Im Arbeitsvertrag steht eine andere Funktion als besprochen — was gilt?
Aktualisiert:
Kurz gesagt
Das Obligationenrecht kennt keine Pflicht, einen Stellentitel zu vereinbaren — es kennt eine Pflicht, über die Funktion zu informieren. Artikel 330b Absatz 1 Buchstabe c OR verlangt bei einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich über «die Funktion des Arbeitnehmers» informiert. Ändert sich diese Funktion später, ist die Änderung nach Absatz 2 ebenfalls innert eines Monats schriftlich mitzuteilen. Stand: 3. September 2026.
Diese Antwort erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind im Einzelfall Ihr Arbeitsvertrag, ein allenfalls anwendbarer Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag und bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen das Personalrecht Ihres Gemeinwesens. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an die Vollzugsstelle Ihres GAV, an eine Gewerkschaft oder an eine Rechtsberatungsstelle.
Der Titel selbst macht den Vertrag weder gültig noch ungültig. Nach Artikel 320 Absatz 1 OR bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form; er kommt sogar stillschweigend zustande, wenn Arbeit entgegengenommen wird, die nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Ein Vertrag ohne Stellenbeschreibung ist also ein Vertrag. Was in ihm fehlt, füllt nicht die Bezeichnung auf dem Papier, sondern das, was tatsächlich vereinbart und tatsächlich gearbeitet wurde.
Die interessantere Beobachtung steht in den beiden Schutzlisten des OR. Artikel 361 zählt die Vorschriften auf, von denen weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, Artikel 362 jene, von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Artikel 330b steht in keiner der beiden. Artikel 330a — das Zeugnis, das sich über «die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses» ausspricht — steht in Artikel 362. Das Dokument, das die Arbeit zwingend beschreiben muss, ist damit nicht der Vertrag, sondern das Arbeitszeugnis.
Grundlage sind die am 1. September 2026 auf SwissJobs.app offenen Schweizer Inserate mit zugeordneter Ausschreibungssprache, ohne Lehrstellen, Praktika und Traineeprogramme. Der italienische Schnitt beruht auf weniger als dreihundert Inseraten und ist als Tendenz zu lesen.
- Artikel 330b Absatz 1 OR: bei unbefristetem Arbeitsverhältnis oder einem von mehr als einem Monat sind spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich mitzuteilen — Namen der Vertragsparteien, Beginn, Funktion des Arbeitnehmers, Lohn und allfällige Lohnzuschläge, wöchentliche Arbeitszeit.
- Artikel 330b Absatz 2 OR: Änderungen an diesen Elementen sind spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden ebenfalls schriftlich mitzuteilen. Die Funktion ist eines dieser Elemente.
- Artikel 320 Absatz 1 OR: der Einzelarbeitsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form. Ein fehlender oder falscher Titel macht ihn nicht ungültig.
- Artikel 330b steht weder in der Liste von Artikel 361 OR noch in jener von Artikel 362 OR. Die Informationspflicht ist damit dispositiv, und das Gesetz knüpft an ihre Verletzung keine eigene Sanktion.
- Artikel 330a OR steht dagegen in Artikel 362 OR: das Zeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ausspricht, kann nicht zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wegbedungen werden.
- Artikel 321d OR umschreibt das Weisungsrecht: allgemeine Anordnungen über die Ausführung der Arbeit und besondere Weisungen, zu befolgen nach Treu und Glauben. Es konkretisiert das Vereinbarte, es ersetzt es nicht.
- Beim Personalverleih verlangt Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a AVG, dass der Vertrag «die Art der zu leistenden Arbeit» regelt. Sind Form oder Inhalt nicht erfüllt, gelten nach Absatz 3 die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften.
- In den offenen Schweizer Inseraten kommen 86,8 Prozent aller Stellentitel genau einmal vor; diese Einzelstücke sind 68,9 Prozent aller Inserate. Lehrstellen, Praktika und Traineeprogramme sind ausgeschlossen.
