Alle Fragen

RAV & Arbeitslosigkeit

Termine beim RAV: Takt, Verschiebung und was ein verpasstes Gespräch kostet

Aktualisiert:

Wie oft dein RAV dich aufbieten muss, wann ein Termin verschoben oder erlassen wird, welche Pflichten zwischen zwei Gesprächen laufen — und was passiert, wenn du nicht erscheinst.

Wie oft muss ich zum RAV?

Kurz gesagt

Mindestens alle zwei Monate. Artikel 21 Absatz 1 AVIV verpflichtet die zuständige Amtsstelle, mit dir «in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate» ein Beratungs- und Kontrollgespräch zu führen. Das erste findet innerhalb von 15 Tagen nach deiner Anmeldung statt. Zwei Monate sind damit die gesetzliche Untergrenze und kein Normalfall: Welchen Takt dein RAV wählt, entscheidet es selbst, häufigere Gespräche sind ausdrücklich vorgesehen. Verwechsle diesen Takt nicht mit der Kontrollperiode — die ist immer der Kalendermonat.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Die Verordnung nennt zuerst «angemessene Zeitabstände» und erst danach die zwei Monate. Der Rhythmus richtet sich also nach deiner Situation, nicht nach einem festen Kalender: Wer kurz vor einem Stellenantritt steht, wird anders begleitet als jemand, der nach einer Branchenkrise neu suchen muss. Eine Obergrenze kennt die Verordnung nicht. Ein RAV, das dich monatlich sieht, überschreitet seine Kompetenz nicht.

Wichtiger als die Zahl ist, was zwischen den Terminen von dir verlangt wird. Der Nachweis der Arbeitsbemühungen läuft monatlich, unabhängig davon, wann dein nächstes Gespräch angesetzt ist. Und du musst innerhalb eines Arbeitstages erreichbar sein — auch in den sieben Wochen, in denen niemand dich aufbietet.

Wie schnell sich die Inserate erneuern — Anteil des Index nach Alter der Publikation
Wie schnell sich die Inserate erneuern — Anteil des Index nach Alter der Publikationin den letzten 7 Tagen publiziert13.8%in den letzten 14 Tagen36.4%in den letzten 30 Tagen62.2%in den letzten 60 Tagen72.6%

Kumulierte Anteile: Alle Inserate im Index von SwissJobs.app mit Publikationsdatum, gemessen am Stand vom 22. August 2026. «In den letzten 60 Tagen» schliesst die kürzeren Zeiträume ein. Der Median liegt bei rund 19 Tagen.

  • Mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch, in angemessenen Zeitabständen (Art. 21 Abs. 1 AVIV) — eine Untergrenze, keine Obergrenze.
  • Das erste Gespräch führt die Amtsstelle innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldedatum; die Nachweise der Arbeitsbemühungen bringst du bereits dorthin mit (Art. 20a AVIV).
  • Zwischen den Terminen musst du innerhalb eines Arbeitstages erreichbar sein (Art. 21 Abs. 3 AVIV).
  • Verschieben geht auf Gesuch, wenn ein zwingendes Ereignis vorliegt — namentlich eine Stellenbewerbung (Art. 25 Bst. d AVIV).
  • Wer die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt, wird in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG); die Dauer beträgt 1–15, 16–30 oder 31–60 Tage je nach Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
  • Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit stehen dir fünf kontrollfreie Tage zu, anzumelden mindestens 14 Tage im Voraus (Art. 27 AVIV).

Der Wortlaut ist eine Untergrenze, kein Terminplan

Artikel 21 Absatz 1 AVIV besteht aus zwei Hälften, und die meisten Zusammenfassungen zitieren nur die zweite. Die erste lautet «in angemessenen Zeitabständen», die zweite «jedoch mindestens alle zwei Monate». Die Regel ist die Angemessenheit; die zwei Monate sind der Boden, unter den kein RAV fallen darf. Eine Höchstzahl von Gesprächen steht nirgends in der Verordnung.

Im selben Satz steht auch, wozu das Gespräch dient: Überprüft werden die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls. Das sind zwei Anspruchsvoraussetzungen, keine Formalitäten. Wer im Gespräch erklärt, für die nächsten Monate faktisch nicht verfügbar zu sein, verhandelt damit — ob gewollt oder nicht — über seinen Taggeldanspruch.

Absatz 2 verpflichtet die Amtsstelle, die Tage mit einem Gespräch zu erfassen und Protokoll zu führen. Was dort festgehalten wird, ist später die Aktenlage. Wenn eine Abmachung getroffen wird — ein anderes Zielprofil, eine erweiterte Suchregion, eine höhere oder tiefere Zahl von Bewerbungen —, lohnt es sich, am Ende des Termins kurz zu wiederholen, was ins Protokoll kommt.

Wie der Takt beginnt: 15 Tage nach der Anmeldung

Artikel 20a AVIV setzt den Startpunkt: Die zuständige Amtsstelle führt das erste Beratungs- und Kontrollgespräch innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldedatum. Das Anmeldedatum ist nicht dein letzter Arbeitstag, sondern der Tag, an dem du dich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hast; er wird dir nach Artikel 19 Absatz 3 AVIV schriftlich bestätigt.

Beim ersten Termin wird deine Identität persönlich überprüft, und du reichst die verlangten Informationen ein, «namentlich die Nachweise der Arbeitsbemühungen». Das überrascht viele: Der erste Nachweis ist nicht erst am Monatsende fällig, sondern liegt schon beim ersten Gespräch auf dem Tisch — und er deckt die Zeit vor der Anmeldung ab, in der du bereits hättest suchen müssen.

Zuständig ist nach Artikel 18 AVIV die Amtsstelle deines Wohnorts. Wochenaufenthalter dürfen die Gespräche wahlweise am Wohnort oder am Ort des Wochenaufenthalts führen — eine Wahlmöglichkeit, die im Alltag Reisezeit spart und trotzdem selten genutzt wird.

Zwei Takte, die ständig verwechselt werden

Der Gesprächstakt und der Nachweistakt sind zwei verschiedene Uhren. Das Gespräch läuft nach Artikel 21 AVIV mindestens alle zwei Monate. Die Kontrollperiode ist dagegen immer der Kalendermonat, und den Nachweis der Arbeitsbemühungen musst du nach Artikel 26 Absatz 2 AVIV spätestens am fünften Tag des folgenden Monats einreichen — oder am ersten darauffolgenden Werktag.

Absatz 3 derselben Bestimmung sagt es unmissverständlich: Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen monatlich. Ein Zwei-Monats-Rhythmus bei den Gesprächen bedeutet also nicht, dass du zwei Monate lang nichts abgeben musst. Er bedeutet nur, dass du in einem der beiden Monate niemandem persönlich gegenübersitzt.

Dazu kommt eine dritte Uhr, die an einen anderen Empfänger geht: Das Formular «Angaben der versicherten Person» nach Artikel 23 AVIV geht am Monatsende an deine Arbeitslosenkasse, nicht ans RAV. Wer alle drei Termine in einen Kalender einträgt, hat den Verwaltungsteil der Arbeitslosigkeit im Griff.

Die stille Pflicht zwischen den Terminen

Artikel 21 Absatz 3 AVIV enthält den Satz, der am häufigsten übersehen wird: «Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann.» Das gilt durchgehend, auch in den sieben Wochen ohne Gespräch.

Praktisch heisst das: eine Telefonnummer, die abgehört wird, eine Mailadresse, die du täglich öffnest, und eine Adresse, an der Post ankommt. Wenn dein RAV dir eine Stelle zuweisen will, hat es oft nur ein kurzes Zeitfenster, in dem die Zuweisung dem Arbeitgeber noch nützt. Nicht erreichbar zu sein, ist deshalb kein passiver Zustand, sondern eine verpasste Weisung.

Wer verreist, ohne kontrollfreie Tage bezogen zu haben, riskiert genau hier den Konflikt. Nicht die Reise selbst ist das Problem, sondern die Woche, in der niemand dich erreicht und in der du eine Zuweisung oder eine Einladung nicht beantwortest.

Wann ein Termin verschoben wird — und wann er ganz entfällt

Artikel 25 AVIV zählt die Fälle auf, in denen die Amtsstelle auf Gesuch hin entscheidet. Buchstabe d ist der wichtigste für Stellensuchende: Eine Verschiebung wird gestattet, wenn du nachweist, dass du am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses verhindert bist, «namentlich einer Stellenbewerbung». Ein Vorstellungsgespräch geht dem RAV-Termin also vor — vorausgesetzt, du meldest es und kannst es belegen.

Buchstabe c befreit dich während höchstens drei Wochen von den Gesprächen, wenn du dich für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland begeben musst, eine Schnupperlehre absolvierst oder dich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehst. Buchstabe a betrifft die Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung von landesweiter Bedeutung im Ausland, Buchstabe b schwer behinderte Versicherte, Buchstabe e besondere Familienereignisse wie Heirat, Geburt oder Todesfall.

Allen Fällen gemeinsam ist das Wort «auf Gesuch hin». Die Befreiung entsteht nicht dadurch, dass ein guter Grund vorliegt, sondern dadurch, dass du ihn vorher meldest und die Amtsstelle entscheidet. Wer nach dem Termin erklärt, warum er nicht kommen konnte, steht schlechter da als wer vorher fragt — auch bei identischem Sachverhalt.

Was ein verpasster Termin kostet

Wer die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, ist nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. «Einstellung» heisst nicht Kürzung des Taggeldes, sondern Tage ohne Taggeld — und diese Tage werden nach Absatz 3 an die Höchstzahl deiner Taggelder angerechnet. Du verlierst sie doppelt.

Die Dauer richtet sich nach Artikel 45 Absatz 3 AVIV: 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem, 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Als schweres Verschulden definiert Absatz 4 ausdrücklich nur zwei Fälle — die Aufgabe einer zumutbaren Stelle ohne Zusicherung einer neuen und die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Ein einmalig verpasster Termin fällt nicht automatisch in die oberste Stufe.

Zwei Details entscheiden über die Höhe. Die Einstellungsfrist beginnt am ersten Tag nach der Unterlassung (Art. 45 Abs. 1 Bst. b AVIV) — nicht erst mit der Verfügung. Und wiederholte Einstellungen verlängern die Dauer angemessen, wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden (Abs. 5). Der zweite verpasste Termin kostet mehr als der erste, auch wenn der Anlass derselbe war.

