Was passiert mit meiner Pensionskasse beim Jobwechsel?
Aktualisiert:
Kurz gesagt
Ihr Guthaben bleibt nicht bei der bisherigen Kasse liegen. Wer eine Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat nach Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes Anspruch auf eine Austrittsleistung, und Artikel 3 verpflichtet die frühere Einrichtung, sie an die neue zu überweisen, sobald Sie dort eintreten. Ein Wahlrecht, das Geld stehen zu lassen, kennt das Gesetz nicht. Offen ist nur, wohin es geht, wenn keine neue Kasse folgt — und diese Mitteilung ist Ihre Aufgabe, nicht die des Arbeitgebers.
Diese Antwort gibt den Wortlaut der genannten Erlasse wieder und ist keine Rechts- oder Vorsorgeberatung. Massgebend für Ihren Fall sind das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung und die Austrittsabrechnung; für Angestellte von Kantonen und Gemeinden gilt zusätzlich kantonales Personalrecht, das sich von Kanton zu Kanton unterscheidet. Verbindlich Auskunft geben Ihre Vorsorgeeinrichtung, eine Rechtsberatung, eine Gewerkschaft oder die zuständige kantonale Schlichtungsbehörde.
Wir haben dafür am 31. August 2026 die auf Fedlex geltenden Fassungen von vier Erlassen im Volltext gelesen: das Freizügigkeitsgesetz und die Freizügigkeitsverordnung, das BVG und die BVV 2. Sie regeln vier Dinge, die beim Wechsel auseinanderlaufen: wann der Anspruch entsteht, wer wem was melden muss, was die Kasse abziehen darf und ab wann Sie für Tod und Invalidität nicht mehr gedeckt sind.
Eine Zahl bleibt hier bewusst offen: die Höhe Ihrer Austrittsleistung. Diese Zahl steht in der Abrechnung, die Ihnen die Kasse nach Artikel 8 FZG erstellen muss, und sie hängt vom Reglement Ihrer Einrichtung ab. Diese Seite zeigt, welche Regel dahintersteht, welche Frist wann läuft und an welchen Stellen ein Wechsel mehr auslöst als eine Überweisung.
Am 31. August 2026 über Fedlex in der jeweils geltenden Fassung gelesen: BVG (1. Januar 2025), Freizügigkeitsgesetz (1. Januar 2024), BVV 2 (1. August 2026). Die Werte sind die im Gesetzestext genannten Fristen, umgerechnet in Monate. Die 24 Monate sind die äusserste Frist, innert der die Kasse die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung überweisen muss, wenn die versicherte Person nicht mitteilt, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will; frühestens darf sie das nach sechs Monaten.
Wohin das Pensionskassengeld beim Jobwechsel geht
| Ziel | Wann | Grundlage |
|---|---|---|
| Pensionskasse des neuen Arbeitgebers | Normalfall, Sie müssen es melden | FZG Art. 3 |
| Freizügigkeitskonto bei einer Bank | wenn keine neue Kasse da ist | FZG Art. 4 |
| Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung | Alternative zum Konto | FZG Art. 4 |
| Barauszahlung: Wegzug aus der Schweiz | nur ausserhalb EU/EFTA vollständig | FZG Art. 5 Abs. 1 lit. a |
| Barauszahlung: Aufnahme selbständiger Tätigkeit | mit Nachweis, Hauptberuf | FZG Art. 5 Abs. 1 lit. b |
| Barauszahlung: Kleinbetrag | unter einem Jahresbeitrag | FZG Art. 5 Abs. 1 lit. c |
| Nichts tun | Geld geht an die Auffangeinrichtung | BVG Art. 60 |
Die Freizügigkeitsleistung bleibt in jedem Fall gebunden — sie folgt Ihnen, sie wird nicht ausbezahlt. Die Barauszahlung ist die Ausnahme und FZG Art. 5 zählt sie abschliessend auf. Stand 7. September 2026.
Der Anspruch entsteht am Tag des Austritts, nicht am Tag der neuen Stelle
Artikel 2 Absatz 3 FZG hält den Zeitpunkt fest: «Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.» Der Verweis führt auf den Mindestzinssatz, den der Bundesrat für die Altersguthaben festlegt. Ihr Geld liegt zwischen zwei Stellen also nicht zinslos.
