Probezeit in der Schweiz
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Was das Obligationenrecht als Dauer vorgibt, was die allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge stattdessen festlegen — und warum «drei Monate» in vielen Branchen der Normalfall ist und nicht die Ausnahme.
Kurz gesagt
Die gesetzliche Antwort lautet: ein Monat. Art. 335b Abs. 1 OR bestimmt, dass der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit gilt, sofern nichts anderes abgemacht ist. Abweichen dürfen nur drei Instrumente — eine schriftliche Abrede, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag —, und sie dürfen die Dauer auf maximal drei Monate ausdehnen. Nach der Auslegung des SECO läuft eine darüber hinausgehende Klausel ins Leere: Gerechnet wird nur bis zum dritten Monat. Unzulässig ist ausserdem eine Probezeit, die für die angestellte Person länger dauert als für den Betrieb.
Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Das SECO hält zu seinen eigenen Auskünften fest, dass sie lediglich als Orientierungshilfe dienen und im Streitfall ausschliesslich das Zivilgericht entscheidet. Für öffentlich-rechtliche Anstellungen gelten die Regeln des Obligationenrechts nicht oder nur ergänzend; dort geht das Personalrecht von Bund, Kanton oder Gemeinde vor, und dieses ist von Kanton zu Kanton verschieden. Welcher Gesamtarbeitsvertrag auf einen konkreten Betrieb anwendbar ist, entscheidet dessen Geltungsbereich und nicht die Branchenbezeichnung im Stelleninserat. Wer eine Beurteilung des eigenen Falls braucht, holt sie bei der Gewerkschaft, bei der paritätischen Kommission der Branche, bei einer Rechtsberatungsstelle oder bei einem Anwaltsbüro.
Der gesetzliche Monat ist allerdings selten die Dauer, die im eigenen Vertrag steht. Wir haben die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes durchgesehen — jene Verträge also, die für eine ganze Branche gelten, auch für Betriebe ohne Verbandsmitgliedschaft. Von den Verträgen, die Ende August in Kraft stehen, regeln dreissig die Dauer der Probezeit selbst. Zehn davon bleiben beim gesetzlichen Monat, achtzehn setzen eine längere Dauer, und dreizehn gehen direkt an die Obergrenze von drei Monaten. Wer in einer dieser Branchen anfängt, findet die Antwort nicht im OR, sondern im GAV.
Warum die Zahl wichtiger ist, als sie aussieht: Am Ende der Probezeit hängt nicht nur die Kündigungsfrist, sondern auch der Beginn des zeitlichen Kündigungsschutzes. Art. 336c OR setzt für seine Sperrfristen ausdrücklich den Ablauf der Probezeit voraus. Drei Monate statt einem bedeuten deshalb zwei zusätzliche Monate ohne diesen Schutz — dieselbe Zahl, doppelte Wirkung. Und sie kann sich noch weiter verschieben: Wer während der Probezeit krankheitshalber oder unfallbedingt ausfällt, verlässt sie um genau diesen Ausfall später, und das SECO stellt klar, dass eine solche Verschiebung den Deckel von drei Monaten überschreiten darf.
Anzahl der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes nach der Probezeitdauer, die sie festlegen. Grundlage sind die Bundesratsbeschlüsse in der Sammlung des SECO, Stand 31. August 2026; gezählt wurden die dreissig in Kraft stehenden Verträge mit einer eigenen Regel, Einzweckverträge ohne Probezeitbestimmung sind nicht enthalten. Massgebend ist jeweils der jüngste Beschluss, der die Bestimmung ändert. Das Obligationenrecht selbst setzt einen Monat und lässt höchstens drei zu.
- Gesetzliche Dauer: der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses (Art. 335b Abs. 1 OR). Die Kündigungsfrist beträgt in dieser Zeit sieben Tage, und gekündigt werden kann jederzeit.
- Obergrenze: drei Monate (Art. 335b Abs. 2 OR). Nur drei Instrumente dürfen davon abweichen — die schriftliche Abrede, der Normalarbeitsvertrag und der Gesamtarbeitsvertrag. Eine weitergehende Klausel wirkt nach der Auslegung des SECO nur bis zum dritten Monat.
- Symmetrie: Nach dem SECO müssen beide Seiten dieselbe Dauer haben. Eine Klausel, die nur die angestellte Person länger bindet, ist keine gültige Abmachung.