- Bei Arbeitgebern mit mindestens fünf offenen Inseraten sind im Schnitt 89,4 Prozent der Titel innerhalb desselben Hauses verschieden.
- Ein Rangwort im Titel führen 23,7 Prozent der deutschsprachigen Inserate, 28,7 Prozent der französischsprachigen, 48,5 Prozent der englischsprachigen und 10,1 Prozent der italienischsprachigen.
- «Senior» steht in 18,1 Prozent der englischsprachigen Titel und in 4,6 Prozent der deutschsprachigen; «Manager» in 19,5 gegen 6,2 Prozent.
- Eine Pensumsangabe in Prozent steht in 35,7 Prozent der deutschsprachigen Titel, in 20,0 Prozent der französischsprachigen, 7,4 Prozent der englischsprachigen und 3,6 Prozent der italienischsprachigen.
- Eine schweizerische Abschlussabkürzung — EFZ, EBA, FH, HF — tragen 8,0 Prozent der deutschsprachigen Titel und keines der englischsprachigen.
- Ein englisches Rang- oder Rollenwort steht in 16,3 Prozent der deutschsprachigen Titel; die Vermischung läuft also nur in eine Richtung.
Was schriftlich kommen muss — und in welcher Frist
Artikel 330b OR ist 2006 mit den flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit ins Gesetz gekommen und listet fünf Punkte auf: die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Die Vorschrift gilt für Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit und für solche von mehr als einem Monat. Die Frist ist ein Monat ab Beginn — nicht ab Unterschrift, nicht ab Vertragsverhandlung.
Diese Frist ist der Grund, warum die Frage überhaupt so oft erst nach dem ersten Arbeitstag auftaucht. Wer am ersten Tag erfährt, dass die Funktion anders heisst als im Gespräch besprochen, befindet sich noch mitten in der gesetzlichen Informationsfrist. Der Arbeitgeber hat bis zum Monatsende Zeit, die fünf Punkte schriftlich festzuhalten, und genau in diesem Fenster lässt sich am einfachsten klären, welche Funktion er eigentlich meint.
Absatz 2 verlängert die Pflicht über den Anfang hinaus: Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, sind die Änderungen spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. Die Funktion gehört zu diesen Elementen. Eine Aufgabe, die still über Monate hinzuwächst, ist nach dem Wortlaut kein blosser Zufall der Praxis, sondern ein mitteilungspflichtiger Vorgang.
Warum die Vorschrift in keiner Schutzliste steht
Das Schweizer Arbeitsvertragsrecht arbeitet mit zwei Listen. Artikel 361 OR nennt die Bestimmungen, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Artikel 362 OR nennt jene, von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Was in keiner der beiden Listen erscheint, ist dispositiv: Die Parteien dürfen es anders regeln.
Artikel 330b erscheint in keiner der beiden Aufzählungen. Die Informationspflicht ist damit von der schwächeren Sorte — sie steht im Gesetz, aber das Gesetz knüpft an ihre Verletzung weder eine Nichtigkeit noch eine Busse noch einen bezifferten Anspruch. Wer den Artikel liest und dort eine Sanktion sucht, findet keine. Das ist keine Lücke, die man übersehen hat, sondern die Bauart der Norm: Sie schafft Klarheit, sie schafft kein Druckmittel.
Artikel 330a steht demgegenüber ausdrücklich in Artikel 362. Das Zeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht, kann also durch keine Abrede zu Ihren Lasten wegbedungen werden. Für die Frage nach dem falschen Titel folgt daraus eine praktische Rangordnung: Die Bezeichnung im Vertrag ist verhandelbar, die Beschreibung der Art der Arbeit im Zeugnis ist es nicht.
