13. Monatslohn in der Schweiz
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Der 13. Monatslohn steht in keinem Bundesgesetz. Was er ist, wer ihn bekommt und wie er bei Teilzeit, im Stundenlohn und bei unterjährigem Ein- oder Austritt gerechnet wird, steht im Arbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder in der betrieblichen Übung — und dort sieht es je nach Branche und Kanton anders aus.
Wie wird der 13. Monatslohn bei Teilzeit berechnet?
Kurz gesagt
Bei Teilzeit wird der 13. Monatslohn nicht ein zweites Mal gekürzt. Er entspricht einem vollen Monatslohn — und Ihr Monatslohn enthält Ihr Pensum bereits. Wer zu 60 Prozent angestellt ist, erhält also einen ganzen 60-Prozent-Monatslohn, nicht 60 Prozent davon. Im Stundenlohn heisst derselbe Anspruch 8,33 Prozent, weil ein dreizehnter Lohn einem Zwölftel der zwölf ordentlichen Löhne entspricht. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, sagt aber nicht das Gesetz, sondern Ihr Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag.
Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend ist im Einzelfall Ihr Arbeitsvertrag und ein allenfalls anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag; ob und in welcher Form ein 13. Monatslohn geschuldet ist, entscheidet sich dort und nicht im Gesetz. Die zitierten GAV-Bestimmungen gelten nur für die Betriebe in ihrem Geltungsbereich. Für den konkreten Fall wenden Sie sich an die Vollzugsstelle Ihres GAV, an eine Gewerkschaft oder an eine Rechtsberatungsstelle.
Das ist der ganze Rechenweg, und er wirkt banal, bis man sieht, wie oft er falsch gemacht wird. Der Fehler liegt fast nie in der Division, sondern in der Annahme, «Teilzeit» sei ein zusätzlicher Faktor, der am Ende noch draufkommt. Er ist es nicht: Das Pensum hat den Monatslohn bereits bestimmt, als er vereinbart wurde.
Was hingegen tatsächlich schwierig ist — und worauf der Rest dieser Antwort eingeht — sind die Fälle, in denen es keinen festen Monatslohn gibt: Stundenlohn, schwankendes Pensum, Ein- oder Austritt mitten im Jahr, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, die selbst wieder Teil der Berechnungsbasis sind. Genau dort entscheidet die Grundlage, auf die gerechnet wird, über mehrere hundert Franken.
Grundlage sind die aktuell auf SwissJobs.app ausgeschriebenen deutschsprachigen Stellen, deren Titel eine Prozentzahl zwischen 5 und 100 enthält — 33,1 Prozent aller deutschsprachigen Inserate. Gezählt wird die erste Angabe im Titel. Die übrigen Werte verteilen sich auf rund vierzig weitere Kombinationen. Die mittlere ausgeschriebene Spanne ist 20 Prozentpunkte breit; bei 43,6 Prozent liegt die Untergrenze exakt bei 80 Prozent.
- Das Obligationenrecht kennt den 13. Monatslohn nicht: Im deutschen Text der am 1. Januar 2026 anwendbaren Fassung kommt das Wort «Monatslohn» null Mal vor.
- Artikel 322 Absatz 1 OR nennt vier Quellen des Lohnanspruchs — Verabredung, Üblichkeit, Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag. Das Gesetz selbst ist keine davon.
- Bei Teilzeit ist das Pensum bereits im Monatslohn enthalten. Der 13. entspricht diesem Monatslohn; ein zweites Mal mit dem Pensum zu multiplizieren, ist der häufigste Fehler.
- Im Stundenlohn sind es 8,33 Prozent — ein Zwölftel der zwölf ordentlichen Löhne. Artikel 12 des L-GAV des Gastgewerbes nennt diesen Satz ausdrücklich. 7,69 Prozent (ein Dreizehntel) beantwortet eine andere Frage.
- Berechnungsgrundlage ist nach dem Kommentar zu Artikel 12 L-GAV grundsätzlich der AHV-Bruttolohn, einschliesslich der Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feiertagen.
- Nicht in die Basis gehören unregelmässig ausbezahlte Überstunden und freiwillige, ermessensabhängige Leistungen wie Jubiläums-, Geburts- oder Hochzeitsgeschenke.
- Anhang 2 des GAV Personalverleih rechnet den 13. Monatslohn mit 8,33 Prozent der Summe aus Basislohn, Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung — die Ferienentschädigung ist also in der Basis enthalten.
- Bei schwankendem Pensum ist nach Artikel 12 L-GAV der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum massgebend, nicht der Lohn des Auszahlungsmonats.
- Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch; er entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird.
- Eine Aushilfe, die nur einzelne Stunden arbeitet, hat nach der Auskunft der L-GAV-Kontrollstelle Anspruch auf den 13. Monatslohn.
- Artikel 339 Absatz 1 OR macht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen daraus fällig — der 13. ist dann nicht bis Dezember aufgeschoben.
- Von 83 allgemeinverbindlichen GAV auf der SECO-Liste (Stand 1. Juli 2025) beruhen 47 auf einem Bundesratsbeschluss und 36 auf einem Kantonsbeschluss, verteilt auf sieben Kantone.
- 22,1 Prozent der bei uns ausgeschriebenen Stellen nennen im Titel eine Prozentzahl; unter den deutschsprachigen sind es 33,1 Prozent, und «80–100%» ist mit 38,7 Prozent die häufigste Angabe.
Warum das Gesetz die Frage nicht beantwortet
Wir haben den konsolidierten deutschen Text des Obligationenrechts in der am 1. Januar 2026 anwendbaren Fassung bei Fedlex bezogen und durchsucht. Das Wort «Monatslohn» kommt darin null Mal vor. Die Zeichenfolge «13. Monat» ebenfalls null Mal. Im französischen Text taucht «treizième» genau zweimal auf — beide Male als Überschrift des dreizehnten Titels, der vom Auftrag handelt. Im italienischen Text steht «tredicesimo» einmal, im selben Zusammenhang. Die englische Fassung kennt weder «thirteenth» noch «13th».
Das ist keine Lücke, sondern die Systematik. Artikel 322 Absatz 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, den Lohn zu entrichten, «der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist». Vier Quellen, und das Gesetz ist keine davon. Ob Sie einen 13. Monatslohn bekommen und nach welcher Formel, ist damit eine Frage an Ihren Vertrag, an einen anwendbaren GAV oder an die betriebliche Übung — nicht an ein Bundesgesetz.