- In den allgemeinverbindlichen GAV sind drei Monate der häufigste Wert: von den dreissig Verträgen mit einer eigenen Regel setzen dreizehn drei Monate, fünf zwei Monate, zehn einen Monat, einer vier Wochen und einer vierzehn Tage.
- Der kürzeste Wert steht im Gastgewerbe: Art. 5 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags setzt vierzehn Tage mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen, verlängerbar durch schriftliche Vereinbarung auf höchstens drei Monate.
- Wer ausfällt, bleibt länger drin: Krankheitstage, Unfalltage und Tage einer gesetzlichen Pflicht, die man sich nicht ausgesucht hat, werden hinten angehängt statt vorne abgezogen (Art. 335b Abs. 3 OR). Diese Verschiebung darf laut SECO den Deckel von drei Monaten überschreiten.
- Bei einer Befristung gibt es von Gesetzes wegen keine Probezeit — das sagt das SECO ausdrücklich —, wohl aber eine vereinbarte. Mehrere GAV machen davon Gebrauch, einer streicht sie für kurze Befristungen umgekehrt ganz.
- Lehrvertrag: Art. 344a Abs. 3 OR verlangt mindestens einen und höchstens drei Monate. Fehlt eine Abmachung, gelten drei Monate. Vor Ablauf kann die Probezeit mit Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise auf sechs Monate verlängert werden.
- Öffentlicher Dienst: Die Drei-Monats-Grenze des OR bindet die Verwaltungen nicht. Beim Bund dauert die Probezeit drei Monate und für acht namentlich genannte Personalkategorien vertraglich bis zu sechs; im Kanton Bern sind es höchstens sechs Monate.
Probezeit: Dauer, Frist und Verlängerung
| Punkt | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Ohne Vereinbarung im Vertrag | der erste Monat gilt als Probezeit | OR Art. 335b Abs. 1 |
| Mit Vereinbarung | höchstens 3 Monate | OR Art. 335b Abs. 2 |
| Kündigungsfrist | 7 Tage, auf einen beliebigen Tag | OR Art. 335b Abs. 1 |
| Bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst | verlängert sich um die Ausfalltage | OR Art. 335b Abs. 3 |
| Sperrfristen für die Kündigung | gelten in der Probezeit nicht | OR Art. 336c Abs. 1 |
| Kündigung muss begründet werden | nein — nur auf Verlangen schriftlich | OR Art. 335 Abs. 2 |
Nach OR Art. 335b. Während der Probezeit gilt der Kündigungsschutz bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft NICHT — das ist der praktisch wichtigste Unterschied zur Zeit danach. Stand 7. September 2026.
«Der erste Monat» — und was der zweite Absatz daraus macht
Art. 335b OR zählt drei Absätze, und die Dauer wird in den ersten beiden geregelt. Der erste Absatz enthält zwei Aussagen in einem einzigen Satz: eine über die Frist, mit der in dieser Zeit gekündigt werden kann, und eine über die Länge der Zeit selbst. Für unsere Frage zählt die zweite — als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Das ist eine Auffangregel und keine Anordnung: Sie greift genau dann, wenn niemand etwas anderes abgemacht hat. Was die erste Aussage über die siebentägige Frist praktisch bedeutet, ist ein eigenes Thema mit einer eigenen Antwort auf dieser Website.
Der zweite Absatz zieht den Rahmen für alles, was abgemacht werden darf. Er nennt drei Instrumente — die schriftliche Abrede, den Normalarbeitsvertrag und den Gesamtarbeitsvertrag — und stellt ihnen eine einzige Zahl entgegen: verlängern lässt sich die Probezeit auf höchstens drei Monate. Ein mündlicher Zusatz zählt dafür nicht, ein Hinweis im Stelleninserat ebenso wenig. Wer wissen will, was für ihn gilt, muss also entweder in den unterschriebenen Vertrag oder in den Branchenvertrag schauen.
Das SECO fügt dem zwei Auslegungen hinzu, die im Gesetzestext nicht stehen und über die im Streitfall entschieden wird. Die eine betrifft die Klausel, die zu weit geht: Sie macht den Vertrag nicht ungültig, sondern verliert selbst ihre Wirkung ab dem dritten Monat. Die andere betrifft die Symmetrie: Beide Seiten müssen dieselbe Dauer haben, eine einseitig längere Bindung der angestellten Person ist keine gültige Abmachung. Und eine dritte Möglichkeit steht schon im Gesetzestext, wird aber selten genutzt — dieselben drei Instrumente können die Probezeit auch ersatzlos streichen. Null ist eine zulässige Dauer.
