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RAV & Arbeitslosigkeit

Wie lange gibt es Arbeitslosengeld? Taggelder, Rahmenfrist, Aussteuerung

Aktualisiert:

Die Bezugsdauer steht im Gesetz nicht in Monaten, sondern in Taggeldern. Was die Höchstzahl bestimmt, was sie aufbraucht, was sie verlängert — und wie der Zähler wieder auf null kommt.

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Kurz gesagt

Die Antwort steht im Gesetz nicht in Monaten, sondern in Taggeldern. Wer zwölf Beitragsmonate nachweist, hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, bei 18 Monaten auf höchstens 400, bei mindestens 22 Monaten zusammen mit dem zurückgelegten 55. Altersjahr oder einer IV-Rente ab 40 Prozent auf höchstens 520 (Art. 27 Abs. 2 AVIG). Ausbezahlt werden fünf Taggelder pro Woche (Art. 21 AVIG), 260 Taggelder entsprechen also etwa zwölf Monaten Arbeitslosigkeit. Beziehen kannst du sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG).

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Daneben kennt Art. 27 AVIG vier Sonderfälle: höchstens 90 Taggelder für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Abs. 4), höchstens 200 für Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (Abs. 5bis), höchstens 180 für Personen, die wegen Wegfalls einer IV-Rente eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder erweitern müssen (Abs. 5), und einen Zuschlag von 120 Taggeldern kurz vor dem Referenzalter (Abs. 3).

Wichtig ist der Unterschied zwischen den beiden Uhren. Die Rahmenfrist ist ein Kalenderfenster von zwei Jahren, das mit dem ersten Tag beginnt, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Höchstzahl der Taggelder ist ein Guthaben in Tagen. Läuft das Fenster ab, verfällt der Rest des Guthabens; ist das Guthaben vorher leer, bist du ausgesteuert, obwohl das Fenster noch offen steht.

Höchstzahl der Taggelder nach Situation (Art. 27 AVIG)
Höchstzahl der Taggelder nach Situation (Art. 27 AVIG)Von der Beitragszeit befreit90TaggelderWegfall einer IV-Rente (Art. 14 Abs. 2)180TaggelderUnter 25, ohne Unterhaltspflichten200Taggelder12 Beitragsmonate260Taggelder18 Beitragsmonate400Taggelder22 Monate und 55. Altersjahr520TaggelderDazu der Zuschlag vor dem Referenzalter640Taggelder

Die 120 zusätzlichen Taggelder nach Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV kommen zu dem Anspruch hinzu, der ohnehin gilt; die letzte Säule zeigt sie auf der 520er-Stufe. Stand der Erlasse: AVIG 1. Januar 2026, AVIV 1. August 2026.

  • 260 Taggelder bei zwölf Beitragsmonaten, 400 bei 18, 520 bei mindestens 22 Monaten ab dem zurückgelegten 55. Altersjahr oder mit IV-Rente ab 40 Prozent (Art. 27 Abs. 2 AVIG).
  • Fünf Taggelder pro Woche (Art. 21 AVIG): 260 Taggelder decken rund zwölf Monate, 520 rund zwei Jahre ab.
  • Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauert zwei Jahre und beginnt am ersten Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG).
  • Einstelltage werden auf die Höchstzahl der Taggelder angerechnet — sie kosten dich Geld und Guthaben zugleich (Art. 30 Abs. 3 AVIG).
  • Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gibt es das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag und innerhalb der Rahmenfrist höchstens 44-mal (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
  • Eine neue Rahmenfrist braucht zwölf neue Beitragsmonate; je 30 Kalendertage zählen als ein Beitragsmonat, Teilzeit gleich wie Vollzeit (Art. 13 AVIG, Art. 11 AVIV).

Anspruchsdauer: Taggelder nach Beitragszeit und Alter

SituationTaggelderGrundlage
Beitragszeit 12–17 Monate260AVIG Art. 27 Abs. 2 lit. a
Beitragszeit ab 18 Monaten400AVIG Art. 27 Abs. 2 lit. b
Ab 55 Jahren, Beitragszeit ab 22 Monaten520AVIG Art. 27 Abs. 2 lit. c
Befreit von der Beitragspflicht (z. B. nach Ausbildung)90AVIG Art. 27 Abs. 4
Ab 60 Jahren, kurz vor der Pensionierungbis 120 zusätzlichAVIG Art. 27 Abs. 3

Nach AVIG Art. 27. Die Anzahl gilt pro Rahmenfrist von zwei Jahren; das RAV rechnet den Einzelfall. Stand 7. September 2026.

Zwei Uhren, die selten gleich schnell laufen

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und dauert zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG). Parallel dazu läuft rückwärts die Rahmenfrist für die Beitragszeit: Sie beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) und entscheidet darüber, wie viele Beitragsmonate du überhaupt vorweisen kannst.

Weil pro Woche fünf Taggelder ausbezahlt werden, füllt ein Anspruch von 520 Taggeldern das Zweijahresfenster praktisch vollständig aus. Ein Anspruch von 260 Taggeldern füllt es zur Hälfte. Das ist kein Zufall, sondern die Konstruktion: Wer mit zwölf Beitragsmonaten kommt, soll ein Jahr abgedeckt sein, nicht zwei.

Die praktische Folge merken viele erst spät. Wer nach acht Monaten Arbeitslosigkeit eine Stelle findet, sie nach drei Monaten wieder verliert und sich erneut anmeldet, kehrt in dieselbe laufende Rahmenfrist und auf denselben Restzähler zurück — die drei Monate Arbeit haben den Zähler nicht zurückgesetzt, sondern nur die Rahmenfrist weiterlaufen lassen. Erst wenn die Rahmenfrist abgelaufen ist und du erneut Arbeitslosenentschädigung beanspruchst, gelten wieder zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

Was den Zähler leert, ohne dass Geld kommt

Der teuerste Posten sind Einstelltage. Art. 30 Abs. 3 AVIG sagt zwei Dinge in zwei Sätzen: Die Einstellung gilt nur für Tage, an denen du die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst — und sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 angerechnet. Ein Einstelltag ist also kein aufgeschobener Zahltag, sondern ein verbrauchter. Pro Einstellungsgrund sind es höchstens 60 Tage; nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bewegt sich die Dauer bei leichtem Verschulden zwischen 1 und 15, bei mittelschwerem zwischen 16 und 30 und bei schwerem zwischen 31 und 60 Tagen. Der Vollzug fällt dahin, wenn er nicht innert sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist erfolgt.

Krankheit, Unfall und Schwangerschaft sind der zweite Posten. Bist du vorübergehend nicht oder nur vermindert vermittlungsfähig, erhältst du das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, und innerhalb der Rahmenfrist ist dieser Anspruch auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Die Arbeitsunfähigkeit ist dem RAV innert einer Woche zu melden; wer sich ohne entschuldbaren Grund später meldet, hat für die Tage vor der Meldung gar keinen Anspruch (Art. 42 AVIV).

Die kontrollfreien Tage schliesslich sind der einzige angenehme Posten: Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit hast du Anspruch auf fünf aufeinanderfolgende Tage, in denen du nicht vermittlungsfähig sein musst (Art. 27 AVIV). Sie sind spätestens 14 Tage im Voraus zu melden und gelten auch dann als bezogen, wenn du sie ohne entschuldbaren Grund nicht antrittst.

Was den Anspruch verlängert

Kurz vor dem Referenzalter greift die grösste Verlängerung. Wird dir innerhalb der letzten vier Jahre vor dem AHV-Referenzalter eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, hast du Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, und die Rahmenfrist wird bis zum Ende des Monats vor der ersten AHV-Rente verlängert (Art. 41b Abs. 1 und 2 AVIV zu Art. 27 Abs. 3 AVIG).

