AHV-Nummer an, und das Datum wird dir schriftlich bestätigt. Zuständig ist nach Artikel 18 Absatz 1 AVIV die Amtsstelle deines Wohnorts. In diesem Vorgang kommt das Wort Ausbildung nicht vor.

Der zweite Vorgang ist der Entschädigungsanspruch. Den machst du nach Artikel 20 Absatz 1 AVIG bei einer Arbeitslosenkasse geltend, die du frei wählen kannst — und ein Wechsel innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist danach nicht mehr zulässig. Erst hier wird geprüft, ob alle Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 AVIG erfüllt sind: ganz oder teilweise arbeitslos, anrechenbarer Arbeitsausfall, Wohnsitz in der Schweiz, obligatorische Schulzeit zurückgelegt, Beitragszeit erfüllt oder davon befreit, vermittlungsfähig, Kontrollvorschriften erfüllt.

Praktisch heisst das: Die Anmeldung selbst kannst du auch dann vornehmen, wenn du weisst, dass der Taggeldentscheid schwierig wird. Sie hat einen eigenen Nutzen — Artikel 10 Absatz 3 AVIG hält fest, dass eine stellensuchende Person erst als arbeitslos gilt, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat, und die Beratung und Vermittlung des RAV hängt nicht am Taggeld. Was du dabei nicht tun solltest, ist die eigene Situation beschönigen. Die Angaben aus dem ersten Gespräch stehen im Protokoll, und die Kasse liest es.

Vermittlungsfähigkeit — der Test, den ein Studium bestehen muss

Artikel 15 Absatz 1 AVIG definiert die Vermittlungsfähigkeit mit drei Wörtern, die einzeln geprüft werden: bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. «Bereit» ist die Absicht, «in der Lage» die tatsächliche zeitliche Verfügbarkeit, «berechtigt» die Bewilligungsfrage. Ein Studium berührt vor allem die mittlere Bedingung, und genau dort setzt die Rechtsprechung an.

BGE 120 V 385 ist der Leitentscheid und er ist erstaunlich grosszügig formuliert: Ein Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Das Wort, das die Sache entscheidet, ist «dauernd». Wer nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch arbeiten will, namentlich während der Semesterferien, dem ist die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. Ein Studium schliesst den Anspruch also nicht aus — eine Verfügbarkeit, die dem Semesterkalender folgt, schon.

Wie viel Verfügbarkeit reicht? Die Weisung AVIG ALE nennt in Randziffer B247 eine Untergrenze: Teilweise arbeitslose Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen. Damit ist die rechtliche Hürde niedriger, als die meisten annehmen. Die Hürde, die zählt, ist eine andere — und sie steht nicht im Gesetz, sondern im Stellenmarkt.

Die Bestätigung der Schule — der Punkt, den fast niemand kennt

Randziffer B265 der Weisung AVIG ALE regelt den Normalfall: Besucht eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit einen Kurs, der nicht von der Arbeitslosenversicherung bewilligt wurde, darf die Vermittlungsfähigkeit nur bejaht werden, wenn feststeht, dass sie bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Bis dahin klingt es nach einer Frage, die man im Gespräch mit Ja beantwortet.

Der zweite Satz ist der eigentliche Inhalt: «Dabei genügt die Willensäusserung der versicherten Person nicht. Vielmehr ist eine Bestätigung der Kurs- oder Ausbildungsleitung oder der IIZ-Partnerinstitution einzuholen, welche sich auch über die finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs äussert.» Die Prüfung verlässt damit den Gesprächsraum und wandert zur Schule. Und der zweite Teil der Anforderung — die finanziellen Folgen — ist der unangenehme. Ein Lehrgang, bei dem ein Abbruch die ganze Jahresgebühr kostet, liefert selbst das Argument, dass ein Abbruch wirtschaftlich unrealistisch ist.