Was die allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge tatsächlich festlegen
Ein Gesamtarbeitsvertrag bindet normalerweise nur die Mitglieder der beteiligten Verbände. Wird er vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der Branche im festgelegten Geltungsbereich — auch für Betriebe, die keinem Verband angehören. Für die Frage nach der Dauer der Probezeit ist genau das der entscheidende Punkt: Wer in einer solchen Branche arbeitet, untersteht der GAV-Regel, ohne je etwas unterschrieben zu haben, das den GAV überhaupt erwähnt.
Wir haben die vom Bund geführte Sammlung dieser Verträge durchgesehen und in jedem Bundesratsbeschluss die Bestimmung zur Probezeit gesucht. Von den Verträgen, die Ende August in Kraft stehen, regeln dreissig die Dauer selbst; die übrigen sind entweder Einzweckverträge — vorzeitige Pensionierung, Bildungsfonds, Gesundheitsschutz — oder lassen die Frage beim OR. Die Verteilung unter den dreissig: dreizehn setzen drei Monate, fünf zwei Monate, zehn einen Monat, einer vier Wochen und einer vierzehn Tage.
Das kehrt die übliche Lesart um. Die drei Monate aus Art. 335b Abs. 2 OR sind im Gesetz eine Obergrenze, also der Ausnahmewert. In den allgemeinverbindlichen GAV sind sie der häufigste Einzelwert, und knapp zwei Drittel dieser Verträge liegen über dem gesetzlichen Monat. Für die Frage «wie lange dauert die Probezeit» heisst das: Die ehrliche Antwort für viele Branchen lautet drei Monate, und der gesetzliche Monat ist der Sonderfall der Angestellten ohne anwendbaren GAV und ohne abweichende Vertragsklausel.
Die Branchen, in denen drei Monate der Normalfall sind
Bei den dreizehn Verträgen mit drei Monaten fällt auf, wie unterschiedlich die Branchen sind. Das Schreinergewerbe baut die Dauer in denselben Satz ein wie die Frist und ersetzt dabei den ersten Monat des OR durch die ersten drei Monate eines Arbeitsverhältnisses. Das Metzgereigewerbe setzt drei Monate «generell» und lässt schriftlich eine kürzere zu. Die zahntechnischen Laboratorien lassen im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich auch den vollständigen Verzicht zu. Und die Reinigungsbranche der Westschweiz, die Reinigung von Textilien in der Romandie, die Contact- und Callcenter-Branche, das Holzbaugewerbe, die Netzinfrastruktur und die privaten Sicherheitsdienstleistungen kommen ebenfalls auf drei.
Zwei Verträge staffeln nach Vertragsart. Die Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Branche setzt drei Monate für unbefristete Verträge, drei Monate auch für befristete ab einem Jahr Laufzeit und einen Monat für kürzere Befristungen. Die Netzinfrastruktur-Branche setzt drei Monate und lässt die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen von höchstens sechs Monaten ganz entfallen — eine Regel, die dem Gedanken folgt, dass eine Probezeit im Verhältnis zur Vertragsdauer stehen soll.
Ein Vertrag hat die Dauer erst kürzlich verändert, und zwar nach oben. Bei den Tankstellenshops stand im ursprünglichen Beschluss eine Probezeit von einem Monat mit der Möglichkeit, sie schriftlich auf höchstens drei zu verlängern. Der Änderungsbeschluss vom vergangenen November dreht das um: Die Probezeit beträgt drei Monate, und kürzer wird sie nur noch im gegenseitigen Einvernehmen. Wer eine ältere Zusammenfassung liest, findet dort also den falschen Wert — ein guter Grund, im Zweifel den jüngsten Beschluss selbst aufzuschlagen.
Zwei Monate: der Bau, und was an dieser Zahl hängt
Fünf Verträge setzen zwei Monate, und sie liegen fast alle auf dem Bau. Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Bauhauptgewerbes formuliert es mit einer Einschränkung, die es sonst kaum gibt: Für Arbeitnehmende, welche zum ersten Mal im Betrieb angestellt werden, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit vereinbart; verlängerbar durch schriftliche Abrede um höchstens einen Monat. Wer denselben Betrieb nach einem Unterbruch wieder betritt, ist damit nicht automatisch erneut in der Probezeit. Der Gerüstbau übernimmt diese Formulierung fast wörtlich. Die Betonwaren-Industrie kommt auf dieselben zwei Monate, lässt die Einschränkung auf die Ersteinstellung aber weg: Bei ihr gelten schlicht die ersten zwei Monate nach Arbeitsantritt.