Die einzige benachbarte Bestimmung ist Artikel 322d OR, im Randtitel «Gratifikation». Sie betrifft eine Sondervergütung, die der Arbeitgeber «bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres» neben dem Lohn ausrichtet, und sie gibt einen Anspruch nur, «wenn es verabredet ist». Absatz 2 fügt hinzu: Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Anlass, besteht ein verhältnismässiger Anspruch — wiederum nur, «wenn es verabredet ist». Wer den 13. für eine Gratifikation hält, verliert also genau die anteilsmässige Auszahlung, um die es bei einem unterjährigen Austritt geht.
Der häufigste Rechenfehler: das Pensum zweimal abziehen
Ein 13. Monatslohn ist definitionsgemäss ein weiterer Monatslohn. Bei einem Pensum von 60 Prozent ist der vereinbarte Monatslohn bereits der 60-Prozent-Lohn; der 13. entspricht diesem Betrag, nicht 60 Prozent davon. Wer das Pensum ein zweites Mal anwendet, kommt auf 36 Prozent eines Vollzeit-Monatslohns statt auf 60 — eine Kürzung um zwei Fünftel, die durch nichts begründet ist.
Derselbe Gedanke steht im Kommentar zu Artikel 17 des L-GAV des Gastgewerbes für die Ferien, und er gilt für den Lohn genauso: Teilzeitmitarbeitende haben, gemessen an ihrem Pensum, grundsätzlich denselben Anspruch wie Vollzeitmitarbeitende, und während der Ferien erhalten sie denselben Lohn wie während ihrer Arbeitszeit. Der Bezugspunkt ist das eigene Pensum, nicht ein hypothetisches 100-Prozent-Pensum.
Praktisch heisst das: Prüfen Sie nicht die Prozentzahl, sondern den Frankenbetrag. Steht in Ihrem Vertrag ein Monatslohn — und nicht ein Jahreslohn, den jemand durch dreizehn geteilt hat —, dann ist der 13. dieser Betrag. Steht dort ein Jahreslohn, ist die entscheidende Frage, ob er als Zwölffaches oder als Dreizehnfaches des Monatslohns gemeint ist. Ein Jahreslohn, der bereits dreizehn Teile enthält, wird durch dreizehn geteilt; einer, der zwölf enthält, durch zwölf. Diese eine Zeile entscheidet über rund acht Prozent des Jahreseinkommens.
Im Stundenlohn heisst derselbe Anspruch 8,33 Prozent
Wer im Stundenlohn arbeitet, hat keinen Monatslohn, den man verdreizehnfachen könnte. Deshalb wird der Anspruch in einen Zuschlag umgerechnet. Artikel 12 des L-GAV des Gastgewerbes hält es unmissverständlich fest: Erfolgt die Auszahlung des 13. Monatslohnes jeweils Ende Monat oder zusammen mit dem Stundenlohn, beträgt die Entschädigung 8,33 Prozent.
Die Zahl ist keine Konvention, sondern ein Bruch. Ein dreizehnter Lohn ist ein Zwölftel der zwölf ordentlichen Löhne, und ein Zwölftel sind 8,33 Prozent — ein periodischer Wert, den beide hier zitierten GAV auf zwei Stellen runden. Der verbreitete Gegenfehler ist die Division durch dreizehn, also 7,69 Prozent — dieser Wert beantwortet die andere Frage, nämlich welchen Anteil ein einzelner Monatslohn an einem dreizehnteiligen Jahreslohn hat. Für den Zuschlag auf den Stundenlohn ist er falsch.
Der GAV Personalverleih 2024–2027, ebenfalls allgemeinverbindlich, hält den Anspruch als solchen in Artikel 18 Absatz 2 in einem einzigen Satz fest — «Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn» — und rechnet ihn in Anhang 2 vor. Auch dort sind es 8,33 Prozent.
8,33 Prozent stehen manchmal zweimal auf derselben Abrechnung
Wer im Stundenlohn Teilzeit arbeitet, sieht auf der Lohnabrechnung häufig zwei prozentuale Zuschläge — und die beiden werden regelmässig verwechselt, weil einer davon zufällig ebenfalls 8,33 Prozent beträgt. Artikel 13 Absatz 1 des GAV Personalverleih setzt den Ferienanspruch für die meisten Arbeitnehmenden auf 20 Arbeitstage, umgerechnet 8,33 Prozent, und auf 25 Arbeitstage, umgerechnet 10,6 Prozent, für Personen bis zum zurückgelegten 20. und ab dem vollendeten 50. Altersjahr. Der 13. Monatslohn kommt danach separat dazu.
Im L-GAV des Gastgewerbes fallen die beiden Zahlen auseinander, weil dieser GAV fünf Wochen Ferien vorsieht: Die Ferienentschädigung beträgt dort 10,65 Prozent, der 13. Monatslohn 8,33 Prozent. Zwei Zuschläge, zwei Gründe, zwei Zeilen.
Anhang 2 des GAV Personalverleih zeigt zudem, dass die Reihenfolge zählt. Die Ferienentschädigung wird dort mit 8,33 Prozent der Summe aus Basislohn und Feiertagsentschädigung berechnet — und der 13. Monatslohn anschliessend mit 8,33 Prozent der Summe aus Basislohn, Ferienentschädigung und Feiertagsentschädigung. Der 13. rechnet also auf einer Basis, in der die Ferienentschädigung bereits enthalten ist. Wer ihn stattdessen auf den blossen Basislohn rechnet, kommt zu tief heraus.
Worauf der 13. gerechnet wird — und worauf nicht
Die Berechnungsgrundlage ist der Punkt, an dem sich bei unregelmässigen Pensen die Beträge entscheiden. Der Kommentar zu Artikel 12 L-GAV nennt sie ausdrücklich: Grundlage ist grundsätzlich der AHV-Bruttolohn, und dazu gehört auch die Auszahlung von Ruhe-, Ferien- und Feiertagen. Die Fragen-und-Antworten-Seite derselben Vollzugsstelle bestätigt es für den Stundenlohn direkt: Auf die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist der 13. Monatslohn ebenfalls geschuldet.