Wer eine Ausbildung neben der Stellensuche laufen hat, tut deshalb gut daran, diese Bestätigung früh zu verlangen statt sie abzuwarten, und sich vom Sekretariat schriftlich geben zu lassen, welche Kosten bei einem Austritt per Semestermitte anfallen. Dass die Rechtsprechung selbstfinanzierte Kurse nicht grundsätzlich ablehnt, zeigt EVG C 136/02 vom 4.2.2003: Eine versicherte Person, die während ihrer Arbeitslosigkeit auf Eigeninitiative einen Ausbildungskurs im medizinischen Bereich besuchte, war vermittlungsfähig — sie musste allerdings weiterhin Arbeitsbemühungen vornehmen und bereit sein, die Ausbildung zugunsten einer Arbeitsstelle zu beenden. Umgekehrt zeigt EVG C 132/04 vom 11.10.2004, wo die Grenze liegt: Für einen viermonatigen Kurs in den USA bestand zu keinem Zeitpunkt Gewähr, dass Erreichbarkeit und Vermittelbarkeit gegeben waren.

Was der Stellenmarkt an Pensen wirklich hergibt

Die rechtliche Untergrenze liegt bei 20 Prozent. Die Frage, die darüber entscheidet, ob sich ein Studium neben der Stellensuche überhaupt ausgeht, ist aber nicht, was das Gesetz erlaubt, sondern was ausgeschrieben wird. Im Inserate-Index von SwissJobs.app nennen 23,2 Prozent der offenen Inserate überhaupt eine Prozentzahl — im Titel oder in der redaktionellen Kurzfassung. Drei Viertel der Inserate sagen also gar nicht, welches Pensum sie meinen, was für jede Planung neben einer Ausbildung das erste Problem ist.

Bei den Inseraten, die eine Zahl nennen, ist das Bild eindeutig: 73,6 Prozent verlangen volle 100 Prozent. Ein Pensum von 60 Prozent oder weniger kommt für 14,4 Prozent in Frage, 50 Prozent oder weniger für 9,3 Prozent, 40 Prozent oder weniger für 5,6 Prozent — und die 20 Prozent, die die Weisung als Minimum akzeptiert, findet man in 1,8 Prozent der Inserate. Das ist die eigentliche Antwort auf die Frage nach dem Studium: Nicht die Behörde ist eng, sondern der Markt.

Der Unterschied zwischen den Sprachen der Inserate ist dabei klein — Inserate mit einer Prozentzahl akzeptieren 50 Prozent oder weniger zu 8,3 Prozent auf Deutsch, 8,8 Prozent auf Französisch und 9,5 Prozent auf Englisch. Wer also mit einer reduzierten Verfügbarkeit sucht, gewinnt nichts durch einen Sprachwechsel, sondern nur durch die Branchenwahl und durch Inserate, die «nach Vereinbarung» oder eine Spanne wie «50–100 %» nennen. Solche Spannen zählen in dieser Auswertung mit ihrem tiefsten Wert, weil das die Zahl ist, die für dich zählt.

Der bewilligte Kurs: wenn die Regel sich umdreht

Sobald die Arbeitslosenversicherung einer Bildungsmassnahme zustimmt, gilt eine andere Logik. Artikel 60 Absatz 4 AVIG hält fest, dass der Teilnehmer während der Dauer des Kurses nicht vermittlungsfähig zu sein braucht, soweit der Kurs es erfordert. Randziffer B264 bestätigt das und ergänzt, dass die Teilnahme an einer Massnahme der Invalidenversicherung nicht automatisch und ohne Prüfung zur Vermittlungsunfähigkeit führt.

Der Weg dorthin führt über ein Gesuch. Nach Artikel 81e Absatz 1 AVIV gehört das Gesuch um Zustimmung zehn Tage vor dem Start der Massnahme zur kantonalen Amtsstelle. Trifft es ohne entschuldbaren Grund erst nach dem Start ein, beginnen die Leistungen erst mit dem Datum des Gesuchs — die Wochen davor sind verloren, auch wenn die Massnahme später bewilligt wird. Diese Zehntagesfrist ist der Grund, warum ein Kursbeginn im Januar im Oktober besprochen gehört und nicht im Dezember.

