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RAV & Arbeitslosigkeit

Kurse und Massnahmen des RAV: Pflicht, Kosten und der Weg zum passenden Angebot

Aktualisiert:

Wann eine Zuweisung verbindlich ist, was das RAV bei der Auswahl berücksichtigen muss, wer den Kurs bezahlt, was ein Nein kostet — und wie du selbst einen Kurs beantragst.

Kurz gesagt

Ja, sobald das RAV die Teilnahme anordnet. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a AVIG verpflichtet dich, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die deine Vermittlungsfähigkeit fördern. Wer eine solche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder ihren Zweck beeinträchtigt, wird nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Ein blosser Hinweis auf ein Angebot ist dagegen keine Weisung — und bei der Auswahl muss das RAV neben der Arbeitsmarktlage auch deine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Die entscheidende Frage ist deshalb nie «muss ich?», sondern «ist das eine Weisung?». Beides klingt im Gespräch ähnlich, hat aber gegensätzliche Folgen: Eine Zuweisung löst eine Teilnahmepflicht aus, ein Vorschlag nicht. Frag im Termin ausdrücklich nach und lass die Antwort ins Protokoll aufnehmen. Wer erst nach dem Kursbeginn merkt, dass er hätte erscheinen müssen, hat die Frist für jede Diskussion bereits verpasst.

Die Pflicht kommt nicht allein. Während der Massnahme läuft das Taggeld weiter, der Veranstalter darf dir weder Kursgeld noch Lehrmittel verrechnen, und Reisekosten sowie Unterkunft und Verpflegung am Kursort werden ersetzt. Der Kurs ist damit keine Gegenleistung für das Taggeld, sondern eine Leistung der Versicherung, die mit einer Mitwirkungspflicht verbunden ist.

Wie oft Weiterbildung im Schweizer Stelleninserat überhaupt vorkommt
Wie oft Weiterbildung im Schweizer Stelleninserat überhaupt vorkommtnennt Weiterbildung oder Fortbildung10.8%nennt Zertifikat, Diplom oder EFZ8.3%Weiterbildung als Angebot des Arbeitgebers8%Weiterbildung als Anforderung an Bewerbende0.5%eidg. Fachausweis oder höhere Fachprüfung0.3%

Anteil aller Inserate im Index von SwissJobs.app, deren Titel oder redaktionelle Kurzfassung den jeweiligen Begriff nennt. Stand: 22. August 2026.

  • Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle bist du verpflichtet, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die deine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 Bst. a AVIG).
  • Wer eine zugewiesene Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder ihren Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt, wird eingestellt (Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG); die Einstellung dauert 1–15, 16–30 oder 31–60 Tage je nach Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
  • Als schweres Verschulden definiert Artikel 45 Absatz 4 AVIV ausdrücklich nur zwei Fälle — die Aufgabe einer zumutbaren Stelle und die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Eine abgelehnte Massnahme fällt nicht automatisch in die oberste Stufe.
  • Weist dich die kantonale Amtsstelle an, einen Kurs zu besuchen, muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch deine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 AVIV).
  • Eine Weisung ist nur zulässig für Massnahmen nach einem im Voraus festgelegten Programm, durchgeführt von sachkundigen Personen; die berufs- und betriebsübliche Einarbeitung neuer Mitarbeiter ist ausgeschlossen (Art. 81 AVIV).
  • Während einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme richtet die Versicherung Taggelder aus (Art. 59b Abs. 1 AVIG); der Veranstalter darf keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben (Art. 85a AVIV).
  • Willst du von dir aus an einem Kurs teilnehmen, reichst du das begründete Gesuch spätestens zehn Tage vor Beginn ein — sonst gibt es Leistungen erst ab dem Tag der Gesuchstellung (Art. 60 Abs. 3 AVIG, Art. 81e Abs. 1 AVIV).
  • Soweit der Kurs es erfordert, brauchst du während seiner Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein (Art. 60 Abs. 4 AVIG).

Zugewiesene Kurse und Programme

FrageAntwortGrundlage
Muss ich hingehenja, es ist eine WeisungAVIG Art. 17 Abs. 3
Wenn ich ablehneEinstelltageAVIG Art. 30 Abs. 1 lit. d
Kostenträgt die ALVAVIG Art. 59
Taggeld während des Kursesläuft weiterAVIG Art. 59b
Unzumutbar wegen Gesundheit oder Betreuungdann nicht verbindlich — belegenAVIG Art. 16 sinngemäss
Bewerbungen während des Kursesweiterhin verlangt, ggf. reduziertAVIG Art. 17

Kurse des RAV sind arbeitsmarktliche Massnahmen und grundsätzlich verbindlich. Ablehnen ist möglich, kostet aber Einstelltage — ausser der Kurs ist unzumutbar. Stand 7. September 2026.

