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Darf ich eine vom RAV zugewiesene Stelle ablehnen?

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Darf ich eine vom RAV zugewiesene Stelle ablehnen?

Kurz gesagt

Nur wenn die Stelle unzumutbar ist. Das Gesetz definiert Zumutbarkeit nicht als Geschmacksfrage, sondern über Kriterien: Eine Arbeit gilt unter anderem dann als unzumutbar, wenn sie den üblichen Arbeitsbedingungen nicht entspricht, deine persönlichen Verhältnisse — Alter, Gesundheit, Familie — missachtet, den Wiedereinstieg in deinen Beruf wesentlich erschwert oder weniger als 70 Prozent deines versicherten Verdienstes zahlt.

Verbindlich sind die Beurteilung deines RAV und die Verfügung deiner Arbeitslosenkasse. Zumutbarkeit wird im Einzelfall geprüft. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Lehnst du eine zumutbare Stelle ohne triftigen Grund ab, folgen Einstelltage: je nach Verschulden 1 bis 60 Tage ohne Taggeld. Wiederholte Ablehnungen führen zu längeren Einstellungen.

Der praktisch wichtigste Punkt wird oft übersehen: Ablehnen ist selten die richtige Handlung. Zumutbarkeitsgründe sind dazu da, vorher besprochen zu werden — mit deiner Beratungsperson, bevor die Zuweisung erfolgt oder unmittelbar danach, nicht als stille Absage gegenüber dem Betrieb.

Prozentwerte, die alle auf dem versicherten Verdienst beruhen
Prozentwerte, die alle auf dem versicherten Verdienst beruhenTaggeld mit Kindern oder tiefem Verdienst80%Taggeld in allen übrigen Fällen70%Lohnuntergrenze für zumutbare Arbeit70%

Alle drei Werte beziehen sich auf denselben versicherten Verdienst. Die Untergrenze der Zumutbarkeit liegt damit genau dort, wo das Taggeld ohne Unterhaltspflichten liegt. Quelle: SECO.

  • Unzumutbar ist Arbeit unter anderem dann, wenn sie den üblichen Arbeitsbedingungen nicht entspricht.
  • Ebenso, wenn sie deine persönlichen Verhältnisse — Alter, Gesundheit, Familie — nicht berücksichtigt.
  • Ebenso, wenn sie den Wiedereinstieg in deinen Beruf wesentlich erschwert.
  • Ebenso, wenn sie weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes zahlt und kein Ausgleich vorgesehen ist.
  • Das Kriterium der angemessenen Rücksicht auf deine Fähigkeiten und bisherige Tätigkeit gilt nicht für Personen unter 30 Jahren.
  • Ablehnung ohne triftigen Grund führt zu 1 bis 60 Einstelltagen je nach Verschulden.

Wann eine zugewiesene Stelle als unzumutbar gilt

KriteriumZumutbar?Grundlage
Weg zur Arbeit über 2 Stunden pro WegunzumutbarAVIG Art. 16 Abs. 2 lit. f
Lohn unter dem orts- und berufsüblichen AnsatzunzumutbarAVIG Art. 16 Abs. 2 lit. a
Lohn unter dem TaggeldunzumutbarAVIG Art. 16 Abs. 2 lit. i
Gesundheitlich nicht angemessenunzumutbarAVIG Art. 16 Abs. 2 lit. c
Betreuungspflichten nicht vereinbarunzumutbarAVIG Art. 16 Abs. 2 lit. e
Nicht dem bisherigen Beruf entsprechendfür sich allein KEIN GrundAVIG Art. 16 Abs. 1
Befristet statt unbefristetfür sich allein KEIN GrundAVIG Art. 16 Abs. 1

Nach AVIG Art. 16. Trifft keiner dieser Punkte zu, gilt die Stelle als zumutbar und eine Ablehnung führt zu Einstelltagen. Stand 7. September 2026.