Kontrollfreie Tage: fünf nach je 60 Tagen

Die Verordnung sieht ausdrücklich Zeit ohne Kontrolle vor. Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hast du nach Artikel 27 Absatz 1 AVIV Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die du frei wählen kannst. Während dieser Tage musst du nicht vermittlungsfähig sein, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben aber bestehen.

Absatz 3 nennt die Formalie, an der es scheitert: Du musst den Bezug spätestens 14 Tage im Voraus melden. Und wer die gemeldeten Tage ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, dem gelten sie trotzdem als bezogen. Grundsätzlich werden sie wochenweise bezogen; ein tageweiser Bezug ist möglich, wenn Beratung und Vermittlung nicht beeinträchtigt werden.

Ein Sonderfall lohnt die Beachtung: Wer im Ausland eine Stelle sucht, darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar davor noch währenddessen noch unmittelbar danach beziehen. Die beiden Instrumente lassen sich nicht zu einer längeren Abwesenheit stapeln.

Warum der gesetzliche Takt langsamer ist als der Markt

Zwei Monate sind im Schweizer Stellenmarkt eine lange Zeit. Im Index von SwissJobs.app liegt das Medianalter eines Inserats bei rund 19 Tagen. Gut 36 Prozent aller Inserate sind in den letzten zwei Wochen erschienen, 62,2 Prozent in den letzten dreissig Tagen und 72,6 Prozent in den letzten sechzig. Anders gesagt: Zwischen zwei Gesprächen im gesetzlichen Mindesttakt tauscht sich rund drei Viertel dessen aus, was du heute auf dem Bildschirm siehst.

Das Tempo ist nicht überall gleich. Im Verkauf und Detailhandel sind 87,7 Prozent der Inserate jünger als sechzig Tage, im kaufmännischen Bereich 85,5 Prozent, in der Gastronomie 82,9 Prozent. Am Bau sind es 63,6 Prozent und in der Pflege 68,2 Prozent — dort stehen Inserate länger, weil Stellen länger offen bleiben. Das Medianalter reicht von knapp 17 Tagen im Verkauf bis 28,9 Tagen am Bau.

Daraus folgt eine unangenehme Konsequenz für alle, die ihre Suche am RAV-Termin ausrichten. Wer wartet, bis das nächste Gespräch ansteht, um zu prüfen, was es Neues gibt, verpasst in schnellen Berufsfeldern eine ganze Marktgeneration. Das Gespräch ist ein Kontrollpunkt, kein Suchrhythmus. Der eigene Rhythmus sollte wöchentlich sein — und die Termine sind dann nicht der Anlass zu suchen, sondern der Anlass, das Gesuchte zu besprechen.

Und nach der Aussteuerung?

Die Pflichten aus Artikel 17 AVIG treffen die versicherte Person, die «Versicherungsleistungen beanspruchen will». Fällt der Taggeldanspruch weg, fällt damit auch die Grundlage für Kontrollvorschriften und Einstellungen weg. Der Zwei-Monats-Takt ist dann keine Pflicht mehr.

SECO hält auf arbeit.swiss allerdings fest, dass die Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der RAV auch nach einer Aussteuerung zur Verfügung stehen: Beratungsgespräche führen, Unterstützung bei der Stellensuche erhalten, die Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung nutzen. Was vorher eine Pflicht war, wird zu einem Angebot, das man weiterhin annehmen kann.

Für die Praxis heisst das: Frag am letzten pflichtigen Termin, wie die Begleitung danach aussieht und wer dann deine Ansprechperson ist. Diese eine Frage kostet zwei Minuten und ist der einzige Teil des RAV-Verhältnisses, den niemand für dich terminiert.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 18, 19, 20a, 21, 23, 25, 26, 27 und 45 AVIV (SR 837.02) in der am 1. August 2026 in Kraft getretenen Fassung sowie der Artikel 17 und 30 AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung, beide auf fedlex veröffentlicht und am 23. August 2026 abgerufen. Die Angaben zur Beratung nach einer Aussteuerung stammen von SECO/arbeit.swiss. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Stand 22. August 2026: Berücksichtigt sind alle publizierten Inserate mit Publikationsdatum; das Alter ist die Differenz zwischen Publikationsdatum und Stichtag. Die Berufsfelder wurden über Berufsbezeichnungen im Inseratetitel abgegrenzt, weshalb sie Ausschnitte und keine Branchenstatistik sind.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Was sind kontrollfreie Tage?

Kurz gesagt

Kontrollfreie Tage sind die Ferien der Arbeitslosenversicherung. Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hast du Anspruch auf fünf aufeinander folgende Tage, die du frei wählst (Art. 27 Abs. 1 AVIV). An diesen Tagen musst du nicht vermittlungsfähig sein und keine Arbeitsbemühungen nachweisen; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG gelten weiter. Das Taggeld läuft, aber es kommt keines dazu. Den Bezug meldest du spätestens 14 Tage im Voraus deinem RAV.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

«60 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit» heisst nicht 60 Kalendertage. Gezählt werden Tage, an denen du die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst, und dazu zählen ausdrücklich auch allgemeine und besondere Wartetage, Einstelltage, Tage im Zwischenverdienst mit Kompensations- oder Differenzzahlungen, Tage in einer arbeitsmarktlichen Massnahme und die kontrollfreien Tage selbst (AVIG-Praxis ALE B365). Weil für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden (Art. 21 AVIG), sind 60 solche Tage rund zwölf Arbeitswochen — also knapp drei Monate Arbeitslosigkeit für die erste kontrollfreie Woche.

Du musst sie nicht sofort beziehen. Das Info-Service des SECO rechnet selbst vor, dass du die fünf Tage aufsparen und nach 120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit zwei Wochen am Stück nehmen kannst. Was du nicht kannst: sie vorbeziehen, bevor du sie erworben hast, sie in eine neue Rahmenfrist mitnehmen oder sie dir auszahlen lassen, wenn du eine Stelle antrittst.

Eine kontrollfreie Woche gegen das Tempo des Marktes — Medianalter der Inserate nach Berufsfeld
Eine kontrollfreie Woche gegen das Tempo des Marktes — Medianalter der Inserate nach BerufsfeldEine kontrollfreie Woche (5 Arbeitstage)5TageIngenieurberufe15TageKaufmännische Berufe16TageGastronomie16TageInformatik18TageMarketing22TagePflege24TageBaugewerbe41Tage

Medianalter der publizierten Inserate im Index von SwissJobs.app, Stand 21. August 2026, gegenüber der Länge einer kontrollfreien Woche (fünf Arbeitstage). Die Berufsfelder sind über Berufsbezeichnungen im Inseratetitel abgegrenzt und damit Ausschnitte, keine Branchenstatistik. In jedem gemessenen Feld ist das typische Inserat älter als eine kontrollfreie Woche lang.

  • Anspruch: nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, frei wählbar (Art. 27 Abs. 1 AVIV).
  • Meldefrist: spätestens 14 Tage im Voraus bei der zuständigen Amtsstelle — einmal gemeldet, gelten die Tage ohne entschuldbaren Grund auch bei Nichtantritt als bezogen (Art. 27 Abs. 3 AVIV).
  • Seit dem 1. Januar 2026 steht im Verordnungstext: grundsätzlich wochenweise, tageweise nur, wenn die Amtsstelle es bewilligt und Beratung und Vermittlung nicht beeinträchtigt werden (AS 2025 814).
  • Bezahlt, aber aus dem eigenen Topf: Der Höchstanspruch an Taggeldern wird nicht verlängert, wenn er ausgeschöpft ist und noch kontrollfreie Tage offen sind (AVIG-Praxis ALE B368).
  • Kein Vorbezug: Tage, die du noch nicht erworben hast, kannst du nicht vorziehen (AVIG-Praxis ALE B370).
  • Verfall: Nicht bezogene Tage verfallen mit der Rahmenfrist für den Leistungsbezug — kein Übertrag, keine Barauszahlung bei Stellenantritt (AVIG-Praxis ALE B367).
  • Den Saldo musst du nicht selbst führen: Die Arbeitslosenkasse weist erworbene und bezogene Tage auf der monatlichen Abrechnung aus (AVIG-Praxis ALE B366).

Wovon dich die fünf Tage befreien — und wovon nicht

Artikel 27 Absatz 1 AVIV nimmt genau eine Anspruchsvoraussetzung heraus: die Vermittlungsfähigkeit. Alles andere in Artikel 8 AVIG läuft weiter — der anrechenbare Arbeitsausfall, die erfüllte Beitragszeit, das Wohnen in der Schweiz. Die kontrollfreien Tage sind also kein Zustand ausserhalb der Versicherung, sondern ein Fenster, in dem eine einzige Pflicht ruht.

Praktisch heisst das zweierlei. Erstens verzichtet die Amtsstelle für diese Tage auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen; die AVIG-Praxis führt den Bezug kontrollfreier Tage ausdrücklich in der Liste der Fälle, in denen darauf zu verzichten ist (B320). Zweitens gilt für Beziehende kontrollfreier Tage die Ausnahme, die sonst in dieser Liste nicht vorkommt: Sie müssen in dieser Zeit auch nicht bereit sein, eine zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei fast allen anderen Verzichtsgründen bleibt genau diese Bereitschaft bestehen.

Was nicht ruht, ist der Kalender. Die Kontrollperiode bleibt der Kalendermonat (Art. 27a AVIV), und der Nachweis für den Monat ist weiterhin bis zum fünften Tag des Folgemonats fällig (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wie viele Bewerbungen dein RAV in einem Monat erwartet, in dem eine kontrollfreie Woche liegt, steht in keinem Bundeserlass — das entscheidet deine Beratungsperson im Rahmen der kantonalen Vorgaben. Frag danach, bevor du die Woche meldest, und halte die Antwort fest.

Wie die 60 Tage tatsächlich zusammenkommen

Die Zählweise ist der Teil, den die meisten Zusammenfassungen weglassen, und sie fällt zu deinen Gunsten aus. Die AVIG-Praxis stellt zuerst klar, dass es nicht darauf ankommt, ob du 60 volle oder wegen eines Zwischenverdienstes reduzierte Taggelder bezogen hast — massgebend ist eine «zeitmässige Betrachtungsweise» (B364). Ein Monat mit halbem Taggeld zählt gleich viel wie ein Monat mit vollem.