Innerhalb der laufenden Rahmenfrist kann der Höchstanspruch zudem wieder aufleben. arbeit.swiss nennt vier Auslöser, die du deiner letzten Arbeitslosenkasse melden musst: Du wirst innerhalb der Rahmenfrist 25 Jahre alt, du wirst 55 und weist 22 Beitragsmonate vor, du bist unter 25 und wirst unterhaltspflichtig, oder du bist über 25, weist 22 Beitragsmonate vor und erhältst eine IV-Rente mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. Je nach Fall erhöht sich der Höchstanspruch auf 260, 400 oder 520 Taggelder. Diese Meldung macht niemand für dich.

Zwei weitere Bestimmungen verlängern nicht den Zähler, aber das Fenster. Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgenommen und wieder aufgegeben hat, erhält die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert (Art. 9a AVIG) — die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 aber nicht übersteigen. Und wer sich der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren gewidmet hat, erhält eine um zwei Jahre verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug und eine vierjährige Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9b AVIG).

Wie der Zähler wieder auf null kommt

Ein neuer Anspruch entsteht nicht durch Warten, sondern durch Arbeit: Die Beitragszeit ist erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat; kürzere Einsätze werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage einem Beitragsmonat entsprechen (Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV).

Für Teilzeitarbeit gilt dabei dieselbe Regel wie für Vollzeit — die Beitragszeit wird nach den gleichen Regeln ermittelt, und wer gleichzeitig mehrere Teilzeitstellen ausübt, dem wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Art. 11 Abs. 4 AVIV). Ein 50-Prozent-Pensum bringt also gleich viele Beitragsmonate wie ein volles, aber einen tieferen versicherten Verdienst und damit ein tieferes Taggeld.

In Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen — die Verordnung nennt unter anderem Musikerinnen, Schauspieler, Artistinnen und künstlerische Mitarbeitende bei Radio, Fernsehen und Film — wird die Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV in Verbindung mit Art. 8 AVIV). Ausserhalb dieser Liste gilt die Verdoppelung nicht.

Was ein Jahr Stellensuche in unserem Inseratebestand heisst

260 Taggelder sind rund zwölf Monate. In dieser Zeit sieht ein Suchender nicht einen Stellenmarkt, sondern viele hintereinander. In unserem eigenen Bestand an Schweizer Stelleninseraten wurden 58.9 Prozent aller datierten Inserate innerhalb der letzten 30 Tage aufgeschaltet, 13.2 Prozent innerhalb der letzten sieben Tage und 83.6 Prozent innerhalb der letzten 90 Tage; das mittlere Inserat ist 20 Tage alt. Deutschsprachige Inserate sind mit einem Median von 19 Tagen am kurzlebigsten, englischsprachige mit 43 Tagen am zähesten.

Daraus folgt eine unbequeme, aber nützliche Rechnung: Der Bestand, den du am Tag der Anmeldung durchsiehst, ist nicht der Markt, in dem du dein Guthaben verbrauchst. Wer 260 Taggelder vor sich hat, wird das Angebot rund zwölfmal komplett erneuert sehen. Das ist der Grund, warum eine Absage im dritten Monat statistisch fast nichts bedeutet — und warum eine Suchstrategie, die nur den heutigen Bestand abarbeitet, nach vier Wochen ins Leere läuft.

Der zweite Datenpunkt betrifft den Wiederaufbau der Beitragszeit. Nur 1.2 Prozent der Inserate weisen im Titel oder in der Zusammenfassung überhaupt auf eine Befristung hin; von diesen nennen 22.3 Prozent eine Dauer in Monaten, und davon liegen 61.7 Prozent zwischen sechs und elf Monaten, 30 Prozent bei zwölf Monaten oder darüber. Ein befristeter Einsatz von sechs Monaten bringt also sechs Beitragsmonate — die halbe Strecke zu einer neuen Rahmenfrist, nicht die ganze. Und 5.5 Prozent der Inserate sind ausdrücklich als Teilzeit ausgeschrieben, in deutschsprachigen Inseraten 7.7 Prozent: Beitragsmonate, die genauso zählen wie volle.

Wenn die Taggelder aufgebraucht sind

Ist das Guthaben leer, bist du ausgesteuert. Die Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der RAV stehen dir laut arbeit.swiss auch dann noch offen, und arbeitsmarktliche Massnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende der laufenden Rahmenfrist weiterhin möglich. Wer ab 60 ausgesteuert wird, kommt allenfalls für Überbrückungsleistungen in Frage; darunter bleibt in vielen Fällen die Sozialhilfe der Wohngemeinde.

Ein Detail, das leicht untergeht: Der Unfallversicherungsschutz bei der Suva endet 31 Tage nach dem Ende des Taggeldanspruchs. Wer danach nicht sofort eine Stelle antritt, muss die Nichtberufsunfalldeckung selbst regeln — über eine Abredeversicherung bei der Suva oder über die Krankenkasse.

Und schliesslich: Nichts an diesen Zahlen entscheidet dein RAV. Die Höchstzahl der Taggelder, der Beginn der Rahmenfrist und jede Anrechnung stehen in der Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Wenn du wissen willst, wie viele Taggelder du noch hast, ist die Kasse die Adresse — und die Abrechnung, die sie dir monatlich schickt, führt den Stand mit.

Gesetzesstellen aus dem AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung und aus der AVIV (SR 837.02) in der Fassung vom 1. August 2026, gelesen auf fedlex.admin.ch. Die Angaben zum Wiederaufleben des Anspruchs, zur Aussteuerung und zur Unfalldeckung stammen von arbeit.swiss. Die Marktzahlen sind Anteile aus unserem eigenen Bestand an Schweizer Stelleninseraten, Stand 23. August 2026.

RAV-Anmeldung: Fristen, Pflichten und Nachweise

Was ist die Rahmenfrist?

Kurz gesagt

Die Rahmenfrist ist das Zeitfenster, in dem die Arbeitslosenversicherung rechnet — und es gibt zwei davon. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauert zwei Jahre und beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor genau diesem Tag und läuft rückwärts (Art. 9 Abs. 1–3 AVIG). Im vorderen Fenster beziehst du Taggelder, im hinteren wird geprüft, ob du zwölf Beitragsmonate zusammenbringst. Beide hängen an einem einzigen Datum.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Dieser Stichtag ist weder der Tag der Kündigung noch dein letzter Arbeitstag. Er ist der erste Tag, an dem alle Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG gleichzeitig zutreffen: ganz oder teilweise arbeitslos, anrechenbarer Arbeitsausfall, Wohnsitz in der Schweiz, Beitragszeit erfüllt oder davon befreit, vermittlungsfähig und die Kontrollvorschriften erfüllt. Wer sich spät meldet, verschiebt deshalb in der Regel nicht bloss die erste Auszahlung, sondern das ganze Fenster nach hinten.

Für Versicherte, die vom Arbeitgeber freiwillige Leistungen erhalten haben, schreibt die Verordnung dasselbe Prinzip noch einmal aus: Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und alle Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (Art. 10e AVIV). Das Fenster wartet also, bis wirklich alles beisammen ist — und steht danach fest, solange es das Gesetz nicht ausdrücklich verlängert.

Wie lang eine Rahmenfrist höchstens sein kann (in Monaten)
Wie lang eine Rahmenfrist höchstens sein kann (in Monaten)Leistungsbezug, Grundregel (Art. 9 Abs. 1)24MonateBeitragszeit, Grundregel (Art. 9 Abs. 3)24MonateLeistungsbezug, verlängert (Art. 9a/9b/71d)48MonateBeitragszeit bei Erziehungszeit (Art. 9b Abs. 2)48MonateBeitragszeit, Erziehung + weitere Niederkunft (Art. 9b Abs. 3)72Monate

Grundregel je zwei Jahre; die Verlängerungen nach Art. 9a, 9b und 71d AVIG kommen in Zweijahresschritten dazu. Die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG steigt dadurch nicht mit (Art. 9a Abs. 3, Art. 9b Abs. 5 AVIG). Stand der Erlasse: AVIG 1. Januar 2026, AVIV 1. August 2026.