Beim Maler- und Gipsergewerbe steht die Dauer nicht in einem eigenen Artikel, sondern in der Liste der Kündigungsfristen: während der Probezeit von zwei Monaten eine Woche, auf Ende einer Kalenderwoche. Das Plattenlegergewerbe setzt ebenfalls zwei Monate, hier mit einer Frist von fünf Arbeitstagen — und ergänzt eine Regel, die in dieser Sammlung einzigartig ist: Wird der eigene Lernende nach Abschluss der Lehre weiterbeschäftigt, fällt die Probezeit weg.
Diese Ausnahme ist inhaltlich die interessanteste des ganzen Bestands, weil sie den Zweck der Probezeit beim Namen nennt. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Wer drei oder vier Lehrjahre im selben Betrieb verbracht hat, hat dieses Kennenlernen hinter sich, und der Vertrag zieht daraus die Konsequenz. Der GAV Personalverleih folgt demselben Gedanken aus einer anderen Richtung: Ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeber und im selben Einsatzbetrieb führt nie zu einer neuen Probezeit.
Der einzige Vertrag, der unter einen Monat geht
Genau ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag setzt eine Probezeit unterhalb des gesetzlichen Monats, und es ist der grösste von allen. Art. 5 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes lautet: Die Probezeit beträgt vierzehn Tage. Schriftlich kann eine andere Dauer vereinbart werden. Eine Verlängerung ist jedoch höchstens bis zu drei Monaten zulässig. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt drei Tage, ablaufend auf das Ende eines beliebigen Tages.
Drei Tage ist die kürzeste Kündigungsfrist in diesem ganzen Regelwerk — kürzer als die sieben Tage des OR und kürzer als jede andere Frist in den allgemeinverbindlichen Verträgen. Der Vertrag stellt ihr eine Zugangsregel zur Seite, die derjenigen des OR entspricht: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden. Der Kommentar der Vertragsparteien rät selbst dazu, bei längeren Probezeiten mehr als drei Tage zu vereinbaren, etwa sieben oder vierzehn.
Für die Praxis heisst die Kombination aus kurzer Dauer und kurzer Frist zweierlei. Der Einstieg im Gastgewerbe ist rechtlich schneller entschieden als anderswo — in beide Richtungen, denn die Frist gilt für beide Seiten. Und die vierzehn Tage sind eine Auffangregel wie im OR: Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, gilt die kurze Variante. Für Kadermitarbeitende empfiehlt der Kommentar ausdrücklich, die längere zu prüfen.
Krankheit verlängert die Probezeit — und kann sie über drei Monate hinausschieben
Der dritte Absatz von Art. 335b OR wirkt in die Gegenrichtung dessen, was viele annehmen. Fällt jemand in dieser Zeit aus — krank, verunfallt oder wegen einer gesetzlichen Pflicht, die er sich nicht selbst ausgesucht hat —, dann wird die Probezeit um genau diesen Ausfall nach hinten geschoben. Sie wird weder angehalten noch abgekürzt: Die verlorenen Tage hängen sich am Ende an. Zwei Wochen krank bedeutet, zwei Wochen später aus der Probezeit heraus zu sein.
Das SECO zieht daraus die Folgerung, die dem Deckel des zweiten Absatzes zu widersprechen scheint und es doch nicht tut: Eine krankheitsbedingte Verschiebung darf die Höchstdauer überschreiten. Der Deckel beschränkt nämlich, was die Parteien miteinander abmachen dürfen; die Verschiebung ist keine Abmachung, sondern die gesetzliche Folge einer Abwesenheit. Wer im zweiten von drei Probemonaten drei Wochen ausfällt, ist am Ende länger als drei Monate in der Probezeit.
Mehrere GAV schreiben diese Regel wörtlich ab, was zeigt, wie oft sie in der Praxis gebraucht wird: das Carrosseriegewerbe, das Autogewerbe der Ostschweiz, das Gärtnergewerbe beider Basel und das Gebäudehüllengewerbe führen sie je in einem eigenen Absatz. Das Schreinergewerbe fasst dieselbe Regel knapper — die Probezeit wird wegen Unfall oder Krankheit im Umfange der Absenz verlängert. Und das Metzgereigewerbe verweist gleich offen auf Art. 335b Abs. 3 OR.