Dann kommt die Liste in B365, und sie ist grosszügiger, als man erwartet: Wartetage zählen, Einstelltage zählen, Tage im Zwischenverdienst zählen, Tage in einer arbeitsmarktlichen Massnahme zählen, Tage mit Taggeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG zählen — und die kontrollfreien Tage selbst zählen ebenfalls als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit. Wer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen eingestellt wurde, verliert Taggeld, aber nicht den Weg zur nächsten kontrollfreien Woche.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich beschreibt dieselbe Zählung in ihrem FAQ in einem Satz: Anspruch auf eine Woche bezahlte Ferien besteht «nach 60 kontrollierten Tagen (Arbeitstage mit Taggeld inkl. Einstelltage und Wartetage)». Weil für eine Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden (Art. 21 AVIG), sind das rund zwölf Arbeitswochen. Und du musst nicht mitrechnen: Die Kasse weist erworbene und bezogene kontrollfreie Tage auf der monatlichen Abrechnung aus (B366). Wenn dort etwas nicht stimmt, ist die Abrechnung der Ort, an dem du es merkst.

Was sich auf den 1. Januar 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 stand in Artikel 27 Absatz 3 AVIV ein Satz ohne Ausnahme: «Die kontrollfreien Tage können nur wochenweise bezogen werden.» Seit dem 1. Januar 2026 lautet dieselbe Stelle anders: «Die kontrollfreien Tage sind grundsätzlich wochenweise zu beziehen. Werden die Beratung und die Vermittlung nicht beeinträchtigt, so kann die zuständige Amtsstelle einen tageweisen Bezug gewähren» (Änderung vom 26. November 2025, AS 2025 814).

Der Unterschied ist kleiner, als er aussieht, und wichtiger, als er klingt. Kleiner, weil die Weisung des SECO schon seit April 2015 erlaubte, vom Fünferblock abzuweichen, wenn der tageweise Bezug Weisungen nach Art. 17 AVIG nicht beeinträchtigt — also keine Beratungs- und Kontrollgespräche, keine Stellenzuweisungen und keine Zuweisungen in eine Massnahme durchkreuzt (B371). Die Verordnung hat 2026 nachgezogen, was die Praxis längst kannte.

Wichtiger, weil der Satz jetzt im Verordnungstext steht und damit für jede Amtsstelle im Land gilt statt nur in einer Weisung. Ein Rechtsanspruch auf einen einzelnen Tag wird daraus trotzdem nicht: «kann gewähren» heisst, dass dein RAV entscheidet. Der begründete Einzeltag — ein Behördentermin, eine Prüfung, eine Beerdigung ausserhalb der Fälle von Art. 25 AVIV — ist seither aber ein Gesuch, das den Verordnungstext auf seiner Seite hat.

Die 14-Tage-Meldung lässt sich nicht zurücknehmen

Artikel 27 Absatz 3 AVIV verlangt die Meldung spätestens 14 Tage im Voraus und hängt einen zweiten Satz an, den man einmal gelesen haben muss: «Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen.» Wer eine Woche anmeldet und dann doch zu Hause bleibt, hat die Woche verbraucht.

Die Weisung erklärt, warum die Frist überhaupt existiert: Sie erlaubt der Amtsstelle, Beratungs- und Kontrollgespräche, Vorstellungstermine und Zuweisungen in eine arbeitsmarktliche Massnahme frühzeitig um deine Abwesenheit herum zu planen (B372). Die Meldung ist damit kein Antrag, den man später zurückzieht, sondern eine Disposition, auf die andere ihre Termine legen.

Der Umkehrschluss ist die einzige brauchbare Regel daraus: Melde die Tage, wenn die Reise gebucht oder der Anlass fix ist, nicht wenn sie eine Idee sind. Und wenn dazwischen etwas passiert, das dich am Antritt hindert, ist «entschuldbarer Grund» der Begriff, um den es geht — belegbar, gemeldet, und nicht erst am Monatsende erwähnt.

Bezahlt — aber aus deinem eigenen Anspruch

Kontrollfreie Tage sind bezahlte Tage; die Zürcher Arbeitslosenkasse nennt sie in ihrem FAQ direkt «bezahlte Ferien». Bezahlt heisst hier aber nicht zusätzlich: «Die entschädigten Ferientage werden von Ihrem Taggeldhöchstanspruch in Abzug gebracht.» Die Weisung sagt dasselbe von der anderen Seite her — wer seinen Höchstanspruch an Taggeldern ausgeschöpft hat und noch kontrollfreie Tage offen hat, bekommt den Höchstanspruch nicht entsprechend verlängert (B368).

Genau hier trennt sich das Wort «Ferien» von dem, was es im Arbeitsvertrag heisst. Artikel 329a OR verpflichtet den Arbeitgeber, jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien zu gewähren, bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf — bezahlt und zusätzlich zum Lohn. Die kontrollfreien Tage funktionieren umgekehrt: Sie entstehen rückwirkend aus abgelaufener Arbeitslosigkeit und werden aus einem endlichen Vorrat an Taggeldern bezahlt. Wer sie bezieht, verkürzt damit die Zeit, die sein Anspruch noch trägt.

Daraus folgt auch, dass ein Vorbezug ausgeschlossen ist: Tage, die du noch nicht erworben hast, kannst du nicht nehmen (B370). Die erste kontrollfreie Woche liegt also frühestens nach rund drei Monaten Arbeitslosigkeit — und nicht in der Kündigungsfrist, in der die Suchpflicht ohnehin schon läuft.

Der Verfall ist der Teil, der wirklich Geld kostet

Nicht bezogene kontrollfreie Tage verfallen mit der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Sie lassen sich nicht in eine neue Rahmenfrist übertragen, und ausbezahlt werden dürfen sie weder beim Rahmenfristenwechsel noch beim Stellenantritt — die Weisung nennt das ausdrücklich ein Barauszahlungsverbot (B367). Beim Wechsel der Rahmenfrist werden die Zähler ohnehin auf null gestellt, für nicht bezogene Taggelder wie für nicht bezogene kontrollfreie Tage (B50).

Auch das Info-Service des SECO stellt beides nebeneinander: kein Übertrag auf eine neue Rahmenfrist, keine Barauszahlung — weder bei einem Rahmenfristwechsel noch bei einem Stellenantritt. Wer also zehn erworbene Tage im Saldo stehen hat und am Ersten des nächsten Monats eine Stelle antritt, verliert sie schlicht.

Ein Sonderfall, der in Beratungsgesprächen selten vorkommt: Fällt die Taggeldberechtigung wegen krankheitsbedingter Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit weg, entsteht für die noch nicht bezogenen kontrollfreien Tage kein weiterer Taggeldanspruch. Fehlende Vermittlungsfähigkeit lässt sich nicht nachträglich durch den Bezug kontrollfreier Tage abdecken (B369).

Zwischenverdienst, Massnahmen, Ausland

Im Zwischenverdienst gilt eine eigene Verrechnung. Wer während eines Zwischenverdienstes die ihm nach Arbeitsvertrag zustehenden Ferien bezieht, hat auch für diese Zeit Anspruch auf Zahlungen nach Artikel 41a AVIV — die bezogenen Ferientage werden aber von den bis dahin erworbenen kontrollfreien Tagen abgezogen (Art. 27 Abs. 4 AVIV). Ein Minussaldo entsteht dabei nicht: Wer bei Ferienbeginn noch keine kontrollfreien Tage erworben hat oder mehr Ferien bezieht als erworben, rutscht nicht ins Minus (B373).

Während einer arbeitsmarktlichen Massnahme ist der Bezug begrenzt, und zwar anteilig zur Dauer der Massnahme (Art. 27 Abs. 5 AVIV). Die Weisung rechnet es vor: Ein Programm über sechs Monate erlaubt höchstens zwei Wochen, ein Kurs über zwei Monate keinen Bezug (B374). Abgesprochen werden muss der Bezug immer mit dem Programmverantwortlichen — ausser du trittst auf einen bevorstehenden Zeitpunkt eine Stelle an, die die Arbeitslosigkeit beendet; dann kannst du die erworbenen Tage uneingeschränkt beziehen.

Für Reisen ins Ausland gibt es eine ausdrückliche Sperre: Kontrollfreie Tage dürfen weder unmittelbar vor noch während noch unmittelbar nach einer Stellensuche im Ausland nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezogen werden; nach der Rückkehr musst du dich persönlich bei der Amtsstelle melden (Art. 27 Abs. 6 AVIV). Und das Wohnen in der Schweiz bleibt Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AVIG); für Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung knüpft Artikel 12 AVIG das an den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz mit einer Bewilligung. Bei allem, was die Personenfreizügigkeit berührt, verweist die Weisung auf das Kreisschreiben ALE 883 (B376) — das ist der Punkt, an dem die Frage an dein RAV gehört und nicht an eine Q&A-Seite.

Nicht verwechseln solltest du die kontrollfreien Tage mit den Erleichterungen in Artikel 25 AVIV. Wer für ein Vorstellungsgespräch ins Ausland reisen, eine Schnupperlehre absolvieren oder sich einer Eignungsabklärung am Arbeitsplatz unterziehen muss, kann für höchstens drei Wochen von den Beratungs- und Kontrollgesprächen befreit werden (Bst. c); bei einem besonderen Familienereignis — Heirat, Geburt, Todesfall, Pflege eines erkrankten Kindes oder nahen Angehörigen — sind es höchstens drei Tage Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit (Bst. e). Beides kostet dich keine kontrollfreien Tage.

Welche Woche du wählst — der Bestand dreht nicht in jedem Beruf gleich schnell

Weil die Meldung 14 Tage im Voraus erfolgt, entscheidest du über die Woche, bevor du weisst, was in ihr ausgeschrieben wird. Planbar ist trotzdem etwas: das Tempo deines eigenen Berufsfelds. Gemessen am 21. August 2026 liegt das Medianalter der publizierten Inserate in unserem Bestand zwischen 15 Tagen bei den Ingenieurberufen und 41 Tagen im Baugewerbe; kaufmännische Berufe, Verkauf, Gastronomie und Finanzwesen liegen bei 16 Tagen, die Informatik bei 18, die Pflege bei 24.