Das offizielle Rechenbeispiel der Kontrollstelle macht die Grössenordnung sichtbar. Werden bei der Schlussabrechnung fünf nicht bezogene Ferientage und drei nicht bezogene Ruhetage ausbezahlt — im Beispiel zusammen CHF 1545.45 —, so kommen darauf 8,33 Prozent als Anteil 13. Monatslohn hinzu, also CHF 128.75. Bei einer Teilzeitanstellung, die über zwei Jahre Ferienguthaben angesammelt hat, ist das kein Rundungsposten.
Ebenso ausdrücklich ist die Gegenliste. Nicht zu berücksichtigen sind nach dem Kommentar unregelmässig ausbezahlte Überstunden sowie freiwillige, ermessensabhängige Leistungen des Arbeitgebers — Firmenjubiläen, Feste, Geburtstage, Verlobung, Heirat, Geburt, bestandene Berufsprüfungen oder eine weitere Gratifikation neben dem 13. Monatslohn. Regelmässig ausbezahlte Überstunden zählen dagegen mit. «Regelmässig» ist damit das Wort, an dem sich in der Praxis der Streit entzündet.
Umgekehrt läuft der Anspruch bei unverschuldeter Verhinderung weiter: Der Kommentar hält fest, dass ein Anspruch auf den 13. Monatslohn auch während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Militärdienst besteht und über die Taggeldversicherung abzudecken ist.
Schwankendes Pensum: der Durchschnitt des Berechnungszeitraums
Viele Teilzeitverhältnisse haben kein festes Pensum, sondern eines, das mit dem Auftragsvolumen atmet. Artikel 12 L-GAV löst das mit einer einzigen Formulierung: Basis für die Berechnung ist der durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. Nicht der letzte Monat, nicht der beste, nicht der Dezember — der Durchschnitt.
Das ist wichtiger, als es klingt, denn der 13. wird üblicherweise im Dezember fällig. Wer im Herbst das Pensum reduziert hat, würde bei einer Momentaufnahme auf dem tieferen Pensum abgerechnet, obwohl er den grössten Teil des Jahres mehr gearbeitet hat; wer es erhöht hat, umgekehrt. Der Durchschnitt bildet ab, was tatsächlich gearbeitet wurde.
Praktisch heisst das für Sie: Der Berechnungszeitraum gehört in den Vertrag, und die Lohnabrechnungen des ganzen Jahres sind die Belege dafür. Artikel 12 L-GAV verlangt ausserdem, dass der 13. Monatslohn im Auszahlungsmoment auf der Lohnabrechnung explizit ausgewiesen wird — auch dann, wenn er monatlich ausbezahlt wird oder in einem anderen Lohnbestandteil enthalten ist. Eine Abrechnung, auf der er nirgends erscheint, ist der erste Punkt, an dem sich nachfragen lohnt.
Ein- oder Austritt mitten im Jahr
Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sieht Artikel 12 L-GAV einen anteilsmässigen Anspruch vor — pro rata temporis, unabhängig vom Pensum. Teilzeit und unterjähriger Austritt sind zwei voneinander unabhängige Kürzungen: Die eine steckt im Monatslohn, die andere im Bruchteil des Jahres.
Eine Ausnahme ist im selben Artikel ausdrücklich geregelt: Der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit aufgelöst wird. Die Fragen-und-Antworten-Seite der Kontrollstelle stellt klar, worauf es dabei ankommt: nicht auf die Dauer der Anstellung, sondern darauf, ob die Auflösung im Rahmen der Probezeit erfolgt.
Dieselbe Stelle beantwortet auch die Frage, die sich bei kleinen Pensen sofort stellt. Hat eine Aushilfe, die nur einzelne Stunden arbeitet, Anspruch auf den 13. Monatslohn? Antwort: ja. Ein tiefes Pensum schliesst den Anspruch nicht aus, es verkleinert ihn nur.
Wann das Geld fällig wird, regelt für alle Arbeitsverhältnisse Artikel 339 Absatz 1 OR: Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen daraus fällig. Der 13. ist damit nicht erst im Dezember zu zahlen, sondern beim Austritt. Artikel 12 L-GAV formuliert es für seinen Bereich gleich: spätestens jedes Jahr mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
13. Monatslohn oder Gratifikation — die Einordnung entscheidet über alles
Weil das OR den 13. Monatslohn nicht kennt, entscheidet die Einordnung des Vertrags darüber, welche Regeln greifen. Ist die Zahlung ein Lohnbestandteil, folgt sie den Lohnregeln: Sie ist geschuldet, sie ist bei Teilzeit anteilig im Monatslohn enthalten, sie wird bei Austritt fällig. Ist sie eine Gratifikation im Sinne von Artikel 322d OR, hängt schon der Anspruch daran, dass er verabredet ist — und der anteilsmässige Anspruch bei vorzeitigem Ende ebenso.
Der Name auf der Abrechnung ist dabei nicht entscheidend, die Ausgestaltung ist es. Wenn eine Zahlung fest, im Voraus bestimmt und nicht vom Ermessen des Arbeitgebers abhängig ist, verhält sie sich wie Lohn. Der Kommentar zu Artikel 12 L-GAV zieht die Grenze für seinen Bereich ausdrücklich, indem er «eine weitere Gratifikation neben dem 13. Monatslohn» aus der Berechnungsbasis ausnimmt: Die beiden sind dort zwei verschiedene Dinge, die nebeneinander bestehen können.
Für die Praxis folgt daraus eine simple Leseregel für den eigenen Vertrag. Steht dort eine feste Grösse — «ein 13. Monatslohn», «8,33 Prozent», «ein Jahreslohn in 13 Teilen» —, ist es Lohn. Steht dort ein Ermessensvorbehalt, eine Freiwilligkeitsklausel oder eine Bindung an das Geschäftsergebnis, ist die Einordnung offen und die Formulierung im Vertrag der Ausgangspunkt jeder Auseinandersetzung.
Wo die Regel überhaupt steht — und warum das vom Kanton abhängt
Wenn nicht das Gesetz die Antwort gibt, dann der Vertrag oder ein GAV. Wie viele Menschen das betrifft, misst das Bundesamt für Statistik: Auf den Stichtag 1. März 2024 waren 201 Verbands-GAV und 362 Firmen-GAV in Kraft, und rund 2,1 Millionen Arbeitnehmende waren einem GAV mit normativen Bestimmungen unterstellt. Für diese Verhältnisse steht die Antwort in einem Vertragswerk, das man nachlesen kann, statt nur im individuellen Arbeitsvertrag.