Befristet, Lehre, Temporär: drei Fälle mit eigenen Regeln
Bei einer Befristung gibt es von Gesetzes wegen keine Probezeit; das SECO sagt es ausdrücklich, und den Parteien steht es frei, trotzdem eine abzumachen. In der Sammlung der allgemeinverbindlichen Verträge stehen drei Antworten auf diese Lücke nebeneinander. Die Netzinfrastruktur-Branche streicht die Probezeit bei Befristungen bis sechs Monate ganz. Die Bäcker-Branche staffelt stattdessen: drei Monate bei einer Befristung ab einem Jahr, ein Monat darunter. Und das Coiffeurgewerbe geht in die Gegenrichtung und erklärt den ersten Monat auch dann zur Probezeit, wenn das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer eingegangen ist.
Der Lehrvertrag hat eine eigene Bestimmung mit anderen Zahlen. Art. 344a Abs. 3 OR verlangt eine Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Monaten; fehlt eine Abmachung im Lehrvertrag, gilt eine Probezeit von drei Monaten. Und nur hier kennt das Bundesrecht eine Verlängerung über drei Monate hinaus: Vor Ablauf der Probezeit kann sie durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden. Der Weg führt also über eine Behörde und nicht über den Vertrag allein.
Bei der Temporärarbeit regelt der GAV Personalverleih die Frage, und er ist der einzige, der die Dauer an die Vertragslänge koppelt. Für Arbeitnehmende mit unbefristetem Vertrag gelten die ersten drei Monate als Probezeit; bei befristetem Vertrag gelten die ersten zwei Drittel als Probezeit, höchstens aber drei Monate. Der Änderungsbeschluss, der auf Anfang dieses Jahres in Kraft trat, ergänzt zwei Sätze: Ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeber und Einsatzbetrieb führt nie zu einer neuen Probezeit; ein erneuter Einsatz beim selben Arbeitgeber in einem neuen Einsatzbetrieb führt zu einer neuen Probezeit von höchstens drei Wochen.
Im öffentlichen Dienst gilt die Grenze von drei Monaten nicht
Wer sich bei einer Verwaltung bewirbt, findet die Antwort nicht im OR. Beim Bund steht sie in Art. 27 der Bundespersonalverordnung, und der erste Satz ist kurz: Die Probezeit dauert drei Monate. Danach folgt eine Liste von acht Personalkategorien, für die sie vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden kann — militärisches Personal; Aspirantinnen und Aspiranten für die Ausbildung zum Fachspezialisten Zoll und Grenzsicherheit sowie Mitarbeitende der Edelmetallkontrolle; Steuerinspektorinnen und Steuerinspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung; vom Bundesrat gewählte Personen; Mitarbeitende des Nachrichtendienstes mit regelmässigem Zugang zu sensitiven Informationen; Revisions- und Evaluationsexperten der Eidgenössischen Finanzkontrolle; versetzungspflichtige oder im Ausland eingesetzte Angestellte des EDA; und polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten. Derselbe Artikel lässt umgekehrt zu, dass die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere vereinbaren.
Die Kündigungsfrist ist beim Bund während der Probezeit dieselbe wie im OR — sieben Tage. Danach gelten zwei Monate im ersten Dienstjahr, drei ab dem zweiten und vier ab dem zehnten, also durchwegs mehr als die Fristen von Art. 335c OR. Und eine Bestimmung dreht die private Logik geradezu um: Folgt bei einem internen Übertritt unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Art. 336c OR auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.
Der Kanton Bern zeigt, wie weit die kantonalen Regeln davon abweichen können. Art. 22 des bernischen Personalgesetzes hält fest: Die Probezeit dauert höchstens sechs Monate; erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv. Die Frist ist gestaffelt — während des ersten Monats sieben Tage, während der weiteren Probezeit ein Monat. Und wie im Bundesrecht kann die Anstellungsbehörde die Probezeit verlängern, wenn sich die Beurteilungszeit durch eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz verkürzt.