Zuweisung oder Vorschlag — der Unterschied, an dem alles hängt

Artikel 17 Absatz 3 AVIG formuliert die Pflicht mit einer Bedingung: Der Versicherte hat «auf Weisung der zuständigen Amtsstelle» an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Ohne Weisung besteht keine Teilnahmepflicht. Das ist kein Formalismus, sondern der Punkt, an dem sich Freiwilligkeit und Sanktionsrisiko trennen.

SECO beschreibt den Ablauf auf arbeit.swiss so: Ob eine arbeitsmarktliche Massnahme geeignet und sinnvoll ist, beurteilt grundsätzlich das RAV, und zwar unter Berücksichtigung der persönlichen Situation, des beruflichen Hintergrunds und der Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zuständig ist das RAV für die Beratung, die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen und die Zuweisung zu geeigneten Angeboten. In der Praxis beginnt fast jede Massnahme mit einem Gespräch, in dem beides nebeneinanderliegt — die Empfehlung und die Anordnung.

Deshalb lohnt sich eine einzige, unbequeme Frage am Ende des Termins: Ist das eine Zuweisung? Wird sie bejaht, gilt die Massnahme als Weisung im Sinne von Artikel 17, und jede Absage braucht einen entschuldbaren Grund. Wird sie verneint, ist die Anmeldung dein Entscheid. Lass die Antwort protokollieren; das Protokoll des Beratungs- und Kontrollgesprächs ist später die Aktenlage, auf die sich beide Seiten stützen.

Was das RAV bei der Auswahl berücksichtigen muss

Die Pflicht ist nicht einseitig. Artikel 83 AVIV verlangt von der kantonalen Amtsstelle, dass sie bei der Anweisung, einen Kurs zu besuchen, «neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen» berücksichtigt. Mit deinem Einverständnis kann sie zusätzlich eine Abklärung durch die öffentliche Berufsberatung veranlassen. Das ist der Hebel für jede Diskussion über einen anderen, passenderen Kurs — kein Recht auf Wunschkurs, aber eine Pflicht der Behörde, die Wahl zu begründen.

Artikel 81 Absatz 1 AVIV zieht eine zweite Grenze: Eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme darf nur erteilt werden, wenn die Massnahme nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. Absatz 2 schliesst berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter ausdrücklich aus. Eine unstrukturierte Beschäftigung ohne Programm ist damit keine Massnahme, zu der man dich verpflichten kann.

Auch der Zweck ist im Gesetz definiert und damit überprüfbar. Nach Artikel 59 Absatz 2 AVIG sollen Massnahmen die Vermittlungsfähigkeit verbessern, die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. Wer einen anderen Kurs vorschlägt, argumentiert am besten genau entlang dieser vier Ziele statt entlang der eigenen Präferenz.

Wer den Kurs bezahlt — und was sonst noch dazukommt

Artikel 85a AVIV ist unmissverständlich: Der Veranstalter der Massnahme darf von den teilnehmenden Personen keine Beiträge für Kursgeld und Lehrmittel erheben. Eine Rechnung für einen zugewiesenen Kurs gehört deshalb nicht bezahlt, sondern gemeldet. Artikel 59c bis Absatz 3 AVIG hält denselben Grundsatz auf Gesetzesstufe fest: Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen erstattet.

Dazu kommen die Nebenkosten. Nach Artikel 85 AVIV bewilligt die kantonale Amtsstelle als Reisekosten die Auslagen für Billette oder Abonnemente zweiter Klasse des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Landesgrenzen; ausnahmsweise, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, auch die Kosten für ein privates Fahrzeug. Für Unterkunft und Verpflegung am Kursort bestimmt sie einen Beitrag. Die Rechnungen reichst du mit einer Bescheinigung der Kursleitung bei der Arbeitslosenkasse ein.

Das Einkommen läuft weiter: Artikel 59b Absatz 1 AVIG richtet Taggelder für die Tage aus, an denen du aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnimmst. Für Beschäftigungsmassnahmen mit einem Bildungsanteil von höchstens 40 Prozent gilt zusätzlich ein Mindesttaggeld, das Artikel 81b AVIV auf 102 Franken festlegt und bei einem Beschäftigungsgrad unter 100 Prozent entsprechend kürzt.