Der Abstand zwischen den Feldern ist die eigentliche Information, und er ist gross: Im Baugewerbe ist das mittlere Inserat mehr als achtmal so lange online, wie eine kontrollfreie Woche dauert, in den Ingenieurberufen dreimal. Wer in einem langsam drehenden Feld sucht, kann die Woche fast beliebig legen. Wer in einem schnellen sucht, legt sie besser dorthin, wo ohnehin wenig läuft — und weiss, dass die fünf Tage im Verhältnis zum Bestand trotzdem kurz sind.

Der zweite Teil der Vorbereitung hat mit dem Markt nichts zu tun, sondern mit den Fristen. Zwei Wochen reichen, um laufende Bewerbungen abzuschliessen, den nächsten RAV-Termin zu prüfen und den Nachweis der Arbeitsbemühungen so weit fertigzustellen, dass die Frist bis zum fünften Tag des Folgemonats nicht in die Reisewoche fällt. Genau diese drei Dinge sind es, die eine kontrollfreie Woche teuer machen können — nicht das Inserat, das in ihr erschienen ist.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut von Artikel 8, 12, 17, 21 und 27 AVIG (SR 837.0) sowie Artikel 25, 26, 27 und 27a AVIV (SR 837.02) in der am 1. August 2026 in Kraft stehenden Fassung, publiziert auf fedlex und abgerufen am 29. August 2026; die frühere Fassung von Artikel 27 Absatz 3 AVIV stammt aus dem Text mit Stand 1. Januar 2024, die Änderung selbst aus AS 2025 814 mit Inkraftsetzung am 1. Januar 2026. Die Randziffern B50, B320 und B364 bis B376 stammen aus der Weisung AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE) des SECO, Stand 1. Januar 2023. Die Formulierungen zu Anspruch, Aufsparen und Verfall sind dem Info-Service «Arbeitslosigkeit — Ein Leitfaden für Versicherte», Ausgabe 2026, Seite 18, entnommen; die Sätze zu den bezahlten Ferientagen und zum Abzug vom Taggeldhöchstanspruch dem FAQ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Artikel 329a OR wird nach der Fassung mit Stand 1. Januar 2025 zitiert. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Stand 21. August 2026: Medianalter der publizierten Inserate mit Publikationsdatum, nach Berufsfeldern, die über Berufsbezeichnungen im Inseratetitel abgegrenzt sind — Ausschnitte des Bestands, keine Branchenstatistik.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Was passiert beim ersten RAV-Termin?

Kurz gesagt

Das RAV lädt dich innert 15 Tagen nach dem Anmeldedatum zum Erstgespräch ein. Es beginnt formell: Deine Identität wird persönlich überprüft, und du gibst die verlangten Unterlagen ab, allen voran die Belege deiner bisherigen Stellensuche. Danach erstellt ihr eine berufliche Situationsanalyse — Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Kompetenzen, Suchstrategie und Chancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt. Gleichzeitig ist es eine Kontrolle: Vermittlungsfähigkeit und Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls werden geprüft. Am Ende stehen ein Protokoll, ein Suchprofil und der nächste Termin.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Der häufigste Irrtum betrifft die Reihenfolge. Viele erwarten ein Kennenlernen, bei dem erklärt wird, wie es nun weitergeht. Tatsächlich bringst du bereits an diesem Termin Bewerbungen mit, die du vor der Anmeldung geschrieben hast. SECO setzt den Beginn der Suchpflicht bei unbefristeten Verträgen ab Kenntnis der Vertragsbeendigung an — mündliche Mitteilung, Erhalt des Kündigungsschreibens, Mitteilung der Demission —, höchstens jedoch während der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer mit leeren Händen erscheint, hat also nicht einen Termin verpasst, sondern ein Fenster von bis zu drei Monaten.

Die zweite Überraschung ist, wie viel in diesem einen Gespräch festgelegt wird. Zielberufe, Suchregion, zumutbares Pensum und die Zahl der monatlichen Arbeitsbemühungen entstehen hier — und sie entscheiden für die kommenden Monate, wie gross der Markt ist, in dem du überhaupt suchst.

Wie sich die ausgeschriebenen Stellen auf die Sprachregionen verteilen
Wie sich die ausgeschriebenen Stellen auf die Sprachregionen verteilenDeutschschweiz78.7%Romandie19.8%Tessin1.5%

Anteile am Stelleninserate-Index von SwissJobs.app, Stand 29. August 2026, nach dem Arbeitsort des Inserats. Die Sprachregion wurde über den Ortsnamen zugeordnet; Inserate ohne verwertbaren Ort sind nicht berücksichtigt.

  • Einladung innert 15 Tagen nach dem Anmeldedatum; im Gespräch erfolgt die persönliche Identifizierung, und du reichst die verlangten Informationen ein (Art. 20a AVIV).
  • Mitbringen: AHV-Ausweis oder Krankenversicherungskarte, amtlicher Ausweis, Nachweis der Arbeitsbemühungen — sowie das Formular PD U2, wenn du bereits Leistungen einer EU/EFTA-Arbeitslosenversicherung beziehst (SECO/arbeit.swiss).
  • Die Anmeldung selbst läuft über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen oder persönlich vor Ort; die AHV-Nummer ist Pflicht, das Anmeldedatum wird dir schriftlich bestätigt (Art. 19 AVIV).
  • Geprüft werden Vermittlungsfähigkeit und Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 21 Abs. 1 AVIV); hält die Amtsstelle dich nicht für vermittlungsfähig, entscheidet sie in Form einer Verfügung (Art. 24 AVIV).
  • Die Durchführungsstellen müssen dich über Rechte und Pflichten aufklären, namentlich über das Anmeldeverfahren und die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Art. 22 AVIV).
  • Unzumutbar ist unter anderem eine Stelle mit über zwei Stunden Arbeitsweg je für Hin- und Rückweg, sofern am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft besteht, oder eine Stelle mit einem Lohn unter 70 Prozent des versicherten Verdienstes — abgesehen von Kompensationszahlungen und von Ausnahmen, die die kantonale Amtsstelle mit Zustimmung der tripartiten Kommission bewilligt (Art. 16 Abs. 2 Bst. f und i AVIG).

Der Termin beginnt mit der Anmeldung, nicht mit der Einladung

Die Uhr startet an dem Tag, an dem du dich zur Arbeitsvermittlung anmeldest. Artikel 19 AVIV lässt dafür zwei Wege zu: über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle. Die AHV-Nummer musst du dabei angeben, und das Anmeldedatum wird dir schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist kein Empfangsschein, sondern der Fixpunkt, von dem aus die 15 Tage bis zum Erstgespräch gerechnet werden.

Was danach passiert, siehst du nicht: Nach Artikel 20 AVIV prüft die Amtsstelle die Gültigkeit deiner AHV-Nummer, kontrolliert die Anmeldedaten und erfasst sie im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung. Eine falsch getippte Ziffer verzögert hier alles Weitere, ohne dass jemand dich anruft.

Spätestens musst du dich am ersten Tag anmelden, für den du Arbeitslosenentschädigung beanspruchst — so steht es in Artikel 17 Absatz 2 AVIG. SECO rät auf arbeit.swiss ausdrücklich, damit nicht bis zum letzten Arbeitstag zu warten. Der Grund ist praktisch: Die Beratung des RAV steht dir schon während der Kündigungsfrist offen, und das Erstgespräch ist deutlich nützlicher, wenn du noch Zeit hast, es umzusetzen.

Warum dieses Datum so schwer wiegt, schreibt SECO auf derselben Seite ohne Umschweife: Sind die Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung beim RAV ungenügend, wird die Anzahl der Taggelder gekürzt. Das könne bedeuten, dass man zu Beginn der Arbeitslosigkeit während mehrerer Wochen, unter Umständen sogar länger als einen Monat, keine Entschädigung erhält — etwa dann, wenn zur Sanktion noch die Wartetage nach Artikel 18 AVIG hinzukommen. Die Belege, die du zum Erstgespräch mitbringst, betreffen also einen Zeitraum, der lange vor dem Termin begonnen hat.

Was du mitbringen musst

SECO listet die Unterlagen für das Erstgespräch auf arbeit.swiss abschliessend genug auf, dass man sie am Vorabend zusammenlegen kann: AHV-Ausweis oder Krankenversicherungskarte, ein amtlicher Ausweis — Identitätskarte, Pass oder Ausländerausweis —, der Nachweis deiner Arbeitsbemühungen und weitere Unterlagen, die dein RAV verlangt.

Dazu kommt ein Papier, das den wenigsten geläufig ist: das Formular PD U2. Es betrifft Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates, die bereits Leistungen der dortigen Arbeitslosenversicherung beziehen und in der Schweiz eine Stelle suchen. Wer in diese Lage fällt und ohne das Formular erscheint, verliert im schlechtesten Fall Wochen an Koordination zwischen zwei Versicherungen.

Der amtliche Ausweis steht nicht ohne Grund auf der Liste. Artikel 20a Absatz 2 AVIV schreibt vor, dass beim ersten Gespräch die persönliche Identifizierung erfolgt. Das ist der einzige Termin im ganzen Verfahren, bei dem dieser Schritt gesetzlich verankert ist — und der Grund, warum das erste Gespräch praktisch nie telefonisch stattfindet.

Die Aufklärungspflicht läuft in die andere Richtung

Beim Erstgespräch wird nicht nur von dir etwas verlangt. Artikel 22 AVIV verpflichtet die Durchführungsstellen, die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen. Die Arbeitslosenkassen klären über das auf, was aus ihren Aufgaben folgt, die Amtsstellen über das, was aus ihren folgt.

Praktisch heisst das: Was dir in diesem Gespräch nicht gesagt wird, kannst du fragen, und die Frage ist nicht lästig, sondern der Zweck der Bestimmung. Die drei, die man hinterher am häufigsten vermisst, sind: Wie viele Arbeitsbemühungen erwartet mein Kanton von mir? Bis wann muss ich sie jeden Monat einreichen? Und was steht am Ende dieses Gesprächs im Protokoll?

Denn ein Protokoll gibt es. Artikel 21 Absatz 2 AVIV verpflichtet die Amtsstelle, über die Gespräche Protokoll zu führen und die Gesprächstage zu erfassen. Was dort vermerkt wird — ein Zielberuf, eine Suchregion, eine Zahl — ist später der Massstab, an dem deine Bemühungen gemessen werden.