In den Kantonen heisst «Probezeit» nicht überall dasselbe
Im Kanton Genf laufen zwei verschiedene Uhren mit ähnlichen Namen, und die Verwechslung liegt nahe. Das allgemeine Personalgesetz kennt in Art. 20 einen «temps d’essai» von höchstens drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von fünfzehn Tagen auf das Ende einer Woche. Daneben steht die «période probatoire», und die dauert nach Art. 47 des Ausführungsreglements zwei Jahre: Die Ernennung erfolgt am Ende einer Probeperiode von zwei Jahren, deren Verlängerung vorbehalten bleibt. Wer angestellt, aber noch nicht ernannt ist, gilt bis dahin als «employé» und nicht als «fonctionnaire».
Im Kanton Tessin steht die Antwort in einem einzigen Artikel des Angestelltengesetzes, und sie ist doppelt so lang wie die Obergrenze des OR: Die ersten sechs Dienstmonate gelten als Probezeit, für Lehrpersonen ein Schuljahr. Die Kündigungsfrist beträgt in dieser Zeit einen Monat, und die Kündigung muss begründet werden — im privaten Recht ist eine Begründung nach Art. 335 Abs. 2 OR dagegen nur auf Verlangen geschuldet. In Zweifelsfällen kann die Anstellungsbehörde die Probezeit auf höchstens ein Jahr verlängern.
Daraus folgt eine praktische Regel für jede Bewerbung bei einer Verwaltung, einem Spital oder einer Schule: Die Dauer aus dem OR taugt dort weder als Wert noch als Obergrenze. Massgebend ist das Personalrecht des jeweiligen Gemeinwesens, und dieses unterscheidet sich von Kanton zu Kanton nicht nur in der Länge, sondern auch darin, was am Ende der Frist überhaupt geschieht.
Was deutsche Leserinnen und Leser überrascht
Ein grosser Teil der Menschen, die diese Frage stellen, bringt eine deutsche Vorstellung von Probezeit mit, und die ist eine ganz andere. § 622 Abs. 3 BGB lautet: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Also sechs Monate, zwei Wochen Frist.
Der Vergleich mit Art. 335b OR fällt an drei Stellen auseinander. Die Höchstdauer ist in der Schweiz halb so lang. Die Kündigungsfrist ist mit sieben Tagen kürzer als die deutschen zwei Wochen. Und in der Schweiz gilt der erste Monat automatisch als Probezeit, während im deutschen Recht die Probezeit vereinbart sein muss, damit die verkürzte Frist überhaupt greift.
Wer aus Deutschland kommt, unterschätzt deshalb meist, wie schnell in der Schweiz gekündigt werden kann, und überschätzt zugleich, wie lange die Unsicherheit dauert. Beides führt im Alltag zur selben Fehleinschätzung: Die Schweizer Probezeit ist kürzer, hat aber innerhalb ihrer Dauer weniger Bremsen, weil Art. 336c OR erst danach beginnt.
Was unser eigener Bestand an Stelleninseraten dazu zeigt
Wir haben unseren Bestand aktiver Stelleninserate danach durchsucht, wie viele davon in einem Beruf ausgeschrieben sind, dessen Branche einen allgemeinverbindlichen GAV mit eigener Probezeitregel hat. Die Zuordnung erfolgt über eindeutige Berufsbezeichnungen im Stellentitel — Koch, Schreinerin, Metzger, Maurerin, Coiffeuse und so fort, in allen vier Inseratesprachen. Ein Inserat zählt nur, wenn der Titel den Beruf nennt; die Anteile sind deshalb Untergrenzen und nicht die tatsächliche Abdeckung.
So gemessen fallen 2,51 Prozent der aktiven Inserate in eine dieser Branchen, dazu weitere 0,21 Prozent Lehrstellen in denselben Berufen, für die nicht der GAV, sondern Art. 344a OR gilt. Innerhalb dieser Gruppe liegt der Schwerpunkt klar über dem gesetzlichen Monat: 41,1 Prozent der Inserate stehen in einer Branche mit drei Monaten Probezeit, 18,7 Prozent in einer mit zwei Monaten, 29,8 Prozent im Gastgewerbe mit seinen vierzehn Tagen — und nur 10,5 Prozent in einer Branche, die beim gesetzlichen Monat bleibt.