Für die Ausbildungszuschüsse gilt eine andere, längere Frist: Nach Artikel 90a Absatz 7 AVIV müssen Gesuche acht Wochen vor Beginn der Massnahme bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden, und die Amtsstelle teilt ihren Entscheid in der Regel innert vier Wochen mit. Wer die beiden Fristen verwechselt, verpasst die zweite fast zwangsläufig.

Was die Versicherung finanziert — und der Satz, der die meisten Studienwünsche stoppt

Die Weisung AVIG AMM formuliert den Grundsatz in Randziffer A4a: Ausbildungen, Weiterbildungen und Umschulungen von Stellensuchenden müssen immer arbeitsmarktlich indiziert sein, und das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Sind beide Bedingungen erfüllt, werden sie ausdrücklich aktiv gefördert. Die Frage ist also nicht, ob die Versicherung Bildung mag, sondern woran sie sie misst.

Randziffer A17 nennt das erste Kriterium und es trifft die meisten Studienwünsche direkt: Handelt es sich bei der beantragten Massnahme um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches, ist sie als nicht arbeitsmarktlich indiziert zu beurteilen. Handelt es sich um eine adäquate Massnahme, um die Arbeitslosigkeit zu beenden oder wiederholte Arbeitslosigkeit zu vermeiden — etwa weil sie erlaubt, sich Veränderungen im Arbeitsmarkt und dem technischen Fortschritt anzupassen —, spricht das für die Indikation. Der lang gehegte Wunsch, endlich etwas anderes zu studieren, ist damit das Gegenteil eines Arguments.

Dazu kommen drei weitere Grenzen. Randziffer A18 hält fest, dass gerade bei jugendlichen arbeitslosen Personen vermieden werden soll, dass sie für ihre Erstausbildung Leistungen der Versicherung beanspruchen. Randziffer A19 schliesst nach der Rechtsprechung die für das Medizinstudium notwendigen Praktika und das Anwaltspraktikum im Anschluss an ein Rechtsstudium aus — Praktika, die üblicherweise an eine tertiäre Grundausbildung anschliessen. Randziffer A20 verlangt Angemessenheit: In der Regel sollte eine Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme zwölf Monate nicht überschreiten, und die Zustimmung ist zu verweigern, wenn dieselbe Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auch günstiger oder kürzer erreichbar wäre. Randziffer A21 lässt Massnahmen im Ausland nur ausnahmsweise zu.

Zwei Urteile zeigen die Bandbreite besser als jede Regel. Im Urteil C 280/02 vom 18.11.2003 war die Finanzierung einer zweijährigen Ausbildung zur Sozialpädagogin für eine Stellensuchende mit Grundausbildungen als Näherin und Kosmetikerin weder arbeitsmarktlich indiziert noch verhältnismässig. Im Urteil C 242/05 vom 6.10.2006 war das Erlangen des Fahrausweises Kategorie D für einen offensichtlich erschwert vermittelbaren Stellensuchenden eine gezielte Massnahme — sie erschloss ihm ein neues Betätigungsfeld in der bereits vertrauten Branche. Kurz, konkret, an eine erkennbare Stelle anschliessend gewinnt; lang, biografisch und neu verliert.

Der einzige Weg zu einem vollständigen Abschluss: Ausbildungszuschüsse

Randziffer A4b der Weisung AVIG AMM zieht die klarste Linie des ganzen Themas: Ausbildungen, welche eine vollständige formale Ausbildung gemäss dem Bildungssystem Schweiz darstellen, können ausschliesslich im Rahmen von Ausbildungszuschüssen erlangt werden. Weiterbildungen und Umschulungen, die keine vollständige formale Ausbildung sind, laufen dagegen als arbeitsmarktliche Massnahme — und ausdrücklich können auch einzelne Module oder Kurse einer formalen Ausbildung in diesem Rahmen absolviert werden. Das ist der praktische Ausweg für viele: nicht der ganze Lehrgang, aber ein Modul daraus.