Was der Arbeitgeber anordnen darf
Die zweite Hälfte der Frage lautet meist nicht «wie heisst meine Stelle», sondern «darf man mir das überhaupt zuteilen». Dafür ist Artikel 321d OR einschlägig: Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen; der Arbeitnehmer hat sie nach Treu und Glauben zu befolgen.
Das Weisungsrecht bewegt sich innerhalb dessen, was als Arbeit vereinbart wurde — es ist die Konkretisierung des Vertrags, nicht sein Ersatz. Wo die Vereinbarung dünn ist, weil nie eine Stellenbeschreibung existierte, ist der Spielraum entsprechend breit. Das ist die stille Folge eines Vertrags ohne Funktionsbeschrieb, und sie wirkt in beide Richtungen: Was nicht umschrieben ist, lässt sich schlecht einfordern und schlecht abwehren.
Beim Personalverleih ist der Massstab enger. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des Arbeitsvermittlungsgesetzes verlangt, dass der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer «die Art der zu leistenden Arbeit» regelt — nicht den Titel, sondern die Art der Arbeit. Absatz 3 bestimmt für den Fall, dass die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt sind, dass die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften gelten, ausser es seien mündlich günstigere vereinbart worden.
Was ein Stellentitel in diesem Markt tatsächlich ist
Wer wissen will, wie viel ein Titel aussagt, kann die ausgeschriebenen Stellen zählen. In den derzeit auf SwissJobs.app offenen Schweizer Inseraten — Lehrstellen, Praktika und Traineeprogramme herausgerechnet, das sind 8,3 Prozent des Bestandes — kommen 86,8 Prozent aller Titel genau einmal vor. Diese Einzelstücke machen 68,9 Prozent aller Inserate aus. Zwei von drei ausgeschriebenen Stellen tragen also eine Bezeichnung, die im ganzen übrigen Bestand kein zweites Mal auftaucht.
Das ist keine Eigenheit kleiner Arbeitgeber. Bei den Unternehmen mit mindestens fünf offenen Inseraten sind im Schnitt 89,4 Prozent der Titel innerhalb desselben Hauses verschieden. Selbst wer zwanzig Stellen gleichzeitig ausschreibt, verwendet also fast durchgehend eigene Bezeichnungen statt eines internen Rasters. Ein Stellentitel ist in der Schweiz kein Klassifikationsmerkmal, sondern ein Freitextfeld — im Inserat wie im Vertrag.
Für den deutschsprachigen Teil des Marktes kommt ein zweites Muster dazu. Nur 23,7 Prozent der deutschsprachigen Inseratetitel enthalten überhaupt ein Rangwort — Senior, Junior, Lead, Leiter, Manager, Koordinator, Spezialist, Sachbearbeiter, Mitarbeiter oder eine Stellvertretung. Bei den englischsprachigen Inseraten desselben Marktes sind es 48,5 Prozent, «Senior» allein steht in 18,1 Prozent gegen 4,6 Prozent auf Deutsch. Die Stufe im Titel ist damit keine Eigenschaft der Stelle, sondern eine Konvention der Sprache, in der ausgeschrieben wird.
Was der deutschsprachige Titel stattdessen transportiert
Was im deutschsprachigen Schweizer Titel steht, ist selten der Rang und häufig das Pensum: 35,7 Prozent der deutschsprachigen Inseratetitel tragen eine Prozentzahl im Titel selbst. Auf Französisch sind es 20,0 Prozent, auf Englisch 7,4, auf Italienisch 3,6. Wer aus Deutschland hierherkommt, kennt diese Zeile nicht — dort steht das Arbeitszeitmodell im Fliesstext, hier steht es in der Überschrift, weil das Pensum in der Schweiz zum Kern der Stelle gehört und nicht zu ihren Details.
Der zweite Unterschied ist die Qualifikation. 8,0 Prozent der deutschsprachigen Titel führen eine schweizerische Abschlussabkürzung mit — EFZ, EBA, FH oder HF. In den englischsprachigen Inseraten desselben Bestandes kommt keine einzige davon vor. Der Titel ersetzt hier also gelegentlich das, was anderswo im Anforderungsprofil steht: die zertifizierte Ausbildung, die den Zugang zum Beruf regelt.
