Soll ich für einen Stellenvermittler oder einen Bewerbungsservice bezahlen?
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Kurz gesagt
Wer in der Schweiz gegen Bezahlung Stellen vermittelt, braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes, und was er von Stellensuchenden verlangen darf, ist im Bund festgelegt: höchstens 45 Franken Einschreibgebühr, nur einmal pro Vermittlungsauftrag, und höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes als Provision. Die Provision ist erst geschuldet, wenn die Vermittlung zu einem Arbeitsvertrag geführt hat. Ein Bewerbungsservice, der nur schreibt, coacht oder verschickt, vermittelt nicht und fällt unter keine dieser Grenzen.
Diese Seite erklärt die Bundesregeln und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall ist das kantonale Arbeitsamt zuständig, das die Bewilligungen erteilt; wer Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, klärt Kosten vorher mit dem RAV.
Der Unterschied ist deshalb die erste Frage, die sich lohnt: Vermittelt der Betrieb Stellen, oder verkauft er eine Dienstleistung rund um die Bewerbung? Im ersten Fall gelten Bewilligungspflicht, schriftlicher Vertrag und die beiden Höchstbeträge. Im zweiten Fall gibt es keine Bewilligung, kein Verzeichnis, keinen gesetzlichen Preisrahmen und keine Pflicht, dass am Ende eine Stelle steht, der Preis ist reine Vereinbarung.
Stand 18. September 2026, ohne Lehrstellen und Praktika. Der Vermittleranteil ist eine Untergrenze: Firmen, deren Name die Tätigkeit nicht verrät, zählen hier als Betrieb.
- Vermittlung gegen Entgelt ist bewilligungspflichtig; die Bewilligung erteilt das kantonale Arbeitsamt.
- Einschreibgebühr: höchstens 45 Franken, nur einmal pro Vermittlungsauftrag.
- Vermittlungsprovision: höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes, geschuldet erst nach Vertragsabschluss.
- Beim Personalverleih sind Gebühren, Vorleistungen und Lohnrückbehalte zulasten der angestellten Person nichtig.
- Ein Coaching- oder Schreibangebot ist keine Vermittlung: dort greift keine dieser Regeln.
Zwei Geschäfte, die gleich klingen
Das Gesetz kennt nur eine Tätigkeit: Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt, braucht eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Wer zusätzlich ins oder aus dem Ausland vermittelt, braucht obendrein eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft.
Alles andere fällt nicht darunter. Ein Lebenslauf-Service, ein Karrierecoaching, ein Abo, das Bewerbungen in Ihrem Namen verschickt: Keine dieser Leistungen führt Sie mit einem konkreten Arbeitgeber zu einem Vertrag zusammen, also ist es keine Vermittlung. Das ist kein Werturteil über die Qualität, sondern eine Einordnung mit Folgen, die ganze Schutzmechanik des Gesetzes hängt an dieser Grenze.
Für Stellensuchende heisst das: Dieselbe Rechnung über einige hundert Franken ist im einen Fall ein Verstoss gegen eine Höchstgrenze und im anderen Fall ein völlig zulässiger Preis. Wer vorher fragt, welches der beiden Geschäfte ihm angeboten wird, weiss, welche Regeln überhaupt im Spiel sind.
Was ein Vermittler verlangen darf
Der Bundesrat setzt die Beträge fest, und sie sind tief. Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung höchstens 45 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden. Diese Grenze gilt auch dann, wenn der Vermittler Ihr Profil in einem eigenen Publikationsorgan platziert. Arbeiten mehrere Vermittler am selben Auftrag zusammen, darf die Gebühr nicht mehrfach anfallen, und ein erfolgloser Auftrag gilt frühestens nach sechs Monaten als erloschen.
Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes. Bei einem auf höchstens zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis wird sie in Prozenten des gesamten vereinbarten Bruttolohnes berechnet. Geschuldet ist sie erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat, eine Rechnung für Bemühungen ohne Ergebnis hat im Gesetz keine Grundlage. Die Mehrwertsteuer auf der Provision darf überwälzt werden, auch wenn die Höchstgrenze dadurch überschritten wird.
Für besonders vereinbarte Dienstleistungen darf der Vermittler eine zusätzliche Entschädigung verlangen. Die Verordnung zieht hier eine Linie, die in der Praxis wichtig ist: Diese Entschädigung darf nicht als Pauschalsumme oder in Lohnprozenten festgelegt werden. Ein Paketpreis für die Vermittlung selbst lässt sich also nicht als besondere Dienstleistung deklarieren.
Abreden, die von Gesetzes wegen nichtig sind
Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vertrag mit der stellensuchenden Person schriftlich abgeschlossen werden und die Leistungen sowie die dafür geschuldete Vergütung benennen. Zwei Arten von Abreden sind ausdrücklich nichtig: solche, die Sie hindern, sich an einen anderen Vermittler zu wenden, und solche, die Sie verpflichten, die Vermittlungsgebühr erneut zu entrichten, wenn Sie ohne Hilfe des Vermittlers weitere Verträge mit demselben Arbeitgeber abschliessen.