Die Situationsanalyse: was tatsächlich besprochen wird

SECO beschreibt den inhaltlichen Teil des Gesprächs als gemeinsame berufliche Situationsanalyse, die als Grundlage für alle weiteren Schritte dient. Besprochen werden nach dieser Darstellung die berufliche Erfahrung und Ausbildung, die bisherigen Tätigkeiten und Kompetenzen, die Stellensuchstrategie sowie die Chancen und Möglichkeiten auf dem aktuellen Arbeitsmarkt.

Bemerkenswert ist der nächste Satz derselben Quelle: Die bestehende Strategie könne gemeinsam überprüft und bei Bedarf angepasst werden — und falls notwendig, werde sie auch kritisch hinterfragt. Das Erstgespräch ist also ausdrücklich als Widerspruch angelegt, nicht als Zustimmung. Wer mit einer festen Vorstellung kommt — gleicher Beruf, gleiche Region, gleiches Pensum —, sollte darauf vorbereitet sein, sie zu begründen.

Ebenfalls Teil des Gesprächs sind alternative Tätigkeitsfelder, die zu deinem Profil passen, und die arbeitsmarktlichen Massnahmen. Welche Massnahme in Frage kommt, wird laut SECO individuell geprüft und mit der Personalberatung besprochen; die Teilnahme richtet sich nach der persönlichen Situation und den gesetzlichen Vorgaben. Beim ersten Termin fällt dazu selten schon ein Entscheid, aber die Weichen werden gestellt.

Zwei Entscheide werden nebenbei vorbereitet

Während ihr redet, läuft eine Prüfung mit. Artikel 21 Absatz 1 AVIV hält fest, dass im Beratungs- und Kontrollgespräch die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft werden. Vermittlungsfähig ist nach Artikel 15 AVIG, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Alle drei Teile zählen: Wer bereit und fähig ist, aber keine Bewilligung für den Arbeitsmarkt hat, erfüllt die Bedingung nicht.

Was daraus folgt, steht in Artikel 24 AVIV. Hält die zuständige Amtsstelle dich nicht für vermittlungsfähig oder ändert sich der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls, meldet sie das der Arbeitslosenkasse — und sie entscheidet darüber in Form einer Verfügung. Eine Verfügung ist anfechtbar; eine mündliche Einschätzung am Tisch ist es nicht.

Deshalb sind zwei Formulierungen im Erstgespräch heikler, als sie klingen. «Ich kann frühestens in drei Monaten anfangen» und «nur dieser eine Beruf, sonst nichts» sind keine Präferenzen, sondern Angaben zur Verfügbarkeit. Sie gehören gesagt, wenn sie stimmen — aber mit dem Wissen, worauf sie einzahlen.

Der Suchperimeter ist der grösste Hebel

Die Frage nach Region und Mobilität wirkt am ersten Termin wie eine Formalität. Sie ist der grösste einzelne Hebel des ganzen Gesprächs. Im Stelleninserate-Index von SwissJobs.app liegen 78,7 Prozent aller Inserate in der Deutschschweiz, 19,8 Prozent in der Romandie und 1,5 Prozent im Tessin. Wer sein Suchgebiet auf eine Sprachregion begrenzt, wählt damit die Grössenordnung seines Marktes — und im Tessin ist diese Wahl besonders folgenreich.

Wie weit der Perimeter überhaupt reichen darf, sagt Artikel 16 AVIG. Unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist unter anderem eine Arbeit, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für Hin- und Rückweg nötig macht, sofern am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft besteht. Zwei Stunden je Richtung sind in einem Land dieser Grösse ein weiter Radius — die Untergrenze des Zumutbaren liegt also viel weiter draussen, als die meisten beim ersten Termin annehmen.

Der zweite Perimeter ist sprachlich. Unter den Inseraten, deren Sprache sich bestimmen lässt, sind 56 Prozent auf Deutsch, 27,1 Prozent auf Englisch, 14,5 Prozent auf Französisch und 2,3 Prozent auf Italienisch verfasst. Innerhalb der Romandie sind 41,6 Prozent der Inserate nicht auf Französisch geschrieben, im Tessin 28,6 Prozent nicht auf Italienisch. Ein zweites Sprachniveau öffnet damit rechnerisch mehr Stellen als ein zusätzlicher Kanton.

Wie viele Bewerbungen? Der Kanton spricht mit

Die Zahl der monatlichen Arbeitsbemühungen ist die Frage, mit der die meisten ins Erstgespräch gehen. Eine bundesweite Zahl gibt es nicht. SECO schreibt, die Anzahl hänge von der persönlichen Situation ab — Beruf, Ausbildung, Alter, geografische Mobilität, Sprachkenntnisse — sowie von den Regelungen des Kantons, und empfiehlt, möglichst rasch mit dem RAV festzulegen, was in der eigenen Situation zumutbar ist.

Genau das ist der Grund, warum das Erstgespräch die Zahl bestimmt und nicht das Internet. Zwei Personen mit demselben Beruf in zwei Kantonen können unterschiedliche Vorgaben haben, ohne dass eine davon falsch informiert wurde.

Auf die Qualität kommt SECO im selben Zusammenhang zurück: Eine gute Bewerbung sei sorgfältig gestaltet — aktueller Lebenslauf, persönlich formuliertes Motivationsschreiben — und betreffe eine Stelle, die tatsächlich den eigenen Kompetenzen entspricht. Empfohlen wird ausserdem, die Vorgehensweise zu variieren: nicht nur auf Inserate antworten, sondern das Netzwerk nutzen, Spontanbewerbungen verschicken und Unternehmen anrufen.

Drei Adressen, die am ersten Tag auseinandergehen

Nach dem Erstgespräch hast du es mit drei Stellen zu tun, und sie werden regelmässig verwechselt. Das RAV berät, vermittelt, spricht arbeitsmarktliche Massnahmen zu und stellt die Anspruchsberechtigung ein, wenn Pflichten nicht eingehalten werden. Die Arbeitslosenkasse prüft und berechnet die Taggelder und zahlt sie aus; ihr reichst du den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre ein. Die Kasse wählst du frei; an die Wahl bist du laut SECO während der ganzen zweijährigen Rahmenfrist gebunden, ein Wechsel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die dritte Adresse ist Job-Room. Nach der Anmeldung beim RAV kannst du dich dort registrieren; laut SECO sind Stellen, die Arbeitgeber im Rahmen der Stellenmeldepflicht melden, während der ersten fünf Arbeitstage nach der Publikation ausschliesslich für angemeldete und registrierte Stellensuchende sichtbar. Erst danach dürfen sie auf anderen Stellenportalen erscheinen. Diese fünf Tage sind der einzige echte Informationsvorsprung im System, und er kostet nichts ausser der Registrierung.

Ein Hinweis in eigener Sache, weil er über Geld entscheidet: Deine Arbeitsbemühungen zählen rechtlich erst, wenn sie dort eingereicht sind, wo dein RAV sie entgegennimmt — über Job-Room oder auf dem kantonalen Formular. Ein Tracker, unserer eingeschlossen, ist eine Vorstufe davon: Er hilft dir, nichts zu vergessen und den Nachweis vollständig zu füllen. Er ersetzt die Einreichung nicht.

Und ein letzter Punkt, der beim ersten Termin oft untergeht: Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit; für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren verlängert sie sich gestaffelt nach der Höhe des versicherten Verdienstes (Art. 18 AVIG). Wer im ersten Monat mit dem vollen Betrag rechnet, rechnet zu hoch.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 17, 19, 20, 20a, 21, 22, 23 und 24 AVIV (SR 837.02) in der am 1. August 2026 in Kraft getretenen Fassung sowie der Artikel 15, 16, 17 und 18 AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung, beide auf fedlex veröffentlicht und am 29. August 2026 abgerufen. Die Angaben zu Unterlagen, Situationsanalyse, Stellenmeldepflicht und Arbeitslosenkasse stammen von SECO/arbeit.swiss, abgerufen am 29. August 2026. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Stand 29. August 2026: Die Sprachregion wurde über den Ortsnamen im Inserat zugeordnet, die Inseratesprache über die erkannte Textsprache; Inserate ohne verwertbaren Ort beziehungsweise ohne erkannte Sprache sind aus der jeweiligen Rechnung ausgenommen. Es handelt sich um Anteile unseres Index, nicht um eine amtliche Arbeitsmarktstatistik.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Wie bereite ich das Beratungsgespräch vor?

Kurz gesagt

Bereite nicht Antworten vor, sondern Unterlagen und Fragen. Ins Beratungs- und Kontrollgespräch gehören die Nachweise deiner Arbeitsbemühungen, ein konkretes Anliegen und Klarheit darüber, was am Ende im Protokoll steht — Zielberuf, Suchregion, Pensum. Denn der Termin ist ein Verwaltungsverfahren und kein Vorstellungsgespräch: Auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung ist das ATSG anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich davon abweicht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). Daraus folgen Rechte, die du schon vor dem Termin ausüben kannst — Akteneinsicht, grundsätzlich unentgeltliche Beratung und Begleitung.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Die meisten bereiten sich auf das falsche Ereignis vor. Sie überlegen sich, wie sie wirken, wie sie eine Lücke erklären, ob sie zu wenig Bewerbungen geschrieben haben. Das Gespräch ist aber kein Test, den man besteht oder nicht besteht, sondern ein Verfahrensschritt, über den die Amtsstelle Protokoll führt (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Was dort steht, bleibt stehen — und es ist der Massstab, an dem im nächsten Monat gemessen wird.

Deshalb ist die nützlichste Vorbereitung schriftlich und findet vorher statt. Wer weiss, was in der eigenen Akte steht, wer sein Anliegen als Satz formuliert hat und wer die zwei, drei Angaben kennt, die den Suchperimeter festlegen, sitzt anders im Gespräch als jemand, der auf Fragen wartet.

Welche Anstellungsverhältnisse in den Inseraten überhaupt ausgeschrieben sind
Welche Anstellungsverhältnisse in den Inseraten überhaupt ausgeschrieben sindVollzeit90.7%Teilzeit6.2%Befristet1%Praktikum1%Auftragsverhältnis1%

Anteile am Stelleninserate-Index von SwissJobs.app, Stand 31. August 2026. Basis sind die 87,6 Prozent der Inserate, die ein Anstellungsverhältnis angeben; Inserate ohne diese Angabe sind ausgenommen. Es sind Anteile unseres Index, keine amtliche Arbeitsmarktstatistik.