  • Zwei Fenster, zwei Richtungen: der Leistungsbezug zwei Jahre vorwärts ab dem Stichtag, die Beitragszeit zwei Jahre rückwärts ab demselben Tag (Art. 9 Abs. 1–3 AVIG).
  • Im rückwärts laufenden Fenster zählt nur eines: ob du während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hast (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
  • Derselbe Stichtag bestimmt den versicherten Verdienst — massgebend ist der Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist, oder der letzten zwölf, wenn dieser höher ausfällt (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV).
  • Während der laufenden Rahmenfrist ist ein Wechsel der Arbeitslosenkasse nicht zulässig; die Verordnung lässt ihn nur zu, wenn du aus dem Tätigkeitsgebiet der Kasse wegziehst (Art. 20 Abs. 1 AVIG, Art. 28 Abs. 2 AVIV).
  • Verlängert wird das Fenster um zwei Jahre bei Erziehungszeiten (Art. 9b AVIG), rund um eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 9a und Art. 71d Abs. 2 AVIG) und kurz vor dem Referenzalter (Art. 27 Abs. 3 AVIG, Art. 41b AVIV).
  • Eine neue Rahmenfrist gibt es erst, wenn die alte abgelaufen ist und du erneut Arbeitslosenentschädigung beanspruchst (Art. 9 Abs. 4 AVIG) — eine Anstellung mitten im Fenster eröffnet keine.

Die zwei Rahmenfristen, die nicht dasselbe sind

PunktRahmenfrist für den LeistungsbezugRahmenfrist für die Beitragszeit
Wozuin dieser Zeit können Sie Taggelder beziehenin dieser Zeit muss die Beitragszeit liegen
Dauer2 Jahre2 Jahre
Beginnam ersten Tag mit Anspruchzwei Jahre vor diesem Tag
GrundlageAVIG Art. 9 Abs. 2AVIG Art. 9 Abs. 3
Was am Ende passiertAussteuerung, auch mit Taggeldern übrigeine neue Beitragszeit muss aufgebaut werden

Es gibt zwei, sie laufen gleichzeitig und werden ständig verwechselt. Nach AVIG Art. 9. Stand 7. September 2026.

Ein Stichtag, zwei Fenster

Art. 9 AVIG ist kurz und trägt trotzdem das ganze System. Absatz 1 hält fest, dass für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Absatz 2 setzt den Stichtag. Absatz 3 hängt das zweite Fenster daran auf: Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Ein Datum, zwei Zeiträume, die in entgegengesetzte Richtungen zeigen.

Die beiden Fenster haben verschiedene Aufgaben. Das hintere ist eine Prüfung: Innerhalb dieser zwei Jahre musst du während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Wer die Beitragszeit wegen Schulausbildung, Umschulung, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft während insgesamt mehr als zwölf Monaten desselben Fensters nicht erfüllen konnte, kann davon befreit sein (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Das vordere Fenster prüft nichts, es umschliesst: Darin liegen alle Tage, an denen überhaupt Taggelder bezogen werden können.

Deshalb sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, die im Gespräch beim RAV oft in einem Satz landen. Wie lange läuft mein Fenster, und wie viele Taggelder liegen darin? Das Fenster misst Kalenderzeit, der Anspruch misst Tage. arbeit.swiss bringt den ersten Teil auf eine Zeile: Die Rahmenfrist beginnt am ersten Tag, an dem die versicherte Person alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und innerhalb dieser Rahmenfrist können Taggelder bezogen werden.

Was der Stichtag sonst noch festlegt

Zuerst dein Geld. Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug — oder der letzten zwölf, falls dieser Durchschnitt höher liegt (Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV). Neu festgesetzt wird er innerhalb des Fensters nur unter engen Bedingungen, etwa wenn du mindestens sechs Monate ununterbrochen zu einem höheren Lohn beitragspflichtig gearbeitet hast und erneut arbeitslos wirst (Art. 37 Abs. 4 AVIV).

Dann deine Kasse. Du wählst sie frei, spätestens beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch — und danach bist du für die Dauer des Fensters an sie gebunden (Art. 20 Abs. 1 AVIG, Art. 28 Abs. 1 AVIV). Wechseln darfst du nur, wenn du aus dem Tätigkeitsgebiet deiner Kasse wegziehst; der Wechsel muss ausserhalb des Fristendes auf den Beginn einer Kontrollperiode fallen (Art. 28 Abs. 2 AVIV).

Dann die kleinen Fristen im Innern. Der Anspruch auf eine einzelne Kontrollperiode erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach deren Ende geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gilt der Zähler nicht pro Krankheit, sondern pro Fenster: höchstens 44 Taggelder innerhalb der Rahmenfrist (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Und Personen, die von der Beitragszeit befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist eine besondere Wartezeit von längstens zwölf Monaten zu bestehen — die Formulierung stellt diese Wartezeit ausdrücklich in das laufende Fenster (Art. 18 Abs. 2 AVIG).

Schliesslich die Unterstützung. Einarbeitungszuschüsse werden innerhalb der Rahmenfrist für längstens sechs Monate ausgerichtet, in Ausnahmefällen zwölf (Art. 66 Abs. 2 AVIG). Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge gibt es innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Art. 68 Abs. 2 AVIG). Versicherte über 50 dürfen bis ans Ende ihrer Rahmenfrist an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen, unabhängig vom Anspruch auf Entschädigung (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Und beim Zwischenverdienst besteht der Ersatz des Verdienstausfalls längstens zwölf Monate, bei Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren oder ab 45 Jahren dagegen bis zum Ende der Rahmenfrist (Art. 24 Abs. 4 AVIG).

Wann sich das Fenster verlängert

Selbstständigkeit ohne Unterstützung der Versicherung: Wer den Wechsel vollzogen hat, während eine Rahmenfrist lief, und bei der Aufgabe der Tätigkeit gerade wegen dieser Tätigkeit keine genügende Beitragszeit vorweist, dessen Leistungsfenster wird um zwei Jahre verlängert; das Beitragsfenster wird um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit verlängert, höchstens jedoch um zwei Jahre (Art. 9a AVIG). Die Verordnung zieht zwei Grenzen: keine Verlängerung, wenn die Tätigkeit beitragswirksam nach Art. 13 AVIG war, und keine für Versicherte, die während der Selbstständigkeit Leistungen bezogen haben (Art. 3a Abs. 1 und 2 AVIV). Wer die Selbstständigkeit dagegen mit Förderung der Versicherung aufnimmt, dem wird die laufende Rahmenfrist ebenfalls um zwei Jahre verlängert (Art. 71d Abs. 2 AVIG).

Erziehungszeiten: Widmet sich eine versicherte Person der Erziehung ihres Kindes, wird das Leistungsfenster um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist lief und bei der Wiederanmeldung die Beitragszeit nicht erfüllt ist (Art. 9b Abs. 1 AVIG). Lief damals keine Rahmenfrist, beträgt das Beitragsfenster vier statt zwei Jahre (Abs. 2), und jede weitere Niederkunft verlängert es um höchstens zwei Jahre (Abs. 3). Für dieselbe Erziehungszeit gilt das nur für einen Elternteil und nur für ein Kind (Abs. 4); die Verordnung ergänzt, dass das Kind bei der Anmeldung das zehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben darf und dass bereits verbrauchte Beitragsmonate kein zweites Mal zählen (Art. 3b Abs. 1 und 3 AVIV).