Die Kriterien im Einzelnen

Das erste Kriterium sind die üblichen Arbeitsbedingungen. Eine Stelle, die orts- und branchenübliche Bedingungen unterschreitet — etwa bei Arbeitszeiten, Sicherheit oder der Einhaltung eines geltenden Gesamtarbeitsvertrags —, musst du nicht annehmen. Das ist die Bestimmung, die verhindert, dass die Arbeitslosenversicherung Menschen in schlechte Anstellungen drückt.

Das zweite Kriterium ist die angemessene Rücksicht auf deine Fähigkeiten und deine bisherige Tätigkeit. Wichtig ist die Einschränkung: Für Personen unter 30 Jahren gilt dieses Kriterium nicht. Wer jung ist, muss also auch berufsfremde oder unter dem eigenen Qualifikationsniveau liegende Arbeit annehmen, sofern die übrigen Kriterien erfüllt sind.

Das dritte Kriterium sind deine persönlichen Verhältnisse: Alter, Gesundheit und familiäre Situation. Hier liegen die praktisch häufigsten Gründe — eine gesundheitliche Einschränkung, die eine bestimmte Tätigkeit ausschliesst, oder Betreuungspflichten, die mit den Arbeitszeiten kollidieren. Beides muss belegbar sein, nicht bloss behauptet.

Das vierte Kriterium betrifft den Wiedereinstieg: Eine Stelle, die die Rückkehr in deinen Beruf wesentlich erschwert, ist unzumutbar. Damit ist nicht jeder Umweg gemeint, sondern eine Beschäftigung, die deine berufliche Anschlussfähigkeit beschädigt.

Das fünfte Kriterium ist die Lohnuntergrenze: Arbeit, die weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes zahlt, gilt als unzumutbar, sofern kein Ausgleich vorgesehen ist.

Warum die Grenze bei 70 Prozent liegt

Der Wert wirkt willkürlich, ist es aber nicht. Das Taggeld beträgt in den meisten Fällen 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Eine Stelle, die weniger als 70 Prozent zahlt, würde dich also schlechter stellen, als die Versicherung es tut — die Annahme wäre wirtschaftlich unvernünftig, und deshalb wird sie nicht verlangt.

Damit greift auch der Zwischenverdienst. Nimmst du eine Arbeit an, die unter deinem bisherigen Lohn liegt, gleicht die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Differenz aus. Genau darauf zielt der Vorbehalt «sofern kein Ausgleich vorgesehen ist»: Mit Ausgleich kann eine an sich zu niedrig entlöhnte Stelle zumutbar werden.

Rechne deshalb nicht mit dem Bruttolohn der neuen Stelle allein, sondern mit dem, was am Ende übrig bleibt. Eine Stelle unter deinem alten Niveau ist mit Zwischenverdienst häufig besser als weiteres Zuwarten, und sie zählt zugleich als Beitragszeit.

Und beachte, was der versicherte Verdienst ist: dein bisheriger Lohn, nach oben begrenzt. Wer sehr gut verdient hat, sollte die Untergrenze konkret ausrechnen lassen, statt sie zu schätzen — der Unterschied zwischen 70 Prozent des tatsächlichen und 70 Prozent des versicherten Verdienstes kann erheblich sein.

Wie du richtig vorgehst

Sprich vor der Ablehnung mit deiner Beratungsperson. Eine Zuweisung entsteht aus einem Profil, das ihr gemeinsam gepflegt habt; wenn dieses Profil nicht mehr stimmt, ist die Zuweisung das Symptom und nicht das Problem. Ein Gespräch über Pensum, Region, gesundheitliche Einschränkungen oder Betreuungspflichten verhindert die nächsten fünf unpassenden Zuweisungen.

Sage nie dem Betrieb ab, ohne das RAV einzubeziehen. Aus Sicht der Versicherung ist die Absage der sanktionsrelevante Vorgang — auch dann, wenn du gute Gründe hattest, sie aber nirgends aktenkundig sind.

Dokumentiere den Grund, solange er belegbar ist. Ein Arztzeugnis, ein Betreuungsplan, ein Nachweis über die Arbeitszeiten der zugewiesenen Stelle: Was schriftlich vorliegt, wird berücksichtigt; was du erzählst, in der Regel nicht.