Absatz 4 desselben Artikels setzt der Kasse eine Frist. Überweist sie die fällige Austrittsleistung nicht innert dreissig Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, schuldet sie ab Ende dieser Frist einen Verzugszins. Die Formulierung ist präzise und lohnt das Nachlesen: Die Frist beginnt mit dem Eingang der Angaben, nicht mit Ihrem letzten Arbeitstag. Wer die Zieladresse spät nennt, verschiebt den Fristbeginn selbst.
Artikel 8 FZG verpflichtet die Kasse ausserdem zu einer Abrechnung, aus der drei Zahlen ersichtlich sein müssen: die Berechnung der Austrittsleistung, die Höhe des Mindestbetrags nach Artikel 17 und die Höhe des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG. Dieselbe Bestimmung verlangt, dass die Einrichtung Sie auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten hinweist, den Vorsorgeschutz zu erhalten — «namentlich hat sie die Versicherten darauf aufmerksam zu machen, wie diese den Vorsorgeschutz für den Todes- und Invaliditätsfall beibehalten können».
Die Meldekette beginnt beim Arbeitgeber und endet bei Ihnen
Die Freizügigkeitsverordnung regelt in ihrem ersten Artikel, wer was zu melden hat, und der erste Satz betrifft nicht Sie. Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung «unverzüglich» die Adresse oder, wenn diese fehlt, die AHV-Nummer der Versicherten melden, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst oder deren Beschäftigungsgrad reduziert wird. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Auflösung oder die Änderung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.
Erst Absatz 2 nennt Ihre Pflicht, und sie ist knapp: Die Versicherten geben der Vorsorgeeinrichtung vor dem Austritt bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung oder an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Vor dem Austritt, nicht danach — das ist der Satz, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird.
Zwei weitere Regeln stehen in Artikel 12 FZV und begrenzen das Ganze. Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Und: Die Versicherten können jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln. Die erste Regel ist eine Obergrenze, die zweite eine dauerhafte Freiheit — beide stehen in einem Artikel von zwei Sätzen.
Die Lücke von einem Monat, die niemand ankündigt
Artikel 10 BVG regelt Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung. Sie beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird oder der Mindestlohn unterschritten wird. Absatz 3 hängt daran eine Nachfrist: «Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.»
Praktisch heisst das: Wer am 31. eines Monats aufhört und am 1. des übernächsten anfängt, hat dazwischen keinen Monat Puffer mehr, sondern genau die Grenze erreicht. Wer drei Monate Pause macht, ist zwei davon für Tod und Invalidität nicht über eine Vorsorgeeinrichtung gedeckt. Das Altersguthaben ist davon nicht betroffen — es liegt weiter auf dem Konto und wird verzinst. Betroffen sind die Risikoleistungen, also genau der Teil, den man nicht plant.
Artikel 8 Absatz 2 FZG verlangt von der Kasse, Sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ob Sie sie nutzen, entscheidet Ihre Freizügigkeitseinrichtung mit ihrem Angebot: Nach Artikel 10 Absatz 3 FZV kann ein Freizügigkeitskonto durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden. Das ist eine Kann-Bestimmung, kein Automatismus.
Beim Eintritt: gutschreiben, einkaufen, keine neuen Vorbehalte
Die neue Kasse muss Ihnen nach Artikel 9 Absatz 1 FZG ermöglichen, den Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und die mitgebrachte Austrittsleistung gutschreiben. Hält sie ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, muss sie Ihnen den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen ermöglichen. Bleibt danach ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung übrig, können Sie ihn nach Artikel 13 FZG in einer anderen zulässigen Form erhalten oder damit künftige höhere Leistungen erwerben.
Artikel 14 FZG schützt dabei etwas, das viele beim Wechsel fürchten: «Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.» Eine bei der früheren Einrichtung bereits abgelaufene Vorbehaltszeit wird zudem auf die neue Vorbehaltsdauer angerechnet, und günstigere Bedingungen der neuen Kasse gehen vor. Ein Stellenwechsel setzt den Gesundheitsvorbehalt also nicht auf null zurück.