Kurz vor dem Referenzalter: Wird innerhalb der letzten vier Jahre davor eine Rahmenfrist eröffnet, kommen 120 zusätzliche Taggelder dazu, und das Fenster wird bis zum Ende des Monats vor der ersten AHV-Rente verlängert (Art. 27 Abs. 3 AVIG, Art. 41b Abs. 1 und 2 AVIV). Bei Ausbildungszuschüssen verlängert sich die Rahmenfrist bis zum Ende der bewilligten Ausbildung (Art. 66c Abs. 4 AVIG). Wichtig bei allen Verlängerungen: Mehr Zeit heisst nicht mehr Geld. Die Taggelder dürfen insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen (Art. 9a Abs. 3, Art. 9b Abs. 5 AVIG).

Wann eine neue Rahmenfrist beginnt — und wann eben nicht

Der Auslöser steht in Art. 9 Abs. 4 AVIG: Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit. Zwei Bedingungen also, nicht eine — Ablauf und neuer Anspruch. Eine Stelle, die du mitten im Fenster antrittst und wieder verlierst, erfüllt keine davon.

Für die zweite Frist gilt dann wieder Art. 13 AVIG, gemessen im neuen Rückwärtsfenster: zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der zwei Jahre vor dem neuen Stichtag. Bei den verlängerten Fristen ist die Verordnung ausdrücklich: Die verlängerte Rahmenfrist wird durch eine neue ersetzt, wenn nach Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs die Voraussetzungen für die Eröffnung einer neuen erfüllt sind (Art. 3a Abs. 3, Art. 3b Abs. 5, Art. 41b Abs. 3 und Art. 95e Abs. 3 AVIV).

Und nicht jede Rahmenfrist im Gesetz gehört überhaupt dir. In der Kurzarbeit läuft eine eigene Zweijahresfrist, die dem Betrieb gilt und mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode beginnt, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird; nach 24 Monaten ununterbrochenem Bezug kann eine neue erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden (Art. 35 Abs. 1 und 4 AVIG). Wer nach Kurzarbeit arbeitslos wird, trifft also auf zwei Fristen mit demselben Namen und verschiedenen Inhabern.

Was nach dem Ablauf gilt

Mit dem Ende des Fensters endet der Bezug, auch wenn rechnerisch noch Taggelder offen wären. Danach greift eine Regel, die viele übersehen: Nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug kann während zwei Jahren nicht an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nach Art. 59d Abs. 1 AVIG teilgenommen werden (Art. 82 AVIV). Das Fenster wirkt also über sein eigenes Ende hinaus.

Zwei Termine lohnen deshalb einen Eintrag im Kalender, sobald die Kasse ihre Verfügung geschickt hat: der erste Tag deiner Rahmenfrist — er steht dort, und mit ihm liegt auch das Rückwärtsfenster fest — und der letzte. Am Ende einer Rahmenfrist ist ausnahmsweise auch ein Kassenwechsel möglich, ohne dass er auf den Beginn einer Kontrollperiode fallen muss (Art. 28 Abs. 2 AVIV).

Zwei Jahre, ein Markt, der nicht vor deiner Tür liegt

Das Fenster ist an einen Wohnort gebunden, der Stellenmarkt ist es nicht. In unserem eigenen Bestand an Schweizer Stelleninseraten entfallen 16.1 Prozent aller Inserate auf den grössten einzelnen Ort, 38.4 Prozent auf die fünf grössten und 48.2 Prozent auf die zehn grössten. Etwas mehr als die Hälfte der Inserate liegt also ausserhalb dieser zehn Orte, verteilt auf mehrere hundert Gemeinden; knapp 29.3 Prozent aller Orte tauchen mit einem einzigen Inserat auf, zusammen aber nur 1.3 Prozent des Bestands.

Diese Streuung erklärt, warum das Gesetz die Ortsfrage zweimal anfasst. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge gibt es, wenn in der Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann — innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Art. 68 AVIG). Und der Umzug aus dem Tätigkeitsgebiet der Kasse ist der einzige Grund, aus dem die Verordnung mitten im Fenster einen Kassenwechsel zulässt (Art. 28 Abs. 2 AVIV). Beides sind Antworten auf denselben Umstand: Eine Suche über zwei Jahre bleibt selten im eigenen Bezirk.

Gesetzesstellen aus dem AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft stehenden Fassung und aus der AVIV (SR 837.02) in der Fassung vom 1. August 2026, gelesen auf fedlex.admin.ch. Die zitierte Beschreibung der Rahmenfrist stammt von arbeit.swiss. Die Marktzahlen sind Anteile aus unserem eigenen Bestand an Schweizer Stelleninseraten, Stand 23. August 2026.

RAV-Anmeldung: der Tag, an dem die Rahmenfrist beginnt

Was ist die Beitragszeit?

Kurz gesagt

Die Beitragszeit ist die Zeit, in der du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung unterstanden hast. Erfüllt hat sie, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Gerechnet wird in Monaten und nicht in Stunden: Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat mit Beitragspflicht, kürzere Einsätze werden addiert, und je 30 Kalendertage ergeben einen weiteren Monat (Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV).

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Jede Beurteilung erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Beitragspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 AVIG der Arbeitnehmer, der nach dem AHV-Gesetz versichert ist und auf Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit Beiträge zahlt. Die Beiträge werden je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung entrichtet; bis zum auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Satz 2,2 Prozent, und Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen ihn je zur Hälfte (Art. 3 Abs. 1–3 AVIG). Auf der Lohnabrechnung ist das die Zeile, die den Anspruch überhaupt erst entstehen lässt.

Wer selbstständig erwerbend im Sinne des AHV-Gesetzes ist, baut keine Beitragszeit auf. arbeit.swiss hält das ohne Umschweife fest: Selbstständigerwerbende sind nicht ALV-beitragspflichtig und haben damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beitragszeit ist deshalb keine Frage des Fleisses oder des Einkommens, sondern des Status, unter dem gearbeitet wurde.

Anstellungsformen, bei denen die Beitragszeit erst aufgebaut wird — Anteil aller Schweizer Inserate in unserem Bestand
Anstellungsformen, bei denen die Beitragszeit erst aufgebaut wird — Anteil aller Schweizer Inserate in unserem BestandOhne Angabe zur Anstellungsform9.1% der InserateLehrstelle / Lernende3.7% der InseratePraktikum2.9% der InserateTemporär oder befristet1.8% der Inserate

Eigene Auswertung des Bestands an Schweizer Stelleninseraten, Stand 23. August 2026. «Ohne Angabe» heisst, dass das Inserat die Anstellungsform gar nicht ausweist — aus dem Text allein lässt sich dann nicht ablesen, wie viele Beitragsmonate die Stelle bringen kann.

  • Zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist — das ist die Schwelle (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
  • Ein voller Kalendermonat mit Beitragspflicht ist ein Beitragsmonat; angebrochene Zeiten werden zusammengezählt, je 30 Kalendertage ergeben einen Monat (Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV).
  • Teilzeit zählt gleich wie Vollzeit; wer mehrere Teilzeitstellen gleichzeitig hat, dem wird die Zeit trotzdem nur einmal angerechnet (Art. 11 Abs. 4 AVIV).
  • Ohne eigene Beitragszahlung angerechnet werden Arbeit vor dem AHV-Beitragsalter, schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, lohnlose Krankheits- und Unfallzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis und geschützte Mutterschaftsunterbrüche (Art. 13 Abs. 2 AVIG).
  • Beitragszeiten aus einem EU- oder EFTA-Staat werden nach Angaben von arbeit.swiss angerechnet, wenn zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde; für in der Schweiz wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger gilt diese Bedingung nicht.
  • Belegt wird die Beitragszeit mit den Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre, bei einem Zuzug aus dem EU- oder EFTA-Raum zusätzlich mit dem Formular PD U1.