Und gehe im Zweifel zum Vorstellungsgespräch. Die Teilnahme an einem Gespräch ist keine Zusage, sie ist eine dokumentierte Arbeitsbemühung, und sie klärt Fragen zu Bedingungen und Aufgaben oft schneller und verbindlicher als eine Auseinandersetzung über die Zumutbarkeit im Voraus.

Was Ablehnung tatsächlich kostet

Einstelltage sind keine Verwarnung, sondern eine Kürzung in Franken, bemessen am versicherten Verdienst. Je besser du verdient hast, desto teurer ist jeder einzelne Tag — und sie verlängern die Rahmenfrist nicht, sind also ein echter Verlust.

Die Spanne von 1 bis 60 Tagen bildet den Grad des Verschuldens ab. Eine nachvollziehbare Fehleinschätzung wird anders gewichtet als eine Absage, für die es keine Begründung gibt. Wiederholte Ablehnungen führen ausdrücklich zu längeren Einstellungen.

Dazu kommt eine Wirkung, die in keiner Verfügung steht: Das Verhältnis zur Beratungsperson prägt, welche Angebote du künftig überhaupt siehst und welche Massnahmen dir offenstehen. Eine begründete, vorher besprochene Ablehnung beschädigt dieses Verhältnis nicht; eine stille Absage schon.

Fachleute aus der Beratung weisen seit Langem darauf hin, dass ein grosser Teil der Einstelltage auf Unkenntnis zurückgeht statt auf Unwillen. Genau hier liegt der billigste Hebel: die Kriterien kennen, bevor die erste Zuweisung kommt.

Was Betroffene berichten

  • Aus der Beratungspraxis wird wiederkehrend berichtet, dass viele Einstelltage vermeidbar wären, weil Betroffene die Anforderungen der Arbeitslosenversicherung zu Beginn nicht vollständig kennen oder falsch einschätzen — und deshalb schon früh sanktioniert werden.

    Wiederkehrende Beobachtung in deutschsprachigen LinkedIn-Beiträgen von Beratungs- und Versicherungsfachleuten, ausgewertet im August 2026.

  • Eine ehemalige RAV-Beraterin beschreibt die Spannung zwischen Kontrolle und Motivation als den eigentlichen Kern der Arbeit und berichtet, dass für die Rückkehr in eine Stelle selten die erzwungenen Bemühungen entscheidend gewesen seien. Die gleiche Kritik am rein zahlenmässigen Massstab findet sich in mehreren Fachbeiträgen.

    Wiederkehrende Debatte in deutschsprachigen LinkedIn-Beiträgen aus der Arbeitsmarktintegration und Beratung, ausgewertet im August 2026.

  • Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass unbezahlte Arbeit während der Arbeitslosigkeit nicht zulässig ist. Wer eine Zuweisung durch einen unentgeltlichen Einsatz ersetzen will, riskiert damit den Anspruch.

    Wiederkehrender Hinweis in deutschsprachigen LinkedIn-Beiträgen aus der Versicherungs- und Karriereberatung, ausgewertet im August 2026.

Rechtliche Angaben nach den Informationsseiten des SECO für Stellensuchende, insbesondere den Antworten zur Arbeitslosenentschädigung, Stand August 2026, sowie dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolgt im Einzelfall durch das RAV und die Arbeitslosenkasse.

RAV: Pflichten, Nachweise und Sanktionen

Zählt eine mündliche Zusage als Stellenangebot — und was passiert, wenn ich nach dem Vorstellungsgespräch absage?

Kurz gesagt

Ein unterschriebener Vertrag ist keine Voraussetzung für eine Sanktion. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AVIG stellt darauf ab, dass die versicherte Person «eine zumutbare Arbeit nicht annimmt» — vom Schriftstück steht dort nichts. Massgebend ist die Ablehnung als Vorgang, nicht ihre Form. Wer nach dem Vorstellungsgespräch abwinkt, hat aus Sicht der Versicherung dieselbe Handlung vorgenommen wie jemand, der gar nicht erst hingeht, sofern die Stelle zumutbar war.