Die beiden unabhängigen Messungen laufen auf dieselbe Grössenordnung zu. Über die Verträge gezählt liegen sechzig Prozent der allgemeinverbindlichen GAV über dem gesetzlichen Monat; über die Inserate gezählt sind es 59,8 Prozent. Das ist kein Zufall, aber auch keine Tautologie: Die eine Zahl misst Regelwerke, die andere offene Stellen. Dass beide bei rund sechs von zehn landen, ist das belastbarste Argument dafür, dass «ein Monat» die falsche Standardannahme ist.
Wo diese Frage aufhört und die nächste anfängt
Die Dauer ist die eine Hälfte der Frage. Die andere — was während dieser Zeit gilt, welche Fristen laufen, welcher Schutz fehlt und was am Ende noch geschuldet ist — beantwortet die Bestimmung rund um Art. 336c OR, und dazu gibt es auf dieser Website eine eigene Antwort über die Kündigung in der Probezeit.
Zwei Dinge lohnen sich vor der Vertragsunterschrift trotzdem hier. Erstens: nachschauen, ob für den Betrieb ein allgemeinverbindlicher GAV gilt. Der Geltungsbereich steht im Bundesratsbeschluss selbst, und er ist teils gesamtschweizerisch, teils auf einzelne Kantone beschränkt. Zweitens: prüfen, ob die im Vertrag genannte Dauer für beide Seiten gleich lang ist und drei Monate nicht übersteigt. Alles darüber ist nach der Auslegung des SECO ohnehin nur bis zum dritten Monat wirksam.
Und endet die Anstellung in der Probezeit, hängt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht an der Probezeit, sondern an der Beitragszeit der vorangegangenen zwei Jahre. Die Anmeldung beim RAV erfolgt unabhängig davon, wie kurz das Arbeitsverhältnis war.
Jede Rechtsangabe stützt sich auf den Gesetzestext auf Fedlex, auf die FAQ des SECO zur Kündigung, auf den jeweiligen Bundesratsbeschluss in der GAV-Sammlung des SECO oder auf die zitierte kantonale Gesetzessammlung; was dort nicht steht, steht auch hier nicht. Die Auszählung der Gesamtarbeitsverträge umfasst die vom Bund geführte Sammlung der allgemeinverbindlich erklärten Verträge, Stand 31. August 2026; ein Vertrag, dessen Geltungsdauer Ende des vergangenen Jahres ablief, ist ausgenommen. Bei Verträgen mit mehreren Beschlüssen gilt der jüngste, der die Bestimmung ändert. Die Zahlen zum Stellenmarkt sind an den aktiven Inseraten unseres eigenen Bestands gemessen, Stichtag 30. August 2026; die Zuordnung zur Branche erfolgt über Berufsbezeichnungen im Stellentitel und ist bewusst eng gefasst, weshalb die Anteile Untergrenzen sind. Der Wortlaut von Art. 5 des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes wurde zusätzlich auf der Website der Vertragsparteien überprüft.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 335b — Kündigung während der Probezeit; Art. 335 Abs. 2 — Begründung auf Verlangen; Art. 335c — Fristen nach der Probezeit; Art. 344a Abs. 3 — Probezeit im Lehrvertrag (Fedlex)
- SECO — FAQ zum privaten Arbeitsrecht, Kündigung («Wie lange dauert die Probezeit?», «Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?»)
- SECO — Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge, Bundesratsbeschlüsse (die Sammlung, aus der die Auszählung stammt)
- Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, Art. 5 Probezeit (Vertragstext der Vertragsparteien)
- Bundespersonalverordnung (BPV), Art. 27 — Probezeit; Art. 29 Abs. 3 — interner Übertritt; Art. 30a — Kündigungsfristen (Fedlex)
- Kanton Bern, Personalgesetz (PG), Art. 22 Probezeit (BELEX)
- Kanton Genf, Règlement d’application de la loi générale relative au personnel (RPAC), Art. 47 — Ernennung nach einer période probatoire von zwei Jahren
- Kanton Tessin, Legge sull’ordinamento degli impiegati dello Stato e dei docenti (LORD), Art. 18 — periodo di prova
- Deutschland, Bürgerliches Gesetzbuch § 622 Abs. 3 — Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit (Bundesministerium der Justiz)
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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.
Sprache der Inserate
- Deutsch
- 60%
- English
- 23%
- Français
- 13%
- Italiano
- 3%
Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
- Deutsch
- 70%
- English
- 43%
- Français
- 21%
- Italiano
- 3%
19% in den letzten 7 Tagen ausgeschrieben · Grösste Märkte: Zürich 18% · Bern 10% · Genève 5% · Basel 5%