Beitragszeit: wie viele Monate reichen

SituationErforderlichGrundlage
Regelfall12 MonateAVIG Art. 13 Abs. 1
Nach Krankheit, Unfall, MutterschaftRahmenfrist verlängert sichAVIG Art. 9a
Befreit: nach Ausbildung, Haft, Trennungkeine Beitragszeit nötigAVIG Art. 14
Teilzeitzählt voll, unabhängig vom PensumAVIG Art. 13 Abs. 1
Arbeit im EU/EFTA-Raumanrechenbar mit Formular PD U1FZA Anhang II
Selbständigkeitzählt nicht als BeitragszeitAVIG Art. 13

Die Monate müssen in die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit fallen. Beitragszeit heisst versicherte Arbeit, nicht Anstellung an sich — unbezahlter Urlaub zählt nicht. Stand 7. September 2026.

Monate, die zählen, ohne dass du Beiträge gezahlt hast

Art. 13 Abs. 2 AVIG rechnet vier Kategorien an, in denen kein einziger Beitragsfranken geflossen ist. Erstens Zeiten, in denen du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig warst, bevor du das Alter erreicht hast, ab dem AHV-Beiträge fällig werden. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG sind erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres beitragsfrei, in dem sie das 17. Altersjahr zurücklegen — genau diese Monate zählen für die Arbeitslosenversicherung trotzdem mit.

Zweitens schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst sowie obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden. Drittens Zeiten, in denen du zwar in einem Arbeitsverhältnis stehst, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhältst und deshalb auch keine Beiträge zahlst. Viertens Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft, soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.

Für die zweite bis vierte Kategorie regelt die Verordnung auch, mit welchem Lohn gerechnet wird: massgebend ist derjenige Lohn, den du normalerweise erzielt hättest (Art. 39 AVIV). Diese Monate sind also nicht bloss formal vorhanden, sie ziehen den versicherten Verdienst auch nicht nach unten.

Arbeit im Ausland — wann sie mitzählt

Wer aus dem EU- oder EFTA-Raum in die Schweiz kommt, verliert die dort zurückgelegten Beitragszeiten nicht automatisch. arbeit.swiss nennt in seiner FAQ zur Arbeitslosenentschädigung drei Konstellationen, die als Beitragszeit gelten: eine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Schweiz; in einem EU-Staat als EU-Angehöriger oder in einem EFTA-Staat als EFTA-Angehöriger zurückgelegte Beitragszeiten, sofern zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde; und eine beitragspflichtige Beschäftigung für ein Schweizer Unternehmen im Ausland, also eine Entsendung.

Die Bedingung «zuletzt in der Schweiz» ist der Punkt, an dem viele Lebensläufe hängen bleiben. Sie entfällt laut derselben Quelle für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz: Bei ihnen erfolgt die Anrechnung auch dann, wenn die letzte beitragspflichtige Beschäftigung nicht in der Schweiz lag.

Ein längerer Aufenthalt ausserhalb von EU und EFTA folgt einer anderen Logik. Dort geht es nicht um Anrechnung, sondern um Befreiung: Wer nach über einem Jahr in einem Drittstaat zurückkehrt, kann unter den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 AVIG während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein, sofern eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland nachgewiesen wird und in der Schweiz mindestens sechs Beitragsmonate vorliegen. Diese sechs Monate müssen nach Art. 13 Abs. 2 AVIV innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.

Was keine Beitragszeit aufbaut

Die Arbeitslosenentschädigung selbst baut nichts auf. Art. 2 Abs. 2 Bst. e AVIG nimmt Arbeitslose für die Entschädigungen nach Art. 22a Abs. 1 ausdrücklich von der Beitragspflicht aus — die Monate im Taggeldbezug sind also keine Beitragsmonate. Ebenso wenig entsteht Beitragszeit aus der Teilnahme an einer von der Arbeitslosenversicherung finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme; die englische Fassung derselben FAQ hält das ausdrücklich fest.

Beim Zwischenverdienst kommt es auf den Status an. arbeit.swiss führt den Erwerb neuer Beitragszeiten als Vorteil eines Zwischenverdienstes auf, klammert den selbstständigen Zwischenverdienst aber ausdrücklich aus. Wer während der Arbeitslosigkeit angestellt dazuverdient, sammelt also Beitragsmonate; wer auf eigene Rechnung dazuverdient, nicht.

Und es gibt den Fall, in dem Beiträge fliessen und trotzdem kein Anspruch entsteht. arbeit.swiss zählt zu den nicht Anspruchsberechtigten unselbstständig erwerbende Personen, solange sie als Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat einer AG, als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH, als finanziell Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können — mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner eingeschlossen. Die Beitragszeit kann in diesen Fällen lückenlos sein, ohne dass sie etwas nützt.

Wie du sie belegst

Die Beitragszeit wird nicht geschätzt, sondern nachgewiesen. Nach der Anmeldung verlangt die Arbeitslosenkasse laut arbeit.swiss den «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung», die Formulare «Arbeitgeberbescheinigung» der letzten zwei Jahre, weitere von der Kasse verlangte Angaben und — bei einem Zuzug aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat — das Formular «PD U1».

Zwei Jahre Bescheinigungen sind kein Zufall: Das ist genau das Fenster, in dem die Beitragszeit gesucht wird. Jede Anstellung in diesem Zeitraum gehört dazu, auch die kurze, auch die kleine, auch die, die im Streit endete. Ein fehlendes Formular ist der häufigste Grund, warum die Zahl der Beitragsmonate am Ende tiefer ausfällt als erwartet.

Die Beitragszeit steuert danach noch etwas Zweites. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls — vorausgesetzt, vor diesem Tag liegen mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Die zwölf Monate sind also nicht nur eine Eintrittskarte, sie legen auch den Startpunkt der Lohnberechnung fest.

Wenn zwölf Monate nicht zusammenkommen

Für Menschen, die die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, kennt Art. 14 AVIG die Befreiung. Sie greift, wenn du innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standest — wegen Schulausbildung, Umschulung, Aus- oder Weiterbildung mit mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz, wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft mit Wohnsitz in der Schweiz während dieser Zeit, oder wegen eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt.

Ein zweiter Befreiungsgrund knüpft an einen Lebensumbruch an: Trennung oder Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehegatten, Wegfall einer Invalidenrente oder ein ähnlicher Grund, der zur Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zwingt. Das Ereignis darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen, und der Wohnsitz muss beim Eintritt in der Schweiz gelegen haben (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Die Verordnung stellt dem den Wegfall der Betreuung einer pflegebedürftigen Person gleich, wenn diese dauernd auf Hilfe angewiesen war, beide im gemeinsamen Haushalt wohnten und die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat (Art. 13 Abs. 1bis AVIV).

Befreiung ist aber nicht dasselbe wie erfüllte Beitragszeit: Die Kasse rechnet dann mit Pauschalansätzen statt mit deinem früheren Lohn, und die Höchstzahl der Taggelder ist eine andere. Wie sich das auf den Betrag und die Bezugsdauer auswirkt, steht in den beiden Nachbarfragen dieser Seite.