Und die Geschlechterform verläuft anders als nördlich der Grenze. 38,4 Prozent der deutschsprachigen Titel tragen eine Klammerform wie (m/w/d), 9,5 Prozent die Schrägstrichform «Verkäufer/in», 6,7 Prozent eine ausgeschriebene weibliche Form. Die Sternchen- und Doppelpunktschreibung, die in Deutschland verbreitet ist, erscheint in 0,1 Prozent. Wer seine Bewerbungsunterlagen aus Deutschland mitbringt, liest hier also dieselbe Sprache in einer anderen Konvention.
Was das für die nächste Bewerbung heisst
Wenn zwei von drei Titeln im Markt Einzelstücke sind, dann liest niemand einen Titel als Stufenangabe — weder auf dem Inserat noch im Lebenslauf. Die Stufe entsteht aus dem, was daneben steht: Budgetverantwortung, Teamgrösse, wer Entscheide getroffen hat, in welchem Umfang und in welcher Branche. Ein Lebenslauf, der nur die Vertragsbezeichnung nennt, überlässt diese Einordnung der lesenden Person, und die entscheidet dann nach der ungünstigsten plausiblen Lesart.
Die praktikable Form ist deshalb, Vertragsbezeichnung und tatsächliche Funktion nebeneinander zu setzen, statt eine der beiden zu verschweigen. Die Bezeichnung ist es, die im Arbeitszeugnis und in einer allfälligen Referenzauskunft wieder auftaucht; die Funktion ist es, die erklärt, warum die Stelle zur ausgeschriebenen passt. Beides zusammen ist prüfbar, und geprüft wird in diesem Markt viel.
Und weil die Rangwörter je nach Ausschreibungssprache anders verteilt sind, verschiebt sich die Einordnung beim Wechsel des Sprachraums mit. Ein Titel, der in einem englischsprachigen Umfeld entstanden ist, trägt seine Stufe fast doppelt so oft im Namen wie ein deutschsprachiger — und wird in einem deutschsprachigen Bewerbungsverfahren gegen Titel gelesen, die ihre Stufe gar nie im Namen führen.
Die Rechtsangaben folgen dem Wortlaut der Artikel 320, 321d, 330a, 330b, 361 und 362 des Obligationenrechts (SR 220) in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2026 sowie Artikel 19 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (SR 823.11) in der Fassung vom 1. Januar 2026, beide am 3. September 2026 auf Fedlex gelesen. Die Marktzahlen stammen aus den am 1. September 2026 auf SwissJobs.app offenen Schweizer Inseraten. Lehrstellen, Praktika, Trainee- und Volontariatsstellen sind durchgehend ausgeschlossen; sie sind 8,3 Prozent des Bestandes und tragen die Ausbildungsbezeichnung statt einer Funktion im Titel. Titel wurden vor dem Vergleich normalisiert: Kleinschreibung, Entfernung der Geschlechterklammern und der Pensumsangaben, Reduktion auf Buchstaben und Ziffern. Die Auswertungen nach Ausschreibungssprache beziehen sich auf den Teil des Bestandes, dem eine Sprache zugeordnet ist; 27,0 Prozent der Inserate tragen keine solche Zuordnung und sind in den Sprachschnitten nicht enthalten, wohl aber in den Gesamtzahlen. Gemessen wird, was ausgeschrieben wird — nicht, was in Arbeitsverträgen vereinbart wird.
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Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
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Sprache der Inserate
- Deutsch
- 60%
- English
- 23%
- Français
- 13%
- Italiano
- 3%
Von den Inseraten mit Sprachanforderung verlangen
- Deutsch
- 70%
- English
- 43%
- Français
- 21%
- Italiano
- 3%
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