Die Ausbildungszuschüsse selbst regelt Artikel 66a AVIG. Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung gewähren, wenn die versicherte Person mindestens 30 Jahre alt ist und über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügt oder im erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden. Absatz 3 schliesst aus, wer einen in der Schweiz anerkannten Hochschul- oder Fachschulabschluss hat, wer mindestens drei Jahre ohne Abschluss an einer solchen Ausbildungsstätte war oder wer eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden hat. Nötig ist ein Ausbildungsvertrag mit Ausbildungskonzept und einem Zeugnis am Ende.

Die Zahlen dazu stehen in Artikel 90a AVIV. Der Höchstbetrag nach Artikel 66c Absatz 2 AVIG beträgt CHF 3500 im Monat, gesprochene Stipendien werden angerechnet, soweit sie nicht der Deckung der Familienunterhaltskosten dienen. Das Gesuch ist acht Wochen vor Beginn einzureichen, der Entscheid kommt in der Regel innert vier Wochen. Und Absatz 5 enthält den Teil, der die Konstruktion überhaupt tragfähig macht: Mit Beginn der Ausbildung wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis zum Abschluss der Ausbildung verlängert, für die der Zuschuss gewährt wurde. Bezahlt wird über den Arbeitgeber — er entrichtet nach Artikel 66c Absatz 1 AVIG Zuschuss und Lohn und rechnet monatlich mit der Kasse ab.

Nach dem Abschluss ohne Beitragszeit: die zehn Jahre, die 120 Tage und die 90 Taggelder

Wer während des Studiums nie oder kaum gearbeitet hat, kommt nicht über die Beitragszeit, sondern über die Befreiung davon. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG befreit Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiterbildung nicht erfüllen konnten — «sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten». Diese zehn Jahre müssen laut Randziffer B187 weder unmittelbar vor der Antragstellung liegen noch zusammenhängend sein, aber sie müssen da sein.

Randziffer B187 präzisiert auch, was als Ausbildung zählt: jeder auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Lehrgang, nachzuweisen mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der Beginn, Ende und die zeitliche Inanspruchnahme inklusive Vorbereitungszeiten hervorgehen. Ein Satz darin schliesst eine ganze Kategorie aus: «Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden.» Ein Jahr selbstorganisiertes Lernen ist damit kein Befreiungsgrund. Als Abschluss gilt der Zeitpunkt, in dem du vom Ergebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhältst; bei einer einjährigen Ausbildung wird die Zwölfmonatsgrenze in der Regel gar nicht erreicht, weil das Schuljahr erfahrungsgemäss keine zwölf Monate dauert.

Die härteste Regel ist Randziffer B209: Die Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten eines Befreiungsgrundes ist ausgeschlossen. Das Beispiel der Weisung zeigt, was das bedeutet — zwölf Monate Weiterbildung und elf Monate Beitragszeit in derselben Rahmenfrist verfehlen beide Voraussetzungen knapp, und es besteht kein Anspruch. Zwei fast erfüllte Wege ergeben zusammen keinen.

Wer befreit ist, wartet und bekommt wenig. Artikel 6 Absatz 1 AVIV setzt für die Befreiung wegen Ausbildung eine besondere Wartezeit von 120 Tagen fest, die nach Absatz 6 zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 1 AVIG zu bestehen ist — und als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die du die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 AVIG erfüllst. Die Wartezeit läuft also nicht einfach ab, sie ist zu bestehen: angemeldet, vermittlungsfähig, mit Arbeitsbemühungen. Danach greift Artikel 27 Absatz 4 AVIG: Anspruch auf höchstens 90 Taggelder. Immerhin erlauben die Absätze 1bis und 1ter von Artikel 6 AVIV, während dieser Wartezeit an einem Motivationssemester oder einem Berufspraktikum teilzunehmen.