Welche Stellen im Markt Beitragsmonate aufbauen

Weil die Beitragszeit in Monaten zählt und nicht in Prozenten, ist die praktische Frage nicht «wie viel verdiene ich», sondern «wie viele Monate bin ich angestellt». In unserem eigenen Bestand an Schweizer Stelleninseraten weisen 3,7 Prozent aller Inserate eine Lehrstelle oder eine Lernendenposition aus, 2,9 Prozent ein Praktikum und 1,8 Prozent eine ausdrücklich temporäre oder befristete Anstellung. Alle drei sind Arbeitsverhältnisse, in denen ALV-Beiträge anfallen — sie bauen Beitragsmonate auf wie jede andere Anstellung auch.

Bei den Lehrstellen fällt der Zeithorizont auf: 46,1 Prozent dieser Inserate nennen bereits das Jahr 2027 im Titel. Wer eine Grundbildung sucht, bewirbt sich also überwiegend auf einen Start, der über ein Jahr entfernt ist — und genau in dieser Zeit fallen die ersten Monate an, die nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a AVIG selbst dann zählen, wenn wegen des Alters noch keine AHV-Beiträge fällig werden.

Der grösste Unsicherheitsposten ist ein anderer: 9,1 Prozent aller Inserate weisen die Anstellungsform überhaupt nicht aus. Aus dem Text allein ist dann nicht ablesbar, ob es sich um eine unbefristete Stelle, einen Einsatz über wenige Monate oder ein Mandat handelt. Wer zwölf Beitragsmonate zusammenbekommen muss, sollte diese Frage im Erstgespräch stellen, nicht nach der Unterschrift.

Der Inseratemarkt bewegt sich dabei in allen drei Kategorien ähnlich schnell: Das mittlere Lehrstelleninserat ist 22 Tage alt, das mittlere Praktikumsinserat 24 Tage, das mittlere temporäre oder befristete Inserat 20 Tage — gleich viel wie der Gesamtbestand.

Anteile aus einer eigenen Auswertung des Bestands an Schweizer Stelleninseraten auf SwissJobs.app, Stand 23. August 2026. Lehrstellen und Praktika wurden über Titelbegriffe erkannt, temporäre und befristete Stellen über die ausgewiesene Anstellungsform; Mehrfachnennungen sind möglich. Rechtsstand: AVIG in der Fassung vom 1. Januar 2026, AVIV in der Fassung vom 1. August 2026.

RAV-Anmeldung: was die Kasse zur Beitragszeit von dir braucht

Arbeitslosengeld nach dem Mutterschaftsurlaub?

Kurz gesagt

Während des Mutterschaftsurlaubs gibt es kein Arbeitslosengeld: Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug von ALV-Taggeldern aus (Art. 16g Abs. 1 Bst. a EOG), und die ALV verlangt in dieser Zeit auch nichts von dir. Danach kann der Anspruch wieder aufleben — wenn du beim RAV angemeldet und vermittlungsfähig bist und die Beitragszeit erfüllst oder davon befreit bist. Der Mutterschaftsurlaub selbst zählt nur so weit als Beitragszeit, als er durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder einen GAV vorgeschrieben ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. d AVIG).

Diese Antwort kann Fehler enthalten und ersetzt keine amtliche Auskunft. Verbindlich ist, was dein RAV oder deine Arbeitslosenkasse sagt.

Die Frage hat deshalb zwei ganz verschiedene Hälften. Die erste, die 98 Tage, ist einfach und klar geregelt. Die zweite beginnt am Tag danach und hängt an drei Zahlen, die niemand für dich zusammenrechnet: wie viele Monate beitragspflichtige Beschäftigung in deiner Rahmenfrist liegen, wann diese Rahmenfrist zu laufen begonnen hat und ob eine Verlängerung nach Art. 9b AVIG greift.

Anteil ausdrücklich als Teilzeit ausgeschriebener Inserate, nach Art des Arbeitgebers
Anteil ausdrücklich als Teilzeit ausgeschriebener Inserate, nach Art des ArbeitgebersSchulen und Hochschulen19.5%Kantone und Gemeinden18.3%Spitäler und Pflege12.8%alle übrigen Arbeitgeber5.5%

Basis: die offenen Inserate im Bestand von SwissJobs.app, gruppiert danach, ob der Firmenname eine Schule oder Hochschule, eine kantonale oder kommunale Verwaltung oder ein Spital, eine Klinik, die Spitex oder ein Pflegezentrum nennt. Gezählt sind nur Inserate mit Angabe zur Anstellungsform. Stand: 30. August 2026.

  • In den 98 Tagen: kein ALV-Taggeld, dafür auch keine Arbeitsbemühungen und keine Kontrollvorschriften.
  • Der Mutterschaftsurlaub zählt als Beitragszeit, soweit er vorgeschrieben oder im GAV vereinbart ist (Art. 13 Abs. 2 Bst. d AVIG).
  • Reicht die Beitragszeit nicht: Befreiung wegen Mutterschaft möglich (Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG) — dafür höchstens 90 Taggelder.
  • Die besondere Wartezeit beträgt bei dieser Befreiung fünf Tage, nicht 120 (Art. 6 Abs. 1 und 2 AVIV).
  • Mit Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind bleibt das Taggeld bei 80 Prozent (Art. 22 Abs. 2 AVIG).
  • Wiederanmelden spätestens am ersten Tag, für den du Taggeld beanspruchst (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

Die 98 Tage: was in dieser Zeit gilt

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht am Tag der Niederkunft und wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet (Art. 16c Abs. 1 und 2 EOG). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor Anspruchsbeginn (Art. 16e Abs. 2 EOG), höchstens 220 Franken im Tag (Art. 16f Abs. 1 EOG, Betrag seit 1. Januar 2025). Das Obligationenrecht gibt dazu den arbeitsrechtlichen Rahmen: mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Niederkunft (Art. 329f Abs. 1 OR).

Für die ALV ist die entscheidende Norm Art. 16g Abs. 1 Bst. a EOG. Die Mutterschaftsentschädigung «schliesst den Bezug» der Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Das ist kein Ermessen und keine Kürzung, sondern ein Ausschluss: Es gibt in diesen Tagen kein Arbeitslosengeld, auch nicht anteilig.

Die Kehrseite ist ebenso klar, und sie wird oft übersehen. Die FAQ von arbeit.swiss hält fest: «Während des Mutterschaftsurlaubs, Urlaubs des anderen Elternteils und des Betreuungsurlaubs besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie müssen in dieser Zeit entsprechend keine Pflichten gegenüber der ALV erfüllen.» Keine Arbeitsbemühungen, keine Kontrollvorschriften, keine Beratungsgespräche. Wer wissen will, welche Zeiten sonst noch von den Arbeitsbemühungen ausgenommen sind, findet die Aufzählung auf unserer Seite zu dem, was als Arbeitsbemühung zählt.

Eine Pflicht bleibt: Der Urlaub muss dem RAV gemeldet werden, und zwar «rechtzeitig». Wer die Meldung unterlässt und stattdessen Termine platzen lässt, produziert genau das Bild, das die Meldung verhindern soll.

Wie man nach dem Mutterschaftsurlaub überhaupt arbeitslos wird

Die Frage klingt zynisch, ist aber sachlich, weil die Antwort den Rest der Rechnung bestimmt. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 OR). Der zeitliche Kündigungsschutz reicht damit sogar zwei Wochen über die 14 Wochen Mutterschaftsurlaub hinaus.

Übrig bleiben drei Wege in die Arbeitslosigkeit, und sie werden von der ALV unterschiedlich behandelt. Erstens: Die Kündigung wurde vor der Schwangerschaft ausgesprochen oder fällt nach dem Ende der Sperrfrist. Zweitens: Ein befristeter Vertrag läuft aus — die Sperrfrist verlängert einen befristeten Vertrag nicht. Drittens: Du kündigst selbst, weil sich Pensum, Arbeitszeiten oder Weg mit der neuen Situation nicht vereinbaren lassen. Nur der dritte Fall führt in Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG — Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, höchstens 60 Tage je Einstellungsgrund. Die Einstelltage sind keine Streichung des Anspruchs, sondern Tage ohne Taggeld, die auf die Höchstzahl angerechnet werden (Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Wer also überlegt, während oder direkt nach dem Mutterschaftsurlaub selbst zu kündigen, verschiebt damit nicht nur ein Datum. Er verschiebt auch die Frage, ob die ersten Wochen des neuen Anspruchs bezahlt sind.