Verbindlich sind allein die Auskunft deines RAV und die Verfügung der zuständigen Amtsstelle. Jede Beurteilung der Zumutbarkeit erfolgt im Einzelfall. Dieser Text ist redaktionell, keine Rechtsberatung.

Übe das Gespräch laut, und sieh, wie du abschneidest

Ein KI-Panel stellt die Fragen, du antwortest gesprochen wie im echten Gespräch. Danach bekommst du eine Bestehens-Wahrscheinlichkeit und die Stellen, an denen es gehakt hat.

Interview live üben

Der zweite Punkt betrifft den Lohn, und er wird fast immer falsch erinnert. «Unter dem Branchenschnitt» ist kein Kriterium des AVIG. Das Gesetz kennt zwei Lohnprüfungen: Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a nimmt Arbeit von der Annahmepflicht aus, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht — und Buchstabe i, in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung, Arbeit, die weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes einbringt.

Beides sind Prüfungen an einer Zahl, und genau die Zahl fehlt in einer mündlichen Zusage. Solange die Bedingungen nicht schriftlich vorliegen, lässt sich die Zumutbarkeit von niemandem beurteilen — auch nicht vom RAV, das nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c von dir gerade die Unterlagen für diese Beurteilung verlangen darf.

Wie oft ein Schweizer Stelleninserat überhaupt eine Lohnzahl nennt
Wie oft ein Schweizer Stelleninserat überhaupt eine Lohnzahl nenntnennt eine konkrete Lohnzahl0.6%nennt den Lohn überhaupt als Thema6.4%nennt ein Pensum in Prozent27.1%

Anteil der Inserate im Index von SwissJobs.app, deren Titel oder redaktionelle Kurzfassung den jeweiligen Hinweis enthält. Lehrstellen und Praktika sind ausgenommen. Stand: 6. September 2026.

  • Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d AVIG erfasst, wer «eine zumutbare Arbeit nicht annimmt» — eine Vertragsunterschrift ist dafür nicht vorausgesetzt.
  • «Unter dem Branchenschnitt» steht in keinem der neun Unzumutbarkeitskriterien von Artikel 16 Absatz 2 AVIG.
  • Die erste Lohnprüfung ist Buchstabe a: berufs- und ortsübliche Bedingungen, insbesondere die eines geltenden Gesamt- oder Normalarbeitsvertrags.
  • Die zweite ist Buchstabe i in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung: unzumutbar ist Arbeit, die weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes einbringt, ausser es werden Kompensationszahlungen nach Artikel 24 AVIG ausgerichtet.
  • Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c AVIG verpflichtet dich, die Unterlagen für die Beurteilung der Zumutbarkeit zu liefern — ohne schriftliche Bedingungen fehlt der Beurteilung die Grundlage.
  • Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe b AVIV definiert die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund ausdrücklich als schweres Verschulden; die Einstellung dauert dann 31 bis 60 Tage.
  • Verfügt wird die Einstellung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d durch die kantonale Amtsstelle, nicht durch die Arbeitslosenkasse (Art. 30 Abs. 2 AVIG).
  • Gegen die Verfügung kann nach Artikel 52 ATSG innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Warum «es war ja nichts unterschrieben» nichts ändert

Der Wortlaut ist knapp und deshalb weit: Eingestellt wird, wer «die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt». Das Gesetz beschreibt eine Unterlassung — nicht annehmen — und knüpft sie an keine Form. Ein mündliches Angebot, ein Handschlag am Ende des Gesprächs, eine Zusage per Telefon: alles davon lässt sich nicht annehmen, und damit ist der Tatbestand offen.

Die verbreitete Gegenannahme stammt aus dem Vertragsrecht, wo die Frage «gilt das schon?» tatsächlich sinnvoll ist. Die Arbeitslosenversicherung stellt diese Frage nicht. Sie fragt, ob eine zumutbare Arbeit erreichbar war und ob die versicherte Person sie hat verstreichen lassen — der Blickwinkel ist die Schadenminderungspflicht aus Artikel 16 Absatz 1 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen ist.