Was ein Nein kostet

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AVIG nennt vier Verhaltensweisen in einem Atemzug: die Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antreten, sie abbrechen, ihre Durchführung durch das eigene Verhalten beeinträchtigen oder sie verunmöglichen. Alle vier führen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die dritte Variante wird regelmässig unterschätzt: Wer zwar erscheint, aber den Ablauf stört oder systematisch fehlt, steht rechtlich nicht besser da als wer gar nicht kommt.

«Einstellung» bedeutet nicht Kürzung, sondern Tage ohne Taggeld — und nach Artikel 30 Absatz 3 AVIG werden diese Tage an die Höchstzahl der Taggelder angerechnet. Der Verlust ist damit doppelt. Die Dauer bemisst sich nach dem Verschulden und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage; Artikel 45 Absatz 3 AVIV staffelt sie in 1–15 Tage bei leichtem, 16–30 bei mittelschwerem und 31–60 bei schwerem Verschulden.

Zwei Details bestimmen die Höhe. Die Einstellungsfrist beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung (Art. 45 Abs. 1 Bst. b AVIV), nicht erst mit der Verfügung. Und wiederholte Einstellungen verlängern die Dauer angemessen, wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden (Abs. 5). Umgekehrt zeigt Absatz 4, dass ein abgelehnter Kurs nicht automatisch die oberste Stufe auslöst: Als schweres Verschulden sind dort nur die Aufgabe einer zumutbaren Stelle und die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit definiert.

Der entschuldbare Grund — und wie man ihn geltend macht

Das Gesetz sanktioniert das Fernbleiben «ohne entschuldbaren Grund». Was entschuldbar ist, listet es nicht auf; das ist eine Einzelfallfrage, die die kantonale Amtsstelle beurteilt und die im Streitfall das kantonale Versicherungsgericht überprüft. Praktisch entscheidet weniger der Grund selbst als der Zeitpunkt, zu dem er auf dem Tisch liegt. Ein vorher gemeldetes und belegtes Hindernis ist ein Sachverhalt, ein nachher erklärtes dasselbe Hindernis ist eine Rechtfertigung.

Eines lässt sich aus der Systematik des Gesetzes ableiten: Die Stellensuche geht vor. Artikel 17 Absatz 1 AVIG verpflichtet dich, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, und Artikel 25 Buchstabe d AVIV nennt die Stellenbewerbung ausdrücklich als zwingendes Ereignis, das eine Verschiebung des Beratungsgesprächs rechtfertigt. Wer wegen eines Vorstellungsgesprächs einen Kurstag verpasst, meldet das vorher — und hat damit gute Karten. Wer es nachträglich erwähnt, hat dieselbe Tatsache in einer schlechteren Ausgangslage.

Melde Krankheit, Unfall oder Betreuungspflichten deshalb sofort dem RAV und der Kursleitung, und behalte den Beleg. Und lies die Einladung genau: Beginnt die Massnahme an einem Datum, an dem du eine Stelle antrittst, entfällt die Grundlage der Weisung ohnehin — aber auch das musst du melden, nicht annehmen.

Wenn du mit der Zuweisung nicht einverstanden bist

Der erste Schritt ist kein Rechtsmittel, sondern ein Gegenvorschlag im Gespräch: ein anderer Kurs, der demselben Ziel dient, aber besser zu deinem Profil passt. Artikel 83 AVIV verpflichtet die Amtsstelle, Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen; ein konkreter, begründeter Alternativvorschlag zwingt sie, diese Abwägung zu machen, statt sie zu behaupten.

Führt das zu nichts, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen. Nach Artikel 51 ATSG dürfen Anordnungen formlos ergehen, aber Absatz 2 gibt der betroffenen Person das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen; Artikel 49 Absatz 1 ATSG verlangt sie ohnehin, sobald die betroffene Person nicht einverstanden ist. Gegen eine Verfügung kannst du innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben (Art. 52 Abs. 1 ATSG); das Einspracheverfahren ist kostenlos (Abs. 3). Gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht offen, ebenfalls innert 30 Tagen (Art. 56 und 60 ATSG).

Ein Detail ist dabei wichtig, weil es die Reihenfolge des Handelns bestimmt: Nach Artikel 100 Absatz 4 AVIG haben Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 30 keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg schützt dich also nicht davor, dass die Einstellung zunächst vollzogen wird. Wer die Zuweisung bestreitet, fährt in aller Regel besser, wenn er teilnimmt und parallel den Rechtsweg beschreitet, statt fernzubleiben und auf ein späteres Recht zu hoffen.