Auch die Höhe ist pauschaliert. Artikel 41 Absatz 1 AVIV setzt den versicherten Verdienst für befreite Personen auf CHF 153 im Tag bei einem Abschluss der Tertiärstufe, CHF 127 bei einem Abschluss der Sekundarstufe II und CHF 102 für alle übrigen ab 20 Jahren. Absatz 2 halbiert diese Ansätze, wenn die Befreiung auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a beruht, die Person jünger als 25 Jahre ist und keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern hat. Ein volles Taggeld beträgt nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG 80 Prozent des versicherten Verdienstes; die Reduktion auf 70 Prozent greift erst, wenn das volle Taggeld mehr als CHF 140 beträgt, was bei diesen Ansätzen nicht der Fall ist. Für eine Hochschulabsolventin über 25 sind das rechnerisch CHF 122.40 im Tag, für eine gleich qualifizierte unter 25 CHF 61.20 — bei fünf Taggeldern pro Woche nach Artikel 21 AVIG.

Wer neben dem Studium gearbeitet hat

Der zweite, viel bessere Fall ist die Studierende, die nebenher beitragspflichtig gearbeitet hat. Randziffer B211 der Weisung AVIG ALE zeigt ihn mit einer Rechnung: Eine versicherte Person übt seit mehreren Jahren neben ihrem Hochschulstudium eine beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung von zwölf Wochenstunden zu einem Monatslohn von CHF 1200 aus. Nach erfolgreichem Abschluss meldet sie sich zum Taggeldbezug an. Für den versicherten Verdienst wird nicht nur der Lohn herangezogen, sondern zusätzlich der auf den Verhinderungsgrad umgerechnete Pauschalansatz — bei einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden also CHF 1200 plus 28/40 des Pauschalansatzes von CHF 3320, zusammen CHF 3524.

Möglich ist das, weil Beitragszeit und Befreiungsgrund gleichzeitig bestehen können. BGE 8C_318/2011 vom 5.3.2012 hält fest, dass eine versicherte Person die Beitragszeit in einem weniger als 100 Prozent ausmachenden Anteil erfüllen und im übrigen Bereich von der Erfüllung befreit sein kann. Voraussetzung ist, dass bisheriger Beschäftigungsgrad und Verhinderungsgrad zusammen einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

Die Weisung schreibt auch das unangenehme Ende dieses Beispiels auf: Führt die Person ihre Teilzeitbeschäftigung nach Abschluss des Studiums fort, werden ihr bis zum Bezug von 90 Taggeldern Kompensationszahlungen aus Zwischenverdienst vergütet, danach wird der versicherte Verdienst auf CHF 1200 gekürzt, womit mangels anrechenbarem Verdienstausfall ein Anspruch entfällt. Wer den Studentenjob nach dem Abschluss behält, hat also ein Zeitfenster und keine Dauerlösung.

Ab wann du dich bewerben musst — und warum eine frühe Anmeldung die Uhr startet

Randziffer B319 der Weisung AVIG ALE regelt den Zeitpunkt der Schadenminderungspflicht für Personen, die kurz vor Abschluss ihrer Ausbildung stehen, und macht ihn ausdrücklich vom Anmeldezeitpunkt abhängig. Erfolgt die Meldung vor Kenntnis des Prüfungsergebnisses, beginnt die Pflicht zu Arbeitsbemühungen ab dieser Meldung. Erfolgt sie nach Kenntnis des Ergebnisses, beginnt sie ab Kenntnis des Prüfungsresultats. Erfolgt die Meldung nach Zurücklegen der obligatorischen Schulzeit, beginnt die Pflicht vor Ende des Schuljahres.

Das ist die Stelle, an der eine gut gemeinte frühe Anmeldung eine Pflicht auslöst, mit der niemand gerechnet hat: Wer sich sechs Monate vor der Abschlussprüfung anmeldet, sucht ab diesem Tag nachweisbar Arbeit — und zwar zusätzlich zum Lernen. Der Vorteil der frühen Anmeldung bleibt trotzdem bestehen, weil die Beratung früher greift; aber es lohnt sich, im ersten Gespräch ausdrücklich zu klären, welche Zahl und welche Art von Bemühungen für die Monate vor dem Abschluss erwartet wird.