  • Das ATSG gilt für die obligatorische Arbeitslosenversicherung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG) — die Verfahrensrechte daraus gelten also auch dir gegenüber.
  • Akteneinsicht: Der versicherten Person steht Einsicht in die sie betreffenden Daten zu, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben (Art. 47 Abs. 1 Bst. a ATSG).
  • Beratung: Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten; Versicherungsträger und Durchführungsorgane müssen über Rechte und Pflichten aufklären (Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG).
  • Begleitung: Die Partei kann sich vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, oder verbeiständen lassen; der Versicherungsträger kann eine schriftliche Vollmacht verlangen (Art. 37 Abs. 1 und 2 ATSG).
  • Stellt eine Stelle fest, dass du oder deine Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, muss sie euch unverzüglich davon in Kenntnis setzen (Art. 27 Abs. 3 ATSG).
  • Schriftliches läuft bis zum Einspracheentscheid über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 2 AVIV).

Warum beim RAV ein zweites Gesetz mitläuft

Wer sich über das RAV informiert, landet fast immer beim AVIG und bei der AVIV. Die beiden regeln aber nur die Arbeitslosenversicherung selbst. Wie das Verfahren abläuft — wer wen anhören muss, wer Akten herausgeben muss, wer sich vertreten lassen darf —, steht im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, kurz ATSG.

Die Brücke ist ein einziger Satz. Artikel 1 Absatz 1 AVIG bestimmt, dass die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar sind, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Der Gesetzgeber hat die Abweichungen gleich mitgeliefert: Absatz 2 hält fest, dass Artikel 21 ATSG nicht anwendbar ist und Artikel 24 Absatz 1 ATSG nicht auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen; Absatz 3 nimmt die Beiträge für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen aus, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33.

Die Artikel, um die es bei der Vorbereitung eines Gesprächs geht, stehen in keiner dieser Ausnahmen. Sie gelten also. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern der Grund, warum die drei nützlichsten Vorbereitungsschritte überhaupt möglich sind — und warum kaum jemand sie kennt: Sie stehen nicht in dem Gesetz, in dem man sie suchen würde.

Die Akte lesen, bevor du hineingehst

Über die Beratungs- und Kontrollgespräche wird Protokoll geführt; die Amtsstelle erfasst zudem die Gesprächstage (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Über die Monate entsteht daraus eine Akte: Zielberufe, vereinbarte Suchregion, das zumutbare Pensum, Bemerkungen zu Bewerbungen, Zuweisungen und deren Ausgang.

Diese Akte darfst du lesen. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a ATSG gibt der versicherten Person das Recht, die sie betreffenden Daten einzusehen — mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. Der Vorbehalt betrifft Dritte, nicht dich: Was über andere Personen in derselben Akte steht, kann abgedeckt werden, deine eigenen Daten nicht.

Absatz 2 regelt einen Sonderfall, der bei Krankschreibungen und ärztlichen Abklärungen vorkommt: Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die einsichtsberechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, kann von ihr verlangt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, der ihr diese Daten bekannt gibt. Das Recht fällt damit nicht weg, es bekommt einen Umweg.

Praktisch heisst Vorbereitung deshalb zuerst: das Gesuch um Akteneinsicht stellen, bevor der Termin ansteht, nicht danach. Wer erst nach einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung liest, was seit Monaten protokolliert wurde, korrigiert nichts mehr, sondern begründet nur noch. Wer vorher liest, kann eine falsch festgehaltene Angabe im nächsten Gespräch zur Sprache bringen — solange sie noch folgenlos ist.

Du musst nicht allein hineingehen

Artikel 37 Absatz 1 ATSG lautet: «Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.» Zwei Dinge stehen in diesem Satz, und sie sind nicht dasselbe.

Vertretung heisst: jemand handelt an deiner Stelle. Das ist beim Kontrollgespräch der schwächere Teil des Rechts, weil der Vorbehalt «wenn sie nicht persönlich zu handeln hat» hier greift — beim ersten Gespräch schreibt die AVIV die persönliche Identifizierung ausdrücklich vor, und das Beratungs- und Kontrollgespräch ist auf deine Person zugeschnitten. Verbeiständung heisst dagegen: jemand kommt mit. Das ist der Teil, der im Alltag zählt und über den in keiner Broschüre etwas steht.

Zwei Absätze weiter steht die Kehrseite, die man vorher wissen sollte. Nach Absatz 2 kann der Versicherungsträger von der Vertretung verlangen, dass sie sich durch schriftliche Vollmacht ausweist. Und nach Absatz 3 richtet er, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist, seine Mitteilungen an die Vertretung. Wer also eine Vollmacht erteilt, verschiebt damit auch den Posteingang — bei Fristen ist das kein Detail.

Absatz 4 betrifft eine andere Lage: Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Das ist die Bestimmung für ein streitiges Verfahren, nicht für den normalen Monatstermin — sie gehört aber in dieselbe Vorbereitung, weil sie den Unterschied zwischen einem Gespräch und einem Rechtsmittel markiert.

Ob dein RAV eine Begleitperson im Raum zulässt und in welcher Rolle, klärst du besser vorher als an der Tür. Das Gesetz gibt dir den Anspruch, es organisiert dir den Termin aber nicht.

Beratung ist ein Anspruch, keine Gefälligkeit — aber nicht überall dieselbe Adresse

Artikel 27 ATSG hat zwei Absätze, die regelmässig in einen Topf geworfen werden, obwohl sie unterschiedliche Adressaten haben. Absatz 1 verpflichtet die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Das RAV ist ein solches Durchführungsorgan; diese Pflicht trifft es.

Absatz 2 geht weiter und ist präziser adressiert: «Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.» Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat Gebühren vorsehen.

Für die Vorbereitung folgt daraus eine unspektakuläre, aber sehr nützliche Regel: Sortiere deine Fragen nach Adressat, bevor du sie stellst. Alles, was mit Suche, Zielberuf, Zuweisungen und arbeitsmarktlichen Massnahmen zu tun hat, gehört ins Beratungsgespräch. Alles, was mit der Berechnung, der Auszahlung und der Höhe des Taggeldes zu tun hat, gehört zur Arbeitslosenkasse — die Personalberatung kann dazu höflich Auskunft geben, entscheidet aber nichts davon. Eine Frage an der falschen Adresse wird nicht beantwortet, sie wird weitergereicht, und das kostet einen Monat.

Absatz 3 enthält eine Pflicht, an die kaum jemand denkt und die man gezielt auslösen kann: Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, Angehörige betreut oder kurz vor dem Rentenalter steht, hat damit einen Grund, die eigene Lage im Gespräch offen zu benennen statt zu verschweigen.

Was du willst, gehört schriftlich in den richtigen Kanal

Eine mündliche Bemerkung am Tisch ist kein Gesuch. Sie kann im Protokoll landen, muss aber nicht, und sie trägt kein Datum, auf das du dich später berufen könntest.

Für den schriftlichen Weg gibt die Verordnung den Kanal vor. Artikel 1 AVIV — der erste Artikel der Verordnung, 2021 eingefügt — erklärt in Anwendung von Artikel 55 Absatz 1bis ATSG die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den elektronischen Verkehr mit Behörden für anwendbar und hält in Absatz 2 fest, dass der elektronische Verkehr bis zum Einspracheentscheid über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen erfolgt.

Vorbereitung heisst deshalb ganz konkret: Formuliere dein Anliegen vor dem Termin in zwei bis drei Sätzen und reiche es über den Kanal ein, den deine Amtsstelle bezeichnet. Im Gespräch besprichst du es dann, statt es dort erst zu erfinden. Das gilt für den Wunsch nach einem Kurs ebenso wie für eine Erweiterung des Suchgebiets oder eine Anpassung des Pensums.

Für arbeitsmarktliche Massnahmen kommt eine eigene Frist dazu, die auf einer anderen Seite dieses Bereichs im Detail steht: Ein Kurs, den du selbst willst, braucht ein begründetes Gesuch, und es muss rechtzeitig vor Beginn vorliegen. Wer die Idee erst im Gespräch aufbringt, hat die Frist meistens schon verpasst.

Die Angabe, die deinen Markt am stärksten verändert

Im Protokoll stehen ein paar Zeilen, die harmlos aussehen und die Grösse deines Marktes bestimmen: Zielberuf, Suchregion und das zumutbare Pensum. Über die Region entscheidet vor allem die Geografie, über den Zielberuf deine Biografie — beim Pensum dagegen sagen die meisten spontan eine Zahl, ohne zu wissen, was sie damit tun.

Der Blick in unseren Stelleninserate-Index zeigt, wie ungleich diese Wahl ausfällt. Unter den Inseraten, die ein Anstellungsverhältnis angeben, sind 90,7 Prozent Vollzeitstellen und 6,2 Prozent Teilzeitstellen; auf befristete Anstellungen, Praktika und Auftragsverhältnisse entfallen je rund ein Prozent. Wer sein Suchprofil auf Teilzeit begrenzt, sucht damit nicht in einem etwas kleineren Markt, sondern in einem Bruchteil davon.

Das ist kein Argument dafür, im Gespräch ein Pensum zu nennen, das du nicht leisten kannst — Betreuungspflichten, gesundheitliche Einschränkungen und Weiterbildungen sind reale Gründe, und sie gehören gesagt. Es ist ein Argument dafür, die Zahl bewusst zu setzen statt beiläufig. Ein Suchprofil, das 80 bis 100 Prozent zulässt, sieht praktisch den ganzen Markt; eines, das bei 50 Prozent endet, sieht einen sehr kleinen Ausschnitt.

Teilzeit ist nicht überall gleich selten

Der Gesamtanteil verdeckt, wie stark sich die Berufsfelder unterscheiden. In Inseraten aus dem Gesundheits- und Pflegebereich liegt der Teilzeitanteil bei 19,5 Prozent, im Verkauf und Detailhandel bei 13,5 Prozent, im kaufmännisch-administrativen Bereich bei 8,9 Prozent. Am anderen Ende stehen die Gastronomie mit 3,8 Prozent, die Informatik mit 2,6 Prozent und Bau und Technik mit 1,8 Prozent.