Ein GAV wirkt allerdings nur dort, wo er gilt — und die Allgemeinverbindlicherklärung, die ihn auf Nichtmitglieder ausdehnt, ergeht auf Bundes- oder auf Kantonsebene. Wir haben die offizielle Liste des SECO mit Stand 1. Juli 2025 ausgezählt: 83 allgemeinverbindliche GAV insgesamt, davon 47 durch Bundesratsbeschluss und 36 durch Kantonsbeschluss.
Die 36 kantonalen verteilen sich nicht gleichmässig, sondern auf genau sieben Kantone: Tessin 11, Waadt 8, Wallis 7, Genf 5, Basel-Stadt 2, Basel-Landschaft 2 und Zürich 1. In der Deutschschweiz stehen damit ganze fünf der 36 kantonalen Erklärungen. Für eine Frage wie diese heisst das: Ein Deutschschweizer Arbeitsverhältnis hängt häufiger an der Bundesliste und am individuellen Vertrag, ein Tessiner oder Westschweizer häufiger an einem kantonal erklärten Branchenvertrag. Beide GAV, die in dieser Antwort zitiert werden — der L-GAV des Gastgewerbes und der GAV Personalverleih —, stehen im Bundesteil der Liste und gelten damit landesweit in ihrem Geltungsbereich.
Prüfen Sie deshalb in dieser Reihenfolge: Steht im Arbeitsvertrag etwas zum 13.? Gilt für den Betrieb ein GAV, und ist er allgemeinverbindlich erklärt? Und falls beides schweigt: Wurde der 13. über Jahre vorbehaltlos ausbezahlt, sodass eine betriebliche Übung entstanden sein könnte? Artikel 322 Absatz 1 OR nennt das «üblich» und stellt es ausdrücklich neben die Verabredung.
Was Schweizer Inserate über Ihr Pensum verraten — und was nicht
Weil beim 13. alles am Pensum hängt, lohnt ein Blick darauf, wie Schweizer Stelleninserate das Pensum überhaupt angeben. Wir haben die aktuell auf SwissJobs.app ausgeschriebenen Stellen ausgewertet: 22,1 Prozent nennen im Titel eine Prozentzahl. Bei deutschsprachigen Inseraten sind es 33,1 Prozent, bei französischsprachigen 17,1 Prozent, bei englischsprachigen 7,7 Prozent. In gut drei Vierteln der Fälle sagt der Titel also gar nichts über das Pensum.
Wo eine Zahl steht, ist sie meistens ein Bereich und nicht ein Wert. Unter den deutschsprachigen Inseraten mit Prozentangabe schreiben 38,7 Prozent «80–100%» aus, 24,5 Prozent «100%», 6,7 Prozent «60–100%», 4,7 Prozent «80%» und 3,1 Prozent «60–80%». Bei 75,5 Prozent liegt die Untergrenze unter 100 Prozent, bei 43,6 Prozent liegt sie exakt bei 80. Die mittlere ausgeschriebene Spanne ist 20 Prozentpunkte breit.
Das ist für den 13. Monatslohn keine Nebensache. Zwischen den beiden Enden einer 80–100-Prozent-Ausschreibung liegt ein Fünftel — und ein Fünftel weniger Pensum ist ein Fünftel weniger 13. Monatslohn, jedes Jahr. Die Zahl, die Ihren 13. bestimmt, ist nicht die aus dem Inserat, sondern die, die am Ende im Vertrag steht.
Eine letzte Beobachtung aus denselben Daten: Auch bei Inseraten, die als Vollzeitstelle erfasst sind, liegt bei 70,8 Prozent der Prozentangaben die Untergrenze unter 100. «Vollzeit» im Kopf eines Inserats und die ausgeschriebene Spanne im Titel widersprechen sich also regelmässig. Wer Teilzeit sucht, sollte sich von der Kategorie nicht abschrecken lassen; wer über den 13. rechnet, sollte sich auf sie nicht verlassen.
Wenn die Abrechnung nicht aufgeht
Diese Antwort erklärt, wie gerechnet wird, und nicht, was Sie tun sollen. Was die Regeln hergeben, lässt sich aber knapp zusammenfassen: Der Ausgangspunkt ist immer der Vertrag; die Berechnungsgrundlage ist bei den zitierten GAV der AHV-Bruttolohn einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung; unregelmässige Überstunden und freiwillige Sonderzahlungen gehören nicht dazu; und der Betrag ist auf der Lohnabrechnung auszuweisen.
Zwei allgemeine Bestimmungen des OR gehören zum Bild. Artikel 341 Absatz 1 hält fest, dass während des Arbeitsverhältnisses und eines Monats danach auf Forderungen aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder eines GAV nicht verzichtet werden kann. Und Artikel 128 Ziffer 3 unterstellt Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis der fünfjährigen Verjährung.
Wo Sie im Einzelfall weiterkommen, hängt davon ab, woraus Ihr Anspruch folgt. Gilt ein GAV, ist dessen Vollzugsstelle die zuständige Auskunft — beim Gastgewerbe die Kontrollstelle für den L-GAV, bei der Temporärbranche die Stelle des GAV Personalverleih. Sonst führen die kantonalen Schlichtungsbehörden in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, Gewerkschaften und Rechtsberatungsstellen weiter. Nehmen Sie den Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen des ganzen Jahres und den Lohnausweis mit; ohne diese drei lässt sich die Grundlage nicht nachrechnen.
Die Rechtsangaben stammen aus dem konsolidierten Obligationenrecht in der am 1. Januar 2026 anwendbaren Fassung, bezogen über Fedlex, sowie aus dem Vertragstext und dem amtlichen Kommentar zu Artikel 12 und Artikel 17 des L-GAV des Gastgewerbes, der Fragen-und-Antworten-Seite der Kontrollstelle für den L-GAV, dem GAV Personalverleih 2024–2027 mit Anhang 2 und der SECO-Liste der allgemeinverbindlichen GAV mit Stand 1. Juli 2025; alle am 31. August 2026 gelesen. Die Zahlen 83, 47 und 36 sowie die Aufteilung auf die sieben Kantone haben wir aus dieser Liste selbst ausgezählt. Die GAV-Kennzahlen des Bundesamtes für Statistik beziehen sich auf den Stichtag 1. März 2024. Die zitierten GAV-Bestimmungen gelten nur in ihrem jeweiligen Geltungsbereich und sind hier Beispiele für die Rechenweise, nicht für Ihren Anspruch. Die Angaben zu den Inseraten beziehen sich auf die aktuell auf SwissJobs.app ausgeschriebenen Schweizer Stellen; ausgewertet wurde die Prozentangabe im Stellentitel, nicht der im Vertrag vereinbarte Beschäftigungsgrad, und Inserate ohne Prozentangabe im Titel können sehr wohl ein Teilzeitpensum meinen.