Beim Personalverleih, Temporärarbeit, wo Sie beim Verleihbetrieb angestellt sind und in einem Einsatzbetrieb arbeiten, ist die Regel noch klarer. Nichtig sind Vereinbarungen, die vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohnrückbehalte verlangen, und ebenso solche, die den Übertritt in den Einsatzbetrieb nach Ablauf des Vertrags verunmöglichen oder erschweren. Verfügt der Verleiher nicht über die nötige Bewilligung, ist sein Arbeitsvertrag mit der angestellten Person ungültig.
Nichtig heisst: Die Abrede entfaltet keine Wirkung, auch wenn sie unterschrieben wurde. Was daraus im Einzelfall folgt, ist eine Frage für das kantonale Arbeitsamt oder eine Rechtsberatung, nicht für eine Website.
Woran Sie erkennen, womit Sie es zu tun haben
Das Staatssekretariat für Wirtschaft führt ein öffentliches Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe. Es ist frei durchsuchbar, und ein Betrieb, der Stellen vermittelt und dort nicht auftaucht, ist eine Frage wert, an ihn selbst oder an das kantonale Arbeitsamt, das die Bewilligungen erteilt und entzieht.
Die zweite Probe ist der Vertrag. Bei entgeltlicher Vermittlung ist die Schriftform nicht Kür, sondern Vorschrift, und der Text muss sagen, welche Leistung wofür bezahlt wird. Wer stattdessen ein Formular mit einer Pauschale vorgelegt bekommt, kann fragen, welche Position die Einschreibgebühr ist und welche die Provision, die Antwort ordnet das Angebot meist von selbst ein.
Die Bewilligung ist kantonal, die Höchstbeträge sind eidgenössisch. Das Amt, das zuständig ist, und wie schnell es reagiert, unterscheidet sich also von Kanton zu Kanton, die 45 Franken und die 5 Prozent nicht.
Wer im Schweizer Stellenmarkt eigentlich inseriert
Vermittler sind im Markt gut sichtbar, und ihre Inserate kosten Stellensuchende nichts. Im eigenen Inseratebestand stammen mindestens rund 12 Prozent der offenen Stellen von erkennbaren Vermittlungs- und Personalberatungsfirmen statt vom suchenden Betrieb; der grösste einzelne Inserent ist mit rund 8 Prozent aller Inserate selbst eine Rekrutierungsfirma. Beides mit Stand 18. September 2026 und ohne Lehrstellen und Praktika gerechnet.
Die Zahl ist eine Untergrenze. Erkannt sind Firmen, deren Name die Tätigkeit verrät; wer neutral auftritt, zählt hier als Betrieb. Der Punkt bleibt derselbe: Auf einen erheblichen Teil der ausgeschriebenen Stellen bewirbt man sich ohnehin bei einem Vermittler, und in diesem Fall zahlt der Auftraggeber, also der Betrieb, der die Stelle besetzen will.
Das ist der Grund, warum die Frage nach der Bezahlung überhaupt selten auftaucht: Das übliche Modell im Schweizer Markt ist die Honorierung durch den Arbeitgeber. Ein Angebot, das von Ihnen Geld verlangt, ist nicht automatisch unseriös, aber es ist die Ausnahme und gehört entsprechend angeschaut.
Was ein bezahltes Angebot nicht verspricht
Weder das Gesetz noch ein Vertrag verpflichtet einen Vermittler dazu, dass am Ende eine Stelle steht. Was das Gesetz regelt, ist der Preis und der Zeitpunkt: die Provision erst nach Vertragsabschluss, die Gebühr nur einmal, der Auftrag erlischt frühestens nach sechs Monaten. Bei einem Bewerbungsservice fehlt auch diese Kopplung, bezahlt wird die Dienstleistung, nicht das Ergebnis.
Wer Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, hat zusätzlich das RAV als Ansprechstelle: Die öffentliche Arbeitsvermittlung der Kantone berät und vermittelt kostenlos, und Kurse laufen über die Beratungsperson. Ob eine private Rechnung in dieser Situation Sinn ergibt, ist eine Frage, die dort vor dem Unterschreiben gestellt wird und nicht danach.
Und die Einordnung, mit der diese Seite beginnt, bleibt das eigentliche Werkzeug: Bewilligungspflichtige Vermittlung mit zwei Höchstbeträgen auf der einen Seite, frei vereinbarte Dienstleistung ohne jede Preisgrenze auf der anderen. Welches der beiden Ihnen angeboten wird, steht im Vertrag.
Gesetzestexte am 22. September 2026 auf fedlex.admin.ch gelesen (Arbeitsvermittlungsgesetz und Gebührenverordnung AVG, jeweils in der geltenden Fassung). Marktanteile aus dem eigenen Inseratebestand, Stand 18. September 2026, ohne Lehrstellen und Praktika.
Quellen
Verwandte Fragen
Was unser Stellenindex über den Schweizer Markt sagt
Live aus unserem eigenen Index berechnet, nicht aus einer Studie zitiert. Nur Anteile, Stand heute.
Sprache der Inserate
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