Praktisch heisst das: Die Frage «zählt das schon als Angebot?» ist die falsche. Die Frage, an der alles hängt, ist «war diese Stelle zumutbar?». Ist sie es nicht, spielt die Form des Angebots ohnehin keine Rolle. Ist sie es, hilft die fehlende Unterschrift nicht weiter.

Die zwei Lohnprüfungen — und die eine, die es nicht gibt

Artikel 16 Absatz 2 AVIG zählt neun Konstellationen auf, in denen Arbeit unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Zwei davon betreffen den Lohn, und sie funktionieren völlig verschieden.

Buchstabe a ist die Prüfung gegen den Markt und gegen das kollektive Recht: unzumutbar ist Arbeit, die «den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht». Der Massstab ist hier nicht dein früherer Lohn, sondern das, was Beruf und Ort üblicherweise zahlen — und wo ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag gilt, dessen Mindestbestimmungen. Das ist die Bestimmung, an der ein wirklich untertariflicher Lohn scheitert.

Buchstabe i ist die Prüfung gegen dich selbst und seit dem 1. Januar 2026 neu gefasst: unzumutbar ist Arbeit, «die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes», ausser sie erhält Kompensationszahlungen nach Artikel 24. Die kantonale Amtsstelle kann mit Zustimmung der tripartiten Kommission ausnahmsweise auch eine tiefer entlöhnte Arbeit für zumutbar erklären.

Was in keinem der beiden steht, ist der Branchendurchschnitt. Ein Lohn kann unter dem Schnitt liegen und trotzdem berufs- und ortsüblich sein, und er kann über dem Schnitt liegen und trotzdem unter 70 Prozent eines hohen versicherten Verdienstes. Wer mit dem Durchschnitt argumentiert, argumentiert an beiden Kriterien vorbei.

Die Bedingungen schriftlich — und warum der Stellenmarkt dabei nicht hilft

Beide Prüfungen brauchen einen Betrag, ein Pensum und eine Funktion. Eine Zusage, bei der der Lohn «etwas unter dem Üblichen» sein soll und die Einarbeitung «man findet dann eine Lösung», enthält nichts davon. Sie lässt sich weder als zumutbar noch als unzumutbar einordnen, und dieser Zustand geht zulasten dessen, der ihn nicht auflöst: Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c AVIG verpflichtet die versicherte Person, die Unterlagen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.

Dass diese Angaben fehlen, ist dabei nicht die Ausnahme, sondern die Regel dieses Marktes. Im Stelleninserate-Index von SwissJobs.app nennt weniger als ein Inserat von hundert eine konkrete Lohnzahl; der Lohn kommt überhaupt nur in gut sechs Prozent der Inserate zur Sprache, meist als Nebensatz über Sozialleistungen oder den 13. Monatslohn. Ein Pensum in Prozent steht immerhin in gut einem Viertel. Ausgewertet wurden Titel und redaktionelle Kurzfassung, die Anteile sind deshalb eine Untergrenze — aber die Grössenordnung ist deutlich.

Die Folge für eine Zuweisung ist unangenehm konkret: Die Zahl, an der die Zumutbarkeit hängt, steht weder im Inserat noch in einer mündlichen Zusage. Sie entsteht erst, wenn jemand danach fragt. Ein schriftlicher Vertragsentwurf oder eine Bestätigung der Eckwerte per E-Mail ist damit kein Misstrauensbeweis gegenüber dem Betrieb, sondern die Unterlage, die das Verfahren voraussetzt.

Der zweite Grund, es schriftlich zu haben, betrifft das Aktendossier: Was du im Gespräch erzählst, ist selten aktenkundig; was als Dokument vorliegt, wird berücksichtigt. Wer seine Bewerbungen ohnehin laufend erfasst, hat den Vorgang samt Datum bereits dokumentiert — das ist derselbe Nachweis, der später den Monatsnachweis der Arbeitsbemühungen füllt.