13. Monatslohn berechnen: Anteil bei Ein- oder Austritt im Jahr
Habe ich Anspruch auf einen 13. Monatslohn?
Kurz gesagt
Nicht von Gesetzes wegen. Im Obligationenrecht in der Fassung vom 1. Januar 2026 kommt das Wort «Monatslohn» kein einziges Mal vor. Geregelt ist nur die Sondervergütung: Nach Art. 322d Abs. 1 OR hat die angestellte Person Anspruch auf eine Zahlung, die der Arbeitgeber «neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres» ausrichtet — aber nur, «wenn es verabredet ist». Der 13. Monatslohn entsteht deshalb aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Gesamtarbeitsvertrag oder aus dem öffentlichen Personalrecht, nie aus dem Gesetz allein.
Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihr Arbeitsvertrag, der für Ihren Betrieb geltende Gesamtarbeitsvertrag und — im öffentlichen Dienst — das Personalrecht Ihres Gemeinwesens. Die Praxis unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und von Branche zu Branche; die hier genannten Bestimmungen wurden am 31. August 2026 in der jeweils geltenden Fassung nachgelesen, gelten aber nicht automatisch für jede persönliche Situation. Wer eine Beurteilung des eigenen Falls braucht, holt sie bei der zuständigen Gewerkschaft, der paritätischen Kommission der Branche, einer Rechtsberatung oder dem kantonalen Arbeitsinspektorat.
Wo er tatsächlich herkommt, lässt sich zählen. Wir haben am 31. August 2026 sämtliche Bundesratsbeschlüsse heruntergeladen, die das SECO zu den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen auflistet — 357 Beschlüsse zu den auf Bundesebene geltenden Verträgen — und ihren Volltext durchsucht. Acht dieser GAV regeln ausschliesslich die vorzeitige Pensionierung oder die Weiterbildung. Von den übrigen 38, die Lohn- und Arbeitsbedingungen setzen, enthalten 35 einen 13. Monatslohn oder eine gleich definierte Jahresendzulage im allgemeinverbindlich erklärten Teil. Drei enthalten ihn nicht.
Für die Frage, ob Sie einen haben, ergibt das eine Reihenfolge: zuerst der Arbeitsvertrag, dann der GAV Ihrer Branche, dann — im öffentlichen Dienst — das Personalrecht von Bund, Kanton oder Gemeinde. Das Stelleninserat beantwortet die Frage praktisch nie: Von den aktiven Inseraten in unserem Bestand, zu denen eine Zusammenfassung vorliegt, nennt rund eines von tausend einen 13. Monatslohn.
Anteil der aktiven deutschsprachigen Inserate in unserem Bestand, deren Zusammenfassung die jeweilige Angabe nennt. Stand des Bestands: 30. August 2026. Weiterbildung und Homeoffice werden regelmässig genannt, konkrete Geldangaben fast nie — und der 13. Monatslohn am seltensten von allen.
- Das Gesetz nennt vier Quellen des Lohnes, und keine davon ist eine Zahl. Art. 322 Abs. 1 OR: Der Arbeitgeber hat den Lohn zu entrichten, der «verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist». Ob ein dreizehnter Monat dazugehört, entscheidet also eine dieser vier Quellen — nicht das OR.
- Der einzige Artikel, der überhaupt in die Nähe kommt, heisst «Gratifikation». Art. 322d Abs. 1 OR spricht von einer Sondervergütung «bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres» und knüpft den Anspruch an eine Verabredung. Abs. 2 regelt den Austritt vor dem Anlass: Ein verhältnismässiger Teil ist geschuldet, «wenn es verabredet ist» — auch die Pro-rata-Zahlung ist also keine gesetzliche Selbstverständlichkeit.
- Der GAV schlägt den Einzelvertrag. Nach Art. 357 Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der Arbeitsverhältnisse unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Abs. 2 ergänzt: Abweichende Abreden sind nichtig und werden durch die GAV-Bestimmungen ersetzt — «jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden».
- Verzichten geht nicht einfach so. Art. 341 Abs. 1 OR: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann die angestellte Person auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
- Was der Arbeitgeber schriftlich mitteilen muss, steht in Art. 330b Abs. 1 OR: bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat spätestens einen Monat nach Beginn unter anderem «den Lohn und allfällige Lohnzuschläge». Änderungen sind nach Abs. 2 spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
- Beim Bund ist die Sache in einem Satz erledigt. Art. 41 der Bundespersonalverordnung: «Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt.» Das ist keine Zusatzzahlung, sondern eine Aufteilung — ein wichtiger Unterschied, sobald man Jahreslöhne vergleicht.
- Abgezogen wird darauf wie auf jedem Lohn. Art. 7 der AHV-Verordnung zählt zum massgebenden Lohn ausdrücklich auch «Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien». Ein 13. Monatslohn ist damit AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen und kein steuerfreies Geschenk.
13. Monatslohn oder Gratifikation — nicht dasselbe
| Punkt | 13. Monatslohn | Gratifikation |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Lohnbestandteil | Sondervergütung, OR Art. 322d |
| Geschuldet | ja, wenn vereinbart | nur wenn zugesichert oder Übung |
| Höhe | fest, meist ein Monatslohn | kann variieren oder ausfallen |
| Bei Austritt im Jahr | pro rata geschuldet | oft an Anwesenheit geknüpft |
| «Freiwillig, ohne Rechtsanspruch» | dann ist es keiner | diese Klausel hält meist |
| Mehrfach vorbehaltlos ausbezahlt | — | kann zur Übung und damit geschuldet werden |
Es gibt in der Schweiz KEINEN gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Er entsteht aus dem Vertrag, einem GAV oder betrieblicher Übung. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Formulierung und was der Betrieb tatsächlich seit Jahren tut. Stand 7. September 2026.