Eingereicht werden diese Bemühungen so, wie es der Kanton vorgibt: über das offizielle Formular oder über Job-Room. Das Nachweisen selbst kannst du dir organisieren, wie du willst, gemeldet wird aber dort — ein privater Tracker ersetzt die Meldung nie.

Was «Studium» im Sinn der Versicherung nicht ist

Drei Fälle sehen für den Betroffenen wie Ausbildung aus und zählen trotzdem nicht. Erstens das Selbststudium: Randziffer B187 anerkennt es in der Regel nicht als Befreiungsgrund, weil es sich nicht genügend überprüfen lässt. Zweitens das Praktikum nach dem Diplom: Randziffer B187a hält fest, dass ein nach Erwerb des Diploms nicht oder nur unwesentlich entschädigtes Praktikum, bei dem während des Studiums erworbene theoretische Kenntnisse vertieft werden, nicht als Ausbildungszeit gilt, wenn es nicht unbedingt notwendig ist — bestätigt in BGE 8C_981/2010 vom 23.8.2011. Drittens die berufsqualifizierenden Praktika: Randziffer A19 der Weisung AVIG AMM schliesst die für das Medizinstudium notwendigen Praktika und das Anwaltspraktikum von der Finanzierung aus.

Und noch eine Konstellation, die selten erwähnt wird: Wer eine Aus- oder Weiterbildung im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme absolviert und dabei Taggelder bezieht, kann sich für diese Zeit später nicht auf die Befreiung von der Beitragszeit wegen Ausbildung berufen. Dasselbe gilt, wenn die Umschulung oder Weiterbildung von der Versicherung finanziert wurde. Die Zeit ist einmal verwendet.

Wer dagegen weder die Beitragszeit erfüllt noch von ihr befreit ist, steht nicht ganz ohne da: Artikel 59d AVIG erlaubt solchen Personen, innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen zu beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befähigt. Kosten tragen Versicherung und Kantone je zur Hälfte. Und Artikel 59 Absatz 3bis AVIG öffnet Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen für über 50-Jährige unabhängig vom Taggeldanspruch bis ans Ende der Rahmenfrist.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 8, 9, 10, 14, 15, 18, 20, 21, 22, 27, 59, 59b, 59d, 60, 66a und 66c AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung sowie der Artikel 6, 18, 19, 20, 41, 81e und 90a AVIV (SR 837.02) in der am 1. August 2026 in Kraft getretenen Fassung, beide auf Fedlex veröffentlicht und am 31. August 2026 abgerufen. Die Randziffern B187, B187a, B209, B211, B247, B264, B265 und B319 stammen aus der Weisung AVIG ALE des SECO, Stand 1. Juli 2026; die Randziffern A4a, A4b und A17–A21 aus der Weisung AVIG AMM, Stand 1. Juni 2026. Die Taggeldbeträge von CHF 122.40 und CHF 61.20 sind aus Artikel 41 AVIV und Artikel 22 Absatz 1 AVIG gerechnet und dienen der Illustration; massgebend ist die Verfügung der Kasse. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Stand 30. August 2026: Ausgewertet wurden Inseratetitel und redaktionelle Kurzfassung auf Prozentangaben zwischen 5 und 100; nennt ein Inserat eine Spanne, zählt der tiefste Wert. Die Anteile beziehen sich auf die Inserate, die überhaupt eine Prozentzahl nennen — das sind 23,2 Prozent der offenen Inserate —, und sind damit eine Untergrenze für den Gesamtmarkt, weil Angaben im Volltext nicht mitgezählt sind.

Der komplette RAV-Guide

Quellen

Verwandte Fragen

← Alle Fragen

Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%