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RAV & Arbeitslosigkeit

Was passiert bei einem Kantonswechsel?

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Kurz gesagt

Der Anspruch zieht mit um. Rahmenfrist, Taggeldhöhe und Beitragszeit sind Bundesrecht und ändern sich durch einen Umzug nicht; zuständig wird das RAV am neuen Wohnort (Art. 18 Abs. 1 AVIV), die Kontrollperiode bleibt der Kalendermonat, und der Nachweis der Arbeitsbemühungen ist weiter bis zum fünften Tag des Folgemonats fällig. Wirklich neu sind zwei Dinge: Du darfst die Arbeitslosenkasse wechseln, wenn du aus ihrem Tätigkeitsbereich wegziehst — das ist die einzige Ausnahme innerhalb der Rahmenfrist —, und wer eine Aufenthaltsbewilligung B hat, hat auf den Kantonswechsel keinen Anspruch, solange er arbeitslos ist.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV, der Entscheid des Migrationsamts deines neuen Kantons und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Ein Umzug innerhalb der Schweiz ist kein Versicherungsfall, sondern eine Zuständigkeitsfrage. Die Arbeitslosenversicherung ist Bundesrecht, vollzogen wird sie dezentral: dieselben Artikel, eine andere Amtsstelle, eine andere Personalberatung, oft ein anderer Ton und ein anderes Formular. Was sich ändert, ist deshalb nicht dein Anspruch, sondern wer über ihn entscheidet — und das genügt, um in den Wochen um den Umzug herum Fristen zu verpassen, wenn niemand rechtzeitig informiert wurde.

Melde den Umzug deshalb, bevor er stattfindet, und nicht danach. Artikel 31 Absatz 1 ATSG verpflichtet dich, jede wesentliche Änderung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse zu melden; der Wohnsitz ist eine solche Änderung, weil er die örtliche Zuständigkeit bestimmt. Der Rest ist Reihenfolge: Ab- und Anmeldung bei den Einwohnerkontrollen, Meldung an das bisherige RAV und an die Kasse, Anmeldung beim RAV des neuen Wohnorts — und nur wenn du aus dem Tätigkeitsbereich deiner Kasse wegziehst, der Kassenwechsel auf den Beginn einer Kontrollperiode.

Anteil deutschsprachiger Inserate nach Kanton
Anteil deutschsprachiger Inserate nach KantonThurgau95.9%Aargau86.1%Bern80.5%Zürich53.5%Waadt2%Genf1.6%

Alle offenen Inserate im Bestand von SwissJobs.app am 28. August 2026, deren Ortsangabe einen Kanton nennt und deren Sprache erfasst ist. Die Sprachgrenze ist die schroffste Linie im Schweizer Stellenmarkt: zwischen Bern und Waadt fällt der deutschsprachige Anteil von 80,5 auf 2,0 Prozent.

  • Zuständig für Anmeldung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts; als Wohnort gilt der Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 ZGB (Art. 18 Abs. 1 und 2 AVIV).
  • Jede wesentliche Änderung der für die Leistung massgebenden Verhältnisse ist zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG) — der Wohnsitz gehört dazu, weil er die örtliche Zuständigkeit bestimmt.
  • Ein Kassenwechsel ist innerhalb der Rahmenfrist nur zulässig, wenn du aus dem Tätigkeitsbereich der Kasse wegziehst, und muss ausser am Ende einer Rahmenfrist auf den Beginn einer Kontrollperiode erfolgen (Art. 20 Abs. 1 AVIG, Art. 28 Abs. 2 AVIV).
  • Die neue Kasse erhält Zugriff auf den Versichertenfall ab der darauffolgenden Kontrollperiode; die bisherige behält ihn für laufende Verfahren (Art. 28 Abs. 3 AVIV).
  • In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse für alle versicherten Einwohner des Kantons (Art. 77 Abs. 1 AVIG) — ihr Tätigkeitsbereich endet an der Kantonsgrenze, jener einer Verbandskasse oft nicht.
  • Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der Amtsstelle des Wohnortes oder des Wochenaufenthaltsortes (Art. 18 Abs. 4 AVIV).
  • Mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ist der Kantonswechsel im Voraus beim neuen Kanton zu beantragen; mit einer Aufenthaltsbewilligung besteht ein Anspruch nur, wenn du nicht arbeitslos bist (Art. 37 Abs. 1 und 2 AIG, Art. 67 Abs. 1 VZAE).
  • Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge gibt es, wenn in der Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann — höchstens sechs Monate in der Rahmenfrist (Art. 68 AVIG); die Wohnortsregion misst 50 Kilometer öffentlichen Verkehr oder eine Stunde mit dem Auto (Art. 91 AVIV).