Für das Gespräch ist das die interessantere Zahl, weil sie zwei verschiedene Sätze stützt. Wer in der Pflege Teilzeit sucht, sucht in einem Segment, in dem Teilzeit üblich ist — das ist ein realistisches Suchprofil und lässt sich so auch begründen. Wer am Bau Teilzeit sucht, hat es dagegen mit einem Markt zu tun, der Teilzeit kaum ausschreibt, und wird die Frage nach der Erreichbarkeit dieses Ziels früher oder später beantworten müssen.

Die Berufsfelder sind hier über Berufsbezeichnungen im Inseratetitel abgegrenzt. Das sind Ausschnitte und keine Branchenstatistik — sie zeigen die Grössenordnung des Unterschieds, nicht seinen exakten Wert.

Die Fragen, die sich vorher aufschreiben lassen

Der praktische Kern der Vorbereitung passt auf eine halbe Seite. Was steht im Protokoll des letzten Gesprächs, und stimmt es noch? Welche Zahl an monatlichen Arbeitsbemühungen ist für mich festgelegt, und auf welcher Grundlage? Ist mein Suchgebiet noch so eingetragen, wie ich heute suchen würde? Und was hat sich seit dem letzten Termin geändert, das in der Akte fehlt — ein Abschluss, eine Absage im letzten Schritt, eine gesundheitliche Entwicklung?

Dazu kommt eine Frage, die man stellen darf, obwohl sie unangenehm klingt: Was müsste passieren, damit das RAV eine Massnahme für sinnvoll hält? Die Antwort darauf ist nützlicher als jeder Kursprospekt, weil sie dir sagt, welche Begründung überhaupt Aussicht hat.

Und schliesslich der Teil, den nur du beitragen kannst: die Nachweise. Sie sind kein Beiwerk des Gesprächs, sondern der Gegenstand der Kontrolle. Was in einen vollständigen Nachweis gehört und bis wann er eingereicht sein muss, ist an anderer Stelle in diesem Bereich beschrieben; für die Vorbereitung genügt der Grundsatz, dass am Monatsende nichts rekonstruiert werden sollte, was am Tag der Bewerbung notiert werden kann.

Was Vorbereitung nicht leisten kann

Zwei Erwartungen sollte man dämpfen. Die erste: dass eine gute Vorbereitung das Gespräch angenehm macht. Die öffentliche Arbeitsvermittlung beschreibt sich selbst nüchterner. Auf arbeit.swiss steht, sie beruhe auf einer Zusammenarbeit zwischen dir und deiner Personalberaterin oder deinem Personalberater — und die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des RAV unterstütze dich, ersetze aber nicht deine eigene Stellensuche. Ein Gespräch, in dem deine Strategie hinterfragt wird, ist also der Normalfall und kein schlechtes Zeichen.

Die zweite: dass Vorbereitung eine Sanktion verhindert. Sie verhindert Missverständnisse und schlecht dokumentierte Sachverhalte — mehr nicht. Ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen wird, hängt an den Kontrollvorschriften und an deinem Verhalten, nicht daran, wie gut du im Termin geredet hast.

Was Vorbereitung dagegen zuverlässig leistet: Sie sorgt dafür, dass das, was über dich in der Akte steht, von dir stammt und stimmt. Über die Monate ist das der Unterschied zwischen einer Akte, die deine Suche zeigt, und einer, die nur zeigt, was jemand anders davon mitbekommen hat.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 27, 37 und 47 ATSG (SR 830.1) in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung, des Artikels 1 AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung sowie der Artikel 1 und 21 AVIV (SR 837.02) in der am 1. August 2026 in Kraft getretenen Fassung, alle auf fedlex veröffentlicht und am 31. August 2026 abgerufen. Die Beschreibung der Zusammenarbeit zwischen Stellensuchenden und Personalberatung stammt von SECO/arbeit.swiss, abgerufen am 31. August 2026. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Stand 31. August 2026: Basis der Anteile sind die Inserate mit einer Angabe zum Anstellungsverhältnis, das sind 87,6 Prozent des Index. Die Berufsfelder im Abschnitt zur Teilzeit wurden über Berufsbezeichnungen im Inseratetitel abgegrenzt und sind deshalb Ausschnitte und keine Branchenstatistik; jedes ausgewiesene Feld umfasst mehrere hundert Inserate.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Berät das RAV wirklich — oder kontrolliert es nur?

Kurz gesagt

Beides, und der Gesetzgeber wollte es so. Im Verordnungstext heisst der Termin «Beratungs- und Kontrollgespräch»: Er findet in angemessenen Zeitabständen statt, mindestens alle zwei Monate, und dabei werden Vermittlungsfähigkeit und Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft. Das Gesetz verpflichtet die kantonale Amtsstelle aber im selben Atemzug, Arbeitslose zu beraten, sich um ihre Vermittlung zu bemühen und innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit die Wiedereingliederungsmöglichkeiten umfassend abzuklären. Wer nur kontrolliert wird, erlebt eine Hälfte eines doppelten Auftrags.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Das ist keine Auslegungsfrage, sondern steht im Text. Und es erklärt eine Erfahrung, die viele Stellensuchende teilen: Der Termin dauert zwanzig Minuten, es wird geprüft, ob die verlangte Zahl Bewerbungen eingegangen ist, ein Protokoll entsteht, der nächste Termin wird gesetzt — und die Frage, wie die Suche eigentlich läuft, kommt gar nicht vor. Der Kontrollteil hat harte Termine und messbare Grössen. Der Beratungsteil hat keine Frist, keine Zahl und keinen Nachweis, und was keine Zahl hat, verschwindet in einem Termin, der beides erledigen soll.

Welche Sprache Inserate verlangen, wenn sie überhaupt eine nennen
Welche Sprache Inserate verlangen, wenn sie überhaupt eine nennenDeutsch66%Englisch45.4%Französisch21.9%Italienisch3.5%

Anteile an den Inseraten im Stelleninserate-Index von SwissJobs.app, die eine Sprachanforderung ausweisen, Stand 7. September 2026. Lehrstellen und Praktika sind ausgeschlossen. Mehrfachnennungen möglich, deshalb summieren sich die Balken nicht auf hundert.

  • Der Verordnungstext kennt kein reines Kontrollgespräch: Artikel 21 AVIV nennt es «Beratungs- und Kontrollgespräch», mindestens alle zwei Monate, mit Protokoll.
  • Die Beratung ist eine gesetzliche Aufgabe, keine Freundlichkeit: Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a AVIG verpflichtet die kantonale Amtsstelle, Arbeitslose zu beraten, sich um ihre Vermittlung zu bemühen und im ersten Monat kontrollierter Arbeitslosigkeit die Wiedereingliederungsmöglichkeiten umfassend abzuklären.
  • Im selben Termin laufen die Prüfaufgaben: Vermittlungsfähigkeit und Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls werden überprüft — deshalb fühlt sich das Gespräch für viele nach Kontrolle an.
  • Ein Kurs ist eine arbeitsmarktliche Massnahme. Wer von sich aus teilnehmen will, reicht laut Artikel 60 Absatz 3 AVIG rechtzeitig vor Kursbeginn ein begründetes Gesuch mit den nötigen Unterlagen ein; entschieden wird von der zuständigen Amtsstelle.
  • Nach SECO steht die Beratung auch nach der Aussteuerung offen — die Beratungspflicht endet nicht mit dem Taggeldanspruch.
  • Was kein Gespräch verhandelt: die Sprachanforderung im Inserat. Von den Inseraten unseres Index, die überhaupt eine Sprache nennen, verlangen zwei Drittel Deutsch.

Der Name des Termins ist die halbe Antwort

Artikel 21 AVIV regelt den Takt: Die zuständige Amtsstelle führt mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche. Sie erfasst die Tage, an denen ein solches Gespräch stattgefunden hat, und führt Protokoll darüber. Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages erreichbar ist.

Das erste Gespräch hat eine eigene Bestimmung. Nach Artikel 20a AVIV findet es innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Anmeldedatum statt, die Identität wird persönlich überprüft, und die versicherte Person reicht die verlangten Informationen ein, namentlich die Nachweise der Arbeitsbemühungen. Auch dieses Erstgespräch trägt beide Wörter im Titel.

Aus dem Wortlaut folgt zweierlei. Erstens ist die Beratung nicht das freundliche Extra einer Kontrolle, sondern gleichrangig benannt. Zweitens ist die Kontrolle keine Schikane einer einzelnen Beraterin, sondern eine Aufgabe, die dieselbe Person im selben Termin zu erfüllen hat. Beides zusammen in einem Gespräch unterzubringen, ist die eigentliche Schwierigkeit der Rolle — und der Grund, warum die Erfahrungen so weit auseinandergehen.

Was das Gesetz an Beratung tatsächlich vorschreibt

Die Aufgabenliste der kantonalen Amtsstellen steht in Artikel 85 Absatz 1 AVIG, und Buchstabe a steht nicht zufällig zuoberst: Die Amtsstellen beraten die Arbeitslosen und bemühen sich, ihnen Arbeit zu vermitteln, allenfalls in Zusammenarbeit mit paritätischen Stellenvermittlungsinstitutionen oder mit privaten Stellenvermittlern; sie sorgen innerhalb des ersten Monats kontrollierter Arbeitslosigkeit für eine umfassende Abklärung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten.

Der erste Monat ist die einzige Frist, die das Gesetz der Beratung setzt, und sie ist eng. Wer sich anmeldet und in den ersten Wochen nur nach der Zahl der Bewerbungen gefragt wird, erlebt eine Abklärung, die der Buchstabe a anders beschreibt.

Die übrigen Buchstaben desselben Absatzes sind die Kontrollseite: Buchstabe c entscheidet über die Zumutbarkeit einer Arbeit, weist zumutbare Arbeit zu und erteilt Weisungen; Buchstabe d überprüft die Vermittlungsfähigkeit; Buchstabe f führt die Kontrollvorschriften des Bundesrates durch; Buchstabe g stellt in den vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein. Buchstabe h verpflichtet die Amtsstelle zudem, für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sorgen.

Das RAV selbst ist in Artikel 85b geregelt: Die Kantone richten Regionale Arbeitsvermittlungszentren ein und übertragen ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstelle. Welche Aufgaben das im Einzelnen sind, entscheidet der Kanton und meldet es der Ausgleichsstelle. Das ist der rechtliche Grund dafür, dass zwei Stellensuchende in zwei Kantonen dasselbe System sehr unterschiedlich erleben können — die Aufgabenzuteilung ist kantonal, nicht national gleich.