Warum das Gesetz ihn nicht kennt — und was stattdessen dort steht
Der schnellste Weg, diese Frage zu beantworten, ist eine Suche im Gesetzestext selbst. Wir haben die konsolidierte Fassung des Obligationenrechts vom 1. Januar 2026 aus dem Dateiablage-Export von Fedlex geholt und in allen vier Sprachfassungen nach dem Begriff gesucht. Im deutschen Text kommt «Monatslohn» kein einziges Mal vor. Im italienischen Text findet sich «tredicesima» nicht, im englischen weder «13th» noch «thirteenth». Im französischen Text erscheint «treizième» genau zweimal — beide Male als «Titre treizième», die Überschrift des dreizehnten Titels über den Auftrag. Mit Lohn hat keine der beiden Stellen etwas zu tun.
Was das OR stattdessen kennt, ist die Gratifikation. Art. 322d Abs. 1 beschreibt sie als Sondervergütung, die der Arbeitgeber «neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres» ausrichtet, und macht daraus einen Anspruch, «wenn es verabredet ist». Das ist die entscheidende Bedingung. Ohne Verabredung — im Einzelvertrag, im GAV oder stillschweigend — bleibt eine solche Zahlung freiwillig.
Genau hier liegt auch der Unterschied, an dem sich Streitigkeiten entzünden: Ein 13. Monatslohn, der als fester Bestandteil des Lohnes vereinbart ist, ist Lohn im Sinne von Art. 322 OR und damit unbedingt geschuldet. Eine Gratifikation, deren Höhe und Ausrichtung der Arbeitgeber sich vorbehält, ist etwas anderes. Welche der beiden Konstruktionen im Einzelfall vorliegt, entscheidet der Wortlaut der Abrede und die gelebte Praxis — nicht die Bezeichnung auf der Lohnabrechnung.
Der Gesamtarbeitsvertrag ist die eigentliche Quelle
Wenn das Gesetz schweigt, spricht die Branche. Das Bundesamt für Statistik zählte auf den 1. März 2024 in der Schweiz 563 Gesamtarbeitsverträge mit rund 2,3 Millionen unterstellten Arbeitnehmenden — davon rund 1,95 Millionen unter Verbands-GAV und der Rest unter Firmen-GAV. Ein Teil dieser Verträge ist zusätzlich allgemeinverbindlich erklärt: Dann gilt er nach dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung auch für Betriebe und Angestellte, die keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören. Nach Angaben des SECO waren auf den 1. Juli 2026 auf Bundesebene 46 und auf kantonaler Ebene 38 allgemeinverbindliche GAV in Kraft; allein die Verträge auf Bundesebene erfassen rund 1,1 Millionen Arbeitnehmende.
Wir haben nachgezählt, was in diesen Verträgen tatsächlich steht. Die SECO-Übersicht verlinkt zu jedem Branchen-GAV den Grundbeschluss und sämtliche Änderungsbeschlüsse des Bundesrates; am 31. August 2026 waren das 357 Beschlüsse. Wir haben alle heruntergeladen, den Text ausgelesen und nach dem 13. Monatslohn und seinen Synonymen gesucht. Ergebnis: Acht der 46 in Kraft stehenden GAV regeln ausschliesslich vorzeitige Pensionierung, Vorruhestand oder Weiterbildung und enthalten überhaupt keine Lohnbestimmungen. Von den 38 verbleibenden Branchenverträgen führen 35 einen 13. Monatslohn oder eine wörtlich gleich definierte Jahresendzulage im allgemeinverbindlich erklärten Teil.
Die Formulierungen sind dabei erstaunlich direkt. Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes hält in Art. 12 fest: «Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den 13. Monatslohn im Ausmass von 100% eines Bruttomonatslohnes.» Für ein unvollständiges Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch, der entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird; wird der 13. laufend ausbezahlt, beträgt die Abgeltung 8,33 Prozent. Der GAV für den Personalverleih — den das SECO zusammen mit dem Gastgewerbe-L-GAV und dem Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes zu den drei bedeutendsten allgemeinverbindlichen Verträgen zählt, die zusammen rund drei Viertel einer Million Arbeitnehmende erfassen — braucht in Art. 18 Abs. 2 nur einen Satz: «Es besteht ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn.» Im Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes heisst es in Art. 45, die Arbeitnehmenden hätten «ab Anstellungsbeginn im Betrieb» Anspruch darauf.
Die drei Branchen, in denen er im allgemeinverbindlichen Teil fehlt
Interessanter als die 35 sind die drei Ausnahmen, denn sie sind kein Zufall. Im GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe, im GAV für die Contact- und Callcenter-Branche und im GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen kommt in keinem einzigen der zugehörigen Bundesratsbeschlüsse ein 13. Monatslohn, eine Jahresendzulage oder eine vergleichbare Sonderzahlung vor. Im Coiffeurgewerbe taucht das Wort «Gratifikationen» genau einmal auf — und zwar in der Regel, dass Prämien, Verkaufsprovisionen und Gratifikationen bei der Berechnung des Ferienlohnes gerade nicht berücksichtigt werden. In den beiden anderen Verträgen fehlt jede Erwähnung.
Alle drei sind Dienstleistungsbranchen mit tiefen Einstiegslöhnen. Die 35 Verträge mit einem 13. Monatslohn kommen dagegen ganz überwiegend aus Bau, Ausbau, Handwerk und Industrie — vom Gerüstbau über das Metallgewerbe bis zur Ziegelindustrie. Wer also hört, in der Schweiz sei der 13. «üblich», sollte die Aussage nach Branche lesen: Sie stimmt dort, wo eine starke Sozialpartnerschaft ihn in den Vertrag geschrieben hat, und sie stimmt nicht automatisch anderswo.
Eine Einschränkung gehört zu dieser Zählung: Allgemeinverbindlich erklärt wird jeweils nur ein Teil eines GAV. Unsere Auswertung sagt deshalb genau eines — ob der auf die ganze Branche ausgedehnte Teil einen 13. Monatslohn enthält. Ein Vertrag kann in seinem nicht ausgedehnten Teil weitergehende Regeln kennen, die dann nur für die Mitglieder der beteiligten Verbände gelten.
Dreizehn Teile oder zwölf plus einer: dasselbe Wort, zwei Beträge
Die zweite Verwechslung ist eine Rechenfrage, und sie kostet regelmässig Geld. Ein «13. Monatslohn» kann zwei völlig verschiedene Dinge bedeuten. In der einen Variante wird ein Jahreslohn in dreizehn Teile geteilt: Genau so formuliert es Art. 41 der Bundespersonalverordnung — «Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt» — und genau so steht es im Genfer Besoldungsgesetz, das die Jahreslöhne ausdrücklich «13e salaire inclus» festlegt. In der anderen Variante kommt zu zwölf Monatslöhnen ein dreizehnter hinzu; die GAV drücken das häufig als Zuschlag von 8,33 Prozent auf den Jahresbruttolohn aus, weil ein Zwölftel genau diesen Anteil ergibt.