Was ein Umzug nicht anfasst

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauert zwei Jahre und beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG). Sie läuft weiter, unabhängig davon, wo du wohnst. Die Zahl der schon bezogenen Taggelder, der versicherte Verdienst, aus dem sie berechnet werden, und die Beitragszeit wandern mit dir — ein Kantonswechsel setzt nichts davon zurück und beginnt auch nichts von vorn.

Auch der Takt bleibt derselbe. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten darauf folgenden Werktag einzureichen; lässt die versicherte Person die Frist ohne entschuldbaren Grund verstreichen, werden die Bemühungen nicht mehr berücksichtigt (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle prüft die Bemühungen monatlich (Abs. 3). Im Verordnungstext steht kein Umzug als Ausnahme.

Und eine bereits verfügte Einstellung verschwindet nicht an der Kantonsgrenze. Wird eine versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert, und dafür werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Bestimmung zählt Einstellungen, nicht Kantone — sie beschränkt die Zählung nirgends auf jene, die dieselbe Amtsstelle verfügt hat.

Wer ab wann zuständig ist

Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 Abs. 1 AVIV). Als Wohnort gilt der Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches (Abs. 2) — also der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst, und nicht die Adresse, an der noch ein Briefkasten hängt.

Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle bestimmt sich für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, für alle übrigen Fälle nach ihrem Wohnort (Art. 119 Abs. 1 Bst. a und e AVIV). Massgebend ist der Zeitpunkt der Verfügung (Abs. 2). Ein Detail mit langer Nachwirkung: Zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem die versicherte Person bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung ihren Wohnort hatte (Abs. 3) — der alte Kanton also, auch wenn du längst im neuen wohnst.

Zweifelt eine Amtsstelle an ihrer Zuständigkeit, klärt sie das mit der anderen ab; können sie sich nicht einigen, bezeichnet die Ausgleichsstelle die zuständige Stelle (Art. 119 Abs. 4 AVIV). Das ist kein Verfahren, das du führen musst — aber es erklärt, warum in einem Umzugsmonat Einladungen zu Beratungsgesprächen manchmal doppelt kommen und manchmal gar nicht. Melde dich in beiden Kantönen aktiv, statt auf Post zu warten.

Die Arbeitslosenkasse: der Umzug ist die einzige Ausnahme

Der Arbeitslose macht seinen Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die er frei wählen kann; innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist ein Kassenwechsel nicht zulässig, und der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen (Art. 20 Abs. 1 AVIG). arbeit.swiss formuliert es für Stellensuchende gleich: «Sie können eine Arbeitslosenkasse frei wählen. An diese Wahl sind Sie während der gesamten Rahmenfrist von zwei Jahren gebunden. Ein Wechsel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.»

Diese Voraussetzung ist der Umzug. Die versicherte Person darf die Arbeitslosenkasse während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug «nur wechseln, wenn sie aus dem Tätigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse wegzieht»; der Wechsel muss, ausser am Ende einer Rahmenfrist, auf den Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden (Art. 28 Abs. 2 AVIV) — also auf einen Monatsersten, nicht auf den Tag des Zügelwagens. Die neue Kasse erhält die Zugriffsrechte auf den Versichertenfall ab der darauffolgenden Kontrollperiode, die bisherige behält sie für laufende Verfahren (Abs. 3). Zwischen Umzug und vollem Zugriff der neuen Kasse liegt also planmässig ein Monat, in dem beide Seiten etwas von deinem Fall sehen.

Ob du überhaupt wechseln musst, hängt davon ab, bei wem du versichert bist, und das übersehen viele. In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons zur Verfügung steht (Art. 77 Abs. 1 AVIG); ihr Tätigkeitsbereich endet folglich an der Kantonsgrenze. Kassen von Arbeitnehmenden- und Arbeitgeberorganisationen — die Gewerkschaftskassen — arbeiten dagegen häufig über mehrere Kantone hinweg. Wer dort versichert ist, zieht unter Umständen gar nicht aus dem Tätigkeitsbereich weg und behält dieselbe Sachbearbeitung. Frag deine Kasse, bevor du einen Wechsel auslöst, den du nicht brauchst.