Was SECO als Leistung des RAV beschreibt

Die Seite «Beratung und Vermittlung durch das RAV» von SECO/arbeit.swiss zählt auf, was die persönliche Beratung enthalten soll. Beraterin oder Berater begleiten während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit und unterstützen aktiv bei der Stellensuche. Gemeinsam entsteht eine berufliche Situationsanalyse als Grundlage für alle weiteren Schritte: berufliche Erfahrung und Ausbildung, bisherige Tätigkeiten und Kompetenzen, die Stellensuchstrategie sowie die Chancen und Möglichkeiten auf dem aktuellen Arbeitsmarkt.

Ausdrücklich vorgesehen ist auch, dass die bestehende Suchstrategie gemeinsam überprüft, bei Bedarf angepasst und, wo nötig, kritisch hinterfragt wird. Unter dem Titel «Berufliche Perspektiven prüfen» nennt SECO das Besprechen neuer Möglichkeiten und alternativer Tätigkeitsfelder, die zum Profil passen, unter Berücksichtigung von Veränderungen am Arbeitsmarkt — neue Anforderungen in bestimmten Berufen, veränderte Nachfrage nach Qualifikationen, regionale Unterschiede im Stellenangebot.

Dazu kommt die Vermittlung: Das RAV steht in Kontakt mit Arbeitgebenden und kann frühzeitig über passende offene Stellen informieren; Job-Room ist das offizielle Stellenportal der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Und ein Punkt, der wenig bekannt ist: Die Beratung und Vermittlung des RAV steht nach der Aussteuerung weiter offen. Der Taggeldanspruch endet, der Zugang zur Beratung nicht.

Im selben Text steht aber auch der Satz, der die Erwartung begrenzt: Die öffentliche Arbeitsvermittlung beruht auf einer Zusammenarbeit, und die eigene Stellensuche bleibt Sache der stellensuchenden Person. Das RAV ist als Unterstützung angelegt, nicht als Auftragnehmer, der die Suche übernimmt.

Warum sich der Termin trotzdem oft nach reiner Kontrolle anfühlt

Drei Dinge treffen in einem Termin aufeinander. Die Kontrolle hat einen Rhythmus und eine Zahl: die Nachweise der Arbeitsbemühungen, die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit, das Protokoll. Die Beratung hat weder Frist noch Messgrösse, ausser der Abklärung im ersten Monat. Und dazwischen steht die Zeit, die für beides zur Verfügung steht.

Ein zweiter Grund ist die Sprache im wörtlichen Sinn. Wer die Amtssprache des Kantons nicht spricht, führt ein Gespräch, das inhaltlich anspruchsvoll wäre — Branchenwechsel, Qualifikationsprofil, regionale Nachfrage —, in einer Sprache, in der beide Seiten ausweichen. Was übrig bleibt, sind die Punkte, die sich auch mit wenigen Worten abhaken lassen: die Zahl der Bewerbungen und der nächste Termin. Das ist keine Rechtfertigung, aber es erklärt das Muster, und es erklärt, warum die Erfahrung in einem hochspezialisierten Beruf oft noch dünner ausfällt: Je enger das Fachgebiet, desto weniger kann eine allgemeine Vermittlungsberatung über den konkreten Markt sagen.

Ein dritter Grund ist strukturell. Artikel 22 AVIV verpflichtet die Durchführungsstellen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten — die zuständigen Amtsstellen über jene, die sich aus ihren eigenen Aufgaben ergeben. Aufklärung über Pflichten ist konkret und wird geleistet. Aufklärung über die Beratungsleistungen, auf die dieselbe Person Anspruch hat, ist genauso Teil dieser Pflicht, wird aber seltener aktiv angeboten.

Kurse, Weiterbildung, Sprachkurs: wie ein Angebot rechtlich zustande kommt

Kurse sind im Gesetz keine Gefälligkeit, sondern arbeitsmarktliche Massnahmen mit eigenem Zweckartikel. Nach Artikel 59 Absatz 2 AVIG soll mit ihnen die Eingliederung von Versicherten gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind; sie sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit verbessern, die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern, die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

Was als Bildungsmassnahme gilt, steht in Artikel 60 Absatz 1: namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika. Ein Sprachkurs ist damit nicht automatisch ausgeschlossen — entscheidend ist nicht die Kursgattung, sondern ob die Massnahme im Einzelfall die Vermittlungsfähigkeit verbessert und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Weg dorthin ist im selben Artikel geregelt und wird oft übersehen. Absatz 3 hält fest: Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Ein mündliches «Gibt es da etwas?» im Gespräch ist kein Gesuch. Die Antwort auf ein Gesuch ist ein Entscheid der Amtsstelle, und ein Entscheid lässt sich begründen, nachvollziehen und anfechten — eine mündliche Auskunft nicht.

Zwei weitere Punkte gehören dazu. Artikel 59 Absatz 5 AVIG sieht für die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund ausdrücklich die Zusammenarbeit der zuständigen Amtsstellen mit den Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung vor — Sprachförderung liegt in der Schweiz zu einem grossen Teil in diesem zweiten System, nicht in der Arbeitslosenversicherung. Und Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe h verpflichtet die Amtsstelle, für ein bedarfsbezogenes und ausreichendes Angebot an Massnahmen zu sorgen; welches Angebot ein Kanton tatsächlich eingekauft hat, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich. Was in deinem Fall möglich ist, sagt verbindlich nur dein RAV, und die Pflicht, deine Kurse zu besuchen, wenn sie zugewiesen werden, ist eine andere Frage als die, ob ein Kurs bewilligt wird.

Was auch die beste Beratung nicht wegverhandelt: die Sprachzeile im Inserat

Die Beratung kann die Suchstrategie schärfen, den Suchperimeter anpassen und auf Berufsfelder hinweisen, an die man selbst nicht denkt. Was sie nicht ändert, ist die Anforderung, die im Inserat steht. In unserem Index der ausgeschriebenen Schweizer Stellen — Datenstand 7. September 2026, Lehrstellen und Praktika ausgeschlossen — weist rund zwei Drittel der Inserate überhaupt eine Sprachanforderung aus. Weil längst nicht jedes Inserat sie ausschreibt, ist alles Folgende eine Untergrenze.

Von den Inseraten, die eine Sprache nennen, verlangen zwei Drittel Deutsch. Englisch wird in knapp der Hälfte genannt, Französisch in gut einem Fünftel, Italienisch in wenigen Prozent. Und die für Englischsprachige entscheidende Zahl: Rund ein Viertel der Inserate mit Sprachanforderung nennt Englisch, ohne Deutsch zu verlangen. Das ist ein realer Markt, aber es ist ein Viertel eines Ausschnitts — und es erklärt, warum eine Suche ohne Deutsch nicht am Berater scheitert, sondern an der Grundgesamtheit.

Praktisch heisst das: Die Sprachzeile ist die erste Zeile, nach der ein Inserat gelesen werden sollte, bevor Zeit in eine Bewerbung fliesst. Und im Gespräch mit dem RAV ist sie ein besseres Thema als die Zahl der Bewerbungen — der Suchperimeter, die realistischen Branchen und die Frage, welche Massnahme an dieser Stelle etwas bewirken würde, sind genau die Punkte, die SECO unter Beratung beschreibt.

Wenn die Beratung ausbleibt: was das Verfahren vorsieht

Der erste Schritt ist die Zuständigkeit. Das Beratungs- und Kontrollgespräch führt die zuständige Amtsstelle, und über das Gespräch wird Protokoll geführt. Wer einen bestimmten Punkt besprochen haben will, bringt ihn in den Termin, in dem er protokolliert werden kann — ein Anliegen, das nur zwischen zwei Terminen per Telefon geäussert wurde, hat keine Spur.

Der zweite Schritt ist die Form. Für eine Massnahme sieht das Gesetz das begründete Gesuch vor Kursbeginn vor. Für Auskünfte über Rechte und Pflichten besteht die Aufklärungspflicht der Durchführungsstellen. Beides sind Verfahrensrechte und keine Gefälligkeiten, und beide funktionieren schriftlich besser als mündlich.

Der dritte Schritt ist die Ebene darüber. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren erfüllen Aufgaben, die ihnen der Kanton übertragen hat; die Aufsicht über die Durchführung liegt beim Bund, die Durchführung selbst bei den Kantonen. Beschwerdewege, Ombudsstellen und die Frage, wer über einen Beraterwechsel entscheidet, sind deshalb kantonal geregelt und stehen auf der Website der kantonalen Amtsstelle, nicht im Bundesrecht.

Und der nüchterne Teil: Die Kontrollpflichten laufen unabhängig davon weiter, wie gut die Beratung ist. Die Arbeitsbemühungen sind fristgerecht nachzuweisen, auch wenn das letzte Gespräch nichts gebracht hat. Wer beides trennt — die eigene Suche organisieren, die Beratung gezielt einfordern —, verliert weniger Energie an eine Enttäuschung, die sich am Termin selbst nicht auflösen lässt.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 20a, 21 und 22 AVIV in der geltenden Fassung sowie der Artikel 59, 60 und 85 AVIG in der seit Anfang Januar 2026 geltenden Fassung, beide auf fedlex publiziert und am 8. September 2026 im deutschen Originaltext gelesen. Die Beschreibung der Leistungen — persönliche Beratung, Situationsanalyse, Prüfung der beruflichen Perspektiven, Stellenvermittlung, Nutzung nach der Aussteuerung — stammt von SECO/arbeit.swiss, Seite «Beratung und Vermittlung durch das RAV», ebenfalls am 8. September 2026 abgerufen. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Datenstand 7. September 2026: Grundlage sind die Inserate, die eine Sprachanforderung ausweisen; Lehrstellen und Praktika sind ausgeschlossen, gezählt wird pro Inserat und nicht pro Nennung. Weil längst nicht jedes Inserat seine Sprachanforderung ausschreibt, sind die Anteile am Gesamtbestand eine Untergrenze. Es handelt sich um Anteile unseres Index, nicht um eine amtliche Arbeitsmarktstatistik.

Arbeitsbemühungen erfassen und das RAV-Formular ausfüllen

Quellen

Verwandte Fragen

← Alle Fragen

Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%