Was eine Ablehnung kostet und wer sie verfügt

Die Einstellungsdauer ist in Artikel 45 Absatz 3 AVIV nach Verschulden gestaffelt: 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 bei mittelschwerem, 31 bis 60 bei schwerem Verschulden. Absatz 4 desselben Artikels nimmt der Behörde bei zwei Sachverhalten die Wahl: Schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.

Die abgelehnte zumutbare Arbeit ist damit ausdrücklich in der obersten Stufe eingeordnet — anders als etwa eine nicht angetretene arbeitsmarktliche Massnahme, die dort nicht genannt ist. Das Scharnier ist der «entschuldbare Grund»: Er ist es, der den Fall aus der obersten Stufe herausführt, und er muss belegbar sein.

Zuständig ist nach Artikel 30 Absatz 2 AVIG die kantonale Amtsstelle, nicht die Arbeitslosenkasse — bei den Einstellungsgründen der Buchstaben c, d und g verfügt sie. Die Einstellung gilt nur für Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird an die Höchstzahl der Taggelder angerechnet und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage; der Vollzug fällt dahin, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist erfolgt ist (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Wird eine versicherte Person wiederholt eingestellt, verlängert sich die Dauer angemessen, wobei die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Einstellungsfrist beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, wegen der sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 Bst. b AVIV). Bei einer Absage nach dem Vorstellungsgespräch ist das der Tag der Absage — nicht der Tag der Zuweisung und nicht der Tag der Verfügung.

Wenn die Verfügung schon da ist

Eine Einstellung wird als Verfügung eröffnet, und Verfügungen sind anfechtbar. Artikel 52 ATSG sieht vor, dass innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; der Einspracheentscheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, und das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Inhaltlich geht es dabei fast nie um die Frage, ob abgelehnt wurde — das ist meist unbestritten —, sondern um die Zumutbarkeit und um den entschuldbaren Grund. Beides sind Tatfragen, und beide entscheiden sich an dem, was im Dossier liegt: dem Vertragsentwurf oder seinem Fehlen, dem Arztzeugnis, dem Nachweis der Arbeitszeiten, der Gesprächsnotiz der Beratungsperson.

Die Reihenfolge ist deshalb der eigentliche Hebel, und sie ist eine zeitliche: Was vor der Absage geklärt und festgehalten wurde, ist eine Grundlage; was danach nachgereicht wird, ist eine Erklärung. Die Zumutbarkeitsgründe stehen im Gesetz, damit sie besprochen werden — die Frage an die Beratungsperson vor der Absage ist der Schritt, den das Verfahren voraussetzt und der später nicht nachholbar ist. Wie die Kriterien im Einzelnen aussehen und warum die 70-Prozent-Grenze dort steht, wo sie steht, steht in der Antwort oben auf dieser Seite.

Die rechtlichen Angaben folgen dem Wortlaut der Artikel 16, 17, 24 und 30 AVIG (SR 837.0) in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung sowie des Artikels 45 AVIV (SR 837.02), beide auf fedlex abgerufen am 7. September 2026; Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juni 2024, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Die Angaben zur Einsprache folgen Artikel 52 ATSG (SR 830.1) in der von fedlex als Volltext ausgelieferten konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2024, abgerufen am 7. September 2026. Die Beschreibung von Beratung und Vermittlung stammt von SECO/arbeit.swiss, abgerufen am 7. September 2026. Die Marktzahlen sind aus dem Stelleninserate-Index von SwissJobs.app berechnet, Stand 6. September 2026: Ausgewertet wurden der Inseratetitel und die redaktionelle Kurzfassung, weshalb die Anteile eine Untergrenze sind — was nur im Volltext des Inserats steht, ist nicht mitgezählt. Lehrstellen und Praktika sind ausgenommen, weil dort andere Lohnkonventionen gelten.

Arbeitsbemühungen erfassen und das RAV-Formular füllen

Quellen

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Sprache der Inserate

Deutsch
60%
English
23%
Français
13%
Italiano
3%

Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen

Deutsch
70%
English
43%
Français
21%
Italiano
3%

19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%