Wochenaufenthalt statt Umzug

Nicht jeder Kantonswechsel ist ein Wohnsitzwechsel, und die Verordnung hat dafür einen eigenen Absatz. Wochenaufenthalter führen die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Wohnortes oder des Ortes ihres Wochenaufenthaltes (Art. 18 Abs. 4 AVIV). Die Wahl steht dir offen, der Wohnsitz bleibt, die Kasse bleibt — und die Gespräche finden dort statt, wo du unter der Woche tatsächlich bist.

Auf der Bewilligungsseite gilt dasselbe in kurzer Form: Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AIG), und Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr weder eine Bewilligung noch eine Anmeldung (Art. 67 Abs. 2 VZAE). Wer die Stelle im Nachbarkanton erst testen will, muss also nicht zuerst umziehen.

Mit einer Bewilligung ist der Kantonswechsel selbst eine Bewilligungsfrage

Ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel liegt vor, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt wird (Art. 67 Abs. 1 VZAE). Wollen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AIG). Im Voraus heisst vor dem Umzug, nicht vor dem ersten Arbeitstag.

Dann folgt der Satz, den kaum jemand kennt und der für Arbeitslose der wichtigste der ganzen Frage ist: Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung «haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen» (Art. 37 Abs. 2 AIG). Arbeitslos zu sein heisst also: kein Rechtsanspruch. Das ist kein Verbot — der neue Kanton kann bewilligen —, aber die Entscheidung liegt bei ihm, und die Praxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. Mit einer Niederlassungsbewilligung C besteht der Anspruch, solange keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 AIG vorliegen (Abs. 3).

Für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt das AIG nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG). Anhang I Artikel 8 des Freizügigkeitsabkommens gibt Arbeitnehmenden das Recht auf berufliche und geographische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, und die geographische Mobilität umfasst ausdrücklich den Wechsel des Arbeits- und des Aufenthaltsortes. Anmelden und die Bewilligung im neuen Kanton ausstellen lassen musst du trotzdem. Zuständig ist das Migrationsamt des neuen Kantons — und dorthin gehört die Frage, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist.

Was die Arbeitslosenversicherung statt eines Umzugs bezahlt

Die ALV kennt keinen Umzugsbeitrag. Sie kennt das Gegenteil davon. Kann der versicherten Person in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden und hat sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt, so gewährt die Versicherung Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68 Abs. 1 AVIG). Sie werden innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten ausgerichtet (Abs. 2) und nur so weit, als im Vergleich zur letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten bei täglicher Rückkehr (Art. 69 AVIG); der Wochenaufenthalterbeitrag setzt sich aus einer Pauschale für die auswärtige Unterkunft, den Mehrkosten der Verpflegung und einer Heimfahrt pro Woche zusammen (Art. 70 AVIG).

Die Wohnortsregion ist dabei nicht Gefühlssache, sondern definiert: Der Arbeitsort liegt in ihr, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn du ihn mit einem dir zur Verfügung stehenden privaten Motorfahrzeug innert einer Stunde erreichst (Art. 91 AVIV). Ein Umzug verschiebt diesen Kreis — und damit auch, welche Stellen überhaupt zumutbar sind. Unzumutbar ist unter anderem eine Arbeit, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und den Rückweg nötig macht und bei der am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG).

Was sich wirklich ändert: der Markt vor deiner Tür

Der Anspruch bleibt, der Markt nicht. In unserem Bestand offener Schweizer Inserate nennt gut ein Drittel gar keinen Kanton — «Schweiz», eine Region oder nichts. Von den Inseraten, die einen Ort nennen, entfällt gut ein Viertel auf den Kanton Zürich, und die drei grössten Arbeitsmärkte tragen zusammen rund die Hälfte. Ein Umzug in einen kleinen Kanton halbiert die Zahl der erreichbaren Inserate nicht — er verschiebt sie in den Nachbarkanton, und genau dafür gibt es die Wohnortsregion und den Pendlerkostenbeitrag.