Zählt der Mutterschaftsurlaub als Beitragszeit?

Teilweise, und die Einschränkung ist der schärfste Satz in diesem ganzen Kapitel. Art. 13 Abs. 2 Bst. d AVIG rechnet «Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG)» an der Beitragszeit an — aber nur, «soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind».

Was vorgeschrieben ist, steht im Arbeitsgesetz. Art. 35a Abs. 3 ArG: «Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.» Die ersten acht Wochen sind damit ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die Wochen neun bis sechzehn sind kein Verbot, sondern ein Zustimmungserfordernis. Und was ein GAV zusätzlich als Mutterschaftsurlaub vereinbart, fällt nach dem Wortlaut ebenfalls unter die Anrechnung — ein Grund, in den eigenen GAV zu schauen, bevor man rechnet.

Praktisch heisst das: Der Mutterschaftsurlaub reisst kein Loch in die Beitragszeit, aber er füllt sie auch nicht automatisch über die volle Länge auf. Wer die zwölf Monate nur knapp erreicht, sollte diesen Unterschied kennen, bevor die Kasse ihn ausrechnet.

Danach gilt die normale Regel: Die Beitragszeit ist erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Was diese Rahmenfrist ist und wie sie läuft, steht ausführlich in unserer Antwort zur Rahmenfrist auf derselben Seite.

Wenn die Beitragszeit nicht reicht: die Befreiung — und ihr Preis

Art. 14 Abs. 1 Bst. b AVIG befreit von der Erfüllung der Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit wegen «Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG)» nicht erfüllen konnte, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. Der Weg existiert also — für die längere Familienpause, nicht für die 14 Wochen.

Er ist aber teuer, und zwar dreifach. Erstens: Wer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, hat Anspruch auf höchstens 90 Taggelder (Art. 27 Abs. 4 AVIG), gegenüber 260 bei zwölf Monaten Beitragszeit und 400 bei achtzehn (Art. 27 Abs. 2 AVIG). Zweitens: Als versicherter Verdienst gilt nicht der frühere Lohn, sondern ein Pauschalansatz nach Art. 41 Abs. 1 AVIV — 153 Franken im Tag bei einem Abschluss der Tertiärstufe, 127 Franken bei einem Abschluss der Sekundarstufe II, 102 Franken für alle übrigen Personen ab 20 Jahren. Das Taggeld wird davon berechnet, nicht vom Lohn, den man vor der Pause verdient hat.

Drittens die Wartezeit — und hier steht die verbreitete Angst vor den 120 Tagen an der falschen Stelle. Art. 6 Abs. 1 AVIV verhängt die 120 Tage nur für die Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a AVIG, also für die Ausbildungsfälle, allein oder in Verbindung mit einem anderen Grund. Absatz 2 desselben Artikels sagt: «Die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.» Die FAQ von arbeit.swiss nennt Mutterschaft ausdrücklich in der Fünf-Tage-Gruppe. Diese besondere Wartezeit kommt zur allgemeinen Wartezeit hinzu (Art. 6 Abs. 6 AVIV).

Die Rahmenfrist läuft weiter — und was Art. 9b AVIG daran ändert

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und dauert zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG). Das Gesetz kennt für den Mutterschaftsurlaub keine Sistierung dieses Fensters. Die Verordnung setzt sogar voraus, dass es weiterläuft: Art. 29 Abs. 1bis Bst. a EOV knüpft eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung daran, dass «die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist».

Die einzige Verlängerung, die das Gesetz für Eltern vorsieht, steht in Art. 9b AVIG, und ihre Voraussetzungen sind eng. Nach Absatz 1 wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist. Nach Absatz 2 beträgt die Rahmenfrist für die Beitragszeit vier statt zwei Jahre, sofern zu Beginn dieser Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief — das ist der Fall der Mutter, die vor der Geburt gearbeitet hat und danach eine längere Pause macht.

Zwei Schranken dazu, die selten mitzitiert werden: Absatz 4 lässt die Absätze 1 bis 3 für dieselbe Erziehungszeit nur auf einen Elternteil und nur für ein Kind zu. Und Absatz 5 stellt klar, dass die Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 nicht übersteigen dürfen. Die Verlängerung schafft also Zeit, keine zusätzlichen Taggelder.

Der Tag der Wiederanmeldung

Art. 17 Abs. 2 AVIG verlangt, sich «möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht», persönlich zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Für den Mutterschaftsurlaub heisst das: Der erste Tag, für den überhaupt ein Taggeld in Frage kommt, ist der Tag nach dem 98. Tag — vorher steht Art. 16g EOG davor.

Zwischen Anmeldung und erstem Taggeld liegt trotzdem noch die Wartezeit nach Art. 18 Abs. 1 AVIG, fünf Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Grundfall. Art. 6a AVIV nimmt bestimmte Gruppen davon aus, unter anderem Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren unterhalb einer Verdienstgrenze, die die Verordnung beziffert.

Und weil der Anspruch nach Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre zurückblickt, verschiebt jeder Monat, den die Anmeldung später erfolgt, auch das Beitragszeitfenster nach hinten. Wer nah an den zwölf Monaten liegt, sollte deshalb nicht «erst einmal ein paar Wochen schauen».

Vermittlungsfähigkeit, Betreuung und die 70-Prozent-Falle

Vermittlungsfähig ist, wer «bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen» (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Das Gesetz sagt nicht, dass ein Betreuungsplatz nachgewiesen werden muss. Es sagt, dass du in der Lage sein musst, eine Stelle anzutreten — und die Frage, wie du das mit einem Säugling organisierst, stellt die Beratungsperson daraus ab. Wie streng das gehandhabt wird, unterscheidet sich zwischen den Kantonen; das ist einer der Punkte, an denen sich ein direktes Gespräch mit dem RAV mehr lohnt als jede allgemeine Auskunft.

Die Betreuungspflicht selbst kommt im AVIG nur an einer Stelle vor, und dort als Schutz: Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je Weg nötig macht und bei der am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder bei vorhandener Unterkunft die «Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten» erfüllt werden kann. Buchstabe g schliesst zudem Arbeit aus, die «eine ständige Abrufsbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert».

Die unangenehme Stelle ist Buchstabe i. Unzumutbar ist auch eine Arbeit, die einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Wer mit einem Vollzeitlohn versichert ist und nach der Geburt nur ein 60-Prozent-Pensum übernehmen kann, landet mit genau dieser Stelle unter der Schwelle — sie ist rechtlich nicht zumutbar, obwohl sie die einzige ist, die zur neuen Situation passt. Das Gesetz lässt Ausnahmen zu: Die kantonale Amtsstelle kann mit Zustimmung der tripartiten Kommission eine solche Arbeit ausnahmsweise für zumutbar erklären, und Art. 24 AVIG kennt Kompensationszahlungen beim Zwischenverdienst. Beides sind Verfahren, keine Automatismen — und beides gehört ins erste Beratungsgespräch, nicht in die Schlussabrechnung.

Eine gute Nachricht am selben Ort: Das reduzierte Taggeld von 70 Prozent nach Art. 22 Abs. 2 AVIG trifft nur Versicherte ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren. Mit Kind bleibt es bei 80 Prozent des versicherten Verdienstes.