Artikel 11 FZG gibt der neuen Kasse zwei Werkzeuge, die Ihnen Arbeit abnehmen: Sie darf Einsicht in die Abrechnung des früheren Vorsorgeverhältnisses verlangen, und sie kann die Austrittsleistung sowie ein Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Ihre Rechnung einfordern. Wer nicht weiss, wo ein altes Guthaben liegt, kann die neue Einrichtung fragen, statt selbst zu suchen.
Was die Kasse abziehen darf — und was ausdrücklich nicht
Artikel 19 Absatz 1 FZG ist die klarste Schutznorm des ganzen Gesetzes: Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen. Eine Unterdeckung der Kasse geht beim gewöhnlichen Stellenwechsel also nicht zu Ihren Lasten. Absatz 2 nennt die Ausnahme, und sie ist eng: Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation dürfen solche Fehlbeträge abgezogen werden.
Zwei Abzüge sind dagegen ausdrücklich erlaubt und beide betreffen Geld, das nicht von Ihnen stammt. Hat der Arbeitgeber die Eintrittsleistung ganz oder teilweise übernommen, kann die Kasse den entsprechenden Betrag nach Artikel 7 FZG abziehen — aber der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr um mindestens einen Zehntel des übernommenen Betrags. Und haben Sie sich bei Eintritt verpflichtet, einen Teil der Eintrittsleistung selbst zu bezahlen, kann der noch nicht beglichene Teil samt Zinsen nach Artikel 6 FZG abgezogen werden.
Nach unten begrenzt wird das Ergebnis zweifach. Artikel 18 FZG verlangt, dass registrierte Vorsorgeeinrichtungen den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG mitgeben. Und Artikel 17 Absatz 1 FZG garantiert zusätzlich die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie die eigenen Beiträge während der Beitragsdauer, «samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent». Absatz 5 hält fest, dass von den gesamten reglementarischen Beiträgen mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten ist.
Drei Jahre, wenn Sie vor dem Wechsel eingekauft haben
Freiwillige Einkäufe sind der häufigste Grund, weshalb ein Stellenwechsel plötzlich eine Frist auslöst, mit der niemand gerechnet hat. Artikel 79b Absatz 3 BVG lautet: «Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.»
Für den gewöhnlichen Wechsel von einer Schweizer Stelle zur nächsten spielt das keine Rolle: Die Überweisung von Kasse zu Kasse ist kein Rückzug in Kapitalform. Relevant wird die Sperrfrist, wenn im selben Zeitraum eine Barauszahlung ins Spiel kommt — etwa bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Wer kurz vor einem solchen Schritt einkauft, verschiebt ihn damit faktisch um drei Jahre.
Absatz 4 desselben Artikels regelt die andere Richtung: Wurden Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Auch das ist eine Reihenfolge, keine Empfehlung — und beide Bestimmungen stehen im Gesetz, nicht im Reglement Ihrer Kasse.
Nicht jeder Wechsel ist ein Wechsel des Arbeitgebers
Das Freizügigkeitsgesetz kennt einen Fall, den kaum jemand auf dem Schirm hat. Artikel 20 FZG: «Ändern Versicherte ihren Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten, so hat die Vorsorgeeinrichtung wie im Freizügigkeitsfall abzurechnen.» Eine Reduktion des Pensums bei derselben Stelle löst also dieselbe Abrechnung aus wie ein Austritt — ausser das Reglement sieht eine für die Versicherten mindestens ebenso günstige Regelung oder die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades vor.
Umgekehrt gibt es Stellenantritte, die gar keine Versicherung auslösen. Nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 BVG untersteht der obligatorischen Versicherung, wer bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 22’680 bezieht; die Beträge stehen in Artikel 5 BVV 2 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe b BVV 2 nimmt zudem Arbeitnehmer «mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten» von der obligatorischen Versicherung aus; Artikel 1k regelt, ab wann eine Verlängerung oder eine Kette von Einsätzen die Versicherung doch auslöst.
Wer mehrere kleine Anstellungen kombiniert, findet die passende Bestimmung in Artikel 46 BVG: Wer nicht obligatorisch versichert ist, im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und insgesamt mehr als CHF 22’680 im Jahr verdient, kann sich freiwillig versichern lassen — entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung eines seiner Arbeitgeber, sofern deren Reglement das vorsieht. Jeder Arbeitgeber schuldet dann jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen.