Der Unterschied ist erheblich. Bei gleichem Jahresbetrag ist der Monatslohn in der ersten Variante tiefer, weil derselbe Kuchen in mehr Stücke geschnitten wird; in der zweiten Variante ist der Jahresbetrag höher, weil ein zusätzliches Stück dazukommt. Wer eine Offerte prüft, sollte deshalb nie nach dem Monatslohn allein fragen, sondern danach, wie viele Male er ausbezahlt wird und ob die genannte Jahreszahl den 13. bereits enthält.
Das erklärt auch, warum Lohnvergleiche so oft aneinander vorbeireden. Eine als «Jahreslohn» genannte Zahl kann zwölf oder dreizehn Zahlungen umfassen, und derselbe Betrag steht dann für zwei verschiedene Anstellungen. Wie der 13. Monatslohn bei einem Teilzeitpensum berechnet wird, ist eine eigene Frage — sie hat ihre eigene Antwort auf dieser Seite.
Beim Staat gilt eigenes Recht — und es unterscheidet sich nach Kanton
Im öffentlichen Dienst wird die Frage gar nicht privatrechtlich beantwortet. Art. 342 Abs. 1 lit. a OR behält die Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ausdrücklich vor. Für Bundesangestellte gilt daher die schon zitierte Bestimmung der Bundespersonalverordnung; die Kantone haben je eigene Besoldungsgesetze, und die Unterschiede sind nicht nur redaktionell. Das Genfer Recht zahlt den 13. in zwei Hälften aus, je eine mit dem Juni- und dem Dezemberlohn. Das Tessiner Besoldungsgesetz lässt Angestellte auf Gesuch hin einen Teil oder den ganzen dreizehnten Monat in Urlaubstage umwandeln.
Der Föderalismus wiegt hier schwerer als im Privatrecht: Ob und wie ein dreizehnter Monat ausbezahlt wird, steht im Personal- oder Besoldungsrecht des jeweiligen Gemeinwesens, und Bund, Kantone und Gemeinden regeln das je für sich. Wer für einen öffentlichen Arbeitgeber arbeitet oder sich dort bewirbt, findet die Antwort deshalb weder im OR noch in einem GAV, sondern in diesem Erlass — er ist in aller Regel öffentlich abrufbar, und die Bestimmung steht dort meist unter einem Titel wie «Auszahlung» oder «Lohnbestandteile».
Was Ihr Arbeitgeber Ihnen schriftlich sagen muss
Wer nach einer Antwort sucht, muss nicht raten. Art. 330b Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat spätestens einen Monat nach dessen Beginn schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, das Anfangsdatum, die Funktion, «den Lohn und allfällige Lohnzuschläge» sowie die wöchentliche Arbeitszeit zu informieren. Ein 13. Monatslohn gehört zum Lohn und damit in diese Mitteilung.
Ändert sich einer dieser Punkte während des Arbeitsverhältnisses, muss die Änderung nach Abs. 2 spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden. Wer also nicht weiss, wie viele Male sein Lohn ausbezahlt wird, hat einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Frage — und zwar unabhängig davon, ob ein GAV gilt.
Der zweite Ort, an dem die Antwort steht, ist der GAV selbst. Welche Branchen auf Bundesebene erfasst sind, listet das SECO öffentlich auf; für die kantonalen Verträge gibt es eine eigene, dreisprachige Übersicht. Beide sind kostenlos einsehbar und nennen zu jedem Vertrag den räumlichen Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer.
Wenn kein GAV gilt und der Vertrag schweigt
Dann bleibt die Frage, ob eine Verabredung im Sinne von Art. 322d OR auch stillschweigend zustande kommen kann. Das Gesetz sagt dazu nur, dass der Anspruch besteht, «wenn es verabredet ist» — es nennt weder eine Zahl von Jahren noch eine Zahl von Auszahlungen, nach denen aus einer freiwilligen Leistung ein Anspruch würde. Wir haben den Gesetzestext daraufhin durchsucht; eine solche Regel steht dort nicht. Art. 322 Abs. 1 OR erwähnt allerdings ausdrücklich den «üblichen» Lohn als eine der vier Quellen, und im Streitfall entscheidet das Gericht anhand des konkreten Verhaltens beider Seiten, ob eine Übung zu einer stillschweigenden Abrede geworden ist.
Praktisch bedeutungsvoll ist deshalb, wie eine Zahlung begleitet wird. Wird sie jedes Jahr im gleichen Umfang, ohne Vorbehalt und ohne Bezug zum Geschäftsergebnis geleistet, sieht das anders aus als eine Zahlung, die jedes Jahr neu festgesetzt und ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Das ist keine Rechenformel, sondern eine Beweisfrage — und sie gehört zu den Punkten, bei denen sich eine Beratung lohnt, bevor man etwas unterschreibt.
Was das Inserat verrät — und was nicht
Wir können messen, wie oft die Frage schon vor der Bewerbung beantwortet wird, und die Antwort ist ernüchternd. Zu 78,7 Prozent der aktiven Inserate in unserem Bestand liegt eine Zusammenfassung des Inseratetexts vor. Über alle Sprachen hinweg nennen 14,5 Prozent dieser Inserate Weiterbildung, 3,3 Prozent Homeoffice, 2,6 Prozent die Pensionskasse, 1,4 Prozent eine konkrete Zahl von Ferienwochen, 0,6 Prozent überhaupt einen Frankenbetrag — und 0,1 Prozent einen 13. Monatslohn.
Die Reihenfolge ist die eigentliche Aussage. Arbeitgeber schreiben ausführlich über Entwicklung und Flexibilität und praktisch nie über Geld. Ausgerechnet die eine Angabe, die den Jahresbetrag um rund acht Prozent verschiebt, steht am Ende der Liste. Für die Praxis heisst das: Die Zahl im Inserat und die Zahl auf dem Vertrag sind nicht dieselbe Grösse, und die Differenz klärt sich erst im Gespräch oder in der schriftlichen Mitteilung nach Art. 330b OR.