Wenn du schon vor der Geburt arbeitslos warst

Dann dreht sich die Reihenfolge um, und das Ergebnis überrascht viele. Art. 29 Abs. 1 EOV gibt einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist, Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn sie entweder bis zur Geburt ein Taggeld der ALV bezog oder am Tag der Geburt die für ein ALV-Taggeld erforderliche Beitragsdauer erfüllt. Der zweite Fall ist der bemerkenswerte: Es genügt, die Beitragszeit zu erfüllen — bezogen haben muss man nichts.

Die Höhe schützt Art. 16g Abs. 2 Bst. e EOG. Bestand bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung ein Taggeld nach dem AVIG, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Der Wechsel von der ALV in die EO kostet dich also nichts an Höhe.

Art. 29 Abs. 1bis EOV regelt zudem die verlängerte Ausrichtung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen für Mütter, die bis zur Geburt ALV-Taggelder bezogen: Sie setzt voraus, dass die Taggelder vor der Geburt nicht ausgeschöpft waren und die Rahmenfrist am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist, dazu ein Arztzeugnis.

Ein Detail aus dem Merkblatt 6.02 der Informationsstelle AHV/IV, das sonst nirgends steht und im Ernstfall zählt: «Wenn Sie arbeitslos sind, bleiben Sie auch während des Mutterschaftsurlaubs unfallversichert. Sie müssen deshalb die Sistierung bei der Krankenversicherung nicht aufheben. Voraussetzung ist aber, dass zwischen dem Bezug des Taggeldes der Arbeitslosenversicherung und der Mutterschaftsentschädigung keine Lücke besteht.» Eine Lücke von wenigen Tagen ist also nicht nur eine Frage des Geldes.

Wo die Kantone eigene Regeln haben

Art. 16h EOG erlaubt den Kantonen ausdrücklich, «in Ergänzung» eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorzusehen und dafür besondere Beiträge zu erheben. Es gibt also keine einheitliche Schweizer Antwort auf die Frage, wie lange die 98 Tage tatsächlich dauern.

Genf hat davon Gebrauch gemacht. Das kantonale Gesetz über die Mutterschafts- und Adoptionsversicherung sieht in Art. 5 Abs. 1 eine Entschädigung während 112 Tagen vor, also 16 statt 14 Wochen, und deckelt sie nicht bei 220 Franken, sondern beim Höchstbetrag des versicherten Verdiensts der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 10 Abs. 3). Was nach Bundesrecht bezogen wurde, wird abgezogen. Und für die Zeit zwischen dem Ende des Bundesanspruchs und dem Ende des kantonalen Anspruchs nennt Art. 6 des Genfer Gesetzes ausdrücklich die Taggelder der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung unter den Leistungen, mit denen die kantonale Entschädigung koordiniert wird.

Für alle anderen Kantone gilt: Bundesrecht ist der Boden, nicht die Decke. Ob dein Kanton aufstockt, steht in seinem eigenen Recht, und die zuständige Auskunftsstelle ist die AHV-Ausgleichskasse, nicht das RAV.

Was der Markt dazu sagt

Die schwierigste Frage bei der Rückkehr ist nicht die Rechtsfrage, sondern die praktische: Gibt es die Stelle mit reduziertem Pensum überhaupt, die die Rechnung erst aufgehen lässt? Die Antwort aus unserem eigenen Bestand ist ernüchternder, als die Ratgeber es darstellen.

Ausdrücklich ausgeschriebenes Jobsharing kommt in 0,05 Prozent der offenen Inserate vor — rund eines von zweitausend. Die Hälfte davon stammt von einem Arbeitgeber, dessen Name ein Spital, einen Kanton, eine Gemeinde oder eine Schule nennt; ausserhalb des Gesundheitswesens sind es Einzelfälle wie Allianz Suisse und Hilti Schweiz. Inserate, die von sich aus einen Wiedereinstieg oder eine Familienpause ansprechen, machen 0,06 Prozent aus; unter den deutschsprachigen Inseraten sind es 0,14 Prozent, unter den französisch-, italienisch- und englischsprachigen kein einziges. Irgendein Wort zu Kita, Kinderbetreuung, Familienfreundlichkeit oder Vereinbarkeit tragen 2,3 Prozent.

Wo reduzierte Pensen wirklich ausgeschrieben werden, zeigt die Grafik: bei Schulen und Hochschulen in 19,5 Prozent der Inserate, bei Kantonen und Gemeinden in 18,3, bei Spitälern und Pflegeeinrichtungen in 12,8 — gegenüber 5,5 Prozent bei allen übrigen Arbeitgebern. Diese drei Gruppen stellen zusammen aber nur gut sieben Prozent der Inserate. Unter den deutschsprachigen Inseraten sind es 8,6 Prozent, und dort liegt die Teilzeitquote bei 16,2 Prozent gegenüber 8,3 Prozent bei den übrigen Arbeitgebern.

Der praktische Schluss daraus ist kein Ratschlag, sondern eine Beschreibung: Das reduzierte Pensum wird in diesem Markt meistens verhandelt und nicht gefunden. Für die ALV ist das relevant, weil Art. 15 AVIG die Vermittlungsfähigkeit an dem misst, was der Arbeitsmarkt tatsächlich hergibt — und weil eine Suche, die nur nach ausgeschriebener Teilzeit filtert, den grössten Teil der Inserate ausblendet.

Die Reihenfolge, wenn du gerade davorstehst

Zuerst die Meldung: Der Mutterschaftsurlaub gehört rechtzeitig zum RAV, auch wenn in dieser Zeit keine Pflichten laufen. Die Mutterschaftsentschädigung selbst wird nicht dort geltend gemacht, sondern bei der AHV-Ausgleichskasse — direkt, wenn du arbeitslos bist, sonst über die Arbeitgeberin. Das Merkblatt 6.02 sagt zusätzlich, dass die aktuelle oder letzte Arbeitgeberin die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den massgebenden Lohn bescheinigt.

Dann die Rechnung: Wie viele Monate beitragspflichtige Beschäftigung liegen in deinem Beitragszeitfenster, und welcher Teil des Mutterschaftsurlaubs zählt nach Art. 13 Abs. 2 Bst. d AVIG mit? Wenn die zwölf Monate erreicht sind, ist der Rest Formsache. Wenn nicht, geht es um Art. 14 und um die Frage, ob Art. 9b das Fenster rettet — und diese Prüfung nimmt die Arbeitslosenkasse vor, nicht das RAV.

Und zuletzt das Datum: spätestens am ersten Tag, für den du Taggeld beanspruchst (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Das ist der Tag nach dem 98. — nicht der Tag, an dem die Suche ins Stocken gerät.

Gesetzestexte am 31. August 2026 aus der konsolidierten Fassung auf Fedlex gelesen: AVIG in Kraft seit 1. Januar 2026, AVIV seit 1. August 2026, EOG und EOV seit 1. Juni 2026, ArG seit 1. September 2023, OR seit 1. Januar 2026. Die Angaben zur Praxis stammen aus der FAQ von arbeit.swiss und aus dem Merkblatt 6.02 der Informationsstelle AHV/IV (Stand 1. Januar 2025), beide am selben Tag gelesen. Marktzahlen aus der laufenden Auswertung der offenen Schweizer Inserate auf SwissJobs.app, Stand 30. August 2026: Die Arbeitgebergruppe wird am Firmennamen erkannt, was private Pflegeanbieter und Gemeinden mit ungewöhnlichem Namen untererfasst und private Kliniken übererfassen kann; die Teilzeitmarkierung liegt nur dort vor, wo das Inserat sie trägt, die Anteile sind also Untergrenzen. Eine Sprachkennung tragen rund sieben von zehn Inseraten.

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Quellen

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Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%