Was vom Kanton abhängt und was nicht
Das Freizügigkeitsgesetz ist Bundesrecht und gilt nach seinem Artikel 1 für alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung «des privaten oder des öffentlichen Rechts» aufgrund ihres Reglements einen Leistungsanspruch gewährt. Ein Wechsel von einer Privatfirma zu einer kantonalen Verwaltung oder umgekehrt fällt also unter dieselben Freizügigkeitsregeln.
Verschieden ist zweierlei. Erstens richtet sich Ihr Anstellungsverhältnis bei einem Kanton oder einer Gemeinde nach dem kantonalen Personalrecht und nicht nach dem Obligationenrecht; Kündigungsfristen und Probezeiten stehen dort und nicht im OR. Zweitens enthält Artikel 19 Absatz 3 FZG eine Sonderregel für Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung: Versicherungstechnische Fehlbeträge dürfen dort nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG unterschreiten.
Was in jedem Fall kantonal oder kassenindividuell bleibt, ist das Reglement. Ob Ihre Einrichtung mehr als das Obligatorium versichert, welchen Umwandlungssatz sie anwendet und wie sie den Einkauf berechnet, steht dort — und nur dort.
Wo Sie die Antwort für Ihren Fall bekommen
Diese Seite erklärt die Regel, nicht Ihren Fall. Die verbindlichen Zahlen stehen in der Austrittsabrechnung nach Artikel 8 FZG und im Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung; beides bekommen Sie bei der Kasse selbst, und nur sie entscheidet über Berechtigung und Auszahlung.
Wissen Sie nicht mehr, wo ein früheres Guthaben liegt, ist die Zentralstelle 2. Säule beim Sicherheitsfonds BVG die zuständige Anlaufstelle. Sie vergleicht Ihre Personendaten mit den Meldungen der Einrichtungen und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit; telefonische Auskünfte zu Guthaben erteilt sie ausdrücklich nicht. Die Ansprüche selbst machen Sie danach direkt bei der gemeldeten Einrichtung geltend.
Für arbeitsrechtliche Streitfragen rund um den Austritt sind eine Rechtsberatung, eine Gewerkschaft, eine Rechtsschutzversicherung oder die zuständige kantonale Schlichtungsbehörde die richtigen Adressen. Für Fragen zur Höhe Ihrer künftigen Leistungen ist es Ihre Vorsorgeeinrichtung.
Alle Rechtsangaben folgen dem Wortlaut der am 31. August 2026 auf Fedlex konsolidierten deutschen Fassungen: Freizügigkeitsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2024, Freizügigkeitsverordnung vom 1. August 2026, BVG vom 1. Januar 2025, BVV 2 vom 1. August 2026. Die Grenzbeträge sind die in Artikel 5 BVV 2 seit dem 1. Januar 2025 geltenden. Diese Seite veröffentlicht bewusst keine Auswertung offener Inserate: Was Schweizer Stelleninserate über die berufliche Vorsorge und über Pensen sagen, ist an anderer Stelle im Fragenbereich bereits ausgezählt, und eine zweite Auszählung derselben Sache wäre keine zusätzliche Information. Was mit dem Guthaben nach dem Austritt geschieht, steht ohnehin in keinem Inserat.
Quellen
- Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42), Art. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 17, 18, 19 und 20 — Fassung vom 1. Januar 2024 (Fedlex)
- Freizügigkeitsverordnung (FZV, SR 831.425), Art. 1 Informationspflichten, Art. 10 Formen und Art. 12 Übertragung (Fedlex)
- BVG (SR 831.40), Art. 2, 7, 10, 15, 46 und 79b — Fassung vom 1. Januar 2025 (Fedlex)
- BVV 2 (SR 831.441.1), Art. 1j und 1k befristete Anstellungen, Art. 5 Grenzbeträge seit 1. Januar 2025 (Fedlex)
- Zentralstelle 2. Säule beim Sicherheitsfonds BVG — Anfrage zu Guthaben aus der beruflichen Vorsorge
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