Welcher Kurs im Schweizer Stellenmarkt tatsächlich zählt

Weiterbildung ist in Schweizer Inseraten seltener eine Hürde, als man annimmt — und viel häufiger ein Versprechen. Im Index von SwissJobs.app nennen 10,8 Prozent aller Inserate überhaupt eine Weiterbildung oder Fortbildung. Bei mindestens drei von vier dieser Erwähnungen ist es der Arbeitgeber, der Weiterbildung anbietet, fördert oder finanziert; nur rund 5 Prozent der Erwähnungen — 0,5 Prozent aller Inserate — formulieren eine Weiterbildung als Erwartung an Bewerbende. Ein Zertifikat allein öffnet also selten die Tür, die vorher zu war.

Formale Abschlüsse werden häufiger genannt als Weiterbildungen, aber auch sie sind kein Flächenphänomen: 8,3 Prozent der Inserate nennen ein Zertifikat, ein Diplom oder ein EFZ, und nur 0,3 Prozent einen eidgenössischen Fachausweis oder eine höhere Fachprüfung. Was dagegen fast überall steht, ist die Sprache. Von den Inseraten, die eine Sprachanforderung nennen — knapp drei Viertel des Index —, verlangen 27,6 Prozent zwei oder mehr Sprachen. In der Westschweiz sind es 35,2 Prozent, in den grossen Deutschschweizer Städten 26,4 Prozent.

Für das Gespräch mit dem RAV folgt daraus eine brauchbare Faustregel. Eine Massnahme, die eine Sprache auf Arbeitsniveau bringt oder eine praktische Lücke im Lebenslauf schliesst, zahlt auf die Anforderung ein, die tatsächlich in den Inseraten steht. Ein Kurs, der ein weiteres Zertifikat produziert, zahlt auf eine Anforderung ein, die in weniger als jedem zehnten Inserat auftaucht. Beides ist zulässig — aber nur das erste lässt sich mit Artikel 59 Absatz 2 AVIG begründen, und genau das ist die Sprache, in der die Amtsstelle entscheidet.

Praktika, Programme und Sonderfälle

Nicht jede Massnahme ist ein Kurs. Artikel 64a AVIG zählt als Beschäftigungsmassnahmen die vorübergehende Beschäftigung in Programmen nicht gewinnorientierter Institutionen — die die Privatwirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren dürfen —, Berufspraktika in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung sowie Motivationssemester für Jugendliche ohne Berufsabschluss. Die Teilnahmepflicht aus Artikel 17 Absatz 3 AVIG gilt für diese Massnahmen genauso wie für Kurse.

Dass die Versicherung Praktika überhaupt finanziert, hat einen einfachen Marktgrund: Der offene Praktikumsmarkt ist dünn. Nur 0,9 Prozent der Inserate im Index sind ausdrücklich als Praktikum ausgeschrieben. Wer über eine Massnahme in einen Betrieb kommt, betritt damit einen Zugang, den das Inseratefenster kaum abbildet.

Zwei Sonderfälle lohnen die Beachtung. Versicherte über 50, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 3 AVIG erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Und Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch davon befreit sind, können nach Artikel 59d AVIG innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen Leistungen für eine Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme beanspruchen — ein Zugang, der oft übersehen wird, weil er nicht am Taggeld hängt.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 17, 30, 59, 59b, 59c bis, 59d, 60, 64a und 100 AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung sowie der Artikel 45, 81, 81b, 81e, 83, 85 und 85a AVIV (SR 837.02) in der am 1. August 2026 in Kraft getretenen Fassung, beide auf fedlex veröffentlicht und am 23. August 2026 abgerufen; die Angaben zum Verfahren stammen aus den Artikeln 49, 51, 52, 56 und 60 ATSG (SR 830.1). Die Beschreibung von Beratung, Zuweisung und Anmeldung stammt von SECO/arbeit.swiss. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Stand 22. August 2026: Ausgewertet wurden der Inseratetitel und die redaktionelle Kurzfassung des Inserats, weshalb die Anteile eine Untergrenze sind — was nur im Volltext steht, ist nicht mitgezählt. «Angebot des Arbeitgebers» zählt Erwähnungen, in denen Weiterbildung ausdrücklich angeboten, gefördert oder unterstützt wird; die Zuordnung ist bewusst eng, der wahre Anteil dürfte höher liegen. Die Sprachanteile beziehen sich auf die Inserate, die überhaupt eine Sprachanforderung nennen.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Quellen

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Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

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