Deutlicher als die Menge ist die Sprache. Rechnet man nur mit den Inseraten, deren Sprache erfasst ist, sind im Thurgau 95,9 Prozent auf Deutsch geschrieben, im Aargau 86,1, in Luzern 86,0 und in Bern 80,5. In Zürich sind es 53,5 Prozent — weil dort 45,6 Prozent auf Englisch stehen. Über die Sprachgrenze bricht der Wert ein: Waadt 2,0 Prozent, Genf 1,6 Prozent. Wer von Aarau nach Lausanne zieht, verliert nicht ein paar Prozentpunkte, sondern praktisch den ganzen deutschsprachigen Teil des lokalen Marktes — während die Arbeitsbemühungen, die das RAV monatlich prüft, unverändert weiterlaufen müssen.

Das gilt in beide Richtungen und ist für Deutschsprachige die nützlichere Hälfte der Nachricht: Englisch ist im Genferseeraum keine Notlösung. In Genf sind 53,8 Prozent der Inserate mit erfasster Sprache auf Englisch verfasst, in Zug 52,2 und in Zürich 45,6 — im Thurgau 2,3. Ein Kantonswechsel über die Röstigraben-Grenze ist für jemanden mit gutem Englisch etwas anderes als für jemanden mit nur Deutsch, und das solltest du im ersten Gespräch beim neuen RAV auch so sagen: Es entscheidet mit darüber, welche Stellen dir zugewiesen werden.

Der Nachweis läuft über den Kanal, den dein neues RAV bezeichnet

Job-Room ist national, dein RAV ist es nicht. arbeit.swiss stellt auf der Startseite klar: «Fristgebundene Angaben und Unterlagen müssen jedoch über die eServices auf Job-Room oder über einen vom RAV beziehungsweise von der Arbeitslosenkasse bezeichneten Weg eingereicht werden.» Welcher Weg für dich gilt, bestimmt die zuständige Stelle — und genau die wechselt beim Umzug. Diese Frage gehört in die ersten fünf Minuten des Erstgesprächs im neuen Kanton, nicht auf den vierten Tag des Folgemonats.

Ein Bewerbungs-Tracker ändert daran nichts und soll es auch nicht: Er hält Datum, Firma, Kontaktperson, Funktion und Inserat an einem Ort fest, damit du sie ohne Lücke in das Formular deines neuen Kantons übertragen kannst. Rechtlich zählt allein, was auf dem bezeichneten Weg fristgerecht eingereicht wurde. Und wenn der Umzugsmonat unklar ist, gilt die einfachste Regel dieser ganzen Antwort: lieber beiden Stellen dasselbe schicken als einer gar nichts.

Die Rechtsangaben folgen dem Wortlaut der Artikel 9, 13, 16, 17, 20, 68, 69, 70 und 77 AVIG, der Artikel 18, 26, 27a, 28, 45, 91 und 119 AVIV, des Artikels 31 ATSG, der Artikel 2 und 37 AIG, des Artikels 67 VZAE sowie des Anhangs I Artikel 8 des Freizügigkeitsabkommens in den auf fedlex veröffentlichten, am 29. August 2026 geltenden Fassungen. Die Sätze zur freien Kassenwahl und zu den offiziellen Einreichungswegen stammen wörtlich von arbeit.swiss in der deutschen Fassung, gelesen am 29. August 2026. Die Marktzahlen wurden am 28. August 2026 aus dem Bestand offener Schweizer Inserate von SwissJobs.app berechnet. Der Kanton wird aus der Ortsangabe des Inserats erschlossen; gut ein Drittel der Inserate nennt keinen Kanton und bleibt deshalb ausserhalb dieser Rechnung, und Agglomerationen über eine Kantonsgrenze hinweg werden dem Kanton der genannten Stadt zugeschlagen. Die Sprachanteile beziehen sich jeweils auf die Inserate des betreffenden Kantons, deren Sprache erfasst ist. Kantonale Praxis, Formulare und die verlangte Zahl an Arbeitsbemühungen unterscheiden sich; verbindlich ist, was dein RAV im Einzelfall sagt.

RAV-Anmeldung: was das Amt am neuen Wohnort von dir braucht

Quellen

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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt

Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.

Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%