Im Vergleich der Sprachen fällt zusätzlich auf, wie unterschiedlich offen die Regionen sind: In deutschsprachigen Inseraten kommt eine Lohnangabe in 14,4 Prozent der Fälle vor, in französischsprachigen in 7,6 und in englischsprachigen in 7,3 Prozent. Bei den italienischsprachigen Inseraten ist die Grundgesamtheit zu klein, um daraus einen Anteil zu bilden.
Abzüge, Ferien und der Austritt mitten im Jahr
Ein 13. Monatslohn ist Lohn und wird auch so behandelt. Art. 7 der AHV-Verordnung rechnet «Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien» ausdrücklich zum massgebenden Lohn; entsprechend werden Sozialversicherungsbeiträge darauf erhoben, und quellenbesteuerte Personen finden ihn in der Abrechnung ihres Arbeitgebers wieder — was die Quellensteuer ist und wie sie berechnet wird, beantworten wir separat.
Für die Ferien hält Art. 329d Abs. 1 OR fest, dass der Arbeitgeber «den gesamten darauf entfallenden Lohn» zu entrichten hat. Wie ein 13. Monatslohn in diese Berechnung eingeht, regeln die GAV im Detail sehr unterschiedlich: Manche schlagen ihn ausdrücklich auf die Ferienentschädigung auf, andere nehmen einzelne Zulagen ausdrücklich aus.
Beim Austritt mitten im Jahr entscheidet wiederum die Grundlage. Art. 322d Abs. 2 OR gibt einen verhältnismässigen Teil nur, «wenn es verabredet ist». Die Branchenverträge sind hier meist grosszügiger und ausdrücklicher — der Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes und der Gastgewerbe-GAV kennen beide einen Pro-rata-Anspruch —, knüpfen ihn aber teilweise an Bedingungen: Im Plattenlegergewerbe entfällt er etwa, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgelöst oder fristlos gekündigt wurde.
Wo Sie im Einzelfall weiterkommen
Diese Seite erklärt, was in den Regelwerken steht, und nicht, was in Ihrem Fall zu tun ist. Die Reihenfolge der Grundlagen bleibt aber in jedem Fall dieselbe: der schriftliche Arbeitsvertrag und die Mitteilung nach Art. 330b OR, dann der Gesamtarbeitsvertrag der Branche mitsamt der Frage, ob und in welchem Umfang er allgemeinverbindlich erklärt ist, dann — bei öffentlichen Arbeitgebern — das Personalrecht des Gemeinwesens.
Wer eine verbindliche Auskunft zu einem konkreten Vertrag braucht, findet sie bei der paritätischen Kommission der Branche, bei der Gewerkschaft oder dem Berufsverband, beim kantonalen Arbeitsinspektorat oder bei einer Rechtsberatung. Die SECO-Übersichten zu den Bundes- und Kantons-GAV nennen zu jedem Vertrag die zuständige Vollzugsstelle.
Die Auswertung der Gesamtarbeitsverträge stammt aus den Bundesratsbeschlüssen zur Allgemeinverbindlicherklärung, die das SECO auf seiner Übersichtsseite verlinkt; alle am 31. August 2026 aufgeführten Beschlüsse wurden heruntergeladen und im Volltext nach «13. Monatslohn», «dreizehnter Monatslohn», «Jahresendzulage», «Jahresschlussentschädigung» sowie den französischen und italienischen Entsprechungen durchsucht. Die Zählung bezieht sich auf die 46 auf Bundesebene in Kraft stehenden Verträge; ein 2025 ausgelaufener Vertrag, der auf der Übersichtsseite noch aufgeführt ist, wurde ausgenommen. Sie sagt aus, ob der allgemeinverbindlich erklärte Teil eine solche Bestimmung enthält — nicht, wie hoch sie ausfällt, und nicht, was der nicht ausgedehnte Teil eines Vertrages zusätzlich regelt. Die Inseratsanteile beziehen sich auf die aktiven Schweizer Inserate unseres eigenen Bestands, Stand 30. August 2026, und zwar auf jene 78,7 Prozent, zu denen eine Zusammenfassung vorliegt. Eine Zusammenfassung verdichtet den Inseratetext; eine tief im Fliesstext versteckte Angabe kann darin fehlen. Die Anteile sind deshalb eine Untergrenze dafür, wie prominent eine Angabe im Inserat steht, und keine Auszählung der Volltexte.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2026 — Art. 322 Lohn, Art. 322d Gratifikation, Art. 329d Ferienlohn, Art. 330b Informationspflicht, Art. 341 Verzicht, Art. 342 Vorbehalt des öffentlichen Rechts, Art. 357 Wirkung des Gesamtarbeitsvertrages (Fedlex)
- L-GAV des Gastgewerbes, Art. 12 «13. Monatslohn» mit amtlichem Kommentar und Rechenbeispiel
- Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes, Fragen & Antworten zu Art. 12 (Probezeit, Aushilfe, Stundenlohn)
- L-GAV des Gastgewerbes, Art. 17 «Ferien» mit Kommentar zu Teilzeit und zur Ferienentschädigung von 10,65 Prozent
- GAV Personalverleih 2024–2027, Art. 13 Ferien, Art. 18 Entlöhnung und Anhang 2 (PDF, deutsch)
- SECO, Allgemeinverbindliche GAV auf Bundes- und Kantonsebene, Stand 1. Juli 2025 (PDF, dreisprachig)
- SECO, Gesamtarbeitsverträge: Grundlagen und Allgemeinverbindlicherklärung
- Bundesamt für Statistik, Gesamtarbeitsverträge und Sozialpartnerschaft — Kennzahlen zum 1. März 2024
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes (Fedlex)
- Bundespersonalverordnung (BPV), Art. 41 Auszahlung — «Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt» (Fedlex)
- SECO — Gesamtarbeitsverträge Bund: allgemeinverbindlich erklärte GAV und sämtliche Bundesratsbeschlüsse, Stand 31. August 2026
- SECO — Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge, Übersicht Bund, Stand 1. August 2026 (PDF)
- SECO — Kantonale Beschlüsse, vom WBF genehmigt, Stand 1. August 2026 (PDF, dreisprachig)
- Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes, Art. 12 13. Monatslohn (aktueller Vertragstext)
- GAV Personalverleih 2024–2027, Art. 18 Abs. 2 Entlöhnung (swissstaffing, PDF)
- Bundesamt für Statistik — Gesamtarbeitsverträge und unterstellte Arbeitnehmende, Schweiz, Stand 1. März 2024
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Sprache der Inserate
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Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
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