Arbeitsrecht
27 Fragen · 15 Seiten
- Das Arbeitszeugnis in der SchweizWas ist ein Arbeitszeugnis und wozu brauche ich es? · Was tun, wenn mein Arbeitszeugnis schlecht ausfällt? · Wie fordere ich mein Arbeitszeugnis ein? · Wann kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen? · Zwischenzeugnis oder Schlusszeugnis — was ist der Unterschied?
- Kündigung des ArbeitsverhältnissesWie schreibe ich eine Kündigung richtig? · Muss ich meine Kündigung begründen? · Was passiert bei einer Kündigung in der Probezeit? · Welche Kündigungsfrist gilt für mich? · Kündigung während Krankheit oder Schwangerschaft: Ist sie gültig?
- Mobbing am Arbeitsplatz: was das Schweizer Recht dazu sagtWas gilt rechtlich als Mobbing am Arbeitsplatz? · An wen wende ich mich bei Mobbing?
- Nach einer Absage: was das Gesetz regelt und was nichtWas mache ich nach einer Absage? · Darf ich nach einer Absage um Feedback bitten? · Wie gehe ich mit einer Absage nach dem Vorstellungsgespräch um?
- 13. Monatslohn in der SchweizWie wird der 13. Monatslohn bei Teilzeit berechnet? · Habe ich Anspruch auf einen 13. Monatslohn?
- Die Codes im ArbeitszeugnisNicht mit einer Codetabelle. Massgebend ist, wie ein unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf — mit den Bundesgerichtsurteilen, die den Zufriedenheitssatz, die Vollständigkeit und die Sprache des Zeugnisses geklärt haben.
- Probezeit in der SchweizArt. 335b OR macht den ersten Monat zur Probezeit und lässt höchstens drei Monate zu. In den allgemeinverbindlichen GAV setzen zwei von drei eine längere Dauer — und im öffentlichen Dienst gilt die Grenze von drei Monaten gar nicht.
- Ferienanspruch in der SchweizArtikel 329a OR verlangt wenigstens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr, fünf bis zum vollendeten 20. Altersjahr — Wochen, nicht Tage. Wie daraus Ihre Tage werden, welche Absätze nach Artikel 361 und 362 OR unabänderlich sind, wann gekürzt werden darf, und was Schweizer Inserate ausschreiben.
- Wie verhandle ich eine Lohnerhöhung?Art. 322 Abs. 1 OR nennt vier Quellen für Ihre Lohnzahl. Liegt Ihr Lohn unter einer davon, ist das eine Forderung; alles darüber ist Verhandlung ohne gesetzliche Grundlage. Am 31. August 2026 in OR, ArG, GlG, BPG und BPV nachgelesen.
- Was passiert mit meiner Pensionskasse beim Jobwechsel?Das Guthaben bleibt nicht bei der alten Kasse: Artikel 3 des Freizügigkeitsgesetzes verpflichtet sie zur Überweisung. Welche Fristen laufen, was abgezogen werden darf und wo eine Deckungslücke entsteht — am 31. August 2026 in FZG, FZV, BVG und BVV 2 nachgelesen.
- Habe ich ein Recht auf Homeoffice?Das OR nennt den Arbeitsort nicht, und Art. 321d OR gibt die Weisung dem Arbeitgeber. Ein Anspruch entsteht nur aus Vertrag, Reglement oder GAV. Was das Arbeitsgesetz im Homeoffice trotzdem schützt — am 31. August 2026 in OR, ArG, HArG, ArGV 3 und BPV nachgelesen.
- Müssen Überstunden ausbezahlt werden?Das Schweizer Recht kennt zwei Arten von Mehrarbeit: Überstunden nach Art. 321c OR über die vertragliche Arbeitszeit hinaus, und Überzeit nach Art. 12 und 13 ArG über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus. Bei der einen kann die Entschädigung schriftlich wegbedungen werden, bei der anderen nicht — und beim Büropersonal beginnt der gesetzliche Zuschlag erst nach 60 Stunden im Kalenderjahr.
- Wie funktioniert Temporärarbeit in der Schweiz?Temporärarbeit ist im Schweizer Recht eine von drei Formen des Personalverleihs. Was Artikel 26 bis 29 der Arbeitsvermittlungsverordnung darunter verstehen, wer dein Arbeitgeber ist, welche Fristen nur für diese eine Form gelten — und warum das Inserat es dir nicht sagt.
- Im Arbeitsvertrag steht eine andere Funktion als besprochen — was gilt?Artikel 330b Absatz 1 Buchstabe c OR verlangt, dass der Arbeitgeber Sie innert eines Monats schriftlich über Ihre Funktion informiert. Warum diese Vorschrift in keiner der beiden Schutzlisten des OR steht, welches Dokument die Arbeit zwingend beschreiben muss, und was ein Stellentitel in Schweizer Inseraten überhaupt bedeutet.
- Soll ich für einen Stellenvermittler oder einen Bewerbungsservice bezahlen?Was ein Stellenvermittler in der Schweiz von Stellensuchenden verlangen darf: höchstens 45 Franken Einschreibgebühr und 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes. Und warum für einen Bewerbungsservice keine dieser Grenzen gilt.